LG Hanau 7. Zivilkammer, 2026-06-05, 7 O 1455/25

7 O 1455/25Kantonsgericht05.06.2026

Regest

Verlangt ein Kreditinstitut entsprechend seiner AGB Negativzinsen als Verwahrentgelte, stellt dies grundsätzlich eine nicht nach § 307 BGB zu kontrollierende Modifizierung der Hauptleistungspflicht dar, da es sich insoweit um einen unregelmäßigen Verwahrungs-vertrag nach § 700 BGB iVm §§ 488 ff. BGB handelt.

Gesamter Gesetzestext

LG Hanau 7. Zivilkammer — 7 O 1455/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-05

Aktenzeichen: 7 O 1455/25

ECLI: ECLI:DE:LGHANAU:2026:0605.7O1455.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Verlangt ein Kreditinstitut entsprechend seiner AGB Negativzinsen als Verwahrentgelte, stellt dies grundsätzlich eine nicht nach § 307 BGB zu kontrollierende Modifizierung der Hauptleistungspflicht dar, da es sich insoweit um einen unregelmäßigen Verwahrungs-vertrag nach § 700 BGB iVm §§ 488 ff. BGB handelt.

Anmerkung

Die Entscheidung ist anfechtbar.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 455.797,95.

Tatbestand

Die Klägerin macht Rückforderungsansprüche wegen entrichteter "Negativzinsen" geltend.

Die Klägerin ist eine Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung, welche als solche verpflichtet ist, die von ihr verwaltete Nachhaltigkeitsrücklage möglichst sicher, gewinnbringend und befristet anzulegen, entsprechend §§ 69,80 SGB IV, § 217 SGB VI. Zu diesem Zweck tätigte die Klägerin Geldanlagen bei der Beklagten. Nachdem der Zinssatz für die Einlagenfazilität der Europäischen Zentralbank ("EZB") zwischenzeitlich von September 2019 bis Juli 2022 auf -0,5% gesunken war, erhob die Beklagte auf die Anlagen der Klägerin sogenannte Verwahrentgelte ("Negativzinsen").

Im Zeitraum Juni 2021 bis Februar 2022 tätigte die Klägerin bei der Beklagten insgesamt acht Festgeldanlagen ("Termineinlagen") über ein Volumen von EUR 110.800.000,00, die in den Jahren 2022 und 2023 – gemindert durch die "Negativzinsen" – zur Rückzahlung fällig wurden. Hinsichtlich der einzelnen – unstreitigen – Geschäfte wird insoweit auf die Tabelle ausweislich Seite 6 der Klageschrift (Bl. 6 d.A.) verwiesen. Insgesamt zahlte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum auf die vorgenannten Einlagen, Verwahrentgelte respektive "Negativzinsen" in Höhe von insgesamt EUR 455.797,95; jener Betrag wird klageweise geltend gemacht. Die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, wobei auf Seiten der Klägerin für diese die "(F 1)" – ein Finanzdienstleister, welcher institutionelle Kunden bei Wertpapiergeschäften und dergleichen bedient – als "Vermittlerin" agierte, über die Verwahrung der genannten Beträge durch die Beklagte, über die Zeitdauer der Verwahrung sowie über das von der Klägerin hierfür jeweils zu entrichtende Verwahrentgelt wurden telefonisch getroffen und anschließend schriftlich bestätigt. Die Erhebung von "Negativzinsen" als solche stellte die Beklagte insoweit nicht zur Disposition. Die Erhebung eben jener entsprach – vor dem Hintergrund der Senkung des Einlagenzinssatzes durch die EZB "ins Negative" – der Marktüblichkeit derartiger Geschäfte im Markt professioneller Teilnehmer im maßgeblichen Zeitraum, worüber die Klägerin zum Zeitpunkt der jeweiligen Geschäfte in Kenntnis war.

Das Bundesministerium der Finanzen sprach sich hinsichtlich der "Mindestanforderungen an ein Finanzanlagenmanagement" – welche sich auch an die Klägerin richteten – betreffend den Aspekt der "Sicherheit" der Vermögensanlage u.a. dahingehend aus, dass unter Sicherheit vorrangig die Minimierung des Ausfallrisikos des Schuldners zu verstehen sei […] wobei aber auch marktgerechte negative Zinssätze verbunden mit einer Abnahme des Nominalwertes zur Anwendung kommen könnten (Stand 08.09.2022). Nach Maßgabe der "Anlagerichtlinie und Grundsätze für Arbeitsanweisungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung" als Anlage zur verbindlichen Entscheidung des Bundesvorstandes der (...) mit Stand 02/2022 hieß es unter Ziff. 2.1: Die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist (§ 80 SGB IV). Ein angemessener Ertrag kann auch in marktgerechten negativen Zinsen bestehen .

Die Klägerin ist unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesgerichtshofes zu Az.: XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23 der Auffassung, dass die als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizierenden Klauseln zu Verwahrentgelten unwirksam seien. Insoweit weiche die Erhebung von Verwahrentgelten für Termineinlagen vom gesetzlichen Leitbild der §§ 700 Abs. 1 i.V.m. 488 Abs. 1 BGB ab, da die Klägerin – gewissermaßen als Darlehensgeberin – Zinsen hätte erhalten und nicht zahlen müssen. Auf das gesetzliche Leitbild des § 488 BGB sei deshalb abzustellen, da die Klägerin im Rahmen von Termineinlagen nicht bloß berechtigt, sondern verpflichtet sei, die zugesagte Summe der Beklagten für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung zu stellen, was Äquivalent der Pflicht aus dem Darlehensvertrag sei. Dies gelte hinsichtlich Termineinlagen umso mehr, als Kapitalerhalt bzw. -mehrung der primäre Vertragszweck sei, wobei es unerheblich sei, dass die Klägerin als Unternehmerin zu qualifizieren sei. Nach Maßgabe der auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen sei die Klägerin darauf angewiesen, dass ihre berechtigten Erwartungen – mindestens Kapitalerhalt – nicht enttäuscht werden würden. Hilfsweise sei die Inhaltskontrolle jedenfalls deshalb eröffnet, weil die Erhebung von Negativzinsen auf Termineinlagen genauso wie im Fall von Tagesgeld und Spareinlagen die Hauptleistung des Vertrags abweichend von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändere.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 455.797,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2025 zu zahlen

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 5.611,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. November 2025 zu zahlen

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2025 nicht auf den hiesigen Fall übertragbar seien. So handele es sich bei den streitgegenständlichen Vereinbarungen zu den negativen Zinsen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, vielmehr seien diese Ergebnis individueller Vereinbarungen zwischen den Parteien gewesen. So habe man über wesentliche Konditionen, insbesondere Anlagevolumen, Laufzeit und den anzuwendenden (Negativ-)Zinssatz verhandelt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig, §§ 12, 17 ZPO i.V.m. §§ 23, 71 GVG.

Die Klage ist indes unbegründet. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten "Negativzinsen" aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, da die Zahlung nicht ohne, sondern mit Rechtsgrund erfolgte.

Den Rechtsgrund zum Behaltendürfen stellen insoweit die – als solche unstreitig geschlossenen – Termingeldgeschäfte, unter Berücksichtigung der vereinbarten Negativzinssätze, aus denen die streitgegenständlichen Zahlungen respektive Verrechnungen resultieren, dar. Insoweit vermochte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Erhebung von "Negativzinsen" die Klägerin im Sinne des AGB-Rechts unangemessen benachteiligt.

Diesbezüglich kann zunächst im Einzelnen dahinstehen, inwieweit es sich vorliegend bei der Erhebung von "Negativzinsen" um allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handeln; insbesondere in Abgrenzung zur individuellen Vertragsabrede, § 305b BGB. Insoweit hatte das Gericht nach Maßgabe des substantiierten klägerischen Vortrags und unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Beklagtenvortrags den Umstand zugrunde zu legen, dass die Erhebung der "Negativzinsen" als solche – losgelöst der Verhandlungen über den konkreten (negativen) Zinssatz – nicht ernsthaft zur Disposition stand, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Beklagtenseite mochte dies zwar in dem Klageerwiderungsschriftsatz (pauschal) behaupten, stellte indes sogleich und auch anderer Stelle mehrfach auf die "Konditionen" – sprich die konkreten Zinssätze – ab, die zur Disposition gestanden hätten. Im Ergebnis bedarf jener Gesichtspunkt indes keiner näheren Erörterung, da weder eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2, Abs. 1 BGB noch (erst Recht) – sollte man von einer Individualabrede ausgehen – eine Unwirksamkeit jener Vereinbarung nach Maßgabe der §§ 134, 138, 242 BGB in Betracht kommt.

Die Vereinbarung von Negativzinsen löst bereits gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB die Inhaltskontrolle nicht aus, da keine von Rechtsvorschriften abweichende oder ergänzende Regelungen vereinbart wurden und auch das Hauptleistungsversprechen nicht von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung abweichend geregelt wurde. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Keiner Inhaltskontrolle unterliegen demgegenüber Abreden über den unmittelbaren Gegenstand des Vertrages, also diejenigen Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Hauptleistung und das vom anderen Teil zu zahlende Entgelt festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind inhaltlich zu kontrollieren. Einer Inhaltskontrolle entzogen ist damit nur der enge Bereich der Leistungsbestimmungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 9/15 –, BGHZ 212, 329-342, juris, Rn. 21).

Nach Maßgabe dessen war die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht eröffnet, da die vorliegenden Termingeldgeschäfte in dem hier konkreten Fall – jedenfalls schwerpunktmäßig – dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung nach § 700 BGB iVm §§ 488 ff. BGB unterliegen. Voraussetzung für einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gem. § 700 Abs. 1 S. 1 BGB ist, dass vertretbare Sachen in der Art hinterlegt werden, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Insoweit ist der unregelmäßige Verwahrungsvertrag im Grundsatz einseitig verpflichtend. Der Hinterleger geht keine Verpflichtung zur Hinterlegung ein (BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 – XI ZR 65/23 –, BGHZ 243, 9-28). Die unregelmäßige Verwahrung kann allerdings wie das Darlehen nach der gesetzlichen Regelung sowohl entgeltlich (§ 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) als auch unentgeltlich (§ 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 3 BGB) ausgestaltet sein (BGH, a.a.O.). Ein Verwahrentgelt ist in der Folge deshalb keine gesetzesfremde Gegenleistung des Kunden.

Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass Termingeldgeschäfte gemeinhin als Gelddarlehen im Sinne der §§ 488 ff. BGB behandelt werden (vgl. hierzu u.a. Pfister/Struckmann/Stumpf, WM 2026, 475-481). Selbiges gilt für den Umstand, dass eine unregelmäßige Verwahrung ausscheide, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sein solle; denn die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, sei gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 307 bBGB die vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag (BGH, NJW 2019, 2920). Das Gericht hält es in diesem Zusammenhang indes verfehlt, losgelöst des den Termingeldgeschäften zugrunde liegenden Zinsumfeldes, pauschal das Recht des Darlehensvertrages – jedenfalls im Schwerpunkt – als Leitbild zu begreifen. Denn den Termineinlagen gemeinhin zugeschriebenen Charakteristiken, wonach etwa der Einleger für eine bestimmte Zeit auf sein Verfügungsrecht zugunsten eines höheren Zinses als bei Sichteinlagen verzichte und die sichere Verwahrung daher nur eine untergeordnete Rolle spiele, mag angesichts der – von vornherein – gar negativen Renditeerwartung ersichtlich schwerlich passen. Vielmehr erscheint Gegenteiliges der Fall, wonach auf Klägerseite offensichtlich die Verwahrung der Gelder im Vordergrund stand (Liquiditätsmanagement), wenn gar bewusst und jedenfalls "Negativzinsen" in Kauf nehmend, Gelder bei der Beklagten "geparkt" wurden. Dass die Klägerin gewissermaßen "gezwungen" war, derartige Geschäfte bei der Beklagten (oder anderen Banken) abzuschließen, ergibt sich weder aus den Anlagerichtlinien noch ist dies sonst aus dem klägerischen Vortrag ersichtlich. Dass die Verpflichtung, einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen – wie hier der Fall – eine vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt, ist nicht von der Hand zu weisen, woraus sich auch in den konkreten Geschäften das darlehensähnliche Element ergibt. Im Rahmen des für die rechtliche Einordnung maßgeblichen, vertraglichen Pflichtenprogramms zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist gleichwohl anzuführen, dass gleichermaßen die vertragstypische Hauptpflicht des Darlehensnehmers (der Bank) gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB darin bestünde, (auch) Zinsen zu zahlen, wobei das leitbildende Begriffsverständnis einen positiven Betrag als Zins voraussetzt (BGH, Urteil vom 9. Mai 2023 – XI ZR 544/21 –, BGHZ 237, 71-93). Die "Typizität" des Pflichtenprogramms, welches nach dem Bundesgerichtshof das maßgebliche Abgrenzungskriterium darstelle, erscheint vor diesem Hintergrund uneindeutig, was eine Schwerpunktbetrachtung zur Folge hat. Unter Berücksichtigung dessen sowie des augenscheinlich zu Tage getretenen Interesses der Klägerin an einer sicheren Anlage unter Billigung einer negativen Rendite, vermag das Gericht in der bloßen, darlehenstypischen Verpflichtung zur Zurverfügungstellung von Geldern, jedenfalls im Schwerpunkt keinen Darlehensvertrag als Leitbild zu erkennen.

Die Vereinbarung eines Verwahrentgelts stellt auch keine Regelung dar, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung einschränkt, verändert, ausgestaltet oder modifiziert. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. v.a. BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 – XI ZR 161/23 –, BGHZ 243, 29-51). In Bezug auf Tagesgeldkonten führte der BGH u.a. wie folgt aus: "Aus Sicht der Kunden, die ihre Gelder auf Tagesgeldkonten übertragen, steht zwar die sichere Verwahrung der Gelder und die Möglichkeit, über die Gelder jederzeit zu verfügen, im Vordergrund […]. Tagesgeldkonten dienen darüber hinaus aber, wenn sie, wie hier, keine Zahlungsverkehrsfunktion haben, auch Anlagezwecken […]. Mit der Erhebung eines laufzeitabhängigen Verwahrentgelts in Höhe von 0,5% p.a. verlieren die Tagesgeldkonten der Beklagten allerdings gänzlich ihren Spar- und Anlagezweck. […] Hierdurch wird der Charakter des Vertrags über die Sichteinlagen auf den Tagesgeldkonten verändert. Denn Kunden, die Gelder auf Tagesgeldkonten bei der Beklagten einzahlen, haben die berechtigte Erwartung, dass ihr Kapital jedenfalls nominal erhalten bleibt und sich nicht fortlaufend bis zu einem in der Klausel genannten Freibetrag reduziert ." Die vertragliche Hauptleistung der Verwahrung werde folglich "abweichend von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung" modifiziert. Daher seien die betreffenden Entgeltklauseln der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zugänglich.

Das Gericht hält jenes Begründungsmuster auf die hier konkret vorliegenden Fälle nicht ohne weiteres für übertragbar. So bewarb die Beklagte (Bank) ihr Produkt in dem vom BGH zu entscheidendem Fall unter der Rubrik "Anlegen und Sparen" und dass die Gelder mit einer "attraktiven Rendite" angelegt werden würden. Der damit auch seitens der Bank zum Ausdruck gebrachte Spar- und Anlagezweck in dem Sinne, dass das Kapital mindestens erhalten bleibt und sich nicht reduziert, war vorliegend von vornherein für die Parteien ersichtlich nicht Geschäftsgrundlage. Eine diesbezüglich wie auch immer geartete "berechtigte Erwartung" der Klägerin konnte sich aufgrund des ihr bekannten Marktzinsumfeldes sowie der unstreitig erfolgten, individuellen Vereinbarungen hinsichtlich der Höhe des negativen Zinssatzes – wobei "Negativzinsen" als solche nach klägerischem Vortrag vorgegeben gewesen seien – nicht manifestieren. Das Vorgehen der Klägerin stand auch in Übereinstimmung mit den die Klägerin betreffenden Empfehlungen respektive Anlagerichtlinien, welche ausdrücklich Anlageformen mit Negativzinsen vorsahen. Dabei ist hervorzuheben, dass das BMF jene Billigung unter dem Aspekt der "Sicherheit" der Anlage einkleidete, woraus sich neben den bereits genannten Erwägungen der eigentlich primäre (schwerpunktmäßige) Vertragszweck der Geschäfte indizieren lässt; Kapitalerhaltungs– geschweige denn Renditeerwartungen bestanden im damaligen Zinsumfeld schlicht nicht.

Hinsichtlich einer etwaigen "Erwartungshaltung" ist ferner nicht außer Acht zu lassen, dass die Klägerin dem Anwendungsbereich des § 310 Abs. 1 BGB unterfällt, vor dem Hintergrund, dass die öffentliche Hand über persönliche und sächliche Mittel verfügt, mit denen sie den Vorsprung des AGB-Verwenders ausgleichen kann (MüKoBGB/Fornasier, 10. Aufl. 2025, BGB § 310 Rn. 9). Im Lichte dessen ist auch zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in einem weiteren Fall betreffend die nach Treu und Glauben geschuldete Leistung explizit dahingehend argumentiert, dass es der vom historischen Gesetzgeber vorgegebene Zweck von Spareinlagen sei, das Vermögen von natürlichen Personen mittel- bis langfristig aufzubauen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 – XI ZR 183/23 –, BGHZ 243, 52-71). Jene Argumentationslinie vermag zugunsten der Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht zu greifen. Der insoweit typisierte Spar- und Vorsorgezweck ist dem unternehmerischen Bereich gerade nicht (zwingend) immanent. Letztlich wurde das Hauptleistungsversprechen damit nicht abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung vereinbart, da die Klägerin letztlich die vereinbare Verwahrung zu dem Entgelt erhalten hat, die sie mit der Beklagten ausgehandelt hat.

Schließlich verstößt die beanstandete Klausel auch nicht gegen das sich gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch auf das Hauptleistungsversprechen erstreckende Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen (Senat BGHZ 199, 355 Rn. 23 = NJW 2014, 924).

Gemessen an diesen Grundsätzen besteht kein Anlass, an der Transparenz der Negativzinsabrede zu zweifeln. Die Rechtsfolgen waren klar verständlich, kalkulierbar und einfach nachzuvollziehen, wofür bereits spricht, dass sie in Telefonaten fernmündlich besprochen und umgehend akzeptiert wurden. Entgegenstehendes bringt auch die Klägerseite nicht vor.

Ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Verwahrentgelte besteht nicht. Die Klage war mithin abzuweisen.

Dies gilt auch für die geltend gemachten Nebenforderungen; diese teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die mit Schriftsatz vom 16.04.2026 seitens der Beklagten beantragte Einräumung einer Stellungnahme war mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da die Klägerin voll unterliegt.

3.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

4.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus dem Angreiferinteresse in der Hauptforderung, §§ 3, 4 ZPO.

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