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420 C 732/26•AG Kassel 420. Zivilabteilung, 2026-07-01, 420 C 732/26
420 C 732/26Gericht erster Instanz01.07.2026
Die Vereinbarung über die Höhe von Nebenkosten des Schadensgutachters beim Verkehrsunfall zwischen Geschädigtem und Sachverständigem führt nur zur Bindung der Haftpflichtversicherung des Schädigers beim Regress gegen den Sachverständigen.
Entscheidungsdatum: 2026-07-01
Aktenzeichen: 420 C 732/26
ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2026:0701.420C732.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 812 BGB, §138 BGB
Die Vereinbarung über die Höhe von Nebenkosten des Schadensgutachters beim Verkehrsunfall zwischen Geschädigtem und Sachverständigem führt nur zur Bindung der Haftpflichtversicherung des Schädigers beim Regress gegen den Sachverständigen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 225,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2025 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 14 % und die Beklagte 86% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Die klagende Kfz-Versicherung kann vom beklagten Kfz-Sachverständigenbüro gemäß § 812 BGB zu viel entrichtete Sachverständigenkosten aus eigenem und aus abgetretenem Recht zurückverlangen, jedoch nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe.
Entgegen den Angriffen der Beklagten ist die vorgelegte Abtretungserklärung (Bl. 42d. A.) hinreichend bestimmt. Sie lässt den Zedenten (den Unfallgeschädigten), die Zessionarin (die Klägerin) als auch die Anspruchsgegnerin (die Beklagte) eindeutig erkennen. Weiter ist der Rechtsgrund bzw. der Inhalt der Forderung erkennbar, nämlich dass es sich um die hier streitgegenständliche Rechnung der Beklagten vom 14.05.2024 aufgrund der Gutachtenerstellung im Nachgang zum Verkehrsunfallereignis vom 31.03.2024 dreht.
Im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits zueinander findet die sogenannte Sachverständigenrisiko-Rechtsprechung des BGH keine Anwendung. Denn nach letztgenannter ist lediglich der Geschädigte eines Verkehrsunfallereignisses insoweit geschützt, dass er sich mit dem Unfallschädiger nicht über die Frage der rechtlichen Angemessenheit von Sachverständigenkosten auseinandersetzen muss. Im Rahmen der Auseinandersetzung über diese Frage zwischen dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung und dem Sachverständigen ist dies jedoch vollumfänglich zur Überprüfung gestellt unabhängig davon, ob aus eigenem oder abgetretenem Recht geklagt wird, da umgekehrt dem Sachverständigen auch sonstige Einwendungen anderer Art gegen den Zessionar zustehen.
Vor diesem Hintergrund ist die Rechnung vom 14.05.2024 insoweit nicht zu beanstanden, als ein Grundhonorar von 476,00 € netto geltend gemacht wird. Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass angesichts der Schadenshöhe sich dieser Betrag am oberen Ende des Rahmens der ortsüblichen Honorierung für derartige Tätigkeiten bewegt. Das Gericht kann jedoch aus eigener Sachkunde aufgrund seiner jahrzehntelangen Erfahrungen mit der Abwicklung von Verkehrsunfallrechtsstreitigkeiten hinreichend sicher gemäß § 287 ZPO schätzen, dass sich dieser Betrag gerade noch im Rahmen des üblichen bewegt und deswegen nicht klageweise beanstandet und zurückgefordert werden kann.
Nicht abrechnungsfähig jedenfalls gegenüber der Klägerin ist der abgerechnete Fahrzeitaufwand von 1 Stunde. Da das Grundhonorar nicht nach einer festen Taxe zu berechnen ist, sondern auch Ermessensgesichtspunkte eine Rolle spielen können, hat dies zur Folge, dass der Fahrzeitaufwand regelmäßig nicht abrechnungsfähig ist, da er mit dem Grundhonorar abgegolten wird. Lediglich in Ausnahmefällen kann die gesonderte Abrechnung stattfinden. Ein solcher ist hier aber zweifelsfrei nicht gegeben, weil nur eine Fahrtstrecke von geschätzt 5 km einfach zwischen dem Standort des Kfz in der A in B und dem Büro der Beklagten in der C angefallen war und mithin der Fahrzeitaufwand zu vernachlässigen ist.
Die weiteren Nebenkosten sind nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts nach den im JVEG niedergelegten Sätzen abrechnungsfähig (ständige Rechtsprechung des Abteilungsrichters, AG Kassel, Urteile vom 20.03.2015 – 435 C 332/14 –, zit. n. juris, und vom 14. Mai 2021 – 435 C 449/21 –, zit. n. juris). Höhere Sätze vermag das erkennende Gericht auch nicht als üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB festzustellen. Denn eine entsprechende Praxis ist nicht bei allen Kfz-Sachverständigen zu beobachten und auch nur in einem jüngeren Zeitraum, seitdem sich die Erkenntnis über die vorgenannte Rechtsprechung bei den Sachverständigen verbreitet hat. Dabei spielt auch eine Rolle, dass entsprechende Vereinbarungen der Sachverständigen mit den Geschädigten durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
Im Verhältnis zu den Schädigern kann eine solche Vereinbarung bereits deswegen nicht dafür maßgeblich sein, welche Beträge der Sachverständige zu Recht erhalten hat und welche nicht. Denn in diesem Rechtsverhältnis gelten - wie bereits oben ausgeführt – andere Maßstäbe als im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger. In der hier maßgeblichen Rechtsbeziehung kommt es deswegen nur darauf an, welche Beträge schadensrechtlich erstattungsfähig sind. Danach darf der Sachverständige nur die Beträge behalten, die ein vernünftiger Geschädigter bei objektiver Betrachtung als geboten und angemessen betrachten durfte. Dies sind regelmäßig nur die üblichen Vergütungen. Die Sätze des JVEG können deswegen als üblich angesehen werden, weil sie eine gesetzliche Grundlage für die Erstattung von Auslagen bieten. Bei Auslagen handelt es sich nicht um Honorare, sondern um den Ausgleich für tatsächliche Aufwendungen, die bei der Tätigkeit entstehen. Aspekte, die zur unterschiedlichen Vergütung der Sachverständigentätigkeit in gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfahren einerseits und im Privatauftrag andererseits führen, spielen dabei schlechterdings keine Rolle. Selbst wenn man dies anders sehen würde, wäre eine Abrede zwischen Geschädigtem und Sachverständigen aufgrund der Anerkennung des sogenannten Sachverständigenrisikos im Bereich der Schadensabwicklung zwischen Geschädigtem und Schädiger durch die Rechtsprechung als unzulässiger Vertrag zulasten Dritter zu qualifizieren.
Eine abweichende Vereinbarung über die Erstattung von Kosten für Aufwendungen kann im Verhältnis zum Geschädigten aber auch keine Bindungswirkung entfalten, weil sich diese an den Maßstäben der §§ 138, 307 Abs. 1 BGB messen lassen muss. Denn nach der Beobachtung des erkennenden Gerichts sind derartige Vereinbarungen erst seit dem oben beschriebenen Zeitpunkt der Verbreitung der Erkenntnis über die Rechtsprechung bei einigen Sachverständigen feststellbar; somit haben diese lediglich den Zweck, sich ohne hinreichende tatsächliche und rechtliche Grundlage Nebeneinkünfte zu verschaffen, denen entsprechende Aufwendungen nicht gegenüberstehen. Sollte nach den eben dargestellten Grundsätzen der Schädiger im Ergebnis nicht zur Übernahme derartiger Kosten aus schadensrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet sein, so würde dies bedeuten, dem Geschädigten – der regelmäßig zudem ahnungslos ist – aufgrund des Schadensereignisses doch ein Sonderopfer aufzubürden, dass er nicht einmal als solches zu erkennen vermag. Mithin liegt ein sittenwidriges Verhalten seitens der solchermaßen agierenden Sachverständigen bzw. eine unzumutbare Benachteiligung der geschädigten Kunden dieser Sachverständigen vor.
Vor diesem Hintergrund sind auch in der vorliegenden Konstellation nur die vom JVEG vorgesehenen Vergütungen für gesonderte Aufwendungen usw. im Sinne der dortigen §§ 5 ff. abrechnungsfähig. Höhere Vergütungen, die alleine aufgrund des sogenannten Sachverständigenrisikos bezahlt wurden, sind demzufolge mangels Rechtsgrund zurückzuerstatten. Dies bedeutet im Einzelnen Folgendes:
Fahrtkosten sind gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG analog nur in Höhe von 0,42 € je gefahrenen Kilometer abrechnungsfähig. Da die Entfernung zwischen dem Standort des Kfz in der A in B und dem Büro der Beklagten in der C geschätzt maximal 5 km beträgt, sind hier insgesamt 4,20 € abrechnungsfähig. Da es sich hierbei um den Ausgleich von Aufwendungen handelt, ist insoweit eine Umsatzsteuer nicht auszuweisen und abrechnungsfähig. Es handelt sich also um einen Brutto=Netto-Betrag.
Für Ausdrucke und Kopien sind gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG analog für die ersten 50 Seiten nur jeweils 0,50 € abrechnungsfähig. Bei insgesamt 33 Seiten verbleibt somit ein Betrag i. H. v. 16,50 € netto.
Fotografien sind in Anlehnung an § 12 Absatz ein S. 2 Nr. 2 JVEG für den ist Abzug jeweils 2,00 € abrechnungsfähig, für den Folgeabzug noch 0,50 €. Bei zehn Lichtbildern und folglich zehn Folgeabzügen ergibt sich damit insgesamt ein abrechnungsfähiger Betrag i. H. v. 25,00 € netto.
Die Telefonkosten sind nicht zu beanstanden, da gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 JVEG analog i. H. v. 15,00 € abrechnungsfähig.
Die EDV-Kosten i. H. v. 30,00 € netto sind nicht abrechnungsfähig, da sie nur dann anfallen, wenn entsprechende Sonderleistungen auch konkret in Anspruch genommen worden sind. Hierzu hat die Beklagte nicht vorgetragen. Dazu war sie aber gehalten in Ansehung der Modellierung seitens der Klägerin, da sie insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft. Die Klägerin hat naturgemäß keinerlei Erkenntnisse darüber (wie auch der Geschädigte als Auftraggeber der Beklagten), welche Schritte tatsächlich zur Gutachtenerstellung stattgefunden haben. Alleine die Benutzung eines allgemein vorhandenen Berechnungsprogrammes fällt nicht darunter, da die hierfür notwendigen Anschaffungs- und Unterhaltungskosten regelmäßig mit dem Grundhonorar abzugelten sind.
Mithin bedeutet dies, dass in der Summe die Beklagte bei den Nebenkosten nur 41,50 € netto und bei den Fahrtkosten nur 4,20 € beanspruchen kann. Unter Wegfall der Vergütung für die Fahrzeit und unter Hinzuzählung der bestehen bleibenden Rechnungspositionen Auszeichnung vom 14.05.2024 nebst anfallender Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Fahrtkosten) ergibt sich damit ein abrechnungsfähiger Betrag i. H. v. 637,88 €. In Ansehung der Zahlung von 862,99 € ergibt sich somit ein berechtigter Rückforderungsbetrag i. H. v. 225,11 €.
Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.
Die Entscheidung die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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