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5 L 2984/26.F.A•VG Frankfurt 5. Einzelrichter, 2026-06-26, 5 L 2984/26.F.A
5 L 2984/26.F.AVerwaltungsgericht26.06.2026
Die Übergangsregelung des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG einthält eine ausreichende Legitimation für die Annahme des Fortbestands der Kategorie des >>Zweitantrags<< bei vor dem 12. Juni 2026 abgeschlossenen Fällen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt am Main, 26. Juni 2026, 5 L 2984/26.F.A, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-26
Aktenzeichen: 5 L 2984/26.F.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2026:0626.5L2984.26.F.A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 79 Abs 3 Satz 2 VO (EU) 2024/1348, Richtlinie 2013/32/EU, § 71a AsylG a.F., § 77 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG, § 87e Abs 1 Satz 2 AsylG
Die Übergangsregelung des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG einthält eine ausreichende Legitimation für die Annahme des Fortbestands der Kategorie des >>Zweitantrags<< bei vor dem 12. Juni 2026 abgeschlossenen Fällen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt am Main, 26. Juni 2026, 5 L 2984/26.F.A, Beschluss
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2985/26.F.A anzuordnen, soweit diese sich gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juni 2026 richtet, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
I.
1 Der Antragsteller ist äthiopischer Staatsangehöriger vom Volk der Oromo sowie christlichen (protestantischen) Bekenntnisses und begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage zur Geschäftsnummer 5 K 2985/26.F.A.F.A anzuordnen, die sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden „Bundesamt“) vom 8. Juni 2026 richtet.
2 Nach eigenem Vorbringen verlies der Antragsteller Äthiopien am 4. April 2024 mit einem von der schwedischen Botschaft in Addis Abeba erteilten Visum nach Schweden, wo seine jüngere Schwester lebt, und reiste am 21. Juli 2024 von Schweden mit dem Schiff kommend in das Bundesgebiet ein, wo wiederum ein Neffe lebt. Am 26. Juli 2024 stellte der Antragsteller persönlich bei der Außenstelle Gießen in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Das Bundesamt hörte den Antragsteller am 22. August 2024 zur Zulässigkeit des Asylantrags an, wobei er mitteilte, sein Asylantrag in Schweden sei abgelehnt worden. Zugleich wurde der Antragsteller nach § 25 AsylG angehört. Schweden stimmte einer Übernahme des Antragstellers mit Schreiben vom 27. August 2024 zu und mit Bescheid vom 28. August 2024 wurden der Antrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint, die Abschiebung nach Schweden angeordnet sowie das Einreise und Aufenthaltsverbot auf 22 Monate ab dem Tag Abschiebung befristet. Bekanntgegeben wurde dieser Bescheid dem Antragsteller am 6. September 2024 gegen Empfangsbestätigung. Vollzogen wurde die Abschiebung indes nicht, der Antragsteller begabe sich in der … Kirchengemeinde … ins „Kirchenasyl“. Durch Beschluss vom 28. April 2025 – 5 L …/25.DA.A – untersagte das Verwaltungsgericht Darmstadt der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 28. August 2024 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den vom Antragsteller gestellten Antrag vom 20. April 2025 auf Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens zu vollziehen oder vollziehen zu lassen und begründete dies mit dem zwischenzeitlich erfolgten Übergang der internationalen Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin.
3 Mit Schreiben vom 26. Januar 2026 an das Bundesamt begehrte der Antragsteller die Fortführung seines Asylverfahrens, mit Schriftsatz vom 13. April 2026 meldeten sich seine Bevollmächtigten, die in einer eMail-Nachricht vom 17. April 2026 die Ansicht vertraten, der Antragsteller habe einen Anspruch auf Durchführung des nationalen Verfahrens und müsse keinen Folgeantrag stellen. Mit Vermerk vom 5. Juni 2026 stellte das Bundesamt intern fest, dass die Überstellungsfrist nach Schweden am 27. Februar 2025 abgelaufen und nunmehr eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu treffen sei. Durch Bescheid vom 8. Juni 2026 hob das Bundesamt seinen Bescheid vom 28. August 2026 auf, lehnte den Antrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, forderte zum Verlassen des Bundesgebietes innerhalb einer Woche auf und drohte die Abschiebung nach Äthiopien oder in einen anderen Staat an, in den der Antragsteller einreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, falls er nicht ausreise und befristete für den Fall einer Abschiebung das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid des Bundesamts wurden dem Antragsteller im Wege der Zustellung an seine Bevollmächtigte mit am 9. Juni 2026 zur Post gegebenem Einschreiben bekanntgegeben.
4 Am 18. Juni 2026 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, die unter der Geschäftsnummer 5 K 2985/26.F.A geführt wird und mit der er die Aufhebung des Bescheids vom 8. Juni 2026 begehrt. Zugleich hat der den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt.
5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch den des Klageverfahren 5 K 2985/26.F.A, und der vorgelegten Behördenakten des Bundesamts Bezug genommen.
II.
6 Der fristgerechte und auch ansonsten zulässigerweise gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO, § 75 AsylG bleibt erfolglos (1.), so dass die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen sind (2.).
7 1. An der Rechtmäßigkeit der Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bestehen – nach dem aus Sicht des Gerichts fortgeltenden Maßstab der Überzeugungsgewissheit – keine „ernstlichen Zweifel“ (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, BVerfGE 94, 166 <194>, juris Rn. 99 = NVwZ 1996, 678 <680>), denn es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin durch das Bundesamt mit Bescheid vom 8. Juni 2026 den Asylantrag des Antragstellers zutreffend als unzulässig abgelehnt, Abschiebungsverbote verneint und eine Abschiebungsandrohung erlassen hat. Hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens geht das Gericht aufgrund von Art. 79 Abs. 3 Satz 2 VO (EU) 2024/1348 davon aus, dass die Richtlinie 2013/32/EU maßgeblich bleibt, denn der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz ist vor dem 12. Juni 2026 gestellt worden. Dass nach den daraus folgenden Grundsätzen die Kategorie des „Zweiantrags“ richtlinienkonform ist, hält das Gericht für geklärt (vgl. BVerwG Urteil vom 28. Januar 2026 – 1 C 11.22, BeckRS 2026, 3995, insbes. Rn. 22, 27 ff.). Auch wenn die gesetzgeberische Regelung mit der Streichung des § 71a AsylG a.F. durch Art. 1 Nr. 77 des GEAS-Anpassungsgesetzes vom 28. April 2026 (BGBl. I Nr. 111) zum 12. Juni 2026 bei fortbestehender Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG n.F. redaktionelle Fragen aufwerfen mag (kritisch daher VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 – 15a K 3706/23.A –, juris), so hält doch das Gericht die Übergangsregelung des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG für eine ausreichende Legitimation der Annahme des Fortbestands der Kategorie des „Zweitantrags“ bei vor dem 12. Juni 2026 abgeschlossenen Fällen (a.A. VG Gelsenkirchen a.a.O. Rn. 78, wobei die materielle Streichung nicht durch Art. 1 Nr. 1 Buchstabe v, sondern Nr. 76 GEAS-Anpassungsgesetz erfolgt ist); die Gesetzesmaterialien lassen jedenfalls Entgegenstehendes nicht ersehen und sind auf Art. 79 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 ausgerichtet (vgl. BT-Drs. 21/1848 S. 121 < zu E Art. 2 Nr. 76> und S. 126 <zu E Art. 2 Nr.92>). Hinsichtlich des anzuwendenden materiellen Rechts kommt es dagegen nicht mehr auf die durch Art. 1 Nr. 7 des GEAS-Anpassungsgesetzes zum 12. Juni 2026 aufgehobenen §§ 3a bis 4 AsylG a.F. an, sondern, wie von § 3 AsylG n.F. klargestellt, einheitlich und unmittelbar auf die Verordnung (EU) 2024/1347, die Status- oder auch Qualifikationsverordnung. Dass dem der nationale Normbefehl des § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG entgegensteht ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unerheblich (vgl. VG Oldenburg
8 Danach ist der Antrag abzulehnen. Der Antragsteller selbst hat bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG am 22. August 2024 in Gießen geltend gemacht, in Schweden erfolglos ein auf die Gewährung internationalen Schutzes gerichtetes Verfahren durchgeführt zu haben. Hierzu führte er auf S. 2 der Anhörungsniederschrift aus:
Auf Nachfrage: Ich wurde dort abgelehnt, mein Anwalt meinte, das Verfahren sei beendet und ich hätte keine Chance auf Revision oder Einspruch. Ich musste im Juli diesen Jahres Schweden verlassen.
Frage: Wurden Sie in Schweden zu Ihren persönlichen Asylgründen vollumfänglich angehört?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie heute neue Fluchtgründe, die Sie geltend machen möchten?
Antwort: Nein, es sind dieselben Gründe.
9 Stellt ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so war nach dem hier maßgeblichen Verfahrensrecht ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war und die Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens vorlagen (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2026 – 1 C 11.22, BeckRS 2026, 3995, Ls. 1 und Rn. 10). So liegt der Fall des Antragstellers. Der am 26. Juli 2024 im Bundesgebiet gestellte Antrag wurde nach dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens in Schweden gestellt (BVerwG, a.a.O. Ls. 2 und Rn. 26), wobei es nicht auf den Zeitpunkt des Übergangs der internationalen Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ankam, sondern allein auf den erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens im anderen Mitgliedstaat vor Antragstellung in Deutschland (BVerwG, a.a.O. Ls. 3 und Rn. 35). Das war hier genau der Grund, warum der Antragsteller Schweden verlassen hatte. Der Antrag wurde somit unter Nr. 2 des angegriffenen Bescheids vom 8. Juni 2026 völlig zu Recht als unzulässig abgelehnt. Zutreffend hat das Bundesamt ebenso unter Nr. 3 nationale Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG verneint, unter der Nr. 4 eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung erlassen und für den Fall, dass es zu einer Abschiebung käme, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 22 Monate befristet; nach § 77 Abs. 3 AsylG folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab.
10 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
11 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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