Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, 2026-08-03, 10 Ta 104/25

10 Ta 104/25Arbeitsgericht / Chamber 1003.08.2026

Regest

1.Hat der Gläubiger im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens einen Beschluss über die Anordnung von Zwangshaft erwirkt, muss dieser Beschluss nach § 802h Abs. 1 ZPO innerhalb von zwei Jahren durch Beauftragung der Vollstreckung der Haft durch den Gerichtsvollzieher vollzogen werden. Fehlt es daran, kann der Gläubiger erneut einen Antrag auf Zwangsmittel nach § 888 ZPO stellen. 2. Ein schutzwürdiges Interesse und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag gemäß § 888 ZPO kann nicht allein deshalb in Abrede gestellt werden, weil der Gläubiger nach über acht Jahren seit Erlass des Titels auf die Erteilung des Zeugnisses, um eine Bewerbung zu ermöglichen, offensichtlich nicht (mehr) angewiesen ist. Eine allgemeine Zweck-Nutzen-Abwägung findet in dem formalisierten Vollstreckungsverfahren nicht statt. Titel sind vielmehr wegen des Grundsatzes der Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip effektiv durchzusetzen. 3. Die Auswahl, ob ein Zwangsgeld oder Zwangshaft verhängt wird, muss nach pflichtgemäßen Ermessen des Prozessgerichts erfolgen. Ist eine Vollstreckung einer Zwangshaft wegen naheliegender Haftunfähigkeit zweifelhaft, kann ein Zwangsgeld verhängt werden, auch wenn dieses in der Vergangenheit nicht dazu geführt hat, den Willen des Schuldners zu beugen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 16. März 2026, 1 Ca 5315/16, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer — 10 Ta 104/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-03

Aktenzeichen: 10 Ta 104/25

ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2026:0803.10TA104.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: §§ 888, 802h, 929 Abs. 2, 793 ZPO, § 62 Abs. 2 ArbGG

Leitsatz

1.Hat der Gläubiger im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens einen Beschluss über die Anordnung von Zwangshaft erwirkt, muss dieser Beschluss nach § 802h Abs. 1 ZPO innerhalb von zwei Jahren durch Beauftragung der Vollstreckung der Haft durch den Gerichtsvollzieher vollzogen werden. Fehlt es daran, kann der Gläubiger erneut einen Antrag auf Zwangsmittel nach § 888 ZPO stellen.

  1. Ein schutzwürdiges Interesse und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag gemäß § 888 ZPO kann nicht allein deshalb in Abrede gestellt werden, weil der Gläubiger nach über acht Jahren seit Erlass des Titels auf die Erteilung des Zeugnisses, um eine Bewerbung zu ermöglichen, offensichtlich nicht (mehr) angewiesen ist. Eine allgemeine Zweck-Nutzen-Abwägung findet in dem formalisierten Vollstreckungsverfahren nicht statt. Titel sind vielmehr wegen des Grundsatzes der Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip effektiv durchzusetzen.

  2. Die Auswahl, ob ein Zwangsgeld oder Zwangshaft verhängt wird, muss nach pflichtgemäßen Ermessen des Prozessgerichts erfolgen. Ist eine Vollstreckung einer Zwangshaft wegen naheliegender Haftunfähigkeit zweifelhaft, kann ein Zwangsgeld verhängt werden, auch wenn dieses in der Vergangenheit nicht dazu geführt hat, den Willen des Schuldners zu beugen.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt, 16. März 2026, 1 Ca 5315/16, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 16. März 2026 – 1 Ca 5315/16 – wird zurückgewiesen mit der Klarstellung, dass der Tenor unter Ziff. 1. b., wonach die Schuldnerin die Vollstreckung dieses Zwangsmittels abwenden kann, wenn sie dem Gläubiger ein Arbeitszeugnis mit dem im Tenor des Urteils vom 28. Juni 2017 (Az. 1 Ca 5315/16) angegebenen Wortlaut binnen einer Woche seit Zustellung dieses Beschlusses erteilt, gegenstandslos ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Frage, ob auf den Antrag des Gläubigers erneut ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO zur Durchsetzung einer rechtskräftigen titulierten Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten Inhalt festzusetzen ist.

Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 28. Juni 2017 - 1 Ca 5315/16 - die Schuldnerin verurteilt, dem Gläubiger ein Zeugnis mit einem bestimmten Inhalt zu erteilen. Mit Urteil vom 18. Januar 2018 hat das Hessische Landesarbeitsgericht - 19 Sa 1108/17 - die Berufung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 3. September 2018 - 9 AZN 487/18 - als unzulässig verworfen. Das erteilte Zeugnis hat der Gläubiger der Schuldnerin 2017 zurückübersandt.

In der Folgezeit hat der Gläubiger wiederholt versucht, die Vollstreckung aus dem Titel zu betreiben. Mit sechs Beschlüssen vom 14. November 2017, 28. Juni 2018, 29. Juli 2019, 1. April 2020, 15. Juli 2020 sowie 9. Februar 2021 hat das Arbeitsgericht jeweils ein Zwangsgeld festgesetzt, welches sich in der Summe auf 62.500 Euro belief und welches von der Schuldnerin an die Staatskasse gezahlt worden ist. Die von der Schuldnerin eingelegte sofortige Beschwerde ist jeweils zurückgewiesen worden.

Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 17. März 2022 - 1 Ca 5315/17 - ist gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin sodann das Zwangsmittel der Zwangshaft festgesetzt worden. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Diese ist mit Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. Mai 2023 - 10 Ta 204/22 - zurückgewiesen worden.

Die Schuldnerin hat mit Schreiben vom 7. Mai 2023 bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht, dem Amtsgericht Königstein, die Aussetzung des Vollzuges der verhängten Zwangshaft wegen Haftunfähigkeit beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5. Juni 2023 - 91 M 797/23 - (Bl. 1013 ff. der Akte ) den Vollzug der angeordneten Zwangshaft gemäß §§ 766, 732 Abs. 1 Satz 2 ZPO einstweilen eingestellt. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 hat das Amtsgericht die zuständige Gerichtsvollzieherin angewiesen, den Haftbefehl gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin, sofern bereits ergangen, für einen Zeitraum von 24 Monate wegen Haftunfähigkeit des Geschäftsführers nicht zu vollstrecken (Bl. 1039 ff. der Akte ).

Nach einem Hinweis des Gerichts hat der Gläubiger den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2024 hat er stattdessen beantragt, ein (erneutes) Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro festzusetzen.

Mit Beschluss vom 14. August 2024 (Bl. 1082 ff. der Akte ) hat das Arbeitsgericht sodann den Zwangsvollstreckungsbeschluss vom 17. März 2022, indem die Zwangshaft angeordnet war, aufgehoben und gleichzeitig ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist der Schuldnerin am 4. September 2024 zugestellt worden. Am 18. September 2024 hat sie hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 22. November 2024 - 10 Ta 216/24 - hat das Hessische Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14. August 2024 aufgehoben und den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsmittels zurückgewiesen. Dabei hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen zugrunde gelegt, dass der Beschluss, der eine Zwangshaft angeordnet hat, in Rechtskraft erwachsen sei. Das Arbeitsgericht könne diesen Beschluss nicht einseitig aufheben. Dem Gläubiger sei es zuzumuten, die Vollstreckung des Haftbefehls zu versuchen, auch wenn durch einen Beschluss des Amtsgerichts die Vollstreckung wegen Haftunfähigkeit ausgesetzt worden sei.

Mit Schreiben vom 4. April 2025 hat der Gläubiger erneut die Festsetzung eines Zwangsgeldes von bis zu 25.000 Euro, ersatzweise Zwangshaft, geltend gemacht. Er hat gemeint, ein Rechtsschutzbedürfnis für die erneute Festsetzung eines Zwangsgelds liege nunmehr wieder vor. Seit der Anordnung der Haft durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17. März 2022 seien mehr als zwei Jahre vergangen. Die angeordnete Haft könne daher nach § 802h Abs. 1 ZPO nicht mehr vollzogen werden.

Der Geschäftsführer der Schuldnerin hat mit Erinnerung vom 28. November 2025 bei dem Amtsgericht Königstein beantragt, den Vollzug des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2022 wegen Haftunfähigkeit weiterhin auszusetzen. Mit Beschluss vom 2. April 2026 - 91 M 2501/25 - (Bl. 1288 ff. der Akte ) hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen, da aufgrund des Ablaufs der zweijährigen Vollziehungsfrist des § 802h ZPO keine unmittelbar bevorstehende Vollstreckung (mehr) drohe.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 zunächst den Zwangsmittelantrag zurückgewiesen. Dabei hat es zugrunde gelegt, dass der Haftbefehl nach wie vor in der Welt sei. Der Gläubiger habe diesen auch rechtzeitig vollzogen. Von der Frage der Einhaltung der Vollziehungsfrist sei die Durchsetzung die Verhaftung zu unterscheiden. Ob weiter ein Haftaufschub wegen Haftunfähigkeit des Geschäftsführers der Schuldnerin in Betracht komme, müsse durch das Vollstreckungsgericht entschieden werden.

Dieser Beschluss ist dem Gläubiger am 13. Oktober 2025 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 hat dieser seinerseits sofortige Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, dass er gegenüber dem Amtsgericht keinen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt habe. Einen solchen Antrag habe er zwar gegenüber dem Arbeitsgericht gestellt, diesen aber mit Schreiben vom 2. Januar 2024 wieder zurückgenommen. Mit Antrag vom 9. Mai 2023 habe er zwar einen Haftbefehl beantragt, dieser sollte aber zunächst an den Prozessbevollmächtigten des Gläubigers übersandt werden. Erst wenn er den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Verhaftung des Geschäftsführers der Schuldner beauftragt hätte, würde eine Vollziehungshandlung vorliegen, die die Zweijahresfrist unterbrechen könnte. Im Übrigen könne es nicht sein, dass er auf die Festsetzung von Zwangshaft verwiesen werden sollte, obwohl der Geschäftsführer offensichtlich, und zwar auch in der nächsten Zeit, haftunfähig sein werde. Damit würde ihm faktisch abgeschnitten, dass er seinen Titel jemals mit rechtsstaatlichen Mitteln durchsetzen könne.

Die Schuldnerin hat den Beschluss des Arbeitsgerichts verteidigt und geltend gemacht, dass ein Haftantrag in der Welt gewesen sei. Davon sei auch das Amtsgericht Königstein als Vollstreckungsgericht ausgegangen. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, warum der vom Gläubiger am 9. Mai 2023 beim Arbeitsgericht gestellte Haftantrag, der später zurückgenommen worden ist, nicht als fristwahrende Vollstreckungsmaßnahme zu qualifizieren sein soll. Der eigene Verzicht auf Fortführung dieses Weges könne der Schuldnerin nicht angelastet werden.

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16. März 2026 seinen Beschluss vom 6. Oktober 2025 aufgehoben und nunmehr ein Zwangsgeld i.H.v. 25.000 Euro sowie ersatzweise Zwangshaft festgesetzt (Bl. 1234 ff. der Akte ). Dabei hat es im Wesentlichen zugrunde gelegt, dass der Gläubiger dargelegt habe, dass er zu keinem Zeitpunkt einen Haftantrag beim zuständigen Vollstreckungsorgan zur Vollziehung der angeordneten Zwangshaft gestellt habe. Damit greife § 802h Abs. 1 ZPO ein, wonach die Vollziehung des Haftbefehls unstatthaft sei, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen worden ist, zwei Jahre vergangen seien. Der Haftbefehl vom 17. März 2022 bestünde nicht mehr und der Gläubiger könne erneut einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes stellen. Er meint ferner, dass gegenüber der Entscheidung des Beschwerdegerichts in dem Verfahren 10 Ta 216/24 in diesem Verfahren auch eine andere Entscheidung möglich sei, da Vorfragen und Rechtsfragen bei einem Beschluss grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachsen würden. Es sei insoweit eine neue Lage eingetreten, als dass der Zweiwochenzeitraum nunmehr abgelaufen sei.

Dieser Beschluss ist der Schuldnerin am 17. März 2026 zugestellt worden. Am 29. März 2026 hat sie hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde verweist sie auf den Beschluss des Hess. LAG vom 22. November 2024 - 10 Ta 216/24 - und meint, der Sachverhalt habe sich nicht wesentlich geändert. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Festsetzung eines Zwangsmittels sei nicht gegeben. Der Beschluss, mit dem die Zwangshaft angeordnet wurde, sei nach wie vor in der Welt. Aus dem Umstand, dass der Gläubiger den bestehenden Vollstreckungsweg nicht oder jedenfalls nicht in der vom Beschwerdegericht aufgezeigten Weise beschritten habe, könne kein neues Rechtsschutzbedürfnis für die Eröffnung einer zweiten, parallelen Zwangsmittelkette hergeleitet werden. Wer eine rechtskräftige Zwangshaftanordnung - nach eigener Darstellung - nicht beim zuständigen Vollstreckungsorgan anhängig mache, könne gerade daraus keinen Anspruch auf ein neues Zwangsgeld ableiten. Selbst wenn der Zweijahreszeitraum abgelaufen sei, ordne die Bestimmung in § 802h Abs. 1 ZPO lediglich an, dass die Vollziehung des Haftbefehls unstatthaft sei, sie ordne aber weder den Wegfall noch den Untergang der Zwangshaftanordnung an. Unabhängig von der Frage, ob man neben der Anordnung von Zwangshaft nach § 888 ZPO als Gläubiger einen gesonderten Haftbefehl benötigt, könne der Gläubiger nicht ein erneutes Zwangsgeld geltend machen, sondern sei auf die Zwangshaft zu verweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtlicher gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

II. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren ergangene Abhilfeentscheidung nach 572 Abs. 1 ZPO vom 16. März 2026 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erneut ein Zwangsgeld, auch in dieser Höhe, festgesetzt.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft nach den §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 78 ArbGG i.V.m. §§ 793, 567 ZPO. Gegen eine im Wege der Abhilfe nach § 572 Abs. 1 ZPO ergangene Entscheidung kann die unterlegene Partei ihrerseits Beschwerde einlegen (vgl. Zöller/Feskorn 36. Aufl. § 572 Rn. 10 ). Die Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO ist eingehalten.

  1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, nämlich Titel, Klausel, Zustellung, lagen vor. Insoweit wird verwiesen auf die vorangegangenen Beschlüsse des Beschwerdegerichts, zuletzt am 22. November 2024 – 10 Ta 216/24.

  2. Dem erneuten Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Zwangsmittels fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

a) Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung ist nur dann gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld entweder gezahlt oder vollstreckt ist. Dies ergibt sich aus dem Charakter des Zwangsgeldes als Beugemittel (vgl. BGH 13. September 2018 - I ZB 109/17 - Rn. 17, NJW 2019, 231) .

Die Haftanordnung aufgrund des Beschlusses vom 17. März 2022 besteht zwar noch, sie ist aber nicht mehr vollstreckbar und steht daher einer erneuten Zwangsmittelfestsetzung nicht entgegen.

aa) Der Gläubiger hat zuvor durch Beschluss vom 17. März 2022 die Festsetzung von Zwangshaft als Zwangsmittel zur Durchsetzung des titulierten Zeugnisanspruchs erwirkt. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Hess. LAG 22. November 2024 - 10 Ta 216/24 - BeckRS 2024, 35717) . Für die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO gelten die §§ 802g ff. ZPO*(vgl. Zöller/Seibel 36. Aufl. § 888 Rn. 11)* . Gleichwohl steht dieser Haftbeschluss einem erneuten Zwangsgeld im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil eine Vollstreckung daraus ausgeschlossen ist.

bb) Nach § 802h Abs. 1 ZPO ist die Vollziehung des Haftbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.

Der Beschluss vom 17. März 2022, mit dem Zwangshaft angeordnet worden ist, war im vorliegenden Fall der Haftbefehl. Die Ausfertigung der Haftanordnung ist gleichbedeutend mit dem Haftbefehl nach § 802g ZPO, so dass es eines zusätzliche Haftbefehls durch besonderen Beschluss nicht bedurfte (Thomas/Putzo/Seiler 47. Aufl. § 888 Rn. 16; Cirullies NJW 2013, 2023, 205) .

Der Begriff der Vollziehung setzt, wie in § 929 Abs. 2 ZPO, voraus, dass neben der Zustellung des Titels der Gläubiger einen Antrag auf Vornahme der Vollstreckungshandlung stellt. Im Hinblick auf § 802h Abs. 1 ZPO wäre für die Vollziehung erforderlich gewesen, dass der Gläubiger einen Antrag auf Verhaftung bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher gestellt hätte (vgl. BeckOK ZPO/Fleck Stand: 01.03.2026 § 802h Rn. 1; Sternal in Kindl/Meller-Hannich Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung 5. Auf. § 802h Rn. 4) . Einen solchen Antrag hat der Gläubiger hier nicht gestellt. Nach einem Hinweis des Arbeitsgerichts hat der Gläubiger den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls vielmehr zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2024 hat er stattdessen beantragt, ein (erneutes) Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro festzusetzen, womit er ausdrücklich - in Ansehung der mutmaßlichen Haftunfähigkeit des Geschäftsführers - von der Vollstreckung des Haftbefehls abgerückt ist.

Damit ist festzustellen, dass der Haftbefehl vom 17. März 2022 zwar (formal) nach wie vor in der Welt ist - auch die (mögliche) Haftunfähigkeit des Geschäftsführers lässt den Bestand des Haftbefehls unberührt (vgl. Anders/Gehle/Nober 84. Aufl. § 802h Rn. 10) -, allerdings kann hieraus nicht mehr vollstreckt werden. Genauso wie es einem Arrestgläubiger möglich sein muss, nach Ablauf der Vollziehungsfrist einen erneuten Arrest zu beantragen (h.M., vgl. Müko-ZPO/Drescher 7. Aufl. § 929 Rn. 19; Anders/Gehle/Becker 84. Aufl. § 929 Rn. 10; Bruns in Stein/Jonas 23. Aufl. § 929 Rn. 17; PG/Fischer § 929 Rn. 10) , muss es dann auch einem Gläubiger im Rahmen von § 888 ZPO möglich sein, erneut ein neues Zwangsmittelverfahren einzuleiten. Bei der Auslegung des Terminus „Vollziehung“ in § 802h Abs. 1 ZPO ist es naheliegend, sich an der Regelung zu § 929 ZPO, die diese Terminologie ebenfalls benutzt, zu orientieren.

cc) Die Schuldnerin meint im Ergebnis zu Unrecht, dass es dem Gläubiger verwehrt sei, einen erneuten Antrag nach § 888 ZPO zu stellen, nachdem er es unterlassen hat, es zu versuchen, die erstrittene Zwangshaft auch durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers zu vollstrecken. Aus dem Umstand, dass der Gläubiger den bestehenden Vollstreckungsweg nicht oder jedenfalls nicht in der vom Beschwerdegericht aufgezeigten Weise beschritten habe, könne - so meint die Schuldnerin - kein neues Rechtsschutzbedürfnis für die Eröffnung einer zweiten, parallelen Zwangsmittelkette hergeleitet werden.

Dem folgt das Beschwerdegericht nicht. Zwar ist es richtig, dass der Gläubiger es hätte grundsätzlich versuchen können, die Anordnung der Zwangshaft gemäß Beschluss vom 17. März 2022 zu vollstrecken. Aufgrund der Einwendungen der Schuldnerin, dass ihr Geschäftsführer erkrankt und nicht haftfähig sei, musste die Durchsetzung der Zwangshaft von vornherein allerdings als unwahrscheinlich erscheinen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5. Juni 2023 - 91 M 797/23 - (Bl. 1013 ff. der Akte ) den Vollzug der angeordneten Zwangshaft gemäß §§ 766, 732 Abs. 1 Satz 2 ZPO dann auch einstweilen eingestellt. Nach h.M. ist auch im Grundsatz ein erneuter Arrest nach § 929 ZPO möglich, auch wenn es der Gläubiger unterlassen hat, den zuerst erstrittenen Arrest rechtzeitig zu vollziehen.

b) Das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers an der Festsetzung einer erneuten Zwangsmaßnahme nach § 888 ZPO ist nicht deswegen zu verneinen, weil der Gläubiger kein schützenswertes Interesse an der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung hätte.

a) Ein Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich gegeben. Es fehlt ausnahmsweise, wenn der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckungsmaßnahme hat (vgl. BGH 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21 - Rn. 13, GRUR 2023, 105) . Das ist insbesondere der Fall, wenn er das mit der Vollstreckung verfolgte Ziel auch auf einfacherem und kostengünstigerem Weg oder dieses Ziel durch die beantragte Vollstreckung gar nicht erreichen kann. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt ausnahmsweise auch dann, wenn die Vollstreckungsmaßnahme zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele begehrt wird, etwa um den Schuldner zu schikanieren oder ihm Schaden zuzufügen (vgl. BGH 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21 - Rn. 13, GRUR 2023, 105) .

In der Literatur wird teilweise ein Rechtsmissbrauch nach § 242 bzw. § 226 BGB durch das Weiterbetreiben der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger unter bestimmten engen Voraussetzungen in Erwägung gezogen. Ein Rechtsmissbrauch könnte danach nur dann anzunehmen sein, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung lediglich zu vollstreckungsfremden Zwecken betreibt (Heinze in Stein/Jonas 23. Aufl. Vor § 704 Rn. 45) . Die Vollstreckung von Bagatellbeträgen ist prinzipiell aber nicht zu hinterfragen (Heinze in Stein/Jonas 23. Aufl. Vor § 704 Rn. 45) . Ein solcher Einwand müsste nach wohl überwiegender Ansicht zudem nach § 767 ZPO im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden (Heinze in Stein/Jonas 23. Aufl. Vor § 704 Rn. 45; Musielak/Lackmann 23. Aufl. § 890 Rn. 20) .

b) Die besseren Gründe sprechen aus Sicht der Beschwerdekammer dafür, das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers an dem Fortgang der Zwangsvollstreckung zu bejahen und ein treuwidriges Verhalten zu verneinen.

Ein aktuelles anzuerkennendes Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung des titulierten Zeugnisanspruchs ist für das Gericht im Ausgangspunkt, worauf bereits mit Schreiben vom 23. Mai 2022 (Bl. 871 der Akte) hingewiesen worden ist, allerdings nur schwerlich nachzuvollziehen. Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts datiert vom 18. Januar 2018 – 19 Sa 1108/17. Seit mehr als acht Jahren versucht der Gläubiger, den erstrittenen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses im Zwangsvollstreckungsverfahren durchzusetzen. Ein qualifiziertes Zeugnis enthält gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO Angaben über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers. Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und dadurch Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, als Grundlage für die Personalauswahl (BAG 27. April 2021 - 9 AZR 262/20 - Rn. 11, NZA 2021, 1327) . Es fragt sich, ob der Zweck des Zeugnisses, dem Arbeitnehmer als Bewerbungsgrundlage zu dienen, im vorliegenden Fall noch erreicht werden kann. Denn es spricht Vieles dafür, dass der Arbeitnehmer in den vergangenen Jahren bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet hat und sich deshalb aktuell gar nicht mit dem verweigerten Zeugnis bewerben müsste.

Auf der anderen Seite ist im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren durch das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan grundsätzlich nicht zu hinterfragen, inwieweit dem Gläubiger durch den Erfolg der Vollstreckung ein spürbarer Nutzen zuwächst. Ist ein prozessualer Anspruch tituliert, findet grundsätzlich keine allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die Nutzen und Aufwand ins Auge fasst, statt. Die Möglichkeit des Gläubigers, zivilrechtliche Titel im Wege der Zwangsvollstreckung effektiv durchzusetzen, wird durch den Grundsatz der Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip geschützt (BAG 28. Februar 2023 - 8 AZB 17/22 - Rn. 26, NZA 2023, 590) . Würde man dies anders sehen, bestünde die Gefahr, dass derjenige Schuldner, der besonders hartnäckig über einen langen Zeitraum sich der Vollstreckung widersetzt, belohnt würde. Im vorliegenden Fall liegt es zudem auf der Hand, dass ein qualifiziertes Zeugnis auch zur Dokumentation einer durchgehenden Erwerbsbiografie, und damit auch gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt bei Bewerbung bei einem neuen Arbeitgeber, von Nutzen sein kann. Auch sind die Gründe, weshalb die Schuldnerin sich seit Jahren hartnäckig verweigert, dass Zeugnis zu erteilen, aus Sicht des Beschwerdegerichts nicht nachzuvollziehen. Das Beschwerdegericht hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit den vorgebrachten Argumenten in Bezug auf die allgemeine Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG ausführlich und ohne Erfolg für die Schuldnerin auseinandergesetzt. Die Schuldnerin anerkennt den durch das Urteil im Berufungsverfahren ergangenen staatlichen Vollstreckungsbefehl nicht in einem ausreichenden Maße an. Das Beschwerdegericht ist auch nicht der Auffassung, dass es der Schuldnerin tatsächlich unmöglich sei im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB, die geschuldete Verpflichtung vorzunehmen. Die Schuldnerin verweigert aus grundsätzlichen subjektiven Erwägungen, das geschuldete Zeugnis zu erteilen, sie könnte jedoch jederzeit die Vollstreckung des Zwangsgeldes durch Vornahme der geschuldeten Handlung abwenden und somit dem Druck der Zwangsvollstreckung entgehen.

  1. Auch die Auswahl des Zwangsmittels und die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden.

a) Bei der Festsetzung des Zwangsmittels im Rahmen von § 888 ZPO steht dem Arbeitsgericht grundsätzlich ein Ermessen zu. Sowohl das Zwangsmittel des Zwangsgelds als auch der Zwangshaft können grundsätzlich in beliebiger Reihenfolge auf Antrag wiederholt festgesetzt werden (Zöller/Seibel 36. Aufl. § 888 Rn. 8; Anders/Gehle/Schmidt 84. Aufl. § 888 Rn. 20; BeckOGK/Piekenbrock Stand: 01.07.2026 § 888 Rn. 33; Müko-ZPO/Gruber 7. Aufl. § 888 Rn. 30) . Da die Zwangshaft das härte Zwangsmittel ist, wäre es in der Regel aber unverhältnismäßig, wenn sogleich eine Zwangshaft angeordnet würde (vgl. Müko-ZPO/Gruber 7. Aufl. § 888 Rn. 29) .

Gemäß § 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO darf das einzelne Zwangsgeld den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. Der Höchstbetrag von 25.000 Euro bezieht sich auf das einzelne Zwangsgeld, so dass die Gesamtsumme nicht begrenzt ist (BeckOGK/Piekenbrock Stand: 01.07.2026 § 888 Rn. 34; Anders/Gehle/Schmidt 84. Aufl. § 888 Rn. 20) . Bei der Ermessensausübung ist u.a. das Interesse des Schuldners an der Durchsetzung der titulierten Forderung, die Hartnäckigkeit der Verweigerung des Schuldners und die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen (Anders/Gehle/Schmidt 84. Aufl. § 888 Rn. 22) . Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu beachten ( Müko-ZPO/Gruber 7. Aufl. § 888 Rn. 29) . Die Anordnung von Zwangshaft ist nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil es nur um die Vollstreckung der Erteilung (nur) einer Vergütungsabrechnung geht (vgl. BAG 7. September 2009 - 3 AZB 19/09 - NZA 2010, 61; Hess. LAG 9. Dezember 2020 - 8 Ta 313/20 - BeckRS 2020, 39930) . Im Übrigen ist auch die Möglichkeit des Gläubigers, zivilrechtliche Titel im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, durch den Grundsatz der Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip geschützt (BAG 28. Februar 2023 – 8 AZB 17/22 - Rn. 26, NZA 2023, 590) .

b) In Anbetracht dieser Grundsätze ist es durch das Beschwerdegericht nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht (erneut) ein Zwangsgeld festgesetzt und dabei den gesetzlichen Höchstrahmen ausgeschöpft hat.

Der Wechsel von dem Zwangsmittel der Zwangshaft zu der Festsetzung von Zwangsgeld ist nach allgemeinen Regeln möglich. Allerdings bestehen gewisse Bedenken, ob nicht vorrangig (weiter) Zwangshaft hätte festgesetzt werden sollen. Dafür könnte sprechen, dass die Zwangshaft gegenüber dem Zwangsgeld als das schärfere Sanktionsmittel angesehen wird und in der Regel Zwangshaft angeordnet wird, wenn, wie im vorliegenden Fall, wiederholte Festsetzungen von Zwangsgeld keinen Erfolg gezeitigt haben. Der Umstand, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin nach seinen Angaben dauerhaft haftunfähig sei, könnte auf der Ebene der Auswahl der Zwangsmittel in dem Verfahren nach § 888 ZPO unbeachtlich sein, weil über die Frage der Haftunfähigkeit gar nicht das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan befindet, sondern das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht in einem besonderen Verfahren (§§ 766, 764, 802h ZPO) . Zudem ist zu bedenken, dass sich der medizinische Zustand des Geschäftsführers der Schuldnerin auch ändern kann und daher nach der Systematik des Gesetzes hierüber alle zwei Jahre im Falle der Anordnung von Haft neu zu befinden wäre.

Diese Bedenken sind letztlich aber nicht durchschlagend. Das im Rahmen von § 888 ZPO bestehende Auswahlermessen des Gerichts im Hinblick auf die Zwangsmittel hat den Hintergrund, dass die Festsetzung von Zwangsmitteln keine Sanktion ist, sondern reinen Beugecharakter hat. Es soll dasjenige Zwangsmittel ausgewählt werden, dass voraussichtlich am besten geeignet ist, den Schuldner zu der geschuldeten Handlung zu veranlassen. Stellt man hierauf ab, ist es wahrscheinlich, dass die Schuldnerin durch die erneute Festsetzung eines Zwangsgeldes eher zu der geschuldeten Handlung veranlasst werden könnte, weil sie einer festgesetzten Zwangshaft mutmaßlich wieder die Haftunfähigkeit des Geschäftsführers entgegenhalten würde. Im Übrigen wäre die Verhängung von Zwangshaft anstelle eines Zwangsgelds im vorliegenden Fall auch nicht statthaft, weil dies einer Verschlechterung zulasten des Beschwerdeführers gleichkäme (Verbot der reformatio in peius; vgl. Zöller/Feskorn 36. Aufl. § 572 Rn. 31) .

Auch die Höhe des Zwangsgelds von 25.000 Euro begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die bisherigen wiederholten Festsetzungen eines Zwangsgelds in geringerer Höhe haben die Schuldnerin nicht veranlasst, das geschuldete Zeugnis zu erteilen. Es ist daher konsequent, dass der gesetzliche Höchstrahmen ausgeschöpft wird. Die Festsetzung des Zwangsgelds in dieser Höhe erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Zwar geht es einerseits „nur“ um die Vollstreckung eines Arbeitspapiers, nämlich eines qualifizierten Zeugnisses. Andererseits sind die Gründe, weshalb das Zeugnis verweigert wird, für das Beschwerdegericht nicht nachzuvollziehen. Der wesentliche Einwand, dass die Beklagte über den gerichtlichen Titel zu einer schriftlichen Lüge gezwungen würde, ist, wie bereits wiederholt entschieden, nicht im Rahmen der Vollstreckung zu überprüfen. Die Schuldnerin verweigert die Vollstreckung aus grundsätzlichen, aber nicht stichhaltigen Erwägungen. Eine Unverhältnismäßigkeit kann auch nicht insoweit angenommen werden, als durch eine weitere Vollstreckung von Zwangsgeldern die Schuldnerin in eine wirtschaftliche Schieflage oder die Gefahr einer Insolvenz geraten könnte. Einen entsprechenden substantiierten Vortrag hat die Schuldnerin hier nicht geleistet. Es handelt sich um eine GmbH und damit um eine juristische Person, bei der andere Maßstäbe an die finanzielle Leistungsfähigkeit als bei einer Privatperson zu stellen sind.

  1. Im Tenor der Beschwerdeentscheidung ist klarzustellen, dass der Ausspruch unter Ziff. 1. b des Beschlusses des Arbeitsgerichts gegenstandslos ist. Darin hat das Arbeitsgericht geregelt, dass die Schuldnerin die Vollstreckung dieses Zwangsmittels abwenden kann, wenn sie dem Gläubiger ein Arbeitszeugnis mit dem im Tenor des Urteils vom 28. Juni 2017 (Az. 1 Ca 5315/16) angegebenen Wortlaut binnen einer Woche seit Zustellung dieses Beschlusses erteilt. Die zeitliche Beschränkung auf eine Woche findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr kann die Schuldnerin die Vollstreckung des Zwangsgels grundsätzlich jederzeit abwenden, indem sie das Zeugnis mit dem im Tenor festgehaltenen Inhalt erteilt.

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO i.V.m. §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG wird zugunsten der Schuldnerin zugelassen. Es erscheint höchstrichterlich nicht eindeutig geklärt, ob die Zwangsvollstreckung in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Vollstreckung eines Arbeitspapiers über mehr als acht Jahre und unter Zahlung einer erheblichen Summe als Zwangsgelds erfolglos versucht wurde, Beschränkungen im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung selbst oder aber in Bezug auf die Auswahl und Höhe der eingesetzten Zwangsmittel unterliegt.

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