OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, 2023-07-13, 16 U 70/21

16 U 70/21Obergericht / Civil Chamber 1613.07.2023

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat — 16 U 70/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-07-13

Aktenzeichen: 16 U 70/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2023:0713.16U70.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 BGB, § 1004 BGB, § 15 RVG, Art 1 GG, Art 2 GG

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 11. März 2021, 2-03 O 444/19, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.3.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-03 O 444/19) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 746,62 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 24.601,65 EUR (24.008,94 EUR für die Berufung und 592,71 EUR für die Anschlussberufung) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung einer Geldentschädigung, vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie auf Zahlung von Schadensersatz wegen fünf gegenüber Dritten ausgesprochenen Abmahnungen in Anspruch.

Der Kläger ist eine Privatperson. Im Oktober 2018 erfuhr der Kläger von einer Buchvorstellung des Autors Q, die in Stadt1 stattfinden sollte.

Die Beklagte zu 1. ist Herausgeberin von Büchern. Sie ist eine vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer HRB … registrierte Gesellschaft. Gesellschafter sind X und X1. Es gibt keine Beteiligungen Dritter und keine Beteiligungen der Gesellschaft an anderen Unternehmen (BI. 166 d.A.). Herr X ist Verleger und Publizist.

Die Beklagte zu 2. vertreibt die von der Beklagten zu 1. produzierten und herausgegebenen Bücher in Kommission. Dies geschieht über den Auslieferer der Beklagten zu 2., die Stadt3er Y mbH (im Folgenden auch als Stadt3er Y bezeichnet). Die Beklagte zu 2. bewirbt auf ihrer Homepage Bücher der Beklagten zu 1. Im Gegenzug erlaubt die Beklagte zu 1. der Beklagten zu 2., die Wortmarke „edition ost" als Imprint zu verwenden für bestimmte Publikationen ihrer Verlage.

In der Vergangenheit hatte sich der Kläger auf seinem Facebook-Account über Herrn Q kritisch geäußert. Herr Q ist Herausgeber und Mitautor eines zunächst nur auf Russisch herausgegebenen Buches. In der russischen Ausgabe war der streitgegenständliche Text nicht enthalten. Gegenstand jenes Buches ist die Sichtweise der Autoren auf die Ausschreitungen am 02.05.2014 in Stadt5/Ukraine mit vielen Toten und Verletzten. Herr Q wurde von Veranstaltern in Deutschland eingeladen, um als Autor und Zeitzeuge über den Gegenstand des Buches zu berichten. Die Veranstaltungen waren öffentlich und wurden öffentlich angekündigt. Veranstalter bekamen Schreiben, in denen Herrn Q u.a. eine prorussische Haltung nachgesagt wurde und in denen gefordert wurde, die Veranstaltung mit ihm abzusagen. Veranstalter in Stadt2 und in Stadt7, etwa das … in Stadt2 und das Clubhaus von G in Stadt7, kamen dem Verlangen nach und sagten bereits angekündigte Veranstaltungen ab.

Der Stadt1er L lud Herrn Q zu einer Veranstaltung am 16.11.2018 ein. Nachdem dort eine E-Mail über das Kontaktformular der Stadt1er L GmbH mit der Betreffzeile „Buchvorstellung von Q - Beschwerde" eingegangen, welche vom Kläger stammte, sagte der Stadt1er L die Veranstaltung ab und lud Herrn Q aus.

Von diesem Vorgang erhielt der Gesellschafter der Beklagten zu 1., Herr X, Kenntnis. Er sah darin einen Angriff auf die Meinungsfreiheit und thematisierte den Vorgang in einem Beitrag des A-Verlages. Dieser Beitrag trägt den Titel „…?".

In der deutschen Fassung des Buches von Herrn Q mit dem Titel „…" wurde der Text aus der E-Mail des Klägers aufgenommen, da er nach Ansicht der Verlegerin den aktuellen Umgang in Deutschland mit dem Herausgeber Q und seinem Buch thematisiere. Gegen diese Veröffentlichung wendet sich der Kläger.

Das Buch ist in einer Auflage von 210 Stück erschienen. Von den 210 Büchern wurden 172 an die Beklagte zu 2. geliefert. Davon wurden 79 Exemplare verkauft und 33 aus dem Handel zurückgerufene Exemplare durch die Stadt3er Y sowie 60 Exemplare durch die Beklagte zu 2. vernichtet. Die durch die Stadt3er Y zurückgerufenen Bücher (33 Stück) wurden über den Großhändler B retourniert. Der Rest, d.h. die verbleibenden 38 Exemplare des Buches wurden durch die Beklagte zu 1. entsorgt.

Der Kläger hat die Beklagte zu 2. mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2019 und die Beklagte zu 1. mit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.2019 abmahnen lassen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Der Kläger hat vorgerichtlich neben den hiesigen Beklagten auch die Herren Q, X, M und Frau N abgemahnt sowie die Firmen A Verlag GmbH, E GmbH & Co. KG, F S.à.r.l., G GmbH, B GmbH und die Stadt3er Y mbH.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.07.2019 hat der Kläger von den Beklagten eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 EUR gefordert und hierfür eine Frist zum 09.08.2019 gesetzt.

Die auch hier in Rede stehenden Passagen waren bereits Gegenstand eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht - 3. Zivilkammer - zum Aktenzeichen …. Auf den Antrag des Klägers hin hat die Kammer der Beklagten zu 1. mit Beschluss vom 17.05.2019 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, den Antragsteller in dem streitgegenständlichen Buch durch Angabe von Vorname und Nachname erkennbar zu machen, den Inhalt aus der E-Mail des Klägers wörtlich wiederzugeben oder zu verbreiten sowie in Bezug auf den Kläger „von einem H aus Stadt4 (!)“, „…, … “ und „ein in Stadt4 lebender Mathematiker“ zu behaupten oder zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in dem streitgegenständlichen Buch „… - … “.

Die Beklagte zu 1. hat daraufhin eine Abschlusserklärung abgegeben.

Die Beschlussverfügung wurde der Beklagten zu 1. am 31.05.2019 zugestellt. Nach Ablauf einer Wartefrist von 2 Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung hat der Kläger Exemplare streitgegenständlichen Buches mit den Passagen über die Plattform „E", „F" und „G" erwerben können, weshalb das Landgericht auf Antrag des hiesigen Klägers und dortigen Gläubigers ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR verhängt hat und ersatzweise für den Fall, dass dieses bei nicht beigetrieben werden kann, 5 Tage Ordnungsgeldhaft.

Der Kläger hat erstinstanzlich gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR geltend gemacht und von den Beklagten jeweils die Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten verlangt, jeweils in Höhe von 2.085,95 EUR auf der Grundlage von Gegenstandswerten in Höhe von jeweils 75.000,00 EUR je Abmahnung. Ferner hat er Ersatz für die Geltendmachung der Geldentschädigung und Kostenersatz für die Abmahnungen begehrt, welche der Kläger gegenüber der E GmbH & Co. KG, Stadt3er Y mbH (Stadt3er Y ), F S.à.r.I., G GmbH und B GmbH ausgesprochen hatte.

In einem parallelen Rechtsstreit beansprucht der Kläger wegen des Vorgehens gegen die Veröffentlichung der von ihm versendeten E-Mail in dem Artikel in der Zeitschrift „A“ unter der Überschrift „…“ ebenfalls Geldentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Landgericht Frankfurt Az. … und OLG Frankfurt, Az. 16 U 72/21).

Wegen des Weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Abmahnkosten gegen die Beklagte zu 1. in Höhe von lediglich 592,71 EUR stattgegeben und die Beklagte zu 1. zu dieser Zahlung verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte zu 2. bereits nicht passivlegitimiert sei. Sie hafte weder als unmittelbare Verletzerin noch als Störerin, da sie das Buch nicht herausgegeben habe, sondern dieses lediglich über einen Auslieferer vertreibe. Die Herausgeberin des Buches, die Beklagte zu 1., sei eine eigenständige juristische Person. Dass die Beklagte zu 2. Inhaberin der Beklagten zu 1. sei oder ihr die wirtschaftlichen Vorteile zuflössen, habe der Kläger nicht hinreichend dargetan und nachgewiesen, um eine Störerhaftung zu begründen.

Ein Anspruch auf Geldentschädigung stehe dem Kläger nicht zu. Zwar liege ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vor, welcher jedoch eine Entschädigung nicht rechtfertigen würde, da der Eingriff nicht derartig schwerwiegend sei, dass er nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden könnte.

Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung der Beklagten zu 1. aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB bzw. aus §§ 683, 670, 677 BGB, jedoch nur in Höhe von 592,71 EUR. Die Abmahnung der Beklagten zu 1. sei berechtigt, da dem Kläger gegen die streitgegenständlichen Passagen im Buch ein Unterlassungsanspruch wegen einer unzulässigen Persönlichkeitsrechtsverletzung zugestanden habe. Der Kläger habe jedoch neben der Beklagten zu 1. weitere elf Personen oder Unternehmen abgemahnt, so dass es sich um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG gehandelt habe mit der Folge, dass nur der auf die Beklagte zu 1. entfallende Anteil (1/12) der Kosten aus dem Gesamtstreitwert (75.000 EUR x 12 Anspruchsgegner = 900.000 EUR) erstattungsfähig sei.

Die weiter geltend gemachten Abmahnkosten gegen die Beklagten zu 2. seien wegen der fehlenden Passivlegitimation nicht ersatzfähig, da die Abmahnung insoweit unberechtigt gewesen sei.

Mangels Anspruchs auf Geldentschädigung (s.o.) könne der Kläger auch keinen Ersatz der entsprechenden vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen.

Zudem stehe dem Kläger auch kein Ersatzanspruch für die Kosten, die ihm für weitere gegenüber Dritten ausgesprochene Abmahnungen entstanden seien, zu. Ein Anspruch nach §§ 683, 670, 677 BGB scheide aus, weil die Drittabmahnungen nicht im Interesse der Beklagten erfolgt seien. Die Abmahnung gegenüber den Händlern stelle sich nicht als Geschäft der Beklagten zu 1. dar, denn dieser gegenüber habe der Kläger keinen Rückrufanspruch gehabt. Auch nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB seien diese Kosten nicht zu ersetzen, denn die Kosten seien aus Sicht des Klägers nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen. Denn mittelbare Störer - wie die Abgemahnten - hafteten nur, sobald sie positive Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt hätten. Vorliegend seien die Abgemahnten aber erst durch die Abmahnung selbst über den Rechtsverstoß unterrichtet worden oder hätten bereits nach Kenntniserlangung durch die Beklagte zu 1. nach dem 31.05.2019 keine Rechtsverletzung mehr begangen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Hiergegen richten sich die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zu 1.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Ziel einer vollständigen antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten weiter, soweit seinen erstinstanzlichen Anträgen nicht entsprochen wurde.

Er meint, die Beklagte zu 2. sei passivlegitimiert, da die beiden Beklagten gerade keine rechtlich getrennten eigenständigen juristischen Personen seien. Vielmehr sei die Beklagte zu 2. Inhaberin der Beklagten zu 1. Insoweit stelle die Beklagte zu 2. auf ihrer Homepage den Namen der Beklagten zu 1. „edition ost“ als Programm der K dar. Daher sei die Beklagte zu 2. kein bloßer Störer, sondern selbst Täter. Weiter nimmt der Kläger Bezug auf einen Zeitungsartikel aus dem Jahr 2020 über ein anderes - vermeintlich - von der Beklagten zu 1. veröffentlichtes Buch „I. …“. Hinsichtlich dieses Buches habe das Landgericht Stadt2 gegen die Beklagte zu 2. eine einstweilige Verfügung erlassen, was ihre Täterschaft auch im hiesigen Fall bestätige. Zudem habe die Beklagte zu 1. kein eigenes Impressum auf der Internetseite.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege ein so schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers vor, dass Anspruch auf eine Geldentschädigung bestehe. Dabei habe das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger durch die Buchbeiträge voll identifizierbar sei. Er sei mit seinem vollen Namen und seinem Doktortitel benannt worden und dies im Zusammenhang mit politisch brisanten Themen. Er werde in die Rolle der Opposition gedrängt, die die Berichterstattung des Herrn Q zu den Geschehnissen in Stadt5 2014 hinterfrage und er werde als proukrainischer Sympathieträger dargestellt. Dadurch sei der Kreis der Personen, die den Kläger identifizieren könnten, durchaus groß, denn für dieses brisante Thema würden sich viele interessieren. Dabei sei nicht auf die Buchauflagen von 210 Exemplaren abzustellen, sondern auf den Umstand, dass die Passagen darüber hinaus in digitalen und sozialen Medien erscheinen könnten und dadurch in umfangreicherer Zahl erscheinen könnten, als offiziell bekannt sei.

Wegen des anhaltenden Konflikts zwischen Russland und der Ukraine seien die Passagen auch in einem erheblichen Maß nachhaltig rufschädigend.

Daneben würden die unwahren Äußerungen hinsichtlich des Wohnortes des Klägers zusätzlich schwer wiegen. Der Kläger lebe nicht in Stadt4 und komme auch nicht daher.

Es sei dem Kläger auch nicht zumutbar auf das Ordnungsmittel im Vollstreckungsverfahren verwiesen werden, weil dieses erst fällig werde, wenn eine erneute Verletzung begangen worden sei.

Er sei auch in seinem Recht auf Anonymität schwer betroffen, wobei sich die Schwere des Eingriffs gerade aus der Kumulation der verschiedenen Verletzungen ergebe. Insbesondere sei dem Kläger auch eine üble Nachrede und damit eine Straftat unterstellt worden. Ebenso wie zu berücksichtigen sei, dass die wörtliche Zitierung einer privaten E-Mail erfolgt sei, was einen erheblichen Eingriff in die Geheimsphäre darstelle. Der Kläger verweist dazu auf Rechtsprechung des Landgerichts Köln, in der Inhalte einer E-Mail mit geschäftlichem Inhalt vertraulicher Art und Weise veröffentlicht wurden. Diese Rechtsprechung sei vorliegend anwendbar, da der Kläger sich in einer privaten E-Mail an eine bestimmte Person, nämlich den Verantwortlichen der Stadt1er L GmbH, gewendet habe.

Durch die Veröffentlichung habe der Kläger zudem einem Gefühl des Ausgeliefertseins unterlegen, weil seine privaten Gedanken zu einem politisch brisanten Thema öffentlichen wurden.

Das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen zu berücksichtigen, dass die Beklagten vorsätzlich, jedenfalls aber grob fahrlässig gehandelt hätten. Denn die Veröffentlichung sei in Kenntnis davon erfolgt, dass der Kläger als Privatperson eine Veröffentlichung seines Namens nicht hinnehmen müsse. Dabei habe die Beklagte zu 1. eine entsprechende bedeutende Prüfpflicht im Hinblick auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen in von ihr verlegten Publikation getroffen, der sie nicht nachgekommen sei. Zudem habe sie nach Erlass der einstweiligen Verfügung gegen diese verstoßen, da das streitgegenständliche Buch weiterhin bestellbar gewesen sei.

Die Abmahnkosten seien in voller Höhe zu erstatten, da es sich nicht um eine einheitliche Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG gehandelt habe.

Der Kläger habe bereits insgesamt nur acht weitere und nicht wie vom Landgericht unzutreffend zugrunde gelegt elf weitere Personen und Unternehmen abgemahnt. In der Abmahnung gegen die Beklagte zu 1. vom 08.04.2019 liege eine einheitliche Abmahnung gegen die Beklagte zu 1. vor und gerade keine Abmahnung gegen alle fünf aufgezählten Unterlassungsgläubiger in der Unterlassungserklärung. Es sei üblich bei Buchwerken die Autoren und Herausgeber abzumahnen. Dabei liege aber nur eine Abmahnung im Schreiben vom 08.04.2019 vor.

Das Urteil des BGH vom 06.06.2019 (I ZR 150/18, juris) entspreche auch nicht dem vorliegenden Fall. Es sei auf den konkreten Einzelfall und die konkreten Umstände abzustellen. Danach handele es sich vorliegend nicht um ein einheitliches Vorgehen. Erst das unkooperative Verhalten der Beklagten nach Erwirkung der einstweiligen Verfügung habe zur Folge gehabt, dass auch gegen die anderen Parteien vorzugehen gewesen sei. Dies entfalte eine Zäsurwirkung, die ein neues Tätigwerden erforderlich gemacht habe.

Bereits die Abmahnungen gegen die beiden Beklagten wiesen erhebliche Unterschiede auf. Die Abmahnung gegen die Beklagte zu 1. Folge aus einer Täterhaftung der Verlegerin und sei schon am 08.04.2019 erfolgt. Während die gegen die Beklagte zu 2. eine Störerabmahnung sei und erst am 22.07.2019 erfolgt sei, da diese die streitgegenständlichen Bücher weiterhin verkauft habe. Die Abmahnungen unterschieden sich inhaltlich und zeitlich. Es hätten auch unterschiedliche Recherchen und Prüfungen zugrunde gelegen. Die verkauften Bücher seien individuell auf die rechtsverletzenden Äußerungen zu untersuchen gewesen.

Die Abmahnung gegen die Stadt3er Y stamme vom 23.07.2019 und beruhe auf dem Umstand, dass diese die Bücher weiterhin verkauft habe. Sie sei eine von der Beklagten zu 2. unabhängige Gesellschaft. Auch dies habe eine individuelle Prüfung und Recherche vorausgesetzt.

Die Abmahnung von E sei zwar aus denselben Gründen wie die gegen die Stadt3er Y erfolgt, allerdings habe auch diese einen eigenständigen Rechercheaufwand hinsichtlich der Fortsetzung des Verkaufs durch bücher.de bedeutet. Bücher.de habe die Abmahnung zurückgewiesen unter Berufung darauf, dass sie erst nach Bestellung des Buches informiert worden seien. Dies habe individuellen Prüfungsaufwand nach sich gezogen. Sollte man dies als einheitliche Tätigkeit mit den anderen Abmahnungen verstehen, würde die Tätigkeit für den Rechtsanwalt unrentabel.

Die Abmahnungen gegen F, G und B seien ebenfalls separate Tätigkeiten. Die Abmahnung an F sei am 24.07.2019 erfolgt. Sie habe eigenen Aufwand und Recherche bedeutet. Für die Abmahnung gegen G habe erneut Recherche betrieben werden müssen, einschließlich eines Testkaufs. Auch die Antwort von G habe sich von den anderen unterschieden, indem diese eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben habe. Die Abmahnung gegen B sei erst unter dem 12.08.2019 erfolgt. Dies sei darum geschehen, weil die Rechtsverletzung erst später durch weiteren Rechercheaufwand bekannt geworden sei.

Die Abmahnungen gegen den A Verlag und X ebenfalls separate Tätigkeiten. Die Abmahnung gegen den A Verlag sei am 05.06.2019 erfolgt und habe schon zeitlich in keinem Zusammenhang mit den anderen Abmahnungen gestanden. Zudem unterscheide sie sich inhaltlich, weil nicht nur das Buch über die des Verlags vertrieben worden sei, sondern die streitgegenständlichen Passagen sich auch in einem Beitrag in einer Zeitschrift dieses Verlags befunden hätten.

Die Abmahnung des Verlegers X sei davon separat zu betrachten, da bereits die Recherche zur ladungsfähigen Anschrift umfangreich gewesen sei und insgesamt inhaltlicher zusätzlicher Rechercheaufwand notwendig gewesen sei.

Die vom Landgericht herangezogene BGH-Rechtsprechung sei zudem nicht anwendbar, da sie sich auf das Urheberrecht bezogen habe. Im Persönlichkeitsrecht seien jedoch abweichend dazu die konkreten Umstände der Veröffentlichung zu betrachten.

Die Betrachtung als einheitliche Angelegenheit stelle ferner einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts dar. Er nimmt dazu Bezug auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine die Streitwertregelung außer Acht lassende und den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts mindernde Streitwertfestsetzung einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellte (Beschluss vom 21.01.2013, NJOZ 2013, 1711).

Hilfsweise müsse jedenfalls eine Streitwertaddition vorgenommen werden und der Anspruch, der sich gegen alle richtet, gegen eine Partei durchgesetzt werden können. Es könne nicht sein, dass dem Verletzten zusätzlicher Aufwand verursacht werde. Ein Vorgehen im Innenverhältnis zwischen den Schädigern im Wege des Regresses sei dann angemessen. Insbesondere wenn wie vorliegend aufgrund des Fehlverhaltens und der mangelnden Auskunft der Beklagten unklar sei, ob die Störer Kosten erstatten müssten, da der Verstoß nicht hinreichend aufklärbar sei und damit die Berechtigung der Abmahnungen, könne dieses Risiko nicht auf den Verletzten abgewälzt werden. Daher müsse hilfsweise eine Verurteilung dergestalt erfolgen, dass Gebühren aus einem addierten Streitwert gegen die hiesigen Beklagten angesetzt würden, die sich selbst um den Innenausgleich bemühen müssten. Zusätzlich entstehe eine Erhöhungsgebühr von 0,3.

Gegen die Beklagte zu 2. bestehe ebenfalls ein Erstattungsanspruch, weil sie in der Sache sehr wohl passivlegitimiert sei und auch keine einheitliche Angelegenheit vorliege.

Die Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der Geldentschädigung seien ebenfalls voll ersatzfähig, da ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehe.

Schließlich stehe dem Kläger auch ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten für die weiteren Abmahnungen zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei kein Rückrufanspruch erforderlich, da bereits für die Beklagten selbst eine eigene Rechtsverletzung bezüglich des Rückrufs der Bücher an die Buchhändler vorgelegen habe. Die Beklagten hätten aus dem Kommissionsgeschäft (§§ 383 ff. HGB) als Kommittenten gegenüber den Buchhändlern als ihren Kommissionären die Pflicht gehabt, diese anzuweisen, die streitgegenständlichen Bücher wegen der darin enthaltenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht mehr anzubieten und zu verkaufen.

Zudem bestehe aber (hilfsweise) auch ein Rückrufanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1., da eine umfassende Rückrufverpflichtung auch im Printbereich den Verlagen zugesprochen werde. Die Herleitung dieses Anspruchs erfolge überwiegend aus § 1004 BGB. Er nimmt dazu Bezug auf Rechtsprechung des BGH vom 03.05.1963 (Ib ZR 93/61), bei der es um die Rückforderung von Werbematerial analog §1004 BGB als Teil der Beseitigungspflicht ging. Ebenfalls beruft er sich auf eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 04.08.2010 (…), in der das Gericht grundsätzlich von einem Rückrufanspruch auch des Verlegers ausgegangen war, im Rahmen der konkreten vorzunehmen Einzelabwägung jedoch einen solchen abgelehnt hat, weil es sich insbesondere um keine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung gehandelt habe. Da vorliegend jedoch abweichend von der Entscheidung des Landgerichts Köln unwahre Tatsachen behauptet worden und mehr als ein Satz im Buch persönlichkeitsverletzend seien, stehe dem Kläger hier ein Rückrufanspruch zu. Überdies finde ein Rückrufanspruch auch in der Literatur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen Zuspruch. Dieser sei auch notwendig, um dem Betroffenen einen effektiven Rechtsschutz auch im einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 01.06.2021 verwiesen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.03.2021 (Az. 2-03 O 444/19)

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger eine Geldentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die mindestens aber 10.000,00 EUR beträgt;

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 2.085,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (RA-Unterlassung);

die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger 2.085,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (RA-Unterlassung);

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsfähigkeit zu zahlen (RA-Geldentschädigung);

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 10.429,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1. beantragt im Wege der Anschlussberufung,

die Klage vollständig abzuweisen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten zu 1. zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens in erster Instanz und die Beklagte zu 1. legt darüber hinaus Anschlussberufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung ein.

Die Beklagten legen zunächst als neue Anlage B 27 eine weitere Veröffentlichung im Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen politischen Thema vor, in der der Kläger namentlich und seine E-Mail ebenfalls benannt werden eine Verlinkung zu dem Facebook-Profil des Klägers (Anlage B 28) stattfindet. Zudem wird ein weiterer Kommentar des Klägers auf der Facebook-Seite der Gruppe „…“ vorgelegt (Anlage B 30). Dies sei den Beklagten erstmals am 11.03.2021 bekannt geworden (Anlage B 31).

Die Beklagten bestreiten weiterhin die Passivlegitimation der Beklagten zu 2. Sie sei nicht Inhaberin der Beklagten zu 1. und ihr flössen auch keine wirtschaftlichen Vorteile zu. Die Beklagten würden als unabhängige Unternehmen lediglich geschäftlich kooperieren. Die Beklagte zu 2. sei jedenfalls keinesfalls verantwortlich für den Inhalt des Buches der Beklagten zu 1.

Es sei auch keine Persönlichkeitsverletzung gegeben, die eine Geldentschädigung rechtfertigen würde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass durch die Vernichtung nahezu der gesamten Auflage des Buches bereits ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Der Kläger sei auch nicht identifizierbar und schon gar nicht für einen größeren Personenkreis. Dazu habe der Kläger auch in keiner Weise substantiiert vorgetragen. Das Recht auf Anonymität sei vorliegend auch nicht zu berücksichtigen, da der Kläger selbst unter Nennung seines Namens seine Meinung zu Herrn Q öffentlich gemacht habe, was sich nunmehr anhand der weiter vorgelegten Veröffentlichung abermals deutlich zeige. Das Landgericht habe auch irrig angenommen, es handele sich um eine unwahre Äußerung hinsichtlich des Wohnorts, denn lediglich die wertneutrale Aussage, der Kläger wohne in Stadt4, sei unzutreffend. Es fehle auch an hinreichendem Vortrag des Klägers zur Beeinträchtigung. Zudem fehle es an einem Kompensationsbedürfnis des Klägers. Die Vertraulichkeitssphäre sei zudem nicht erheblich betroffen, weil die E-Mail des Klägers schon nicht an eine bestimmte Person vertraulich gerichtet gewesen sei, sondern an eine allgemeine Sammelmailadresse versendet worden sei.

Ein Kostenerstattungsanspruch wegen der Abmahnungen gegen die beiden Beklagten bestehe nicht. Der nunmehr erfolgte Vortrag zu Recherche und Prüfungsaufwand des Klägers sei verspätet und damit nicht zu berücksichtigen. Zudem bestreiten die Beklagten diesen weiteren Vortrag mit Nichtwissen. Auch sei der Vortrag des Klägers zur Chronologie und Inhalt der Abmahnungen unzutreffend. Tatsächlich sei die Beklagte zu 2. am 08.04.2019 aus Täterhaftung abgemahnt worden (Anlage K 5), zugleich mit dem Herausgeber und den drei Autoren. Die Beklagte zu 1. sei hingegen mit fast identischem Schreiben vom 02.05.2019 aus Täterhaftung abgemahnt worden (Anlage K 8b). Mit Schreiben vom 22.07.2019 (Anlage K 6) sei die Beklagte zu 2. dann ein zweites Mal als Täter in Anspruch genommen worden. Das Landgericht sei zutreffend von einer Angelegenheit ausgegangen, denn in allen Fällen sei es um dieselben identischen Passagen gegangen, die in zwei Publikationen veröffentlicht worden seien.

Mangels Passivlegitimation sei der Antrag zu 3 unbegründet ebenso wie der Antrag zu 4 mangels Anspruch auf Geldentschädigung unbegründet sei.

Ein Ersatzanspruch hinsichtlich der weiteren Abmahnkosten gegenüber Dritten bestehe ebenfalls nicht. Daran ändere auch das Bestehen von Kommissionsgeschäften nichts, denn die vom Landgericht zugrunde gelegte Rechtsprechung habe ebenfalls die im Verlagswesen üblichen Kommissionskonstellationen berücksichtigt und dennoch einen Rückrufanspruch grundsätzlich als unverhältnismäßig abgelehnt.

Hinsichtlich der Anschlussberufung führt die Beklagte zu 1. weiter aus, dass kein Anspruch auf Abmahnkosten bestehe und daher die Klage insgesamt abzuweisen sei, weil die Veröffentlichung der Beklagten zu 1. nicht zu beanstanden sei. Die einzige enthaltene Unwahrheit sei die Behauptung, der Kläger wohne in Stadt4. Dabei handele es sich jedoch um eine wertneutrale Falschbehauptung, die dem Kläger sogar zugutekomme, weil er dadurch gerade nicht identifizierbar werde. Die namentliche Nennung sei gerechtfertigt, weil durch die eigenen auf seiner Facebook-Seite veröffentlichten Äußerungen des Klägers zu Herrn Q und die anderweitige Veröffentlichung der E-Mail-Passagen das öffentliche Interesse an der Berichterstattung überwiege. Im vorliegenden Einzelfall sei die namentliche Nennung des Klägers zulässig, insbesondere da sie im Zusammenhang mit einer aktuellen politischen Auseinandersetzung stehe, da der Kläger sich veranlasst sah, den ukrainischen Oppositionellen Q an der Vorstellung seines Buches und seiner Sicht der Dinge zu hindern. Jedenfalls sei aber der vom Landgericht angenommene Streitwert im Hinblick auf nur 79 verkaufte Bücher überhöht.

Der Kläger repliziert darauf, dass der nun neu erfolgte Vortrag der Beklagten zu weiteren Veröffentlichungen mit Nennung des Klägers verspätet und präkludiert sei. Selbst wenn den Beklagten der Artikel erst nach der ersten Instanz zur Kenntnis gelangt sei, hätten sie jedenfalls nachlässig gehandelt, indem sie diesen nicht selbst zuvor recherchiert hätten, da dieser vom 22.11.2018 stamme und so fast drei Jahre abrufbar gewesen sei.

Dieser neue Vortrag der Beklagten stehe jedoch einer erheblichen Verletzung des Recht des Klägers auf Anonymität nicht entgegen, denn selbst wenn er sich in dieser Facebookgruppe so geäußert ändert, verliere er dadurch sein Recht auf Anonymität nicht, insbesondere da in dem Buch unwahre Tatsachen berichtet worden seien, eine private E-Mail zitiert worden sei, dem Kläger die Straftat der üblen Nachrede unterstellt worden sei und er als Russland-Kritiker öffentlich an den Pranger gestellt worden sei, wodurch er zukünftig mit der Angst zu leben habe, dass er von russischen Vertretern beobachtet, verfolgt, eventuell sogar körperlich angegangen werde.

Er habe sich mit der streitgegenständlichen Öffentlichmachung gerade nicht einverstanden gezeigt. Zudem seien die Inhalte seiner Kommentare nicht mit dem Inhalt der E-Mail inhaltsgleich oder vergleichbar. Die E-Mail habe eine hochgradige Kritik an Russland enthalten, die der Kläger nie habe öffentlich machen wollen.

Es liege keine einheitliche Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG vor. Schon das Vorgehen gegen Herrn X zeige den großen Aufwand im Einzelfall, was gegen eine einheitliche Betrachtung spreche. Er sei mit Schreiben vom 08.04.2019 abgemahnt worden. Dann sei eine erneute Abmahnung am 23.07.2019 notwendig gewesen, wofür zudem seine Adresse habe ermittelt werden müssen. Zeitlich sei zunächst die Beklagte zu 1. über die Beklagte zu 2., zu der sie gehöre, abgemahnt worden und dann am 22.07.2019 die Beklagte zu 2. als Täterin wegen des weiteren Verkaufs der Bücher. Bereits inhaltlich unterschieden sich die Angelegenheiten, da es sich einerseits um die Veröffentlichung eines Artikels in einer Zeitschrift, um die Veröffentlichung eines Buches und um die Verbreitung des Buches handelte.

Auch die Entscheidung des BGH vom 22.01.2019 (VI ZR 402/17, juris) begründe vorliegend keine einheitliche Angelegenheit. Danach könne auch bei mehreren Verletzern eine einheitliche Angelegenheit angenommen werden, wenn eine gleichgerichtete Verletzungshandlung und ein identischer oder weitgehend identischer Inhalt der Abmahnungen vorliege. In der Sache habe der BGH in dieser Angelegenheit nicht entschieden. Außerdem hätten beide beklagten Verlage aus einer Unternehmensgruppe gestammt. Zudem habe der BGH einen Auftrag und eine Verpflichtung im Innenverhältnis gefordert. Den hiesigen verschiedenen Abmahnungen hätten jedoch einzelne separate Aufträge im Innenverhältnis und gerade kein pauschaler Auftrag zwischen Rechtsanwalt und Kläger zugrunde gelegen und jede Angelegenheit habe ein eigenes Aktenzeichen erhalten. Auch habe kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Abmahnungen wie etwa ein Versenden im Minutentakt vorgelegen. Zudem schulde der Mandant für jede Angelegenheit im Innenverhältnis nach dem Mandatsvertrag Gebühren. Dies bestätige, dass keine einheitliche Angelegenheit angenommen werden könne. Die Abmahnungen hätten auch nicht in einer einheitlichen Abmahnung vorgenommen werden können, insbesondere da schon die Unternehmensstruktur der Beklagten und damit die Verantwortlichkeit unklar seien. Die Beklagten hätten auch nicht einheitlich reagiert. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 15.04.2019 in ihrem Namen auf die Abmahnung vom 08.04.2019 geantwortet. Auf die Abmahnung vom 22.07.2019 sei eine gemeinsame Antwort der Beklagten zu 2., der Stadt3er Y und von X erfolgt. Die Buchhandelsplattformen seien wiederum von anderen Rechtsanwälten jeweils vertreten worden. Also seien die Verletzer hier eben nicht wie in der BGH-Entscheidung Teil einer Unternehmensgruppe, was einer einheitlichen Angelegenheit entgegenstehe.

Zudem habe jede Abmahnung zusätzlichen Aufwand bedeutet und hätten die Abmahnungen auch im Außenverhältnis teilweise ganz unterschiedlichen Verlauf genommen, was sie ebenfalls zu unterschiedlichen Angelegenheiten mache und gegen eine einheitliche Betrachtung spreche. Denn dies stelle gerade eine auch vom BGH angenommene Rückausnahme dar. Auch seien Abmahnungen gegen Störer von vornherein abweichend von denen gegen die Täter. Die einheitliche Betrachtungsweise führe ferne zu unbilligen Ergebnissen, die einseitig die Verletzer begünstigen würden.

Die Anschlussberufung sei unbegründet, denn die Abmahnung sei berechtigt gewesen, denn dem Kläger habe gegen die Beklagte zu 1. ein Unterlassungsanspruch auch wegen der unwahren Tatsachenbehauptung, die vorliegend wegen dem Zusammenhang zu einem politisch brisanten Thema auch nicht wertneutral sei, zugestanden.

Mit Schriftsatz vom 26.06.2023 haben die Beklagten nach mündlicher Verhandlung zur Frage des Bestehens eines Rückrufanspruchs bereits ausgelieferter Buchexemplare und zur schlüssigen Darlegung der Abmahnkosten seitens des Klägers Stellung genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat lediglich hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in geringem Umfang Erfolg (Antrag 2.). Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten zu 1. bleibt erfolglos.

  1. Berufung des Klägers

a) Das Landgericht hat die Passivlegitimation der Beklagten zu 2. hinsichtlich der streitgegenständlichen Buchveröffentlichung zutreffend verneint.

(1) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den beiden Beklagten bereits ausweislich des Rubrums ebenso wie nach den Eintragungen im Handelsregister um zwei eigenständige Rechtspersonen, jeweils geführt in der Form einer GmbH, handelt. Gesellschaftsrechtliche Verbindungen in Form von gegenseitigen Beteiligungen oder gar eine vollständige Inhaberschaft der Beklagten zu 2. an der Beklagten zu 1. sind von dem Kläger weder erst- noch zweitinstanzlich belegt worden, noch sind diese aus den Akten im Übrigen ersichtlich.

Zwar trifft es ausweislich der vom Kläger vorgelegten Auszüge aus der Internetseite der Beklagten zu 2. zu, dass diese dort ausführt, dass „In der K Bücher der Programme K Verlag, […] Z […] erscheinen“, und dass die Beklagte zu 2. die Wortmarke „edition ost" als Imprint verwendet für bestimmte Publikationen ihrer Verlage.

Diese Umstände begründen jedoch keine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2. für die im Verlag der Beklagten zu 1. erscheinenden Werke. Bei sog. Imprint-Verlagen ist zu unterscheiden, ob es sich um in ihrer Rechtspersönlichkeit eigenständige Verlage handelt oder ob es sich lediglich um Imprint-Verlage ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, die verschiedene Genres und Sparten von Literatur eines Verlages abdecken (sog. Labels) (vgl. zur Natur von Imprints: OLG Köln, Urteil vom 16.12.2008 - 15 U 116/08, BeckRS 2009. 18121). Nur im Fall der zweiten Konstellation, nämlich einer unselbstständigen Sparte ohne Rechtspersönlichkeit, könnte ohne Weiteres eine Inhaberschaft der Beklagten zu 2. angenommen werden. Da jedoch vorliegend unstreitig die Beklagte zu 1. eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und als eigenständige GmbH im Handelsregister eingetragen ist, kann allein aus der Nutzung der Wortmarke durch die Beklagte zu 2. nicht auch auf eine Inhaberschaft der Beklagten zu 2. an der Beklagten zu 1. rückgeschlossen werden. Zudem ist vorliegend vom Kläger nicht dargetan, dass das streitgegenständliche Buch in Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2. unter der reinen Wortmarke veröffentlicht wurde. Vielmehr stellt sich ausweislich des Impressums des Buches und der von dem Kläger selbst vorgetragenen Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1. für den Buchinhalt als Verlegerin diese Veröffentlichung als eine der Beklagten zu 1. dar.

Dies zeigt sich überdies auch an einem Vergleich des Impressums des streitgegenständlichen Buches mit dem Impressum des weiteren Buches „I. …“, welches der Kläger zum weiteren Nachweis der inhaltlichen Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2. in der Berufungsbegründung heranzieht. Denn während das Impressum des weiteren Buches „I …“ ausdrücklich „edition ost im Verlag … - eine Marke der K Buchverlage“ ausweist und damit klarstellt, dass dieses Buch unter einem unselbstständigen Imprint erschienen ist, gibt das Impressum des hier streitgegenständlichen Buches gerade keinen Hinweis auf ein unselbstständiges Imprint der Beklagten zu 2 wieder. Vielmehr enthält dieses Impressum die Beklagte zu 2. überhaupt nicht und führt ausschließlich den israelischen Verlag als Verleger des ursprünglichen russischen Buches sowie die Beklagte zu 1. auf.

(2) Aus dem Kommissionsvertrag zwischen den Parteien, kann nichts Anderes geschlussfolgert werden. Denn danach besteht eine rein rechtsgeschäftliche Beziehung zwischen den beiden Gesellschaften, wonach die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, die Bücher der Beklagten zu 1. zu anzubieten und zu vertreiben, was sie wiederum durch ihren Vertriebspartner Stadt3er Y gewährleistet. Eine grundsätzliche Verantwortlichkeit für den Inhalt der von der Beklagten zu 1. verlegten Bücher ergibt sich daraus nicht.

(3) Schließlich fehlen auch hinreichende Anhaltspunkte, um eine quasi „beherrschende Stellung“ der Beklagten zu 2. im Sinne einer Art Konzernaußenhaftung wie etwa bei Patentverletzungen (vgl. dazu: Buxbaum, Konzernhaftung bei Patentverletzung durch die Tochtergesellschaft, GRUR 2009, 240) vorliegend anzunehmen.

(4) Eine Störerhaftung der Beklagten zu 2. als anbietende und vertreibende Gesellschaft behauptet der Kläger nicht, vielmehr führt er in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich aus, die Beklagte zu 2. sei kein bloßer Störer, sondern Täter.

Auch eine Haftung der Beklagten zu 2. im Rahmen der sog. Verbreiterhaftung und zwar als sog. technischer Verbreiter besteht nicht. Verbreiten ist die Weitergabe in einer Weise, die es dritten Personen ermöglicht, die Aussage außerhalb vertraulicher Beziehungen zur Kenntnis zu nehmen (OLG Hamburg ZUM-RD 2009, 654). Verbreiter ist derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal hierzu beiträgt (BGH NJW 2012, 2345 Rn. 17 - RSS-Feeds).

Je nach Beziehung des Verbreiters zum Inhalt wird zwischen sog. intellektuellen Verbreitern und technischen Verbreitern unterschieden. Die intellektuelle Verbreitung von Aussagen Dritter durch eigene Mitteilung erfolgt insbesondere in Form von Zitaten (in direkter oder indirekter Rede, vgl. EGMR NJW 2009, 3145 Rn. 73 - July und Sarl Libération/Frankreich) und Interviews. Zu den technischen Verbreitern werden alle diejenigen gezählt, die lediglich an der Übermittlung vom Äußernden zum Rezipienten beteiligt sind - etwa indem sie die Aussage vervielfältigen (Druckerei) oder distribuieren (Pressegrossisten, Einzelhändler, Telekommunikations- oder Sendeunternehmen). In beiden Fällen entscheidet die Erfüllung von Sorgfalts- oder Prüfungspflichten über die Haftung des Verbreiters (vgl. zu alledem Söder, in: BeckOK Informations- und MedienR, 39. Edition, 01.02.2023, § 823, Rn. 12f.).

Die bloß technischen Verbreiter nehmen typischerweise von den Äußerungen keine Kenntnis, sodass bei ihnen die Verbreiterhaftung nur in der Erscheinungsform der sog. Störerhaftung Bedeutung erlangt (vgl. zB BGH NJW 1976, 799 - VUS; GRUR 2009, 1093 Rn. 13 - Focus Online; NJW 2012, 2345 - RSS-Feeds). Als Störer ist - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Die Störerhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst den Eingriff vorgenommen haben. Die Haftung des Störers setzt deshalb das Bestehen von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, was dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (BGH GRUR 2012, 751, Rn. 18 - RSS-Feeds mwN). So ist etwa der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien und Blogs ins Internet stellt, um die Nutzer schnell zu informieren, grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Ihn trifft erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt, insbesondere durch Hinweis des Betroffenen. In diesem Fall kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGH NJW 2012, 2345 Rn. 19 - RSS-Feeds). Entsprechendes gilt bspw. für Pressegrossisten (OLG Frankfurt a. M. ZUM-RD 2008, 128) oder Buchhändler (LG Düsseldorf ZUM-RD 2009, 279).

Vorliegend hat die Beklagte zu 2., die gemessen an den obigen Grundsätzen keine eigene Prüfpflicht trifft, erstmals mit Abmahnung des Klägers vom 08.04.2019 Kenntnis von der möglichen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die streitgegenständlichen Buchpassagen in dem von der Beklagten zu 1. verlegten Buch erlangt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten zu 2. hat diese dieses Schreiben unverzüglich an die Beklagte zu 1. weitergeleitet. Nach Erlass der einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte zu 1. und Abgabe deren Abschlusserklärung, von der die Beklagte zu 1. wiederum die Beklagten zu 2. in Kenntnis setzte, hat der Kläger keine eine Störerhaftung der Beklagten zu 2. begründende weitere Vertriebshandlung nachgewiesen. Zwar trägt er vor, dass er nach Abgabe der Abschlusserklärung noch bei den Plattformen „E“, „F“ und „G“ das Buch erwerben konnte. Allerdings ist zum einen zu beachten, dass die Abschlusserklärung selbst gerade nicht von der Beklagten zu 2. abgegeben wurde und sich auch die einstweilige Verfügung nicht gegen diese richtet. Zum anderen hat die Beklagte unwidersprochen erklärt, dass sie selbst und auch das von ihr eingesetzte Vertriebsunternehmen Stadt3er Y keine streitgegenständlichen Bücher mehr an diese drei Plattformen geliefert hatte. Eine umfassende Rückrufpflicht - sollte sie bestehen (Näheres dazu unten) - würde nach dem oben Gesagten allenfalls die Beklagte zu 1. als Verlegerin und inhaltliche Verantwortliche und nicht die Beklagte zu 2. treffen.

b) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zusteht.

Denn nach Abwägung sämtlicher Umstände im vorliegenden Einzelfall ist die vorliegende Persönlichkeitsverletzung des Klägers nicht derartig schwerwiegend, dass eine Geldentschädigung des Klägers zu Zwecken der Prävention und Genugtuung erforderlich wäre.

(1) Das Landgericht ist zunächst zutreffend von einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers ausgegangen. Insoweit kann auch die Anschlussberufung der Beklagten zu 1. Wegen der Verurteilung zur Erstattung von Kosten keinen Erfolg haben.

Die Veröffentlichung des Inhalts der E-Mail des Klägers vom 26.10.2018 an den Stadt1er L unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers und seines Dr.-Grades stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Vertraulichkeitssphäre einer privaten Kommunikation dar.

In der Veröffentlichung des Inhalts des E-Mail-Schreibens liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Bestimmungsrecht des Autors über die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Schreibens, sowie in die Vertraulichkeits- und Geheimsphäre, die das Interesse eines Kommunikationsteilnehmers daran schützt, dass der Inhalt einer privaten Kommunikation nicht an die Öffentlichkeit gelangt und die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2019 - VI ZR 12/19, K&R 2020, 203 Rn. 14 und 32). Es handelte sich bei der E-Mail vom 26.10.2018 zwar nicht um ein „rein privates Schreiben“, gleichwohl aber musste der Kläger als Privatperson bei dem von ihm gewählten Weg nicht damit rechnen, dass der Stadt1er L öffentlich macht, wer gegen die angekündigte Buchvorstellung aus welchem Gründen interveniert.

Die Beklagte zu 1. kann sich nicht auf ein überwiegendes öffentliches Berichterstattungsinteresse berufen. Allerdings hat der Autor des Buches mit der Veröffentlichung des E-Mail-Textes ein anerkennenswertes öffentliches Informationsinteresse verfolgt. Denn er wollte auf Bedenken gegen eine solche Intervention gegen eine angekündigte Buchvorstellung hinweisen, weil er dies für einen Angriff auf die Meinungsfreiheit halte, und die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die „aktuell stattfindende Klimaveränderung im Kulturmilieu“ richten. Gleichwohl ist nicht erkennbar, dass es dafür notwendig ist, die konkrete E-Mail des Klägers wörtlich unter Preisgabe der Identität des Klägers zu zitieren. Auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass es sich bei der E-Mail um keine Korrespondenz zwischen zwei von vornherein bestimmten Personen handelte, sondern der Kläger seine Nachricht an die allgemeine Geschäfts-E-Mail-Adresse des Stadt1er L gesendet hat, musste der Kläger nicht damit rechnen und es auch nicht dulden, dass diese E-Mail an die Öffentlichkeit gelangt und in einer politischen Zeitschrift unter namentlicher Nennung zitiert wird.

Der Rechtswidrigkeit der identifizierenden Wiedergabe seiner E-Mail steht nicht eine hinreichende Selbstöffnung des Klägers entgegen. Der Kläger hat zwar bereits vor der Veröffentlichung der Beklagten zu 1. durch Kommentare auf seiner eigenen Facebookseite zu den Vorgängen in der Ukraine im Jahr 2014 öffentlich Stellung genommen (Anlagen B 6 bis B 11) und sich kommentierend auf der Seite von … (Anlage B 30) beteiligt, wobei Letzteres in der Berufungserwiderung unbestritten vorgetragen wurde und damit zu berücksichtigen ist. Hierbei handelt es sich jedoch um knappe Kommentare, die zudem in nur in beschränktem Maße von der Öffentlichkeit wahrgenommenen Foren erfolgte. Der Senat vermag darin deshalb keine so keine weitgehende Selbstöffnung zu sehen, dass deshalb die hier streitige identifizierende Berichterstattung gerechtfertigt wäre.

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers wird dadurch verstärkt, dass in dem Buchausschnitt eine unwahre Tatsachenbehauptung über den Kläger aufgestellt wird, nämlich, dass er in Stadt4 lebe („von einem H aus Stadt4“, „des gut informierten, besorgten Stadt4er Bürgers“ und „ein in Stadt4 lebender Mathematiker“).

Eine unwahre Behauptung ehrenrühriger oder rufschädigender Tatsachen tritt grundsätzlich hinter die Meinungsfreiheit des Äußernden zurück (BVerfG NJW-RR 2010, 470 Rn. 62 - Pressespiegel). Der Betroffene wird so vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person geschützt, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind, wie z.B. die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen oder Vereinigungen (BVerfG NJW 1999, 1322 - Helnwein). Bei unbedeutenden, wertneutralen Unrichtigkeiten besteht kein Unterlassungsanspruch (vgl. zB BGH NJW 2006, 609 (Interviewäußerung gegenüber „dpa“ statt „stern“); AfP 2008, 193 (Ort einer Vernissage), OLG Dresden ZUM-RD 2011, 551 (Verurteilung wegen § 16 UWG statt wegen „Betruges“); OLG Dresden AfP 2023, 73 = GRUR-Prax 2022, 615 (fehlerhafte Funktionsbeschreibung eines kritisierten Geräts)). Die Beanstandung unwahrer Berichterstattung in einem unbedeutenden Nebenaspekt darf nicht als Vehikel dazu genutzt werden, zulässige Kritik zum Verstummen zu bringen (OLG Köln NJW-RR 2006, 126 (127)). Wenn ein unwahrer Aussagegehalt gar kein kritikwürdiges Verhalten behauptet (OLG Düsseldorf AfP 2019, 246 (253)) oder im Kontext eines Artikels völlig in den Hintergrund tritt (BGH NJW 2014, 3154 Rn. 14), kann er sich auch nicht abträglich auf das Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit auswirken. So kann die im Detail unzutreffende Konkretisierung eines unbeanstandeten Gesamtvorwurfs in der Gesamtbetrachtung dermaßen zurücktreten, dass ein eigenständiger Eingriffsgehalt entfällt (BGH ZUM 2018, 527 Rn. 44).

Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der vorliegenden unwahren Tatsachenbehauptung nach der vorzunehmenden Abwägung um einen rechtswidrigen Eingriff.

An sich ist der Wohnort „Stadt4“ kein grundsätzlich für die Persönlichkeitsentfaltung bedeutender Aspekt und stellt an sich auch keine ehrenrührige oder rufschädigende Behauptung dar. Jedoch ist diese Äußerung im Gesamtkontextes des Textes zu betrachten, wobei sie sich gerade nicht als eine wertneutrale Aussage oder Belanglosigkeit darstellt. In den Passagen des Buches geht um den Konflikt zwischen Russland und der Ukraine im Zusammenhang mit den Geschehnissen in Stadt5 2014 und die ablehnende und kontroverse Haltung des Klägers gegenüber den Schilderungen des Herrn Q dazu, die der Kläger für unwahr und von Russland finanziert hält. In diesem Zusammenhang erhält die Behauptung des Wohnorts „Stadt4“ eine andere, gerade für diesen Konflikt erhebliche Bedeutung, da sie suggeriert, dass der Kritiker des Herrn Q und der russischen Propaganda in der Ukraine lebt. Dies ist für Kenntnisse von den Vorgängen 2014 in Stadt5 und eine etwaige Interessenbeteiligung des Klägers bei der Beurteilung der Vorgänge von Bedeutung. Die Bedeutung des Ortes für das Thema klingt auch in der Passage an, wenn gefragt wird, „Woher weiß H das alles?“, und hervorgehoben wird, dass er plötzlich Anlass sehe, „bei einem in rund anderthalbtausend Kilometer Entfernung tätigen Veranstalter“ Beschwerde führen zu müssen.

Nachdem der Kläger vorgetragen hat, dass er dort nicht wohnhaft ist, und dies unter anderem anhand eines Screenshot seiner Facebookseite (Anlage B 6, Bl. 208) belegt ist, haben die analog § 186 StGB beweisbelasteten Beklagten nicht dargelegt und nachgewiesen, dass ihre Angabe des Wohnorts des Klägers in Stadt4 wahr sei.

(2) Diese Persönlichkeitsrechtsverletzung rechtfertigt jedoch nicht die Zubilligung einer Geldentschädigung.

Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BGH Urt. v. 14.11.2017 - VI ZR 534/15 - Rn. 19 mwN).

Die vom Kläger erlittene Beeinträchtigung erweist sich bei der gebotenen umfassenden Abwägung nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen nicht als ein derart schwerwiegender Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, der die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich erscheinen ließe. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen. Die Berufungsbegründung veranlasst folgende ergänzende Ausführungen.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass er ohne seine Einwilligung in den streitgegenständlichen Buchpassagen namentlich genannt wird und damit grundsätzlich auch identifizierbar erwähnt wird, denn er wird mit seinem vollen Namen, seinem Doktortitel und seinem Beruf als Mathematiker benannt. Selbst unter Berücksichtigung, dass in den Passagen sein Wohnort unzutreffend mit Stadt4 angegeben wird, erscheint eine Identifizierbarkeit als gegeben. Dadurch wurde sein Recht auf Anonymität verletzt. Der Aspekt der identifizierenden Berichterstattung wird jedoch bereits dadurch hinreichend berücksichtigt, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Vertraulichkeits- und Geheimsphäre verletzt ist. Diese Umstände können nicht erneut als Gesichtspunkt für die Bestimmung der Schwere herangezogen werden.

Soweit der Kläger meint, der Kreis der Personen, der den Kläger identifizieren könne, sei groß, stehen dem mehrere Erwägungen entgegen. Zunächst ist das streitgegenständliche Buch nur in einer sehr kleinen Auflage von 210 Exemplaren erschienen war und aufgrund der einstweiligen Verfügung wurden letztlich fast sämtliche Exemplare wieder zurückgezogen wurden und sind damit nicht an Leser gelangt.

Soweit der Kläger in der Berufung vorbringt, dass nicht allein auf die Auflagenzahl abzustellen sei, sondern in der aktuellen Zeit durch soziale und digitale Medien eine nicht öffentlich gewordene größere Verbreitung zugrunde zu legen sei, ist dem nicht folgen. Denn über die grundsätzliche Behauptung dieser abstrakten Möglichkeit hinaus hat der Kläger keine konkreten Hinweise für eine solche über die Buchexemplare selbst hinausgehende Verbreitung der streitgegenständlichen Passagen in sozialen Medien oder sonst im Internet dargetan oder nachgewiesen. Der Umstand, dass die Identifizierbarkeit des Klägers im Zusammenhang mit einem politisch brisanten und auch aktuellen Thema steht, vergrößert dabei auch nicht den Kreis der Personen, die den Kläger erkennen könnten. Denn es ist zwar sicherlich zutreffend, wie durch den Kläger vorgetragen, dass sich für den zwischen Russland und der Ukraine herrschenden Konflikt, welcher sich durch den nunmehr herrschenden Kriegszustand noch verschärft hat, zunehmend Menschen für dieses Thema interessieren. Da allerdings nicht ersichtlich ist, dass die streitgegenständlichen Passagen tatsächlich im Internet veröffentlicht wurden, erscheint es für einen an diesem Thema grundsätzlich Interessierten derzeit nicht möglich bei Durchsuchung des Internets den Kläger mit diesen Passagen in Zusammenhang zu bringen. Dies kann vielmehr nur durch ein Exemplar des Buches selbst geschehen.

Darüber hinaus ist die unzutreffende Angabe des Wohnorts des Klägers auch geeignet, den Kreis der Personen, die den Kläger als den Autor der E-Mail an den Veranstalter erkennen, einzuschränken. Denn sie ist irreführend und damit auch ambivalent. Personen, die den Kläger in Deutschland kennen, dürften wegen der Angabe des Wohnortes Stadt4 Zweifel bekommen, ob es sich um den Kläger handelt, weil sie in Betracht ziehen, dass es in Stadt4 eine weitere Person dieses Namens gibt, zumal die Beklagte vorgetragen hat, dass der Name „H“ dort recht verbreitet ist. Aus diesem Grund ist diese unwahre Tatsachenbehauptung nicht geeignet, entscheidend für eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung herangezogen zu werden.

Soweit der Kläger schon in der Verletzung seiner Vertraulichkeitssphäre als solche eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung sieht, die eine Geldentschädigung rechtfertigen würde, vermag das von ihm herangezogene Urteil des Landgerichts Köln (Urteil vom 05.10.2007, …, juris) dies nicht zu rechtfertigen. So führt das Landgericht Köln als Begründung selbst aus:

„Es geht um persönliche Mitteilungen im Anschluss an ein Telefongespräch zwischen dem Kläger und dem Adressaten. In der E-Mail wird geschäftliches Vorgehen abgesprochen, Eindrücke von Personen und Situationen niedergelegt, dies alles in einer sehr vertraulichen Art und Weise. Wie die Kammer bereits in der vorzitierten rechtskräftigen Entscheidung dargelegt hat, hat sich der Kläger sich mit dieser E-Mail - anders als möglicherweise bei einem in einem nicht abgeschirmten Raum geführten Telefongespräch - nicht mit dem Versenden der Nachricht in eine allgemeine Sphäre begeben. Dies mag anders sein, wenn an einen größeren, nicht abgegrenzten Personenkreis E-Mails versandt werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall einer an eine bzw. zwei Personen gerichteten und versandten E-Mail. Diese ist vergleichbar mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der Absender - anders als etwa im Falle einer offen versandten Postkarte - auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen. Auch der Inhalt der Nachricht, der Überlegungen zu weiterem geschäftlichem Vorgehen enthält, belegt deren Vertraulichkeit.“

Danach liegt die hiesige Fallgestaltung gerade anders. Denn der Kläger sendete seine E-Mail nicht „exklusiv“ an eine konkrete andere Person, mit der er vertraulich „unter vier Augen“ kommunizieren wollte. Vielmehr verwendete er die allgemeine Sammel-E-Mail-Adresse der Stadt1er L GmbH (…)@(…).de. Durch Verwendung einer solchen allgemeinen Geschäfts-E-Mail-Adresse konnte der Kläger von vornherein nicht sichergehen, wie viele und welche Personen die E-Mail öffnen und lesen würden. Überdies enthält die E-Mail auch keinen solchen Inhalt, der an ein zuvor zwischen Absender und Adressat geführtes, ebenfalls vertrauliches Telefongespräch anknüpft. Vielmehr äußert sich der Kläger in der E-Mail über öffentliche Vorgänge, nämlich die geplante Veranstaltung zur Buchvorstellung mit Herrn Q und seinen Bedenken dagegen.

Entgegen der Auffassung der Berufung ist vorliegend nicht auch ein Verstoß gegen die Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung erschwerend zu berücksichtigen wegen der Formulierung „Wenn ich Hs üble Nachrede richtig interpretiere, ist Q in seinen Augen offenkundig ein „…“.“ (S. 95 des Buches, Bl. 15 d.A.). Denn aus dem Verständnis eines durchschnittlichen und unvoreingenommenen Rezipienten ohne juristische Kenntnisse unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und Kontextes ist diese Formulierung trotz Gebrauchs eines strafrechtlichen Begriffes nicht als Verdächtigung des Klägers wegen einer Straftat nach § 186 StGB zu verstehen. Der Leser wird ihr vielmehr den grundsätzlichen Vorwurf des Buchautors entnehmen, der Kläger werfe Herrn Q unwahre Darstellungen über den Vorfall in Stadt5 vor und habe sich in seiner E-Mail an den Stadt1er L abfällig über Herrn Q geäußert.

Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Kläger keine bei ihm tatsächlich eingetretenen negativen Auswirkungen des Artikels, sondern nur Befürchtungen vorgetragen hat. Konkrete gravierende Folgen in seinem sozialen Umfeld als Folge der Veröffentlichung sind nicht ersichtlich. Er behauptet lediglich, einem Gefühl des Ausgeliefertseins durch Veröffentlichung einer privaten E-Mail zu unterliegen. Er werde in die Rolle der Opposition gedrängt, die die Berichterstattung des Herrn Q zu den Geschehnissen in Stadt5 2014 hinterfrage und er werde als proukrainischer Sympathieträger dargestellt. Er habe zukünftig mit der Angst zu leben, dass er von russischen Vertretern beobachtet, verfolgt, eventuell sogar körperlich angegangen werde. Dabei handelt es sich lediglich um Befürchtungen. Diese mögen - insbesondere vor dem Hintergrund des aktuellen kriegerischen Konflikts zwischen Russland und der Ukraine - in gewissem Umfang berechtigt sein. Aber tatsächlich sind solche Folgen offenbar nicht eingetreten. Darüber hinaus ist andererseits zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst schon zuvor in der Kontroverse mit dem Autor Q und dessen Haltung öffentlich wahrnehmbar Stellung genommen hat, nämlich durch entsprechende Kommentare und Anmerkungen auf Facebook und die kommentierende Beteiligung auf der Seite von … (Anlage B 30), welche als solche in der Berufungserwiderung unbestritten vorgetragen wurde und damit zu berücksichtigen ist.

Zudem ist im Rahmen der Auswirkungen der Veröffentlichung für den Kläger die relativ geringe Reichweite durch die kleine Auflage des Buches, von denen zwischenzeitlich die meisten Exemplare zurückgezogen wurden, zu berücksichtigen. Denn eine Verbreitung des Textes im Internet außerhalb des Druckerzeugnisses ist bislang nicht ersichtlich.

Ferner ist den Beklagten kein besonders grober Verstoß gegen die für die Medien geltenden Sorgfaltspflichten vorzuwerfen, wobei der Grad des Verschuldens freilich nur einer der Gesichtspunkte ist, die bei der Prüfung der hinreichenden Schwere der Persönlichkeitsverletzung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (vgl. BGH Urt. v. 17.12.2013 - IV ZR 211/12 - Rn. 38 mwN).

Allenfalls mag die Beklagte zu 1. als Verlegerin einer als fahrlässig zu bewertenden Fehleinschätzung hinsichtlich des Wohnorts und der Verwendung des E-Mail-Textes unterlegen sein. Insoweit ist erneut zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst dem Grunde nach kein Geheimnis aus seiner Haltung zu Herrn Q im Zusammenhang mit diesem politischen Thema gemacht hat.

Schließlich hat das Landgericht auch zutreffend die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsmitteln in die Gesamtbetrachtung eingestellt. So wird der Anspruch auf Geldentschädigung als Präventivmaßnahme durch die seitens des Klägers hinsichtlich der beanstandeten Rechtsverletzung - wenn auch erst, nachdem das Landgericht die einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt hatte - erwirkte Abschlusserklärung berührt, die einem Unterlassungstitel im Hauptsacheprozess gleichsteht und Ordnungsmittel und Handlungspflichten der Beklagten begründet. Insofern kann auch nicht als Argument herangezogen werden, dass ein Ordnungsgeld erst bei einem Verstoß durch den Verpflichteten fällig wird, da auch durch ein Ordnungsmittelverfahren hinreichend Genugtuung erlangt werden kann (BGH Beschl. v. 30.6.2009 - VI ZR 340/08 - Rn. 3; Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14 - Rn. 33; verfassungsrechtlich unbedenklich BVerfG Beschl. v. 23.9.2009 - 1681/09 - Rn. 2; Beschl. v. 2.4.2017 - 1 BvR 2194/15- Rn. 12; kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK: EGMR Urt. v. v. 17.3.2016 - 16313/10 - Rn. 64 ff).

Bei Abwägung aller dieser Umstände, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beklagten zu 1. sowohl eine Verletzung des Rechts auf Anonymität, die Veröffentlichung einer unwahren Tatsachenbehauptung und eine Verletzung des Rechts auf Vertraulichkeit vorgeworfen werden können, ist der Eingriff insgesamt nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass die Voraussetzungen für eine Geldentschädigung gegeben sind.

c) Für die Anwaltskosten durch den Auftrag, der der Abmahnung des Klägers vom 02.05.2019 zur Unterlassung von Äußerungen in dem Buch zugrunde liegt, steht dem Kläger aus den §§ 683, 670, 677 BGB und aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 GG ein Anspruch auf Zahlung von 746,62 EUR gegen die Beklagte zu 1. zu. Soweit dieser Betrag über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 592,71 EUR hinausgeht, hat die Berufung des Klägers Erfolg, ist aber im Übrigen unbegründet soweit der Kläger weitergehende Zahlung von 2.085,95 EUR beansprucht.

(1) Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte zu 1. dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zusteht, da die gegen die Beklagte zu 1. ausgesprochene Abmahnung berechtigt erfolgt ist.

Es liegt eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Beklagte zu 1. als Verlegerin des streitgegenständlichen Buches vor, die der Kläger nicht hinzunehmen hat, weil durch die streitgegenständlichen Passagen im Buch in rechtswidriger Weise sowohl in das Recht des Klägers auf Vertraulichkeit des Klägers durch Veröffentlichung der E-Mail ungerechtfertigt eingegriffen wurde, ebenso wie die streitgegenständlichen Passagen eine als erheblich zu berücksichtige unwahre Tatsachenbehauptung hinsichtlich des Wohnorts des Klägers vermeintlich in Stadt4 beinhaltet. Dazu wird Bezug auf die obigen Ausführungen unter 1.a) (1) genommen.

Der Kläger kann zunächst entgegen der Rüge der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und im Schriftsatz vom 26.06.2023 Anwaltskosten auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG erstattet verlangen. Zwar trifft es zu, dass bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden ist. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW 2019, 1522 Rn. 11). Zu einem schlüssigen Vortrag gehört daher auch die Darlegung, ob nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet und was ggf. Abweichendes vereinbart worden ist (BGH a.a.O. Rn. 15).

Der Kläger hat hier jedoch bereits in erster Instanz indem er in der Klageschrift den Erstattungsanspruch nach den gesetzlichen Gebühren berechnet hat, konkludent vorgetragen, dass er mit seinem Prozessbevollmächtigten keine von der Gebührenordnung des RVG abweichende Vereinbarung, die nach der Regelung des § 3a RVG als Ausnahme ausdrücklich vereinbart werden müsste, getroffen hat und somit gesetzliche Gebühren nach dem RVG schuldet. Die Beklagte hat in erster Instanz dies nicht nur nicht bestritten, sondern sogar auf der Grundlage der gesetzlichen Gebührenordnung des RVG Einwendungen gegen die Art der Berechnung der Höhe erhoben. Das Landgericht ist deshalb zu Recht stillschweigend davon ausgegangen, dass zwischen den Klägervertretern und dem Kläger ein Anwaltsvertrag auf der Basis gesetzlicher Gebühren nach dem RVG geschlossen worden ist.

Der Beklagtenvertreter hat, nachdem auch die Berufungserwiderung allein die zutreffende Berechnung gesetzlicher Gebühren diskutiert hat, erstmals in seinem Schriftsatz vom 24.03.2023 mit Nichtwissen bestritten, dass der von dem Kläger behauptete Mandatsvertrag geschlossen worden sei und hat sodann im Termin vor dem Senat gerügt, die Klägerseite habe nicht schlüssig vorgetragen, welche Vergütungsvereinbarung sie mit dem Kläger im Innenverhältnis getroffen habe. Dies ist nach § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht mehr zuzulassen. Unabhängig davon hat die dazu vorsorglich angehörte Klägervertreterin im Termin sodann vorgetragen, mit dem Kläger nach dem RVG abzurechnen und keine vom RVG abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen zu haben, sowie diesen mit Nichtwissen bestrittenen Vortrag sodann nach Einschätzung des Senats glaubhaft anwaltlich versichert. Zwar handelt es sich bei der anwaltlichen Versicherung um kein Mittel des Vollbeweises. Eines solchen bedurfte es jedoch nicht. Denn bei der Frage der Höhe der aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 S. 2 BGB zu erstattenden Anwaltskosten handelt es sich um eine Frage der Schadenhöhe, die nach § 287 Abs. 1 ZPO der Schadensschätzung des Gerichts unterliegt (BGH a.a.O. Rn. 9). Das Gericht kann dafür auch Mittel der Glaubhaftmachung heranziehen.

(2) Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass bei der Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren davon auszugehen sei, dass der Auftrag für die Abmahnung vom 02.05.2019 mit elf weiteren Abmahnungen eine einheitliche Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 RVG bilde.

Dabei geht es um folgende Abmahnungen zur Unterlassung der veröffentlichten Äußerungen im streitgegenständlichen Buch und der inhaltsgleichen Zeitschriftenveröffentlichung sowie der ebenfalls streitgegenständlichen Abmahnungen gegen Händler wegen des weiteren Verkaufs des Buches:

08.04.2019 gegenüber der Beklagten zu 2. + vier natürliche Personen wegen des Buchbeitrages

02.05.2019 gegenüber der Beklagten zu 1. wegen des Buchbeitrages

05.06.2019 gegenüber dem A Verlag wegen des Zeitschriftenbei-

Trages

23.07.2019 gegenüber Stadt3er Y

23.07.2019 gegenüber E

24.07.2019 gegenüber F

24.07.2019 gegenüber G

12.08.2019 gegenüber B

Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Dass, wie die Berufung geltend macht, den Abmahnungen gesonderte Aufträge seitens des Klägers zugrunde gelegen haben, ist für den Erstattungsanspruch gegen die Beklagten mithin nicht entscheidend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffen weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (…). Ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann grundsätzlich auch dann noch vorliegen, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen. Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - z.B. in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (etwa zuletzt BGH NJW 2019, 1522 Rn. 17).

Jener Entscheidung lag die Beauftragung wegen zweier Berichterstattungen unterschiedlicher Zeitungen über denselben Sachverhalt (Ermittlungsverfahren unerlaubter Waffenbesitz wegen entdecktem „Reizstoffsprühgerät“) betreffend eine Schauspielerin zugrunde, die sich nur in Formulierungen unterschieden. Der Bundesgerichtshof hat im Vorgehen dagegen inhaltlich gleichgerichtete Unterlassungsansprüche gesehen.

Dafür, dass eine einheitliche Tätigkeit vorliegt, kann beispielsweise sprechen, wenn Abmahnschreiben gegen mehrere Anspruchsgegner im Wesentlichen gleich lauten und vom selben Tag, die Nummern der zugehörigen Kostennoten aufeinander folgen und bei der Auftragserteilung nur eine Vollmacht unterzeichnet wurde (vgl. BGH-Urteil vom 05.10.2010, NJW 2011, 782, 783 Rn. 15 und vom 19.10.2010, NJW 2011, 155, 157 Rn. 21).

Wird hingegen wegen unterschiedlicher Reaktionen der Abgemahnten auf die Abmahnung nachträglich eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erforderlich, können hierdurch auch noch nachträglich aus einer Angelegenheit mehrere werden (vgl. BGH, NJW 2011, 2591, 2592 Rn. 10, BGH NJW 2011, 155 157 Rn. 21; BGH NJW 2011, 782 Rn. 13). Andererseits kann selbst dann noch eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn vorliegen, wenn erst nach teilweiser Erfüllung vorprozessualen Begehrens der Rechtsanwalt mit der Weiterverfolgung der verbliebenen Restforderung beauftragt wird. In der Regel geht der BGH bei dem Vorgehen gegen Verlag und Autor von einer Angelegenheit aus (vgl. BGH NJW 2011, 782 783 Rn. 13ff.).

Gemessen an diesen Grundsätzen bilden die Aufträge, die den Abmahnungen vom 08.04.2019, vom 02.05.2019 und vom 05.06.2019 auf Unterlassung der identifizierenden Veröffentlichung der E-Mail des Klägers zugrunde liegen, einerseits gemeinsam eine Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG und sind andererseits eine von den Abmahnungen der Händler ab dem 23.07.2019 verschiedene Angelegenheit.

Die anwaltlichen Leistungen der drei erstgenannten Abmahnungen stimmten in Bezug auf diese Abmahnschreiben sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung weitgehend überein. Es handelt sich um gleichgerichtete Unterlassungsansprüche im Hinblick auf die exakt identischen Passagen in der Buchveröffentlichung und der Zeitschriftenveröffentlichung. Die Anspruchsgegner wurden als Verleger bzw. Herausgeber in Anspruch genommen, so dass ihnen gleichgerichtete Verletzungshandlungen vorgeworfen wurden. Hinsichtlich der Abmahnung gegen den A Verlag handelt es sich zwar um eine andere Veröffentlichungsart als die streitgegenständliche Buchveröffentlichung, nämlich einen Artikel in einer Zeitschrift, worin angesichts der exakt wortgleichen, beanstandeten Passagen jedoch kein für die anwaltliche Bearbeitung relevanter Unterschied erkennbar ist.

Ein wesentliches Indiz für eine einheitliche Angelegenheit ist, dass der Text der jeweiligen Abmahnungen (Anlage K 5 und K 8b) nahezu identisch ist, so dass diese grundsätzlich keinen gesonderten erheblichen Prüfungsaufwand erforderten und grundsätzlich einheitlich bearbeitet werden konnten. Dies zeigt sich auch an den inhaltlich vergleichbaren Unterlassungsverpflichtungserklärungen, die den Schreiben beigefügt waren.

Entgegen der Meinung des Klägers ist jedoch davon auszugehen, dass sich die erste Abmahnung vom 08.04.2019 gegen insgesamt fünf Personen als Unterlassungsschuldner richtete (Beklagte zu 2., X, Q, M und N). Der Einwand des Klägers, das Schreiben richte sich nur einheitlich an einen Gegner widerspricht seiner eigenen Argumentation im Hinblick auf die weiteren Rechnungen. Vor allem geht aus dem Schreiben selbst und der Unterlassungserklärung deutlich hervor, dass von allen fünf Personen eine Unterlassungserklärung verlangt wird. Das Schreiben ist bereits adressiert an K GmbH „u.a.“, ebenso lautet der Betreff des Schreibens. Vor allem aber soll die beigefügte Unterlassungserklärung (Anlage K 5, Bl. 47 d.A.) nach dem eindeutigen Rubrum von jenen fünf Personen abgegeben werden.

Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung geltend macht, zwischen Abmahnung gegenüber der Beklagten und der gegenüber F. X bestehe unter anderem deshalb kein Zusammenhang, weil die Adresse von F. X recherchiert werden musste, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine selbständige Abmahnung nur gegen X (als Verleger) nicht vorgelegt wurde. Er ist nach den vorliegenden Unterlagen nur zusammen mit dem Schreiben an die Beklagte zu 2. vom 08.04.2019 (Anlage K 5) unter deren Adresse abgemahnt worden.

Die Aufträge des Klägers wegen der fünf ab dem 23.07.2019 gegenüber dem Vertriebsunternehmen der Beklagten zu 2. (Stadt3er Y) und den vier Händlern erfolgten Abmahnungen sind demgegenüber als gesonderte Angelegenheit zu bewerten. Die Beauftragung beruht nämlich auf einer neuen tatsächlichen Grundlage, dass nämlich nach der einstweiligen Verfügung vom 17.05.2019 und deren Anerkennung durch die Beklagte als rechtsverbindlich am 21.06.2019 der Kläger habe feststellen müssen, dass das Buch noch weiter gekauft werden könne. Insofern bilden der Erlass der Verfügung und die Anerkennung als rechtsverbindlich eine erhebliche Zäsur. Die Abmahnungen nehmen entsprechend auf das gerichtliche Verbot und/oder die (angebliche) Mitteilung der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung an die Verlage Bezug. Insofern unterscheiden sie sich von den früheren Abmahnungen. Verlangt wird außerdem die Auskunft, von wem die Händler das Buch beziehen. Hinzu kommt, dass die Händler ausschließlich als Verbreiter und damit nur als Störer, die ab Kenntnis haften, in Anspruch genommen werden. Dies ist zwar für sich allein kein Umstand, der notwendig eine gesonderte Angelegenheit begründet, kann aber als Umstand, der hinzutritt, gewürdigt werden, zumal die angebliche frühere Mitteilung der Rechtswidrigkeit im Abmahnschreiben benannt wird.

(3) Der Kläger kann dementsprechend auch im Außenverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1. die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG nebst Pauschale VV Nr. 7002 RVG nur zu 1/7 aus einem addierten Streitwert der 7 Abmahnungen (A Verlag, Beklagte zu 1., Beklagte zu 2., Q, X, M, N) erstattet verlangen. Bei einem Streitwert von 75.000,- EUR je Abmahnung (dazu unten (5)) beläuft sich der Gesamtstreitwert auf 525.000 EUR (75.000 EUR x 7 Gegner). Die sich daraus ergebende Gebühr von 5.226,36 EUR ist von der Beklagten zu 1. mit einem Anteil von 1/7 zu erstatten, also 746,62 EUR.

(4) Für das erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachte Begehren des Klägers, dass der kumulierte Streitwert im Außenverhältnis anzusetzen sei, gegenüber den Beklagten die vollen Gebühren in Ansatz zu bringen seien und diese dann im Wege des Regresses die quotalen Kosten ihrerseits gegen die anderen Anspruchsgegner durchsetzen könnte, ist eine rechtliche Grundlage nicht erkennbar. Unterlassungsschuldner sind, auch wenn sie wegen derselben Äußerung in Anspruch genommen werden, keine Gesamtschuldner, weil jeder für sich die Unterlassung schuldet und die Einhaltung dieser Verpflichtung nicht zur Erfüllung des Anspruchs gegen die Mit-Unterlassungsschuldner führt. Es besteht deshalb auch kein Rückgriffsanspruch aus § 426 BGB. Etwas Anderes würde auch zu unbilligen Ergebnisse führen. Denn dem Gläubiger obliegt die Einschätzung, wie viele (vermeintliche) Unterlassungsschuldner er abmahnt. Diese Entscheidung des Betroffenen kann nicht zu Lasten eines mit Regressrisiko belasteten Unterlassungsschuldner gehen.

Auch für eine Erhöhungsgebühr für mehrere Gegner von 0,3 besteht keine rechtliche Grundlage. Eine Erhöhung um 0,3 ist in VV Ziff. 1008 zum RVG nur für den Fall vorgesehen, dass der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit vertritt. Richtet sich dagegen der Auftrag gegen mehrere Anspruchsgegner, so ist dem, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, ggf. durch Erhöhung der Streitwerte Rechnung zu tragen.

(5) Der vom Klägervertreter für seine Anwaltsgebühr angesetzte Streitwert von 75.000,- EUR je erfolgter Abmahnung ist entgegen der Meinung der Beklagten nicht übersetzt.

Der Kläger hat mit den drei Abmahnschreiben die Schuldner auf Unterlassung folgender Äußerungen in Anspruch genommen:

  1. Nennung Vor- und Zuname,

  2. einer längeren Textpassage mit dem Inhalt der E-Mail,

  3. Nennung des Wohnorts

(1) „von einem H aus Stadt4 (!)“,

(2) „des gut informierten, … Stadt4er …“,

(3) „ein in Stadt4 lebender Mathematiker“.

Bei den Äußerungen zu 1. und 3. handelt es sich je um eine selbständige geschlossene Äußerung. Da die Veröffentlichung in einer bundesweit erscheinenden Publikation erfolgt ist, ist nach der Rechtsprechung des Senats von einem Gegenstandswert von 15.000,- EUR je Äußerung auszugehen. Eine Herabsetzung dieses Wertes ist nicht mit Rücksicht auf die begrenzte Auflage des Buches (210 Expl.) und der Zeitschrift (Printauflage 1800 und - nach Angabe der Beklagten nur ca. 100 Zugriffe auf die Online-Ausgabe insgesamt je Tag) gerechtfertigt. Schwerpunkt der vom Kläger zu Recht geltend gemachten Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nämlich nicht eine Beeinträchtigung seines Rufs oder Ansehens in einer breiten Öffentlichkeit, sondern die Verletzung der Vertraulichkeit, wodurch seine Intervention gegenüber dem Stadt1er L gegen die Buchvorstellung durch Herrn Q bekannt wird. Dadurch können seine pro-ukrainischen Einstellungen und Aktivitäten der Gegenseite, also den Vertretern der pro-russischen Sicht, bekannt werden und diese ihn „angehen“. Diese Gefahr ist bereits dann gegeben, wenn nur wenige davon erfahren, zumal der an diesen Themen interessierte Kreis sich im Wesentlichen auf in Deutschland lebende Exilanten beschränken wird.

Hinsichtlich der zwei vollständige Absätze und neun Sätze umfassenden Textpassage (teilweise wörtliche und teilweise in indirekter Rede erfolgte Wiedergabe der E-Mail vom 26.10.2018), deren Unterlassung mit dem Abmahnbegehren zu 2. geltend gemacht wurde, erscheint es nicht unangemessen, dass deren Gegenstandswert vom Klägervertreter rechnerisch mit 45.000,- EUR angesetzt worden ist. Denn es wurde hier die Unterlassung mehrerer Äußerungen aus einer privaten Kommunikation beansprucht, mit denen der Kläger seine Intervention gegen die Buchvorstellung des Herrn Q im Einzelnen begründet hat.

d) Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf Ersatz der Abmahnkosten gegen die Beklagte zu 2. in Höhe von 2.085,95 EUR zu Recht abgelehnt. Nach den obigen Erwägungen (s.o. unter 1.a)) ist die Beklagten zu 2. für die streitgegenständliche Buchveröffentlichung weder als Täterin noch als Störerin verantwortlich, daher erfolgte die Abmahnung in dem anwaltlichen Schreiben vom 08.04.2019 unberechtigt und die Kosten sind demnach nicht ersatzfähig.

e) Mangels Geldentschädigungsanspruchs (s.o., unter 1.b)) besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Erstattung entsprechender vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für das Schreiben vom 26.10.2020 (Anlage K 11, Bl. 70 ff).

f) Das Landgericht hat ebenfalls zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Drittabmahnungen gegen das Vertriebsunternehmen der Beklagten zu 2. (Stadt3er Y) und die Buchhändler (G, F, E und B) abgewiesen.

(1) Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten aus Kommissionsgeschäften nach §§ 383 ff. HGB, wie es der Kläger in der Berufung geltend macht.

Zwar ist ihm zuzugeben, dass sich aus der einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte zu 1. und die von ihr dazu abgegebene Abschlusserklärung grundsätzlich die Pflicht ergibt, ihre Vertriebsvertragspartner über die einstweilige Verfügung und das daraus resultierende Verbreitungsverbot für das streitgegenständliche Buch zu informieren und entsprechend anzuweisen. Jedoch hat der Kläger nicht dargetan und nachgewiesen, dass zwischen der Beklagten zu 1., welche die einzige Adressatin der erwirkten einstweiligen Verfügung ist und die auch die entsprechende Abschlusserklärung abgegeben hat, und den abgemahnten Dritten überhaupt Kommissionsverträge bestehen.

Einzig als unstreitig steht fest, dass die Beklagte zu 1. mit der Beklagten zu 2. vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Vertriebs der Bücher hatte. Dazu haben die Beklagten ausdrücklich vorgetragen, dass die Beklagte zu 1. ihrer Vertragspartnerin, der Beklagten zu 2. unverzüglich Mitteilung von der einstweiligen Verfügung gemacht hat und der weitere Vertrieb so unterbunden wurde. Die Beklagte zu 2. habe ihrerseits ihr Vertriebsunternehmen, die Stadt3er Y, entsprechend angewiesen. Sie haben weiter vorgetragen, dass weder die Stadt3er Y noch die Beklagte zu 2., nach dem 31.05.2019 noch Bücher mit der untersagten Passage in den Verkehr gebracht haben. Dem ist der Kläger auch nicht substantiiert entgegengetreten oder hat Gegenteiliges nachweisen können.

Anhaltspunkte für vertragliche Verbindungen zwischen der Beklagten zu 1. und den Buchhändlern liegen indes nicht vor. Zwar bestand unstreitig eine vertragliche Verbindung zwischen der Beklagten zu 2. und der abgemahnten Stadt3er Y, allerdings ist die Beklagte zu 2. nicht Adressatin der einstweiligen Verfügung und überdies hat sie ihren vertraglichen Pflichten durch entsprechende Anweisung der Stadt3er Y auch Genüge getan.

(2) Darüber hinaus ergibt sich auch kein solcher Erstattungsanspruch aus §§ 670, 677, 683 BGB, denn diesbezüglich stellen sich die Abmahnungen an die Händler nicht als Geschäft des Beklagten zu 1. dar, wie das Landgericht zutreffend zugrunde gelegt hat.

Voraussetzung dafür wäre, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, dass sich aus der Regelung der einstweiligen Verfügung und der Abschlussverfügung eine über die Pflicht zur weiteren Einstellung des Vertriebs des streitgegenständlichen Buches hinaus, der die Beklagte zu 1. Genüge getan hat, auch eine umfassende Rückrufpflicht der Beklagten zu 1. gegenüber den abgemahnten Händlern, die bereits über Buchbestände vor Erlass der einstweiligen Verfügung verfügten, bestanden hätte.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Dabei ist die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Bereich von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen (Urteil vom 03.05.1963, Ib ZR 93/61), welche auch einen Rückrufanspruch umfassen, gerade nicht bei medienrechtlichen Unterlassungsansprüchen im Printbereich ohne Weiteres anwendbar. So hat das Kammergericht (Beschluss vom 03.07.2020 - 10 W 1016/20, GRUR-RS 2020, 37273) ausdrücklich dazu durchgreifende Bedenken geäußert:

„Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 1. Zivilsenats zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen (Beschluss vom 29.09.2016 - I ZB 34/15 -, insbes. Rn. 24 - juris; Beschluss vom 12.07.2018 - I ZB 86/17 - juris) meint, dass zu den Pflichten der Antragsgegnerin auch ein Einwirken auf Dritte bzw. der Rückruf der bereist ausgelieferten Exemplare gehöre, begegnet eine vollständige Übertragung dieser Rechtsprechung auf äußerungsrechtliche Ansprüche durchgreifenden Bedenken. Im Printbereich umfasst eine Rückrufverpflichtung nämlich stets das gesamte Presseerzeugnis und nicht allein die als unzulässig erkannte Äußerung. In einer Rückrufverpflichtung läge daher ein erheblicher Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit, der bei äußerungsrechtlichen Ansprüchen allenfalls bei Vorliegen ganz besonderer Umstände angenommen werden kann. Anderenfalls würde auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache unterlaufen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2017, - I ZB 96/16 - NJW 2018, 1317). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 02.07.2020 angeführten Entscheidung des 1. Zivilsenats vom 17.10.2019 (I ZB 19/19 - juris). In diesem - ebenfalls wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche betreffenden - Beschluss hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Schuldner ggf. verpflichtet sei, Maßnahmen zu treffen, die die Abwehransprüche des Gläubigers sichern, ohne ihn in diesen Ansprüchen abschließend zu befriedigen. Hierzu zähle die Aufforderung an die Abnehmer, die erhaltenen Waren im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig nicht weiterzuvertreiben (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 19 unter Verweis auf BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 37 bis 39). Diese Rechtsprechung ist mit den besonderen Anforderungen im Hinblick auf die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit gerade bei bereits gedruckten Darstellungen nicht vereinbar.“

Auch in der Kommentarliteratur wird zwar ein Rückruf im Printbereich grundsätzlich angenommen, aber auch hier als mildere Maßnahme im einstweiligen Verfügungsverfahren, die Untersagung des weiteren Vertriebs angenommen (vgl. Drescher, in MüKo zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 935, Rn. 77).

Dem ist zu folgen. Denn gerade bei einer Buchveröffentlichung - wie vorliegend - ist zu beachten, dass ein Rückruf stets das gesamte Werk betrifft und eben nicht nur die einzelnen unzulässigen Äußerungen darin. Demzufolge ist zwingend mit jedem Rückruf eines Druckerzeugnisses ein erheblicher Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit verbunden, da das gesamte Werk betroffen ist. Auch ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden ist damit verbunden. Vor diesem Hintergrund ist der Rechtsprechung und der Literatur - gerade auch in den Fundstellen, die der Kläger in Bezug genommen hat - gemeinsam, dass Voraussetzung für die Annahme eines Rückrufanspruchs im Printbereich stets ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist (vgl. Paschke/Busch: Hinter den Kulissen des medienrechtlichen Rückrufanspruchs, NJW 2004, 2620; Landgericht Köln, 04.08.2010, …; Jipp, Zum Folgenbeseitigungsanspruch bei Buchveröffentlichungen - Der Rückrufanspruch, AfP 2014, 300).

Überdies hatte der Kläger die Beklagte zu 1. im Vorhinein zu diesen Abmahnungen auch nicht aufgefordert, die bereits ausgelieferten Bücher zurückzurufen. Eine solche Aufforderung wäre jedoch erforderlich gewesen, da ein Rückruf von der Reichweite der einstweiligen Verfügung gerade nicht mitumfasst war.

Vorliegend ist jedoch gerade kein schwerwiegender oder besonderer schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers gegeben. Insofern wird auf die obigen Erwägungen zur Geldentschädigung Bezug genommen (s. oben unter 1.b)).

(3) Das Landgericht hat zudem auch zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Drittabmahnkosten gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB abgelehnt.

Voraussetzung dafür ist, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW 2019, 1522).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn bei dem Vertriebsunternehmen und den vier weiter abgemahnten Händlern handelt es sich um sog. technische Verbreiter, welche nur nach den Grundsätzen der Störerhaftung haften, also nur, wenn sie Kenntnis von der Rechtsverletzung hatten (s. dazu oben unter 1.a)).

Diese Abmahnungen der Stadt3er Y und der Händler stellen sich jedoch als unberechtigt dar. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Kläger vorträgt - was von den Beklagten erstinstanzlich bestritten wurde -, dass er nach Erlass der einstweiligen Verfügung bei den Händlern noch Bücher bestellen konnte.

Allerdings ist vom Kläger nicht vorgetragen oder aus der Akte ersichtlich, dass die Abgemahnten als mittelbare Störer vor den erfolgten Abmahnungen bereits Kenntnis von der Rechtsverletzung hatten. Vielmehr erhielten F, E und G erst durch die Abmahnung Kenntnis von den Vorfällen. Zu diesem Zeitpunkt war ihnen jedoch kein verletzendes Verhalten vorzuwerfen. Der Kläger hat keine solche Kenntnis vorgetragen.

Der Großhändler B hatte hinsichtlich der einstweiligen Verfügung an die Beklagte zu 1. die bei ihm noch im Bestand befindlichen Bücher bereits retourniert, was schon in erster Instanz unstreitig war. Dass B weitere Bücher zurückgehalten und verkauft hat, ist vom Kläger nicht dargetan. Eine Verletzung scheidet daher aus und die Abmahnung, die erst am 12.08.2019 und damit lange nach Rückgabe der Bücher erfolgte, war unberechtigt.

Die Stadt3er Y hatte Kenntnis von der einstweiligen Verfügung zum Zeitpunkt der Abmahnung, da sie nach dem Vortrag der Beklagten unverzüglich nach der Abgabe der Abschlusserklärung entsprechend von ihrem Vertragspartner, der Beklagten zu 2., unterrichtet worden war. Allerdings ist vom Kläger nicht nachgewiesen worden, dass die Stadt3er Y nach dieser Kenntnisnahme am 31.05.2019 noch Bücher entgegen der Anweisung vertrieben hat. Vielmehr haben die Beklagten das Gegenteil ausdrücklich behauptet, nämlich, dass kein Buch danach mehr veräußert worden war.

Auch die vom Kläger dazu erfolgte Behauptung: „Denn die Beklagte gab vor, das Buch zurückgerufen zu haben.“ (Bl. 19 d.A.) vermag für die fünf Abmahnungen keine Berechtigung und damit auch keine Zweckmäßigkeit zu begründen. Zunächst fehlt es an einem näher substantiierten Vortrag, woraus der Kläger geschlossen haben mag, dass die Beklagte eine solche Vorgabe gemacht habe. Insbesondere folgt dies aus der Abschlusserklärung der Beklagten zu 1. (Anlage K 10, Bl. 68) gerade in keiner Weise. Dort wird nämlich lediglich erklärt, dass die einstweilige Verfügung als endgültige, rechtsverbindliche Regelung anerkannt wird, d.h. sie nach Bestandskraft und Wirkung einem rechtskräftigen Hauptsachetitel gleichwertig anerkannt wird und auf die Rechte des Vorgehens dagegen verzichtet wird. Da in der einstweiligen Verfügung (Anlage K 9, Bl. 64ff.) aber kein Rückruf geregelt ist, kann diese Aussage daraus nicht folgen. Da auch keine Rückrufpflicht bestand (s.o.) durfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass sämtliche Händler, die möglicherweise das Buch noch im Bestand hielten, von der Beklagten zu 1. entsprechend angewiesen worden waren und das Buch zurückgerufen worden war. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag der Beklagten, dem der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, von den Beklagten und Stadt3er Y an diese Händler gerade kein Buch geliefert wurde und sie keine Kenntnis hatten, woher diese Bücher bezogen worden waren. Damit bestand erst recht kein Anlass dort einen Rückruf zu veranlassen.

(4) Gegen die Beklagte zu 2. scheidet dieser Anspruch mangels Passivlegitimation in der Hauptsache und weil sich die einstweilige Verfügung nicht gegen die Beklagte zu 2. gerichtet hatte, von vornherein aus (s.o. unter 1.a)).

  1. Zur Anschlussberufung

Die Anschlussberufung der Beklagten zu 1., mit der sie die Abweisung des vom Landgericht zuerkannten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten zur Unterlassung vom 02.05.2019 beansprucht, hat keinen Erfolg, weil nach den Ausführungen zu 1.b) dieser Anspruch dem Grunde nach berechtigt ist und zwar sogar in einem höheren Umfang als vom Landgericht zuerkannt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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