LG Hanau 7. Zivilkammer, 2025-01-21, 7 O 1343/23, 9 U 49/25

7 O 1343/23, 9 U 49/25Kantonsgericht21.01.2025

Regest

1. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage auf Wiederherstellung der vollen Ladekapazität eines Batterieheimspeichers, wenn der Hersteller bereits den Austausch von Zellmodulen zur Wiederherstellung angekündigt hat. 2. Eine Feststellungsklage auf das Bestehen künftiger Garantieansprüche, die letztendlich nur die Verpflichtungen aus dem Garantievertrag wiederholt, ist unzulässig.

Gesamter Gesetzestext

LG Hanau 7. Zivilkammer — 7 O 1343/23, 9 U 49/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-21

Aktenzeichen: 7 O 1343/23, 9 U 49/25

ECLI: ECLI:DE:LGHANAU:2025:0414.7O1343.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage auf Wiederherstellung der vollen Ladekapazität eines Batterieheimspeichers, wenn der Hersteller bereits den Austausch von Zellmodulen zur Wiederherstellung angekündigt hat.
  2. Eine Feststellungsklage auf das Bestehen künftiger Garantieansprüche, die letztendlich nur die Verpflichtungen aus dem Garantievertrag wiederholt, ist unzulässig.

Anmerkung

Die Entscheidung ist anfechtbar.

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt/Main, 15. Juni 2026, 9 U 49/25, Beschluss

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagten jeweils vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Abhilfe betreffend der Leistungsreduktion eines Batterieheimspeichers.

Die Beklagte zu 1) produziert und vertreibt Batterieheimspeicher (sog. Akkumulatoren) zur Einspeicherung von durch Photovoltaikanlagen erzeugten Eigenstrom. Die Beklagte zu 2) stellt einen Vertriebshändler dar, welcher die – von Herstellern wie die Beklagte zu 1) entwickelten – Speicher wiederum an Endkunden vertreibt.

Zum 18.05.2022 erwarb die Klägerin bei der Beklagten zu 2) ein solches Speichersystem – zusammen mit einer Photovoltaikanlage – mit einer Gesamtspeicherkapazität von 10,0 kWh zu einem anteiligen Kaufpreis in Höhe von EUR 15.232,00. Verbaut waren vereinbarungsgemäß Lithium-Ionen-Batteriemodule eines Zulieferbetriebes vom Typ NCA (sogenannte Lithium-Nickel-Cobalt-Aluminium-Oxid-Zellen). NCA-Batteriezellen werden von zahlreichen Herstellern in Lithium-Ionen-Batterien - wie hier - eingebaut. Solche Lithium-Ionen-Batterien (grundsätzlich aller Bauarten) unterliegen einem allgemeinen Technologierisiko. Insoweit kann es vorkommen, dass Batteriezellen aus Lithium-Ionen einen Kurzschluss erleiden und in Brand geraten. Dies liegt einerseits daran, dass Lithium selbst sehr reaktionsfähig und leicht brennbar ist. Hinzukommt, dass in Batteriespeichern große Mengen elektrischer Energie gespeichert wird. Dies gilt grundsätzlich für alle Arten von Lithium-Ionen-Batterien, gleich welcher konkret verwendeten Technologie, Bauart oder für welchen Einsatzzweck die Batterien verwendet werden. Aufgrund des Technologierisikos hat der europäische Gesetzgeber technische Normen vorgegeben, die Lithium-Ionen-Batterien und auch Batteriespeicher im Speziellen einhalten müssen, um überhaupt auf den Markt gebracht werden zu dürfen. Diese Normen geben Bauweisen und Softwarelösungen vor, die gemäß dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik das Technologierisiko minimieren. Die Stromspeicher der Beklagten zu 1) sind entsprechend der geltenden technischen Normen geprüft und zertifiziert (vgl. hierzu auch EU-Konformitätserklärung, Anlage CMS 1, Bl. 128 d.A.).

Der klägerseits erworbene Akkumulator mit der Seriennummer (...) wurde am 17.05.2022 von der Beklagten zu 2) geliefert, montiert und in Betrieb genommen.

Die Beklagte zu 1) gab (auch) für den streitgegenständlichen Speicher eine „Bauteilgarantie" ab. Die Bedingungen der Bauteilgarantie (Anl. K 1, Bl. 17 ff. d.A.) lauten u.a. wie folgt:

Nach Maßgabe nachfolgender Garantiebedingungen übernimmt die (BKL 1) (nachfolgend „Garantiegeber" genannt) im Garantiefall die Kosten für Reparatur oder Ersatz defekter Bauteile (nachfolgend „Material-Leistungen" genannt).

A (3) Garantiebeginn ist das Datum der Erstinstallation. Der Garantiezeitraum beträgt 10 Jahre ab Garantiebeginn oder endet bei Erreichen der max. garantierten Zyklenzahl gemäß C. (3). […]

C (3) Die Garantie des Akkumulators ist auf insgesamt maximal 12.000 Vollzyklen während der gesamten Garantiezeit begrenzt. Sobald eine der beiden Bedingungen (Garantiedauer/Zyklenzahl) überschritten ist, endet die Garantie. […]

C (4) Der Garantiegeber garantiert, dass der Akkumulator bis zum Ablauf des 10. Garantiejahres eine nutzbare Kapazität von 100 % der Nennkapazität in Höhe von 2,50 kWh/Modul zur Verfügung stellen kann. “ […]

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K1, Bl. 17 ff. d.A. verwiesen.

In den ersten Monaten des Jahres 2022 kam es zu mehreren Bränden von Speichersystemen der Beklagten zu 1), die durch Kurzschlüsse der darin verwendeten NCA-Zellen ausgelöst wurden (Anlagenkonvolut K2, Bl. 23 ff. d.A.). Nach Angaben der Beklagten zu 1) können entsprechende Defekte auch durch unerwünschte physische Alterungseffekte der Zellen entstehen.

Anlässlich der vorgenannten Vorfälle, deaktivierte die Beklagte zu 1) zum 9. März 2022 ca. 66.000 der bundesweit betriebenen Speichersysteme – wobei jene dem Bautypus des klägerischen Speichers entsprachen – mittels internetgesteuertem Wartungszugriff. In der Folge versetzte die Beklagte zu 1) die meisten Speicher wieder in Betrieb, nachdem sie die Speicher im Rahmen eines Firmware-Updates mit einer Diagnosesoftware namens „(...)" ausgestattet hatte, die die Speicherfunktionen überwachen und Defekte auf Zellebene vorbeugend erkennen können soll.

Am 18.03.2023 kam es zu einem erneuten Brand eines Speichers der Beklagten zu 1) (Anl. K5, Bl. 37 d.A.). Die Beklagte zu 1) versicherte nach den weiteren Leistungsreduktionen der betroffenen Speicher in den Monaten nach dem Brand vom März 2023, die Brandgefahren inzwischen durch eine Weiterentwicklung von (...) gelöst zu haben. Die Beklagte zu 1) versetzte nach dem Vorfall im März 2023 baugleiche Speicher aus Sicherheitsgründen – ohne datenbasierte (Einzel-)Prüfung –, darunter auch den streitgegenständlichen Speicher, mittels internetgesteuerter Fernabschaltung in den sog. „Standby-Modus" bzw. in einen beschränkten Leistungsbetrieb. Anstatt einer Ladekapazität von insgesamt 10,0 kWh wurde hiervon zunächst nur 50% und später nur 70% der Ladekapazität zur Verfügung gestellt. Ferner wurde aus Sicherheitsgründen die Ladegeschwindigkeit des Speichers um 50% reduziert. Im Mai 2023 stellte die Beklagte zu 1) wieder die volle Ladekapazität mittels eines Software-Updates her.

Am 09.08.2023 kam es zu zwei weiteren Brandvorfällen von Batteriespeichern der Beklagten zu 1) (Anl. K6, Bl. 38 ff. d.A.). Sodann beschränkte die Beklagte zu 1) die Ladekapazität im August 2023 auf 70%. Insgesamt kam es bei in Deutschland ca. 130.000,00 installierten Speichern der Beklagten zu 1) zu sechs Brandvorfällen (Stand März 2023), was einer Quote von 0,0046 % entspricht.

Mit E-Mail vom 24.11.2023 kündigte die Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin an, ab Sommer 2024 die Batteriemodule der derzeit vom Konditionierungsbetrieb betroffenen Speicher vollständig und kostenfrei auszutauschen. Die Beklagte zu 1) bot den Endkunden insoweit – auf freiwilliger Basis – den Austausch neuer Module basierend auf der Lithium-Eisenphosphat-Batterietechnologie („LFP“) an; der Paralleltechnologie zu der bisher verbauten Batterietechnik. Jene neuen LFP-Module entsprächen dem neusten technologischen Standard; nach dem Austausch stünde wieder die volle Speicherkapazität zur Verfügung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die ausschnittsweise Widergabe der E-Mail ausweislich des Schriftsatzes vom 25.03.2024 (Bl. 205 d.A.) verwiesen.

Zum 04.03.2025 – nach Schluss der mündlichen Verhandlung – erfolgte der (o.g. angekündigte) Modultausch bei der Klägerin entsprechend der angekündigten Parameter.

Die Klägerseite nimmt an, dass sich die Brandgefahr ab dem Jahr 2020 insoweit erhöht habe, als fortan „No Name“ Batteriezellen verbaut worden seien. Die Klägerin behauptet, dass Batteriespeicher mit bestimmten Zellmodulen nicht der Leistungseinschränkungen unterlägen und diese verbaut werden könnten. Dies sei zur Widerherstellung der vollen Leistungskapazität erforderlich; eine rein softwarebasierte Beseitigung sei nicht möglich. Die Leistungsreduktion sei bereits klares Symptom eines technischen Defekts des Speichers, welcher somit auch nicht dem Stand der Technik entspräche. Insoweit würden LFP-Zellen den Stand der Technik darstellen. Weiterhin behauptet die Klägerin, dass die Schäden bereits bei Lieferung und Inbetriebnahme in den Zellmodulen angelegt gewesen seien. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass sich die Pflicht zur Wiederinbetriebnahme des Speichers aus der Bauteilgarantie ergäbe. Weiterhin sei der Batteriespeicher mangelhaft aufgrund der Einschränkungen der Speicher- und Ladeleistung, wobei insoweit die Vermutungsregelung aus § 477 BGB zugunsten der Klägerin streite. Zudem läge ein Sachmangel in Form eines Mangelverdachts vor, soweit der Speicher seit August 2023 gedrosselt sei, mithin der Verdacht – trotz zwischenzeitlicher Prüfung – nicht ausgeräumt worden sei, wonach der Speicher nicht sicher im Regelbetrieb betreiben werden könne. Hinsichtlich des Feststellungsantrages läge schließlich eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich künftiger Abschaltung ohne zeitnahe Wiederinbetriebnahme vor.

Ursprünglich hat die Klägerin u.a. beantragt, die Beklagte zu Ziffer 1 zu verurteilen, am Akkumulator der Klägerseite Modell (Name) mit der Seriennummer (...) die garantievertraglich zugesicherte Nennspeicherkapazität in Höhe von 10,0 kWh wiederherzustellen, die Brandgefahr zu beseitigen, die softwaregesteuerte Abschaltung zu beseitigen und den Speicher durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen der beschädigten Zellmodule wieder in Betrieb zu nehmen sowie die Beklagte zu Ziffer 2 zu verurteilen, die Mängel des in dem Antrag zu 1) bezeichneten Akkumulators zu beseitigen, die zur Leistungsreduktion der Ladeleistung und Ladekapazität geführt haben. Mit Schriftsatz vom 18.03.2025 hat die Beklagte zu 1) – unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Modultausches – erklärt, „einer möglichen Erledigungserklärung [vorab zuzustimmen]“. Selbiges hat die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 01.04.2025 erklärt. Mit Schriftsatz vom selbigen Tage hat die Klägerin die Klageanträge zu 1) und 2) für erledigt erklärt.

Unter Berücksichtigung der teilweise übereinstimmenden Erledigung, beantragt die Klägerin nunmehr,

festzustellen, dass die Beklagte zu Ziffer 1 bis zum 17.05.2042 oder bis zum Erreichen von 12.000 Vollzyklen verpflichtet ist, auch in künftigen Fällen der ganzen oder teilweisen Einschränkung der vertraglich zugesicherten Nennspeicherkapazität des Akkumulators nach Antrag zu 1) die zugesicherte Nennspeicherkapazität durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen wiederherzustellen und in Betrieb zu nehmen

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerseite Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 652,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen

Die Beklagten sind der Auffassung, dass etwaige Brandgefahren betreffend die Lithium-Ionen-Batterien dem allgemeinen – hinzunehmenden – Technologierisiko unterfallen. Ferner meinen sie, dass aus der Leistungsreduktion kein Defekt der Speicher bzw. Zellmodule abgeleitet werden könne, da diese – ohne Prüfung auf Basis von Daten – sicherheitshalber für alle baugleichen Speicher vorgenommen worden seien.

Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2025 wird ergänzend ausdrücklich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1.

Die Klage ist teilweise zulässig und soweit zulässig, unbegründet.

Die Klage ist teilweise zulässig.

Das Landgericht Hanau ist nach § 1 ZPO, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig, da der Streitwert EUR 5.000,00 übersteigt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 29 ZPO, soweit die begehrte Instandsetzung am Ort der Montage zu erfolgen hat, mithin am Wohnsitz der Klägerin in (Ort), welcher zum Landgerichtsbezirk Hanau gehört.

Hinsichtlich des Feststellungsantrages mangelt es bereits am erforderlichen Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Ein solches ist – zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung – nicht ersichtlich, soweit die Klägerin letztlich „bloß“ die sich ohnehin aus dem – unstreitigen – Inhalt des Garantievertrages – hier zu A (3), und C (3, 4) – ergebenden Verpflichtungen zu tenorieren begehrt. Die Beklagte zu 1) hat indes nie in Abrede gestellt, berechtigte Garantieansprüche zu erfüllen. Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben. Ein Bedürfnis für eine gesonderte gerichtliche Feststellung ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin an die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche sowie die vertraglich vereinbarten Garantieleistungen gehalten ist.

Ein Feststellungsinteresse iSv § 256 I besteht grds nur, wenn dem subj Recht des Kl eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Bekl es ernstl bestreitet (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 256 ZPO). Dies ist hier gerade nicht der Fall. Soweit die Klägerseite im Übrigen auf die „Wiederholungsgefahr hinsichtlich künftiger Abschaltung “ abstellt, mag eine solche bestehen, gleichwohl vermag das angestrebte Feststellungsurteil eine solche drohende Unsicherheit nicht zu beseitigen. Denn die Beklagte zu 1) mag ggf. auch verwaltungsrechtlich im Sinne der Gefahrenabwehr hierzu veranlasst sein, deren Nichtbefolgung die Klägerin in jedem Falle ohnehin nicht verlangen kann. Weiterhin mangelt es angesichts allenfalls künftiger (hypothetischer) Fernabschaltungen, deren Eintritte noch ungewiss sind, an einer gegenwärtigen Gefahr BGH NJW-RR 2006, 929 Rn. 8). Auf die Unzulässigkeit des Feststellungsantrages hat das Gericht bereits im Termin vom 21.01.2025 hingewiesen. Selbst wenn man schließlich von der Zulässigkeit des Feststellungsantrages ausgehen würde, wäre dieser jedenfalls unbegründet (s. unten).

Die Klage ist – soweit zulässig – unbegründet.

Hinsichtlich des Antrags zu 4) besteht kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 652,72 aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Da der Anspruch der Klägerin unbegründet ist bzw. die Klägerin hinsichtlich des erledigten Teils voraussichtlich unterlegen gewesen wäre (s. unten), entfällt auch der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Schicksal der Nebenforderungen folgt dem Schicksal der Hauptforderung.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91a ZPO, da die Klägerin betreffend den noch rechtshängigen Teil voll unterliegt (s.o.) und auch im Übrigen aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre und damit die volle Kostenlast zu tragen hat. Die Parteien haben die Klageanträge zu 1) und 2) übereinstimmend für erledigt erklärt. Dass die jeweils (teilweise) Erledigungserklärung der Beklagten zeitlich vorausging, ist ohne Belang (MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 91a Rn. 102). Eine übereinstimmende Erledigung ist auch noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig, solange keine Rechtskraft eingetreten ist (BGH BeckRS 2007, 65142). Das Gericht kann den Verkündungstermin verschieben, um die 2-Wochenfrist gem. § 91a Abs. 1 S. 2 abzuwarten, ist hierzu aber nicht gezwungen. Liegt vor dem Verkündungstermin die Zustimmung des Beklagten vor, kann – vorbehaltlich der Notwendigkeit, rechtliches Gehör zu gewähren – ohne Weiteres ein Beschluss im schriftlichen Verfahren gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ergehen; es bedarf weder einer Wiedereröffnung gem. § 156 noch einer Aufhebung des Verkündungstermins, weil dieser hinfällig wird BeckOK ZPO/Jaspersen, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 91a Rn. 22).

Deshalb war gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Für diese Entscheidung gibt im Allgemeinen der ohne die Erledigungserklärung zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag, sodass diejenige Partei die Kosten zu tragen hat, die sie auch entsprechend der allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO zu trägen hätten. Dies führt zu einer Kostentragungspflicht der Klägerin, da die Klägerin voraussichtlich unterlegen wäre.

Dahinstehen kann betreffend den originären Klageantrag zu 1), inwieweit die Klägerin im konkreten Fall überhaupt Ansprüche aus der „Garantie“ herleiten kann.

Denn die Klägerin wies bereits – zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung – das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht auf. Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (stRspr; BGH, NJW 2010, 1135 Rn. 7; ZMR 2014, 709 = WuM 2014, 558 = BeckRS 2014, 13957 Rn. 17; GRUR 2017, 1236 = WRP 2017, 1488 Rn. 37; jew. mwN). Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verlangen des Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Einer Klage kann jedoch auch dann, wenn der behauptete Anspruch noch nicht erfüllt sein sollte, ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Kläger die Gerichte als Teil der Staatsgewalt "unnütz bemüht" (BGH, Urteile vom 18. Juni 1970 - X ZB 2/70, BGHZ 54, 181, 184; vom 14. März 1978 -VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 unter II 2); denn das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Klagebegehren in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes nicht bedürfen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 101/02, aaO). So liegt es im Streitfall hinsichtlich der begehrten Instandsetzung bzw. Widerherstellung der vollen Leistungskapazität.

Die Beklagte zu 1) hat bereits zum November 2023 – vor Anhängigmachung der Klageschrift zum 12.12.2023 – gegenüber der Klägerin unstreitig den (kostenfreien) Austausch von Zellmodulen, basierend auf der Lithium-Eisenphosphat-Batterietechnologie, für den Sommer 2024 angekündigt und insoweit auch die Widerherstellung einer vollständigen Speicherkapazität. Dies entspricht letztlich faktisch dem Begehren der Klägerin aus den Klageanträgen zu 1) und 2). Dies zeigt sich bereits darin, dass die Klägerseite jene Anträge (vollständig) für erledigt erklärt hat nach erfolgten Modulaustausch und nicht etwa bspw. die „Beseitigung der Brandgefahr“ von der Erledigungserklärung ausgenommen hat. Insoweit sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Klägerin nicht auf die Ankündigung und das „Angebot“ hätte vertrauen können.

Das Gericht gelangte auch zu der Überzeugung, dass die Klägerin bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt den Modultausch – in zumutbarer Weise – durch „Annahme“ hätte veranlassen können. In der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2025 gab die Klägerin auf Nachfrage des Gerichtes kund, dass man über die App von (BKL 1) mal ein Angebot bekommen habe ; man habe dort draufklicken sollen, um das Angebot anzunehmen . Das Angebot per App – so die Klägerin – dürfte so ca. 1 Jahr her gewesen sein . Unter Berücksichtigung dessen hat das Gericht keinen Zweifel, dass es sich bei dem Angebot über die App , um eben jenes Angebot auf Modultausch handelte. Selbst wenn im Übrigen jenes Angebot zeitlich nach Anhängigmachung der Klageschrift erfolgte, so war jedenfalls ab diesem Zeitpunkt, in jedem Fall aber zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte zu 1) – so die Klägerin im Termin – letzte Woche angerufen habe hinsichtlich eines Angebotes . Dass sich die Klägerin das Angebot nicht näher angeschaut habe, da sie sich unsicher gewesen sei hinsichtlich der Garantie , vermag das Gericht nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre – um ggf. eine Klageabweisung zu verhindern – eine Erledigungserklärung insoweit zu erwarten gewesen, zumal die Beklagte zu 1) bereits mit Schriftsatz vom 13.01.2025 unmissverständlich auf das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses hinwies. Eine letztliche Titulierung des Leistungsanspruches stellt sich unter diesen Umständen als objektiv sinnlos dar.

Ergänzend stellt das Gericht klar, dass die Klägerin hinsichtlich des originären Klageantrages zu 2) auch deshalb unterlegen gewesen wäre, weil der in der Leistungsreduktion zu betrachtende Sachmangel nicht bei Gefahrübergang vorlag, § 446 BGB. Denn insoweit waren die Leistungsreduktionen unstreitig durch die Beklagte zu 1) veranlasst und entsprangen gerade nicht etwaigen technischen Defekten der Module. Wobei im Einzelnen dahinstehen kann, ob dies ausschließlich aus Gründen des Zeitgewinns zur Untersuchung und der Vorsicht vorgenommen wurde oder zur „Brandvermeidung“, da beides präventive Zwecke verfolgt und jedenfalls die Leistungsreduktion nicht aufgrund eines konkret festgestellten bzw. vermuteten Defektes bei dem Speicher der Klägerin veranlasst wurde. Soweit dies der Fall ist, können auch die Leistungsreduktionen im März 2023 nicht als Symptom für die Mangelhaftigkeit des von der Beklagten zu 2) im Mai 2022 gelieferten Batteriespeichers anführen, § 477 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BGB.

Ein sonstiger Sachmangel im Sinne des § 434 BGB ist im Übrigen nicht ersichtlich. Inwieweit die – vor Modultausch – verbauten NCA-Zellen zum damaligen Zeitpunkt dem Stand der Technik entsprachen, kann im Einzelnen dahinstehen, da unstreitig der Einbau solcher Zellen vereinbart wurde. Überhaupt ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass der von der Beklagten zu 2) eingebaute Batterieheimspeicher nicht dem vertraglich Vereinbarten entsprach. Die Leistungsreduktion haftete ohnehin nicht dem Speicher an und war extern veranlasst (s.o.).

Schließlich war auch kein Sachmangel in Form eines Mangelverdachtes zu sehen. Ein solcher setzt voraus, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die den Verdacht stützen, es liege eine nicht ordnungsgemäße Beschaffenheit der Kaufsache vor (BGH, Urteil vom 22.10.2014-VIII ZR 195/13-, BGHZ 203, 98-115, juris Rn. 43 m.w.N.). Soweit die Klägerin behauptet, dass die gegenständlichen Zellmodule physisch beschädigt gewesen seien, ist jener Vortrag – vor allem unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrages – substanzlos und ins Blaue hinein erfolgt. Insoweit verweist das Gericht auf die Ausführungen des OLG Köln ausweislich des Beschlusses vom 19.12.2024 (3 U 73/24), welchen jedenfalls in diesem Punkt dieselben Tatsachen zugrunde liegen und denen sich das Gericht nach eigener kritischer Würdigung und Prüfung vollumfänglich anschließt.

Weitere denkbare Anspruchsgrundlagen – insbesondere auch aus § 3 ProduktHG – sind aus obigen Gründen nicht einschlägig.

3.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

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