OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2026-06-18, 3 Ws 222/25

3 Ws 222/25Obergericht / III. Strafkammer18.06.2026

Regest

1. Für Rechtsbehelfe gegen die Zwangsvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde ist das nach §§ 462, 462a StPO zuständige Strafgericht berufen. 2. Dies ergibt sich bei Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie §§ 459g bis 459m StPO aus § 459o StPO und bei einer Rüge der Art und Weise der Zwangsvollstreckung aus § 459 StPO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG.

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 3. Strafsenat — 3 Ws 222/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-18

Aktenzeichen: 3 Ws 222/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0618.3WS222.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 469o StPO, § 459g StPO, § 462 StPO, § 462a StPO, § 766 ZPO ... mehr

Leitsatz

  1. Für Rechtsbehelfe gegen die Zwangsvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde ist das nach §§ 462, 462a StPO zuständige Strafgericht berufen.

  2. Dies ergibt sich bei Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie §§ 459g bis 459m StPO aus § 459o StPO und bei einer Rüge der Art und Weise der Zwangsvollstreckung aus § 459 StPO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG.

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Marburg, 7. April 2025, 7b StVK 46/24, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen Ziff. II des Beschlusses des Landgerichts Marburg - 7. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - vom 07. April 2025 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der 7X Jahre alte Beschwerdeführer ist Steuerberater und Rechtsanwalt. Das Landgericht Stadt1 hat ihn durch Urteil vom 13. Dezember 2022, rechtskräftig seit dem 20. September 2023, wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Weiterhin hat das Erkenntnisgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.666.999,00 € gegen ihn angeordnet.

Im Tatzeitraum von 2007 bis 2011 hatte der Beschwerdeführer bei der Bank1 (im Folgenden: die Privatbank) das sog. „A-Modell“ beworben und in zentraler, beherrschender Rolle implementiert, welches via CumEx Transaktionen die Anrechnung oder Erstattung einer zuvor gar nicht entrichteten Kapitalertragssteuer zur Gewinnerzielung zu Lasten des Steuerfiskus beinhaltete. Hierfür wurden unzutreffende Steuerbescheinigungen geriert und verwendet. Nach einem von der Verurteilung nicht umfassten Probelauf im Jahr 2006, bei der die Privatbank noch als Leerverkäufer handelte, führte sie von 2007 bis 2011 die CumEx Geschäfte im Eigenhandel als Leerkäufer aus. Um auch privaten Investoren, insbesondere aus dem wohlhabenden Mandantenstamm des Beschwerdeführers, die Durchführung solcher Transaktionen zu ermöglichen, legte die Privatbank in den Jahren 2009 und 2010 auf Empfehlung des Beschwerdeführers sodann ein Spezialsondervermögen und zuletzt einen Publikumsfonds auf. Durch die vom Beschwerdeführer als Mittäter oder mittelbarem Täter begangenen drei Taten entstand ein Steuerschaden in Höhe von 275.992.726,22 €.

An den Profiten wurde der Beschwerdeführer vereinbarungsgemäß jeweils mit festgelegten Prozentsätzen anteilig persönlich beteiligt, die als sog. „Provisionen“ deklariert wurden. Zur Verschleierung dieser Einkünfte sollten die werthaltigen Provisionsversprechen und entsprechenden Zahlungen nicht an ihn persönlich, sondern absprachegemäß an von ihm kontrollierte ausländische Off-Shore Gesellschaften, etwa mit Sitz auf den British Virgin Islands, erfolgen. Insoweit wurden z.B. ebenfalls auf seine Initiative über eine Schweizer Bank Scheinrechnungen, die eine sog. „Vermittlungsprovision“ auswiesen, an die Privatbank gestellt (vgl. hierzu Bl. 133 ff. des Urteils vom 13. Dezember 2022). Auf diese Weise erhielt der Beschwerdeführer Vermögenswerte von insgesamt 13.666.999,00 €, die das Erkenntnisgericht als „für“ die abgeurteilten Taten erlangt ansah.

Der Beschwerdeführer übertrug Immobiliarvermögen in der Schweiz seiner Ehefrau zu Eigentum und verbrachte weitere Vermögensgegenstände ins Ausland (etwa nach Dubai, vgl. hierzu Bl. 144 des Urteils). Zum Verbleib seiner Profite aus den hier abgeurteilten Taten äußerte er sich in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Stadt1 nur dergestalt, diese seien „weg“. Auch die Rückzahlung der Steuerschäden erfolgte laut den Feststellungen des Urteils ohne Zutun des Angeklagten durch die Privatbank.

Der Beschwerdeführer verbüßt die Gesamtfreiheitsstrafe derzeit in der JVA Stadt3. 2/3 Termin ist am 31. Mai 2028; Endstrafentermin ist am 31. Januar 2031.

Zur Vollstreckung der Einziehungsentscheidung hat die Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft Stadt1 am 17. September 2024 eine Pfändungs- und Überweisungsanordnung erlassen. In Vollziehung der rechtskräftigen Einziehungsentscheidung hat sie zu Gunsten des Landes Nordrhein-Westfalen sämtliche Ansprüche und Rechte des Beschwerdeführers auf Zahlungen der fälligen und zukünftig fälligen Altersrenten oder anderen Versorgungsbezügen gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund als Drittschuldnerin in Höhe von 13.698.999,00 € gepfändet.

In der Pfändungs- und Überweisungsanordnung heißt es:

„Es wird gemäß § 850f Abs. 2 ZPO angeordnet, dass die Pfändung und Überweisung ohne die Beschränkung des § 850c ZPO erfolgt. Die Vollstreckung betrifft den oben genannten Titel, der wegen einer vorsätzlich unerlaubten Handlung begangen ist. Dem Schuldner sind jedoch 0 € monatlich zur Erfüllung seines notwendigen Unterhalts sowie zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten zu belassen. Auf Grund seiner andauernden Inhaftierung ist sein Existenzminimum hinreichend durch die Allgemeinheit abgesichert, arg. e. § 7 Abs. 4 S.2 SGB II.“

In ihrer Drittschuldnererklärung vom 2. Oktober 2024 erkannte die Deutsche Rentenversicherung Bund die Forderung als begründet an und teilte die derzeitige Leistungshöhe von monatlich 1.134,70 € mit. Unter Berufung auf die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO teilte sie weiterhin mit, dass Zahlungen derzeit nicht geleistet werden. Überdies wies sie auf eine vorrangige Pfändung durch das Land Hessen, Staatsanwaltschaft Stadt4, vom 28. April 2021 hin.

Dem widersprach die Staatsanwaltschaft Stadt1 mit Schreiben vom 15. Oktober 2024. Ihrer Auffassung nach seien Pfändungsfreigrenzen unter Rückgriff auf § 850f Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen; die vorrangige Pfändung beziehe sich lediglich auf den pfändbaren Teil der Rentenansprüche, da diese nicht unter Anwendung der Vorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO erfolgt sei. Sie vertrat damit die Auffassung, ihrer Pfändung käme insoweit - jedenfalls für die Rentenbestandteile bis 1.499,99 € - die erste Rangstelle zu.

Seit diesem Einwand überweist die Drittschuldnerin die Rentenbezüge des Beschwerdeführers (bis auf einen geringen Restbetrag) zur Erfüllung der Einziehungsforderung.

Gegen die ihn am 31. Oktober 2024 zugestellte Pfändungs- und Überweisungsanordnung hat der Beschwerdeführer mit einem am 7. November 2024 beim Landgericht Marburg eingegangenen Schriftsatz vom 5. November 2024 „sofortige Beschwerde“ mit dem Haupteinwand eingelegt, die Voraussetzungen des § 850f Abs. 2 ZPO seien nicht erfüllt, da es sich bei einer Steuerhinterziehung nicht um eine vorsätzliche unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handele.

Dem ist die Staatsanwaltschaft Stadt1 mit dem Argument entgegengetreten, § 850f Abs. 2 ZPO setzte nicht stets voraus, dass es sich bei dem konkreten Anspruchsgegenstand um einen zivilrechtlichen Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB handele, hier werde auch nicht der Steuerschaden, sondern die Provisionen als Tatlohn („für“ die Tat erlangte Vermögenswerte) aus einer vorsätzlich begangenen Straftat als inkriminierter Vermögensvorteil abgeschöpft, was nach wörtlicher/systematischer und teleologischer Auslegung des § 850f Abs. 2 ZPO die Privilegierung/Vorzugsstellung des Gläubigers bei der Pfändung von Arbeitseinkommen rechtfertige.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg hat in Ziff. II ihres Beschlusses vom 7. April 2025 (Az. 7 b StVK 46/24) den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsanordnung vom 17. September 2024 (Az: …) zurückgewiesen. Sie hat sich der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Stadt1 angeschlossen und auch die materiellen Voraussetzungen des § 850f Abs. 2 ZPO als erfüllt angesehen.

Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 14. April 2025 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit am 22. April 2025 beim Landgericht Marburg eingegangenen Schreiben vom 21. April 2025 „sofortige Beschwerde“ eingelegt, wobei er das Rechtsmittel auf Ziff. II des Beschlusses beschränkt hat. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Beschwerdeführer seine bisherige Rechtsauffassung wiederholt und vertieft.

II.

Die gemäß § 462 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StPO statthafte, gemäß § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg hat zu Recht die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die durch die Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft Stadt1 unter Anwendung des § 850f Abs. 2 ZPO erlassene Pfändungs- und Überweisungsanordnung vom 17. September 2024 zurückgewiesen.

  1. Die Strafvollstreckungskammer war für die Entscheidung über den Rechtsbehelf gemäß § 459o, 459g StPO sowie § 459 StPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i.V.m. § 462,

§ 462a Abs.1 S.1 StPO zuständig.

a. Für den Erlass der Pfändungs- und Überweisungsanordnung war die Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft Stadt1 zuständig.

Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, wie die hier angeordnete Einziehung von Wertersatz gemäß § 73, § 73c StGB, verweist § 459g Abs. 2 StPO auf die entsprechende Anwendung der §§ 459, 459a, 459c Abs. 1 und Abs. 2 StPO. § 459 StPO erklärt die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG, vgl. hierzu § 1 Abs.1 Nr. 1 JBeitrG), ergänzt durch die Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung (StrVollstrO, vgl. § 57 Abs.1 StrVollstrO Hessen) und der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO, vgl. hierzu § 48 Abs. 1 StVollstrO, § 1 Abs. 1 Nr.1 EBAO) zwar grundsätzlich für anwendbar, um die Geld- und Nebenfolgenvollstreckung an die Vollstreckung anderer öffentlicher Ansprüche im Justizbereich anzupassen, dies aber nur eingeschränkt bzw. subsidiär, nämlich nur insoweit, als die StPO nichts anderes bestimmt (vgl. hierzu KK-StPO/Appl, 9.Aufl. 2023 § 459 Rdnr.1, vgl. auch BeckOK KostR/Berendt, 52. Edition, Stand 01.03.2026, JBeitrG, § 1 Rdnr. 18).

Hinsichtlich der konkreten Art und Weise der Zwangsvollstreckung enthalten die Vorschriften des JBeitrG keine eigene Vollstreckungsregelungen, sondern erklären in § 6 Abs. 1 N. 1 JBeitrG bestimmte Vorschriften der Zivilprozessordnung für sinngemäß anwendbar, beispielsweise die hier maßgeblichen Vorschriften über den Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zur Vollstreckung von Geldforderungen (§ 828 Abs. 2, Abs. 3, § 829, § 834, § 835, § 840 Abs.1, Abs. 2 S. 2, § 850 Abs. 1, Abs. 2, § 850c, § 850f Abs. 2 ZPO). Vorschriften der ZPO, die in § 6 Abs. 1 N. 1 JBeitrG nicht ausdrücklich genannt werden, dürfen grundsätzlich nicht - auch nicht analog - angewandt werden (so etwa § 828 Abs. 1 ZPO zur Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts, vgl. auch BeckOK KostR/Berendt, 52. Edition, Stand 01.03.2026, § 6 JBeitrG, Rdnr.1, 66).

Vollstreckungsbehörde ist daher nach § 451 StPO die Staatsanwaltschaft, wobei die Geschäfte der Vollstreckungsbehörde der Rechtpfleger wahrnimmt (§ 31 Abs. 2 RPflG). § 6 Abs. 2 S. 1 JBeitrG regelt ausdrücklich, dass die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Gläubigers tritt. Weiterhin enthält § 6 Abs. 2 S. 2 JBeitrG die Befugnis für die Vollstreckungsbehörde, bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen selbst den Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu erlassen, was die Antragstellung an das Vollstreckungsgericht entbehrlich macht (vgl. hierzu BeckOK KostR/Berendt, 52. Edition, Stand 01.03.2026, JBeitrG, § 6 Rdnr. 2). Von dieser Befugnis hat die Staatsanwaltschaft Stadt1 als Vollstreckungsbehörde hier mit dem Erlass des streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsanordnung vom 17. September 2024 (§ 6 Abs. 1 N. 1 JBeitrG i.V.m. §§ 829, 835 ZPO) sowie ihrer Aufklärung zur Drittschuldnererklärung an die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 6 Abs. 1 N. 1 JBeitrG i.V.m. § 840 ZPO) vom Grundsatz her in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Eine vorherige Anhörung des Beschwerdeführers als Schuldner war insoweit entbehrlich (§ 6 Abs. 1 N. 1 JBeitrG i.V.m. § 834 ZPO).

b. Zuständig für die Rechtsbehelfe des Beschwerdeführers gegen die Pfändungs- und Überweisungsanordnung der Staatsanwaltschaft Stadt1 war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg.

Bei der Frage des statthaften Rechtsbehelfs im Vollstreckungsrecht ist nach dem Gegenstand der Einwendung zu differenzieren.

Gemäß § 459o StPO entscheidet über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie §§ 459g bis 459m StPO das Gericht. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges (§ 462a Abs. 2 StPO). Sobald der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen ist, ist für alle nach § 459o StPO zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig (§ 462a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 3, § 462 StPO).

Wird nicht eine der in § 459a StPO genannten Vorschriften geltend gemacht, sondern ausschließlich die Art und Weise der Ausführung der Zwangsvollstreckung gerügt, ist gemäß § 459 StPO iVm § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG zu entscheiden. Zentraler Rechtsbehelf ist dann die Vollstreckungserinnerung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i.V.m. § 766 ZPO. Sie ist bei sämtlichem Handeln und Unterlassen der Vollstreckungsbehörde statthaft, auch gegen einen nach § 6 Abs. 2 S. 2 JBeitrG erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Die Frage, wer über die Erinnerung entscheidet, ist indes streitig. Nach der überwiegenden Meinung ist trotz der dargestellten Verweisungskette in § 6 Abs.1 Nr. 1 JBeitrG nicht das Zivilvollstreckungsgericht zuständig, sondern das nach § 462, § 462a StPO zuständige Strafgericht (so KMR-Bieber StPO, Stand September 2022 § 459 Rdnr. 23; KK-StPO/Appl, 9. Aufl. 2023, StPO, § 459 Rdnr. 7; LG Berlin Beschluss vom 8. Februar 2006, 81 T 1/06 zitiert über juris; LG Frankenthal Rpfleger 1996, 524-525 zitiert über juris; i.E. auch OLG Hamm Beschluss vom 2. März 2021 - 3 Ws 16/21, 3 Ws 17/21, BeckRS 2021, 52284, das jedoch schon von einer Einwendung i.S.d. § 459o StPO ausgeht; a.A. MüKoStPO/Nestler, 2. Aufl. 2024, StPO § 459 Rn. 25, beck-online; Beck-OK StPO/Coen, 59. Ed. 1.4.2026, StPO § 459o Rn. 1, beck-online).

Vorliegend berief sich der Beschwerdeführer mit seinem nach § 300 SPO auszulegenden Rechtsmittel vom 05.11.2024 einerseits auf den Ausschluss der Vollstreckung (§ 459g Abs. 4 StPO) mit dem Argument, der Anspruch sei durch Rückzahlung erloschen. Für diese Einwendung i.S.d. § 459o StPO war gemäß § 459o, § 459g, § 462, § 462a Abs. 1 S. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg zuständig.

Andererseits wandte sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, indem er rügte, die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO seien zu Unrecht nicht beachtet worden. Auch für die in diesem Fall gemäß § 459 StPO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i.V.m. § 766 ZPO statthafte Erinnerung war § 462, § 462a Abs. 1 S. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg zuständig. Der Senat schließt sich insofern der überwiegenden Meinung an.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 JBeitrG gilt die Anwendung der dort genannten zivilrechtlichen Vorschriften lediglich sinngemäß , was nicht nachvollziehbar wäre, wenn der Gesetzgeber die sich aus diesen Vorschriften unmittelbar ergebende zivilgerichtliche Zuständigkeit gewollt hätte.

Zudem sprechen sachliche Gründe dafür, die Zuständigkeit der Strafkammer und bei einem im Vollzug einer Freiheitsstrafe befindlichen Schuldner die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer anzunehmen. Zum einen zeigt gerade der vorliegende Fall, dass es auch hinsichtlich möglicher Vollstreckungsentscheidungen auf die spezifisch inhaltliche Auseinandersetzung mit der zu vollstreckenden, strafrechtlichen Entscheidung über die Anordnung von Nebenfolgen (§ 459g StPO, etwa zur Abschöpfung von „aus“ oder „für“ die Straftaten erlangen Vermögensvorteilen) ankommt (vgl. die Argumentation in KMR-Bieber StPO, Stand September 2022 § 459 Rdnr. 23, Rdnr. 16), was die Sachkompetenz der Strafgerichte erfordert. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der mit den Gegebenheiten im Strafvollzug vertrauten Strafvollstreckungskammer für im Vollzug einer Freiheitsstrafe befindliche Schuldner garantiert auch insoweit einen leicht zugänglichen, ortsnahen und effektiven Rechtsschutz. Zum anderen zeigt der vorliegende Fall auch, dass bei mehreren Arten von Einwendungen des Schuldners eine Differenzierung nach Einwendungen gemäß § 459o StPO auf der einen und Erinnerung gemäß § 459 StPO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i.V.m. § 766 ZPO auf der anderen Seite jedenfalls insofern nicht zielführend ist, als dass dies ein Auseinanderreißen der Zuständigkeiten für die Rechtsbehelfe zur Folge hätte.

  1. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft gemäß § 850f Abs. 2 ZPO, den pfändbaren Teil der Ansprüche des Beschwerdeführers auf Zahlung von fälliger Rente sowie der zukünftig fällig werdenden Altersrente oder anderen Versorgungsbezügen gegen die Drittschuldnerin ohne Rücksicht auf die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO zu bestimmen, ist nichts zu erinnern.

a. Es kann offenbleiben, ob die Staatsanwaltschaft Stadt1 für diese Anordnung gemäß § 850f Abs. 2 ZPO als Vollstreckungsbehörde selbst zuständig war und ob sie das ihr durch § 850f Abs. 2 ZPO eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Gemäß § 850f Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht - in Fällen der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung - auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

Bei der hiernach erforderlichen, individuellen Ermessensprüfung sind die Belange des Schuldners und des Gläubigers gegeneinander abzuwägen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663 zitiert über juris).

Dies gilt gemäß § 459g Abs. 2, § 459 StPO i.V.m. § 6 Abs.1 Nr. 1 JBeitrG auch - wie vorliegend im Verfahren zur Vollstreckung des Einziehungsbetrages - bei einer sinngemäßen Anwendung des § 850f Abs. 2 ZPO.

Wäre die Staatsanwaltschaft in ihrer Eigenschaft als Vollstreckungsbehörde für die Wahrnehmung der gesetzlich ausdrücklich dem Vollstreckungsgericht eingeräumten Befugnisse des § 850f Abs. 2 ZPO zuständig (so für die Finanzbehörden als Vollstreckungsbehörde, BFH, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - Az. VII R 113/94, Rdnr. 13 zitiert über juris; offenlassend BAG, Urteil vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 401/88 Rdnr.16 zitiert über juris), so hätte die an die Stelle des Gläubigers tretende Vollstreckungsbehörde in dem sensiblen Bereich einer Vollstreckung unterhalb der Pfändungsgrenzen in pflichtgemäßem Ermessen ihre eigenen Interessen mit denen des Schuldners abzuwägen.

Vorliegend ist unklar, ob die Staatsanwaltschaft Stadt1 die notwendige Abwägung überhaupt vorgenommen hat, denn der Inhalt der Pfändungs- und Überweisungsanordnung vom 17. September 2024 erschöpft sich im Wesentlichen in der bloßen Anordnung des § 850f Abs. 2 ZPO und in der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine im Strafvollzug erfolgte Grundversorgung kein Betrag für seinen notwendigen Unterhalt zu belassen ist.

Letztendlich bedarf es insoweit aber keiner abschließenden Entscheidung des Senats, nachdem jedenfalls die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg ermessensfehlerfrei entschieden hat, dass die Voraussetzungen des § 850f Abs. 2 ZPO vorliegen und nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zur Deckung seines notwendigen Unterhalts oder zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten auf die gepfändeten Renteneinkünfte angewiesen ist (s.u.).

b. Die Zwangsvollstreckung erfolgt hier aus einer durch vorsätzliche, rechtswidrige Straftaten entstandenen Wertersatzeinziehungsforderung (Vermögensabschöpfung), was bei der notwendigen sinngemäßen Anwendung des § 850f Abs. 2 ZPO einer unerlaubten Handlung gleichsteht.

Grundsätzlich begünstigt § 850f Abs. 2 ZPO den Gläubiger dann, wenn der Schuldner eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zu seinen Lasten begangen hat. Diese Begünstigung beruht auf der Erwägung, dass der Schuldner dann bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit hierfür einstehen soll (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII R 113/94, Rdnr. 16 zitiert über juris). Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliegt, sind diejenigen Feststellungen, die im Vollstreckungstitel zur unerlaubten Handlung und zur vorsätzlichen Begehungsweise getroffen worden sind.

Die Anwendung des § 850f Abs. 2 ZPO setzt im Zivilverfahren voraus, dass der zuerkannte Anspruch, deretwegen die Vollstreckung erfolgt, (mindestens auch) unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung i.S.d. §§ 823 ff. BGB begründet wird. Bei der zu vollstreckenden Forderung muss es sich also entweder um eine deliktischen Schadensersatzanspruch i.S.d. §§ 823 ff. BGB handeln oder, sofern dies nicht der Fall ist, muss aus demselben Lebenssachverhalt wenigstens ein mit der zu vollstreckenden Forderung konkurrierender deliktischer Schadensersatzanspruch bestehen (so ausdrücklich BFH Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII R 113/94, Rdnr. 16 zitiert über juris).

Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die zu einem Vermögensschaden des Steuerfiskus führende Steuerhinterziehung keine absoluten Rechtsgüter i.S.d. § 823 Abs.1 BGB verletzt und dass § 370 AO kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Ein Zahlungsanspruch, den das Finanzamt gegen einen Steuerschuldner aus einem Steuerschuldverhältnis vollstreckt, ist kein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung. Ein solcher Zahlungsanspruch resultiert aus eigenständigen, dem öffentlichen Recht zugehörigen Anspruchsgrundlagen und nicht auf Deliktsansprüchen. Neben dem Steueranspruch, der mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes entsteht, ist auch der Haftungsanspruch wegen Steuerhinterziehung ein Anspruch aus dem Steuerverhältnis. Sowohl die Vollstreckung eines Steueranspruchs als auch die Vollstreckung eines Haftungsanspruchs wegen Steuerhinterziehung - als Ansprüche aus dem eigenständig geregelten Steuerschuldverhältnis - fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des § 850f Abs. 2 ZPO (vgl. MüKoZPO/Smid, 7. Aufl. 2025, ZPO § 850f Rn. 16, beck-online).

Allerdings wird gegen den Beschwerdeführer gerade keine Steuerschuld, also kein öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch, vollstreckt. Der Beschwerdeführer ist auch nicht unmittelbarer Schuldner für die Rückerstattung der durch die CumEx Transaktionen zu Unrecht erstatteten bzw. fehlerhaft angerechneten Kapitalertragssteuer, die zuvor gar nicht entrichtet worden war. Entsprechende Rückforderungsbescheide des Fiskus sind nicht an ihn gerichtet, sondern an die von ihm beratenen juristischen/natürlichen Personen. Ausweislich der Urteilsgründe - die im Hinblick auf die zur unerlaubten Handlung und zur vorsätzlichen Begehungsweise getroffenen Feststellungen für das Vollstreckungsverfahren bindend sind (vgl. BGH, Beschluss v. 26.09.2002, NJW 2003, 515) - wird gegen den Beschwerdeführer vielmehr als Mittäter/mittelbarer Täter der vorsätzlichen Steuerhinterziehung vollstreckt, weil er als Initiator im Hintergrund in führender Rolle und mit erheblicher krimineller Energie agierte und aufgrund jeweils gesonderter Gewinnbeteiligungsabreden („Provisionsabreden“) prozentual an den erzielten Vermögensgewinnen unmittelbar in erheblichem Umfang beteiligt worden ist. Insoweit wird der Wertersatz der „für“ die Taten erlangten Vermögensvorteile (Tatlohn), nicht der Steuerschaden vollstreckt, auch wenn sich die „Provisionen“ gegebenenfalls mittelbar aus den erzielten Gewinnen speisten.

Der Anspruch, deretwegen die Vollstreckung erfolgt, stützt sich weder auf ein Steuerschuldverhältnis noch auf damit konkurrierende zivilrechtliche Deliktsansprüche, sondern auf spezifische strafrechtliche Regelungen (§ 73, § 73c StGB) zur Abschöpfung der Gewinne („des für die Tat Erlangten“), die aus einem vorsätzlich, rechtswidrig begangenen Straftatbestand der Steuerhinterziehung resultieren.

Nach der ratio legis der Gewinnabschöpfung als zentrales Mittel der Kriminalitätsbekämpfung rechtfertigt dieser strafrechtliche Anspruch die Privilegierung des Gläubigers nach dem sinngemäß anzuwendenden § 850f Abs. 2 ZPO. Auch insoweit ist es gerechtfertigt, den Schuldner bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit einstehen zu lassen.

c. Dem Beschwerdeführer war auch nicht ein Teil seiner Renteneinkünfte als notwendigen Unterhalt oder zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu belassen.

Grundsätzlich ist die grundlegende Versorgung eines Strafgefangenen im Vollzug der Freiheitsstrafe gesichert, so dass ihm kein Teil seines Arbeitseinkommens - bzw. wie hier, seiner Rente - als notwendiger Unterhalt gemäß § 850f Abs. 2 Hs. 2 ZPO zu belassen ist. Die zivilprozessualen Pfändungsschutzvorschriften gewährleisten die Sicherung der notwendigen Bedürfnisse eines in Freiheit lebenden und arbeitenden Menschen, der für seine Unterkunft, Heizung, Strom, Arbeitswege, Verpflegung und Kleidung aufkommen muss. Die Pfändungsschutzvorschriften sollen verhindern, dass diese Existenzgrundlage, die auch zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit benötigt wird, durch eine Kahlpfändung entzogen wird. Da die elementaren Lebensgrundlagen in Deutschland über den sozialhilferechtlichen Bedarf gesichert werden, wird dieser zur Bestimmung des notwendigen Lebensunterhalts i.S.d. § 850f Abs. 2 ZPO herangezogen. Vollstreckungsgerichte haben deshalb die Pfändungsfreigrenzen anhand der staatlichen Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 27 SGB XII, § 20 SGB II zu bestimmen (MüKoZPO/Smid, 7. Aufl. 2025, ZPO § 850f Rn. 27, beck-online).

Bei Strafgefangenen hingegen ist der Lebensunterhalt gedeckt. Verpflegung, notwendige Kleidung sowie Gesundheitsfürsorge werden im Rahmen des Vollzugs gewährt und für private Bedürfnisse stehen Haus- bzw. Taschengeld sowie ggf. im Entlassungszeitpunkt ein Überbrückungsgeld zur Verfügung (vgl. BGH 20.06.2013 - IX ZB 50/12, NJW 2013, 3312 Rn. 14, beck-online). Aus diesem Grund bestimmt auch § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II, dass Strafgefangene keine Leistungen nach dem SGB II erhalten.

Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Prüfung eines notwendigen Unterhalts bei Strafgefangenen gemäß § 850f Abs. 2 ZPO daher grundsätzlich unterbleiben kann, oder ob auch bei Strafgefangenen im Einzelfall zu prüfen ist, ob sich ein notwendiger Unterhalt etwa aus besonderen Belastungen ergibt.

Jedenfalls liegen bei dem Beschwerdeführer keine solchen besonderen Belastungen vor. Die vom Beschwerdeführer angeführten Schulden (Anwaltskosten i.H.v. 330.000 €) fallen schon deshalb nicht unter den notwendigen Unterhalt i.S.d. § 850f Abs. 2 ZPO, weil dem Mittellosen vorgerichtlich ein Anspruch auf Beratungshilfe, im zivilrechtlichen Verfahren ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe und im Strafprozess ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger zusteht. Auch die ggf. zukünftig noch zu begleichenden Anwalts- und Gerichtskosten vermögen einen zusätzlichen notwendigen Unterhalt hier nicht zu begründen, da schon unklar ist, wie und für welchen Zeitraum ein solcher zu bemessen sein sollte.

Hinzu kommt, dass nach Feststellungen des Erkenntnisurteils nicht von einer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Der Verurteilte hat bislang alles getan, um seine Vermögensverhältnisse zu verschleiern und sein Vermögen der Vollstreckung zu entziehen. So hat er nicht nur den hier streitgegenständlichen Gewinn und weitere Vermögensgegenstände verschleiernd ins Ausland verbracht (etwa nach Dubai, vgl. hierzu Bl. 144 des Urteils), sondern auch Immobiliarvermögen in der Schweiz seiner Ehefrau zu Eigentum übertragen. Zum Verbleib seiner Profite aus den hier abgeurteilten Taten äußerte er sich in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Stadt1 nur dergestalt, diese seien „weg“. Nachvollziehbar erläutert hat er dies nicht. Konkrete Aufklärungshilfe hat er insoweit bislang nicht geleistet. Insofern ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer weiterhin über erhebliches Vermögen im Ausland verfügt, von dem er seine - auch über den notwendigen Unterhalt hinausgehenden - Schulden und Kosten bestreiten kann, so dass er nicht schutzbedürftig ist.

d. Ermessensfehler sind schließlich nicht erkennbar.

Das pflichtgemäße Ermessen nach § 850f Abs. 2 ZPO ist durch eine Interessenabwägung zwischen Gläubiger und Schuldner auszuüben. Gegenstand dieser Abwägung sind auf Seiten des Gläubigers die Art der unerlaubten Handlung (auch im Hinblick auf ihren Unrechtsgehalt die Begehungsart), der dem Gläubiger aus ihr erwachsene Schaden sowie die Vorteile, die dem Schuldner aus seiner Tat zugeflossen sind. Dagegen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und der Grad der Nachteile zu berücksichtigen, die ihm aus der über § 850c ZPO hinausgehenden Inanspruchnahme erwachsen (MüKoZPO/Smid, 7. Aufl. 2025, ZPO § 850f Rn. 26, beck-online).

Die Ermessensentscheidung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfbarkeit durch das Beschwerdegericht. Der Senat überprüft lediglich, ob die Strafvollstreckungskammer von einem zutreffenden Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Beurteilungsspielraums ausgegangen ist und ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten hat

Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer - insbesondere unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der mit erheblicher krimineller Energie begangenen Steuerhinterziehungen und die daraus resultierenden Gewinne in dreistelliger Millionenhöhe zu Lasten des Fiskus - nicht zu beanstanden.

  1. Auch die Einwendung des Beschwerdeführers, die Pfändung seiner Ansprüche auf Zahlung der Rente gegen die Drittschuldnerin gehe ins Leere, da er seine Rentenansprüche längstens bis zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung und bis zum Höchstbetrag von 100.000,-- € an seine Ehefrau abgetreten habe, verhilft der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg. Dies folgt - worauf die Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hinweist - schon daraus, dass - die von dem Beschwerdeführer behauptete Abtretung seiner Rentenansprüche an seine Ehefrau unterstellt - der Beschwerdeführer durch die angefochtene Pfändung der abgetretenen Ansprüche nicht beschwert wäre, so dass die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers schon nicht zulässig wäre.

  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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