AG Gießen, 2025-03-13, 501 Ls 604 Js 25545/24

501 Ls 604 Js 25545/24Gericht erster Instanz13.03.2025

Gesamter Gesetzestext

AG Gießen — 501 Ls 604 Js 25545/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-13

Aktenzeichen: 501 Ls 604 Js 25545/24

ECLI: ECLI:DE:AGGIESS:2025:0313.501LS604JS25545.2.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Hilfsbedürftigen in Einrichtungen in Tateinheit mit sexueller Nötigung in 2 Fällen, davon 1 Mal in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Dem Angeklagten wird im Rahmen einen Beschäftigungsverbots für die Dauer von 5 Jahren untersagt, pflegebedürftige Menschen in Einrichtungen oder Privatwohnungen zu betreuen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 174a Abs.2, 177 Abs.2 Nr.1, Abs.6 Nr. 1, 52, 53, 70 StGB.

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde am "…" in "…" geboren. Er ist geschieden, deutscher Staatsangehöriger und hat "…" im Alter von "…" Jahren, "…" aktuell bei der Kindesmutter im Ausland. Er ist gelernte Pflegefachkraft und Altenpfleger, zurzeit bezieht er Leistungen nach dem SGB II.

Der Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gießen vom 06.08.2024 seit dem 07.08.2024 in Untersuchungshaft.

Ausweislich der Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 05.02.2025 ist der Angeklagte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

II.

Zu 1 und 2:

Der zur Tatzeit "…"-jährige Angeklagte arbeitete vom 01.05.2023 bis 15.05.2024 als examinierte Pflegefachkraft im "…" in "…". Es handelt sich um ein Wohnheim, in dem Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen betreut werden. Der Angeklagte verrichtete überwiegend als alleiniger Mitarbeiter Nachtschichten auf der Station "Pflege". Dort stellte er u.a. die am Abend einzunehmenden Medikamente für die Bewohner zusammen und brachte ihnen diese zusammen mit Getränken, Joghurts oder Quarkspeisen. Ferner entschied er als examinierte Pflegekraft über die Verabreichung von Medikamenten.

Die zur Tatzeit 70-jährige Zeugin A bewohnte aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen (Depressionen und akute Schizophrenie) seit mehreren Jahren die Pflegeeinrichtung und wohnt auf der Station "Pflege" in Zimmer 19. Sie hat einen Grad der Behinderung von 90 und steht unter gesetzlicher Betreuung durch B. Ihre Mitbewohnerin ist die erheblich eingeschränkte Zeugin C. Die Zeugin A baute im Laufe der Tätigkeit des Angeklagten Vertrauen und Sympathie zu ihm auf.

Zu 1:

Am 30.09.2023 verrichtete der Angeklagte den Nachtdienst auf der Station "Pflege" im "…". Kurz vor 23.05 Uhr begab er sich in das Zimmer 19. Dort lag die Zeugin A in ihrem Bett auf dem Bauch. Sie schlief tief und fest oder war durch die vorherige Verabreichung von Medikamenten durch den Angeklagten benommen und damit widerstandsunfähig. In bewusster Ausnutzung dieses Zustandes zog der Angeklagte der Zeugin A zunächst die Hose nebst Windel nach unten sowie den Pullover nach oben. Um seine sexuelle Neigung auszuleben, drang er mit dem Mittel- und dem Zeigefinger seiner rechten Hand in die Vagina der Zeugin A ein und penetrierte sie mit diesen mehrmals heftig. Durch die kraftvolle Penetration bewegte sich der gesamte Körper und der Kopf der Zeugin A. Ferner war ein auf der Haut klatschendes Geräusch der penetrierenden Hand zu hören. Infolge ihrer Widerstandsunfähigkeit zeigte die Zeugin A keinerlei Reaktion. Die Tat filmte der Angeklagte mit seinem in der linken Hand befindlichen Handy iPhone X, um die Tat für seine spätere sexuelle Befriedigung festzuhalten.

Zu 2:

Am 11.10.2023 arbeitete der Angeklagte im Nachtdienst auf der Station "Pflege" im "…". Kurz vor 23.24 Uhr begab er sich in das Zimmer 19. Dort lag die Zeugin A mit dem Bauch auf dem Bett. Erneut schlief sie tief und fest oder war durch die vorherige Vergabe von Medikamenten durch den Angeklagten benommen und damit widerstandsunfähig. Der Angeklagte zog der Zeugin A erneut die Hose samt Unterhose und Windel nach unten sowie das T-Shirt nach oben. Mit der linken Hand cremte er zunächst den unteren Rücken und das Gesäß der Zeugin A ein. Daraufhin verlagere er seine Finger mehrmals in sexueller Intension in den Intimbereich zum Anus und zur Vagina der Zeugin A und knetete die dort befindliche Haut. Er klopfte unter anderem zwei Mal mit den Fingern gegen den Anus. Auch diese Tat filmte der Angeklagte, um sich das Videomaterial für seine spätere sexuelle Befriedigung zu sichern.

III.

Diese Sachverhalte stehen zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des umfassenden und glaubhaften Geständnisses des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den zwei in Augenschein genommenen Videodateien sowie den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen D und den Angaben der Zeugen E und F.

Der Angeklagte ließ über seinen Verteidiger erklären, dass die Vorwürfe aus der Anklageschrift umfassend voll zutreffen würden. Die Vorwürfe wurden umfassend, lediglich mit der Einschränkung, dass der Angeklagte die Zeugin A nicht mit Medikamenten ruhiggestellt habe, eingeräumt. Er bedauere die Vorfälle, und wisse, dass er psychologische Hilfe benötige. Er habe derzeit auch schon an Einzelsitzungen in der JVA teilgenommen. Weitere Angaben erfolgten nicht.

Die Zeugin E bestätigte, dass der Angeklagte bereits seit Mai 2023 in der Pflegeeinrichtung beschäftigt gewesen sei, zum Mai 2024 habe es einen Aufhebungsvertrag gegeben. Ihr sei der Angeklagte während seiner Tätigkeit immer sehr lebhaft und aktiv vorgekommen. Er habe fast durchgehend im Nachtdienst gearbeitet. Hierbei sei er nachts alleine für die psychisch kranken und seelisch behinderten Menschen zuständig gewesen. Im Rahmen dessen habe er selbstverständlich auch Medikamente verabreichen dürfen. Bis auf ein einziges Mal habe er immer nur die Dauernachtwache gehabt. Er sei alleine in seinem Pflegebereich gewesen. A sei Patientin im Pflegebereich des Angeklagten gewesen. Nachdem A von den Polizeibeamten vernommen worden sei, habe sie sich noch mehr zurückgezogen.

Der Zeuge F bestätigte, dass der Angeklagte das gegenständliche iPhone X, auf dem auch die Videodateien von den gegenständlichen Taten gespeichert gewesen waren, am Mann getragen habe, als man seine Wohnung durchsucht habe. Insgesamt habe der Angeklagte einen ruhigen, relativ gelassenen Eindruck gemacht. Die PIN habe er ohne weiteres nach vorhergehender Belehrung über seine Schweigerecht als Beschuldigter mitgeteilt.

Die zwei gegenständlichen Videodateien wurden in Augenschein genommen. Auf den Videodateien sind die Bilder, wie unter II. aufgeführt, deutlich wahrzunehmen.

Der Sachverständige D gab in seinem mündlich erstatteten Gutachten an, dass der Angeklagte psychisch völlig unauffällig sei. Seine Antworten seien im Rahmen des Gespräches insgesamt sehr kurz gewesen, er habe verschlossen gewirkt. Zu seiner Überzeugung habe der Angeklagte keine sexuelle Präferenzstörung, keine Einschränkungen der Schuldfähigkeit seien ersichtlich. Der Angeklagte sei aus seiner sachverständigen Sicht voll schuldfähig. Er sehe auch ein unterdurchschnittliches Rückfallrisiko bei dem Angeklagten. Es handele sich um eine Dissexualität in dem engeren Sinne. Der Angeklagte habe die Möglichkeit zur Tatbegehung genutzt, jedoch keine primäre sexuelle Präferenz. Es habe sich hierbei lediglich um eine Nebenströmung der Bedürfnisse und Befriedigung gehandelt. Es sei eine dissozial motivierte Tat, dementsprechend sei auch eine Unterbringung nach § 64 StGB mangels einer Abhängigkeit nicht möglich.

Das Gericht hatte weder Anhaltspunkte, an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten zu zweifeln, noch an den Ausführungen der Zeugen oder des Sachverständigen. Es gab insoweit auch keine widersprüchlichen Angaben, die eine Abwägung erforderlich machen müssen, vielmehr wurden die Angaben des Angeklagten gestützt durch die weiteren Beweismittel.

IV.

Der Angeklagte hat sich hierdurch des sexuellen Missbrauchs von Schutzbedürftigen in Einrichtungen, in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen (Fall 1 und 2), davon einmal in Tateinheit mit Vergewaltigung (Fall 1), gemäß §§ 174 a Abs. 2, 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, 52, 53 StGB strafbar gemacht.

Die Zeugin A befand sich in einer Pflegeeinrichtung, der Angeklagte war der für sie zuständige Pfleger während der Nachtschicht. Darüber hinaus war die Zeugin A in beiden Fällen entweder aufgrund einer verabreichten Medikation oder aufgrund eines krankheitsbedingten sehr tiefen Schlafes nicht in der Lage, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, da sie sich im tiefen Schlaf befand und dementsprechend nicht reagieren konnte (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB), so dass in den Fällen 1 und 2 der Straftatbestand der §§ 174 a Abs. 2 in Tateinheit mit 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht wurde.

Indem der Angeklagte im Fall 1 auch mit dem Mittel- und dem Zeigefinger seiner rechten Hand in die Vagina der Zeugin A eingedrungen ist und sie mehrmals heftig penetrierte, hat er sich zudem einer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB strafbar gemacht, welche in Tateinheit mit der hierdurch ebenfalls verwirklichten sexuellen Nötigung sowie des sexuellen Missbrauchs von Hilfsbedürftigen in Einrichtungen steht. Aufgrund des mehrfachen Penetrierens der Zeugin A im Fall 1 gab es auch keinen Grund von dem Regelfall des § 177 Abs. 6 StGB abzuweichen, der hiesige Fall zeigt keine Besonderheiten zugunsten des Angeklagten, die ein solches Abweichen rechtfertigen könnten.

Im Fall 2 konnte hingegen nicht abschließend festgestellt werden, ob der Angeklagte die Zeugin A ebenfalls penetrierte, so dass hierdurch "nur" der Straftatbestand der §§ 174 a Abs. 2 in Tateinheit mit 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist.

Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen D, welchen sich das Gericht umfassend anschließt, sind keinerlei Einschränkungen in der Einsicht- oder/und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ersichtlich, mithin handelte er voll schuldfähig.

V.

§ 177 Abs. 6 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor, § 177 Abs. 2 StGB hat einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, § 174 a Abs. 2 StGB sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Ein minderschwerer Fall gemäß § 177 Abs. 9 StGB kam hinsichtlich § 177 Abs.2 StGB unter keinem Gesichtspunkt für einen der beiden Fälle in Betracht.

Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich uneingeschränkt geständig zeigte. Er kooperierte auch im Rahmen seiner Wohnungsdurchsuchung vor Ort und übermittelte den Polizeibeamten, trotz vorhergehender Belehrung, seine PIN, auf welche sich die gegenständlichen Dateien befanden. Er ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und ersparte letztlich eine umfassende Beweisaufnahme, insbesondere auch eine Vernehmung der Zeugin A, die bereits durch die Vernehmung durch die Polizei sichtlich mitgenommen war. Allerdings durfte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte im Fall 1 und 2 mehrere Straftatbestände tateinheitlich im Hinblick auf die sexuelle Selbstbestimmung verwirklichte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte beide Taten gefilmt und auf seinem Handy abgespeichert hat, was zu einer weiteren Herabsetzung der Würde der Zeugin A führte. Angesichts dessen erachtete das Gericht unter Berücksichtigung des jeweiligen Mindeststrafrahmens für die Tat zu 1 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und für die Tat zu 2 eine solche von einem Jahr als tat- und schuldangemessen. Unter erneuter Abwägung aller Gesamtumstände war eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten angezeigt.

Darüber hinaus war ein Berufsverbot gemäß § 70 StGB auszusprechen, welches das Gericht mit der Höchstdauer von fünf Jahren als erforderlich erachtete. Der Angeklagte hat beide Taten in Ausübung seines Berufs begangen und das Gericht ist derzeit davon überzeugt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufes gleichgelagerte erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Wie vom Sachverständigen ausgeführt, handelt es sich um Taten, die der Angeklagte deshalb begangen hat, da er im Rahmen seines Berufes die Möglichkeit zur Tatbegehung hatte und diese genutzt hat, ohne eine primäre sexuelle Präferenz zu haben. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass er weitere ihm bietende Möglichkeiten auch entsprechend wieder nutzen wird. Da der Sachverständige aber nachvollziehbar ausführte, dass er derzeit keine hohe Rückfallquote erkennen kann, war vorliegend ein lebenslanges Berufsverbot, welches nur in Ausnahmefällen anzuordnen ist, nicht möglich. Da der Angeklagte sowohl in Pflegeinrichtungen als auch als ambulante Pflegekraft tätig war, war das Berufsverbot auf beide Tätigkeiten auszudehnen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO.

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