projekte
3 O 187/25•LG Darmstadt 3. Zivilkammer, 2026-02-26, 3 O 187/25
3 O 187/25Kantonsgericht / III. Zivilkammer26.02.2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-26
Aktenzeichen: 3 O 187/25
ECLI: ECLI:DE:LGDARMS:2026:0226.3O187.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Parten streiten um Ansprüche und Feststellungen im Zusammenhang mit der Miete einer Photovoltaikanlage.
Die Parteien schlossen am 04.05.2022 einen Vertrag zur Miete einer 5,92 kWp Photovoltaikanlage für das Gebäude des Grundstücks […].
Der monatliche Mietzins beträgt in den ersten 24 Monate brutto 107,10 €. Ab dem 24. Monat beträgt der monatliche Mietzins brutto 124,95 €. Der Vertag gewährt dem Kläger das Recht, die Anlage entweder während der Vertragslaufzeit zu einem degressiven Erwerbspreis oder nach einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren für einen Betrag in Höhe von 1,00 € zu erwerben. Die Beklagte bleibt bis zum Erwerb Eigentümerin der Anlage und sichert sich das Recht zu, die Anlage im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung ohne Erwerb unter Volleinspeisung des Solarstroms bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit selbst zu nutzen.
Wegen des gesamten Inhaltes des Vertrags wird Bezug genommen auf Anlage K 1 (Bl. 24 ff. d.A.).
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertrags (Anlage K 2 – Bl. 33 d.A) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 5 Kündigungsrecht während der Vertragslaufzeit und pauschalierter Schadensersatz
1. Während der Vertragslaufzeit besteht nur ein Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen.
[…]
3. Ein solcher Grund liegt für den Kunden insbesondere vor, wenn
a) er die PV-Anlage mit Batteriespeicher zum Eigentum zu einem Entgelt gemäß Mietantrag erwirbt.
b) die PV-Anlage mit Batteriespeicher für ihn zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt und diese nicht anders als durch Vertragsaufhebung vermieden werden können.“
5. Durch die Kündigung des Vertrages verliert der Kunde den Betreiberstatus der PV-Anlage, soweit er die PV-Anlage nicht als Eigentümer betreibt. Er ist dann nicht mehr berechtigt, beim Netzbetreiber die EEG-Vergütung geltend zu machen und den erzeugten Strom zu nutzen. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung wird der Strom vom Anlageneigentümer kaufmännisch-bilanziell an den Netzbetreiber auf Grundlage des EEGs geliefert. Der Kunde ist verpflichtet, den Betreiberwechsel der PV-Anlage beim Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur anzuzeigen.
6. Für den Fall der Kündigung des Vertrages aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadensersatz. Dieser entspricht 2.500,00 Euro pro kWp der vertragsgegenständlichen PV-Anlage. Die Höhe des pauschalierten Schadensersatzes verringert sich jährlich um 3 % der Höhe des ursprünglichen pauschalierten Schadensersatzes. Unternehmen behält sich ausdrücklich die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche vor. Dem Grundstückseigentümer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
Die Anlage sollte hierfür auf dem Dach des bewohnten Gebäudes des Klägers installiert werden. Hierfür schlossen die Parteien – ebenfalls am 04.05.2022 – einen Vertrag zur Nutzung der Dächer durch die Beklagte. Die Photovoltaikanlage war bereits zuvor am 01.05.2022 auf dem Gebäude montiert worden.
Nach § 5 Ziff. 2 der AGB des Dachnutzungsvertrages (Bl. 37 d.A.) ist die Beklagte dazu verpflichtet, die Photovoltaik-Anlage nach Ablauf der Laufzeit von der genutzten Gebäudefläche abzumontieren und die Gebäudefläche in einen solchen Zustand versetzen, wie sie ohne die Montage der Photovoltaik-Anlage nach dem Zeitablauf gewesen wäre.
Der Kläger ist der Auffassung, der Vertrag sei unabhängig von seiner Bezeichnung als Mietvertrag wirtschaftlich von Anfang an auf den Erwerb der Anlage durch den Kläger ausgerichtet. Ihm stehe bei wirtschaftlicher Betrachtung keine richtige „Wahlmöglichkeit“ zu. Die Nichtausübung der Erwerbsoption zu einem Ablösepreis von 1,00 €, mithin ca. 0,001 % des bereits investierten Gesamtmietbetrages sei wirtschaftlich grob unvernünftig, da für die regelmäßig funktionsfähige Anlagen noch eine Restlebensdauer von über 10 Jahren zu erwarten ist. Die Klägerseite würde die Anlagen in diesem Fall zu dem Zeitpunkt entsorgen lassen, ab dem sie sich nach Entfallen der Mietzinszahlungen mutmaßlich erstmals rentierten.
Der Vertrag unterfalle damit als Mietkaufvertrag mit faktischer Erwerbspflicht den Vorschriften des § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 495 BGB. Jedenfalls stelle sich die Vertragsgestaltung als Umgehungsgeschäft nach § 512 BGB dar.
Der Vertrag stelle wegen der Vollamortisation der Photovoltaikanlage eine entgeltliche Finanzierungshilfe gem. § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, da die Klägerseite bereits durch die Mietzinszahlungen kalkulatorisch betrachtet bei Vertragsschluss für die Vollamortisation der Anlagen einzustehen habe.
Die Beklagte habe entgegen §§ 506 Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 12 Abs. 1, 3 EGBGB nicht die erforderliche Pflichtangabe des effektiven Jahreszins gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erteilt.
Die Miete sei nach § 494 Abs. 2 i.V.m. 246 BGB auf den Betrag mit einem effektiven Zinsanteil in Höhe von 4 % herabzusetzen. Die Beklagte habe daher dem Kläger den für den 4% p.a. übersteigenden Zinsanteil gezahlten Mietbetrag zu erstatten.
§ 5 Abs. 6 des Mietvertrags sei nach § 309 Nr. 5 BGB und Nr. 6 unwirksam. Auch sei eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegeben, weil die Klausel von dem gesetzlichen Leitbild des § 543 BGB abweiche. Die Klausel sei auch ungewöhnlich und der Kläger habe mit ihr nicht rechnen brauchen, weshalb sie auch nah § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sei.
Der Kläger hat zunächst hinsichtlich des Klageantrags zu 3) beantragt, festzustellen, dass die folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zum unter Ziffer 1 genannten Mietvertrag gegenüber dem Kläger keine Wirkung entfaltet und unwirksam ist:
§ 5 Nr. 6 Für den Fall der Kündigung des Vertrages aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadensersatz. Dieser entspricht 2.500,00 Euro pro kWp der vertragsgegenständlichen PV-Anlage. Die Höhe des pauschalierten Schadensersatzes verringert sich jährlich um 3 % der Höhe des ursprünglichen pauschalierten Schadensersatzes. Unternehmen behält sich ausdrücklich die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche vor. Dem Grundstückseigentümer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.‘‘
Mit Schriftsatz vom 29.01.2026 hat der Kläger unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Klageanträge zu 1) und zu 2) seinen Klageantrag zu 3) abschließend geändert.
Er beantragt nunmehr,
festzustellen, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen die Klägerseite für die PV-Anlage auf dem Gebäude Ort 1, Ort 2 aus dem Vertrag vom 04.05.2022 ab dem 01.06.2024 bis zur Beendigung des Vertrages von ursprünglich 124,95 € auf den Betrag von 64,83 € reduziert wird.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 2.439,12 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
festzustellen, dass die Beklagte für den Fall der Kündigung des unter Ziff. 1 genannten Vertrages aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens der Klagepartei keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatz nach der in § 5 Nr.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vertrag festgelegten Berechnungsweisen zusteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger stehe bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Wahlrecht durchaus zu.
Bei der Entscheidung, ob er die Erwerbsoption ausüben möchte, sei berücksichtigen, dass er die PV-Anlage nach Ablauf ihrer Lebensdauer auf eigene Kosten zurückbauen müsste. Zusätzlich könnten Kosten für den technisch zulässigen Weiterbetrieb der PV-Anlage anfallen, die den verbleibenden Nutzen übersteigen.
Obwohl die Lebensdauer der PV-Anlage häufig länger als die Vertragslaufzeit von 20 Jahren sei, könne der Rückbau nach Ablauf dieser 20 Jahre wirtschaftlich sinnvoll sein, etwa aufgrund geänderter technischer oder regulatorischer Bedingungen oder hoher Wartungs- und Ersatzteilkosten. Auch die Notwendigkeit einer Dachmodernisierung könnte den Rückbau sinnvoll machen. Inflationsbedingt werde der Rückbau durch einen Dritten nach Ende der Vertragslaufzeit für den Kläger erhebliche Kosten verursachen.
Die Klage ist teilweise unzulässig, soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.
Das Landgericht Darmstadt ist für den Klageantrag zu 1) nach § 29 ZPO örtlich zuständig.
Bei dem Klageantrag zu 1) handelt es sich bei richtigem Verständnis um eine negative Feststellungsklage.
Eine negative Feststellungsklage liegt vor, wenn der Kläger das Nichtbestehen eines Anspruchs oder eines Teils davon festgestellt wissen will.
Dies ist vorliegend der Fall. Der Antrag zielt gerade darauf ab festzustellen, dass der Beklagten für die gesamte Vertragslaufzeit ein über einen Betrag von 64,83 € hinausgehender Anspruch nicht zusteht.
Für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich ist insoweit die konkrete Verpflichtung, deren Nichtbestehen der Kläger festgestellt haben will (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 29 Rn. 29).
Die konkrete Verpflichtung, deren Nichtbestehen festgestellt werden soll, besteht hier in der Zahlungspflicht aus dem Mietvertrag. Erfüllungsort eines Zahlungsanspruchs bzw. einer Geldschuld ist regelmäßig der Ort, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat (BeckOGK/Körber, 15.11.2025, ZPO § 29 Rn. 117 m.w.N.). Der Wohnsitz des Klägers liegt in Ort 3, also im Gerichtsbezirk des Landgerichts Darmstadt.
Letztlich ist das Landgericht Darmstadt jedenfalls infolge rügeloser Einlassung der Beklagten zuständig, § 39 S. 1 ZPO. Der Prozessbevollmächtige der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die schriftsätzlich erhobene Zuständigkeitsrüge nicht aufrechtzuerhalten. Im Hinblick auf § 39 S. 1 ZPO kommt es allein auf die (Nicht-) Erhebung der Rüge im Rahmen der mündlichen Verhandlung an. Die zuvor erhobene Rüge ist für die Beklagtenseite insoweit nicht bindend.
Dem Klageantrag zu 1) fehlt jedoch in Teilen das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
Zunächst ist die Feststellungsklage nicht schon deshalb unzulässig, weil der Kläger seinen Anspruch über den 01.06.2024 hinaus bereits teilweise beziffern könnte. Eine Aufspaltung in eine (bezifferte) Leistungs- und eine (unbezifferte) Feststellungsklage kann nicht verlangt werden. Die Feststellungsklage ist vielmehr insgesamt zulässig, wenn sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt noch in der Entwicklung befindet (BGH, Urteil vom 21-09-1987 - II ZR 20/87 = NJW-RR 1988, 445). So liegt der Fall hier.
Der Klageantrag zu 1) ist jedoch unzulässig, soweit der Kläger für dieselben Monate im Klageantrag zu 2) die Rückzahlung angeblich überhöhter Mieten geltend macht. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers wird in diesem Fall bereits durch den Leistungsantrag vollständig abgedeckt. Der Kläger hat seinen Anspruch mit dem Klageantrag zu 2) bis zum 01.01.2026 beziffert (vgl. Replik vom 29.01.2026 – hier Seite 9 letzter Absatz). Insoweit kann er nur die Feststellung verlangen, dass die Miete seit dem 01.07.2026 bis zur Beendigung des Vertrages von ursprünglich 124,95 € auf den Betrag von 64,83 € reduziert wird.
Das Landgericht Darmstadt ist auch für den Klageantrag zu 2) örtlich zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit folgt insoweit ebenfalls aus § 29 ZPO.
Im Streitfall geht es dem Kläger inhaltlich um das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs aufgrund der Verletzung von Belehrungs- und Aufklärungspflichten.
Der Kläger hat seine Klage jedenfalls teilweise auf Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1. 1 Alt. BGB und hilfsweise auf die Verletzung von Hinweispflichten gestützt. Er rügt damit die Verletzung von Nebenpflichten nach §§ 280 Abs. 1 BGB, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 12 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 u. 8, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB.
Bei der hier vorliegenden Anspruchskonkurrenz ist das Gericht, das für einen der Ansprüche örtlich zuständig ist, für die gesamte Klage zuständig, sofern ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt und die Ansprüche im Sachzusammenhang stehen (vgl. BeckOGK/Fleindl, 1.1.2026, ZPO § 12 Rn. 24 ff. m.w.N.).
Der Streitgegenstand ist für beide Klagegründe (Leistungskondiktion oder Schadensersatzanspruch) derselbe. Ein Sachzusammenhang besteht ebenfalls.
Das Landgericht Darmstadt ist jedenfalls für einen Schadensersatzanspruch wegen einer Ausklärungspflichtverletzung zuständig.
Für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nebenpflicht, bspw. einer Aufklärungspflicht, ist die streitige Verpflichtung ebenfalls die Hauptleistungspflicht, sodass es auf den Erfüllungsort der Hauptpflicht ankommt (BeckOGK/Körber, 15.11.2025, ZPO § 29 Rn. 164).
Der Erfüllungsort der Hauptleistungspflicht der Beklagten liegt im Gerichtsbezirk des Landgerichts Darmstadt.
Die seitens der Beklagten geschuldete Hauptleistungspflicht besteht in der Lieferung, Montage und Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Anlage am Wohnsitz der Klagepartei.
Letztlich ist das Landgericht Darmstadt jedenfalls – wie dargestellt – infolge rügeloser Einlassung der Beklagten zuständig, § 39 S. 1 ZPO.
Das Landgericht Darmstadt ist auch für den Klageantrag zu 3) zuständig.
Der Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage bestimmt sich regelmäßig danach, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben ist (BGH, Urt. v. 31.10.2018 – I ZR 224/17 = NJOZ 2019, 1265 Rn. 15). Die gegenläufige Leistungsklage wäre hier die – gegen den Kläger gerichtete – Zahlungsklage. Diese wäre nach §§ 12, 13 oder § 29 ZPO am Wohnort des Klägers zu erheben, also im Bezirk des Landgerichts Darmstadt.
Jedenfalls folgt auch insoweit die Zuständigkeit auch aus § 39 S. 1 ZPO.
Dem Kläger fehlt jedoch das Feststellungsinteresse im Hinblick auf den Klageantrag zu 3).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. Dafür ist nicht notwendigerweise erforderlich, dass der Beklagte behauptet, bereits eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu haben. Dessen Rechtsstellung ist schon dann schutzwürdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Anspruch gegen ihn ergeben. Demgegenüber enthält die bloße Ankündigung, unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung einzutreten, ob ein Anspruch gegen den Kläger besteht, noch keinen ernsthaften, hinreichend bestimmten Eingriff in dessen Rechtssphäre, der ein alsbaldiges Interesse an gerichtlicher Klärung eines Rechtsverhältnisses der Parteien zu begründen vermag (BGH, Urteil vom 2.10.2018 – X ZR 62/16 = NJW 2019, 520 Rn. 17 ff. m.w.N.).
Nach dem dargestellten Maßstab genügt nicht die abstrakte Möglichkeit, dass die Beklagte zu irgendeinem zukünftigen Zeitpunkt Ansprüche gegen den Kläger geltend machen könnte. Es bedarf vielmehr einer irgendwie gearteten konkreten Ankündigung oder Inaussichtstellung der Geltendmachung seitens der Beklagten. Ließe man bereits die abstrakte Möglichkeit der Geltendmachung durch die Beklagte genügen, wäre jeder Vertragspartei, die eine Inanspruchnahme aufgrund einer ihr ungünstigen Vertragsklausel befürchtet, der Weg eröffnet, in eine abstrakte Vertragsprüfung einzutreten. Dies aber soll das Erfordernis eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses gerade verhindern. Es ist insoweit anerkannt, dass einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, wie etwa die Wirksamkeit einer AGB-Klausel, deren Vorliegen in dem konkreten Prozessrechtsverhältnis allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, gerade kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellen (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 19.2.2018 – 25 W 52/17, BeckRS 2018, 29293 Rn. 23, 24). Dieser gesetzgeberische Wille würde konterkariert, wenn in Gestalt der negativen Feststellungsklage faktisch der Weg zu einer abstrakten Klauselkontrolle eröffnet wäre.
Im Streitfall ist es zudem völlig ungewiss, ob die Klausel überhaupt für den Kläger relevant werden könnte. Die Klausel tritt nur im Fall der Kündigung ein. Der Vertrag ist aber nach dem Vortrag der Parteien bislang ungekündigt. Auch ist eine Kündigung bislang nicht in Aussicht gestellt.
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus § 1 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.
Es besteh weder ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 S. 1. 1 Alt. BGB, noch nach §§ 280 Abs. 1 BGB, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 12 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 u. 8, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB.
Die Miete ist nicht wie vom Kläger begehrt nach § 494 Abs. 2 i.V.m. 246 BGB anzupassen.
Ein Verstoß gegen § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor.
Nach dieser Vorschrift sind Verträge über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes nur dann als entgeltliche Finanzierungshilfe einzustufen, wenn der Verbraucher nach dem Vertrag zum Erwerb des Gegenstands verpflichtet ist.
Der Kläger ist aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrags lediglich berechtigt, nicht aber dazu verpflichtet, die Photovoltaikanlage nach Ende der Vertragslaufzeit zu erwerben. Insoweit ist § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB bereits nicht unmittelbar anwendbar.
Es liegt auch kein Umgehungsgeschäft nach § 512 S. 2 BGB vor.
Ein Umgehungstatbestand liegt vor, wenn die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien so gestaltet wird, dass die §§ 491–511, 514 und 515 BGB nach dem durch Auslegung ermittelten Normgehalt ganz oder teilweise keine Anwendung finden, obwohl sie nach ihrem Schutzzweck eingreifen müssten. Eine entsprechende subjektive Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (BeckOK BGB/Möller, 76. Ed. 1.5.2025, BGB § 512 Rn. 6).
Insoweit kommt es allein darauf an, dass der zu beurteilende Sachverhalt in objektiver Hinsicht und auf der Grundlage des Zwecks der fraglichen Vorschrift den unmittelbar von dieser erfassten Fällen vergleichbar und somit ebenfalls dem Anwendungsbereich der §§ 491 ff. BGB zu unterstellen ist (MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2023, BGB § 512 Rn. 10). Eine Tatbestandsvermeidung liegt damit vor, wenn die Parteien ein Vertragswerk schaffen, das scheinbar nicht in den sachlichen Anwendungsbereich iSv §§ 491, 506, 510, 514, 515 fällt, aber bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Verbraucherkreditvertrag, einem Zahlungsaufschub, einer sonstigen Finanzierungshilfe oder einem Ratenlieferungsvertrag gleichsteht (vgl. BeckOK BGB/Möller, 76. Ed. 1.5.2025, BGB § 512 Rn. 7).
Die Annahme einer Umgehung setzt weiter eine planwidrige Gesetzeslücke voraus. Eine solche liegt vor, wenn der zu beurteilende Sachverhalt nach Sinn und Zweck der betreffenden Schutznorm zwar von ihr erfasst sein sollte, aufgrund ihres engen Wortlauts aber trotz teleologischer, am Gesetzeszweck orientierter Auslegung nicht darunter subsumiert werden kann, ohne dass dem eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde liegt (MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2023, BGB § 512 Rn. 9).
An den dargestellten Voraussetzungen fehlt es. Weder liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, noch steht das in Streit stehende Vertragskonstrukt wirtschaftlich einer Finanzierungshilfe gleich.
Es liegt bereits keine planwidrige Regelungslücke vor.
Der Gesetzgeber selbst führt in BT-Drucksache 16/11643, S. 92 wie folgt aus:
Sinn der Vorschrift ist, die Finanzierungshilfen von bloßen Gebrauchsüberlassungsverträgen, insbesondere Mietverträgen, abzugrenzen. Diese sind vom Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfasst und sollen wegen der abweichenden Interessenlage auch von den Umsetzungsvorschriften nicht erfasst werden. Die Verbraucherkreditrichtlinie und ihr folgend die Umsetzungsvorschrift greift als Abgrenzungskriterium vorrangig auf eine Erwerbsverpflichtung des Verbrauchers zurück (Nummer 1). Diese kann im Gebrauchsüberlassungsvertrag oder einem Zusatzvertrag ausdrücklich festgeschrieben oder auch als Wahlrecht des Unternehmers vereinbart sein. Richtlinienkonform ist der Anwendungsbereich weit gefasst. Das Gesetz stellt jeden Nutzungsvertrag einer entgeltlichen Finanzierungshilfe gleich, der dem Unternehmer die Möglichkeit einräumt, den Vertragspartner zum Erwerb des Vertragsgegenstandes zu verpflichten (Nummer 2). Darunter fällt insbesondere das Andienungsrecht in den klassischen Finanzierungsleasing- oder Mietkaufverträgen, wonach der Unternehmer nach Ende des Nutzungszeitraums vom Vertragspartner den Erwerb des Vertragsgegenstandes zu Eigentum verlangen kann. Auch wenn der Unternehmer während der Vertragslaufzeit vom Vertrag zurücktreten kann und dadurch eine vertragliche Kaufverpflichtung seines Vertragspartners auslöst, gilt ein solcher Vertrag als entgeltliche Finanzierungshilfe (Beispiel: OLG Hamm, Urteil vom 3. August2007 – 12 U 158/06, WM 2007, 2012)
Es ist insoweit ersichtlich, dass es dem Gesetzgeber allein auf die rechtliche Pflicht zum Erwerb ankam. Eine reine Kaufoption des Klägers ist keinesfalls ausreichend (ebenso etwa MüKoBGB/Weber BGB § 506 Rn. 29; BeckOGK/Haertlein BGB § 506 Rn. 43).
Die Gesetzesbegründung lässt deutlich erkennen, dass dem Gesetzgeber die Differenzierung zwischen einer rechtlichen Erwerbspflicht und der nur rechtlichen Möglichkeit zum Erwerb durchaus vor Augen stand, er sich aber bewusst dafür entschieden hat, mit § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur die rechtliche Erwerbspflicht regeln zu wollen. Wenn aber § 506 Abs. 2 BGB nur die rechtliche Erwerbspflicht regeln soll, würde eine abweichende Beurteilung über Heranziehung des § 512 BGB den gesetzgeberischen Willen konterkarieren.
Unabhängig hiervon ist die konkrete Vertragsgestaltung im Streitfall auch nicht mit den in § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB geregelten Fällen vergleichbar. Dem in Streit stehenden Vertrag fehlt es an der Kreditfunktion, die § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB gerade vor Augen hat.
Kreditfunktion kommt Gebrauchsüberlassungsverträgen immer dann zu, wenn der Unternehmer den betreffenden Gegenstand, der der Befriedigung eines Investitionsbedarfs des Verbrauchers dient, für diesen beschafft und vorfinanziert (MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2023, BGB § 506 Rn. 25).
Eine solche fehlt schon deshalb, weil der Erwerb der Anlage durch den Kläger keinesfalls zwingend feststeht. Es liegt entgegen der Darstellung des Klägers auch kein „faktischer“ oder „wirtschaftlicher“ Kaufzwang aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung vor.
Soweit der Kläger ausführt, bei wirtschaftlicher Betrachtung komme nach Ablauf der Mietzeit allein ein Erwerb in Betracht, ist dies nicht überzeugend. Dem Kläger stehen vielmehr zwei echte Wahlmöglichkeiten zur Verfügung.
Die Beklagte hat sich nach § 5 Ziff. 2 der AGB des Dachnutzungsvertrages (Bl. 37 d.A.) dazu verpflichtet, die Photovoltaik-Anlage nach Ablauf der Laufzeit von der genutzten Gebäudefläche abzumontieren und die Gebäudefläche in einen Zustand zu versetzen, wie sie ohne die Montage der Photovoltaik -Anlage nach dem Zeitablauf gewesen wäre.
Sollte sich der Kläger also dafür entscheiden, die Photovoltaik nicht weiter nutzen zu wollen, hat die Beklagte die Anlage auf eigene Kosten abzumontieren. Andernfalls hätte der Kläger eine 20 Jahre alte Anlage auf seinem Dach zu belassen, für deren Weiterbetrieb und Entsorgung er fortlaufend selbst die Kosten aufzubringen hätte. Zwar mag die Lebenszeit einer Anlage regelmäßig länger als 20 Jahre sein, es kommen jedoch ernsthafte Gründe in Betracht, sich nach Ablauf des Vertrags für die Demontage anstatt für den Eigentumsübergang zu entscheiden.
Mit zunehmendem Alter der Anlage kann etwa mit einem Effizienzverlust sowie mit einem steigenden Wartungs- und Reparaturaufwand zu rechnen sein. Auch kann die Wirtschaftlichkeit des Weiterbetriebs 20 Jahre nach der Inbetriebnahme durch Gesetzesänderungen erheblich eingeschränkt sein kann, was jedenfalls bei Vertragsschluss noch nicht abzusehen ist.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte ein „umfassendes Rundum-Sorglos-Paket“ verspricht und damit für die Funktionsfähigkeit der Anlage während der Mietzeit grundsätzlich einzustehen hat.
Es besteht nämlich nicht die Gewissheit, dass die Anlage damit auch nach Ablauf der Mietzeit noch in einem Zustand ist, der einen rentablen Weiterbetrieb ermöglicht. Technologische Entwicklungen im Bereich der Photovoltaik schreiten kontinuierlich voran, sodass die installierte Anlage im Vergleich zu neueren Modellen als veraltet anzusehen sein kann. Es ist daher keineswegs fernliegend, dass der Kläger ein Interesse daran hat, die Dachfläche nach Vertragsende anderweitig zu nutzen oder gegebenenfalls mit einer moderneren, effizienteren Anlage neu auszustatten.
Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus plausibel, dass sich ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Eigentümer gegen eine Übernahme der Anlage und stattdessen für deren Entfernung entscheidet. Die Verpflichtung der Beklagten zur Demontage stellt dabei einen erheblichen Vorteil für den Kläger dar, da ihm nicht nur die Kosten der Entfernung, sondern auch etwaige Risiken im Zusammenhang mit der Entsorgung technischer Altanlagen abgenommen werden.
Letztlich steht auch nicht zwingend fest, ob der Kläger auch in zwanzig Jahren noch im streitgegenständlichen Objekt wohnt bzw. Eigentümer desselben ist und ob er nach Ablauf der Vertragslaufzeit noch ein Interesse und die tatsächliche Möglichkeit hat, die Anlage weiter zu betreiben.
Damit steht dem Kläger nach Ablauf der Vertragslaufzeit keine bloß theoretische, sondern eine reale und wirtschaftlich sinnvolle Wahl zwischen dem Erwerb der Anlage und deren Demontage offen. Die Annahme, es komme bei wirtschaftlicher Betrachtung zwangsläufig allein eine Übernahme der Anlage in Betracht, findet weder in den vertraglichen Regelungen noch in den tatsächlichen Umständen eine tragfähige Grundlage.
Aus den dargelegten Gründen kommt es weder auf den Restwert der Anlage nach Ablauf der Vertragslaufzeit noch auf die steuerrechtliche Einordnung durch die Beklagte an.
Auch ist nicht erheblich, ob der Weiterbetrieb der Anlage aus ökologischen Gesichtspunkten als nachhaltig bzw. klimafreundlich anzusehen ist. Ob der Kläger für ökologische Erwägungen überhaupt empfänglich ist, ist schon nicht bekannt. Jedenfalls ändern solche nichts an der dargestellten grundsätzlichen wirtschaftlichen Wahlmöglichkeit
Auch liegt kein Umgehungsgeschäft vor, weil der Kläger für die Vollamortisation haften würde.
Eine tatsächlich eintretende Vollamortisation führt schon nicht zu einer Anwendbarkeit des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB.
§ 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB erfasst unmittelbar nur Fälle, in denen der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Dies ist im streitgegenständlichen Vertrag nicht ersichtlich.
Auch liegt kein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 512 BGB vor.
Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt:
Für die Aufnahme von Leasingverträgen mit Restwertgarantie in den Katalog des § 506 II 1 BGB (aF) war dagegen maßgebend, dass die Vollamortisation – ebenso wie im Falle einer Erwerbspflicht des Leasingnehmers – nicht nur im Ergebnis eintritt, sondern vielmehr vom Verbraucher, der einen bereits im Vertrag konkret festgelegten Restwert garantiert, auch finanziert wird, er hierfür also uneingeschränkt haftet . Diese nicht nur auf einen (wesentlichen) Teil des Beschaffungsaufwands und Gewinns begrenzte Haftung des Leasingnehmers für die Vollamortisation bei einem Leasingvertrag mit Restwertgarantie ließ eine Gleichstellung mit einer Erwerbsverpflichtung als sachgerecht erscheinen (BT-Drs. 16/11643, 92) (BGH, Urteil vom 24.2.2021 – VIII ZR 36/20 NJW 2021, 1942 Rn. 50).
So liegt der Fall hier aber gerade nicht, weil vertraglich gerade kein Restwert garantiert wird, der Kläger insoweit für die Amortisation der Anlage jedenfalls nicht zwingend haftet.
Dies gilt sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht, weil die Beklagte während der gesamten Dauer der Vertragslaufzeit nach § 3 des Dachnutzungsvertrags verpflichtet ist, sämtliche notwendigen Bau-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen an der PV-Anlage, den Anschlussleitungen, den Schalt- und Messanlagen etc. auf eigene Kosten durchzuführen.
Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.