SG Frankfurt 27. Kammer, 2026-07-02, S 27 SO 212/26 ER

S 27 SO 212/26 ERSozialversicherungsgericht / Chamber 2702.07.2026

Gesamter Gesetzestext

SG Frankfurt 27. Kammer — S 27 SO 212/26 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-02

Aktenzeichen: S 27 SO 212/26 ER

ECLI: ECLI:DE:SGFFM:2026:0702.S27SO212.26ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

Der am 1. Juli 2026 gestellte Antrag im einstweiligen Rechtsschutz

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Kosten für eine klimatisierte Unterkunft (Hotelzimmer) für die Dauer der aktuellen Extremhitzeperiode zu gewähren und zu finanzieren,

ist unzulässig. Es fehlt offensichtlich ein Rechtschutzbedürfnis. Zum einen ist die Periode mit Temperaturen von über 30 Grad Celsius beendet. Die Tagestemperaturen in Frankfurt werden durch den Deutschen Wetterdienst für die folgenden Tage auf 25 bis 28 Grad Celsius prognostiziert, wobei aufgrund der prognostizierten Nachttemperaturen zwischen 13 und 18 Grad Celsius mit entsprechendem Lüftverhalten und konsequenter Verschattung tagsüber die Wohnung des Antragstellers unzweifelhaft auf erträglichen Temperaturen gehalten werden kann. Zum anderen stehen dem Antragsteller wie anderen Personen in der Stadt Frankfurt tagsüber kühle Orte zur Verfügung, wie sich auch aus der durch den Antragsteller selbst eingereichten Presseinformation der Stadt Frankfurt ergibt. Ein Rechtschutzbedürfnis begründet sich zudem nicht aus dem vorgelegten Entlassbrief der Zentralen Notaufnahme vom 26. Juni 2026. Grund für das Aufsuchen der Notaufnahme durch den Antragsteller waren keine hitzebedingten Krankheitsschäden, sondern ein Aufkratzen einer Varitze. Ein Zusammenhang mit den hohen Außentemperaturen ist nicht nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde folgt aus § 172 Abs. 1 SGG.

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