Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, 2026-06-03, L 6 AS 363/25

L 6 AS 363/25Sozialversicherungsgericht / 6. Abteilung03.06.2026

Regest

1. Für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses reicht es nicht allein aus, dass wegen der auf Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz beruhenden Gewährleistung des Rechts auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz bei einer ablehnenden oder versagenden Entscheidung über existenzsichernde Leistungen durchgängig eine Grundrechts- und sogar eine Menschenwürdeverletzung im Raum steht. 2. Wegen des eingeschränkten Regelungsgehaltes eines Versagensbescheids nach § 66 SGB I erledigt sich dieser durch eine nachfolgende Entscheidung in der Sache, sei diese ablehnend oder zusprechend. Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 6. Mai 2025, S 28 AS 537/22, Gerichtsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Landessozialgericht 6. Senat — L 6 AS 363/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-03

Aktenzeichen: L 6 AS 363/25

ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2026:0603.L6AS363.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG, § 66 SGB I, § 39 Abs. 2 SGB X

Leitsatz

  1. Für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses reicht es nicht allein aus, dass wegen der auf Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz beruhenden Gewährleistung des Rechts auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz bei einer ablehnenden oder versagenden Entscheidung über existenzsichernde Leistungen durchgängig eine Grundrechts- und sogar eine Menschenwürdeverletzung im Raum steht.

  2. Wegen des eingeschränkten Regelungsgehaltes eines Versagensbescheids nach § 66 SGB I erledigt sich dieser durch eine nachfolgende Entscheidung in der Sache, sei diese ablehnend oder zusprechend.

Verfahrensgang

vorgehend SG Darmstadt, 6. Mai 2025, S 28 AS 537/22, Gerichtsbescheid

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Mai 2025 – S 28 AS 537/22 – wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich insbesondere gegen einen Versagensbescheid und macht die Gewährung laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) – ab August 2021 geltend.

Der 1993 geborene Kläger ist rumänischer Staatsbürger und lebt im Zuständigkeitsbereich des beklagten Grundsicherungsträgers. Er stellte – nachdem er zuvor im Jahre 2016 Leistungen bezogen oder jedenfalls beantragt hatte – im Frühjahr 2021 erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Diesen lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 1. April 2021 und Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2021 ab, da der Verlust des Freizügigkeitsrechts des Klägers als Bürger der Europäischen Union durch die Ausländerbehörde festgestellt worden und der Kläger nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II vom Bezug von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen sei. Wegen dieses Antrags und seiner Ablehnung ist – soweit ersichtlich: weiterhin – ein Klageverfahren beim Sozialgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen S 19 AS 420/21 anhängig. Auf einen zumindest hilfsweise gestellten Antrag auf Sozialhilfe bewilligte der Beklagte als Sozialhilfeträger dem Kläger durch Bescheid vom 9. August 2021 Überbrückungsleistungen bis zur Rückreise nach Rumänien auf der Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) in Höhe von 558,95 Euro; im Übrigen lehnte er den Antrag auf Sozialhilfeleistungen ab.

Die Bevollmächtigte des Klägers forderte den Beklagten im Rahmen des an die Ablehnung des Antrags auf Arbeitslosengeld II aus dem Frühjahr und den Antrag auf Sozialhilfe anknüpfenden Schriftverkehrs mit Schreiben vom 9. August 2021 auf, dieser habe bis zur Bestandskraft der Verlustfeststellung den Existenzbedarf des Klägers zu decken. Dies wertete der Beklagte – nicht zuletzt, weil mit dem Schreiben ein Arbeitsvertrag des Klägers vorgelegt worden war – als erneuten Antrag auf Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 sowie mit Schreiben vom 1. November 2021, 17. November 2021, 7. Dezember 2021 und 27. Dezember 2021 bat er den Kläger hierzu um Vorlage von Unterlagen, insbesondere zu einem von diesem angemeldeten Gewerbe. Der Beklagte forderte den Kläger schließlich durch Schreiben vom 17. Januar 2022 nochmals zur Mitwirkung auf und wies hieran anknüpfend auf die Möglichkeit hin, die Leistungen zu versagen. Um sachgerecht über den Antrag vom 9. August 2021 entscheiden zu können, benötige er, der Beklagte, noch folgende Unterlagen:

· die Gewerbeanmeldung – der Beklagte habe festgestellt, dass der Kläger sein Gewerbe bereits seit 2. August 2021 angemeldet habe, er dem Beklagten aber bisher lediglich eine Gewerbeummeldung eingereicht habe –;

· eine betriebswirtschaftliche Auswertung unter Angabe von Einnahmen, Ausgaben und Gewinn für den Zeitraum von August bis November 2021, für jeden Monat einzeln;

· eine Prognose über Einnahmen, Ausgaben und Gewinn für den Zeitraum von Dezember 2021 bis Januar 2022, für jeden Monat einzeln;

· eine ausführliche schriftliche Stellungnahme zu den "genauen Tätigkeiten bei der Selbstständigkeit" des Klägers.

Ohne genaue Angaben des Klägers zu seinen bisherigen sowie in nächster Zeit geplanten Einnahmen und Ausgaben sei keine Berechnung des Leistungsanspruchs möglich. Wegen der Einzelheiten des Schreibens und der ihm beigefügten Rechtsfolgenbelehrung wird auf Bl. 2 ff. der elektronisch vorliegenden Leistungsakte "E-Akte-A._2022_Bl_1_109" – eLA – Bezug genommen; Gleiches gilt für die nachfolgend unter Angabe der Aktenfundstelle aufgeführten weiteren Unterlagen.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte dem Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 3. Februar 2022 (eLA Bl. 21) mit, dass noch keine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt worden sei, daher könne auch "nichts" eingereicht werden. "[S]obald etwas vom Steuerberater oder sonstiges vorliegt", werde dies nachgereicht. Inzwischen könne der Beklagte anhand "eigener leichter Amtsermittlung zum Einkommen" ab Antragstellung wenigstens bis zum Beginn der gewerblichen Tätigkeit eine vorläufige Leistungsberechnung vornehmen.

Der Beklagte versagte nachfolgend durch den streitigen Bescheid vom 1. März 2022 (eLA Bl. 24 ff.) die beantragten Leistungen auf der Grundlage von § 60 in Verbindung mit § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I).

Hiergegen legte der Kläger durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. März 2022 Wiederspruch ein (eLA Bl. 30). Zur Begründung führte diese neben einem Verweis "auf bisherige Schreiben" aus: "Sobald Gewinn- und Verlustrechnungen oder ähnliches vorliegt, wird dies eingereicht werden können. Zumidest eine vorläufige Leistungsberechnung ist so oder so möglich wie mehrfach mitgeteilt." Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 (eLA Bl. 39) legte sie zudem – nicht näher kommentierte oder erläuterte – "DATEV-BWA"-Ausdrucke für September 2021 (eLA Bl. 36 f.) und Oktober bis Dezember 2021 (eLA Bl. 38) vor.

Der Beklagte forderte den Kläger anschließend – nach zwischenzeitlicher Erhebung einer Untätigkeitsklage, die das Sozialgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen S 19 AS 412/22 führte – mit Schreiben vom 2. August 2022 (eLA Bl. 49 ff.) erneut zur Vorlage nach seiner Auffassung noch ausstehender Unterlagen auf. Die Bevollmächtigte des Klägers machte demgegenüber mit Schreiben vom 11. August 2022 (eLA Bl. 51) geltend, der Beklagte habe die Rechtsgrundlage dafür mitzuteilen, "warum diese zig Unterlagen jede einzelne noch zwingend und kausal sein sollen und warum bis diese allesamt vorliegend nicht einmal der Anspruch auf erleichterten Zugang zu Sozialleistungen im Corona-Pandemie-Zeiten nebst der Sozialschutzpakete etc. erfüllt wird". Es liege "kein Einkommen nach Alg II-V außer wie nachgewiesen durch Erfolgsberechnung 09/2021 bis 12/2021" [vor]. Sobald Weiteres vorliege, werde dies nachgereicht werden.

Der Beklagte wies anschließend den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24. August 2022 (eLA Bl. 52 ff.) zurück.

Nach dessen Zustellung bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. August 2026 hat diese für den Kläger am 26. September 2022 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben und "beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 01.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2022 aufzuheben,

den Beklagten zu verurteilen dem Kläger Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen,

festzustellen, dass die vom Beklagten verlangte Mitwirkungspflicht nicht bzw. nicht so besteht und nicht zur totalen Nichtzahlung von SGB II-Leistungen rechtfertigen kann,

den Beklagten zu verurteilen die Folgen der Missachtung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 01.03.2022 aufzuheben,

die Kosten des Vorverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte." (elektronische Gerichtsakte des Sozialgerichts – eGA SG – Bl. 1)

Während des Klageverfahrens hat der Beklagte den Antrag vom 9. August 2021 durch Bescheid vom 10. Oktober 2022 in der Sache abgelehnt (eLA Bl. 61 ff.), da nicht feststellbar sei, dass der Kläger hilfebedürftig sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch (eLA Bl. 66) hat der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2022 zurückgewiesen (eLA Bl. 100 ff.). Der Kläger hat daraufhin am 23. Januar 2023 erneut Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 28 AS 43/23 beim Sozialgericht Darmstadt anhängig ist.

Die Klage im hiesigen Verfahren hat das Sozialgericht durch den angegriffenen Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2025 abgewiesen (eGA SG Bl. 85 ff.). Die Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid vom 1. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2022 sei unzulässig, da sich der Versagungsbescheid durch Erlass des Ablehnungsbescheides vom 10. Oktober 2022 auf sonstige Weise erledigt habe. Der Bescheid vom 10. Oktober 2022 sei nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegentand des Klageverfahrens geworden, da er den Versagungsbescheid weder abgeändert noch ersetzt habe. Da von dem Versagungsbescheid vom 1. März 2022 keinerlei Regelungswirkung mehr ausgehe, sei für die Aufrechterhaltung der Anfechtungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar.

Die zugleich erhobene Leistungsklage auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch sei unzulässig. Die Vorschrift des § 54 Abs. 4 SGG, die eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ermögliche, setze voraus, dass die Behörde über die begehrte Leistung entschieden habe. Dagegen sei die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung grundsätzlich allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Die gerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides sei auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung zu beschränken (Verweis auf: BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 45/07 R –, juris, Rn. 12; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2010 – L 18 AS 126/08 –, juris, Rn. 12).

Der Feststellungsantrag sei unzulässig. Insoweit sei der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage zu beachten, der ebenso wie im verwaltungsgerichtlichen auch im sozialgerichtlichen Verfahren gelte. Danach könne eine Feststellung nicht begehrt werden, wenn und soweit der Betroffene seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könne oder hätte verfolgen können. Dies sei hier der Fall, da der Kläger die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 1. März 2022 bereits mit der Anfechtungsklage verfolge. Zudem sei ein besonderes Feststellungsinteresse nicht erkennbar.

Der Antrag auf Folgenbeseitigung sei trotz mehrfacher richterlicher Hinweise nicht konkret dargelegt worden. Es sei unklar, welche Folgen der Kläger vom Beklagten beseitigt haben möchte. Folglich sei der Antrag unzulässig, da nicht hinreichend erkennbar sei, was konkret verlangt werde. Sollte der Kläger im Ergebnis die fristgerechte Zahlung der Leistungen meinen, so sei dieser Anspruch bereits Gegenstand des Leistungsantrags.

Der auf die Verurteilung zur Kostentragung für das Widerspruchsverfahren gerichtete Antrag sei bereits unzulässig, da die Kostenentscheidung nach § 193 SGG einheitlich erfolge und die Kosten des Vorverfahrens mit umfasse.

Der Kläger hat – nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem Beklagten am 3. Juni 2025 und Abgabe eines Empfangsbekenntnisses durch seine Prozessbevollmächtigte am 23. Juni 2025 (eGA SG Bl. 101) – durch diese am 1. Juli 2025 Berufung eingelegt.

Zu deren Begründung hat er durch seine Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen geltend gemacht, das Sozialgericht habe "objektiv willkürlich" zu Unrecht die Klage abgewiesen. Es gehe um einen – anders zu prüfenden – "Folgeantrag nebst vorliegender Unterlagen", so dass das Sozialgericht "objektiv unsachlich" entschieden habe, da die Berechnungen "leicht sind oder was fehlt zwingend kausal noch ?" Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts und des Beklagten sei nicht klar, "was zwingend kausal noch fehlen sollte und warum es verhältnismäßig sei deswegen total jegliche Leistungen vorzuenthalten". Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach lediglich bereite Mittel die Bedürftigkeit mindern dürften, habe das Sozialgericht "willkürlich übergangen". Die BSG-Rechtsprechung zur "Glaubhaftmachung mit Formularanträgen, Zusatzbogen Vermögen, Kontoauszügen etc." werde das Landessozialgericht "nicht übergehen oder doch ?" Der Beklagte habe bis heute nicht begründet, "warum er die zig Unterlagen noch zwingend kausal brauchen solle und bis alles vorliegt total Leistungen nach SGB II versagen dürfe beim Folgeantrag mit eingereichten Unterlagen". Auf das Schreiben vom 29. März 2022 und auf bisherige Schreiben sei verwiesen worden. Die Gewinn- und Verlustrechnung werde eingereicht, sobald diese vorliege. Eine zumindest vorläufige Leistungsberechnung sei schon jetzt möglich. Die kurzfristige Erfolgsrechnung sei mit Schreiben vom 9. Juni 2022 für 09/2021, 10/2021 bis 12/2021 eingereicht worden. Der Beklagte habe dennoch "neun weitere Mitwirkungspflichten verlangt, gegen die mit Schreiben vom 11.08.2022 teils geantwortet, teils widersprochen und deren Relevanz erfragt wurde und warum nicht einmal vorläufige Leistungsberechnung nicht möglich sein solle bis alles vorgelegt wird". Entgegen der Ansicht des Beklagten stünden ihm, dem Kläger, Leistungen zumindest vorläufig zu. Das gelte umso mehr, da, wie der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, damals die SARS-CoV-2-Verordnung mit erleichterten Bezugsvoraussetzungen gegolten habe. Da der Widerspruch gegen die Versagung aufschiebende Wirkung habe, habe der Beklagte zudem "die Missachtung zu beseitigen nach SGG" (alle Zitate eGA LSG Bl. 2). Im Übrigen sei der Versagensbescheid schon deswegen offensichtlich rechtswidrig, weil der Beklagte sein Ermessen nicht ausgeübt habe und der Bescheid unter einem vollständigen Ermessensausfall leide. Eine vollständige und dauerhafte Versagung von Leistungen sei von vornherein rechtswidrig.

Der Berichterstatter hat darauf hingewiesen, dass das Sozialgericht zentral auf die Erledigung des streitigen Versagungsbescheides abgestellt habe, und um Konkretisierung der Folgen gebeten, um die es dem Kläger bei seinem Antrag auf Beseitigung der Folgen der Missachtung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 1. März 2022 gehe. Die Bevollmächtigte des Klägers hat dazu mit Schreiben vom 21. August 2025 (eGA LSG Bl. 62) ausgeführt: "Die Folgen sind nicht zu benennen oder zu beziffern, SGG Antrag zulässig, warum muss das dem Gericht geschrieben werden, was bezweckt das Gericht ?"

Durch Verfügung vom 2. Dezember 2025, zugestellt am 4. Dezember 2025, hat der Berichterstatter einen weiteren Hinweis erteilt und dem Kläger unter Hinweis auf eine mögliche Präklusion Gelegenheit gegeben, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses sowie die geltend gemachten Folgen der Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung, soweit sie über die Nichtzahlung der Leistung hinausgingen, binnen einer Frist von vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens darzulegen (eGA LSG Bl. 90 f.). Der Berichterstatter hat die sich hieraus ergebende Frist auf Antrag des Klägers bis 22. Januar 2026 verlängert. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat schließlich mit Schriftsatz vom 2. März 2026 (eGA LSG Bl. 124) ausgeführt, das Gericht übergehe die Berufungsanträge. Wolle das Gericht behaupten, alle gestellten Anträge hätten sich vollumfänglich erledigt, da der Beklagte den Bescheid vom 10. Oktober 2022 erlassen habe? Wolle das Gericht "auf das falsche Gleis führen?" Das Gericht übergehe, dass der Versagungsbescheid rechtlich sowieso etwas anderes sei, als der vom Gericht angeführte Bescheid vom 10. Oktober 2022. Der Bescheid vom 10. Oktober 2022 bewillige zudem keine Leistungen "trotz der Anträge, aufschiebender Wirkung des Widerspruchs etc." gegen den Versagungsbescheid. Auch zahle der Beklagte rechtswidrig nichts. Im Übrigen könne ggf. teils auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden, falls sich etwas erledigt haben sollte. Auf einen daraufhin erfolgten Hinweis des Berichterstatters vom 3. März 2026, dass eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach vorläufiger Würdigung tatsächlich sachdienlich sein dürfte, und die nochmalige Bitte, bis April 2026 zu den Voraussetzungen eines Feststellungsinteresses vorzutragen, hat die Klägerseite bis zur mündlichen Verhandlung nicht reagiert. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dann durch seine Prozessbevollmächtigte zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend gemacht, ohne Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage und die Annahme eines entsprechenden Interesses würden ihm die Früchte des Prozesses genommen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich zudem aus der "mit dem Bescheid verbundenen Grundrechtsverletzung, Verletzung der Menschenwürde, Verletzung des verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, Rehabilitationsinteresse natürlich, wegen der Grundrechtsverletzung und der Menschenwürdeverletzung und der Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dann natürlich Wiederholungsgefahr, da der Beklagte trotz inzwischen sogar eingereichter Jahreskontoauszüge und eingereichter Erfolgsprognosen weiterhin an seinem Ablehnungsbescheid festhält."

Der Kläger beantragt durch seine Bevollmächtigte,

"den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 06.05.2025, Az.: S 28 AS 537/22, aufzuheben,

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 01.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2022 rechtswidrig war,

hilfsweise hierzu, den Bescheid des Beklagten vom 01.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2022 aufzuheben,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen,

festzustellen, dass die vom Beklagten verlangte Mitwirkungspflicht nicht bzw. nicht so besteht und nicht zur totalen Nichtzahlung von SGB II-Leistungen rechtfertigen kann,

den Beklagten zu verurteilen, die Folgen der Missachtung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 01.03.2022 zu beseitigen,

dem Beklagten die Kosten des Vorverfahrens WiNr. 1234 aufzuerlegen,

dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz aufzuerlegen.

Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz trägt der Beklagte.

Falls das Gericht der Ansicht sein sollte, dass Obiges nicht zusammen entschieden werden kann, werde Abtrennung und Fortführung als eigenständige Klage beantragt, auch von Amts wegen vorgesehen."

Ergänzend beantragt der Kläger durch sein Prozessbevollmächtigte – die im Verlauf der mündlichen Verhandlung für ihn bereits beantragt hatte, den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen, abzutrennen –, dass auch der Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die Folgen der Missachtung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 1. März 2022 zu beseitigen, abzutrennen sei.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid.

Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 3. September 2025 auf der Grundlage von § 153 Abs. 5 SGG auf den Berichterstatter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte elektronische Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Namentlich hat sich der angegriffenen Versagensbescheid erledigt, ohne dass das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Fortführung des hierauf bezogenen Klagebegehrens in Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage erkennbar wäre. Einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch kann der Kläger im hiesigen Verfahren ebenso wenig in zulässiger Weise geltend machen wie eine Beseitigung der "Folgen der Missachtung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs" gegen den streitigen Versagensbescheid oder die Feststellung, "dass die vom Beklagten verlangte Mitwirkungspflicht nicht bzw. nicht so besteht und nicht zur totalen Nichtzahlung von SGB II-Leistungen rechtfertigen kann".

I. Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter und zwei ehrenamtliche Richter beziehungsweise Richterinnen, nachdem er die Berufung durch Beschluss vom 3. September 2025 gemäß § 153 Abs. 5 SGG entsprechend übertragen hat.

II. Für den Senat bestand kein Anlass, die mündliche Verhandlung am 3. Juni 2026 zu vertagen; vielmehr konnte er auf deren Grundlage eine Entscheidung treffen, ohne dass hiermit eine Verletzung der Rechte des Klägers, namentlich seiner Rechte auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren, verbunden wäre. Dabei hat der anwaltlich vertretene Kläger schon keinen Verlegungs- oder Vertagungsantrag gestellt; seine Prozessbevollmächtigte hat vielmehr nur – unter Bezugnahme auf ihr entsprechendes Vorbringen im Verfahren L 6 AS 81/24 – erklärt, sie nehme nur unter Protest an der mündlichen Verhandlung teil. Im Übrigen lag auch kein Vertagungsgrund vor, so dass auch eine Vertagung von Amts wegen nicht in Betracht kam: Eine Vertagung setzt nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO – einen erheblichen Grund hierfür voraus. Ein solcher ist vorliegend nicht gegeben.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang durch seine Prozessbevollmächtigte geltend macht, die zweiwöchige Ladungsfrist aus § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG (i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG) – wobei es sich überdies um eine bloße und nur den Regelfall betreffende Ordnungsvorschrift handelt – sei nicht eingehalten, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist der Bevollmächtigten die (Um-)Ladung ausweislich der zugehörigen Postzustellungsurkunde am 20. Mai 2026 zugegangen. Damit ist die Ladungsfrist gewahrt; hierfür genügt es, dass die Ladung am gleichen Wochentag zugeht, an dem – zwei Wochen später – auch der Termin stattfindet (vgl. BSG, Beschluss vom 14. Juli 2025 – B 7 AS 27/25 B –, juris, Rn. 3 sowie BSG, Urteil vom 25. Juni 1987 – 11a RLw 1/86 –, SozR 1500 § 110 Nr. 1). Dass innerhalb dieser zwei Wochen ein Feiertag, nämlich der Pfingstmontag, lag, ändert daran nichts. Gleiches würde im Übrigen für einen sogenannten Brückentag – den es zwischen dem Zugang der Ladung und dem Termin zur mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren allerdings gar nicht gab – oder zwischenzeitlichen Urlaub gelten, so dass der Senat der Frage, ob die Klägerbevollmächtigte zwischenzeitlich überhaupt Urlaub hatte, nicht nachzugehen brauchte.

Weiter führt auch die Terminierung von drei Verfahren, an denen die Klägerbevollmächtigte als Vertreterin verschiedener Klägerinnen und Kläger beteiligt war, an einem Sitzungstag nicht zu einer unzumutbaren Belastung für die Bevollmächtigte, auch wenn die Verfahren von Gerichtsseite von zwei unterschiedlichen Berichterstatterinnen beziehungsweise Berichterstattern vorzubereiten waren. Das gilt nur umso mehr, als die Terminierung auf einer Umladung der ursprünglich für den 20. Mai 2026 vorgesehenen mündlichen Verhandlung beruhte, zu der mit Zugang der Terminsmitteilung am 5. Mai 2026 geladen worden war. Die Klägervertreterin wusste dementsprechend früh, dass der Senat beabsichtigte, mündliche Verhandlungen in den drei dann auf den 3. Juni 2026 umgeladenen Verfahren durchzuführen. Schließlich hat die Klägerbevollmächtigte das hiesige Verfahren von Anfang an betreut, wobei der Senat zudem ausführliche Hinweise erteilt hat. Die Klägerbevollmächtigte war daher mit dem Verfahren und den sich aus Sicht des Senats stellenden Sach- und Rechtsfragen schon vor der Ladung vertraut, so dass namentlich für das hiesige Verfahren – auch unter Berücksichtigung der beiden anderen Verfahren – kein Anlass für eine Vertagung bestand.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich um die mündliche Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz handelte und – wie von der Klägerbevollmächtigten im Rahmen ihres Protestes vorab thematisiert – jedenfalls die gute Möglichkeit bestand, dass der Senat keinen Grund sehen würde, die Revision zuzulassen. Der allgemeine Hinweis darauf, dass die Klägerbevollmächtigte auch durch andere Verfahren in Anspruch genommen werde und Fristen, Termine und Ähnliches zu beachten habe, genügt hierfür ebenfalls nicht.

Schließlich war dem Kläger auch kein Schriftsatznachlass für seine Prozessbevollmächtigte einzuräumen, damit diese, wie von ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragt, eine Fundstelle dazu, dass ein Versagensbescheid rechtswidrig sei, der die Leistung "vollständig und ewiglich" versage, nachliefern könne. Das folgt schon daraus, dass es, wie nachfolgend näher auszuführen sein wird, auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Versagensbescheides für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt. Im Übrigen stellt der Senat aber auch gar nicht in Frage, dass ein Bescheid, der Leistungen "vollständig und ewiglich" und namentlich ohne zumindest konkludente Begrenzung auf die Zeit bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt, rechtswidrig wäre.

III. Es bestand kein Anlass, auf den von der Klägerbevollmächtigten gestellten Antrag hin die getrennte Verhandlung und Entscheidung über im Wege der objektiven Klagehäufung im hiesigen Verfahren gemeinsam geltend gemachten Anspruch anzuordnen. In der Berufungsschrift war ein entsprechender Antrag nur für den Fall formuliert, dass die gestellten Anträge nicht zusammen behandelt werden könnten, was im vorliegenden Verfahren jedoch auf der Grundlage von § 56 SGG unproblematisch möglich ist. Diese inhaltliche Bedingung für den Auftrennungsantrag haben der Kläger beziehungsweise seine Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung zwar nicht aufrecht erhalten; da das Verfahren zu diesem Zeitpunkt jedoch insgesamt entscheidungsreif war, war eine Auftrennung jedenfalls während der oder im Anschluss an die mündliche Verhandlung nicht zweckmäßig, so dass der Senat hiervon in Ausübung des diesbezüglichen sich aus § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 145 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO – ergebenden Ermessens abgesehen hat. Im Übrigen ist nicht ansatzweise ersichtlich, welche Vorteile sich für den Kläger aus einer Trennung – namentlich zum Zeitpunkt der unbedingten Antragstellung in der mündlichen Verhandlung – ergeben könnten; insbesondere gelten für die Zulässigkeit und Begründetheit der geltend gemachten Klagebegehren im Falle einer Auftrennung keine anderen, ihm günstigeren Maßstäbe.

IV. 1. Gegenstand des Verfahrens ist – neben dem angegriffenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Mai 2025 – zunächst die Versagung von Leistungen, die der Beklagte durch den Bescheid vom 1. März 2022 in Gestalt vom 19. Dezember 2022 verfügt hatte.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sein diesbezügliches Klagebegehren in eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage umgestellt und die Anfechtungsklage nur noch hilfsweise zur Entscheidung des Senats gestellt. Das ist sachgerecht: Die Versagensentscheidung stellt sich als reine Verfahrensentscheidung dar, mit der eine Sachentscheidung über den jeweiligen Anspruch gerade noch nicht verbunden ist (vgl. für viele: BSG, Urteil vom 10. März 1993 – 14b/4 REg 1/91 –, BSGE 72, 118; BSG, Urteil vom 3. Dezember 2024 – B 2 U 9/22 R –, SozR 4-1200 § 66 Nr. 12 (vorgesehen) = juris, Rn. 14 f.); mit ihr bringt die Verwaltung vielmehr gerade zum Ausdruck, dass sie eine solche nicht treffen kann, weil die Sach- und Rechtslage auf Grund unzureichender Mitwirkung des Betroffenen nicht geklärt ist. Auf Grund dieses beschränkten Regelungsgehalts erledigt sich eine Versagungsentscheidung auf sonstige Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), wenn der Leistungsträger nachfolgend, sei es durch eine bewilligende, sei es durch eine ablehnende Entscheidung, doch inhaltlich über den Anspruch entscheidet (vgl. in diesem Sinne z.B. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Mai 2023 – L 2 AS 128/23 B ER –, juris, Rn. 22 und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. September 2025 – L 9 AS 466/24 – BeckRS 2025, 43773, Rn. 28 sowie Voelzke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 66 SGB I (Stand: 04.02.2026) Rn. 65 und Schmitt SGb 2023, 87, 88 f.; für den Fall einer nachfolgenden Bewilligung, allerdings mit Argumenten, die auch im Falle einer Ablehnung gelten, auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 2024 – L 3 AS 2341/23 –, juris, Rn. 30): In diesem Falle beruft sich der Leistungsträger nicht mehr auf das mit der unzureichenden Mitwirkung einhergehende Entscheidungshindernis, sondern schließt das Verwaltungsverfahren durch die (ablehnende) Sachentscheidung endgültig ab; die Regelungswirkung der Versagungsentscheidung entfällt damit.

Gerade das war vorliegend der Fall, nachdem der Beklagte durch den Bescheid vom 10. Oktober 2022 den Leistungsantrag vom 9. August 2021 abgelehnt und damit über die Leistungen inhaltlich entschieden hat, die er zuvor mit dem vom Kläger im hiesigen Verfahren angegriffenen Bescheid versagt hatte. Wegen dessen damit einhergehender Erledigung ist die Umstellung der auf die Versagung bezogenen Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG sachgerecht. Eine entsprechende Änderung des Begehrens ist nach § 99 Abs. 3 SGG, der über § 153 Abs. 1 SGG auch im Berufungsverfahren gilt, nicht als Änderung der Klage anzusehen (vgl. nur BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 – B 6 KA 42/06 R –, BSGE 99, 145, 146 und BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R –, BSGE 113, 70 Rn. 12 sowie Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/B. Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 131 Rn. 8a). Sie ist dementsprechend auch im Berufungsverfahren unproblematisch zulässig; auch hat der Senat aus diesem Grunde über das nunmehr formulierte Begehren nicht "auf Klage" zu entscheiden. Schließlich hält der Senat es vor diesem Hintergrund für unschädlich, dass der Kläger – trotz anwaltlicher Vertretung – sein Begehren nicht bereits erstinstanzlich geändert hat, obwohl der ablehnende Bescheid vom 10. Oktober 2022, der zur Erledigung des Versagensbescheides geführt hat, bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens erging, und das Sozialgericht in Ermangelung einer entsprechenden Umstellung des Klagebegehrens in dem angegriffenen Gerichtsbescheid nicht ausdrücklich über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entschieden hat.

  1. Weiter hat der Kläger – insoweit unverändert – an seiner Leistungsklage wegen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch festgehalten. Dabei geht es ihm ersichtlich um laufende Leistungen zum Lebensunterhalt, also um Arbeitslosengeld II; das andernfalls zu unbestimmte Klagebegehren lässt sich entsprechend konkretisieren. Auch die auf Feststellung, "dass die vom Beklagten verlangte Mitwirkungspflicht nicht bzw. nicht so besteht und nicht zur totalen Nichtzahlung von SGB II-Leistungen rechtfertigen kann", sowie auf Aufhebung der "Folgen der Missachtung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 01.03.2022" gerichteten Klagebegehren hat der Kläger unverändert auch zur Entscheidung im Berufungsverfahren gestellt.

  2. Schließlich hat er durch seine Prozessbevollmächtigte Anträge hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens sowie für das gerichtliche Verfahren in beiden Instanzen gestellt. Hierüber hat der Senat, ebenso wie über die Zulassung der Revision, von Amts wegen zu entscheiden. Der Senat geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Kläger den Senat mit seinen Anträgen nur hieran erinnern und diesbezüglich keine eigenständen Anträge in der (Haupt-)Sache stellen wollte, die als solche unzulässig wären.

  3. Der ablehnende Bescheid vom 10. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2022 ist dagegen nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Obwohl er zu dessen Erledigung führt, ändert oder ersetzt der ablehnende Bescheid den im hiesigen Verfahren angegriffenen Versagensbescheid nicht, da beide, wie ausgeführt, unterschiedliche Regelungsgegenstände haben. Der Ablehnungsbescheid ist daher nicht über § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens geworden (vgl. in diesem Sinne z.B. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. September 2025 – L 9 AS 466/24 – BeckRS 2025, 43773, Rn. 28 und Voelzke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 66 SGB I (Stand: 04.02.2026) Rn. 77). Das Sozialgericht hat dementsprechend zu Recht über diesen nicht entschieden. Auch der anwaltlich vertretene Kläger hat den Ablehnungsbescheid nicht zum Gegenstand der im hiesigen Verfahren gestellten Anträge gemacht, sondern diesen offenbar eigenständig mit Klage angegriffen.

V. Mit diesem Inhalt ist die Berufung zulässig. Namentlich geht der Senat von ihrer Statthaftigkeit von Gesetzes wegen auf der Grundlage von § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG aus: Zwar ist die finanzielle Situation des Klägers in der Zeit ab August 2021 nicht im Einzelnen geklärt. Für die Statthaftigkeit entscheidend ist allerdings, dass er über seine Prozessbevollmächtigte geltend macht, außer den aus den Unterlagen zur betriebswirtschaftlichen Auswertung für die Zeit von September 2021 bis Dezember 2021 ersichtlichen Einnahmen seien keine weiteren vorhanden gewesen. Auch wenn das wenig plausibel sein mag, nachdem der Kläger offenbar über viele Monate seine Existenz ohne Leistungen des Beklagten und ohne Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat sichern können, steht vor diesem Hintergrund die Versagung von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II in voller Höhe und zumindest für die Zeit von August 2021 bis August 2022 im Streit. Der für eine von Gesetzes wegen statthafte Berufung maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes von zumindest 750,01 Euro ist damit zweifellos erreicht.

Auch sonstige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht, namentlich ist sie form- und fristgerecht eingelegt (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen: § 151 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 65d Satz 1, § 65a SGG).

VI. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

  1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage wegen der Leistungsversagung durch den Bescheid vom 1. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2022 ist unzulässig, da das hierfür notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht erkennbar ist.

Für den Fall, dass sich ein Verwaltungsakt – wie hier – vor der Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, sieht § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG vor, dass das Gericht auf Antrag durch Urteil ausspricht, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist beziehungsweise war, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist damit nur zulässig, wenn dem Kläger ein sogenanntes Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite steht. Dabei handelt es sich ebenso wie bei dem berechtigten Interesse im Rahmen der Feststellungsklage nach § 55 SGG um eine Sonderform des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. für viele: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/B. Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 131 Rn. 10).

Dabei muss es sich nicht notwendig um ein rechtliches Interesse handeln. Es genügt vielmehr ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2021 – B 14 AS 77/20 R –, juris, Rn. 16). Etabliert haben sich insoweit namentlich die Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, der Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse – wobei insoweit auch eine tatsächliche Präjudizialität genügt – und schließlich des Rehabilitierungsinteresses (vgl. näher Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/B. Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 131 Rn. 10a). Dagegen ist nicht ausreichend, dass der Kläger seine Rechtsauffassung bestätigt sehen möchte oder ein Interesse an einer auf erschöpfender Klärung der Sach- und Rechtslage beruhenden Kostenentscheidung hat (vgl. zu letzterem bereits BSG, Urteil vom 21. Oktober 1958 – 6 RKa 22/55 –, BSGE 8, 178 sowie nochmals Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/B. Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 131 Rn. 10a ).

Auch wenn insofern keine hohen Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind, hat der Kläger unter Angabe entsprechender Tatsachen darzulegen, welche dieser Umstände sein Feststellungsinteresse begründen (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 14. Dezember 2021 – B 14 AS 77/20 R –, juris, Rn. 16 sowie BSG, Urteil vom 28. August 2007 – B 7/7a AL 16/06 R –, SozR 4-1500 § 131 Nr. 3 Rn. 12). Das ist vorliegend nicht geschehen. Bereits durch Verfügung vom 2. Dezember 2025, zugestellt am 4. Dezember 2025, hat der Berichterstatter – im Übrigen unter Hinweis auf eine mögliche Präklusion verspäteten Vorbringens – dem Kläger Gelegenheit gegeben, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses darzulegen, und eine entsprechende Bitte durch Verfügung vom 3. März 2026 wiederholt. Hierauf hat der anwaltlich vertretene Kläger bis zur mündlichen Verhandlung inhaltlich nicht reagiert. In der mündlichen Verhandlung hat er durch seine Prozessbevollmächtigte zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse dann ausführen lassen, andernfalls würden ihm die "Früchte des Prozesses genommen". Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich zudem aus der "mit dem Bescheid verbundenen Grundrechtsverletzung, Verletzung der Menschenwürde, Verletzung des verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, Rehabilitationsinteresse natürlich, wegen der Grundrechtsverletzung und der Menschenwürdeverletzung und der Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dann natürlich Wiederholungsgefahr, da der Beklagte trotz inzwischen sogar eingereichter Jahreskontoauszüge und eingereichter Erfolgsprognosen weiterhin an seinem Ablehnungsbescheid festhält".

Dieses schlagwortartige Vorbringen ist – trotz der geringen Substantiierungsanforderungen – nicht ausreichend, um ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse erkennbar werden zu lassen. Die vermeintlich andernfalls gefährdeten "Früchte des Prozesses" sind nicht einmal im Ansatz konkretisiert. Vergleichbares gilt für die behauptete Grundrechtsverletzung, die Verletzung der Menschenwürde und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und eines damit verbundenen Rehabilitierungsinteresses. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Kläger durch den Versagensbescheid stigmatisiert worden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, BVerwGE 146, 303). Dagegen ist nach Auffassung des Senats für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht allein ausreichend, dass wegen der auf Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz beruhenden Gewährleistung des Rechts auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz bei einer ablehnenden oder versagenden Entscheidung über existenzsichernde Leistungen durchgängig eine Grundrechts- und sogar eine Menschenwürdeverletzung im Raum steht: Dies würde im Bereich der existenzsichernden Leistungssysteme das Erfordernis eines berechtigten Fortsetzungsfeststellungsinteresses entleeren. Im Übrigen ist mit einer ablehnenden Entscheidung über einen Leistungsantrag, auch wenn es sich um existenzsichernde Leistungen handelt, nicht einmal in Ansätzen ein Schuldvorwurf oder eine sonstige stigmatisierende Wirkung verbunden, die es notwendig machten, dass der Betroffene zu ihrer Beseitigung eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung erstreiten kann. Auch wenn sich also ein Leistungsanspruch – wie das im Rahmen existenzsichernder Leistungen regelmäßig der Fall ist – als Ausfluss einer grundrechtlich geschützten Rechtsposition darstellt, ist mit dessen Ablehnung nicht notwendig ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verbunden.

Auch eine Wiederholungsgefahr ist von Klägerseite nur behauptet worden und ergibt sich namentlich nicht daraus, dass der Beklagte "trotz inzwischen sogar eingereichter Jahreskontoauszüge und eingereichter Erfolgsprognosen weiterhin an seinem Ablehnungsbescheid" festhält. Vielmehr wäre es in diesem Zusammenhang erforderlich, wenigstens in groben Zügen darzulegen, ob der Kläger sein Gewerbe weiter ausübt und er noch immer auf Grundsicherungsleistungen angewiesen ist, und ansatzweise zu konkretisieren, dass Konflikte zu den Mitwirkungsobliegenheiten zu diesen oder vergleichbaren Fragen – weiterhin oder erneut – im Raume stehen.

Schließlich liegt eine immerhin tatsächliche Präjudizialität des hiesigen Rechtsstreits für das Verfahren wegen des ablehnenden Bescheides vom 10. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2022 zwar im Ausgangspunkt nicht fern. Vom anwaltlich vertretenen Kläger wäre insofern aber eine immerhin rudimentäre Darlegung zum Stand dieses Verfahrens und – angesichts des unterschiedlichen Prüfprogramms bei einem Versagensbescheid einerseits und einem Ablehnungsbescheid andererseits – der dort konkret streitigen Fragen zu verlangen gewesen.

Nach allem ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht erkennbar und die entsprechende Klage daher unzulässig. Auf die inhaltlichen Einwände des Klägers gegen den Versagensbescheid ist daher im hiesigen Verfahren nicht einzugehen.

  1. Die – vom Kläger hilfsweise weiterhin zur Entscheidung gestellte – Anfechtungsklage gegen den Versagensbescheid vom 1. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2022 ist ebenfalls unzulässig, da sich der Bescheid, wie bereits ausgeführt, mit der über seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II getroffenen Sachentscheidung durch den ablehnenden Bescheid vom 10. Oktober 2022 erledigt hat. Der Anfechtungsklage fehlt es damit an einem tauglichen Gegenstand. Insoweit nimmt der Senat auf der Grundlage von § 153 Abs. 2 SGG und nach eigener Prüfung Bezug auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheides.

  2. Auch die Leistungsklage wegen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist unzulässig. Insoweit fehlt es an der Klagebefugnis, da der Beklagte mit dem hier streitigen Versagensbescheid, wie bereits ausgeführt, keine Entscheidung über den Leistungsanspruch getroffen hat und der ablehnende Bescheid vom 10. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2022, wie ebenfalls bereits ausgeführt, nicht zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Auch insoweit nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheides.

Eine Ausnahmekonstellation, in der auch und bereits im Rechtsstreit wegen einer Versagensentscheidung ein Leistungsanspruch in der Sache geltend gemacht werden kann, ist nicht gegeben (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 3. Dezember 2024 – B 2 U 9/22 R –, SozR 4-1200 § 66 Nr. 12 (vorgesehen) = juris, Rn. 17 ff.). Weder sind vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen geklärt noch wäre nach Aufhebung der Versagungsentscheidung das Verwaltungsverfahren lediglich zu wiederholen (vgl. zu entspr. Überlegungen BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 78/08 R –, BSGE 104, 26).

Gegen die Annahme einer Zulässigkeit des Leistungsbegehrens spricht vorliegend überdies, dass der Beklagte mittlerweile eine Sachentscheidung getroffen hat und der anwaltlich vertretene Kläger diese eigenständig in einem weiteren gerichtlichen Verfahren angreift.

  1. Weiter ist auch die Klage auf Feststellung, dass die vom Beklagten "verlangte Mitwirkungspflicht nicht bzw. nicht so besteht und nicht zur totalen Nichtzahlung von SGB II-Leistungen rechtfertigen kann", nicht statthaft.

Soweit sie sich auf das (Nicht-)Bestehen von Mitwirkungspflichten bezieht, zielt sie auf die Klärung einer Vorfrage zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Leistungsversagung oder -ablehnung, die regelmäßig und auch hier nicht zum Gegenstand einer isolierten gerichtlichen Feststellung gemacht werden kann. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalles, namentlich dafür, dass mit der Elementenfeststellung der Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt würde (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 – B 1 KR 4/09 R –, BSGE 105, 1, 10), ist nichts ersichtlich.

Soweit es um die "totale Nichtzahlung von SGB II-Leistungen" geht, ist die Klage subsidiär zu einer entsprechenden Leistungsklage, die der Kläger nach der ablehnenden Entscheidung vom 10. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2022 auch erhoben hat.

Im Übrigen fehlt es für eine Feststellungsklage nach § 55 SGG (erst recht) an einem Feststellungsinteresse, nachdem dies bereits für die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht bejaht werden konnte und diesbezüglich im Rahmen der Feststellungsklage nach § 55 SGG jedenfalls keine geringeren Anforderungen bestehen (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom 28. August 2007 – B 7/7a AL 16/06 R –, SozR 4-1500 § 131 Nr. 3 und Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/B. Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 131 Rn. 10).

  1. Schließlich ist das Begehren, "den Beklagten zu verurteilen die Folgen der Missachtung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 01.03.2022 aufzuheben", unzulässig. Der anwaltlich vertretene Kläger hat – obwohl bereits das Sozialgericht seine Entscheidung darauf gestützt hatte, dass der Kläger unzureichend dargelegt habe, um welche Folgen es sich dabei handeln könnte, und im Berufungsverfahren der Berichterstatter den Kläger aufgefordert hat, diese zu konkretisieren – nicht ansatzweise dargelegt, was konkret er mit diesem Begehren zu erlangen sucht. Der Antrag ist daher nicht hinreichend bestimmt.

Dies gilt nur umso mehr, als gar nicht erkennbar ist, welche Folgen die Missachtung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Versagensbescheid im Allgemeinen und im konkreten Fall haben könnte. Zwar trifft es zu, dass § 39 SGB II und insbesondere dessen Nummer 1 Versagensbescheide nicht erfasst und Widerspruch und Anfechtungsklage gegen entsprechende Bescheide daher nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung haben. Aus dem Umstand, dass der Versagensbescheid nicht sofort vollziehbar ist, ergibt sich angesichts von dessen Regelungsgegenstand jedoch keineswegs automatisch, dass der Betroffene die auch nur vorläufige Gewährung von Leistungen verlangen könnte (vgl. hierzu ausführlich und mit weiteren Nachweisen: Kallert, in: Rolfs u.a., BeckOGK (Gagel), SGB II Rn. 249 und Rn. 31.1). Daher ist im Übrigen auch gar nicht ersichtlich, dass und inwiefern der Beklagte die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 1. März 2022 vorliegend missachtet hätte.

VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt nach Ausübung des dem Senat diesbezüglich zustehenden Ermessens der Entscheidung in der Sache. Namentlich sieht der Senat auch in diesem Zusammenhang keinen Anlass, die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Versagensbescheids vom 1. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2022 im Einzelnen zu klären. Selbst wenn dieser rechtswidrig gewesen sein sollte – was im Übrigen jedenfalls keineswegs so evident ist, wie der Kläger meint, nachdem der Beklagte im Bescheid durchaus Ermessen ausgeübt hat und zudem ausgeführt hat, dass die Leistungen (nur) bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt würden –, käme dem im Verhältnis dazu, dass der Kläger das Verfahren trotz Erledigung des Versagensbescheids bereits kurz nach Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens über zwei Instanzen fortgeführt und zudem mehrere von Anfang an unzulässige Anträge gestellt hat, kein solches Gewicht zu, dass der Beklagte zu einer anteiligen Kostenerstattung zu verpflichten wäre.

VIII. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Namentlich ergibt sich ein Revisionszulassungsgrund nicht aus den vom Kläger erhobenen inhaltlichen Einwänden gegen den Versagensbescheid vom 1. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2022, nachdem diese vorliegend nicht streitentscheidend sind.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.