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3 SLa 803/24•Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, 2026-01-15, 3 SLa 803/24
3 SLa 803/24Arbeitsgericht / 3. Kammer15.01.2026
Der Wachpolizist kann sich nicht auf die Besitzstandsregelung gemäß § 4 Satz 1 und 2 ÄnderungsTV zum TV-H Nr. 10 berufen, wenn er im Einvernehmen mit dem beklagten Land nach dem Überleitungszeitpunkt 31. Mai/ 01. Juni 2015 eine geänderte Tätigkeit übernommen hat. Dadurch wird die Tarifautomatik gemäß § 4 Satz 3 und 4 ÄnderungsTV zum TV-H Nr. 10 wieder in Kraft gesetzt. Ein Anspruch auf Vergütung nach EG 9a kann sich nach einer solchen einvernehmlichen Tätigkeitsänderung für den Wachpolizisten aus den allgemeinen Regelungen nach § 12 TV-H iVm. der Entgeltordnung in der derzeit gültigen Fassung, zuletzt geändert durch Änderungsvertrag Nr. 21 zum TV-H, Teil II, Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen, Ziffer 18.2 Beschäftigte der Wachpolizei ergeben. Verfahrensgang vorgehend ArbG Kassel, 1. August 2024, 2 Ca 46/24, Urteil nachgehend BAG, 4 AZR 109/26
Entscheidungsdatum: 2026-01-15
Aktenzeichen: 3 SLa 803/24
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2026:0115.3SLA803.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 12 TV-H, § 4 ÄnderungsTV zum TV-H Nr. 10
Der Wachpolizist kann sich nicht auf die Besitzstandsregelung gemäß § 4 Satz 1 und 2 ÄnderungsTV zum TV-H Nr. 10 berufen, wenn er im Einvernehmen mit dem beklagten Land nach dem Überleitungszeitpunkt 31. Mai/ 01. Juni 2015 eine geänderte Tätigkeit übernommen hat. Dadurch wird die Tarifautomatik gemäß § 4 Satz 3 und 4 ÄnderungsTV zum TV-H Nr. 10 wieder in Kraft gesetzt.
Ein Anspruch auf Vergütung nach EG 9a kann sich nach einer solchen einvernehmlichen Tätigkeitsänderung für den Wachpolizisten aus den allgemeinen Regelungen nach § 12 TV-H iVm. der Entgeltordnung in der derzeit gültigen Fassung, zuletzt geändert durch Änderungsvertrag Nr. 21 zum TV-H, Teil II, Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen, Ziffer 18.2 Beschäftigte der Wachpolizei ergeben.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Kassel, 1. August 2024, 2 Ca 46/24, Urteil nachgehend BAG, 4 AZR 109/26
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 01. August 2024 – 2 Ca 46/24 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am xx.xx.1964 geborene Kläger ist am 01. August 1982 in den Dienst des beklagten Landes eingetreten, zunächst in die Staatsforstverwaltung. Im schriftlichen Änderungsvertrag vom 25. Juni 1984 haben die Parteien zunächst auf den Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder Bezug genommen, insoweit wird auf die Anlage K2, Bl. 5 der Papierakte (im Folgenden: d.A.) verwiesen.
Aufgrund Änderungsvertrag vom 22. Januar 2007 ist er seit 01. Februar 2007 als Wachpolizist beim beklagten Land. beschäftigt worden.
Im Änderungsvertrag vom 26. April 2011 heißt es in § 1 unter anderem:
Für das Arbeitsverhältnis gelten
-der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H),
-der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) sowie
-die Tarifverträge, die den TV-H und den TVÜ-H ergänzen, ändern oder ersetzen, in der jeweils geltenden Fassung.“
Darüber hinaus haben sie vereinbart, dass die Vergütungsgruppe VIb durch Entgeltgruppe 8 ersetzt wird, wegen der Einzelheiten der Änderungsverträge wird auf die Anlagen K2 und K3, Bl. 6 d.A. verwiesen*.* Zugleich ist der Kläger mit Schreiben vom 26. April 2011 zum 01. Mai 2011 von der Direktion Verkehrssicherheit Sonderdienste zur Polizeidirektion A regionaler Verkehrsdienst umgesetzt worden, ihm ist das Aufgabengebiet „Schwerpunkt verkehrspolizeiliche Maßnahmen“ übertragen worden und ihm ist mitgeteilt worden, dass er in die EG 8 TV-H eingruppiert werde, insoweit wird auf die Anlage K4, Bl. 9 d.A. verwiesen. Anschließend ist er nach EG 8 TV-H vergütet worden.
Zu diesem Zeitpunkt hat die Entgeltordnung zum TV-H in der Fassung vom 10. Oktober 2014 keine speziellen Regelungen für die Beschäftigten der Wachpolizei vorgesehen und für ihre Eingruppierung haben die Regelungen des Teil 1 der Entgeltordnung „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ Anwendung gefunden.
Bei der Polizeidirektion A regionaler Verkehrsdienst hat er im Tagdienst Tätigkeiten der Verkehrsüberwachung (wie Unterstützung bei Verkehrsüberwachungsmaßnahmen und Verkehrskontrollen, Erteilung von Verwarnungen, Aufnahme und Fertigung von Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeigen, Geschwindigkeitsmessungen, Überprüfung und Überwachung von Straßenbaustellen), Schwertransportbegleitung (wie Begleitung und Absicherung von Schwertransporten, Unterstützung und Bearbeitung bei Abfahrtskontrollen, Beurteilung der Ladungssicherheit), Verkehrserziehung (wie Unterstützung der polizeilichen Verkehrserziehung in Schulen, Kindergärten und bei besonderen Veranstaltungen, Hilfe bei Aufbauarbeiten, Unterstützung bei der Verkehrserziehung im Realverkehr), Gefangenen-, Vorführungs- und Abschiebetransporte (wie Durchführung der entsprechenden Transporte, Vereitelung von Fluchtversuchen, Führen des Schriftverkehrs, Personalienfeststellungen), Transporte/Kurierdienste (wie Zuführung und Abholung von Akten bei Staatsanwaltschaft und Gericht in dringenden Fällen, Verschiebung von größeren BtM-Mengen und Waffen zum HLKA und PTLV), Einsätze und Sonderlagen (wie Unterstützungsleistungen in Gefangenensammelstellen, bei Absperr- und Durchsuchungsmaßnahmen) verrichtet, wegen der Einzelheiten der anfallenden Tätigkeiten beim regionalen Verkehrsdienst PD A wird auf die Anl. B1, Bl. 30 der elektronischen Akte (im Folgenden: e.A.) Bezug genommen. Die Zeitanteile für die einzelnen Tätigkeiten sind zwischen den Parteien streitig.
Die Tarifvertragsparteien haben sich in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen in der Tarifeinigung vom 15. April 2015 u.A. in III Ziffer 7 darüber verständigt, dass „die Grundeingruppierung der Beschäftigten der Wachpolizei zukünftig in die EG 8 erfolgt“. Außerdem haben sie festgehalten, dass die Eingruppierungsmerkmale der Beschäftigten der Wachpolizei in der Entgeltordnung zum TV-H zum 01. Juni 2015 tarifiert werden und dass für Beschäftigte der Wachpolizei, die bei Inkrafttreten von Teil II Abschnitt 18.2 zum 01. Juni 2015 bereits in der „kleinen“ EG 9 eingruppiert sind, eine umfassende Bestandsregelung tarifiert wird. Wegen der Einzelheiten des mitgeteilten Ergebnisses der Tarifeinigung wird auf die Anlage 1, Bl. 60ff d.A. Bezug genommen.
Mit weiterem Änderungsvertrag vom 26. September 2017 haben die Parteien vereinbart, dass mit Wirkung ab 01. Februar 2013 die Entgeltgruppe (EG) 8 durch EG 9 ersetzt wird und dass das beklagte Land berechtigt ist, dem Kläger aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen, insoweit wird auf die Anlage K5, Bl. 10 d.A. verwiesen. Darüber hinaus hat das Polizeipräsidium Nordhessen dem Kläger mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt:
„(…) aufgrund lhres Antrages auf Überprüfung der Eingruppierung vom 22. August 2013 und in Anwendung der aktuellen LAG-Rechtsprechung zur Eingruppierung der Wachpolizistinnen und Wachpolizisten in Hessen kann ich lhnen mitteilen, dass Sie mit Wirkung vom 1. Februar 2013 in die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 Stufe 4 Teil I der Anlage A zum TV-H höhergruppiert werden. Die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 TV-H beginnt am 1. Januar 2012“,
wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K6, Bl. 11 d.A. Bezug genommen.
In der Berufungsverhandlung vom 21. August 2025 ist unstreitig geworden, dass der Kläger seit Februar 2013 nach EG 9 Fallgruppe 3 und von Mai 2015 bis einschließlich März 2021 nach EG 9a TV-H vergütet worden ist.
Innerhalb des Polizeipräsidiums Nordhessen hat der Kläger im Februar 2020 seine „Versetzung“ von der Polizeidirektion A zur Wachpolizei der Polizeidirektion B beantragt, insoweit wird auf die Anlage B 11, Bl. 266 e.A. verwiesen. Dazu haben die Parteien in der Berufungsverhandlung am 15. Januar 2026 übereinstimmend erklärt, dass es im folgenden Jahr zur Umsetzung des Klägers zur Polizeidirektion B gekommen sei, nachdem ein Tauschpartner für den Kläger zur Verfügung gestanden hat. Der Kläger ist zum 01. Februar 2021 zunächst vorübergehend aus persönlichen Gründen und mit Schreiben des Polizeipräsidiums Nordhessen vom 15. April 2021 rückwirkend zum 01. April 2021 zur Wachpolizei, Direktion Verkehrssicherheit/Sonderdienste umgesetzt worden. Zugleich ist ihm mitgeteilt worden, dass seine Eingruppierung den neuen Gegebenheiten angepasst werde und er mit Wirkung zum 01. April 2021 in die EG 8 Stufe 6 herabgruppiert werde, dazu wird auf die Anlage K7, Bl. 12 d.A. Bezug genommen. Zuvor hatte die Dienststelle mit Schreiben vom 24. März 2021 unter anderem den Personalrat zur Umsetzung und Herabgruppierung des Klägers in die EG 8 beteiligt, dieser hat Umsetzung und Herabgruppierung zugestimmt, insoweit wird auf die Anlagen B5 und B6, Bl. 43ff e.A. verwiesen.
Schließlich haben die Parteien am 15. April 2021 einen Änderungsvertrag mit Wirkung zum 01. April 2021 geschlossen, in dem es heißt, dass die „Entgeltgruppe 9“ durch die Worte „Entgeltgruppe 8“ ersetzt werde, dazu wird auf die Anlage B8, Bl. 47 e.A. Bezug genommen.
Vom 01. Februar 2021 bis 14. März 2023 hat der Kläger die Tätigkeit eines Wachpolizisten der Wachpolizei Polizeidirektion B Verkehrssicherheit/Sonderdienste im Wechselschichtdienst mit 38,5 Wochenstunden ausgeübt. Schwerpunkt dieser Tätigkeit sind unter anderem der Gewahrsamsdienst, der Objektschutz sowie die Verkehrsüberwachung gewesen. Im Einzelnen hat er im Gewahrsamsdienst das Gewahrsams- und Tätigkeitsbuch geführt, Effekte übernommen, registriert und gelagert, Gewahrsamsräume und Dienstwaffe vor überraschenden Angriffen gesichert, Eingelieferte gründlich durchsucht, ggfl. medizinische Hilfe angefordert. Im Objektschutz hat er angeordnete Objektschutzmaßnahmen ergriffen, insbesondere Aufklärung, er war motorisiert, als Fußstreife oder als Posten mit Dienstwaffe tätig, er hatte die objektbezogenen oder allgemein gefährliche Situationen zu erkennen und zu reagieren, ggfl. Personen-, Fahrzeugkontrollen durchzuführen unter Anwendung der Polizeidienstvorschrift 129, die ihm vom Beklagten Land übersendet worden ist. Im Rahmen der Verkehrsüberwachung hat der Kläger bei Verkehrsüberwachungsmaßnahmen und Verkehrskontrollen unterstützt, Verwarnungen erteilt, Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeigen aufgenommen, Gegenstände sicher gestellt bei Geschwindigkeitsmessungen unterstützt, an Präsenz- und Präventionsstreifen teilgenommen. Er hat Gefangenen-, Vorführungs- und Abschiebetransporte durchgeführt und darauf bezogene Tätigkeiten, wie Schriftverkehr, Vereitelung von Fluchtversuchen und ggfl. Waffeneinsatz, Personalfeststellungen etc. Darüber hinaus hat er an Einsätzen und Sonderlagen teilgenommen. Ab Mai 2021 ist der Kläger auch im bewaffneten Schutz der Kontrollstelle am Flughafen Kassel/Calden eingesetzt worden. Wegen der Einzelheiten der Tätigkeit wird auf die Anlage B12, Bl. 267ff e.A. Bezug genommen mit Ausnahme der Zeitanteile, diese sind zwischen den Parteien streitig.
Die Polizeidienstvorschrift 129 (PDF 129) lautet auszugsweise:
-Schutzmaßnahme 3
Ständiger Objektschutz durch Posten oder auch Streife (je nach Lage des Objekts)
-Schutzmaßnahme 4
Objektschutz durch Posten oder auch Streife in besonderen Fällen (zu bestimmten Zeiten/aus besonderem Anlass)
-Schutzmaßnahme 5
Mindestens einmalige Bestreifung des Objektes zu unregelmäßigen Zeiten innerhalb 1 Stunde
-Schutzmaßnahme 6
Bestreifung des Objektes zu unregelmäßigen Zeiten
Seit 15. März 2023 sind dem Kläger vom beklagten Land, nach Einführung der Flex-Gruppe, keine Aufgaben des Gewahrsamsdienstes mehr übertragen. Zur Flex-Gruppe hat die Beklagte in der Berufungsverhandlung am 15. Januar 2026 erklärt, dass dort Mitarbeiter eingesetzt werden, die nicht mehr im Nachtdienst eingesetzt werden können, z.B. wegen gesundheitlicher Einschränkungen. Unstreitig haben die Parteien erklärt, dass in diese Gruppe die Mitarbeiter im Schichtdienst, ohne Nachtdienst eingesetzt werden und zwar überwiegend von Montag bis Freitag. Er verrichtet seither Tätigkeiten des Objektschutzes (wie Durchführung angeordneter Objektschutzmaßnahmen, insbesondere Aufklärung, motorisierte Streifen, Fußstreifen und Posten mit Dienstwaffe, erkennen und angemessene Reaktion objektbezogener und allgemein gefährlicher Situationen, insbesondere Lagemeldungen, Personen- und Fahrzeugkontrollen, Aus und Fortbildung am Gewehr), der Verkehrsüberwachung (wie Unterstützung bei Verkehrsüberwachungsmaßnahmen und Verkehrskontrollen, Erteilung von Verwarnungen, Aufnahme und Fertigung von Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeigen, Geschwindigkeitsmessungen, Überprüfung und Überwachung von Straßenbaustellen etc.), Gefangenen-, Vorführungs- und Abschiebetransporte (wie Durchführung der entsprechenden Transporte, Vereitelung von Fluchtversuchen, Führen des Schriftverkehrs, Personalienfeststellungen etc.), Pfortendienst (wie Einlasskontrollen und interne Anmeldungen, Weiterleitung) und Einsätze und Sonderlagen (wie Unterstützungsleistungen in Gefangenensammelstellen, bei Absperr- und Durchsuchungsmaßnahmen), wegen der Einzelheiten der anfallenden Tätigkeiten wird auf die vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung, Anlage B3, Bl. 37ff e.A. Bezug genommen. Die Zeitanteile für die einzelnen Tätigkeiten sind zwischen den Parteien streitig. Ob der Kläger darüber hinaus eine Person bewacht hat, ist streitig.
Im Jahr 2023 hat der Kläger an einer Ausbildung am Sturmgewehr G 38 teilgenommen.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Juli 2023 hat der Kläger seine „Eingruppierung“ in die EG 9 begehrt, insoweit wird auf die Anlage K8, Bl. 13 d.A. verwiesen.
Mit am 05. Februar 2024 bei Gericht eingegangener, dem beklagten Land am 08. Februar 2024 zugestellten, Klage hat er die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, seine Tätigkeit über den 01. April 2021 hinaus nach EG 9a Stufe 6 TV-H zu vergüten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Kassel hat mit am 01. August 2024 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben und das beklagte Land verurteilt, den Kläger seit dem 01. April 2021 nach Entgeltgruppe 9a, Stufe 6 TV-H zu vergüten. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass das beklagte Land nach der Besitzstandsregelung des § 4 S. 1 ÄnderungsTV Nr. 10 zur entsprechenden Vergütung verpflichtet sei. In der entsprechenden Tarifeinigung vom 15. April 2015 hätten sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, dass Beschäftigte der Wachpolizei, die bei Inkrafttreten von Teil II Abschnitt 18.2 bereits in der „kleinen“ EG 9 eingruppiert waren, einen umfassenden Besitzstandsschutz erhalten würden. Darunter Personen, deren Eingruppierung vom Arbeitgeber zuerkannt oder nachträglich gerichtlich festgestellt worden ist. Das beklagte Land habe den Kläger mit Schreiben vom 26. September 2017 rückwirkend zum 01. Februar 2013 in diese „kleine“ EG 9 höhergruppiert und durch anschließende Zahlung die höheren Bezüge nach EG 9 zuerkannt. Nach Auslegung des ÄnderungsTV Nr. 10 sei die Besitzstandsregelung in § 4 auf alle Mitarbeiter anwendbar, welche über den 31. Mai 2015 hinaus bei dem beklagten Land als Beschäftigte der Wachpolizei im Sinne des Teil II Abschnitt 18 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-H tätig seien. Der Kläger unterfalle dem Anwendungsbereich der Besitzstandsregelung, weil er deren Tatbestandsvoraussetzungen weiterhin erfülle. Er sei bereits vor dem 31. Mai und über den 01. Juni 2015 hinaus als Wachpolizist bei dem beklagten Land tätig und auf seinen Antrag hin von dem beklagten Land in die „kleine“ EG 9 iSd. § 4 S. 1 des ÄnderungsTV Nr. 10 eingruppiert. Die Ausnahmeregelung in § 4 S. 3, 4 ÄnderungsTV Nr. 10 sei nicht anwendbar, weil deren Voraussetzung eines tatsächlich erfolgten Tätigkeitswechsels durch den Kläger zum 01. April 2021 nicht hinreichend dargelegt worden sei. Das beklagte Land sei in Anwendung der Grundsätze zur sogenannten korrigierenden Rückgruppierung verpflichtet, alle Voraussetzungen für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes darzulegen. Trotz ausdrücklichen Bestreitens des Klägers, habe das beklagte Land nicht begründet, worin der Tätigkeitswechsel des Klägers bestehe. Auch habe das beklagte Land trotz der klägerischen Rügen nicht dargetan, weshalb die seit dem 01. April 2021 vom Kläger auszuübende Tätigkeit überhaupt der EG 8 unterfalle. Dafür genüge es nicht, pauschale Prozentangaben hinsichtlich des aktuellen Aufgabengebietes zur Akte zu reichen. Vielmehr bedürfe es der konkreten Darlegung, welche Arbeitsaufgaben dem Kläger in dem mehr als 3-jährigen Zeitraum seit dem 01. April 2021 arbeitsvertraglich zugewiesen worden seien. Auch hätte es für eine Veränderung der „auszuübenden“ Tätigkeit einer vertraglichen Vereinbarung bedurft.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel ist dem beklagten Land am 05. August 2024 zugestellt worden und es hat dagegen mit am 02. September 2024 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb rechtzeitig beantragter und verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 08. November 2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Das beklagte Land vertritt, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Rechtsauffassung, dass es dem Kläger auch über den 01. April 2021 hinaus nicht nach der EG 9a TV-H vergüten müsse und er in EG 8 ordnungsgemäß eingruppiert sei. § 4 S. 1 ÄnderungsTV Nr. 10 lasse sich nicht dahin auslegen, dass er für alle Wachpolizisten „der alten Schule“ bewusst eine Ausnahme geschaffen habe, um die Tarifautomatik auf diese Wachpolizisten gegenüber sonstigen Tarifangestellten und die erst ab dem 01. Juni 2015 eintretenden Wachpolizisten besser zu stellen. Der Kläger habe zum 01. Februar 2021 und auf seinen Wunsch hin zum 15. März 2023 seine Tätigkeit gewechselt, so dass die Besitzstandsregelung in § 4 S. 1 des ÄnderungsTV Nr. 10 nicht greife.
Im Zeitraum von 2011 bis 31. Januar 2021 sei der Kläger bei der Polizeidirektion A zu 65 % seiner Gesamttätigkeit mit Aufgaben der Verkehrsüberwachung, zu 10 % mit Aufgaben der Schwertransportbegleitung, zu 10 % mit Aufgaben der Unterstützung der Verkehrserziehung, zu 5 % mit Aufgaben im Gefangenen-, Vorführungs- und Abschiebetransport, zu 5 % mit Aufgaben Transporte/Kurierdienste und zu 5 % mit Einsätzen und Sonderlagen tätig geworden und zwar inhaltlich mit den Aufgaben, wie sie zwischen den Parteien unstreitig sind. Seit 01. Februar 2021 habe der Kläger als Wachpolizist bei der Wachpolizei Polizeidirektion B Verkehrssicherheit/Sonderdienste zu 22 % seiner Gesamttätigkeit Aufgaben im Gewahrsamsdienst, zu 31 % seiner Gesamttätigkeit Aufgaben im Objektschutz, zu 30 % seiner Gesamttätigkeit Aufgaben in der Verkehrsüberwachung, zu 12 % seiner Gesamttätigkeit Aufgaben mit Gefangenen-, Vorführungs- und Abschiebtransporte und zu 5 % seiner Gesamttätigkeit Aufgaben im Bereich Einsätze und Sonderlagen wahrgenommen und zwar inhaltlich mit den Aufgaben, wie sie zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig sind. Darüber hinaus habe er seit 2022 beim Flughafen Kassel-Calden etwa zehnmal gearbeitet. Seit Ende 2023 sei er dort nicht mehr eingesetzt worden, weil er, im Gegensatz zu seinen Kollegen, den qualifizierten 3-wöchigen Sicherheitslehrgang nach dem Luftsicherheitsgesetz nicht absolviert habe. Soweit der Kläger Objektschutzmaßnahmen durchgeführt habe, seien diese zu 63 % den Schutzmaßnahmen 3 und 4 zuzuordnen, 12 % seien Objektschutzmaßnahmen der Schutzmaßnahme 5 und 25 % seien der Schutzmaßnahme 6 zuzuordnen. Seit dem 15. März 2023 und dem Wechsel des Klägers in die Flex-Gruppe habe er keine Aufgaben des Gewahrsamsdienstes mehr wahrgenommen. Er habe zu 18,75 % seiner Gesamttätigkeit Aufgaben im Objektschutz, zu 25 % seiner Gesamttätigkeit Aufgaben der Verkehrsüberwachung, zu 43,75 % seiner Gesamttätigkeit Aufgaben im Gefangenentransport, zu 5 % seiner Gesamttätigkeit Aufgaben an der Pforte und zu 7,5 % seiner Gesamttätigkeit Aufgaben im Rahmen von Einsätzen und Sonderlagen erbracht und zwar inhaltlich mit den Aufgaben, wie sie zwischen den Parteien unstreitig sind. Soweit der Kläger Objektschutzaufgaben ausgeführt habe seien diese zu 100 % den Schutzmaßnahmen 3 und 4 zuzuordnen.
Das beklagte Land beantragte,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 01. August 2024 –2 Ca 46/24 – abzuändern und die Klage abzuweisen
Der Kläger beantragte,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er hält die Berufung des beklagten Landes für unbegründet. Er meint, der Anwendungsbereich von § 4 S. 1 ÄnderungsTV Nr. 10 liege eklatant vor, weil die Tarifparteien ausdrücklich vereinbart hätten, dass dieser für Wachpolizisten gelte. Der Kläger sei vor und nach dem 01. Juni 2015 als Wachpolizist tätig. Insgesamt habe das beklagte Land zu den angeblichen Tätigkeitswechseln unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig vorgetragen, die jeweils vorgetragenen Zeitanteile seien so nicht zutreffend. Eine Veränderung der auszuübenden Tätigkeit habe nicht stattgefunden. Nur bei Vorlage der Polizeidienstvorschrift könne die Tätigkeit des Klägers bewertet werden. Er behauptet, sich zu keinem Zeitpunkt aus eigenem Antrieb um eine Stelle mit geringerer Bewertung bemüht zu haben. Eine Änderung der Tätigkeit des Klägers im entscheidenden Zeitraum habe es nicht gegeben, seine Tätigkeiten hätten sich lediglich anteilig zugunsten des Objektschutzes verschoben. Dazu meint er, dass es sich dabei aufgrund der Gefährdungslage und den geltenden Polizeidienstvorschriften um Tätigkeiten handele, die der Entgeltgruppe 9a entsprechen würden. Er behauptet, über mehrere Monate den Objektschutz beim Objekt C (ehemaliger Regierungspräsident) versehen und mit Schriftsatz vom 14. November 2025, monatelang den Schutz der Frau des ermordeten Regierungspräsidenten C übernommen zu haben. Nach dem Mordversuch an dem Architekten D habe er diesen als Opfer bewacht. Ebenso habe er die jüdische Synagoge und das türkische Generalkonsulat bewacht und meint, dies rechtfertige seine Eingruppierung in EG 9a. Der Vortrag der Beklagten zu den Zeitanteilen seiner Tätigkeiten sei in den Schriftsätzen des beklagten Landes vom 12. Mai und vom 23. September 2025 widersprüchlich. Die Entscheidung des hessischen Landesarbeitsgerichts vom 07. Juli 2022, 13 Sa 1146/20, belege seine Rechtsauffassung. Auch stehe ihm ein Anspruch aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes zu, weil die Kollegen des Klägers E, F, G, H, I, J und K identische Tätigkeiten verrichten würden und nach EG 9a eingruppiert seien. Dies stelle einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar.
Im Kammertermin des Arbeitsgerichts am 16. Mai 2024 hat die Beklagte erklärt, dass die Kollegen des Klägers in der Tagschicht-Gruppe gemäß der Besitzstandsregelung aus 2015 Vergütung nach EG 9a erhalten. Der Kläger sei der einzige Mitarbeiter der Flex-Gruppe, der nachträglich dazugekommen sei und nach EG 8 vergütet werde, so wie jeder weitere hinzukommende Mitarbeiter nach EG 8 vergütet werden würde.
Das Berufungsgericht hat den Parteien mit der Ladung zur Berufungsverhandlung mit Beschluss vom 28. März 2025 Hinweise und Auflagen erteilt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 85ff e.A. Bezug genommen wird.
Hinsichtlich der PDV 129 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 21. August 2025 erklärt, dass diese der Geheimhaltung unterfalle. Im Schriftsatz vom 14. November 2025 hat er dies mit Nichtwissen bestritten.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 23. September 2025 einen Antrag gestellt, die Polizeidienstvorschrift 129 als geheimhaltungsbedürftig einzustufen und diesen im Dezember 2025 zurückgenommen.
Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 05. Januar 2026 hat das beklagte Land als Anlage die teilweise geschwärzte Polizeidienstvorschrift (PDV) 129 vorgelegt (Bl. 402ff e.A.) und mit Schriftsatz vom 07. Januar 2026 hat es sich ergänzend zur Sache geäußert.
In der Berufungsverhandlung am 15. Januar 2026 hat das beklagte Land klargestellt, dass es sich nunmehr auf die im Schriftsatz vom 23. September 2025 angegebenen prozentualen Zeitanteile der einzelnen Tätigkeiten beziehe, zuvor habe es die Zeitanteile der einzelnen Tätigkeiten des Klägers nochmals überprüft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften vom 21. August 2025 und 15. Januar 2026 Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 29. Mai 2024 ist als Rechtsmittel nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden und insgesamt zulässig, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO.
B. In der Sache ist die Berufung unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig.
Der als Klageantrag formulierte Feststellungsantrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig (vgl. BAG 20. August 2025 -4 AZR 305/24- Rn. 15, zitiert nach Juris, mwN).
II. Die Klage ist unbegründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben.
Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Vergütung nach EG 9a TV-H seit dem 01. April 2021 zu, so dass sein Antrag auf Feststellung der entsprechenden Vergütungspflicht des beklagten Landes unbegründet ist. Dieses Entscheidungsergebnis beruht, gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 313 Abs. 3 ZPO zusammengefasst, auf folgenden Erwägungen:
III. Unstreitig findet aufgrund der in § 1 des Vertrages vom 01. Februar 2007 einzelvertraglich formulierten, dynamisch ausgestalteten Bezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.
IV. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Vergütung nach EG 9a TV-H seit dem 01. April 2021 zu.
a) Der Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum TV-H vom 15. April 2015 (im Folgenden: ÄnderungsTV Nr. 10) enthält betreffend die Beschäftigten der Wachpolizei folgende Übergangsregelung:
§ 4
Übergangsvorschrift für die unter Teil II Abschnitt 18 Unterabschnitt 2 der Anlage A zum TV-H fallenden Beschäftigten (Beschäftigte der Wachpolizei)
Entsprechend § 29 Abs. 2 TVÜ-H sind die Beschäftigten der Wachpolizei, deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Mai 2015 hinaus fortbesteht, unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unveränderten Tätigkeit zum 01. Juni 2015 in Teil II Abschnitt 18 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-H übergeleitet. Die aufgrund der Überleitung in Teil II Abschnitt 18 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-H beibehaltene bisherige Entgeltgruppe gilt für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Ändert sich nach dem 31. Mai 2015 die auszuübende Tätigkeit, greift die Tarifautomatik. Die Beschäftigten sind dann nach § 12 TV-H i.V.m. der Entgeltordnung eingruppiert.
Protokollerklärung:
1 Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in Teil II Abschnitt 18 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zu TV-H nicht statt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des ÄnderungsTV Nr. 10 nebst Protokollerklärungen wird auf die Anlage B 5, Bl. 58ff.(63f) d.A. verwiesen.
b) Nach dieser Übergangsvorschrift erfolgte für die gemäß § 29 TVÜ-H übergeleiteten Beschäftigten der Wachpolizei, deren Arbeitsverhältnis - wie das des Klägers - über den 31. Mai 2015 hinaus fortbestand, die Überleitung in Teil II Abschnitt 18 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-H zum 01. Juni 2015 grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen hat aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung zum TV-H nicht stattgefunden (so ausdrücklich die Protokollerklärung 1). Dadurch sollte eine „Eingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden (vgl. z.B. zur ähnlichen Vorschrift des § 29 TVÜ-Länder: BAG 09. September 2020 -4 AZR 195/20- Rn. 21, Juris). Danach verbleibt es grundsätzlich auch nach dem 01. Juni 2015 bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung. Ändert sich allerdings zugleich mit Einführung der Entgeltordnung zum TV-H oder danach die Tätigkeit des Beschäftigten, greift die Tarifautomatik mit der Folge, dass die Eingruppierung nach § 12 TV-H iVm. der Entgeltordnung zum TV-H vorzunehmen ist.
c) Entsprechend bestimmt sich die Eingruppierung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum seit dem 01. April 2021 nach § 12 TV-H iVm. der Entgeltordnung zum TV-H und deren Teil II, Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen, Ziffer 18.2 Beschäftigte der Wachpolizei. Denn der Kläger hat seit dem 01. April 2021 keine unveränderte Tätigkeit iSd. § 4 ÄnderungsTV Nr. 10 mehr ausgeübt.
aa) Von einer unverändert auszuübenden Tätigkeit iSd. § 4 ÄnderungsTV Nr. 10 ist nicht mehr auszugehen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Tätigkeitsänderung auch ohne Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-H gehalten gewesen wäre, die Eingruppierung des Arbeitnehmers zu überprüfen, also dann, wenn sich die geänderte Tätigkeit auf die Eingruppierung auswirken kann. Die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse sollen bei Änderungen der Tätigkeiten der - auch sonst geltenden - Tarifautomatik unterworfen sein. Dagegen ist nicht maßgebend, ob sich durch die Änderung der Tätigkeit tatsächlich eine andere Eingruppierung ergibt. Denn § 4 ÄnderungsTV Nr. 10 stellt auf die Tätigkeit und nicht auf die Eingruppierung ab. Entsprechend kann eine veränderte Tätigkeit ua. beim Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben oder bei Änderung der Art und Weise, wie die Tätigkeit zu erledigen ist, vorliegen (vgl. die Ausführungen des BAG zu den inhaltsgleichen § 29 a Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKA: BAG 22. Juni 2022 -4 AZR 440/21- Rn. 20, Juris und zu § 29 TVÜ-Länder: BAG 09. September 2020 -4 AZR 195/20- Rn. 21, Juris).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist seit der Umsetzung des Klägers innerhalb des Polizeipräsidium Nordhessen zum 01. April 2021 von der Polizeidirektion A regionaler Verkehrsdienst zur Wachpolizei, Direktion Verkehrssicherheit/Sonderdienste nicht mehr von einer unveränderten Tätigkeit auszugehen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt wurden dem Kläger -in seinem Einvernehmen- dauerhaft andere Aufgaben übertragen. Sein Aufgabenbereich hat sich so verändert, dass eine andere Eingruppierung nicht ausgeschlossen war.
cc) Während seiner Tätigkeit für das Polizeipräsidium Nordhessen Polizeidirektion A regionaler Verkehrsdienst, Schwerpunkt verkehrspolizeiliche Maßnahmen bis zum 31. Januar 2021 hat die Tätigkeit des Klägers zu mindestens 65% einen einheitlichen Arbeitsvorgang ausgemacht.
aaa) Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Begriff der „auszuübenden Tätigkeit“ in § 4 des ÄnderungsvertragsTV Nr. 10 die gleiche Begrifflichkeit wie in § 12 TV- H gewählt, so dass die gleichen Maßstäbe anzuwenden sind. Gemäß § 12 Abs 1 S. 3 und S. 4 TV-H sind Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit ist danach der Arbeitsvorgang.
Grundsätzlich ist der Begriff des „Arbeitsvorganges“ ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende oder gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-H auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (so ausdrücklich BAG 22. Juni 2022 -4 AZR 440/21- Rn. 20, Juris).
bbb) Danach hat die vom Kläger bis zum 31. Januar 2021 beim Polizeipräsidium Nordhessen Polizeidirektion A regionaler Verkehrsdienst, Schwerpunkt verkehrspolizeiliche Maßnahmen ausgeübte Tätigkeit zu mindestens 65% den einheitlichen Arbeitsvorgang Verkehrsüberwachung ausgemacht. Nachdem das beklagte Land in der Berufungsverhandlung vom 15. Januar klargestellt hat, dass es sich auf die im Schriftsatz vom 23. September 2025 angegebenen prozentualen Zeitanteile der einzelnen Tätigkeiten beziehe und diese zuvor bezüglich der einzelnen Tätigkeiten des Klägers nochmals überprüft habe, ist auf die dort angegebenen Zeitanteile abzustellen. Zugleich ist klargestellt, dass das beklagte Land an den zuvor (teilweise abweichend) mitgeteilten Zeitanteilen nicht festhält. Dieser einheitliche Arbeitsvorgang Verkehrsüberwachung ist mit einem Zeitanteil von mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit des Klägers für die tarifliche Bewertung entscheidend.
Zu diesem einheitlichen Arbeitsvorgang Verkehrsüberwachung rechnen die Einzeltätigkeiten: Unterstützung bei Verkehrsüberwachungsmaßnahmen und Verkehrskontrollen nach tagesaktuellen Vorgaben, Erteilen von Verwarnungen, Aufnahme und Fertigen von Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeigen, Sicherstellung von Gegenständen, Fahrzeugdokumenten und technischen Aufzeichnungen, Unterstützung bei der Verkehrsüberwachung mit technischem Gerät (Geschwindigkeitsmessungen), Teilnahme an Präsenz- und Präventionsstreifen im Rahmen der Überwachung bezüglich Wirksamkeit, Erkennbarkeit und Lesbarkeit von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Überprüfung und Überwachung der Straßenbaustellen auf Gültigkeit und Vollständigkeit der vorgeschriebenen Absicherungen, Aufträge zur Radarmessung und Verkehrsüberwachung in Stadt und Landkreis B. Einheitliches Arbeitsergebnis dieses Arbeitsvorganges ist die Überwachung des stehenden und fließenden Verkehrs einschließlich darauf bezogener Aufgaben.
Die dem Kläger darüber hinaus auch übertragenen Tätigkeiten Schwertransportbegleitung, Verkehrserziehung, Gefangenen-, Vorführungs- und Abschiebetransporte, Transporte/Kurierfahrten und Einsätze und Sonderlagen sind von den Aufgaben der Verkehrsüberwachung zu unterscheiden, da sie zu abgrenzbaren Arbeitsergebnissen führen. Letztlich kann dahinstehen, ob insoweit ein oder mehrere weitere Arbeitsvorgänge vorliegen, da der einheitliche Arbeitsvorgang Verkehrsüberwachung mit seinem Zeitanteil von mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit des Klägers für die tarifliche Bewertung entscheidend ist.
(1) Nach der Darstellung des beklagten Landes war der Kläger in der Zeit von 2011 bis 31. Januar 2021 bei der Polizeidirektion A zu 65 % seiner Gesamttätigkeit mit Aufgaben der Verkehrsüberwachung, zu 10 % mit Aufgaben der Schwertransportbegleitung, zu 10 % mit Aufgaben der Unterstützung der Verkehrserziehung, zu 5 % mit Aufgaben im Gefangenen-, Vorführungs- und Abschiebetransport, zu 5 % mit Aufgaben Transporte/Kurierdienste und zu 5 % mit Einsätzen und Sonderlagen beschäftigt und zwar inhaltlich mit den Aufgaben, wie sie zwischen den Parteien unstreitig sind.
(2) Diese vom beklagten Land zuletzt mit Schriftsatz vom 23. September 2025 angegebenen prozentualen Zeitanteile der einzelnen Tätigkeiten des Klägers gelten gemäß § 138 Abs.3, 4 ZPO als zugestanden.
Grundsätzlich gilt eine abgestufte Darlegungslast. Entsprechend genügt bei pauschalem Vorbringen der beweisbelasteten Partei einfaches Bestreiten. Hat sich hingegen die beweisbelastete Partei substantiiert geäußert, obliegt es der gegnerischen Partei, zu den einzelnen Behauptungen gezielt Stellung zu nehmen, in diesem Fall genügt pauschales Bestreiten nicht, sonst hat dies die Geständnisfunktion des § 138 Abs. 3 ZPO zur Folge. Ist substantiiertes Bestreiten erforderlich, muss der Gegner eine Gegendarstellung des Sachverhaltes geben, soweit er dazu in der Lage ist (vgl. z.B. BAG 25. Januar 2005 -9 AZR 258/04, Rn. 18; BAG 20. November 2003 -8 AZR 580/02 Rn. 35, jeweils Juris). Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen (vgl. BGH 22. Juli 2021 – I ZR 123/20 – Rn. 22, Juris). Darüber hinaus gilt, dass den Arbeitnehmer bereits auf der Tatbestandsebene eine sekundäre Darlegungslast treffen kann. „Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Arbeitgeber als primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des fraglichen Geschehensablaufs steht, während der Arbeitnehmer aufgrund seiner Sachnähe die wesentlichen Tatsachen kennt. In einer solchen Situation kann der Arbeitnehmer gehalten sein, dem Arbeitgeber durch nähere Angaben weiteren Sachvortrag zu ermöglichen. Kommt er in einer solchen Prozesslage seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt das tatsächliche Vorbringen des Arbeitgebers -soweit es nicht völlig „aus der Luft gegriffen“ ist- iSv. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden“ (so wörtlich BAG 27. September 2022 -2 AZR 508/21-Rn. 18, mwN, Juris zum wichtigen Grund einer verhaltensbedingten Kündigung).
In Anwendung der dargestellten Grundsätze gelten die von der Beklagten behaupteten Zeitanteile des Klägers in der Zeit von 2011 bis 31. Januar 2021 bei der Polizeidirektion A von 65 % Verkehrsüberwachung, 10 % Schwertransportbegleitung, 10 % Unterstützung der Verkehrserziehung, 5 % Gefangenen-, Vorführungs- und Abschiebetransport, 5 % Transporte/Kurierdienste und 5 % Einsätzen und Sonderlagen gemäß § 138 Abs.3 ZPO als zugestanden.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass in der vorliegenden Fallkonstellation das beklagte Land als Arbeitgeber darlegungsbelastet ist für die Anwendbarkeit von § 4 Satz 3, 4 ÄnderungsTV Nr. 10 und damit dafür, dass dem Kläger zum 01. April 2021 eine veränderte Tätigkeit zugewiesen worden ist. Diese Darlegungslast hat das beklagte Land erfüllt. Es hat in der Berufung, beginnend mit dem Schriftsatz zur Begründung der Berufung, und zuletzt mit Schriftsatz vom 23. September 2025, zu den geänderten Tätigkeiten des Klägers im fraglichen Zeitraum und zum jeweiligen Anteil der Tätigkeiten an der Gesamttätigkeit des Klägers dezidiert vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2026 hat es auch klargestellt, dass es sich, nach nochmaliger Überprüfung, wegen der angegebenen Zeitanteile der einzelnen Tätigkeiten, auf die Angaben im Schriftsatz vom 23. September 2025 bezieht. Damit war auch für den Kläger geklärt, dass hinsichtlich der Zeitanteile kein widersprüchliches -und damit unbeachtliches Vorbringen- des beklagten Landes in den Schriftsätzen vom 12. Mai und 23. September 2025 vorlag, sondern der jüngere Vortrag den älteren Vortrag im Schriftsatz vom 12. Mai 2025 ersetzt hat. Demzufolge hätte es dem Kläger oblegen, sich seinerseits im Einzelnen zu den seitens des beklagten Landes dargestellten Zeitanteilen der Tätigkeiten zu erklären und zwar so, wie sie sich aus seiner Sicht dargestellt haben. Gleichwohl hat der Kläger sich auch nachfolgend darauf beschränkt, die vorgetragenen Zeitanteile einfach zu bestreiten. Obwohl die Einzeltätigkeiten des Klägers unstreitig sind, diese auch Gegenstand eigener Wahrnehmung des Klägers waren, hat er sich nicht für eine einzige der dargestellten Tätigkeiten ausdrücklich und konkret dazu erklärt, welche Zeitanteile der einzelnen Tätigkeiten aus seiner Sicht korrekt sind. Damit hat er weder die abgestufte Darlegungslast noch die ihn treffende sekundäre Darlegungslast erfüllt.
Soweit er sich in der Berufungsverhandlung am 15. Januar 2026 darauf bezogen hat, keinen Zugriff auf die Wachbücher zu haben und auf die Frage des Gerichts, was sich aus den Wachbüchern ergebe, Schriftsatznachlass begehrt hat, war ihm dieser nicht einzuräumen. Weshalb es dem während der Verhandlung anwesenden Kläger nicht möglich gewesen sein soll, auf die Frage des Gerichts unmittelbar zu antworten, ist für das Gericht weder ersichtlich noch hat die Klägerseite dies auch nur im Ansatz erläutert. Für das Gericht ist nicht plausibel, weshalb es eines Schriftsatznachlasses bedarf, wenn der Kläger in der Berufungsverhandlung nicht zu erklären vermag, was sich aus den Wachbüchern ergeben soll.
dd) Im streitgegenständlichen Zeitraum seit 01. April 2021 war dem Kläger eine geänderte Tätigkeit zugewiesen.
Denn der Kläger war bei der Polizeidirektion B, Wachpolizei, Direktion Verkehrssicherheit/ Sonderdienst jedenfalls nicht mit mindestens 65 % seiner Gesamttätigkeit oder auch nur zu einem überwiegenden Teil seiner Tätigkeiten in einem einheitlichen Arbeitsvorgang Überwachung des stehenden und fließenden Verkehrs einschließlich darauf bezogener Aufgaben (Verkehrsüberwachung) eingesetzt, sondern lediglich zu 30 %.
aaa) Nach der Darstellung des beklagten Landes ist der Kläger seit 01. Februar 2021 als Wachpolizist bei der Wachpolizei Polizeidirektion B Verkehrssicherheit/Sonderdienste zu 22 % seiner Gesamttätigkeit mit Aufgaben im Gewahrsamsdienst, zu 31 % seiner Gesamttätigkeit mit Aufgaben im Objektschutz, zu 30 % seiner Gesamttätigkeit mit Aufgaben in der Verkehrsüberwachung, zu 12 % seiner Gesamttätigkeit mit Aufgaben der Gefangenen-, Vorführungs- und Abschiebtransporte und zu 5 % seiner Gesamttätigkeit mit Aufgaben im Bereich Einsätze und Sonderlagen beschäftigt und zwar inhaltlich mit den Aufgaben, wie sie zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig sind.
bbb) Diese vom beklagten Land zuletzt mit Schriftsatz vom 23. September 2025 angegebenen prozentualen Zeitanteile der einzelnen Tätigkeiten des Klägers gelten gemäß § 138 Abs.3 ZPO als zugestanden.
Obwohl das beklagte Land jedenfalls in der Berufung zu den Zeitanteilen der einzelnen Tätigkeiten des Klägers seit 01. April 2021 konkret vorgetragen hat, hat sich der Kläger darauf beschränkt, die Zeitanteile lediglich einfach zu bestreiten. Dies obwohl die Einzeltätigkeiten des Klägers als solche unstreitig sind, diese auch Gegenstand eigener Wahrnehmung des Klägers waren, hat er sich nicht für eine einzige der dargestellten Tätigkeiten ausdrücklich und konkret dazu erklärt, welche Zeitanteile der einzelnen Tätigkeiten aus seiner Sicht korrekt sind. Damit hat er weder die abgestufte Darlegungslast noch die ihn treffende sekundäre Darlegungslast erfüllt. Insofern kann nochmals auf die obigen Darlegungen zu B. IV. 1. b) cc) bbb) (2) der Entscheidungsgründe Bezug genommen werden.
ccc) Aus Sicht des Berufungsgerichts sind seine übrigen seit 01. Februar 2021 übertragenen Tätigkeiten nämlich 22 % Aufgaben im Gewahrsamsdienst, 31 % Aufgaben im Objektschutz, 12 % Aufgaben der Gefangenen-, Vorführungs- und Abschiebtransporte und 5 % Aufgaben im Bereich Einsätze und Sonderlagen jedenfalls nicht dem einheitlichen Arbeitsvorgang Verkehrsüberwachung zuzuordnen, denn sie verfolgen nicht das Arbeitsergebnis Überwachung des stehenden und fließenden Verkehrs einschließlich darauf bezogener Aufgaben.
ddd) Nachdem der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum seit 01. April 2021 jedenfalls nicht mehr -wie zuvor- mit mindestens 65 % seiner Gesamttätigkeit oder auch nur zu einem überwiegenden Teil mit dem Arbeitsvorgang Verkehrsüberwachung betraut ist und seine übrigen Tätigkeiten diesem Arbeitsvorgang nicht zugerechnet werden können, liegt seither eine geänderte Tätigkeit iSv von § 4 Satz 3, 4 ÄnderungsTV Nr. 10 vor und es kann dahinstehen, ob die übrigen Einzeltätigkeiten des Klägers zu einem oder zu mehreren Arbeitsvorgängen zusammengefasst sind.
ee) Anders als der Kläger wohl meint, führt allein der Umstand, dass er vor und nach dem 01. Juni 2015 Tätigkeiten der Wachpolizei ausgeübt hat, nicht zu einem anderen Ergebnis. Dafür gibt die tarifliche Regelung keinen Anhalt.
aaa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rsprg. des BAG, zB.: BAG 16. April 2024 -9 AZR 127/23-Rn. 11, Juris; BAG 13. Oktober 2021 -4 AZR 365/20-Rn. 21, Juris, jeweils mwN.).
bbb) Ausgehend davon haben die Tarifvertragsparteien in § 4 ÄnderungsTV Nr. 10 keine Regelung dahin getroffen, dass allein die Tätigkeit als Wachpolizist für eine „unveränderte Tätigkeit“ iSd. § 4 ÄnderungsTV Nr. 10 genügt. Weder der Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift noch der tarifliche Gesamtzusammenhang geben dafür einen Anhalt. Die entsprechende Rechtsauffassung des Klägers hat in der tariflichen Regelung keinerlei Niederschlag gefunden. Eine entsprechende Auslegung ist ausgeschlossen, zumal sich auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang nichts anderes ergibt. Dazu hat weder der Kläger vorgetragen noch sind entsprechende Regelungen ersichtlich. Wäre es den Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 4 ÄnderungsTV Nr. 10 darum gegangen, sämtliche Arbeitnehmer die im Zeitpunkt der Überleitung 31. Mai/01.Juni 2015 mit einer Tätigkeit als Wachpolizisten betraut waren, dauerhaft von der Tarifautomatik auszunehmen, solange sie weiterhin Tätigkeiten als Wachpolizisten wahrnehmen, hätte dies im ÄnderungsTV Nr. 10 zum Ausdruck gebracht werden müssen, z.B. indem die Tarifvertragsparteien auf eine „unveränderte Tätigkeit als Wachpolizist“ abstellen. Hingegen haben die Tarifvertragsparteien aber in § 4 ÄnderungsTV Nr. 10 für die vorübergehende Aushebelung der Tarifautomatik auf eine „unverändert auszuübende Tätigkeit“ Bezug genommen.
ff) Für den Anspruch des Klägers auf Vergütung nach EG 9a seit dem 01. April 2021 aus § 4 des ÄnderungsvertragsTV Nr. 10 kommt es nicht darauf an, ob ihm seit 15. März 2023 eine neue Tätigkeit zugewiesen worden ist.
Mit der Zuweisung einer neuen Tätigkeit iSv von § 4 Satz 3, 4 ÄnderungsTV Nr. 10 an den Kläger seit 01. April 2021 ist die Tarifautomatik wieder in Kraft getreten und ab diesem Zeitpunkt greift die Besitzstandsregelung in § 4 Satz 1, 2 ÄnderungsTV Nr. 10 nicht mehr.
gg) Die Zuweisung geänderter Tätigkeiten ab dem 01. April 2021 ist wirksam, weil sie und die nachfolgende Herabgruppierung des Klägers einvernehmlich zwischen den Parteien erfolgt sind. Einseitig hätte das beklagte Land den Kläger die geänderten Tätigkeiten nicht zuweisen dürfen, weil dies zu einer Herabgruppierung des Klägers führte.
Unstreitig hat der Kläger im Februar 2020 schriftlich um seine Versetzung „vom RVD A zur Wachpolizei der PD B“ gebeten (Anlage B11, Bl. 266 e.A.). Ebenso unstreitig haben die Parteien am 15. April 2021 einen Änderungsvertrag zum 01. April 2021 geschlossen, worin die EG 9 durch die EG 8 ersetzt worden ist.
a) Nachdem sich die Tätigkeit des Klägers seit dem 01. April 2021 geändert hat, war das beklagte Land nach § 4 Satz 3, 4 ÄnderungsTV Nr. 10 berechtigt und verpflichtet, die Eingruppierung des Klägers zu überprüfen.
b) Die Eingruppierung des Klägers richtet sich seit dem 01. April 2021 nach § 12 TV-H iVm. Entgeltordnung.
Gemäß § 12 Abs 1 S. 3 und S. 4 TV-H sind Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit ist danach der Arbeitsvorgang.
Grundsätzlich ist der Begriff des „Arbeitsvorganges“ ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Vorliegend trifft die beanspruchte Eingruppierung schon deshalb nicht zu, weil jedenfalls das tarifliche Merkmal der „schwierigen Tätigkeit“ weder seit dem 01. April 2021 noch seit dem 15. März 2023 erfüllt ist.
c) Aus dem Parteivorbringen ergibt sich nicht, dass die dem Kläger ab 01. April 2021 dauerhaft übertragene und arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der begehrten EG 9a erfüllt.
aa) Es kann dahinstehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage grundsätzlich von der klagenden Partei diejenigen Tatsachen vorzutragen und von ihr im Bestreitensfall zu beweisen sind, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind. Maßgeblich ist dabei Tatsachenvortrag nicht zur tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, sondern zu derjenigen, die vom Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts übertragen worden ist. Werden Aufbaufallgruppen und - wie vorliegend – Heraushebungsmerkmale („schwierige Tätigkeiten“) in Anspruch genommen, dann genügt für einen schlüssigen Vortrag nicht eine genaue Darstellung der eigenen übertragenen Tätigkeit. Denn bei der Inanspruchnahme von Heraushebungsmerkmalen lässt allein die Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf zu, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten, der „Normaltätigkeiten“ verrichtet, heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ In diesem Fall ist über die Darstellung der übertragenen Aufgaben hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Dieser Vortrag muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der Ausgangsvergütungsgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben (st. Rspg. vgl. z.B: BAG 22. Juni 2022 -4 AZR 495/21- Rn. 42, NZA 2023, 1259; BAG 22. Juni 2022 -4 AZR 440/21- Rn. 43, ZTR 2023, 29, jeweils mit weiteren Nachweisen).
bb) Die danach für die vom Kläger begehrte Eingruppierung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale der aufeinander aufbauenden Entgeltgruppen nach der Entgeltordnung zum TV-H, Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen, Ziffer 18.2 Beschäftigte der Wachpolizei, haben folgenden Wortlaut:
Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen [...]
18.2 Beschäftigte der Wachpolizei
Vorbemerkung: Für die in diesem Unterabschnitt eingruppierten Beschäftigten gilt § 4 des Änderungstarifvertrages Nr. 10 zum TV-H vom 15. April 2025 unter den dort genannten Voraussetzungen.
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Wachpolizei, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8 heraushebt, dass sie schwierig ist. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Beschäftigte der Wachpolizei mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens fünf Beschäftigte der Wachpolizei durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Wachpolizei mit entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Protokollerklärungen :
Nr. 1. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.:
a) Eigenverantwortliche Tatortarbeit (Durchführung der Spurensicherung, die labortechnische Spurensuche einschließlich der Fertigung von Spurensicherungsberichten);
b) Eigenverantwortliche Vorbereitung und Durchführung des Verkehrsunterrichts im Rahmen der Jugendverkehrserziehung;
c) Verantwortliche Leitung der technischen Verkehrsüberwachung einschließlich des Geschwindigkeitsmesstrupps;
d) Koordination von Objektschutzmaßnahmen;
e) Durchführung der Fachkoordination „Erkennungsdienstliche Behandlung“
f) Durchführung von Urkundenvorprüfungen;
g) Streifengang im Rahmen der mobilen Objektschutzstreifen (SM 5 gemäß PDV 129);
h) Koordinierende Aufgaben im Abschiebe- und Gefangenentransport.
Nr. 2. Die Ausbildung zur Wachpolizistin und zum Wachpolizisten ist eine der Beschäftigten des Wachpolizei entsprechende Tätigkeit.
Insoweit wird auf die Anlage K13, Bl. 85 e.A. verwiesen.
Niederschriftserklärungen zur Entgeltordnung zum TV-H
[...]
7a. Zu Teil II Abschnitt 18 Unterabschnitt 2 Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei der Protokollerklärung Nr. 1 Buchstabe g kein Streifengang vorliegt, insbesondere bei: Fußstreifen und Standposten im Rahmen von Objektschutzaufgaben oder sonstigen Sicherungsmaßnahmen, Fahrten von der Dienststelle zum Einsatzort, Fahrten mit technischem Hintergrund (Reinigung, Reifenwechsel, Tanken usw.), Kurierfahrten oder sonstigen logistischen Bewegungsfahrten.
cc) Die Fallgruppe 2 der EG 9a kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil dem Kläger keine Beschäftigten unterstellt sind.
dd) Soweit der Kläger offensichtlich meint, bei ihm würde das Heraushebungsmerkmal „Schwierige Tätigkeiten“ gemäß der Fallgruppe 1 der EG 9a im Zusammenhang mit den Aufgaben die bei der Tätigkeit „Objektschutz“ vorliegen, ist dies nicht der Fall.
Wann schwierige Tätigkeiten iSd. Fallgruppe 1 der EG 9a vorliegen, ist in der dazu von den Tarifvertragsparteien aufgenommenen Protokollerklärung Nr. 1 beschrieben. Nach dem Vorbringen der Parteien kommen schwierige Tätigkeiten nach der Protokollerklärung Nr. 1, a), b) c), d), e) f) und h) bereits nicht in Betracht.
Entgegen der Ansicht des Klägers liegen bei ihm seit 01. April 2021 bzw. 15. März 2023 auch keine schwierigen Tätigkeiten iSd. Fallgruppe 1 der EG 9a nach der Protokollerklärung Nr. 1 g) vor.
aaa) Hinsichtlich der dem Kläger seit 01. April 2021 übertragenen Tätigkeiten gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO die Darstellung des beklagten Landes als zugestanden, dass der Kläger seit 01. Februar 2021 als Wachpolizist bei der Wachpolizei Polizeidirektion B Verkehrssicherheit/Sonderdienste zu 22 % seiner Gesamttätigkeit mit Aufgaben im Gewahrsamsdienst, zu 31 % seiner Gesamttätigkeit mit Aufgaben im Objektschutz, zu 30 % seiner Gesamttätigkeit mit Aufgaben in der Verkehrsüberwachung, zu 12 % seiner Gesamttätigkeit mit Aufgaben der Gefangenen-, Vorführungs- und Abschiebtransporte und zu 5 % seiner Gesamttätigkeit mit Aufgaben im Bereich Einsätze und Sonderlagen beschäftigt ist (vgl. oben B. IV.1. b) dd) bbb)). Bei den seit 01. April 2021 anfallenden Arbeiten des Objektschutzes, nämlich Durchführung der angeordneten Objektschutzmaßnahmen, dabei Aufklärung, motorisierte Streifen, Fußstreifen und Posten mit der Dienstwaffe, Objektbezogene und allgemein gefährliche Situationen erkennen und angemessen reagieren, hierbei hauptsächlich umfassende Lagemeldungen/-darstellungen geben, Personen- und Fahrzeugkontrollen durchführen sowie den Informationsaustausch mit objekteigenem Sicherheitspersonal, Bewohnern bzw. Benutzern des gefährdeten Objektes vornehmen, handelt es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang mit dem einheitlichen Arbeitsergebnis, das Objekt und die darin ggfl. befindlichen Personen insbesondere durch Präsenz und Aufklärung zu schützen. Die übrigen Einzeltätigkeiten des Klägers bilden davon abgegrenzte verschiedene Arbeitsschritte, die nicht mit dem Arbeitsvorgang „Objektschutz“ zusammengefasst werden können.
Der Arbeitsvorgang „Objektschutz“ macht seit 01. April 2021 lediglich 31 % der Gesamttätigkeit des Klägers aus. Er kommt als Grundlage der Bewertung der auszuübenden Tätigkeit des Klägers nicht in Betracht, weil damit zeitlich nicht mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, bei denen schwierige Tätigkeiten iSd. Fallgruppe 1 der EG 9a nach der Protokollerklärung Nr. 1 g) anfallen. Damit kann dahinstehen, ob innerhalb dieses Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten iSd. Fallgruppe 1 der EG 9a nach der Protokollerklärung Nr. 1 g) überhaupt im rechtserheblichen Umfang vorliegen.
bbb) Auch hinsichtlich der dem Kläger seit 15. März 2023 übertragenen Tätigkeiten gelten die vom beklagten Land Hessen zuletzt mit Schriftsatz vom 23. September 2025 angegebenen prozentualen Zeitanteile der einzelnen Tätigkeiten des Klägers gemäß § 138 Abs.3 ZPO als zugestanden, nämlich dass er zu 18,75 % seiner Gesamttätigkeit Aufgaben im Objektschutz, zu 25 % seiner Gesamttätigkeit Aufgaben der Verkehrsüberwachung, zu 43,75 % seiner Gesamttätigkeit Aufgaben im Gefangenentransport, zu 5 % seiner Gesamttätigkeit Aufgaben an der Pforte und zu 7,5 % seiner Gesamttätigkeit Aufgaben im Rahmen von Einsätzen und Sonderlagen erbracht hat und zwar inhaltlich mit den Aufgaben, wie sie zwischen den Parteien unstreitig sind.
Obwohl das beklagte Land jedenfalls in der Berufung zu den Zeitanteilen der einzelnen Tätigkeiten des Klägers seit 15. März 2023 konkret vorgetragen hat, hat sich der Kläger darauf beschränkt, die Zeitanteile lediglich einfach zu bestreiten. Dies obwohl die Einzeltätigkeiten des Klägers als solche unstreitig sind, diese auch Gegenstand eigener Wahrnehmung des Klägers waren, hat er sich nicht für eine einzige der dargestellten Tätigkeiten ausdrücklich und konkret dazu erklärt, welche Zeitanteile der einzelnen Tätigkeiten aus seiner Sicht korrekt sind. Damit hat er weder die abgestufte Darlegungslast noch die ihn treffende sekundäre Darlegungslast erfüllt. Insofern kann nochmals auf die obigen Darlegungen zu B. IV. 1. b) cc) bbb) (2) der Entscheidungsgründe Bezug genommen werden. Bei den seit 15. März 2023 anfallenden Arbeiten des Objektschutzes, nämlich Durchführung der angeordneten Objektschutzmaßnahmen, dabei Aufklärung, motorisierte Streifen, Fußstreifen und Posten mit der Dienstwaffe, objektbezogene und allgemein gefährliche Situationen erkennen und angemessen reagieren, hierbei hauptsächlich umfassende Lagemeldungen/-darstellungen geben, Personen- und Fahrzeugkontrollen durchführen sowie den Informationsaustausch mit objekteigenem Sicherheitspersonal, Bewohnern bzw. Benutzern des gefährdeten Objektes vornehmen und Aus- und Fortbildung am G 38 (Gewehr), handelt es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang mit dem einheitlichen Arbeitsergebnis, das Objekt und die darin ggfl. befindlichen Personen insbesondere durch Präsenz und Aufklärung zu schützen, nebst darauf bezogener Aufgaben. Die übrigen Einzeltätigkeiten des Klägers bilden davon abgegrenzte verschiedene Arbeitsschritte, die nicht mit dem Arbeitsvorgang „Objektschutz“ zusammengefasst werden können.
Der Arbeitsvorgang „Objektschutz“ macht lediglich 18,75 % der Gesamttätigkeit des Klägers seit 15. März 2023 aus. Er kommt als Grundlage der Bewertung der auszuübenden Tätigkeit des Klägers nicht in Betracht, weil damit zeitlich nicht mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, bei denen schwierige Tätigkeiten iSd. Fallgruppe 1 der EG 9a nach der Protokollerklärung Nr. 1 g) vorliegen. Damit kann im Ergebnis auch an dieser Stelle dahinstehen, ob innerhalb dieses Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten iSd. Fallgruppe 1 der EG 9a nach der Protokollerklärung Nr. 1 g) überhaupt im rechtserheblichen Umfang vorliegen.
ccc) Im Kontext mit den Aufgaben des Objektschutzes ist auch das Vorbringen des Klägers zur Wertigkeit der im Arbeitsvorgang „Objektschutz“ anfallenden Arbeiten unsubstantiiert. Dies gilt insbesondere für seine Behauptungen, über mehrere Monate den Objektschutz beim Objekt C (ehemaliger Regierungspräsident), monatelang den Schutz der Frau des ermordeten Regierungspräsidenten C übernommen zu haben, nach dem Mordversuch an dem Architekten D diesen als Opfer bewacht und die jüdische Synagoge und das türkische Generalkonsulat bewacht zu haben. So bleibt nach dem klägerischen Vorbringen bereits unklar, welchen Anteil an seiner Gesamtarbeitszeit diese behaupteten Aufgaben in welchem konkreten Zeitraum eingenommen haben sollen. Darüber hinaus bleibt -mangels konkreter Angaben zu den übernommen Aufgaben unklar, welchen Schutzmaßnahmen nach der PDV 129 diese Tätigkeiten zuzuordnen waren.
a) Grundsätzlich gebietet der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel / eines eigenen Regelwerks gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Aber allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt noch nicht den Schluss, diese bildeten eine Gruppe. Denn eine Gruppenbildung liegt erst dann vor, wenn die Besserstellung nach bestimmten Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz grundsätzlich bei dem anspruchstellenden Arbeitnehmer. Dieser hat nach den allgemeinen Regeln der Normenbegünstigung die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung darzulegen und entsprechend vergleichbare Arbeitnehmer zu nennen, die ihm gegenüber vorteilhaft behandelt werden. Ist dies erfolgt, muss der bestreitende Arbeitgeber darlegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum die klagende Parte nicht dazugehört (st. Rsprg. vgl. statt vieler BAG 12. Oktober 2022 -5 AZR 135/22- Rn. 25, Juris, mwN.).
Dagegen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz bei bloßem - auch vermeintlichem - Normvollzug durch den Arbeitgeber nicht anwendbar. Es fehlt insoweit an einer eigenen Verteilungsentscheidung des Arbeitgebers, wenn er subjektiv keine eigenen Anspruchsvoraussetzungen bildet, sondern sich –auch irrtümlicherweise- verpflichtet sieht, eine aus seiner Sicht wirksame Regelung nur vollziehen zu müssen (so BAG 21. Mai 2025 -4 AZR 50/13- Rn. 20, Juris).
b) Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach EG 9a TV-H kommt nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht in Betracht.
Der anspruchstellende Kläger hat bereits nicht substantiiert die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung dargelegt und vergleichbare Arbeitnehmer benannt hat, die ihm gegenüber vorteilhaft behandelt werden. Dazu genügt allein das Vorbringen des Klägers, dass seine Kollegen E, F, G, H, I, J und K identische Tätigkeiten verrichten würden und nach EG 9a eingruppiert seien, nicht. Denn der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, dass diese Kollegen -wie er selbst- nach dem Überleitungszeitpunkt 31. Mai /01. Juni 2015 gemäß § 4 ÄnderungsTV Nr. 10 eine veränderte Tätigkeit ausüben und gleichwohl Vergütung nach EG9a erhalten.
Ferner ist der Kläger auch dem gegenteiligen Vorbringen der Beklagten im Kammertermin des Arbeitsgerichts am 16. Mai 2024, dass seine Kollegen in der Tagschicht-Gruppe gemäß der Besitzstandsregelung Vergütung nach EG 9a erhalten würden, der Kläger der einzige Mitarbeiter der Flex-Gruppe sei, der nachträglich dazugekommen sei und nach EG 8 vergütet werde, auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Darüber hinaus liegt weder der Eingruppierung des Klägers und evtl. Kollegen eine eigene Verteilungsentscheidung des beklagten Landes zugrunde, sondern das beklagte Land hat jedenfalls subjektiv lediglich die Normen des Tarifvertrages bei er Eingruppierung vollzogen.
V. Angesichts der Unbegründetheit des klägerischen Anspruchs kommt es nicht mehr darauf an, dass der Anspruch jedenfalls teilweise -soweit er Vergütungsansprüche für die Zeit vor Januar 2023 betrifft- mangels Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 37 TV-H unbegründet ist.
VI. Nachdem die in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen des beklagten Landes vom 05. und 07. Januar 2026 vorgelegten Unterlagen (teilweise geschwärzte PDV 129) und Vortrag nicht zu Ungunsten des Klägers verwendet worden ist, war ihm insoweit kein Schriftsatznachlass einzuräumen.
C. Als unterlegener Partei waren dem Kläger die Kosten seiner erfolglosen Berufung aufzuerlegen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen.
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