VG Kassel 7. Kammer, 2026-03-17, 7 K 2709/25.KS

7 K 2709/25.KSVerwaltungsgericht / Chamber 717.03.2026

Regest

1. Die Zuhilfenahme automatisierter Einrichtungen fällt nicht unter § 35a HVwVfG, wenn dem Erlass noch eine menschliche Willensbetätigung vorgeschaltet ist. 2. Personalkosten sind in Hessen zulässigerweise nicht in die Berechnung des Liquiditätsengpasses bei der Bewilligung einer Corona-Soforthilfe einzustellen. 3. Für falsche Angaben i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG kommt es allein auf die objektive Unrichtigkeit der Angaben an, nicht auf die Frage des Verschuldens.

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel 7. Kammer — 7 K 2709/25.KS — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-17

Aktenzeichen: 7 K 2709/25.KS

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0317.7K2709.25.KS.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 42 Abs 1 VwGO, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 114 VwGO, § 24 HVwVfG, § 28 Abs 1 HVwVfG ... mehr

Leitsatz

  1. Die Zuhilfenahme automatisierter Einrichtungen fällt nicht unter § 35a HVwVfG, wenn dem Erlass noch eine menschliche Willensbetätigung vorgeschaltet ist.
  2. Personalkosten sind in Hessen zulässigerweise nicht in die Berechnung des Liquiditätsengpasses bei der Bewilligung einer Corona-Soforthilfe einzustellen.
  3. Für falsche Angaben i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG kommt es allein auf die objektive Unrichtigkeit der Angaben an, nicht auf die Frage des Verschuldens.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung sowie Rückforderung von Billigkeitsleistungen im Rahmen des Soforthilfeprogramms Corona.

Die Klägerin betreibt eine Pizzeria in D. Am 30.03.2020 (Bl. 19ff. d. BeiA.) beantragte sie die Gewährung einer Corona-Soforthilfe auf der Grundlage der Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfeprogramms für gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Selbständige, Soloselbständige und Angehörige freier Berufe, die infolge der Corona-Virus-Pandemie 2020 in ihrer Existenz gefährdet sind, vom 27.03.2020 (Staatsanzeiger 2020, S. 471f., im Folgenden "Corona-RL").

Mit Bescheid vom 01.04.2020 bewilligte der Beklagte die Corona-Soforthilfe in Höhe von 30.000 EUR (Bl. 23ff. d. BeiA.). Er wies unter Nr. 7 darauf hin, dass die Soforthilfe ganz oder teilweise zurückzufordern ist, wenn die für die Gewährung maßgeblichen Voraussetzungen von Beginn an nicht vorgelegen haben oder nachträglich ganz oder teilweise weggefallen sind. Die Soforthilfe zahlte er sodann an die Klägerin aus.

Im Rahmen des Rückmeldeverfahrens trug diese die tatsächlich festgestellten betrieblichen Daten für den Betrachtungszeitraum ein. Mit diesen Daten berechnete der Beklagte den tatsächlichen Liquiditätsengpass. Diese Berechnung ergab eine Überkompensation in der vollständigen Höhe des gewährten Betrages, d.h. 30.000 EUR (Bl. 140 d. A.).

Daraufhin nahm der Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2025 den Bewilligungsbescheid vom 01.04.2020 vollumfänglich mit Wirkung vom Tag seiner Bekanntgabe zurück und setzte den zu erstattenden Betrag auf 30.000 EUR fest (Bl. 5f. d. A.). Der von der Klägerin angegebene Liquiditätsengpass liege nicht vor. Im Rücknahmeermessen habe man dem überwiegenden Interesse an der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften und einer sparsamen Haushaltsführung den Vorrang gegeben vor dem Interesse der Klägerin, die bewilligten Mittel behalten zu dürfen. In gleichgelagerten Fällen sei das Ermessen zudem in gleicher Weise ausgeübt worden.

Am 01.10.2025 hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung führt sie an, die Erstellung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides mittels einer Vorlage und allein anhand der von der Klägerin gemeldeten Daten sowie per automatischem Seriendruck verstoße sowohl gegen § 35a HVwVfG als auch gegen den Amtsermittlungsgrundsatz. Gleichartige Verwaltungsakte lägen nicht vor. Der Beklagte hätte den Rückforderungsbedarf selbst ermitteln müssen. Auch habe er sie vor Erlass des angefochtenen Bescheids nicht angehört. Aus dem Bewilligungsbescheid, der Corona-RL oder sonstigen Erklärungen sei für einen objektiven Empfänger nicht erkennbar gewesen, dass Zweck der Gewährung allein die Überwindung eines Liquiditätsengpasses sei. Ebenfalls nicht erkennbar sei gewesen, dass für den Liquiditätsengpass der Zeitraum von drei Monaten nach dem Tag der Antragstellung maßgeblich sein solle und jener Engpass erst im Nachhinein ermittelbar sei. Die Betrachtung nur dieses Zeitraums sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Berechnungsmethoden des Beklagten seien betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar und intransparent. Von einer umfassenden Überprüfung sei nie die Rede gewesen. Die Urteile des OVG NRW vom 17.03.2023 – 4 A 1986/22 - und des VGH BW vom 08.10.2025 – 14 S 1869/25 – seien auch auf den hiesigen Fall übertragbar.

Zudem genieße sie Vertrauensschutz. Sie habe keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben zum Erhalt der Soforthilfe getätigt. Es sei unklar gewesen, wie der auslegungsbedürftige Begriff des Liquiditätsengpasses zu verstehen sei. Sowohl die Corona-RL als auch die zugehörigen "FAQ" vom 30.03.2020 seien hinsichtlich dieses Begriffes zu unbestimmt gewesen. Dass Personalkosten nicht zu berücksichtigen seien, stünde im Widerspruch zu der Maßgeblichkeit der Mitarbeiterzahl für die Maximalhöhe des bewilligten Betrages. Von der Klägerin sei verlangt worden, bei Antragstellung ihre Einnahmen und Ausgaben in der Zukunft vorauszusehen. Auch habe der Beklagte den Bewilligungsbescheid aufgrund eigenen Fehlverhaltens erlassen. Er habe die Fördervoraussetzungen nicht nachträglich ändern dürfen. Gegenüber denjenigen, welche ihren Antrag auf Bewilligung der Soforthilfe nach Veröffentlichung der neuen "FAQ" gestellt hätten, werde sie ungleich behandelt. Mit der Menge an Rückforderungen verstoße der Beklagte gegen den ursprünglichen Zweck der Soforthilfe. Es handele sich nun mehr um ein Darlehen. Die Ermessenserwägungen im angefochtenen Bescheid entsprächen einer Vielzahl anderer, ebenfalls im gleichen Zeitraum versandter Rücknahme- und Rückforderungsbescheide. Sie berufe sich darüber hinaus auf Verwirkung. Es lägen mehr als fünf Jahre zwischen Bewilligung und Rückforderung, innerhalb derer der Beklagte keine Korrektur oder Klarstellung vorgenommen habe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 04.09.2025, Az. …, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu führt er an, mit E-Mail vom 23.08.2025 und dem Rückmeldeverfahren habe er die Klägerin angehört. Ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass habe bei der Klägerin nicht bestanden. Dieser sei in Fn. 1 der Corona-RL definiert worden. Die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum habe einen Überschuss von 39.806,41 EUR ergeben; die Einzelheiten ergäben sich aus der Tabelle (Bl. 140 d. A.). Personalkosten seien auch nach Rechtsprechung des VGH Hessen nicht förderfähig, sie seien vom Begriff des "Sach- und Finanzaufwands" nicht erfasst. Die Klägerin könne sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. In Nr. 7 des Bewilligungsbescheides sei sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Soforthilfe ganz oder teilweise zurückzufordern ist, wenn die für die Gewährung maßgeblichen Voraussetzungen von Beginn an nicht vorgelegen haben. Sie habe einer Nachprüfung unter Nr. 8.9 des Formularantrags einer Nachprüfung zugestimmt. Die Kenntnis der Prüfkriterien sei unerheblich. Rechtsprechung aus anderen Bundesländern sei für Hessen nicht von Belang. Das ihm zustehende Ermessen sei mit Blick auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel ein intendiertes gewesen. Auf eine Verwirkung könne sich die Klägerin schließlich nicht berufen, da ihr der Nachprüfungsvorbehalt von Anfang an bekannt gewesen sein müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin, § 87a Abs. 3 VwGO (Bl. 20/153 d. A.), sowie ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO (Bl. 153/160 d. A.).

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der angegriffene Rücknahmebescheid vom 04.09.2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat die Erstattung in Höhe von 30.000 EUR zu Recht festgesetzt, vgl. § 49 Abs. 1 HVwVfG.

Der angefochtene Bescheid ist als Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides vom 11.04.2020 rechtmäßig gemäß § 48 HVwVfG. Entsprechend besteht kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids.

Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat der Beklagte formell und materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht.

a). Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.

aa) Der Beklagte hat die Klägerin vor Erlass ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 HVwVfG angehört. Zweck des Anhörungserfordernisses ist es, der Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren (Schneider , in Schoch / Schneider VwVfG, 7. EL Ma 2025, § 28, Rn. 5). Hierzu gehört im Fall der beabsichtigen Rückforderung der Corona-Soforthilfen auch die Information über die nachträgliche Überprüfung der Bewilligungsentscheidung (VG Frankfurt, Urt. v. 12.02.2025 – 5 K 694/21.F – juris, Rn. 20). Diesem Zweck tat der Beklagte Genüge. Mit E-Mail vom 13.08.2025 (Bl. 27f. d. BeiA.) forderte er die Klägerin dazu auf, die zur Überprüfung notwendigen Daten im Rückmelde-Portal einzugeben. Er wies darauf hin, dass sie einen gesonderten Bescheid erhalten würde, wenn die Berechnung ergäbe, dass eine Überkompensation vorliegt und die Soforthilfe zurückzuzahlen ist. Zudem konnte von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 HVwVfG abgesehen werden. Nr. 3 liegt schon deswegen vor, weil die Rücknahmeentscheidung maßgeblich auf den tatsächlichen Angaben der Klägerin fußt. Von diesen Angaben ist der Beklagte nicht abgewichen.

bb) Der Beklagte verletzte nicht den Amtsermittlungsgrundsatz. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Nach Satz 2 1. Halbsatz bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen. Dabei ist es wegen § 24 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG unschädlich, dass die Berechnung mithilfe der Angaben der Klägerin erfolgt ist. Die Regelung ist auch auf teilautomatisierte Verfahren anwendbar (Schneider , in Schoch / Schneider VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 24, Rn. 133). Zu weitergehenden anlasslosen Ermittlungen war der Beklagte nicht verpflichtet (vgl. Schneider , in Schoch / Schneider VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 24, Rn. 133f.).

cc) Der Beklagte verstößt mit dem streitgegenständlichen Bescheid nicht gegen § 35a HVwVfG. Hiernach kann ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen nur dann erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Ein vollständiger Erlass durch automatische Einrichtungen i.S.d. Norm liegt aber nur dann vor, wenn der Verwaltungsakt vollständig ohne menschliches Einwirken in Form einer Willensbetätigung allein durch technische Einrichtungen erlassen wird (vgl. LT-Drs. 19/6403, S. 43; so auch Prell , in BeckOK VwVfG, 70. Ed. 01.04.2024, § 35a, Rn. 5). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller die Daten von außen einspeist. Entscheiden ist das Fehlen einer personellen Bearbeitung in Form einer menschlichen Willensbetätigung bei allen Verfahrensschritten innerhalb der Verwaltung (OVG NRW, Urt. v. 17.03.2023 – 4 A 1986/22 – juris, Rn. 193), d.h. dass die eigentliche Entscheidung weder durch einen Menschen getroffen noch kontrolliert wird (VGH BW, Urt. v. 08.10.2025 – 14 S 190/25 – juris, Rn. 40).

Dies war hier nicht der Fall. Zu entnehmen ist das bereits dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides:

"Die Rücknahme des oben genannten Bescheides steht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG in meinem Ermessen. Davon habe ich pflichtgemäß Gebrauch gemacht, da die Entscheidung auf folgender Abwägung beruht : … "

Weiter heißt es:

"Den oben genannten Bewilligungsbescheid habe ich mit diesem Bescheid zurückgenommen, so dass Sie zur Rückzahlung der zu viel erhaltenen Soforthilfe verpflichtet sind.

Ich fordere Sie daher zur Erstattung des oben in Ziffer 2 dieses Bescheides genannten Betrags auf."

Zudem fehlt anders als bei dem Bewilligungsbescheid der Hinweis "Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig."

Der Vortrag der Klägerin, aus ihren Angaben bei der elektronischen Rückmeldung sei durch das System automatisch der entsprechende Bescheid generiert worden; für den Einzelfall bedeutsame Angaben seien unberücksichtigt geblieben (Bl. 39 d. A.), trifft nicht zu. Sie beruft sich auf ein Urteil des OVG NRW vom 17.03.2023 – 4 A 1986/22 - ausweislich dessen im Rückforderungsverfahren in Nordrhein-Westfalen nach den Angaben der dortigen Beklagten aus den Angaben der jeweiligen Antragsteller im Rahmen der nachträglich geforderten elektronischen Rückmeldung "durch das System automatisch ein entsprechender Schlussbescheid generiert" wurde (OVG NRW, Urt. v. 17.03.2023 – 4 A 1986/22 – juris, Rn. 193). Eine solche Praxis hat in Hessen gerade nicht stattgefunden; die Rücknahme und Rückforderung erfolgte nicht durch Schlussbescheid. Der hiesige Beklagte hat sich lediglich der Hilfe automatisierter Einrichtungen bedient. Der Umkehrschluss aus § 28 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG macht deutlich, dass die Behörde dies darf. Dies ist gerade vor dem Hintergrund der großen Zahl gleichartiger Verwaltungsakte und der Effektivität des Verwaltungshandelns erlaubt und geboten und fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 35a HVwVfG. Allein die Übernahme von Teilen der Entscheidungsgründe eines Urteils aus einem anderen Bundesland zu einer anderen Fallgestaltung ersetzt keinen substantiierten Vortrag zu dem hier maßgeblichen hessischen Rückmeldeverfahren.

dd) Der angefochtene Bescheid ist schließlich nicht allein deshalb aufzuheben, weil er die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten nicht enthält. Diese Angaben dürfen nach § 37 Abs. 5 Satz 1 HVwVfG fehlen. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid wurde mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen, s.o.

b) Auch in materieller Hinsicht ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig.

Nach § 48 Abs. 1 HVwVfG kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die sich daraus ergebenden Voraussetzungen einer Rücknahme sind hier erfüllt.

aa) Zutreffend hat der Beklagte darauf abgestellt, dass der Bewilligungsbescheid vom 01.04.2020 bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er durch unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist.

Gem. § 53 LHO dürfen Leistungen auf Gründen der Billigkeit nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind. Der Beklagte gewährt auf der Grundlage dieser Regelung i.V.m. Nr. 2.1 Corona-RL aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine Soforthilfe in Form einer Billigkeitsleistung.

Bei der Corona-RL handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um eine Verwaltungsvorschrift (VG Gießen, Urt. v. 03.12.2020 - 4 K 3429/20.GI – juris, Rn. 26). Diese ist dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen, und soll die Ausübung des Ermessens der Bewilligungsbehörde steuern (VGH Hessen, Urt. v. 20.06.2018 - 9 A 429/15 – juris, Rn. 35). Förderrichtlinien als Verwaltungsvorschriften begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen bereits durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte, und in diesem Zusammenhang unterliegen sie auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie etwa Rechtsnormen (VGH Hessen, B. v. 06.02.2023 – 10 A 909/22.Z – juris, Rn. 5; zudem ständige Rechtsprechung des Gerichts, etwa VG Kassel, Urt. v. 07.10.2021 - 3 K 2336/20.KS; VG Kassel, Urt. v. 25.03.2025 - 7 K 1502/22.KS). Entsprechend gehen die Ausführungen der Klägerin zur einer rückwirkenden Gesetzesänderung fehl. Nach der Rechtsprechung des VGH Hessen, B. v. 06.02.2023, 10 A 909/22.Z in Rn. 5, der sich die Berichterstatterin anschließt, hat

"[d]ie Bewilligungsbehörde […] bei der Entscheidung über eine in ihrem Ermessen stehende Subventionsvergabe Entscheidungsspielräume und die grundsätzliche Interpretationshoheit über die maßgeblichen, zuwendungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Bei der Überprüfung der Förderpraxis sind dem Gericht deshalb Grenzen gesetzt. Ermessensfehlerhaft handelt die Bewilligungsbehörde bei der Ausgestaltung ihrer Förderpraxis somit erst dann, wenn sich sachliche Gründe für die Gestaltung der Förderpraxis im Hinblick auf den mit der Förderung verfolgten öffentlichen Zweck schlechthin nicht finden lassen (Bay. VGH, Beschluss vom 8. November 2021 – 6 ZB 21.1889 –; OVG Sachsen, Beschluss vom 1. Oktober 2021 – 6 A 782/19 –; jeweils juris).

Für die verwaltungsgerichtliche Prüfung entscheidend ist nur, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die gesetzliche (Subventions-) Zweckbestimmung gebunden sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 – und Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –; jeweils juris)."

Derartige Verwaltungsvorschriften können i.V.m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch im Verhältnis zum Bürger begründen (VG Kassel, Urt. v. 07.10.2021 - 3 K 2336/20.KS; VG Kassel, Urt. v. 25.03.2025 - 7 K 1502/22.KS). Sie entfalten dadurch Außenwirkung, dass die Behörde sie in ihrer ständigen Verwaltungspraxis auf Sachverhalte gleich anwendet. Ein Anspruch auf die Förderung besteht namentlich dann, wenn die in den Richtlinien vorgesehenen Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv beschieden werden. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall sachliche Gründe für das Abweichen von der Behördenpraxis bestehen (VG Würzburg, Urt. v. 19.04.2021 - W 8 K 20.1732 – juris, Rn. 32 f.; VG Kassel, Urt. v. 25.03.2025 - 7 K 1502/22.KS). Soweit die Klägerin meint, es habe sich um nicht rückzahlbare Zuschüsse gehandelt, sie bestreite die Verwaltungspraxis insofern, greift diese Rechtsauffassung nach den vorgenannten Ausführungen nicht durch. Bei der Rechtswidrigkeit einer bewilligten Förderung ist die Aufhebung gesetzlich möglich, ein Bestreiten dieser gesetzlichen Regelung führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch ist nicht von Relevanz, ob die Klägerin die Auswahl des dreimonatigen Betrachtungszeitraumes für angemessen hält; die bewilligende Behörde bestimmt diesen.

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben lagen bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Soforthilfe auf Grundlage der Corona-RL und der hierauf beruhenden ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten nicht vor. Dass sie Soforthilfe bewilligt bekam, stand nicht mit der insoweit maßgeblichen Verwaltungspraxis des Beklagten im Einklang.

Für alle Antragsteller gleichermaßen setzt Nr. 2.2 Corona-RL das Vorliegen eines existenzgefährdenden Liquiditätsengpasses voraus und wird allenfalls in dessen Höhe ein Zuschuss bewilligt. Der Liquiditätsengpass wird dort in Fn. 1 definiert als die Unfähigkeit, "Forderungen zu befriedigen […], für deren Begleichung absehbar keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen, obwohl deren Eingang eingeplant ist" . In ständiger Verwaltungspraxis wurden hierunter betrieblich veranlasste, tatsächlich anfallende und nicht stundbare Kosten verstanden, die nicht mehr auf andere Weise bedient werden können. Nr. 2.2 Corona-RL betont, dass Gegenstand der Förderung nur ein solcher Liquiditätsengpass ist, der "nicht mit Hilfe sonstiger Eigen- oder Fremdmittel" ausgeglichen werden kann. So sind erzielte Einnahmen sowie vorhandene Gelder auf betrieblichen Konten gegen die entstandenen Kosten zu rechnen und die danach verbleibende Lücke zu ermitteln. Das Regierungspräsidium Kassel hat als zuständige Behörde in ständiger Verwaltungspraxis bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht auf eine Prognose abgestellt, sondern auf das tatsächliche Vorliegen eines existenzbedrohlichen Liquiditätsengpasses. Dies ist auch von sachlichen Erwägungen getragen, die der Zweckbestimmung der Förderrichtlinie entsprechen. Sinn und Zweck der Fördermittelvergabe ist es, eine Existenzgefährdung des von der Förderrichtlinie begünstigenden Personenkreises wegen eines Liquiditätsengpasses infolge der Corona-Pandemie abzuwenden. Sofern dieser jedoch faktisch nicht bestand, bestand auch kein Bedürfnis für die Fördermittel zur Abwendung des Liquiditätsengpasses (VGH Hessen, B. v. 06.02.2023 – 10 A 909/22.Z – juris, Rn. 6).

Ein Liquiditätsengpass lag nach Maßgabe der oben dargestellten Verwaltungspraxis nicht vor. Dies stellte sich bei Überprüfung der Bewilligung im Rahmen des behördlichen Rückmeldeverfahrens heraus. Unter Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 8.1ff. ihres Antrages (Bl. 19f. d. BeiA.) erklärte die Antragstellerin, dass ihr durch die Corona-Krise ein Liquiditätsengpass von 30.000 EUR entstanden sei, welcher sich nicht mithilfe von Entschädigungsleistungen, sonstigen betrieblichen Eigenmitteln oder Liquiditätsmaßnahmen ausgleichen lasse. Tatsächlich erwirtschaftete sie jedoch im maßgeblichen Zeitraum einen Überschuss von 39.806,41 EUR. Sie besorgte nach eigenen Angaben drei Auslieferungsfahrzeuge, um den Lieferservice auszubauen (Bl. 33 d. BeiA.).

Abweichend von der Auffassung der Klägerin ist dabei nicht entscheiden, ob politisch geäußert wurde, dass der Zuschuss nicht zurückzuzahlen sei. Die Fördermaßstäbe legt allein die zuständige Behörde fest. Die getätigten Äußerungen sind zudem dahingehend zu verstehen, dass der Zuschuss bei Vorliegen der Förderbedingungen nicht zurückzuzahlen ist. Diese Bedingungen lagen hier aber gerade nicht vor.

Der klägerische Vortrag, die Berechnung des Liquiditätsengpasses sei nicht nachvollziehbar, verfängt nicht.

Für die das Rückmeldeverfahren richtete der Beklagte ein Online-Portal ein. In dieses gab die Klägerin für die Monate März bis einschließlich Juni ihre Einnahmen und abzugsfähigen Ausgaben sowie ihre zum Antragszeitpunkt vorhandenen Eigenmittel an (wiedergegeben unter "Angaben zum Antrag"). Einnahmen und Ausgaben wurden sodann gegenübergestellt. Für den Monat März wurden lediglich 21 Tage und für den Monat Juni nur 10 Tage bei der Berechnung berücksichtigt. Dies liegt darin begründet, dass der Förderzeitraum sich vom 11.03.2020 bis zum 10.06.2020 erstreckte. Die Corona-RL orientierte sich ausweislich Ziff. 1 unter "Zielsetzung" an den Voraussetzungen des Bundesprogramms. Das Bundesprogramm sah einen dreimonatigen Förderzeitraum vor und setzte voraus, dass förderberechtigende wirtschaftliche Schäden nach dem 11.03.2020 eintraten (BT-Drs. 19/18105 v. 23.02.2020). Der Beginn des dreimonatigen Förderzeitraums ist entsprechend in Nr. 2.2 der hessischen Corona-RL als der 11.03.2020 bezeichnet. Gleiches ergab sich überdies etwa auch aus den "FAQ" des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen ("Soforthilfe beantragen – so geht`s"). Die Gegenüberstellung von Einnahmen, Eigenmitteln und Ausgaben der Klägerin für diesen Zeitraum ergab keinen Liquiditätsengpass, sondern einen Überschuss in Höhe von 39.806,41 EUR. Gegen die Höhe der Überkompensation geht die Klägerin nicht konkret an. Das Ergebnis der Saldierung moniert sie nicht.

Konträr zur Rechtsauffassung der Klägerin sind Personalkosten nicht in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einzustellen. Dies hat der hessische Bewilligungsgeber zulässigerweise so festgelegt. Dabei ist die subventionsrechtliche Sichtweise von der steuerrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen strikt zu trennen. Ob eine andere Herangehensweise steuerrechtlich oder betriebswirtschaftlich mehr Sinn ergeben hätte, spielt für die Bewilligung einer Subvention als freiwillige Leistung keine Rolle. Nach den Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern sowie den Vollzugshinweisen zum Soforthilfeprogramm soll die Soforthilfe einen Beitrag zur Deckung des laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwands leisten. Der Personalaufwand ist vom Begriff des "Sach- und Finanzaufwands" nicht erfasst. Die anfallenden Personalkosten werden primär über das Kurzarbeitergeld abgefangen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Ausgaben, die durch andere Programme bereits abgedeckt sind, doppelt berücksichtigt werden. Das kann in Einzelfällen, in denen kein Kurzarbeitergeld zum Tragen kommt, zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, ist aber in der Sache gerechtfertigt. Denn es ermöglicht eine klare Abgrenzung zwischen der Erstattung von Personalkosten und der Corona-Soforthilfe und vermeidet einen zeit- und kostenintensiven Abgleich zwischen verschiedenen Bewilligungsstellen.

Der Einwand der Klägerin, die Anzahl der Mitarbeiter sei maßgeblicher Gesichtspunkt für die Berechnung der Höhe der Forderung gewesen, greift nicht. Es trifft nicht zu, dass darüber hinaus keine Angaben der Beklagten zur Berechnung des Liquiditätsengpasses gemacht wurden. Schon aus dem Antragsformular ergibt sich, dass nicht allein die Zahl der Mitarbeiter maßgeblich war, sondern diese vielmehr die Maximalhöhe begrenzte ("Bis zu 5 Mitarbeiter max. 10.000 EUR (…)" , Bl. 20 d. BeiA.). Auch in den "FAQ" des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen ("Soforthilfe beantragen – so geht`s") findet sich auf S. 3 der folgende Hinweis zum benötigten Betrag:

"Bitte beachten Sie: Es geht nicht um Ihren Verdienst- oder Einnahmeausfall, sondern um den Liquiditätsengpass – also um laufende Verpflichtungen wie etwa Büromieten oder Leasingraten, die Sie aufgrund der Corona-Pandemie nicht mehr erfüllen können. Tragen Sie ein, wieviel Ihnen fehlt, um Ihren Verbindlichkeiten in den nächsten drei Monaten nachkommen zu können .

Dazu ein wichtiger Hinweis: Sie müssen auch einkalkulieren, was Sie möglicherweise in der gegenwärtigen Situation im Vergleich zu normalen Zeiten sparen: Hat Ihnen Ihr Vermieter eine Mietstundung gewährt? Konnten Sie einen Leasingvertrag lösen? So etwas ist zu berücksichtigen."

Erkennbar war für den Beklagten von Beginn an die Höhe des Liquiditätsengpasses für die Höhe der Soforthilfe maßgeblich. Auch unter Nr. 2.4 der Corona-RL wird der verursachte Liquiditätsengpass als ausschlaggebend für die Förderungshöhe bezeichnet. Liegt dieser Betrag unter dem Maximalbetrag, legt die Bewilligungsbehörde demnach einen geringeren Festbetrag fest. Das Antragsformular verweist auf diese Nr. der Corona-RL (Bl. 20 d. BeiA.) und auch der Bewilligungsbescheid benennt die Richtlinie ausdrücklich unter Ziff. 7 als Grundlage (Bl. 24 d. BeiA.).

Der Vortrag der Klägerin, dass nicht zuvor alle in ständiger Verwaltungspraxis geübten Prüfkriterien übermittelt worden seien, verfängt ebenfalls nicht. Denn in der Regel ist es unerheblich, ob dem Interessenten einer Bewilligung von Fördermitteln die Vergabepraxis vorher bekanntgegeben war und wie er sich darauf einstellen konnte (VG Kassel, Urt. v. 25.03.2025 – 7 K 1502/22.KS). Auch die von Beklagtenseite gegebene Begründung nebst Förderkriterien sind nicht zu beanstanden (siehe etwa VGH Hessen, B. v. 06.02.2023 – 10 A 909/22.Z – juris, insbesondere Rn. 14).

Die zitierten Entscheidungen des OVG NRW und des VGH BW sind nicht übertragbar, da die Förderprogramme der Corona-Soforthilfe in den jeweiligen Bundesländern eigenständig sind sowie ihre Voraussetzungen und Verwaltungspraxen variieren. Der Bund hat mit den jeweiligen Ländern eigene Verwaltungsvereinbarungen bezüglich der Corona-Soforthilfe mit unterschiedlichem Inhalt abgeschlossen. In NRW unterscheidet sich etwa die Praxis bereits dadurch, dass die Soforthilfe durch einen Schlussbescheid festzusetzen und der dann überbezahlte Betrag zurückzufordern ist. Eine solche Regelung gibt es in Hessen nicht. Zudem hatte der VGH Hessen in seinem Beschluss vom 06.02.23 – 10 A 909/22.Z BeckRS 2023, 45941 mit Recht keine Zweifel an der Rechtsgrundlage der Rückforderung.

Er führt in Rn. 13 zur Frage der Fördermittelvergabe in anderen Bundesländern zutreffend aus:

"Es kommt nämlich auf die Praxis der Fördermittelvergabe in Nordrhein-Westfalen oder in anderen Ländern nicht entscheidungserheblich an. Denn die Vergabe der Fördermittel erfolgt nicht nach einer Förderrichtlinie des Bundes, sondern nach der in Hessen einschlägigen Förderrichtlinie des Landes i.V.m. mit der ständigen Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde. Dass die Vergabe der Fördermittel durch die zuständigen Behörden in Nordrhein-Westfalen im Detail nach anderen Kriterien als in Hessen erfolgt ist, ist zudem nicht geeignet, einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) begründen zu können. Denn Voraussetzung für eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist, dass die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es aber, wenn Sachverhalte – wie hier – von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden. Der Gleichheitssatz bindet nämlich jeden Träger der öffentlichen Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. Ein Land verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandelt".

bb) Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides steht ein möglicher Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG nicht entgegen. Danach darf die Bewilligung darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf ihren Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG. Darauf kann sich allerdings von vornherein nicht berufen, wer die Bewilligung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG.

Ob Angaben falsch oder unvollständig sind, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Die unrichtigen Angaben müssen ursächlich für den Erlass des rechtswidrigen Zuwendungsbescheides sein. Das ist dann der Fall, wenn die Behörde bei vollständiger bzw. richtiger Angabe den Fehler nicht gemacht und den Verwaltungsakt nicht mit der entsprechenden Regelung erlassen hätte. Offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, die die Behörde hätte erkennen können und die für sie Anlass zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts gemäß § 24 bzw. § 25 HVwVfG hätte sein müssen, schließen die Anwendung der Nr. 2 aus. Dasselbe gilt, wenn die Ursache für die Unrichtigkeit sonst im Bereich der Behörde liegt oder auf eine falsche Belehrung zurückzuführen ist.

Für den Ausschluss des Vertrauensschutzes gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG kommt es zudem nicht darauf an, ob der Betroffene oder sein Vertreter schuldhaft gehandelt hat, insbesondere, weil er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit kannte bzw. hätte kennen können und müssen (vgl. VG Kassel, Urt. v. 25.03.2025 - 7 K 1502/22.KS; Müller , BeckOK VwVfG, 70. Ed. 2025, § 48, Rn. 77f.). Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG geht vielmehr mit Recht davon aus, dass es im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegt, richtige und vollständige Angaben zu machen und seine Schutzwürdigkeit entfällt, wenn der Fehler des Verwaltungsaktes in seinem Verantwortungsbereich liegt. Maßgeblich ist allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben (VG Halle (Saale), Urt. v. 29.04.2024 – 4 A 272/22 HAL –, Rn. 51, juris; VG Kassel, Urt. v. 25.03.2025, 7 K 1502/22.KS).

Die Klägerin hat die Gewährung der Billigkeitsleistung, hier der Corona-Soforthilfe, durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren, indem sie im Antragsformular unter Nr. 6 unzutreffend angab, infolge der Corona-Virus-Pandemie einen Liquiditätsengpass in Höhe von 30.000 EUR zu erleiden. Das Gleiche hat sie unter Nr. 7.1, Nr. 8.3 und Nr. 8.13 bestätigt. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Klägerin hat sie und nicht der Beklagte die Gewährung bewirkt. Die Bewilligung beruhte auf den Angaben der Klägerin. Der Beklagte hat nicht fehlerhaft gehandelt, indem er zum Zweck einer schnellen Hilfe durch schnelle, unbürokratische Gewährung der Soforthilfe keine umfassende Überprüfung vorab vornahm.

Die unrichtigen Angaben waren für die fehlerhafte Entscheidung des Beklagten entscheidungserheblich und ursächlich. Er hätte den Zuwendungsbescheid entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis nicht erlassen, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass kein Liquiditätsengpass bei der Klägerin vorgelegen hat.

Bereits unter Ziff. 7 des Bewilligungsbescheides vom 01.04.2020 hat das Regierungspräsidium die Rückforderung angekündigt, wenn die für die Gewährung maßgeblichen Voraussetzungen von Beginn an nicht vorgelegen haben. Nach einem solchen Hinweis konnte die Klägerin weder schutzwürdig auf den Bestand der Bewilligung vertrauen (so auch VG Kassel, Urt. v. 25.03.2025, 7 K 1502/22.KS) noch konnte sie die Rückforderung überraschen. Unter Ziff. 1 des Bewilligungsbescheides wies der Beklagte sie zudem darauf hin, dass die bewilligte Soforthilfe zweckgebunden ist und ausschließlich zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt wird, die / der durch die Corona-Virus-Pandemie vom Frühjahr 2020 entstanden ist. Dennoch schaffte die Klägerin innerhalb der ersten zwei Monate nach Schließung des Restaurants drei Auslieferungsfahrzeuge an (Bl. 33 d. BeiA.), obwohl sie wusste, dass die Soforthilfe ausschließlich zur Überwindung des Liquiditätsengpasses vorgesehen war. Soweit die Klägerin vorträgt, ihr Vertrauen sei auch deshalb schutzwürdig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung nicht ausreichend bestimmt bezeichnet habe; der Beklagte habe im Antragsformular den Eindruck erweckt, eine zur Rückzahlung verpflichtende Überkompensation bestehe nur bei Entschädigungs-, Versicherungsleistungen und anderen Fördermaßnahmen, ist dem nicht zu folgen. Unter Ziff. 7 im Bewilligungsbescheid wies der Beklagte sie ausdrücklich darauf hin, dass die Soforthilfe ganz oder teilweise zurückzufordern ist, wenn die für die Gewährung maßgeblichen Voraussetzungen von Beginn an nicht vorgelegen haben (Bl. 24 d. BeiA.). Diese Formulierung entspricht auch den Ausfüllhinweisen vom 30.03.2020.

Es ist auch nicht von Relevanz, dass der Beklagte ein umfangreiches Rückmelde- und Überprüfungsverfahren nicht bereits im Antragsformular angekündigt hat. Die Überprüfung von Fördervoraussetzungen darf die bewilligende Behörde vornehmen.

Schließlich verfängt auch die Bezugnahme auf das Urteil des VG Frankfurt vom 26.03.2021 – 11 K 3308/20.F – durch die Klägerin nicht. Die Rechtmäßigkeit der Förderpraxis betreffen jene Ausführungen bereits nicht. Die Entscheidung befasst sich in dem zitierten Ausschnitt mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der stichprobenartigen Überprüfung einzelner Bewilligungen unter Anwendung härterer Kriterien als der möglicherweise von den Antragstellern im Antragsverfahren zugrunde gelegten. Das VG Frankfurt ging stattdessen davon aus, dass sich eine Überprüfungsbedürftigkeit aller Fälle aufdrängen kann, wenn offensichtlich ist, dass die Antragsteller den Begriff des Liquiditätsengpasses großzügiger verstanden haben als der Beklagte (Bl. 175 d. A.). Die stichprobenartige Überprüfung ist jedoch auf das hiesige umfangreiche Rückmeldeverfahren nicht zu übertragen und der Gleichbehandlungsgrundsatz wird durch die Verwaltungspraxis des Beklagten zum Begriff des Liquiditätsengpasses im o.g. Sinne nicht tangiert.

c) Der Beklagte hat die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG gewahrt. Gegenteiliges wird auch nicht behauptet oder substantiiert vorgetragen.

d) Weiterhin hat der Beklagte eine angemessene Ermessensausübung unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes vorgenommen (etwa VGH Hessen, B. v. 06.02.2023 – 10 A 909/22.Z – juris, Rn. 5; zudem ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Urt. v. 24.02.2025 - 7 K 806/23.KS). Entsprechend kann offenbleiben, ob bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG ein Fall (VGH Hessen, B. v. 6.2.2023 – 10 A 909/22 – juris, Rn. 14; VGH BW, Urt. v. 08.10.2025 – 14 S 303/25 – juris, Rn. 85 ff.) oder kein Fall intendierten Ermessens vorliegt (so BVerwG, Urt. v. 24.02.2021 - 8 C 25/19 – juris, Rn. 11). Denn der Beklagte hat im Rücknahmebescheid seinen Ermessensgebrauch hinreichend zum Ausdruck gebracht. Aus dem Rücknahmebescheid geht eine angemessene Abwägung hervor zwischen dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften und einer sparsamen Haushaltsführung gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin; die maßgeblichen Gründe für eine Ermessensentscheidung zu Lasten der Klägerin sind dargestellt. Die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen bei Vorliegen von Rücknahmegründen im Regelfall zur Rücknahme einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (VGH Hessen, B. v. 06.02.2023 – 10 A 909/22.Z – juris, Rn. 14; VG Kassel, Urt. v. 25.03.2025 - 7 K 1502/22.KS). Für Umstände, die eine andere Entscheidung als die Rücknahme nahelegen könnten, ist nichts erkennbar. Insbesondere wird die Klägerin nicht gegenüber denjenigen, die ihren Antrag auf Gewährung der Corona-Soforthilfen erst später und unter genauerer Kenntnis der Förderbedingungen gestellt haben, nicht ungleich behandelt. Denn für sie gelten dieselben Förderbedingungen.

Darüber hinaus gab der Beklagte an, dass auch in gleichgelagerten Fällen regelmäßig eine Rücknahme erfolgt.

Sieht man bei Corona-Soforthilfen bereits ein intendiertes Ermessen als einschlägig an, gelten die o.g. Erwägungen erst recht und greift mangels Atypik der Vertrauensschutz ebenfalls nicht.

2. Die Rückforderung der ausgezahlten Soforthilfe i.H.v. 30.000 Euro ist ebenfalls rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung ist § 49a Abs. 1 HVwVfG, wonach bereits erbrachte Leistungen zu ersttaten sind, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Dies ist hier in Gestalt der Rücknahme geschehen, die ihrerseits auch – wie bereits dargelegt – rechtmäßig war.

a) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Rückforderung verhältnismäßig. Sie verfolgt einen legitimen Zweck, da die Klägerin die Voraussetzungen der Corona-RL nicht erfüllt hat. Im Betrachtungszeitraum lag bei ihr kein existenzbedrohlicher Liquiditätsengpass vor. Im öffentlichen Interesse an einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel ist die Rückforderung legitim. Die vollständige Rückforderung ist das geeignete Mittel, diesen Zweck umzusetzen, zumal sich der Beklagte bei Antragstellung ausdrücklich ein solches Recht vorbehalten hat.

Die Maßnahme war auch erforderlich, um den öffentlichen Zweck umzusetzen. Mildere Mittel wie eine geringere Rückforderung sind nicht gleich geeignet, zumal der Beklagte so gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen würde.

Die Rückforderung steht auch nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, weil es sich bei der Summe von 30.000 Euro nicht um einen so geringen Betrag handelt, dass der Aufwand der Rückforderung für alle Beteiligten mehr Aufwand als Ertrag bringen würde. Dies gilt umso mehr, als auch hier die Gleichmäßigkeit der Rückforderung zu beachten ist. Soweit die Klägerin meint, durch die Zahl an Rückforderungen würde der Zweck der Soforthilfen hin zu einem Darlehen geändert, greift das nicht. Aufgrund des Interesses an einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung ist es vielmehr angezeigt, nicht nur einzelne rechtswidrig bewilligte und ausgezahlte Fördersummen zurückzufordern. Auch die vorgetragene Eingriffsintensität führt nicht dazu, dass eine Rückforderung unverhältnismäßig wäre. Jede Rückforderung ungerechtfertigt erhaltener Gelder geht naturgemäß mit dem Verlust finanzieller Mittel einher. Der Einwand der Klägerin, Zielsetzung der Corona-Soforthilfen sei vielmehr eine Kompensation für staatliche Eingriffe gewesen als eine reine Förderung, geht fehl. Auch hier ist eine Rückforderung regelmäßig vorzunehmen, wenn eine Kompensation nicht notwendig war, weil die hierfür vorausgesetzten wirtschaftlichen Schäden tatsächlich nicht eingetreten sind.

b) Die erhobene Einrede der Verwirkung greift nicht durch. Verwirkung erfordert neben dem Zeitmoment ein Umstandsmoment dahingehend, dass der Beklagte bei der Klägerin durch ein bestimmtes Verhalten das berechtigte Vertrauen erweckt, er werde den Rückzahlungsanspruch nicht geltend machen. Solch ein Umstandsmoment ist nicht gegeben. Die Klägerin wusste aufgrund des angekreuzten Hinweises unter Nr. 8.13, dass sie die Soforthilfe im Falle einer Überkompensation zurückzahlen musste. Zudem stimmte sie im Antragsformular unter Nr. 8.9 einer nachträglichen Überprüfung zu und wusste, dass eine Bewilligung unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung steht. Auch im Bewilligungsbescheid wurde sie noch einmal ausdrücklich unter Nr. 7 darauf hingewiesen, dass die Soforthilfe ganz oder teilweise zurückzufordern ist, wenn die für die Gewährung maßgeblichen Voraussetzungen von Beginn an nicht vorgelegen haben. Als Folge dessen hat die Klägerin weder bei Antragstellung noch bei Erhalt der Leistung berechtigterweise auf den Bestand der Bewilligung und auf das Behaltendürfen der gewährten Soforthilfe vertrauen dürfen (vgl. dazu VGH Hessen, B. v. 01.03.2023 – 10 A 2362/21.Z – juris, Rn. 16; VG Gießen, Urt. v. 10.01.2023 – 4 K 667/21.GI – juris, Rn. 37). Zudem waren die Corona-Soforthilfen erkennbar als schnelle, unbürokratische Hilfen ohne umfangreiche Vorabprüfung der Fördervoraussetzungen gedacht. Auch unter diesem Gesichtspunkt wird allein mit dem Umstand, dass keine sofortige Überprüfung in einem Rückmeldeverfahren erfolgte, nicht berechtigterweise der Eindruck erweckt, dass eine Überprüfung gar nicht mehr stattfinden wird.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Antrag der Klägerin betrifft einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt, namentlich den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid in Höhe von 30.000 EUR.

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