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3 SLa 706/24•Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Berufungskammer, 2026-01-15, 3 SLa 706/24
3 SLa 706/24Arbeitsgericht15.01.2026
Der Wachpolizist kann sich nicht auf die Besitzstandsregelung gemäß § 4 Satz 1 und 2 ÄnderungsTV zum TV-H Nr. 10 berufen, wenn er im Einvernehmen mit dem beklagten Land nach dem Überleitungszeitpunkt 31. Mai/ 01. Juni 2015 eine geänderte Tätigkeit übernommen hat. Dadurch wird die Tarifautomatik gemäß § 4 Satz 3 und 4 ÄnderungsTV zum TV-H Nr. 10 wieder in Kraft gesetzt. Ein Anspruch auf Vergütung nach EG 9a kann sich nach einer solchen einvernehmlichen Tätigkeitsänderung für den Wachpolizisten aus den allgemeinen Regelungen nach § 12 TV-H iVm. der Entgeltordnung in der gültigen Fassung, zuletzt geändert durch Änderungsvertrag Nr. 21 zum TV-H, Teil II, Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen, Ziffer 18.2 Beschäftigte der Wachpolizei, ergeben. Verfahrensgang vorgehend ArbG Fulda, 29. Mai 2024, 4 Ca 416/23, Urteil nachgehend BAG, 4 AZR 131/26
Entscheidungsdatum: 2026-01-15
Aktenzeichen: 3 SLa 706/24
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2026:0115.3SLA706.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 12 TV-H, § 4 ÄnderungsTV zum TV-H Nr. 10
Der Wachpolizist kann sich nicht auf die Besitzstandsregelung gemäß § 4 Satz 1 und 2 ÄnderungsTV zum TV-H Nr. 10 berufen, wenn er im Einvernehmen mit dem beklagten Land nach dem Überleitungszeitpunkt 31. Mai/ 01. Juni 2015 eine geänderte Tätigkeit übernommen hat. Dadurch wird die Tarifautomatik gemäß § 4 Satz 3 und 4 ÄnderungsTV zum TV-H Nr. 10 wieder in Kraft gesetzt.
Ein Anspruch auf Vergütung nach EG 9a kann sich nach einer solchen einvernehmlichen Tätigkeitsänderung für den Wachpolizisten aus den allgemeinen Regelungen nach § 12 TV-H iVm. der Entgeltordnung in der gültigen Fassung, zuletzt geändert durch Änderungsvertrag Nr. 21 zum TV-H, Teil II, Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen, Ziffer 18.2 Beschäftigte der Wachpolizei, ergeben.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Fulda, 29. Mai 2024, 4 Ca 416/23, Urteil nachgehend BAG, 4 AZR 131/26
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 29.05.2024 – 4 Ca 416/23 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am xx.xx.1976 geborene Kläger ist seit dem 01. Januar 2001 bei dem beklagten Land als Wachpolizist beschäftigt. In dem schriftlichen -ursprünglich befristeten- Arbeitsvertrag vom 23. November 2000 haben die Parteien zunächst in § 2 auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung Bezug genommen (Anlage K8, Bl. 65 der elektronischen Akte [m Folgenden: e.A.]. Zuletzt heißt es im schriftlichen Änderungsvertrag vom 01. Oktober 2015 unter § 1, Abs. 2:
„Der Wortlaut zu § 2 erhält folgende Fassung:
Für das Arbeitsverhältnis gelten
der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)
der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) sowie
die Tarifverträge, die den TV-H und den TVÜ-H ergänzen, ändern oder ersetzen, in der jeweils geltenden Fassung“.
Wegen der Einzelheiten der Änderungsverträge wird auf die Anlagen K9 und K10, Bl. 67ff e.A. Bezug.
Das beklagte Land hat die Tätigkeit des Klägers zunächst nach der Vergütungsgruppe VI BAT vergütet. Bei In-Kraft-Treten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (im Folgenden: TV-H) zum 01. Januar 2010 ist der Kläger beim Polizeipräsidium A eingesetzt und nach Entgeltgruppe (EG) 6 vergütet worden. Er ist seit 2007 Mitglied der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG).
Seit 01. Januar 2012 ist der Kläger in der Funktion als Objektverantwortlicher eines Wachzuges beim Polizeipräsidium A eingesetzt und nach EG 8 TV-H vergütet worden, weil seine dortige Tätigkeit aus Sicht der Beklagten im erforderlichen Umfang gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen erfordert hat. Aufgrund eines Höhergruppierungsantrags verbunden mit der Tarifeinigung vom 15. April 2014 ist er seit dem 01. Februar 2013 bei unveränderter Tätigkeit nach EG 9 Fallgruppe 3 vergütet worden. Für die Stufenlaufzeit wurde der 01. Januar 2012 als Ausgangspunkt berücksichtigt.
Zu diesem Zeitpunkt hat die Entgeltordnung zum TV-H in der Fassung vom 10. Oktober 2014 keine speziellen Regelungen für die Beschäftigten der Wachpolizei vorgesehen und für ihre Eingruppierung haben die Regelungen des Teil 1 der Entgeltordnung „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ Anwendung gefunden.
Die Tarifvertragsparteien haben sich in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen in der Tarifeinigung vom 15. April 2015 u.A. in III Ziffer 7 darüber verständigt, dass „die Grundeingruppierung der Beschäftigten der Wachpolizei zukünftig in die EG 8 erfolgt“. Außerdem haben sie festgehalten, dass die Eingruppierungsmerkmale der Beschäftigten der Wachpolizei in der Entgeltordnung zum TV-H zum 01. Juni 2015 tarifiert werden und dass für Beschäftigte der Wachpolizei, die bei Inkrafttreten von Teil II Abschnnitt 18.2 zum 01. Juni 2015 bereits in der „kleinen“ EG 9 eingruppiert sind, eine umfassende Bestandsregelung tarifiert wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des mitgeteilten Ergebnisses der Tarifeinigung vom 15. April 2015 nebst Anlage 3 dazu wird auf die Anlage K6, Bl. 37-42 der Papierakte (im Folgenden: d.A.) verwiesen.
Aufgrund einer im Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum TV-H vom 15. April 2015 (im folgenden ÄnderungsTV Nr. 10) getroffenen Besitzstandsregelung hat der Kläger zunächst weiterhin Vergütung nach EG 9 TV-H erhalten. Angesichts der geänderten Entgeltordnung zum TV-H in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 19 zum TV-H vom 07. Juli 2020 (im Folgenden: ÄnderungsTV Nr. 19) hat der Kläger schließlich seit dem 01. August 2019 Vergütung nach der EG 9a, zuletzt in der Stufe 6, erhalten.
Bis zum 31. Oktober 2022 hat das beklagte Land den Kläger im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums A im Bereich Objektschutz in der Einheit D 520 als Objektverantwortlicher eines Wachzuges beschäftigt. Er war Objektschutzverantwortlicher für das US-Generalkonsulat, das jüdische Kulturzentrum und das jüdische Museum. Ihm waren die folgenden Tätigkeiten übertragen, die er auch ausgeübt hat: stationäre Objektschutzmaßnahmen (22%), mobile Objektschutzmaßnahmen (37%), objektbezogene Streife einschließlich der zugehörigen Sachbearbeitung (6%), Einrichten und Betreiben von Standkontrollen einschließlich der zugehörigen Sachbearbeitung (8%), sonstige einsatzbegleitende Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes (4%), Unterstützung des Sachbereichs Einsatz und Organisation als Objektverantwortlicher der Wachzüge (23%), Arbeitsplatzbeschreibung „für Tarifbeschäftigte der Wachpolizei, Objektschutz-verantwortliche“ des Polizeipräsidiums A vom 28. November 2018, insoweit wird ergänzend auf die Tätigkeitsbeschreibung in Anlage B4, Bl. 53ff d.A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 04. April 2022 hat der Kläger beim Polizeipräsidium A einen Härtefallantrag auf Versetzung zum Polizeipräsidium Osthessen gestellt, insoweit wird auf die Anlage B1, Bl. 50 d.A. Bezug genommen. Durch den Polizeivizepräsidenten des Polizeipräsidiums A, Herrn B, wurde im Anschluss an den Versetzungsantrag der Umstand thematisiert, dass sich die Tätigkeiten des Klägers bei der Polizeidirektion C ändern und einen neuen Eingruppierungsvorgang auslösen würden mit der Folge einer Herabgruppierung. Hierauf ist der Kläger auch mit Schreiben der Beklagten vom 20. März 2023 schriftlich hingewiesen worden, wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3, Bl. 9 d.A. verwiesen. Mit E-Mail vom 20. Oktober 2022 hat der Kläger erklärt, dass er dennoch eine Versetzung in den Dienst bei der Polizeidirektion C wünsche, wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B7, Bl. 73 d.A. verwiesen.
Der Kläger ist zunächst ab dem 01. November 2022 zum Polizeipräsidium Osthessen an den Standort C abgeordnet und im Anschluss mit Schreiben vom 27. Februar 2023 ab dem 01. April 2023 dorthin versetzt worden, dazu wird auf die Anlage B2, Bl. 51 d.A. Bezug genommen. Zuvor hat der Personalrat mit Schreiben vom 01. März 2023 mitgeteilt, dass er der beabsichtigten Versetzung und Herabgruppierung des Klägers in die EG 8 TV-H zustimme, insoweit wird auf die Anlage B6, Bl. 72 d.A. verwiesen. Am 20. März 2023 hat der Kläger zur Änderung der in § 4 des Arbeitsvertrags vereinbarten EG einen Änderungsvertrag unterzeichnet, wonach zum 01. April 2023 die Entgeltgruppe 9a TV-H durch EG 8 TV-H ersetzt wird, wegen dessen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Anlage K 2, Bl. 8 d.A.) verwiesen. Seit der Versetzung zum 01. April 2023 hat das beklagte Land den Kläger nach EG 8 TV-H vergütet.
In der Polizeidirektion C übt der Kläger nunmehr die folgenden Tätigkeiten aus: Durchführung allgemeiner Streifendiensttätigkeit (34%), Durchführung von Gefangenentransporten (11%), Durchführung von allgemeinen Objektschutzmaßnahmen (11%), Teilnahme an allgemeinen Konzeptstreifen mit dem Ordnungsamt C (11%), Sachbearbeitung von Ordnungswidrigkeitsersuchen im Rahmen von Verkehrskontrollen (10%), Erstellen und Bearbeiten von Ordnungswidrigkeitsanzeigen (5%), Teilnahme an besonderen Sicherheits- und Ordnungsdiensteinsätzen im zurückgezogenen Bereich mittels Gefangenenkraftwagen und Verkehrsstreifen (8%), Durchführung von Verkehrslenkungsmaßnahmen (2%), Durchführung von Kurierfahrten (1%), Durchführung von erkennungsdienstlichen Behandlungen (1%), Teilnahme an Sonderkontrollen wegen Alkohol- und Drogen (5%), Durchführung von Fahrradcodierungen (1%). Die Objektschutzaufgaben des Klägers bestehen in der Bewachung einzelner Objekte. Dabei ist es seine Aufgabe, die Gefährdungslage ständig neu zu beurteilen und im Einzelfall abzuwägen, in welchen Situationen ein Eingreifen, etwa die Kontrolle von Passanten oder anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich ist. Gegebenenfalls hat er sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, um eine aktuelle Gefahr abzuwehren. Dazu ist er mit entsprechenden Waffen und Hilfsmitteln ausgestattet und zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt. Beim mobilen Objektschutz muss er bestimmte Objekte in unterschiedlichen Zeitabständen, z.B. alle 2 Stunden anfahren und der Fokus liegt dann kurzzeitig auf dem zu schützenden Gebäude. In C ist als Objekt die Synagoge zu bewachen. Im Allgemeinen Streifendienst ist das Stadtgebiet im Zweierteam mobil -d.h. mit dem Kfz- oder zu Fuß zu bestreifen, auch dabei ist die Gefahrenlage zu beurteilen und im Falle drohender und oder sich realisierender Gefahr einzugreifen. Dieser Eingriff kann in der Kontrolle von Personen, dem Ausspruch von Platzverweisen, der Sicherstellung von Gegenständen oder sonstigen Maßnahmen nach dem HSOG bestehen. Bei den sogenannten Konzeptstreifen handelt es sich um allgemeinen Streifendienst zusammen mit Mitarbeitern des Ordnungsamtes oder Gewerbeamtes. Diese Streifendienste sind hinsichtlich ihrer Zielrichtung auf bestimmte Bereiche, z.B. Gastronomie, konkretisiert.
Beim Polizeipräsidium Osthessen gilt die Dienstanweisung zum Einsatz der Wachpolizei vom 20. Januar 2022. Danach wird die Wachpolizei zu polizeilichen Aufgaben eingesetzt, für die der Einsatz von Polizeivollzugsbeamten nicht zwingend erforderlich ist und zu deren Entlastung. Gemäß Ziffer 7.1 der Dienstanweisung sind Schwerpunkte des Einsatzes der Wachpolizei Objektschutzmaßnahmen nach PDV 129, Abschiebe- und Gefangenentransporte, Gewahrsamsdienst (bei Lagen aus besonderem Anlass) und Geschwindigkeitsmessungen. Als weitere Schwerpunktmaßnahme wird die Fußstreifenpräsenz genannt, um das subjektive Sicherheitsempfinden der Bürger in Osthessen zu verbessern, wegen der Einzelheiten der Dienstanweisung wird auf die Anlage K15, Bl. 93ff e.A. Bezug genommen.
In der Berufungsverhandlung am 21. August 2025 ist unstreitig geworden, dass im August 2025 in der Polizeidirektion C mit dem Kläger 13 Mitarbeiter als Wachpolizisten beschäftigt waren. Davon wurden 7 Mitarbeiter nach EG 8 vergütet. Bei diesen 7 Mitarbeitern handelte es sich überwiegend um Mitarbeiter, die nach 2016 eingestellt bzw. wie der Kläger versetzt worden sind. Einzelne Mitarbeiter, die Vergütung nach EG 8 erhalten, sind auch innerhalb des Polizeipräsidiums Osthessen in ihrem Einvernehmen umgesetzt worden und ihnen sind andere Aufgaben zugewiesen worden. Daneben gibt es 6 Wachpolizisten, die bereits vor der Einigung im April 2015 mit denselben Aufgaben betraut gewesen sind und entsprechend der Besitzstandswahrung weiterhin Vergütung nach EG 9a erhalten.
Weiter ist unstreitig geworden, dass der Kläger sich auch in der Vergangenheit bereits auf heimatnähere Stellen zum Beispiel beim Polizeipräsidium Osthessen beworben und sich teilweise auch persönlich vorgestellt hat. Er hat jeweils die Bewerbung zurückgezogen, als ihm gesagt worden ist, dass die dortigen Tätigkeiten lediglich mit einer Vergütung nach EG 8 verbunden sind.
Mit Schreiben vom 09. Mai 2023 hat der Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemacht, nach seiner angeordneten und ausgeübten Tätigkeit nach EG 9a TV-H eingruppiert zu sein und die Zahlung der Differenzvergütung für den nicht unter die Ausschlussfrist fallenden Zeitraum verlangt, insoweit wird auf die Anlage K4, Bl. 11 d.A. verwiesen.
Mit am 27. November 2023 bei Gericht eingegangener Klage hat er die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, seine Tätigkeit über den 01. April 2023 hinaus nach EG 9a Stufe 5 TV-H zu vergüten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Fulda hat mit am 29. Mai 2024 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass das beklagte Land nicht verpflichtet sei, die Tätigkeit des Klägers über den 01. April 2023 hinaus nach der EG 9a Stufe 6 TV-H zu vergüten. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aufgrund der tarifvertraglichen Regelungen zur Eingruppierung von Beschäftigten der Wachpolizei gemäß Ziffer 18.2, Teil II der Entgeltordnung zum TV-H noch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Unstreitig bestimme sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-H. Der darlegungspflichtige Kläger habe nicht dargelegt, dass er die maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale der Ziffer 18.2 Fallgruppe 1, Teil II der Entgeltordnung zum TV-H für Beschäftigte der Wachpolizei erfülle, insbesondere habe er nicht dargelegt, weshalb sich seine Tätigkeit aus der EG 8 dadurch heraushebe, dass sie schwierig sei. Er habe weder eine Vergleichsgruppe Beschäftigter benannt noch aufgrund welcher konkreten Tatsachen die von ihm ausgeübte Tätigkeit gegenüber den von der EG 8 erfassten Tätigkeiten im Bereich der Wachpolizei schwierig sei. Auch unter Berücksichtigung der Regelung unter § 4 des ÄnderungsTV Nr. 10 ergebe sich kein Anspruch auf Vergütung nach EG 9a. Er sei zwar zum Stichtag 31. Mai 2015 in die EG 9 eingruppiert gewesen, seine Tätigkeit habe sich aber mit seinem Wechsel in den Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Osthessen i.S.d. § 4 des ÄnderungsTV Nr. 10 verändert, so dass die Besitzstandsreglung nicht mehr greife. Von einer unverändert auszuübenden Tätigkeit i.S.d. § 4 des ÄnderungsTV Nr. 10 sei nicht mehr auszugehen, wenn sich die geänderte Tätigkeit auf die Eingruppierung auswirken könne und dann greife die Tarifautomatik wieder. Mit dem Begriff der „auszuübenden Tätigkeit“ hätten die Tarifvertragsparteien die gleiche Begrifflichkeit wie in § 12 TV-H gewählt, so dass die gleichen Maßstäbe anzuwenden seien. Gemäß § 12 Abs. 1 TV-H sei Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung sei ausgehend von einer natürlichen Betrachtung das Arbeitsergebnis. Die auszuübende Tätigkeit des Klägers in A habe aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang bestanden mit dem einheitlichen Arbeitsergebnis Objektschutz. Dagegen übe er in C keine unveränderte Tätigkeit aus, sondern sei in verschiedenen Bereichen eingesetzt, bestehend aus verschiedenen Arbeitsvorgängen, ausgerichtet auf verschiedene Arbeitsergebnisse. Den größten Arbeitszeitanteil mache die Durchführung von Streifendiensten (45%) aus. Daneben sei er auch mit der Durchführung von Objektschutzmaßnahmen (11%), mit der Durchführung von Gefangenentransporten (11%), mit dem Erstellen und der Sachbearbeitung von Ordnungswidrigkeitsanzeigen u.a. im Rahmen von Verkehrskontrollen (15%) und mit weiteren Tätigkeiten betraut. Soweit er meine, dass sich auch seine Tätigkeiten in A zu einem erheblichen Anteil, nämlich betreffend die mobilen Objektschutzmaßnahmen und die objektbezogenen Streifendienste, als Streifendienste dargestellt hätten, führe dies nicht zu einer unveränderten Tätigkeit. Es sei unerheblich, dass sich Einzeltätigkeiten oder einzelne Arbeitsschritte ähneln, wenn sie organisatorisch voneinander getrennt und auf ein anderes Arbeitsergebnis gerichtet seien. Ein Anspruch auf die begehrte höhere Vergütung ergebe sich auch nicht auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die durch die Besitzstandsregelung des § 4 des ÄnderungsTV Nr. 10 hervorgerufene Ungleichbehandlung von Wachpolizisten verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Mit dieser Regelung hätten die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung der Beschäftigten der Wachpolizei auf eine vollkommen neue Grundlage gestellt und u. a. die Grundeingruppierung von EG 6 auf EG 8 angehoben. Andere Beschäftigte die bislang in die EG 9 einzugruppieren waren, seien nach den neuen Eingruppierungsvorschriften nur noch der EG 8 zuzuordnen. In der Konsequenz könne es seit der Umstellung des Entgeltsystems ab dem 01. Juni 2015 Beschäftigte der Wachpolizei geben, die trotz identischer Tätigkeit, je nachdem wann sie diese aufgenommen hätten, nach unterschiedlichen Entgeltgruppen vergütet werden. Dies sei aus Gründen der Praktikabilität hinzunehmen. Auch stehe die Zuweisung einer anderen Tätigkeit i.S.d. § 4 des ÄnderungsTV Nr. 10 aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausgestaltung nicht im einseitigen Belieben des beklagten Landes.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda ist dem Kläger am 08. Juli 2024 zugestellt worden und er hat dagegen mit am 05. August 2024 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb rechtzeitig beantragter und verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 17. Oktober 2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger vertritt, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Rechtsauffassung, dass das beklagte Land ihn auch über den 01. April 2023 hinaus nach der EG 9a TV-H vergüten müsse. Dies ergebe sich sowohl aus der Besitzstandsregelung in § 4 des ÄnderungsTV Nr. 10 als auch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Besitzstandsregelung sei einschlägig, die darin enthaltene Formulierung „unverändert auszuübenden Tätigkeit“ beziehe sich nach Sinn und Zweck der Vorschrift auf sämtliche Tätigkeiten der Wachpolizei, wie sie vor dem 31. Mai 2015 zur Eingruppierung in die EG 9 TV-H geführt hätten. Andernfalls liege es im Ermessen des Arbeitgebers mittels Änderung der Zeitanteile eine Herabgruppierung des Beschäftigten zu erwirken. Entsprechend würden sämtliche Wachpolizisten innerhalb der Zuständigkeit des Polizeipräsidiums A, die vom Objektschutz in den Bereich Gewahrsam oder umgekehrt wechseln würden, weiter nach EG 9 bzw. 9a vergütet werden. Gleiches müsse auch bei einem Wechsel in die Zuständigkeit eines anderen Polizeipräsidiums gelten, wenn es sich -wie vorliegend- um originäre Tätigkeiten der Wachpolizei handele. Mit Blick auf das Arbeitsergebnis seien Objektschutz und Streifendienst lediglich unterschiedliche Begriffe für gleichwertige Tätigkeiten mit dem Ziel der Gefahrenabwehr. Das Arbeitsergebnis von stationärem und mobilen Objektschutz sei gleich, ebenso wie das Arbeitsergebnis von objektbezogenem und allgemeinem Streifendienst. Unstreitig erfülle der Kläger nicht das Tarifmerkmal „schwierige Tätigkeiten“ und seine Tätigkeit habe sich mit der Versetzung jedenfalls geändert. Solange er aber klassische Arbeiten der Wachpolizei, also z.B. Objektschutz, Streifendienst, Gewahrsamsdienst, Verkehrskontrollen, Unterstützung der Vollzugspolizei ausübe, seien dies unverändert auszuübende Tätigkeiten im Sinne des § 4 des ÄnderungsTV Nr. 10. Wegen der Einzelheiten der Tätigkeitsauflistung des Klägers für den Zeitraum 19. August bis 12. September 2025 wird auf die Seiten 2 -4 seines Schriftsatzes vom 24. Oktober 2025 Bezug genommen. Die unterschiedliche Behandlung des Klägers mit seinen vor dem 31. Mai 2015 eingestellten Kollegen bei der Wachpolizei C verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Wäre er vor 2015 in die Zuständigkeit des Polizeipräsidiums Osthessen gewechselt, wäre er ebenfalls nach der EG 9 zu vergüten. Auch lasse das Arbeitsgericht die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 07. Juli 2022 -13 Sa 1146/20- außer Acht. Nur die darin erfolgte Auslegung der in Rede stehenden Besitzstandsregelung sei verfassungskonform.
Der Kläger beantragte,
das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 29. Mai 2024 – 4 Ca 416/23 – abzuändern und
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Tätigkeit des Klägers über den 01. April 2023 hinaus nach der Entgeltgruppe 9a TV-H zu vergüten.
Das berufungsbeklagte Land beantragte,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Es hält die Berufung des Klägers bereits für unzulässig, weil der Kläger nicht darlege, aus welchen Umständen sich eine vermeintliche Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben solle. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Die Besitzstandsregelung in § 4 des ÄnderungsTV Nr. 10 sei nicht einschlägig, weil sich die vom Kläger auszuübende Tätigkeit mit seiner Versetzung zum Polizeipräsidium Osthessen zum 01. April 2023 signifikant geändert habe. Entsprechend sei der Kläger gemäß § 12 TV-H i.V.m. der Entgeltordnung zum TV-H Teil II Ziffer 18.2 in die EG 8 eingruppiert. Im Einvernehmen und auf Wunsch des Klägers sei dieser an das Polizeipräsidium Osthessen versetzt worden. Vor seiner Versetzung habe der ganz überwiegende Schwerpunkt der vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten im Objektschutz und objektschutzbezogenen Aufgaben gelegen und habe in einer Gesamtschau dem einheitlichen Arbeitsergebnis des Objektschutzes gedient. Dies habe sich mit seiner Versetzung zum Polizeipräsidium Osthessen geändert. Die seither auszuübende Tätigkeit „Durchführung allgemeiner Streifendiensttätigkeit“ zu 45% sei nicht mit dem Ziel Objektschutz gleichzusetzen. Die bezüglich des Objektschutzes auszuübenden Tätigkeiten würden den stationären Schutz von Objekten umfassen. Dabei würden konkrete Objekte durch andauernde Präsenz, zum Beispiel durch den Aufenthalt im Fahrzeug oder außerhalb des Fahrzeuges an den Örtlichkeiten des zu schützenden Objekts und/oder für die Dauer der dort stattfindenden Veranstaltungen gesichert und geschützt. Dagegen diene der allgemeine Streifendienst der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Allgemeinen und werde hauptsächlich durch Präsenz im öffentlichen Raum verwirklicht. Diese Präsenz im öffentlichen Raum erhöhe das allgemeine Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung und es würden auffallende Verstöße jeglicher Art zur Ahndung gebracht. Dem Wachpolizisten werde übertragen, verschiedene Örtlichkeiten anzufahren und dadurch vor Ort Sicherheit durch kurzfristige wiederholende Präsenz zu erzeugen und den ruhenden und fahrenden Straßenverkehr zu überwachen. Der allgemeine Streifendienst diene dem Zweck der Ahndung von Verstößen sowie der Erzeugung eines allgemeinen Sicherheitsgefühls in der Öffentlichkeit. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei vorliegend nicht anwendbar, weil das beklagte Land lediglich bestehende Tarifnormen vollzogen habe. Auch liege eine gleichheitswidrige Überschreitung der Grenzen des den Tarifvertragsparteien zustehenden Gestaltungsspielraums nicht vor. Der vorliegende Sachverhalt sei mit der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 07. Juli 2022 -13 Sa 1146/20- nicht vergleichbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften vom 21. August 2025 und 15. Januar 2026 Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 29. Mai 2024 ist als Rechtsmittel nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden und insgesamt zulässig, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO.
Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ist die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Fulda nach den Anforderungen der §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG an die Berufungsbegründung zulässig. Mit der Berufungsbegründungsschrift ist die erstinstanzliche Entscheidung ausreichend angegriffen.
Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass, wenn sich die Berufung auf mehrere Streitgegenstände im prozessualen Sinn bezieht, muss sie den Angriff auf jeden Streitgegenstand ausreichend begründen (BAG 16. Juni 2004 – 5 AZR 529/03 – Rn. 34, AP Nr. 2 zu § 551 ZPO 2002). Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige selbstständige rechtliche Erwägungen gestützt, so muss sich die Berufungsbegründung mit sämtlichen Begründungen auseinandersetzen. Wird nur eine von mehreren Begründungen angegriffen, ist die Berufung unzulässig, weil die Begründung des angefochtenen Urteils nicht insgesamt zur Überprüfung durch das Landesarbeitsgericht gestellt wurde (vgl. z.B. BGH 21. Juli 2016 – IX ZB 88/15 – Rn. 9, zitiert nach Juris; BAG 11. März 1998 – 2 AZR 497/97 – I der Gründe, BAGE 88, 171). Im Übrigen kann vom Rechtsmittelführer nicht mehr an Begründung verlangt werden, als vom Gericht in einem Punkt selbst aufgewendet worden ist (vgl. BAG 28. Mai 2009 – 2 AZR 223/08 – Rn. 18, AP Nr. 2 zu § 520 ZPO).
In seiner Berufungsbegründungsschrift setzt sich der Kläger mit verschiedenen Aspekten, die Grundlage des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts waren, auseinander. Damit macht er hinreichend deutlich, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil aus seiner Sicht fehlerhaft ist. In seiner Auseinandersetzung mit einzelnen Aspekten der Urteilsgründe, insbesondere dazu, weshalb aus seiner Sicht von einer unverändert auszuübenden Tätigkeit i.S.d. Besitzstandsregelung in § 4 des ÄnderungsTV Nr. 10 auch nach der Versetzung ans Polizeipräsidium Osthessen auszugehen ist, unter teilweise wiederholendem Vortrag von bereits erstinstanzlich vorgetragenen Tatsachen und teilweise neuem Vortrag, liegt eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Urteil des Arbeitsgerichts.
B. In der Sache ist die Berufung unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig.
Der als Klageantrag formulierte Feststellungsantrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig (vgl. BAG 20. August 2025 -4 AZR 305/24- Rn. 15, zitiert nach Juris, mwN).
II. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Vergütung nach EG 9a TV-H seit dem 01. April 2023 zu, so dass sein Antrag auf Feststellung der entsprechenden Vergütungspflicht des beklagten Landes unbegründet ist. Dieses Entscheidungsergebnis beruht, gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 313 Abs. 3 ZPO zusammengefasst, auf folgenden Erwägungen:
Das Berufungsgericht schließt sich zunächst dem angefochtenen Urteil an. Es macht sich die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf sie. Das Berufungsvorbringen der Parteien ändert an dem gefunden Ergebnis nichts. Es gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen.
III. Unstreitig findet aufgrund beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H), den diesen und den entsprechenden Überleitungstarifvertrag ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge Anwendung.
IV. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Vergütung nach EG 9a TV-H seit dem 01. April 2023 zu.
Gemäß § 12 Abs 1 S. 3 und S. 4 TV-H sind Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit ist danach der Arbeitsvorgang.
Grundsätzlich ist der Begriff des „Arbeitsvorganges“ ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Vorliegend bedarf es (zunächst) keiner Bildung von Arbeitsvorgängen. Denn unabhängig davon, welche konkreten Arbeitsvorgänge im Sinne von § 12 Abs 1 S. 3 und S. 4 TV-H bei der vom Kläger seit dem 01. April 2023 auszuübenden Tätigkeit anfallen, steht ihm bereits nach seinem eigenen Vortrag bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge die beanspruchte Eingruppierung schon deshalb nicht zu, weil jedenfalls das tarifliche Merkmal der „schwierigen Tätigkeit“ nicht erfüllt ist.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage grundsätzlich von der klagenden Partei diejenigen Tatsachen vorzutragen und von ihr im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind. Maßgeblich ist dabei Tatsachenvortrag nicht zur tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, sondern zu derjenigen, die vom Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts übertragen worden ist. Werden Aufbaufallgruppen und - wie vorliegend – Heraushebungsmerkmale („schwierige Tätigkeiten“) in Anspruch genommen, dann genügt für einen schlüssigen Vortrag nicht eine genaue Darstellung der eigenen übertragenen Tätigkeit. Denn bei der Inanspruchnahme von Heraushebungsmerkmalen lässt allein die Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf zu, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten, der „Normaltätigkeiten“ verrichtet, heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ In diesem Fall ist über die Darstellung der übertragenen Aufgaben hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Dieser Vortrag muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der Ausgangsvergütungsgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben (st. Rspg. vgl. z.B: BAG 22. Juni 2022 -4 AZR 495/21- Rn. 42, NZA 2023, 1259; BAG 22. Juni 2022 -4 AZR 440/21- Rn. 43, ZTR 2023, 29, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Entsprechend muss der Kläger zunächst die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Entgeltgruppe -hier EG 8- erfüllen. Ist dies der Fall müssen die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Entgeltgruppen -hier kommt einzig EG 9a Fallgruppe 1 in Betracht- vorliegen.
b) Die danach für die vom Kläger begehrte Eingruppierung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale der aufeinander aufbauenden Entgeltgruppen nach der Entgeltordnung zum TV-H, Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen, Ziffer 18.2 Beschäftigte der Wachpolizei, haben folgenden Wortlaut:
Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen [...]
18.2 Beschäftigte der Wachpolizei
Vorbemerkung: Für die in diesem Unterabschnitt eingruppierten Beschäftigten gilt § 4 des Änderungstarifvertrages Nr. 10 zum TV-H vom 15. April 2025 unter den dort genannten Voraussetzungen.
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Wachpolizei, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8 heraushebt, dass sie schwierig ist. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Beschäftigte der Wachpolizei mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens fünf Beschäftigte der Wachpolizei durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Wachpolizei mit entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Protokollerklärungen :
Nr. 1. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.:
a) Eigenverantwortliche Tatortarbeit (Durchführung der Spurensicherung, die labortechnische Spurensuche einschließlich der Fertigung von Spurensicherungsberichten);
b) Eigenverantwortliche Vorbereitung und Durchführung des Verkehrsunterrichts im Rahmen der Jugendverkehrserziehung;
c) Verantwortliche Leitung der technischen Verkehrsüberwachung einschließlich des Geschwindigkeitsmesstrupps;
d) Koordination von Objektschutzmaßnahmen;
e) Durchführung der Fachkoordination „Erkennungsdienstliche Behandlung“
f) Durchführung von Urkundenvorprüfungen;
g) Streifengang im Rahmen der mobilen Objektschutzstreifen (SM 5 gemäß PDV 129);
h) Koordinierende Aufgaben im Abschiebe- und Gefangenentransport.
Nr. 2. Die Ausbildung zur Wachpolizistin und zum Wachpolizisten ist eine der Beschäftigten des Wachpolizei entsprechende Tätigkeit.
Insoweit wird auf die Anlage K13, Bl. 85 e.A. verwiesen.
Niederschriftserklärungen zur Entgeltordnung zum TV-H
[...]
7a. Zu Teil II Abschnitt 18 Unterabschnitt 2 Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei der Protokollerklärung Nr. 1 Buchstabe g kein Streifengang vorliegt, insbesondere bei: Fußstreifen und Standposten im Rahmen von Objektschutzaufgaben oder sonstigen Sicherungsmaßnahmen, Fahrten von der Dienststelle zum Einsatzort, Fahrten mit technischem Hintergrund (Reinigung, Reifenwechsel, Tanken usw.), Kurierfahrten oder sonstigen logistischen Bewegungsfahrten.
c) Der Kläger hat nicht schlüssig dazu vorgetragen, dass sich die ihm übertragenen Tätigkeiten dadurch aus der EG 8 herausheben, dass sie schwierig sind.
Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass die Fallgruppe 2 der EG 9a bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil dem Kläger keine Beschäftigten unterstellt sind und der Kläger zum Vorliegen des Heraushebungsmerkmals „Schwierige Tätigkeiten“ gemäß der Fallgruppe 1 der EG 9a nicht substantiiert vorgetragen hat.
Wann schwierige Tätigkeiten iSd. Fallgruppe 1 der EG 9a vorliegen, ist in der dazu von den Tarifvertragsparteien aufgenommenen Protokollerklärung Nr. 1 beschrieben. Dazu, dass dem Kläger schwierige Tätigkeiten iSd. Fallgruppe 1 der EG 9a übertragen worden sind, fehlt jegliches klägerische Vorbringen. Es fehlt bereits an der notwendigen Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht ausdrücklich hingewiesen. Der Kläger beschreibt ausschließlich seine eigenen Tätigkeiten. Weder beschreibt er überhaupt die Tätigkeiten anderer Arbeitnehmer der Ausgangsfallgruppe EG 8 noch ordnet er der „Vergleichstätigkeit“ dieser anderen Arbeitnehmer der Ausgangsfallgruppe EG 8 die dabei wahrzunehmende „Normaltätigkeit“ zu oder stellt demgegenüber heraus, weshalb die ihm übertragenen Aufgaben „schwierig“ im Sinne EG 9a und der Protokollerklärung Nr. 1 zu EG 9a sind.
Nachdem der Kläger jedenfalls in der Berufung auch eingeräumt hat, dass er das Tarifmerkmal „schwierige Tätigkeiten“ nicht erfülle, sind weitere Ausführungen an dieser Stelle nicht veranlasst.
a) Der Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum TV-H vom 15. April 2015 (im Folgenden: ÄnderungsTV Nr. 10) enthält betreffend die Beschäftigten der Wachpolizei folgende Übergangsregelung:
§ 4
Übergangsvorschrift für die unter Teil II Abschnitt 18 Unterabschnitt 2 der Anlage A zum TV-H fallenden Beschäftigten (Beschäftigte der Wachpolizei)
Entsprechend § 29 Abs. 2 TVÜ-H sind die Beschäftigten der Wachpolizei, deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Mai 2015 hinaus fortbesteht, unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unveränderten Tätigkeit zum 01. Juni 2015 in Teil II Abschnitt 18 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-H übergeleitet. Die aufgrund der Überleitung in Teil II Abschnitt 18 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-H beibehaltene bisherige Entgeltgruppe gilt für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Ändert sich nach dem 31. Mai 2015 die auszuübende Tätigkeit, greift die Tarifautomatik. Die Beschäftigten sind dann nach § 12 TV-H i.V.m. der Entgeltordnung eingruppiert.
Protokollerklärung:
1 Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in Teil II Abschnitt 18 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zu TV-H nicht statt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des ÄnderungsTV Nr. 10 nebst Protokollerklärungen wird auf die Anlage B 5, Bl. 58ff.(63f) d.A. verwiesen.
b) Nach dieser Übergangsvorschrift erfolgte für die gemäß § 29 TVÜ-H übergeleiteten Beschäftigten der Wachpolizei, deren Arbeitsverhältnis - wie das des Klägers - über den 31. Mai 2015 hinaus fortbestand, die Überleitung in Teil II Abschnitt 18 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-H zum 01. Juni 2015 grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen hat aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-H nicht stattgefunden (so ausdrücklich die Protokollerklärung 1). Dadurch sollte eine „Eingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden (vgl. z.B. zur ähnlichen Vorschrift des § 29 TVÜ-Länder: BAG 09. September 2020 -4 AZR 195/20- Rn. 21, Juris). Danach verbleibt es grundsätzlich auch nach dem 01. Juni 2015 bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung. Ändert sich allerdings zugleich mit Einführung der Entgeltordnung zum TV-H oder danach die Tätigkeit des Beschäftigten, greift die Tarifautomatik mit der Folge, dass die Eingruppierung nach § 12 TV-H iVm. der Entgeltordnung zum TV-H vorzunehmen ist.
c) Entsprechend bestimmt sich die Eingruppierung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum seit dem 01. April 2023 nach § 12 TV-H iVm. der Entgeltordnung zum TV-H und deren Teil II, Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen, Ziffer 18.2 Beschäftigte der Wachpolizei. Denn der Kläger hat seit dem 01. April 2023 keine unveränderte Tätigkeit iSd. § 4 ÄnderungsTV Nr. 10 mehr ausgeübt.
aa) Zutreffend nimmt das Arbeitsgericht an, dass von einer unverändert auszuübenden Tätigkeit iSd. § 4 ÄnderungsTV Nr. 10 nicht mehr auszugehen ist, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Tätigkeitsänderung auch ohne Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-H gehalten gewesen wäre, die Eingruppierung des Arbeitnehmers zu überprüfen, also dann, wenn sich die geänderte Tätigkeit auf die Eingruppierung auswirken kann. Die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse sollen bei Änderungen der Tätigkeiten der - auch sonst geltenden - Tarifautomatik unterworfen sein. Dagegen ist nicht maßgebend, ob sich durch die Änderung der Tätigkeit tatsächlich eine andere Eingruppierung ergibt. Denn § 4 ÄnderungsTV Nr. 10 stellt auf die Tätigkeit und nicht auf die Eingruppierung ab. Entsprechend kann eine veränderte Tätigkeit ua. beim Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben oder bei Änderung der Art und Weise, wie die Tätigkeit zu erledigen ist, vorliegen (vgl. die Ausführungen des BAG zu den inhaltsgleichen § 29 a Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA: BAG 22. Juni 2022 -4 AZR 440/21- Rn. 20, Juris und zu § 29 TVÜ-Länder: BAG 09. September 2020 -4 AZR 195/20- Rn. 21, Juris).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist seit dem Wechsel des Klägers zum Polizeipräsidium Osthessen zum 01. April 2023 nicht mehr von einer unveränderten Tätigkeit auszugehen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wurden dem Kläger -in seinem Einvernehmen- dauerhaft andere Aufgaben übertragen. Sein Aufgabenbereich hat sich so verändert, dass eine andere Eingruppierung nicht ausgeschlossen war.
cc) Während seiner Tätigkeit für das Polizeipräsidium A hat die Tätigkeit des Klägers zu mindestens 88% einen einheitlichen Arbeitsvorgang ausgemacht.
aaa) Wie bereits ausgeführt, B. IV. 1. der Entscheidungsgründe, richtet sich die Eingruppierung des Klägers nach § 12 TV-H iVm. der Entgeltordnung. Gemäß § 12 Abs 1 S. 3 und S. 4 TV-H sind Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit ist danach der Arbeitsvorgang.
Grundsätzlich ist der Begriff des „Arbeitsvorganges“ ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende oder gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-H auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (so ausdrücklich BAG 22. Juni 2022 -4 AZR 440/21- Rn. 20, Juris).
bbb) Danach bestand die vom Kläger bis zum 31. Oktober 2022 beim Polizeipräsidium A ausgeübte Tätigkeit als Objektverantwortlicher eines Wachzuges zu mindestens 88% aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang. Aus Sicht des Berufungsgerichts rechnen zu diesem einheitlichen Arbeitsvorgang Objektschutz und objektschutzbezogene Aufgaben insbesondere die Tätigkeiten stationäre Objektschutzmaßnahmen (22%), mobile Objektschutzmaßnahmen (37%), objektbezogene Streife einschließlich der zugehörigen Sachbearbeitung (6%) und Unterstützung des Sachbereichs Einsatz und Organisation als Objektverantwortlicher der Wachzüge (23%). Einheitliches Arbeitsergebnis dieses Arbeitsvorganges ist der Objektschutz.
Nachdem dieser Arbeitsvorgang bereits 88% der Tätigkeit des Klägers ausmacht, kann dahinstehen, ob auch seine Tätigkeiten zum Einrichten und Betreiben von Standkontrollen einschließlich der zugehörigen Sachbearbeitung (8%) und sonstige einsatzbegleitende Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes (4%) diesem einheitlichen Arbeitsvorgang Objektschutz zuzurechnen sind. Mangels näherer Angaben zu diesen Tätigkeiten und den damit verfolgten Arbeitsergebnissen sieht sich das Berufungsgericht außer Stande, diese Tätigkeiten dem einheitlichen Arbeitsergebnis Objektschutz zuzuordnen.
dd) Im streitgegenständlichen Zeitraum seit 01. April 2023 war der Kläger bei dem Polizeipräsidium Osthessen jedenfalls nicht mit mindestens 88 % seiner Tätigkeit oder auch nur mit dem überwiegenden Teil seiner Tätigkeit in einem einheitlichen Arbeitsvorgang mit dem einheitlichen Arbeitsergebnis Objektschutz tätig, sondern lediglich zu 11 % im Objektschutz.
Aus Sicht des Berufungsgerichts sind von seinen übrigen Tätigkeiten die Durchführung allgemeiner Streifendiensttätigkeit (34%), Durchführung von Gefangenentransporten (11%), Teilnahme an allgemeinen Konzeptstreifen mit dem Ordnungsamt C (11%), Sachbearbeitung von Ordnungswidrigkeitsersuchen im Rahmen von Verkehrskontrollen (10%), Erstellen und Bearbeiten von Ordnungswidrigkeitsanzeigen (5%), Teilnahme an besonderen Sicherheits- und Ordnungsdiensteinsätzen im zurückgezogenen Bereich mittels Gefangenenkraftwagen und Verkehrsstreifen (8%), Durchführung von Verkehrslenkungsmaßnahmen (2%), Durchführung von Kurierfahrten (1%), Durchführung von erkennungsdienstlichen Behandlungen (1%), Teilnahme an Sonderkontrollen wegen Alkohol- und Drogen (5%) und Durchführung von Fahrradcodierungen (1%) dem Arbeitsvorgang Streifendienst und darauf bezogene Aufgaben mit 89 % der Tätigkeit zuzuordnen. Einheitliches Arbeitsergebnis dieses Arbeitsvorgangs Streifendienst und darauf bezogener Aufgaben ist die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und die Erhöhung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung durch die physische Präsenz der Wachpolizei im öffentlichen Raum. Dieses Arbeitsergebnis wird im Wesentlichen durch den allgemeinen Streifendienst (34%), die Teilnahme an allgemeinen Konzeptstreifen mit dem Ordnungsamt C (11%), Durchführung von Verkehrslenkungsmaßnahmen (2%), Durchführung von erkennungsdienstlichen Behandlungen (1%), Teilnahme an Sonderkontrollen wegen Alkohol- und Drogen (5%) und Durchführung von Fahrradcodierungen (1%) und der damit verbundenen Präsenz im öffentlichen Raum verwirklicht.
ee) Anders als der Kläger auch in der Berufung meint, führt allein der Umstand, dass er bei beiden Polizeipräsidien jeweils Tätigkeiten der Wachpolizei ausgeübt hat, nicht zu einem anderen Ergebnis. Dafür gibt die tarifliche Regelung keinen Anhalt.
aaa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rsprg. des BAG, zB.: BAG 16. April 2024 -9 AZR 127/23- Rn. 11, Juris; BAG 13. Oktober 2021 -4 AZR 365/20- Rn. 21, Juris, jeweils mwN.).
bbb) Ausgehend davon haben die Tarifvertragsparteien in § 4 ÄnderungsTV Nr. 10 keine Regelung dahin getroffen, dass allein die Tätigkeit als Wachpolizist für eine „unveränderte Tätigkeit“ iSd. § 4 ÄnderungsTV Nr. 10 genügt. Weder der Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift noch der tarifliche Gesamtzusammenhang geben dafür einen Anhalt.
Die entsprechende Rechtsauffassung des Klägers hat in der tariflichen Regelung keinerlei Niederschlag gefunden. Eine entsprechende Auslegung ist ausgeschlossen, zumal sich auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang nichts anderes ergibt. Dazu hat weder der Kläger vorgetragen noch sind entsprechende Regelungen ersichtlich. Wäre es den Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 4 ÄnderungsTV Nr. 10 darum gegangen, sämtliche Arbeitnehmer die im Zeitpunkt der Überleitung 31. Mai/01.Juni 2015 mit einer Tätigkeit als Wachpolizisten betraut waren, dauerhaft von der Tarifautomatik auszunehmen, solange sie weiterhin Tätigkeiten als Wachpolizisten wahrnehmen, hätte dies im ÄnderungsTV Nr. 10 zum Ausdruck gebracht werden müssen, z.B. indem die Tarifvertragsparteien auf eine „unveränderte Tätigkeit als Wachpolizist“ abstellen. Hingegen haben die Tarifvertragsparteien aber in § 4 ÄnderungsTV Nr. 10 für die vorübergehende Aushebelung der Tarifautomatik auf eine „unverändert auszuübende Tätigkeit“ Bezug genommen.
Gegen die vom Kläger favorisierte Auslegung der „unveränderten Tätigkeit“ iSd. § 4 ÄnderungsTV Nr. 10 spricht auch die Ausformulierung der Tätigkeitsmerkmale der aufeinander aufbauenden Entgeltgruppen nach der Entgeltordnung zum TV-H, Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen, Ziffer 18.2 Beschäftigte der Wachpolizei durch die Tarifvertragsparteien. Wäre diese davon ausgegangen, dass jegliche Tätigkeit als Wachpolizist identisch wäre und einheitlich zu vergüten sei, wäre die Aufteilung in zwei Entgeltgruppen nicht erklärlich.
ff) Entgegen der Ansicht des Klägers muss § 4 ÄnderungsTV Nr. 10 auch nicht deshalb in dem von ihm verstandenen Sinne ausgelegt werden, weil es andernfalls der Arbeitgeber in der Hand habe, „den Arbeitnehmer herabzugruppieren“.
Soweit der Kläger damit die Rechtsauffassung vertritt, das beklagte Land habe die Änderung der Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit dem Wechsel vom Polizeipräsidium A nach Osthessen einseitig im Wege des Direktionsrechts herbeiführen dürfen, irrt er. Der Arbeitgeber kann im Wege des Weisungsrechts die arbeitsvertraglich rahmenmäßig vereinbarten Arbeitspflichten des Arbeitnehmers konkretisieren. Will er sie gegen den Willen des Arbeitnehmers ändern, bedarf es einer Änderungskündigung. Die einseitige Zuweisung einer anderen Tätigkeit ist nach § 106 GewO regelmäßig nur zulässig, wenn diese als gleichwertig anzusehen ist. Dabei ist Maßstab der Gleichwertigkeit bei tariflichen Vergütungssystemen vor allem die tarifliche Eingruppierung. Das Direktionsrecht ermächtigt dagegen nicht dazu, dauerhaft geringerwertige Tätigkeiten zuzuweisen, die zu einer niedrigeren tariflichen Eingruppierung führen, selbst wenn -was vorliegend nicht Fall ist- die dauerhaft geringerwertige Tätigkeiten unter Aufrechterhaltung der Vergütung zugewiesen werden.
Vorliegend war die Wirksamkeit der Zuweisung der geringerwertigen Tätigkeiten beim Polizeipräsidium Osthessen und nachfolgende Herabgruppierung des Klägers von der entsprechenden Vereinbarung der Parteien mit dem Änderungsvertrag vom 20. März 2023 abhängig. Einseitig hätte das beklagte Land dem Kläger diese Tätigkeiten nicht zuweisen dürfen.
gg) Soweit der Kläger meint, dass wegen der Stichtagsregelung in § 4 ÄnderungsTV Nr. 10 eine gleichheitswidrige Überschreitung der Grenzen des den Tarifvertragsparteien zustehenden Gestaltungsspielraums vorliege und § 4 ÄnderungsTV Nr. 10 unwirksam sei, kann dem nicht gefolgt werden.
aaa) Zutreffend verweist das beklagte Land insofern darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, Stichtagsregelungen „Typisierungen in der Zeit“ sind. „Sie sind Ausdruck einer pauschalisierenden Betrachtung, ohne die insbesondere eine Umstellung von Vergütungssystemen nicht durchführbar wäre. Solche Regelungen sind aus Gründen der Praktikabilität - ungeachtet damit eventuell verbundener Härten - zur Abgrenzung der begünstigten Personenkreise sachlich gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert (…). Insbesondere bei der Einführung einer neuen Entgeltordnung wie der des TVöD müssen die Tarifvertragsparteien notwendigerweise generalisieren, pauschalieren und typisieren, ohne dabei jeder Besonderheit gerecht werden zu können. Bei der Regelung von derartigen Massenerscheinungen liegen Randunschärfen in der Natur der Sache (…). Angesichts der Komplexität und der Vielzahl der zu regelnden Fallgestaltungen war es nicht möglich, eine Entgeltstruktur zu schaffen, die keine Nachteile für einzelne Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen in der Vergütungsstruktur gegenüber dem bisherigen Recht mit sich brachte. Nur mit Kompromissen beider Tarifvertragsparteien war der Einstieg in eine neue Entgeltstruktur für den öffentlichen Dienst möglich“ (so wörtlich BAG 17. April 2013 -4 AZR 770/11- Rn. 26, Juris). Darüber hinaus übersieht der Kläger, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem wegweisenden Beschluss vom 11. Dezember 2024 -1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23- die Tarifautonomie und die aus Art. 9 Abs. 3 GG folgende Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien gestärkt hat.
bbb) Entsprechend war den Tarifvertragsparteien des TV-H durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt für die Aussetzung der Tarifautonomie auf den Stichtag 31. Mai 2015 hinsichtlich der unveränderten Tätigkeit abzustellen. Die Wahl des Stichtages orientiert sich am gegebenen Sachverhalt, weil die Umstellung des Vergütungssystems zu diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Begünstigung der zu diesem Stichtag übergeleiteten Beschäftigten für die Dauer der unveränderten Tätigkeit sollte deren Schlechterstellung durch die Umstellung des Vergütungssystems verhindern. Zugleich konnten die Tarifvertragsparteien ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG davon absehen, weitergehende Erwartungen zu schützen, die sich erst aufgrund einer möglichen Änderung der auszuübenden Tätigkeiten nach dem Überleitungszeitpunkt ergeben konnte (so ähnlich auch BAG 17. April 2013 -4 AZR 770/11- Rn. 27, Juris).
a) Grundsätzlich gebietet der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel / eines eigenen Regelwerks gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Aber allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt noch nicht den Schluss, diese bildeten eine Gruppe. Denn eine Gruppenbildung liegt erst dann vor, wenn die Besserstellung nach bestimmten Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz grundsätzlich bei dem anspruchstellenden Arbeitnehmer. Dieser hat nach den allgemeinen Regeln der Normenbegünstigung die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung darzulegen und entsprechend vergleichbare Arbeitnehmer zu nennen, die ihm gegenüber vorteilhaft behandelt werden. Ist dies erfolgt, muss der bestreitende Arbeitgeber darlegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum die klagende Parte nicht dazugehört (st. Rsprg. vgl. statt vieler BAG 12. Oktober 2022 -5 AZR 135/22- Rn. 25, Juris, mwN.).
Dagegen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz bei bloßem - auch vermeintlichem - Normvollzug durch den Arbeitgeber nicht anwendbar. Es fehlt insoweit an einer eigenen Verteilungsentscheidung des Arbeitgebers, wenn er subjektiv keine eigenen Anspruchsvoraussetzungen bildet, sondern sich –auch irrtümlicherweise- verpflichtet sieht, eine aus seiner Sicht wirksame Regelung nur vollziehen zu müssen (so BAG 21. Mai 2025 -4 AZR 50/13- Rn. 20, Juris).
b) Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach EG 9a TV-H kommt nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bereits deshalb nicht in Betracht, weil der anspruchstellende Kläger weder substantiiert die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung dargelegt und vergleichbare Arbeitnehmer benannt hat, die ihm gegenüber vorteilhaft behandelt werden und darüber hinaus der Eingruppierung des Klägers und evtl. Kollegen keine eigene Verteilungsentscheidung des beklagten Landes zugrunde liegt, sondern das beklagte Land jedenfalls subjektiv lediglich die Normen des Tarifvertrages bei er Eingruppierung vollzogen hat.
C. Als unterlegener Partei waren dem Kläger die Kosten seiner erfolglosen Berufung aufzuerlegen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen.
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