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S 28 AS 537/22•SG Darmstadt 28. Kammer, 2025-05-06, S 28 AS 537/22
S 28 AS 537/22Sozialversicherungsgericht / Chamber 2806.05.2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-06
Aktenzeichen: S 28 AS 537/22
ECLI: ECLI:DE:SGDARMS:2025:0506.S28AS537.22.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger begehrt mit der Klage insbesondere die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II).
Der 1993 geborene Kläger stellte am 09.08.2021 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Mit Schreiben vom 02.08.2022 forderte der Beklagte den Kläger erfolglos zur Vorlage von Unterlagen auf, da der Kläger seit 04.10.2021 ein Gewerbe betrieb.
Mit Bescheid vom 01.03.2022 wurden die beantragten Leistungen aufgrund der fehlenden Mitwirkung nach § 60 ff. SGB I versagt. Der dagegen eingelegte Widerspruch vom 29.03.2022 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2022 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 29.09.2022 Klage vor dem hiesigen Gericht erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, der Beklagte müsste wenigstens vorläufig Leistungen gewähren, bis eine Gewinn- und Verlustrechnung eingereicht werden könne.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 01.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen dem Kläger Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen,
festzustellen, dass die vom Beklagten verlangte Mitwirkungspflicht nicht bzw. nicht so besteht und nicht zur totalen Nichtzahlung von SGB II-Leistungen rechtfertigen kann,
den Beklagten zu verurteilen, die Folgen der Missachtung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 01.03.2022 aufzuheben,
die Kosten des Vorverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren verwiesen.
Mit Bescheid vom 10.10.2022 wurde der Antrag vom 09.08.2021 mangels Nachweises der Hilfebedürftigkeit gänzlich abgelehnt. Insbesondere im Hinblick auf das angemeldete Gewerbe und die dahingehenden Unklarheiten konnte der Beklagte eine Hilfebedürftigkeit nicht feststellen. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2022 zurückgewiesen. Die dagegen am 23.01.2023 erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen S 28 AS 43/23 bei dem hiesigen Gericht rechtshängig.
Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 04.11.2022 darauf hingewiesen, dass sich der streitige Versagungsbescheid durch den späteren Ablehnungsbescheid erledigt haben dürfte. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 04.05.2023 hat das Gericht die Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass es beabsichtigt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte elektronische Verwaltungsakte Bezug genommen.
Der Rechtsstreit konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt, so wie er für die Entscheidung allein rechtlich relevant ist, geklärt ist.
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
Antrag zu 1.
Die Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid vom 01.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2022 ist unzulässig, da sich der Versagungsbescheid vom 01.03.2022 durch Erlass des Ablehnungsbescheides vom 10.10.2022 auf sonstige Weise erledigt hat. Der Bescheid vom 10.10.2022 ist zudem nicht nach § 96 SGG Gegentand des hiesigen Klageverfahrens geworden, da er den Versagungsbescheid weder abgeändert noch ersetzt hat. Da von dem Versagungsbescheid vom 01.03.2022 keinerlei Regelungswirkung mehr ausgeht, ist für die Aufrechterhaltung der Anfechtungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar.
Die zugleich erhobene Leistungsklage auf Leistungen nach dem SGB II ist unzulässig. Die Vorschrift des § 54 Abs 4 SGG, die eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ermöglicht, setzt voraus, dass die Behörde über die begehrte Leistung entschieden hat. Dagegen ist die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung grundsätzlich allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Die gerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides ist auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung zu beschränken (BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R, juris, Rn. 12; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2010, L 18 AS 126/08, juris, Rn. 12).
Antrag zu 2.
Der Feststellungsantrag ist unzulässig. Insoweit ist der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage zu beachten, der ebenso wie im verwaltungsgerichtlichen auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, obwohl dies der Vorschrift des § 55 SGG nicht ausdrücklich zu entnehmen ist. Danach kann eine Feststellung nicht begehrt werden, wenn und soweit der Betroffene seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier der Fall, da der Kläger die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 01.03.2022 bereits mit der Anfechtungsklage (Antrag zu 1.) verfolgt. Zudem ist ein besonderes Feststellungsinteresse nicht erkennbar.
Antrag zu 3.
Der Antrag auf Folgenbeseitigung ist trotz mehrfacher richterlicher Hinweise nicht konkret dargelegt worden. Es ist unklar, welche Folgen der Kläger vom Beklagten beseitigt haben möchte. Folglich ist der Antrag unzulässig, da nicht hinreichend erkennbar ist, was konkret verlangt wird. Sollte der Kläger im Ergebnis die fristgerechte Zahlung der Leistungen meinen, so ist dieser Anspruch bereits Gegenstand des Antrags zu 1.
Antrag zu 4.
Der auf die Verurteilung zur Kostentragung für das Widerspruchsverfahren gerichtete Antrag ist bereits unzulässig, da die Kostenentscheidung nach § 193 SGG einheitlich erfolgt und die Kosten des Vorverfahrens mit umfasst.
| 1 | Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. |
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