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17 U 146/24•OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, 2026-05-13, 17 U 146/24
17 U 146/24Obergericht / Civil Chamber 1713.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-13
Aktenzeichen: 17 U 146/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0513.17U146.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Die gegen das am 25.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gerichtete Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beklagte wendet sich gegen die landgerichtliche Entscheidung, mit der sie verurteilt worden ist, an den Kläger 610.000,00 € nebst Vertrags- und Verzugszinsen sowie Anwaltskostenersatz zu zahlen.
Der Kläger zeichnete zwischen Oktober 2018 und Dezember 2019 1.220 Namensschuldverschreibungen der Beklagten mit der Bezeichnung „CTI 1 D“ und „CTI 2 D“ mit einem Nennbetrag von jeweils 500,00 € in Höhe von insgesamt 610.000,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zeichnungsscheine zu den Vertragsnummern CTI...31, CTI...32, CTI...99 CTI...59 und CTI...06 (Anlage KSR 1 = Bl. 7 eA LG) Bezug genommen. In der Urkunde zur Vertragsnummer CTI...99, die nachfolgenden beispielhaft wiedergegeben ist, heißt es auszugsweise wie folgt (Bl. 105 eA LG):
„Sammelurkunde über 360 (dreihundertsechzig) auf den Namen lautende nachrangige
TEILSCHULDVERSCHREIBUNGEN
mit einem Nennbetrag von jeweils 500,-
Die A GmbH, Straße1, D-Stadt1 schuldet
B
Straße2 DE-Stadt2
EUR 180.000,-
Dieser Betrag wird nach den umstehenden Anleihebedingungen monatlich nach dem gemäß § 3 der Anleihebedingungen berechneten Zinssatz verzinst und nach Kündigung zu 100% des Nennbetrages zurückbezahlt.
Stadt1, im November 2018 A GmbH
(…).“
In den Anleihebedingungen der in Rede stehenden Teilschuldverschreibungen (auszugsweise vorgelegt als Anlage KSE 5 = Bl. 22 eA LG) heißt es u.a. (Hervorhebung nicht im Original):
„§ 7 Qualifizierter Nachrang und Negativverpflichtung
Gemäß § 5 Abs. 1 der Anleihebedingungen wird der Rückzahlungsanspruch des Anleihegläubigers Zug-um-Zug gegen Urkundenvorlage fällig (vgl. Bl. 60 eA LG).
In der auf S. 94 des Verkaufsprospekts (auszugsweise vorgelegt als Anlage KSR 4 = Bl. 23 eA. LG) wiedergegebenen Patronatserklärung der C Group PLC vom 9. Juni 2011 hieß es (Hervorhebung nicht im Original):
„Die C Group PLC ist alleinige Gesellschafterin der C1 GmbH2. Die C13 GmbH beabsichtigt, Teilschuldverschreibungen der Serien „C DuoZins-Anleihe 2011/24“, „C DuoZins-Anleihe 2011/45“ sowie „C DuoZins-Anleihe 2011/86“ (die „Namensschuldverschreibungen") zu begeben. Die Namensschuldverschreibungen werden für ihre gesamte Laufzeit in auf den Namen des Inhabers („Anleihegläubiger") lautenden Sammelurkunden verbrieft.
Wir, die C Group PLC übernehmen hiermit gegenüber den Anleihegläubigem im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 Absatz 1 BGB) die uneingeschränkte, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die C1 GmbH7 stets so geleitet und finanziell so ausgestattet wird, dass ihre Bonität erhalten bleibt und sie jederzeit in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus den Namensschuldverschreibungen auf Zahlung von Kapital und Zinsen nach Maßgabe der Anleihebedingungen zu erfüllen.
Bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen der C1 GmbH8 aus den Namensschuldverschreibungen auf Zahlung von Kapital und Zinsen wird die C Group PLC einen beherrschenden Einfluss auf die C2 GmbH9 gewährleisten. Die Einstandspflicht besteht unabhängig von dem Bestehen oder Fortbestehen einer etwaigen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung
(…)“
Die Beklagte firmierte seinerzeit noch als C1 GmbH.
Im März 2023 kündigte der Kläger die Verträge zum 12. Mai bzw. 18. Mai bzw. 17. Juni 2023, was die Beklagte mit Schreiben vom 13. März 2023 und weiteren Schreiben vom 20. März 2023 bestätigte (Anlage KSR 2 = Bl. 14 ff. eA LG). In ihren Schreiben bestätigte die Beklagte, dass die Kündigungen zu den aus der nachfolgenden Übersicht ersichtlichen Daten wirksam wurden:
| Vertragsnummer | Beendigungsdatum laut Bestätigung der Beklagten |
|---|---|
| CTI...59 | 12. Mai 2023 |
| CTI...32 | 17. Juni 2023 |
| CTI...31 | 18. Mai 2023 |
| CTI...06 | 18. Mai 2023 |
| CTI...99 | 17. Juni 2023 |
Der Kläger übermittelte der Beklagten mit privatschriftlichem Schreiben vom 19. März 2023 die entsprechenden Sammelurkunden über die Schuldverschreibungen zur Vertragsnummer CTI...59 und mit privatschriftlichem Schreiben vom 25. März 2023 zu den Vertragsnummern CTI…32, CTI…99, CTI…31, CTI...06 (Anlage KSR 8 = Bl. 104 ff. eA LG).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. November 2023 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des Anlagebetrages in Höhe von 610.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 11.714,01 € auf unter Fristsetzung bis zum 15. Dezember 2023 (Anlage KSE 2 = Bl. 18 eA LG). Die Beklagte beglich lediglich die geltend gemachten Zinsen mit Ausnahme der Beträge von 297,57 € sowie 535,62 €.
Mit Geschäftsanteilskaufvertrag vom 14. Dezember 2023 veräußerte die C Group Ltd. sämtliche von ihr gehaltene Geschäftsanteile der Beklagten und übertrug sie an die Erwerberin (Anlage B 3 = Bl. 137 eA LG, die sich zu der Gesellschafterin C Holdings LTD verhält). Von dem Gesellschafterwechsel wurde die Beklagte in Kenntnis gesetzt. Ebenfalls am 14. Dezember 2023 übernahm die C1 Holding GmbH sämtliche von der Beklagten begebenen, auf den Namen lautende Anleihen, deren Inhaber die Beklagte ist. Anlässlich des Emittentenwechsels - so trägt es die Beklagte laut angegriffenem Urteil streitig vor - habe die C Group Limited sämtliche Patronate gegenüber der Beklagten und zwar die Patronate vom 9. Juni 2011, vom März 2012 und Mai 2017 jeweils aus wichtigem Grund am 14. Dezember 2023 gekündigt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch zu. Die vorliegende Nachrangabrede sei unwirksam, weil sie nicht explizit die Insolvenzgründe benenne.
Der Kläger hat behauptet, im Hinblick auf die außergerichtliche Interessenwahrnehmung seien ihm Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 7.224,49 € (Gegenstandswert: 621.714,01 €; 1,5fache Geschäftsgebühr, Post- und Telekommunikationspauschale und MwSt.) entstanden (Anlage KSR 7 = Bl. 24 eA LG). Er habe die anwaltliche Forderung ausgeglichen (Anlage KSR 9 = Bl. 111 eA LG).
Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung von 610.000,00 € nebst Verzugszinsen, Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 7.224,49 € nebst Verzugszinsen sowie Zinsrückstände von 297,57 € sowie 535,62 € jeweils nebst Verzugszinsen verlangt.
Die Beklagte hat die Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 S. 3 der Anleihebedingungen behauptet, sie verfüge aktuell wie auch bereits zum und seit dem jeweiligen Vertragsende am 12. Mai 2023, 18. Mai 2023 und 17. Juni 2023 nicht über hinreichende Liquidität zur Bedienung nachrangiger Rückzahlungs- und Zinsansprüche aus den Namensschuldverschreibungen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, maßgeblich sei die Liquiditätslage zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Anleihebedingungen seien hinsichtlich des vereinbarten Rangrücktritts und der vorinsolvenzlichen Regelung in § 7 Abs. 1 wirksam vereinbart. Die Beklagte sei insbesondere nicht verpflichtet, aus Transparenzgründen einen Rechtsbegriff wie „Insolvenzeröffnungsgründe“ zu erläutern, oder über rechtliche Folgen der gesetzlichen Regelungen der Insolvenzordnung zu informieren.
Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass dem Kläger die behaupteten vorgerichtlichen Anwaltskosten entstanden seien, dass dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Rechnung gestellt und von ihm ausgeglichen worden seien.
Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellung im Übrigen Bezug genommen wird, im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt und die Klage lediglich hinsichtlich der auf die Zinsen entfallenden Verzugszinsen abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage, die er wirksam gekündigt habe. Der Fälligkeit stehe keine Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts entgegen.
Die im Prospekt auf Seite 106 enthaltene Klausel sei nach § 3 SchVG unwirksam. Die Schuldverschreibung vermittele den Eindruck einer normalen Anleihe, die für durchschnittliche Anleger zugänglich sei. In der Zeichnungserklärung erfolge nur eine allgemeine Risikowarnung, die nur auf die Möglichkeit eines Totalausfalls verweise. In Kombination mit der Formulierung im Prospekt sei für einen durchschnittlichen Anleihezeichner nicht ersichtlich, dass hier mehr als das übliche Insolvenzrisiko eingegangen werden solle. Eine Emittentin von Schuldverschreibungen müsse deutlich machen, dass die Emission gerade nicht der Generierung von Fremdkapital diene, wie bei Anleihen üblich. Bei der qualifizierten Rangrücktrittsklausel im Prospekt handele es sich zudem um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB, da bei Schuldverschreibungen zwar eine Nachrangvereinbarung, nicht aber ein qualifizierter Nachrang erwartet werden könne.
Unabhängig davon hat das Landgericht die Forderungen als im Sommer 2023 fällig geworden angesehen. Es könne nicht erkennen, dass die Beklagte im Sommer 2023 nicht in der Lage gewesen sei, die Forderungen des Klägers zu begleichen. Eine Insolvenzgefährdung im Sommer 2023 folge nicht aus dem Umstand, dass zu bestimmten Daten auf dem Konto der Beklagten lediglich geringe Beträge vorhanden gewesen seien. Auch aus der vorgelegten Bilanz für das Jahr 2023 könne das Gericht nicht entnehmen, dass die Beklagte durch Rückzahlung von 610.000,00 € in Zahlungsschwierigkeiten geraten wäre, da die Bilanzsumme sich auf 25 Mio. € belaufen habe. Ansonsten sei die Bilanz für die Liquiditätslage im Sommer 2023 nicht aussagekräftig. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte Ende 2023 überschuldet gewesen sei. Nach § 19 Abs. 2 InsO liege eine Überschuldung dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr decke, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten sei nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die Bilanz weise zwar Unterdeckung von 4.000,00 € auf, vermerke jedoch auch die Patronatserklärungen vom 9. Juni 2011 und aus Mai 2017. Auch gegenwärtig sei nicht sicher, dass die Beklagte durch Zahlung an den Kläger in die Gefahr der Insolvenz geraten würde. Die Beklagte habe nichts Konkretes vorgetragen. Im April 2024 solle das Umlaufvermögen die Summe der Verbindlichkeiten nach Vortrag der Beklagten überstiegen haben.
Vorgerichtlichen Anwaltskosten hat das Landgericht als Verzugsschaden ersatzfähig angesehen nach den §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Kammer sei aufgrund des in Kopie übermittelten Kontoauszugs überzeugt, dass der Kläger diesen Betrag an den Klägervertreter bereits gezahlt habe.
Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten.
Sie trägt vor, sie habe zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht über hinreichende Liquidität zur Bedienung nachrangiger Rückzahlungsansprüche aus den Namensschuldverschreibungen des Klägers verfügt. Die Beklagte habe ausweislich ihres Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 wie auch zum 31. Dezember 2022 wie auch ausweislich ihres Zwischenabschlusses zum 30. April 2024 zu dem jeweiligen Stichtag über ein Guthaben bei Kreditinstituten von lediglich 100,00 € verfügt. Das Landgericht habe übersehen, dass die Beklagte zu diesen drei Bilanzstichtagen zum Umlaufvermögen unter Vorlage der jeweiligen Abschlüsse vorgetragen habe. An dieser nicht hinreichenden Liquidität habe sich auch nach der letzten mündlichen Verhandlung nichts geändert. Aus der Tatsache, dass sich die Bilanzsumme der Beklagten auf 25 Mio. € belaufe, könne nicht auf liquides Vermögen geschlossen werden. Das sei den Jahresabschlussunterlagen gerade nicht zu entnehmen. Im Übrigen habe die Beklagte - anders als das Landgericht meine - keine Überschuldung i.S.v. § 19 Abs. 2 InsO vorgetragen, sondern stets die Illiquidität eingewandt und damit auf „drohende Zahlungsunfähigkeit“ i.S.v. § 18 InsO verwiesen. Die Beklagte verfüge auch über kein kurzfristig liquidierbares Umlaufvermögen.
Zudem könne die Beklagte auch ihr ehemaliges Mutterunternehmen nicht mehr aus der Patronatserklärung in Anspruch nehmen, weil die C Group Ltd. sämtliche Patronate gegenüber der Beklagten aus wichtigem Grund gekündigt habe.
Die Regelung des § 7 Abs. 1 S. 3 der Anleihebedingungen sei wirksam. Nach § 3 SchVG bestehe für Schuldverschreibungen ein eigenständiger Transparenzmaßstab. Ein Rückgriff auf § 307 BGB sei systematisch ausgeschlossen, da § 3 SchVG als lex specialis eine abschließende Regelung enthalte. Die Formulierung des § 7 Absatz 1 Satz 3 der Anleihebedingungen sei dem Wortlaut nach klar und verständlich. Es werde für einen mit nachrangigen Anleihen vertrauten Anleger nichts verschleiert. Die Klausel sei auch nicht überraschend gemäß § 305c BGB. Das Landgericht missachte insofern den Regelungsgehalt des SchuldVG und stütze die vermeintliche Unwirksamkeit der Regelung auf die gerade nicht anwendbare Regelung des § 305c BGB.
Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass der Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen könne. Der Kläger habe schon nicht vorgetragen, dass der Rechtsanwalt zunächst nur den Auftrag zu einer außergerichtlichen Klärung bzw. einen bedingten Prozessauftrag erhalten habe.
Die Beklagte beantragt,
das am 25. November 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-01 O 70/24, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Mit Blick auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten trägt der Kläger vor, dass sein Prozessbevollmächtigter zunächst und ausschließlich mit der außergerichtlichen Geltendmachung der berechtigten Ansprüche des Klägers beauftragt worden sei. Erst nachdem die Beklagte einer außergerichtlichen Aufforderung zur Zahlung nicht nachgekommen sei, habe ihm der Kläger den Auftrag erteilt, Klage zu erheben.
Der Senat hat den Kläger zur Reichweite des vorgerichtlichen anwaltlichen Mandats informatorisch angehört und die diesbezügliche anwaltliche Versicherung seines Prozessvertreters zu Protokoll genommen. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 2026 (Bl.151 f. eA OLG) verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des in der Sammelurkunde ausgewiesenen Betrages von 610.000,00 € nebst Zinsen gegen die Beklagte angenommen.
Der Anspruch gegen die Beklagte besteht gemäß § 488 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 der Anleihebedingungen. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist fällig. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre des § 7 Abs. 1 S. 3 der Anleihebedingungen berufen.
Ungeachtet der Frage der Wirksamkeit der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 3 der Anleihebedingungen im Hinblick auf das Transparenzgebot nach § 3 SchVG bzw. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und das Überraschungsverbot nach § 305c Abs. 1 BGB hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre nach § 7 Abs. 1 S. 3 der Anleihebedingungen erfüllt sind.
Nach der maßgeblichen Regelung der Anleihebedingungen steht die Fälligkeit der Zahlung von Zins und Tilgung unter dem Vorbehalt, dass bei der Anleiheschuldnerin durch die Zahlung von Zins und Tilgung ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt wird. Die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre greift ein, wenn die hypothetische Rückzahlung der Anleihe einen Insolvenzeröffnungsgrund schaffen würde.
Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung ausdrücklich klargestellt, dass sie sich ausschließlich auf das Eintreten des Insolvenzgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO berufe.
Nach § 18 Abs. 2 S. 1 InsO droht Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Zur Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist eine Prognose vorzunehmen, bei der es auf die bestehenden Zahlungspflichten und auf die Fähigkeit des Schuldners zu ihrer Bedienung im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ankommt. In die Prognose ist die gesamte Finanzlage des Schuldners einzubeziehen. Der vorhandenen Liquidität und den Einnahmen, die für die Dauer des Prognosezeitraums zu erwarten sind, müssen die Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden, die bereits fällig sind oder die bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich fällig werden (Pape/Reichelt/Schultz/Voigt-Salus InsR/Reichelt, 3. Aufl. 2022, § 17. Rn. 24, beck-online). Die Voraussetzungen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit sind erfüllt, wenn ausgehend von den bestehenden Zahlungsverpflichtungen bei deren künftiger Fälligkeit im Rahmen der Prognose voraussichtlich eine Unfähigkeit zu deren Erfüllung vorliegt. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit muss wahrscheinlicher als ihre Vermeidung sein (Andres/Leithaus/Leithaus, 4. Aufl. 2018, InsO § 18 Rn. 4, beck-online; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - IX ZR 211/13 -, Rn. 13, juris). Um eine drohende Zahlungsunfähigkeit ermitteln und belegen zu können, ist die Aufstellung eines Finanzstatus oder einer Liquiditätsbilanz (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 -, Rn. 10, juris) und insbesondere die eines Finanzplanes erforderlich (MüKoInsO/Schüler, 5. Aufl. 2025, InsO § 18 Rn. 31, beck-online; Bitter in: Scholz, GmbHG, 13. Auflage 2022/2024/2025, § 18 InsO, Rn. 19, juris; Buth/Hermanns Restrukturierung/Hermanns, 5. Aufl. 2022, § 27 Rn. 19, beck-online; BeckOK InsR/Wolfer, 39. Ed. 1. Mai 2025, InsO § 18 Rn. 9, beck-online). Im Finanzstatus werden die dem Unternehmen zu einem Stichtag verfügbaren finanziellen Mittel den fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Er bildet den Startpunkt des Finanzplans (MüKoInsO/Schüler, 5. Aufl. 2025, InsO § 18 Rn. 31, beck-online), der für den Prognosezeitraum zu entwickeln ist.
An der danach erforderlichen Darlegung der Voraussetzungen der drohenden Zahlungsunfähigkeit fehlt es. Die Beklagte hat lediglich die Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2023 und zum 31. Dezember 2024 und den Zwischenabschluss zum 30. April 2024 vorgelegt. Der erforderliche Finanzstatus bzw. die Liquiditätsbilanz ist nicht erstellt bzw. ein solcher ist jedenfalls nicht zur Akte gereicht. Gleiches gilt für den erforderlichen Finanzplan.
Vor diesem Hintergrund geht das Landgericht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die vorgelegten Abschlüsse keine Aussage zur Liquidität der Beklagten zulassen.
Zum Vorliegen eines anderen Insolvenzeröffnungsgrundes (Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung), der nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 S. 3 der Anleihebedingungen („Insolvenzeröffnungsgrund“) ebenfalls durch die Zahlung nicht herbeigeführt werden darf, hat sich die Beklagte ausdrücklich nicht berufen.
Dabei ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte als Anleiheschuldnerin darlegungs- und beweisbelastet ist, dass ein Insolvenzeröffnungsgrund durch die Zahlung herbeigeführt wird. Die Vorschrift des § 271 Abs. 1 BGB ordnet an, dass der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken kann, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. § 271 Abs. 1 BGB enthält damit eine zur sofortigen Fälligkeit und Erfüllbarkeit führende Regel, die so lange anzuwenden ist, bis feststeht, dass - sieht man von Fällen einer gesetzlichen Bestimmung der Leistungszeit ab - ein bestimmter anderer Leistungszeitpunkt rechtsgeschäftlich bestimmt ist oder sich sonst aus den Umständen des Falls ergibt. Dementsprechend braucht der Gläubiger zur Fälligkeit der geltend gemachten Forderung nicht besonders vorzutragen. Es ist vielmehr Sache des Schuldners, der sich auf Fehlen der Fälligkeit beruft, darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten anderen späteren Zeitpunkt zu leisten war bzw. ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 218/01 -, Rn. 11, juris).
Es kommt nach alledem nicht darauf an, ob die Patronatserklärung der Beklagten von vornerein verwehrt, sich auf die vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre zu berufen.
Die zugesprochenen Zinsansprüche aus der Namensschuldverschreibung von 297,57 € sowie 535,62 € hat die Beklagte mit der Berufung ebenso wenig angegriffen wie die dem Kläger zugesprochenen Verzugszinsen. Vorgerichtliche Anwaltskosten stehen dem Kläger unter Verzugsgesichtspunkten zu gemäß §§ 280, 286, 249 ff. BGB. Zutreffend führt die Berufung zwar aus, dass zur Schlüssigkeit der Klage notwendigerweise auch der Vortrag gehöre, dass der Rechtsanwalt zunächst nur den Auftrag zu einer außergerichtlichen Klärung bzw. einen bedingten Prozessauftrag erhalten habe (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20 -, Rn. 7, juris). Der Senat ist jedoch auf der Grundlage der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Berufungsverhandlung davon überzeugt, dass der Kläger ihm zunächst nur den Auftrag für ein vorgerichtliches Tätigwerden erteilt hat. Grundsätzlich war von der Richtigkeit des anwaltlich versicherten Vorbringens auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2022 - VIII ZB 3/21 -, Rn. 15, juris). Für den Senat ergeben sich keine Anhaltspunkte, die die abgegebene Versicherung als nicht zutreffend oder unvollständig erscheinen lassen. Soweit die Beklagte moniert, der Kläger habe zu „außergerichtlich“ entstandenen Kosten und nicht zu „vorgerichtlich“ angefallenen Kosten vorgetragen, hat der Klägervertreter diese begriffliche Unklarheit in der Sitzung vom 13. Mai 2026 ausgeräumt und klargestellt, dass der Kläger die Erstattung der vorgerichtliche Geschäftsgebühr verlange, wie bereits in der Klageschrift ausgeführt. Der Hinweis der Beklagten, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe über eine umfassende Vollmacht verfügt, geht fehl. Denn diese betrifft das Außenverhältnis, enthält aber keine Aussage zu der hier in Rede stehenden Begrenzung des Mandats im Innenverhältnis (BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - IX ZR 238/15 -, Rn. 20, juris). Hinsichtlich der Höhe und des Ausgleichs der Anwaltskostenrechnung hat die Berufung das Urteil nicht angegriffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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