SG Frankfurt 18. Kammer, 2023-07-10, S 18 BA 27/20

S 18 BA 27/20Sozialversicherungsgericht / Chamber 1810.07.2023

Gesamter Gesetzestext

SG Frankfurt 18. Kammer — S 18 BA 27/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-07-10

Aktenzeichen: S 18 BA 27/20

ECLI: ECLI:DE:SGFFM:2023:0710.S18BA27.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin vom 1. April 2016 bis 22. Dezember 2022.

Die Klägerin ist ein Unternehmen in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in A-Stadt (AG Frankfurt a. M., HRB XXX1), deren eingetragener Unternehmenszweck die Planung und Beratung in den Bereichen privat und gewerblich genutzte Immobilien, insbesondere Beratungs- und Ingenieurtätigkeiten im Bereich Gebäude- und Unternehmenssicherheit, ist.

Der 1964 geborene Beigeladene zu 1) hat Maschinenbau und Informatik studiert. Er führt nach eigene Angaben seit 1996 unter seinem Namen eine Managementberatung, ohne hierfür eine Gesellschaft gegründet zu haben. Hierfür erhielt er im Zeitraum Juni 2016 bis November 2016 einen Gründungszuschuss nach dem Recht der Arbeitsförderung. Er unterhielt eine Webseite mit der Domäne "xyz.de", auf welche er sich zudem eine E-Mail-Adresse eingerichtet hatte. Arbeitnehmer hatte er zu keinem Zeitpunkt.

Der Beigeladene zu 1) war ab 1. April 2016 für die Klägerin auf der Grundlage verschiedener "Projektverträge" bei den Endkunden M. Bank und H. tätig. Einen Rahmenvertrag gab es nicht.

Im "Projektvertrag" "F." ab 1. April 2016 wurde vereinbart, dass der Auftragnehmer (die Managementberatung unter dem Namen des Beigeladenen zu 1)) die übernommenen Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen und in Absprache mit dem Auftraggeber bzw. dem Ansprechpartner des Kunden erbringe. Der vom Auftragnehmer eingesetzte Mitarbeiter (gemeint: der Beigeladene zu 1)) unterliege bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten weder örtlichen noch inhaltlichen Weisungen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer sei durch den Auftraggeber nicht arbeitszeitgebunden. Die Arbeitszeiten sowie der erforderliche Arbeitsaufwand würden durch die Anforderungen des Kunden im Rahmen der Tätigkeit in den Projekten, insbesondere F., definiert. Der Auftragnehmer verpflichte sich jedoch, die fachlichen Vorgaben des Auftraggebers bzw. des Kunden, vor allem DB Standards und Richtlinien und die DB Project Governance zu beachten und den Auftraggeber rechtzeitig von allen Änderungen Kenntnis zu setzen. Der Auftragnehmer benenne für die Ausführung der Leistungen den Beigeladenen zu 1). Der Auftragnehmer erhalte für die gesamten vertraglichen Leistungen einen Tagessatz von 700,- € netto bei acht Stunden Arbeitszeit. Alle Reisekosten zum Standort der M. Bank seien damit abgeglichen. Nach § 6 verpflichtete sich der Auftragnehmer, dafür Sorge zu tragen, dass der von ihm eingesetzte Mitarbeiter die in den vorstehenden Absätzen genannten Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber zu erfüllen. Der Arbeitnehmer sei verpflichtet, sich jedweder Nutzung und Nennung der Arbeitsergebnisse aus dem Vertragsgegenstand zu eigenen Zwecken zu enthalten. Der Vertrag ende nach Abnahme des Vertragsgegenstandes, bei nicht erfolgter Abnahme jeweils um einen weiteren Monat verlängert, soweit er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum jeweiligen Vertragsablauf gekündigt worden sei.

Die "Projektverträge" "G." und "FCP 2016" für Tätigkeiten ab 1. August 2016, "K. PM" für eine Tätigkeit ab 15. September 2016, "H. J." für eine Tätigkeit ab 1. April 2017 "G. Phase 1" für eine Tätigkeit ab 1. Juli 2017, "F. Extension" für eine Tätigkeit ab 1. September 2017, "G. Phase 2" für eine Tätigkeit ab 1. November 2017 und "F." für eine Tätigkeit ab 2. Januar 2018 waren gleichlautend.

Die "Projektverträge" "H. L." für eine Tätigkeit ab 8. Dezember 2016, "H. J." für eine Tätigkeit ab 1. April 2017, "H. PM" für eine Tätigkeit ab 1. September 2017 waren gleichlautend bis auf den Umstand, dass die H. Standards und Richtlinien sowie Project Governance zu beachten waren, sowie, dass der tägliche Tagessatz ab 1. April 2017 und 1. September 2017 600,- € netto bei acht Stunden Arbeitszeit betrug.

Der "Projektvertrag" "H. Baubetreuungsalarm IP, Verlängerung 1" vom 14. Dezember 2018 sah eine Tätigkeit auf der Grundlage der avisierten Bestellung seitens der H. AG aufgrund des Honorarangebots der Klägerin vom 12. Dezember 2018 vor. Der Auftragnehmer erbringe die übernommenen Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen und in Absprache mit dem Auftraggeber, die H. Standards und Richtlinien und Project Governance seien zu beachten. Das Budget der Vertragsverlängerung wurde nach § 3 zu 35 Prozent für die Klägerin, zu 65 Prozent an den Beigeladenen zu 1) gezahlt. Von den Zusatzleistungen sollten 25 Prozent zu Gunsten der Klägerin und 75 Prozent an den Beigeladenen zu 1) gezahlt werden. Ausgehend von der beauftragten Pauschale von ca. 99.000,- € für den Zeitraum Dezember 2018 bis Juni 2019, folglich sieben Monate, ergebe sich ein monatlicher Betrag an den Beigeladenen zu 1) i.H.v. 9.192,86 €. Abschlagszahlungen sollten mit einem Sicherheitseinbehalt von fünf Prozent erfolgen.

Hintergrund dieser "Projektverträge" bildete zum einen ein "Werkvertrag" geschlossen zwischen der Klägerin sowie dem Ingenieurbüro P. D. GmbH mit Sitz in B-Stadt vom 20. Mai 2016. Dieser Vertrag war inhaltlich von den Formulierungen her identisch mit den Projektverträgen geschlossen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1). Am 29. August 2016, 19. Oktober 2016, 29. November 2016, 20. Dezember 2016, 6. April 2017, 1. September 2017 und 11. Dezember 2017 schlossen die Klägerin und das Ingenieurbüro zum anderen jeweils einen "Übernahmevertrag", wonach die Klägerin alle Rechte und Pflichten aus dem zwischen dem Ingenieurbüro und der M. Bank jeweils geschlossenen Grundvertrag übernahm.

Dieses Ingenieurbüro P. D. schloss wiederum einen Rahmenvertrag mit der M. Bank, auf dessen Grundlage sie Honorarangebote für ausgeschriebene Leistungen erstellte und die M. Bank diese wiederum annahm oder ablehnte. Ein Honorarangebot vom 10. Februar 2016 führte aus: Da der Realisierungszeitraum von 18 Monaten sich derzeit geplant ab 1. März 2016 erstrecke, müssten auch im Projektmanagement-Team die entsprechenden Ressourcen und Back-Up-Funktionen berücksichtigt werden. Für die Durchführung der Projektmanagementtätigkeiten würde man ein Projektteam aus dem Beigeladenen zu 1), sowie Herrn V. L. vorsehen. Der Beigeladene zu 1) habe lange Erfahrung im Bereich Planung und Bau von Sicherheitszentralen und sei unter anderem als Projektleiter für die Konzeption und Errichtung der Sicherheitszentralen bei einem Stahlhersteller und einem Flughafen tätig. Der Beigeladene zu 1) sei der Bank durch verschiedene Projekttätigkeiten in den letzten Jahren gut bekannt. Der Lebenslauf sei als Anlage beigefügt. Der Beigeladene zu 1) werde im notwendigen Umfang in projektleitender Funktion durch den Herrn V. L. unterstützt. Um die weitere Vertreter- und Back-Up-Funktion würde Herr P. D. übernehmen. In der Auflistung der Honorarkonditionen war der Beigeladene zu 1) als Projektleiter aufgeführt. In den Konditionen wurde ausgeführt, dass die Regelarbeitszeit acht Stunden pro Tag betrage. Um eine effektive Beratungsleistung sicherzustellen, erfolge die Durchführung der Managementtätigkeiten teilweise vor Ort. Der erforderliche Arbeitsplatz und Arbeitsmittel seien zu stellen.

Ein weiteres Honorarangebot vom 11. November 2016 führte aus, dass für die Durchführung der Leistungen im Bereich Security Consultancy der Beigeladene zu 1) vorgesehen sei, der auf über 30 Jahre Erfahrung im Sicherheitsbereich und mehrere Jahre an Spezialprojekten für die M. Bank gearbeitet habe. Der Beigeladene zu 1) sei derzeit für das F. Projekt in leitender Position tätig. Die Projektleistungen würden von der Klägerin erbracht, bei der die vorgestellten Mitarbeiter, unter anderem der Beigeladene zu 1), unter Vertrag stünden. Die Regelarbeitszeit betrüge betrage acht Stunden pro Tag. Nicht ortsgebundene Leistungen würden am Standort D-Stadt der M. Bank erbracht, diese stelle die entsprechende Arbeitsplatzumgebung unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeiten würden auf dem System der Bank erbracht, die Projektunterlagen würden ausschließlich auf den Systemen der M. Bank gespeichert. Gleichlautend wurde vom Ingenieurbüro ein Honorarangebot an die M. Bank unter dem 29. März 2017 abgegeben.

In einem weiteren Honorarangebot an die M. Bank vom 5. August 2017 wurde ausgeführt, dass für die Durchführung des Projekts unter anderen der Beigeladene zu 1) vorgesehen sei. Er sei auch für die Klägerin tätig und werde im F. Projekt als Schnittstelle zur M. Bank und die interne Koordinierung übernehmen.

Am 28. November 2016 gab erstmals die Klägerin selbst ein Honorarangebot ab, gegenüber der H. AG, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beigeladene zu 1) sowie eine weitere Person den Projektleiter unterstützt würden. Gleichlautend führte die Klägerin an einem weiteren Honorarangebot vom 25. April 2017 aus.

Ausweislich einer tabellarischen Aufstellung war der Beigeladene zu 1) ab 1. April 2016 106,63 Tage, im gesamten Jahr 2017 247,355 Tage und von Januar bis einschließlich November 2018 148,023 Tage tätig.

Der Beigeladene zu 1) stellte der Klägerin seine Tätigkeit monatsweise in Rechnungen, wobei er eine Aufstellung der Stunden / Tage nach den einzelnen Daten, den einzelnen Projekten, sowie ab August 2016 unter Angabe des Tätigkeitsortes (HO/FFM/HA/EXT/BN) jeweils beifügte. Es wurden durchgehend ganze Stunden / Tage aufgeführt. Auf den Rechnungen waren ab August 2016 die auf zwei Dezimalstellen angegebenen Tage pro Projekt, die sich daraus ergebenden Nettosummen sowie eine Gesamtsumme inkl. 19 Prozent Mehrwertsteuer aufgeführt, zuvor lediglich eine Gesamtsumme. Teilweise wurden die Rechnungssummen wegen "Reduzierung wegen vermiedenen Anfahrten" oder "Reduzierung Mehrleistungen (Blaues Netz) / (Verladetüren) / (ABI/P.)" gemindert, zudem wurde der Rechnungsposten "Administration BUILD" / S." ohne Entgelt aufgeführt. Teilweise gewährte der Beigeladene zu 1) einen "Sonderrabatt".

In der Rechnung für Dezember 2018 vom 26. Februar 2019 wurden demgegenüber bei einem Gesamtprojektvolumen von 99.000,- € bei sieben Monaten, einem Deckungsbeitrag für die Klägerin, einem Sicherheitseinbehalt und ein Rechnungsabschlag für den Beigeladenen zu 1) aufgeführt.

Mit am 17. Januar 2019 bei der Beklagten eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status dieser Tätigkeit.

Die Klägerin gab an, dass sie die Projekt- und Aufgabenbeschreibung zu den Verträgen aufgrund von Geheimhaltungserfordernissen nicht offenlegen könne. Dem Beigeladenen würden einzelne Projekte übertragen, die er selbstständig zu einem bestimmten Termin fertig zu stellen habe. Er könne sich Arbeitszeit und Arbeitsort frei einteilen. Lediglich zu Projektabschnitten müsse er Zwischenergebnisse vorstellen und abstimmen. Es sei ein Budget vorgegeben, Abrechnungszeiten nicht. Sollte das Budget nicht ausreichen, habe der Beigeladene zu 1) nur in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit, Nachträge zu beantragen. Es bestehe keine Verpflichtung, Tätigkeitszeiten festzuhalten. Bei längerer Verhinderung habe der Beigeladene zu 1) die Verpflichtung, den Auftraggeber frühzeitig in Kenntnis zu setzen, damit der Auftrag anderweitig vergeben werde oder unter Umständen die Zustimmung zur Weitergabe an eine Vertretung erfolgen. Der Beigeladene zu 1) fertige ausschließlich Berichte für den Kunden, nicht für die Klägerin. Regelmäßige Besprechungen fänden nicht statt. Eine Zusammenarbeit finde grundsätzlich nur statt, wenn für ein Projekt verschiedene Spezialisten benötigt würden. Der Beigeladene zu 1) nutze seine eigenen Arbeitsmittel (Laptop, Software, etc.), zudem sein Fahrzeug. Bei Abschluss der Projektarbeit erfolge die Übergabe und Kontrolle durch die Klägerin. Bei Fragen, Fehlern oder Lücken müsse der Beigeladene zu 1) nacharbeiten.

Der Beigeladene zu 1) gab an, dass er für drei weitere Auftraggeber tätig gewesen sei. Für die Klägerin habe er Projektmanagement und Fachberatung erbracht.

Die Beklagte forderte von der Klägerin die Verträge mit dem Endkunden. Diese verwies darauf, dass aus Vertraulichkeit diese nicht vorgelegt werden könnten.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2019 stellte die Beklagte daraufhin das Verwaltungsverfahren ein. Eine Entscheidungsfindung sei anhand der bisher eingereichten Unterlagen nicht möglich.

Die Klägerin führte darauf hinaus, dass mit den Kunden, für die der Beigeladene tätig sei, Rahmenverträge mit der Klägerin bestünden. Es würden Angebote durch die Klägerin mit Bezug auf den Rahmenvertrag erstellt, die, nach Verhandlung, vom Kunden beauftragt würden. Man habe Rücksprache mit dem Kunden genommen. Der habe die Rahmenverträge als streng vertraulich eingestuft, weswegen sie nicht übermittelt werden dürften. Die Angebote könne man zukommen lassen, allerdings keine Informationen zu den Projekten. Sie legte die Honorarangebote, Verträge mit dem Ingenieursbüro sowie verschiedene Annahmen der M. Bank und einen Werkvertrag sowie die Übernahmeverträge mit dem Ingenieurbüro vor.

Mit Schreiben vom 8. August 2019 hörte die Beklagte die Klägerin sowie den Beigeladenen zu 1) jeweils dahingehend an, dass beabsichtigt sei, Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung festzustellen. In der Kranken- und Pflegeversicherung sei die Feststellung von Versicherungsfreiheit beabsichtigt.

Die Klägerin trat dem entgegen. Es sei selbst verständlich, dass der Beigeladene zu 1) beim Kunden im Namen der Klägerin auftrete. Dass er ein eigenständiges Unternehmen betreibe, sei den Kunden in den meisten Fällen bekannt. Üblicherweise würden bei den Auftragsverhandlungen mit dem Kunden mehrere Personen als Team benannt. Erst nach Beauftragung werde dann die hauptverantwortliche Person bestimmt. Die Aufgaben seien aber auch in Zeiten der Teamarbeit so strukturiert, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit alleine ausüben und dem Kunden gegenüber Ergebnisse habe liefern müssen. Gegenüber dem Kunden werde im Angebot in Abhängigkeit vom Projektumfang immer ein Projektteam genannt, da dieser die entsprechenden Ansprechpartner kennen müsse. Arbeitszeiten und Arbeitsaufwand habe der Beigeladene zu 1) allein bestimmen können, relevant sei nur das Ergebnis gewesen. Der aktuelle Auftrag werde auch nicht nach Tagessätzen abgerechnet. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht in die Projektorganisation der Klägerin, sondern des Kunden eingegliedert gewesen.

Der Beigeladene zu 1) führte aus, dass er aktuell sieben weitere Auftraggeber habe. Das Auftragsvolumen für die Klägerin habe einen Anteil von 41,7 Prozent.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2019 stellte die Beklagte Versicherungspflicht seit 1. April 2016 aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung fest. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass die Tätigkeit höchstpersönlich zu erbringen sei. Der Einsatz eigener Mitarbeiter sei nicht erlaubt. Bei dem Kunden werde im Namen der Klägerin aufgetreten. Die Tätigkeit werde innerhalb eines Projektteams ausgeübt. Der Beigeladene zu 1) unterstehe einem Projektleiter und er habe kein konkretes Werk abzuliefern. Die Arbeitszeiten und der Arbeitsaufwand würden durch den Kunden der Klägerin definiert. Es seien die fachlichen Vorgaben der Klägerin zu beachten. Die Arbeitskraft werde bei einer täglichen Arbeitszeit erfolgsunabhängig mit 700,- € pauschal vergütet. Es bestehe kein unternehmerisches Risiko. In regelmäßigen Abständen müsse der Beigeladene zu 1) die Projektleitung informieren. Zudem sei der Beigeladene zu 1) in die Projektorganisation eingegliedert.

Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie legte einen Flyer des Beigeladenen zu 1) ein Foto eines Fahrzeugs vor, auf welchem für den Beigeladenen zu 1) geworben wurde. Sie trug ergänzend vor, dass aktuell ein Projektvolumen vereinbart sei, keine Tagessätze. Auch habe der Beigeladene zu 1) verschiedene Angebote abgelehnt.

Der Beigeladene zu 1) erhob Widerspruch. Er sei für eine Vielzahl von anderen Auftraggebern tätig gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2020 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Vertragsgegenstand der Tätigkeit sei die Erbringung von Planungsleistungen in verschiedenen Projekten im Geschäftsfeld des Unternehmens der Klägerin. Es sei eine Vereinbarung getroffen und praktiziert worden, die zur Folge hätte, dass der Beigeladene zu 1) nicht im wesentlichen frei die Tätigkeit gestalten und die Arbeitszeit bestimmen könne. Die Projektverträge hätten keine Bezeichnung konkreter Termine oder Werke enthalten. Er sei lediglich allgemein als geschuldete Arbeitsleistung die Übernahme operativer Aufgaben vereinbart worden. In Bezug auf die Arbeitsleistung seien laufende Präzisierungen möglich und nötig gewesen. Der Beigeladene zu 1) sei Teil eines Projektes gewesen. Es seien bei der Tätigkeit die Vorgaben zu beachten gewesen, die der Kunde der Klägerin bei der Erteilung des Auftrags gemacht habe. Der Beigeladene zu 1) habe fremdbestimmte Tätigkeiten als dienendes Glied einer Betriebsorganisation persönlich verrichtet und habe nicht im Mittelpunkt seines eigenen Betriebes gestanden. Ein eigenes Unternehmerrisiko sei nicht ersichtlich. Die Vergütung sei nach Tagen bemessen gewesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 9. April 2020 Klage am Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.

Die fünf Tage später zusätzlich erhobene Klage der Klägerin (Az. S 18 BA 30/20) hat sie zurückgenommen.

Gegen den gleichlautenden Widerspruchsbescheid der Beklagten an den Beigeladenen zu 1) hat dieser ebenfalls Klage am Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben (Az. S 18 BA 29/20). Das Sozialgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 19. Januar 2021 das Ruhen dieses Verfahrens angeordnet.

Auf Anforderung des Gerichts hat die Klägerin die Projektbeschreibungen vorgelegt.

Die Klägerin wiederholt ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Hinsichtlich des Vortrags des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2023 wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 7. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2020 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) nicht ab 1. April 2016 aufgrund der Tätigkeit für die Klägerin der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bis 31. Dezember 2022 unterlag.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich hinsichtlich ihres Vortrags auf die Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Der Beigeladene zu 1) wiederholt seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Hinsichtlich seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2023 wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Das Gericht hat den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2023 Gelegenheit zu einer endgültigen Streitwertfestsetzung i.H.v. 5.000,- € gegeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten S 18 BA 29/20, S 18 BA 30/20, sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2023 entscheiden, da sie auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen wurde, vgl. § 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 7. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2020, den die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54 Abs. 1, 55, 56 SGG angreift.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Es ist nicht festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) während der Tätigkeit im Zeitraum vom 1. April 2016 bis 31. Dezember 2022 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag bzw. eine selbständige Tätigkeit vorlag. Der Bescheid vom Bescheid vom 7. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Maßgeblich im Rahmen der vorliegend kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage ist § 7a Viertes Sozialgesetzbuch i.d.F. v. 12. November 2009 (gültig v. 1.9.2009 bis 4.4.2017; SGB IV aF).

Nach § 7a Abs. 1 SGB IV aF können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Über den Antrag entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund. Diese entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Diese Entscheidung darf sich nicht darauf beschränken "eine abhängige Beschäftigung dem Grunde nach" oder nur einzelne Elemente eines Versicherungstatbestandes zu prüfen (BSG Urt. v. 11.3.2009 – B 12 R 11/07 R). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV zu betrachten ist und ob für die Beschäftigung Versicherungspflicht unterliegt bzw. ob ein Tatbestand der Versicherungsfreiheit einschlägig ist. Demgegenüber ermöglicht der ab 1. April 2022 gültige § 7a SGB IV nF (i.d.F. v. 16.7.2021) lediglich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, nicht mehr der Versicherungspflicht oder –freiheit.

Die maßgebliche Rechtslage ergibt sich vorliegend aus dem Streitgegenstand der Anfechtungsklage, der in der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes liegt. Zugrunde zu legen ist daher die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung (st.Rspr., vgl. BSG v. 7.7.2011 – B 14 AS 153/10 R), mithin des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2020. Eine Ausnahme hiervon aufgrund Bestimmungen des materiellen Rechts ist nicht ersichtlich. Dem steht zudem nicht entgegen, dass grundsätzlich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Begründetheit einer Feststellungsklage derjenige der letzten mündlichen Verhandlung ist (st. Rspr., vgl. BSG v. 17.2.2009 – B 2 U 35/07 R). Im Rahmen der Feststellung i.S.d. § 7a SGB IV führt die Feststellungsklage das Begehr eines Klägers, welches er mit seinem Antrag gegenüber der zuständigen Behörde zum Ausdruck gebracht hat, unverändert fort. Zudem würde der Regelungsgegenstand der Feststellung im Bescheid der Behörde (Versicherungspflicht oder –freiheit nach § 7a SGB IV aF) und die Entscheidung des Gerichts (Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 7a SGB IV nF) auseinanderfallen, wenn als maßgebliche Rechtslage diejenige gelten würde, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gilt.

Darüber hinaus entspricht es nicht dem gesetzgeberischen Willen, jegliche noch offenen Verfahren gegen Entscheidungen der Beklagten im Rahmen des § 7a Abs. 1 SGB IV nunmehr aufzuheben und mit einem neuen Beurteilungsinhalt sowie Verfahren neu aufzunehmen (ausführlich hierzu LSG Sachsen-Anhalt Urt. v. 13.12.2022 – L 3 BA 53/18 m.w.N.).

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V), § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 25 Abs. 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)). Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (st. Rspr., vgl. BSG Urt. v. 24.1.2007 – B 12 KR 31/06 R; Urt. v. 29.08.2012 – B 12 R 25/10 R m.w.N.).

Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentlich-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen. Ihnen ist nicht grundsätzlich zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen. Indizwirkung gegen eine Beschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit besteht vielmehr dann, wenn bei Verrichtung der Tätigkeit eine Weisungsfreiheit verbleibt, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Denn ob und inwieweit einzelne Umstände einer Tätigkeit "ihrer Natur nach" immanent sind, hängt wesentlich mit der zu beurteilenden Tätigkeit und ihrer konkreten Ausgestaltung zusammen. Je enger der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil der Auftrag- oder Arbeitgeber nicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen Tätigkeit noch immanent sein. So ist in der Regel auch die strikte Weisungsunterworfenheit klassischer "Fabrikarbeiter" der Eigenart ihrer Tätigkeit geschuldet. Gerade dies begründet aber ihre Sozialversicherungspflicht und stellt sie nicht infrage (BSG Urt. v. 27.4.2021 – B 12 R 16/19 R).

Nach diesen Grundsätzen hat das Gericht die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 1. April 2016 bis 31. Dezember 2022 als abhängige Beschäftigung beurteilt. Zugrunde gelegt wurden die "Projektverträge" zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1), die Verträge zwischen der Klägerin und dem Ingenieurbüro, sowie die Verträge zwischen der Klägerin und den Endkunden sowie zwischen dem Ingenieurbüro und den Endkunden, sowie die von den Beteiligten geschilderten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit. Aus der Gesamtschau ergibt sich ein Überwiegen der Merkmale einer abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei dem Endkunden auf der Grundlage der Grundsätze einer (unerlaubten) Arbeitnehmerüberlassung ist nicht gegeben.

Für eine selbständige Tätigkeit spricht vorliegend der Parteiwille, wie er sich aus den Vorträgen ergibt, der jedoch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht determiniert. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person als selbstständig oder beschäftigt allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (BSG Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 6/20 R; LSG NRW Beschl. v. 14.10.2013 – L 8 R 230/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 30.10.2009 – L 1 KR 315/08).

Die Projektverträge zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) enthalten Merkmale, die sowohl für eine abhängige Beschäftigung als auch eine selbständige Tätigkeit sprechen. Kein für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Indiz ist zunächst die Vertragsgestaltung dahingehend, dass die Klägerin und der Beigeladene zu 1) unter dem Firmennamen die Verträge schlossen und der Beigeladene zu 1) als "Mitarbeiter" der Auftragnehmerin bezeichnet wurde. Denn mangels eigener juristischer Persönlichkeit ist die Firma des Beigeladenen zu 1) mit diesem identisch. Den Verträgen ist der, auch mündlich geäußerte, Wille der Parteien zu entnehmen, dass die Beteiligten eine selbständige Tätigkeit ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses beabsichtigten. Hierfür sprechen die Ausführungen in den einzelnen "Projektverträgen", dass der eingesetzte Mitarbeiter, der Beigeladene zu 1), bei der Durchführung keinen örtlichen oder inhaltlichen Weisungen der Klägerin unterliege und nicht arbeitszeitgebunden sei.

Zugleich findet sich eine Vielzahl an Regelungen, die diese beabsichtigte Vertragsgestaltung jedoch jeweils konterkarieren und für eine abhängige Beschäftigung sprechen. So waren bereits aufgrund der jeweils nicht konkreten Vertragsgegenstände Weisungen nicht nur notwendig, sondern vielmehr vertraglich auch möglich. Die Vertragsgestaltung spricht grundsätzlich von einem übernommenen "Projekt", dessen Aufgaben der Beigeladene zu 1) für die Klägerin erbringen sollte. Die entsprechenden Einzelheiten wurden vertraglich nicht festgelegt. Auch dem jeweiligen Projektvertrag ist nicht ansatzweise erkennbar, was sich unter dem jeweiligen Projektnamen für eine inhaltliche Tätigkeit bzw. welches Projektziel sich hieraus ergeben. Vielmehr verpflichtete sich der Beigeladene zu 1) in den jeweiligen Projektverträgen, fachliche Vorgaben des Endkunden zu beachten. Auch die Weisungsfreiheit hinsichtlich Ort und Zeit wird sinnentleert, wenn die Arbeitszeiten und den Arbeitsaufwand durch die Vorgaben des Endkunden erst nach Vertragsschluss einseitig definiert wurden. Diesen Vorgaben konnte sich der Beigeladene zu 1) nach den vertraglichen Bestimmungen nicht verweigern, geschweige denn, hierüber selbst bestimmen. Für eine abhängige Beschäftigung spricht zudem, dass bei grundsätzlicher Tagespauschalabrechnung dennoch eine für einen Arbeitsvertrag typische Tätigkeitszeit von acht Zeitstunden zugrunde gelegt wurde.

Auch die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit weisen überwiegend Merkmale einer abhängigen Beschäftigung auf, die zudem im Einklang mit dem Vertrag stehen. Die aufgrund der jeweils fehlenden Aufgabenbeschreibungen erforderliche Konkretisierung erfolgte ausweislich der Angaben des Beigeladenen zu 1) während der Tätigkeit. Erst nach Vertragsschluss und vor Ort beim Endkunden wurde ihm mitgeteilt, worin seine Aufgabe konkret bestand. Diese Aufgaben bestanden sodann je nach "Projekt" parallel oder zeitlich versetzt in der Untersuchung unterschiedlicher Aspekte des Umbaus der Sicherheitseinrichtungen der beiden Banken als Endkunden. Ausweislich seines ausführlichen Vortrags in der mündlichen Verhandlung beschäftigte er sich mit jeglichen Aufgaben, die in einer Hardware-Sicherheitsarchitektur einer Bank anfallen können, u.a. mit dem organisatorischen Umbau einer Sicherheitsleitzentrale inklusive Festsetzung der damit einhergehenden Personalplanung und Prozesse, mit der Sicherung der Selbstbedienungs-Geldautomaten, mit der möglichen Zusammenführung der Sicherheitssysteme der Filialen und mit der Vereinheitlichung der Videorekordierung. Diese Vorgaben der Endkunden sind als Weisungen der Klägerin zu werten und ihr zuzurechnen, da diese vertraglich den Beigeladenen zu 1) verpflichtete, diesen Folge zu leisten und sie sodann über deren Inhalt zu informieren.

Der Beigeladene zu 1) war darüber hinaus mit wenigen Ausnahmen in einem Stundenumfang tätig, der eine Vollzeittätigkeit deutlich überstieg. Ausweislich der Rechnungen und der beigefügten Stundenaufstellungen war er mindestens 150 Stunden pro Monat lediglich für diese beiden Endkunden im Auftrag der Klägerin tätig. Hierbei ergeben sich ausweislich der Aufstellungen für das Gericht auch eine einem Arbeitsvertrag nicht unübliche Abrechnung nach vollen Stunden. Einer selbständigen Tätigkeit entsprechend wäre eine mindestens viertelstündliche Abrechnungspraxis. Die Stundenaufstellungen zeigen zudem, dass der Beigeladene zu 1) rein tatsächlich täglich so gut wie keine zeitlichen Lücken hatte, in denen er tatsächlich für andere Auftraggeber außer der Klägerin hätte tätig sein können. Entsprechend des Vertrags war die Zeiteinteilung, die Verteilung des Arbeitsanfalls, der tägliche Beginn und das tägliche Ende der Tätigkeit, durch die Vorgaben des Endkunden definiert. Diese Abhängigkeit der Arbeitszeiten ergibt sich darüber hinaus dahingehend, dass der Beigeladene zu 1) für die "Projekte" nicht allein zuständig war, sondern in jedem Projekt mit mindestens einem Mitarbeiter des Endkunden in einem Team zusammenarbeitete.

Bei Ausübung der Tätigkeit war der Beigeladene zu 1) in die Organisationsstruktur der Klägerin eingegliedert. Die Klägerin ließ den Beigeladenen zu 1) in der Betriebsstätte des Endkunden seine Tätigkeit verrichten. Es entspricht einer im arbeitsteiligen Wirtschaftsleben üblichen Praxis, dass ein Unternehmer, hier der Endkunde, nicht alle für ein bestimmtes Arbeitsergebnis erforderlichen Arbeiten durch eigene Arbeitnehmer ausführen lässt, sondern Teilleistungen im Wege von Dienst- oder Werkverträgen an Dritte überträgt. Diese Dienst- oder Werkunternehmer und deren Erfüllungsgehilfen sind nicht schon deswegen in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert, weil die von ihnen geschuldete Leistung im Rahmen der Organisation des betrieblichen Arbeitsprozesses eingeplant ist. Dies gilt im Einzelfall sogar dann, wenn innerbetriebliche Daueraufgaben zum Leistungsgegenstand erhoben werden, selbst wenn es sich dabei nicht um Hilfs- und periphere Dienste handelt, sondern um solche, mit denen der eigentliche Betriebszweck teilweise verwirklicht wird (vgl. LSG Sachsen v. 18.12.2018 – L 9 KR 34/13).

Für die Eingliederung bei der Klägerin spricht zudem, dass der Beigeladene zu 1) ausweislich der vorliegenden Angebote der Klägerin bzw. des Ingenieursbüros, deren Pflichten die Klägerin sodann gegenüber den Endkunden übernahm, als Teil eines Teams bei der Klägerin aufgeführt wurde. Das Gericht wertet es auch als Indiz für eine abhängige Beschäftigung, dass die die Vertragsgestaltungen zwischen den Endkunden, dem Ingenieursbüro, der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) nicht deckungsgleich waren. Denn nicht jeder "Projektvertrag" zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) hat ausweislich der, im Gerichtsverfahren, schlussendlich vorgelegten Unterlagen ein vertragliches Pendant zwischen der Klägerin und dem Ingenieursbüro bzw. zwischen der Klägerin und den Endkunden. Ein weiteres Indiz für die Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin ist zudem, dass auch hinsichtlich der Vertragsgestaltung zwischen dem Ingenieursbüro und der Klägerin Übernahmeverträge geschlossen wurden, die Klägerin mithin die Rechte und Pflichte gegenüber den Endkunden übernahm, gegenüber dem Beigeladenen zu 1) gerade nicht diese Vertragskonstruktion, sondern eine Tätigkeitspflicht gegenüber der Klägerin und nicht dem Endkunden festgelegt wurde. Die Klägerin fungierte zudem nicht als reine Personalvermittlerin, die einen Vertragsschluss zwischen dem Endkunden und dem Beigeladenen zu 1) herbeiführte, sondern war durch die Vertragsgestaltung im Dreiecksverhältnis unter Einbezug des Ingenieurbüros zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem jeweiligen Endkunden diejenige, bei der der Beigeladene zu 1) als betrieblich eingegliedert anzusehen ist. Sie partizipierte laufend durch die Vergütung seitens des Endkunden an der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1), den sie wiederum, nicht der Endkunde, vergütete.

Der Beigeladene zu 1) erbrachte die Leistung zudem höchstpersönlich, eine Vertretung durch eine andere Person war weder vertraglich vorgesehen, noch tatsächlich dem Beigeladenen zu 1) möglich. Die Möglichkeit, Arbeiten laufend durch eigenes Personal (also nicht höchstpersönlich) erledigen lassen zu können, ist grundsätzlich ein Anhaltspunkt für eine selbstständige Tätigkeit. Mit der Einstellung von Personal sind unabhängig von der Auftragslage, laufende Ausgaben und wirtschaftliche Verpflichtungen verbunden, die das Risiko in sich bergen, Kapital mit dem Risiko eines Verlustes einzusetzen und damit letztendlich ein Unternehmerrisiko darstellen. Davon zu unterscheiden ist die bloß formale vertragliche Berechtigung, die Arbeiten auch durch andere durchführen zu lassen, wenn von dieser tatsächlich nie Gebrauch gemacht wird und die persönliche Leistungserbringung die Regel ist (BSG v. 19.8.2003 – B 2 U 38/02). Der Beigeladene zu 1) war ausweislich des Vertragswerks der Klägerin mit dem Endkunden dazu verpflichtet, den Beigeladenen zu 1) für das "Projekt" zur Verfügung zu stellen.

Ebenfalls für eine abhängige Tätigkeit spricht die Abrechnung. Diese erfolgte monatsweise in einer Gesamtsumme, nicht mittels getrennter Rechnungen anhand der einzelnen Projekte. Diese führte er grundsätzlich auf seinen Rechnungen auf, gewährte jedoch auf die monatlichen Gesamtsummen sodann auch insgesamt Rabatte, ohne dass erkennbar war, für welche Projekte Abschläge wegen weggefallener Anfahrten oder sonstiger Merkmale gewährt worden waren.

Kein zwingend für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Kriterium bildet allein die Tatsache, dass die gezahlte Stundenvergütung i.H.v. 87,50 € in den Projekten der M.n Bank / i.H.v. 75,- € in Projekten für die H. als "hoch" einzuschätzen seien. Die zwischen den Parteien vereinbarte Honorarhöhe ist lediglich eines von mehreren bei der umfassenden Beurteilung heranzuziehenden Indizien (vgl. BSG v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R). Bei dessen Würdigung ist insbesondere zugrunde zu legen, dass sie Ausdruck des Parteiwillens ist. Hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt. Dabei ist das Gewicht des Indizes umso geringer, je weniger eindeutig die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Zugleich schwächt es die potentielle Bedeutung ab, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bzgl. der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (vgl. BAG v. 9.6.2010 – 5 AZR 332/09; BSG v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R). Diese Einschränkung der indiziellen Bedeutung der Honorarhöhe ergibt sich daraus, dass die Sozialversicherung auch dem Schutz der Interessen der Mitglieder von in Pflichtversicherungssystemen zusammengeschlossenen Solidargemeinschaften verpflichtet ist. Den Beteiligten steht keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne zu, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht "freikaufen" kann. Ebenso führt eine überlegene Verhandlungsposition von Auftragnehmern schon aus Gleichbehandlungsgründen für sich genommen nicht dazu, dass sie aufgrund möglicher Eigenvorsorge aus den Pflichtversicherungssystemen entlassen wären. Das Recht der Sozialversicherung wird beherrscht vom Grundsatz der Solidarität aller abhängig Beschäftigten. Dieser Grundsatz schließt es aus, die Versicherungspflicht über die gesetzlich geregelten Tatbestände hinaus von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig zu machen, zumal dieses Schutzbedürfnis sich beim Einzelnen im Laufe der Zeit wandeln kann. Wenn die Versicherungspflicht solchen Wandlungen folgen würde, wäre die Gefahr einer negativen Risikoauslese gegeben (vgl. BSG v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R m.w.N.).

Der Beigeladene zu 1) trug darüber hinaus kein eigenes wirtschaftliches Risiko in einem Maße, das diese Eingebundenheit überwiegen und damit für eine selbständige Tätigkeit sprechen würde. Wesentliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko ist, ob eigenes Kapital auch unter Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, so dass der Erfolg des Einsatzes der Mittel ungewiss ist (BSG Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07). Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (vgl. BSG Urt. v. 7.6.2019 – B 12 KR 8/18 R). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann ein Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG Urt. v. 30.10.2013 – B 12 KR 17/11 R; Urt. v. 8.11.2015 – B 12 KR 16/13; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 19.12.2012 – L 4 R 761/11). Das Unternehmensrisiko beschreibt das Risiko, eingesetztes Kapital zu verlieren oder Dienstleistungen nicht vergütet zu bekommen.

Ein solches unternehmerisches Risiko ist in dem Vorhalten, nach dem Vortrag des Beigeladenen zu 1), von drei separaten Räumen in seinem Wohnhaus anzuerkennen, jedoch nicht darüber hinaus. Diesbezüglich wurde die vorliegende Tätigkeit jedoch nicht in diesen Räumen, sondern weit überwiegend vor Ort bei den beiden Endkunden ausgeübt. Ein wirtschaftliches Risiko ergibt sich nicht aus dem genutzten privaten Wohnmobil, dass zum Zweck der Werbung mit dem Firmenlogo des Beigeladenen zu 1) zusätzlich beklebt war. Denn dieses wurde nicht für die Selbständigkeit angeschafft, sondern nur anlässlich der Selbständigkeit verwendet. Aus der Vergütung ergibt sich kein unternehmerisches Risiko. Der Beigeladene zu 1) erhielt eine Stundenvergütung für geleistete Zeiten, ohne dass es darauf ankam, welche Leistungen er in den Zeiträumen erbracht hat. Zudem erhielt er jegliche Arbeitsmittel für die Tätigkeit, bei der Tätigkeit bei dem Endkunden vor Ort hatte er einen eigenen Arbeitsplatz ohne hierfür ein Entgelt zahlen zu müssen. Dass der Beigeladene zu 1) sich für das jeweilige Budget verantwortlich fühlte, ist kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Denn wirtschaftlich war er hiervon nicht abhängig, sondern konnte für geleistete Tätigkeit den vereinbarten Stundensatz verlangen. Vielmehr spricht dies, ebenso wie die Reduzierungen auf den Rechnungen, die keine Entsprechung im Vertragsverhältnis fanden, ebenfalls dafür, dass der Beigeladene zu 1) umfänglich die finanziellen Interessen der Klägerin gegenüber dem Endkunden beachtete und nicht seine eigenen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Umstellung der Vergütung auf Pauschalbeträge. Denn diese gingen rechnerisch offensichtlich von der erforderlichen Tätigkeitszeit des Beigeladenen zu 1) von 735 Stunden bei einem Stundensatz von 87,50 € aus. Er erhielt für den siebenmonatigen Auftrag 64.350,- €, 65 % des Volumens i.H.v. 99.0000,- €. Der Beigeladene zu 1) hat selbst ausgeführt, dass die Projekte vertraglich auf der Grundlage seiner Vorprognosen aufgesetzt worden seien, mithin das Risiko einer Verringerung des Stundensatzes bzw. ein Tätigkeitsaufwand außerhalb des Budgets ausgeschlossen war.

Für eine selbständige Tätigkeit spricht grundsätzlich der Auftritt des Beigeladenen zu 1) am Markt durch seine eigene Website sowie den Werbeaufdruck auf dem Wohnmobil. Dieses Indiz ist jedoch als gering einzustufen und tritt gegenüber den wesentlichen Indizien der Eingliederung und Weisungsabhängigkeit, wie sie oben dargestellt worden sind, zurück.

Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG v. 11.3.2009 – B 12 KR 21/07 R; LSG NRW v. 20.7.2011 – L 8 R 534/10). Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich.

Das danach gegebene Beschäftigungsverhältnis bestand zudem zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1), nicht zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem Endkunden. Ein solches Beschäftigungsverhältnis ist nicht gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Arbeitnehmerüberlassungesett (i.d.F. v. 28.4.2011; AÜG aF) zu fingieren. Danach gilt bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen. Bei der offenen illegalen Arbeitnehmerüberlassung wird der Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, ohne dass die gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG aF hierfür erforderliche Überlassungserlaubnis vorhanden ist. Verdeckte illegale Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn Arbeitnehmer insbesondere auf Grund von Scheinwerk- oder Scheindienstverträgen in Fremdbetrieben eingesetzt werden. Rechtlich kommt in beiden Fallgruppen grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG a.F. ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigungsunternehmen (Entleiher) zustande (vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 5.11.2021 – L 26 BA 6/20 m.w.N.). Nach der klarstellenden Regelung in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG (i.d.F. v. 21.2.2017, BGBl. I S. 258) werden Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Eine Arbeitnehmerüberlassung setzt voraus, dass es sich bei der zur Arbeitsleistung an einen Entleiher überlassenen Person um einen Arbeitnehmer i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG (a.F.) handelt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 5.11.2021 – L 26 BA 6/20 m.w.N.).

Ein Werkvertrag fällt nicht unter die Erlaubnispflicht des § 1 Abs. 1 AÜG aF, weil sein Leistungsgegenstand ein anderer ist als derjenige der Arbeitnehmerüberlassung. Während der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auf die entgeltliche Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung bei einem Dritten gerichtet ist, kann Gegenstand eines Werkvertrages gemäß § 631 Abs. 2 BGB sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (vgl. BSG v. 11.2.1988– 7 RAr 5/86). Im Falle eines Dienst- oder Werkvertrages organisiert der zur Dienstleistung Verpflichtete oder Werkunternehmer die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Vorstellungen. Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag liegt vor, wenn der Verpflichtete dem Dritten nur die Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, wobei dieser die Arbeitskräfte nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb einsetzt und seine Betriebszwecke mit den überlassenen Arbeitnehmern wie mit eigenen Arbeitnehmern verfolgt. Bei Dienst- oder Werkverträgen dagegen kann der zur Werk- oder Dienstleistung Verpflichtete sich anderer Personen als Erfüllungsgehilfen bedienen. Dies sind Arbeitnehmer, die Arbeitsleistungen in einem fremden Betrieb nach Weisungen des Unternehmers – des Dienstverpflichteten oder Werkunternehmers – und nicht nach Weisungen des Leiters des fremden Betriebes erbringen (vgl. BSG v. 27.1.1980 – 8b/12 RAr 9/79). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die im Hinblick auf ihren sozialversicherungsrechtlichen Status zu beurteilende Person vertragliche Beziehung zu einer juristischen Person unterhält, ihre Tätigkeit jedoch in der Betriebsstätte (bzw. allgemein im Rahmen des Produktionsprozesses) einer anderen natürlichen oder juristischen Person ausübt, können zur Bestimmung des maßgeblichen "Arbeitgebers" ergänzend zur Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag Kriterien wie Weisungsrecht, Betriebseingliederung, Organisationsgewalt, Vergütung, Gewährleistung und Haftung entsprechend herangezogen werden. Indizien für eine Eingliederung in den Betrieb des Entleihers/Arbeitgebers sind die Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern des Beschäftigungsunternehmens, Miterfüllung unmittelbarer Betriebszwecke, Übernahme von vormals von Betriebsangehörigen ausgeführten Arbeiten sowie Stellung von Material, Gerätschaften und Arbeitskleidung durch das Beschäftigungsunternehmen. Die Organisationsgewalt übt der Entleiher/Arbeitgeber aus, wenn er einen eigenen Anspruch auf die Arbeitsleistung gegen einzelne, namentlich genannte (Leih-)Arbeitnehmer hat und über den Einsatz des Personals disponieren kann, er also über die Anzahl der (Leih-) Arbeitnehmer, die er in seinem Betrieb einsetzt, sowie deren Arbeitsschichten sowie Urlaubs- oder sonstiger Freizeiten bestimmt. Indiz für ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis zwischen Entleiher/Arbeitgeber und (Leih-)Arbeitnehmer ist eine Vergütung durch den Entleiher/Arbeitgeber nach Zeiteinheiten (einschließlich zusätzlicher Vergütungen für Mängelbeseitigungen) sowie eine Pflicht zur Zahlung der (Überlassungs-) Vergütung unabhängig davon, ob er den (Leih-)Arbeitnehmer einsetzt oder nicht). Bei der (illegalen) Arbeitnehmerüberlassung treffen den Entleiher/Arbeitgeber die Gewährleistungspflichten, wenn seine (Leih-)Arbeitnehmer die Arbeit schlecht ausführen (der Verleiher haftet nur für die sorgfältige Auswahl und Bereitstellung eines den vertraglich festgelegten Anforderungen entsprechenden geeigneten Arbeitnehmers). Auch bei der Abgrenzung von (illegaler) Arbeitnehmerüberlassung zum Werkvertrag erfolgt die Zuordnung auf Grund abschließender, wertender Gesamtbetrachtung unter allen vorstehend genannten Gesichtspunkten (vgl. LSG Sachsen v. 18.12.2018 – L 9 KR 34/13 m.w.N.).

In Abwägung aller für und gegen eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung sprechenden Anhaltspunkte sieht das Gericht die Voraussetzungen hierfür nicht als gegeben an. Dies ergibt sich zunächst aus der vertraglichen Beziehung zwischen dem Endkunden und der Klägerin, wonach die Klägerin vertraglich zur Aufgabenerfüllung verpflichtet war. Nur dieser gegenüber hatte der Endkunde ein Recht, die vertraglich geschuldete Leistung gegenüber einzufordern. Vereinbart war nicht ein Zuverfügungstellen des Beigeladenen zu 1) als Person, sondern dieser wurde als Mitglied eines Teams für die Tätigkeit benannt. Eine eigenständige Forderung der Dienstleistung gegenüber dem Beigeladenen zu 1) stand dem Endkunden ausweislich der vertraglichen Beziehungen nicht zu. Der Beigeladene zu 1) war zudem vertraglich verpflichtet, der Klägerin gegenüber mitzuteilen, falls es zu Weisungen kommen sollte. Die Klägerin konnte sich im Verhältnis zu den Endkunden Erfüllungsgehilfen bedienen. Ein Ausschluss einer solchen Inanspruchnahme ergibt sich gerade nicht aus den Verträgen / Honoraren mit den Endkunden. Die Klägerin haftete gegenüber dem Endkunden ausweislich des geschlossenen Dienstvertrags für Schlechtleistungen, was im Fall der erlaubten Arbeitnehmerüberlassung nicht gegeben ist. Denn in deren Rahmen ergeht sich die Pflicht des Entleihers im Zurverfügungstellen einer bestimmten Arbeitskraft, ohne dass deren Schlechtleistung zu einer Haftung des Entleihers führt. Demgegenüber treten die Anhaltspunkte für eine Arbeitnehmerüberlassung zurück. Diese bestehen insbesondere darin, dass der Beigeladene zu 1) mit den Arbeitnehmern der Endkunden teilweise in einem Team zusammenarbeitete, eine Emailadresse auf der Domäne der Endkundin inklusive Signatur "Projektleiter" besaß und teilweise die Unterlagen lediglich auf dem Server der Endkunden zu lagern waren, sowie, dass die Endkunden jeweils die Tätigkeitszeiten und den Tätigkeitsinhalt nach ihren Bedarfen bestimmten.

Die Tatbestandsvoraussetzungen der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 SGB VI oder in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 SGB III sind nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154, 155 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder die Klägerin noch die Beklagte gehören zum Personenkreis des § 183 SGG, sodass eine gerichtskostenpflichtige Streitsache vorliegt. Von einer Kostentragung der Klägerin hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sieht das Gericht aus Billigkeitsgründen nach § 162 Abs. 3 VwGO, da diese mangels Antragsstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt war, vgl. § 155 Abs. 3 S. 1 VwGO.

Das zulässige Rechtsmittel der Berufung folgt aus §§ 143 ff. SGG.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (vgl. LSG Hessen v. 06.09.2019 – L 1 BA 21/19 B).

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