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32 Sch 12/25•OLG Frankfurt 32. Zivilsenat, 2026-05-29, 32 Sch 12/25
32 Sch 12/25Obergericht / Civil Chamber 3229.05.2026
1. Von einer Aufhebung des Schiedsspruchs wegen mangelnder Kausalität des Gehörsverstoßes kann nur dann abgesehen werden, wenn unter allen Gesichtspunkten ausgeschlossen werden kann, dass das Schiedsgericht anders entschieden hätte. Dabei ist wegen des Verbots der révision auf fond grundsätzlich die Perspektive des Schiedsgerichts einzunehmen und die ihr zugrundeliegende rechtliche Würdigung zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn diese ihrerseits auf einem weiteren Gehörsverstoß beruht. 2. Eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO kommt bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern nicht in Betracht, vor allem bei einer augenfälligen, gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei. Eine solche liegt jedoch dann nicht vor, wenn zwar bei der rechtlich gebotenen Differenzierung mehrere Gehörsverstöße vorliegen, diese aber hinsichtlich ihrer Anknüpfungspunkte und Zielrichtung nahe beieinander liegen, so dass sie teilweise als Folgeverstöße erscheinen.
Entscheidungsdatum: 2026-05-29
Aktenzeichen: 32 Sch 12/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0529.32SCH12.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1059 Abs 2 Nr 2b ZPO, Art 103 Abs 1 GG, § 1059 Abs 4 ZPO
Von einer Aufhebung des Schiedsspruchs wegen mangelnder Kausalität des Gehörsverstoßes kann nur dann abgesehen werden, wenn unter allen Gesichtspunkten ausgeschlossen werden kann, dass das Schiedsgericht anders entschieden hätte. Dabei ist wegen des Verbots der révision auf fond grundsätzlich die Perspektive des Schiedsgerichts einzunehmen und die ihr zugrundeliegende rechtliche Würdigung zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn diese ihrerseits auf einem weiteren Gehörsverstoß beruht.
Eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO kommt bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern nicht in Betracht, vor allem bei einer augenfälligen, gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei. Eine solche liegt jedoch dann nicht vor, wenn zwar bei der rechtlich gebotenen Differenzierung mehrere Gehörsverstöße vorliegen, diese aber hinsichtlich ihrer Anknüpfungspunkte und Zielrichtung nahe beieinander liegen, so dass sie teilweise als Folgeverstöße erscheinen.
Der in dem ICC-Schiedsverfahren Nr. ... durch den Schiedsrichter A als Vorsitzendem sowie den Schiedsrichtern B und C als Beisitzern am 24.6.2025 erlassene Schiedsspruch wird in den Ziffern 2 bis 6 des Tenors aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das aus den Schiedsrichtern A als Vorsitzendem sowie B und C als Beisitzern bestehende Schiedsgericht zurückverwiesen.
Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Aufhebungsverfahrens.
Der Gegenstandswert des Aufhebungsverfahrens wird auf 30.000.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des am 24.6.2025 in dem ICC-Schiedsverfahren Nr. ... durch das Schiedsgericht bestehend aus A (Schweiz) als Vorsitzendem sowie B (Deutschland) und C (Österreich) als Beisitzern (im Folgenden „zweites Schiedsgericht“) erlassenen Schiedsspruchs (im Folgenden „zweiter Schiedsspruch“) in den Ziffern 2 bis 6 des Tenors wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers.
Der Antragsteller und Schiedskläger ist Insolvenzverwalter der X1 GmbH (im Folgenden „Insolvenzschuldnerin“). Die Antragsgegnerinnen und Schiedsbeklagten sind vier (ehemals) zum X-Y-Konzern gehörende Gesellschaften.
Gegenstand des zweiten Schiedsverfahrens ist ein möglicher Anspruch des Antragstellers in Höhe von 339.400.000,00 € gegenüber den Antragsgegnerinnen nach § 9 GmbHG auf Ausgleich der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert einer Sacheinlage in Gestalt eines Geschäftsbereichs, den die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 1) in die Insolvenzschuldnerin eingebracht hat, und dem Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils.
Die X-Y AG (Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 1)) hatte im Jahr 2004 ihren Geschäftsbereich Consumer Imaging (im Folgenden „CI-Geschäftsbereich“), der Filme, Laborgeräte zur Filmentwicklung und Verbrauchsmaterialien herstellte bzw. vertrieb und aus in- und ausländischen Gesellschaften und Vermögenswerten bestand, ausgegliedert und an eine Investorengruppe veräußert. Im Rahmen dieser Transaktion wurde der CI-Geschäftsbereich im Wege der Kapitalerhöhung in die Insolvenzschuldnerin eingebracht. Sacheinlage und Kapitalerhöhung waren Teil einer vom X-Y-Konzern gesteuerten Restrukturierung. Stichtag der Sacheinlage war der 2.11.2004. Der im Gegenzug übernommene Geschäftsanteil hatte einen Nennbetrag von 100,00 €.
Im Mai 2005 - mithin sechs Monate nach der Einbringung des CI-Geschäftsbereichs - meldete die Insolvenzschuldnerin Insolvenz an und beantragte die Fortführung des Geschäftsbetriebs unter Eigenverwaltung. Das Insolvenzgericht ordnete antragsgemäß Eigenverwaltung an.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerinnen mittels der Sacheinlange ihren defizitären Geschäftsbereich entsorgt hätten, der einen im dreistelligen Millionenbereich negativen Wert gehabt habe. Die Antragsgegnerinnen messen der Sacheinlage hingegen einen positiven Wert bei.
Dem zweiten Schiedsverfahren ging bereits ein erstes - von 2007 bis 2018 dauerndes - Schiedsverfahren zwischen denselben Parteien zu demselben Sachverhalt voraus (ICC-Schiedsverfahren Nr. ..., im Folgenden „erstes Schiedsverfahren“). Das Schiedsgericht (im Folgenden „erstes Schiedsgericht“) bestand zunächst aus D (Schweiz) als Vorsitzendem sowie B (Deutschland) und C (Österreich). Der Schiedsrichter B wurde infolge eines erfolgreichen Ablehnungsantrags der Antragsgegnerinnen wegen der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Kanzleizugehörigkeit und eines hiermit verbundenen Interessenkonflikts am 12.6.2013 durch den Schiedsrichter E ersetzt (vgl. Anlage ASt 2, Bl. 670 d. A.).
Im ersten Schiedsverfahren war insbesondere umstritten, nach welcher Bewertungsmethode der Wert des eingebrachten CI-Geschäftsbereichs zu bestimmen ist. Während der Antragsteller eine Bewertung zum Liquidationswert für maßgeblich hielt, argumentierten die Antragsgegnerinnen für eine Bewertung zum Fortführungswert. Der Antragsteller vertrat im ersten Schiedsverfahren die Auffassung, dass bei einer negativen Fortführungsprognose des als Sacheinlage eingebrachten Geschäftsbereichs kein Fortführungswert existiere und somit als Bewertungsgrundlage allein der Liquidationswert verbleibe.
Das erste Schiedsgericht beauftragte im Jahr 2011 den Sachverständigen SV1 mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob dem CI-Geschäftsbereich aus Stichtagsperspektive die für eine Fortführung notwendige Finanzierung zur Verfügung stehen würde. Auf der Grundlage des Gutachtens (Anlage ASt 8, S. 102 ff./Bl. 1738 ff. d. A.) kam das erste Schiedsgericht zu dem Ergebnis, dass der CI-Geschäftsbereich mangels Liquidität nicht fortführungsfähig war. In der verfahrensleitenden Verfügung (im Folgenden „VV“) Nr. 37 vom 17.12.2012 forderte das erste Schiedsgericht dementsprechend die Parteien dazu auf, Sachverständigengutachten einzureichen, „die auf den Stichtag bezogen die Aktiva und Passiva der X1 GmbH zu Liquidationswerten bewerten.“ (Anlage ASt 9 Rn. 1/Bl. 1977 d. A.).
Da die von den Parteien eingereichten Gutachten zur Bewertung der Sacheinlage zu Liquidationswerten wesentlich voneinander abwichen, holte das erste Schiedsgericht ein Sachverständigengutachten der schweizerischen Wirtschaftsprüfergesellschaft F-G ein, das einen positiven Liquidationswert von 32,6 Mio.€ ermittelte. Auf der Grundlage dieses Sachverständigengutachtens schätzte das erste Schiedsgericht, dass der Liquidationswert der Sacheinlage den Nennwert des übernommenen Anteils von 100,00 € überstiegen habe, weshalb es die Schiedsklage mit Schiedsspruch vom 31.5.2018 abwies (im Folgenden „erster Schiedsspruch“, Anlage ASt 2, Bl. 655 ff. d. A.). Das erste Schiedsgericht verurteilte den Antragsteller, den Antragsgegnerinnen Kosten nebst Zinsen für das erste Schiedsverfahren in Höhe von insgesamt 26.263.340,26 €, 1.411.200,31 USD und 424.139,79 CHF zu erstatten.
Mit Schreiben vom 8.6.2018 (Bl. 9178 d. A.) teilte der Antragsteller mit, dass im Hinblick auf den ersten Schiedsspruch geprüft werde, ob Aufhebungsgründe vorliegen. Er sei jedoch bereit, den im ersten Schiedsspruch angeordneten Ausgleich der Kostenerstattung unter Vorbehalt zu leisten. Mit Schreiben vom 19.6.2018 (Anlage AG 30, Bl. 9180 d. A.) antworteten die Antragsgegnerinnen, dass sie nicht bereit seien, ein unter dem Vorbehalt der Rückforderung erklärtes Zahlungsangebot des Antragstellers anzunehmen. Daraufhin hinterlegte der Antragsteller die Beträge beim Amtsgericht Stadt1.
Der Antragsteller begehrte in einem vor dem 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geführten Verfahren die Aufhebung des ersten Schiedsspruchs, weil das erste Schiedsgericht sich mit dem Einwand des Antragstellers, das schweizerische Gutachten des Sachverständigen F-G habe zum maßgeblichen Stichtag überholte Zahlen verwendet und den Liquiditätsplan vom 25./28.10.2004 nicht ausreichend berücksichtigt, nicht auseinandergesetzt habe. Der 26. Zivilsenat hob den ersten Schiedsspruch wegen einer Gehörsverletzung mit Beschluss vom 16.1.2020 mit der Begründung auf, eine Verletzung rechtlichen Gehörs liege vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuteten, dass der wesentliche Kern des Tatsachenvortrags einer Partei bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden sei. In diesem Zusammenhang könne weder die schlichte Auflistung von Schriftsätzen noch die Wiedergabe eines Vorbringens als Parteivortrag die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei, das eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betreffe, in den Gründen eines Schiedsspruchs ersetzen. Das Schiedsgericht habe das rechtliche Gehör des Antragstellers nach den vorstehend dargestellten Maßstäben verletzt, indem es dessen Vortrag dazu, dass die Sachverständige der Kaufpreisermittlung veraltete Daten zugrunde gelegt habe, in dem Schiedsspruch zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht im Sinne einer inhaltlichen Auseinandersetzung in Erwägung gezogen habe (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 16.1.2020, 26 Sch 14/18, juris Rn. 143 ff.). Die gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerinnen verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.11.2020 (Az. I ZB 11/20) als unzulässig.
Im zweiten Schiedsverfahren machte der Antragsteller erneut einen Differenzhaftungsanspruch im Hinblick auf den eingebrachten Geschäftsbereich mit der Begründung geltend, der Sacheinlagewert habe bei der gebotenen Zugrundelegung des Liquidationswerts zum Stichtag -339,4 Mio. € betragen und damit den Nennwert der Sacheinlage von 100,00 € erheblich unterschritten (Anlage ASt 11, Rn. 647 ff.).
Der Fortführungswert sei nicht maßgeblich, so der (erneute) Vortrag des Antragstellers im zweiten Schiedsverfahren, denn der CI-Geschäftsbereich sei nicht fortführungsfähig gewesen, weil es absehbar gewesen sei, dass dieser kurz nach dem Stichtag zahlungsunfähig werden würde.
Zur Darlegung der fehlenden Fortführungsfähigkeit des eingebrachten CI-Geschäftsbereichs und zur Ermittlung des Sacheinlagewerts legte der Antragsteller insbesondere das Gutachten des im ersten Schiedsverfahren bestellten Sachverständigen SV1, das von der Investorengruppe erstellte Übernahmekonzept (im Folgenden „Investor Concept“, Anlage ASt 19, Bl. 4831 ff. d. A.), die dem Investor Concept zugrundeliegenden Berechnungen in der Deal Analysis (Anlage ASt 20, Bl. 4880 ff. d. A.) sowie weitere Planungsunterlagen der X-Y-Gruppe vor (Anlagen ASt 21-33, Bl. 4895 ff. d. A.). Darüber hinaus legte der Antragsteller mehrere Sachverständigengutachten sowohl zur fehlenden Fortführungsfähigkeit des CI-Geschäftsbereichs als auch zur Ermittlung des Sacheinlagewerts vor (Gutachten der Sachverständigen H und I vom 11.2.2022, Anlagen ASt 18/Bl. 4799 ff. d. A. und ASt 34/Bl. 6024 ff. d. A.; Ergänzungsgutachten der Sachverständigen H und I vom 17.3.2023, Anlagen ASt 35/Bl. 6133 ff. d. A. und ASt 36/Bl. 6380 ff. d. A.).
Außerdem führte der Antragsteller aus, die Großbank UBS habe in einem zeitgenössischen Analystenreport im Rahmen einer Fortführungsbewertung nach dem DCF-Verfahren das eingebrachte CI-Geschäft mit einem negativen Wert von -321 Mio. € bewertet und legte den entsprechenden Report (Anlage ASt 37, Bl. 6338 ff. d. A.) vor. Ferner hob der Antragsteller den um 14 % gestiegenen Aktienkurs der X-Y nach Übertragung der Sacheinlage und den von der Investorengruppe für den gesamten, über die Sacheinlage hinausgehenden CI-Geschäftsbereich gezahlten Kaufpreis hervor, der ebenfalls einen hohen negativen Wert der Sacheinlage indiziere. In seinem Post-Hearing Brief I (im Folgenden „PHB I“, Anlage ASt 15, Bl. 4404 ff. d. A.) schätzte der Antragsteller vorsorglich den konkreten (fiktiven) Fortführungswert der Sacheinlage auf mindestens -103,4 Mio. €.
Demgegenüber vertraten die Antragsgegnerinnen weiterhin die Ansicht, dass die Wertermittlung für den CI-Geschäftsbereich nach dem in Deutschland anerkannten Bewertungsstandard IDW S 1 zu erfolgen habe. Danach müsse für ein Unternehmen ein Fortführungswert ermittelt werden und allenfalls zusätzlich ein Liquidationswert, der als Wertuntergrenze Bedeutung habe, falls er höher als der Fortführungswert sei. Die Antragsgegnerinnen gingen - gestützt auf ein Gutachten von PwC vom 23.9.2022 (Anlage AG 03, Bl. 7641 ff. d. A.) - aufgrund der positiven Aussichten aus Stichtagssicht davon aus, dass der CI-Geschäftsbereich einen Fortführungswert von 173,9 Mio. € hatte. Sie waren der Auffassung, dass die vom Antragsteller „erfundene“ Bewertungsmethode der Rechtsprechung und Bewertungspraxis fremd sei und interessengeleitet allein dazu diene, eine hohe Klageforderung zu konstruieren.
Im Verfahrenskalender für das zweite Schiedsverfahren einigten sich die Parteien darauf, dass das Schiedsgericht eine vorläufige Einschätzung nur mitteilen darf, wenn beide Seiten dem vorher ausdrücklich zustimmen.
Die VV Nr. 1 (Bl. 6473 ff. d. A.) sah außerdem folgende Verfahrensregeln für das zweite Schiedsverfahren vor:
„9. Die Parteien haben ihre Tatsachenbehauptungen sowie Beweismittel so früh wie möglich einzubringen. […]“
„11. Die Substantiierung und Begründung von Parteivorbringen darf nicht dadurch umgangen oder hinausgeschoben werden, dass auf einen späteren Zeitpunkt, wie bspw. die Einvernahme eines Zeugen oder Sachverständigen oder auf erst später einzuführende Dokumente verwiesen wird“.
„12. Das Schiedsgericht darf Tatsachenvorbringen, Tatsachenbestreitungen und Beweisangebote unberücksichtigt lassen, welche ungenügend begründet oder verspätet sind oder sonst nicht gemäß den Bestimmungen dieser prozessleitenden Verfügung Nr. 1 vorgebracht werden; es ist hierzu jedoch nicht verpflichtet“.
„19. Das Schiedsgericht entscheidet über die Zulässigkeit, Relevanz, Erheblichkeit und Gewichtung der angebotenen Beweismittel nach freiem Ermessen.“
„65. Gemäss Parteivereinbarung ist Schiedsort Frankfurt am Main, Deutschland. […]“
„70. Nach Rücksprache mit den Parteien setzt das Schiedsgericht einen Zeitpunkt fest ("Cut-Off Date"), nach dem es den Parteien nicht länger gestattet ist, neue Tatsachenbehauptungen vorzubringen oder Beweismittel einzureichen.“
„71. Vorbehalten bleiben verspätete Vorbringen, für welche vorab die Genehmigung des Schiedsgerichts schriftlich beantragt wurde. Der schriftliche Antrag hat darzulegen, warum die neuen Tatsachen oder Beweismittel nicht zu einem früheren Zeitpunkt hatten eingebracht werden können.“
„74. Die Parteien haben die vom Schiedsgericht oder dessen Vorsitzenden angesetzten Fristen strikt einzuhalten. Wenn eine Partei eine Frist nicht eingehalten hat und nicht nachweist, dass sie durch Umstände, welche sie nicht beeinflussen kann, daran gehindert wurde, die Frist einzuhalten, kann das Schiedsgericht die verspätete Eingabe oder Verfahrenshandlung unberücksichtigt lassen, ist jedoch hierzu nicht verpflichtet.“
„82. Ist einer Partei bekannt, dass in diesem Schiedsverfahren eine Bestimmung nicht eingehalten oder eine Verfahrensregel nicht befolgt worden ist, und fährt sie mit dem Schiedsverfahren dennoch fort, ohne unverzüglich Einspruch zu erheben, verwirkt sie ihr Einspruchsrecht.“
Mit Schreiben vom 7.10.2022 ersuchte der Antragsteller das Schiedsgericht um die Mitteilung einer vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage, um „für den weiteren Vortrag der Parteien eine sinnvolle Schwerpunktsetzung“ zu ermöglichen (Anlage ASt 38, Rn. 25/Bl. 6361 d. A.). Die Antragsgegnerin widersprachen einer derartigen Vorgehensweise mit Schreiben vom 13.10.2022 (Anlage AG 12/Bl. 8246 d. A.), woraufhin das Schiedsgericht mit E-Mail vom 21.10.2022 erklärte, keine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage mitteilen zu wollen (Anlage AG 13/Bl. 8248 d. A.).
Das Schiedsgericht bestimmte in Abstimmung mit den Parteien das Cut-off Date auf den 16.10.2023. Vom 27.11.2023 bis 1.12.2023 fand die mündliche Verhandlung statt. Auf das Wortprotokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 3589 ff. d. A.) wird insofern Bezug genommen.
Das zweite Schiedsgericht wies die Klage im zweiten Schiedsspruch vom 24.6.2025 (Anlage ASt 1, Bl. 101 ff. d. A.) ab, weil der Antragsteller „nicht rechtsgenügend dargelegt und nachgewiesen“ habe, dass der CI-Geschäftsbereich zum Stichtag nicht 100,00 € wert gewesen sei. Der zweite Schiedsspruch wurde dem Antragsteller am 30.6.2025 zugestellt (Bl. 6471 d. A.).
Der darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller habe, so das zweite Schiedsgericht, nicht ausreichend zum maßgeblichen Fortführungswert vorgetragen. Für die hier vorzunehmende Unternehmensbewertung bilde die Ermittlung des Fortführungswertes des Unternehmens den Ausgangspunkt. Die Liquidationswertermittlung komme nur zusätzlich zum Einsatz, wenn eine schlechte Ertragslage gegeben oder ein ertragsschwaches Unternehmen zu bewerten sei. Vorliegend habe das Schiedsgericht ein tatsächlich fortgeführtes Unternehmen zu beurteilen gehabt, das vor und nach dem Stichtag unternehmerisch tätig gewesen sei und entsprechend bewertet werden könne. Das Schiedsgericht sehe nicht, wie hier Raum für eine vorgeschaltete Fortführungsprognose sein könne, die über die Wahl des sachgerechten Bewertungsansatzes entscheide. Aus der tatsächlichen Fortführung des Unternehmens folge zudem zwingend, dass mittels einer betriebswirtschaftlich anerkannten Methode, etwa der Ertragswertmethode, der Fortführungswert des Unternehmens zu ermitteln sei. Die Gesellschaft sei offensichtlich von niemandem als "BadCo" angesehen worden, die nur noch habe liquidiert werden sollen. Unverständlich sei deshalb die Schlussfolgerung des ersten Schiedsgerichts im Zusammenhang mit der Auswertung des SV1-Gutachtens, dass eine Insolvenz aufgrund von Zahlungsunfähigkeit zu erwarten und wahrscheinlich gewesen sei. Damit widerspreche sich das erste Schiedsgericht selbst. Das Schiedsgericht teile nicht den vom ersten Schiedsgericht gewählten Ansatz, dass für die Prüfung, ob der Fortführung des als Sacheinlage eingebrachten CI-Geschäftsbereichs tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten zum Stichtag entgegenstünden, auf eine (vorgelagerte) Liquiditätsprognose abzustellen sei.
Eine Schätzung des Sacheinlagewerts nach § 287 ZPO komme nicht in Betracht, weil der Antragsteller hierfür keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen habe. Die ausführlichen Darlegungen des Antragstellers zur Liquidationswertberechnung könnten diese Grundlage offensichtlich nicht liefern. Die einzigen Beweise zum Fortführungswert seien von den Antragsgegnerinnen und ihren Experten gekommen. Es sei nicht Sinn und Zweck des § 287 ZPO, einer Partei zu helfen, die in Kenntnis aller Umstände nicht rechtzeitig sachdienlich vorgetragen und auf Grundlage ihr bekannter Fakten und Beweismittel Beweis geführt habe. Aus dem Vortrag des Antragstellers habe sich nicht ergeben, dass er je bestritten bzw. behauptet habe, dass der Fortführungswert nicht positiv bzw. mit mindestens -103,4 Mio. € sogar hochgradig negativ sei. Der erstmalige Vortrag des Antragstellers zum Fortführungswert im PHB I sei präkludiert.
Der mit der Widerklage geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerinnen bestehe unabhängig davon, dass die Antragsgegnerinnen im Rahmen des Aufhebungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Antrag auf Zurückverweisung an das erste Schiedsgericht nach § 1059 Abs. 4 ZPO gestellt hätten. Eine solche Antragsstellung könne keine Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch betreffend die Kosten des ersten Schiedsverfahrens in einem der Aufhebung des Schiedsgerichts folgenden, zweiten Schiedsverfahren sein. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über die Zurückverweisung der Sache an das erste Schiedsgericht nach § 1059 Abs. 4 ZPO zwar den Antrag einer Partei erfordere, aber letztendlich im Ermessen des Gerichts stehe. Zudem habe der Antragsteller selbst in seiner Aufhebungsklage einen Antrag auf Zurückverweisung an das erste Schiedsgericht stellen können, was er aber nicht getan habe. Insofern sei sein Verhalten nunmehr widersprüchlich (§ 242 BGB), wenn er den Antragsgegnerinnen vorwerfe, sie hätten keinen solchen Antrag gestellt. Folglich stehe § 1059 Abs. 4 ZPO einem Kostenerstattungsanspruch betreffend die Kosten des ersten Schiedsverfahrens im vorliegenden Schiedsverfahren nicht entgegen. Betreffend den prozessrechtlichen Anspruch der Antragsgegnerinnen auf Kostenersatz aus Artikel 38 (4) ICC-SchO und § 1057 Abs. 1 ZPO bestehe zwischen den Parteien Einigkeit, dass das Schiedsgericht grundsätzlich die Kompetenz habe, im Rahmen seiner Kostenentscheidung in diesem Verfahren auch über die Kosten des ersten Schiedsverfahrens zu entscheiden. Zwischen beiden Schiedsverfahren bestehe ein Zusammenhang im Sinne von Art. 38 (1) der ICC-SchO, denn nur aufgrund der Aufhebung des ersten Schiedsspruches habe das zweite Schiedsverfahren stattgefunden. Ferner würden beide Schiedsverfahren zwischen den gleichen Parteien, über den gleichen Streitgegenstand gestützt auf die gleiche Schiedsklausel geführt. Bei der Entscheidung über die Kosten sei es sinnvoll, sich am Kostenentscheid des ersten Schiedsgerichts zu orientieren. Das erste Schiedsgericht habe seinen Kostenentscheid korrekt am Ausgang des ersten Schiedsverfahrens orientiert und die Verfahrensführung beider Parteien bereits ausreichend gewürdigt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das erste Schiedsgericht sein Ermessen nach Art. 38 (5) ICC-SchO falsch ausgeübt hätte. Da die Antragsgegnerinnen im vorliegenden Schiedsverfahren erneut vollständig obsiegten, erachte es das Schiedsgericht in Ausübung seines Ermessens nach Art. 38 (5) ICC-SchO als angemessen, die von den Antragsgegnerinnen geltend gemachten Kosten des Ersten Schiedsverfahrens vollständig dem Antragsteller aufzuerlegen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Begründung des zweiten Schiedsspruchs wird auf Anlage ASt 1 (Bl. 101 ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 1.7.2025 (Anlage AG 26, Bl. 9168 ff. d. A.) wandten sich die Antragsgegnerinnen an den Antragsteller und erklärten die Aufrechnung von Zinsforderungen der Antragsgegnerinnen nach Nr. 3 des Tenors des zweiten Schiedsspruchs gegen Kostenerstattungsforderungen des Antragstellers nach Nr. 5 des Tenors des zweiten Schiedsspruchs. Zudem forderten sie den Antragsteller zur Zahlung der Beträge aus dem Schiedsspruch nebst nach der Aufrechnung verbleibender Zinsen mit folgendem Hinweis auf: „Eine unverzügliche Überweisung wird auch im Interesse des Klägers liegen in Anbetracht der sich täglich erhöhenden Zinsforderungen aus den oben genannten Beträgen.“
Der Antragsteller teilte den Antragsgegnerinnen per E-Mail vom 2.7.2025 (Anlage AG 27) mit, „dass er die im Tenor zu 3) genannten Grundbeträge in EUR/CHF/USD überwiesen hat (Überweisungsbeleg anbei). Die übrigen Zahlungen sollen zeitnah erfolgen.“ In mehreren Überweisungen, zuletzt am 7.7.2025, überwies der Antragsteller die nach dem Schiedsspruch geschuldeten Beträge unter Berücksichtigung der von den Antragsgegnerinnen erklärten Aufrechnungen vollständig an diese. Dazu teilte er per E-Mail vom 4.7.2025 (Anlage AG 27, Bl. 9170 d. A.) mit, „dass er die übrigen Beträge unter dem Tenor zu 3) gestern überwiesen hat (Überweisungsbeleg anbei). Die übrigen Zahlungen sollen zeitnah erfolgen.“ Mit E-Mail vom 9.7.2025 (Anlage AG 27, Bl. 9170 d.A.) teilte er schließlich mit,„dass er die Beträge unter dem Tenor zu 4) am Montag überwiesen hat (Überweisungsbelege anbei).“
Mit Schriftsatz vom 26.9.2025 (Bl. 1 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller die Aufhebung des zweiten Schiedsspruchs beantragt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Klageabweisung sei überraschend, weil das - mehrheitlich personenidentisch besetzte - zweite Schiedsgericht zu keinem Zeitpunkt während des zweiten Schiedsverfahrens habe erkennen lassen, dass es die im ersten Schiedsverfahren zugunsten der Liquidationswertermittlung getroffene Entscheidung der Bewertungsmethode aufgeben werde. Beide Schiedsverfahren seien rechtlich und tatsächlich miteinander verbunden. Der Gehörsverstoß aufgrund der Verletzung der Hinweispflicht durch das Schiedsgericht und der damit verbundenen unzulässigen Überraschungsentscheidung sei auch entscheidungserheblich. Hätte das Schiedsgericht den Antragsteller frühzeitig auf die aus seiner Sicht ausschließliche Maßgeblichkeit der Fortführungsbewertung hingewiesen, hätte der Antragsteller seinen Vortrag in dieser Hinsicht ergänzt. Insbesondere hätte er, wenn das Schiedsgericht darauf hingewiesen hätte, dass es eine Bewertung nach der DCF-bzw. Ertragswertmethode für erforderlich hält, eine solche Bewertung von einem Sachverständigen erstellen lassen und vorgelegt. Eine solche Bewertung hätte den vom Antragsteller vorgetragenen negativen Fortführungswert von (mindestens) -103,4 Mio. € bekräftigt.
Die Begründung des zweiten Schiedsspruchs sei zudem in den entscheidenden Punkten willkürlich, weil sie in sich widersprüchlich sei und gegen Logik- und Denkgesetze verstoße. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Fortführungswert den wahren, wirklichen Wert eines Unternehmens abbilden solle, das wegen Illiquidität aus tatsächlichen Gründen nicht fortgeführt werden könne. Das zweite Schiedsgericht habe in gehörsverletzender Weise wesentlichen Vortrag des Antragstellers dazu übergangen, dass bei einer nicht möglichen Fortführung auch ein entsprechender Fortführungswert nicht realisierbar sei und deshalb für die Bewertung nicht maßgeblich sein könne. Das Schiedsgericht lege nicht dar, wie ein Unternehmen, dessen Fortführung wegen absehbarer Zahlungsunfähigkeit tatsächlich unmöglich sei, einen Fortführungswert erwirtschaften solle. Es fehle auch eine Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Erfordernis der Ermittlung des „wirklichen“ Unternehmenswerts; die geforderte Fortführungswertermittlung bilde nicht die Realität ab, sondern bleibe fiktiv.
Das mit zwei nicht-deutschen Juristen besetzte zweite Schiedsgericht habe das rechtliche Gehör des Antragstellers und die vereinbarten Verfahrensregeln auch dadurch verletzt, dass es angesichts der entgegengesetzten Gutachten der Parteien und trotz fehlender eigener Rechtskunde kein eigenes Gutachten zu der für den Rechtsstreit zentralen Frage der nach deutschem Recht maßgeblichen und in der Bewertungspraxis anerkannten Bewertungsmethode eingeholt habe. Das zweite Schiedsgericht habe auch an keiner Stelle im zweiten Schiedsspruch dargelegt, woraus sich seine Sach- und Rechtskunde zur Bewertung eben dieser deutschrechtlichen und bewertungspraktischen Frage ergeben solle. Damit sei der beschränkte Untersuchungsgrundsatz nach Art. 25 ICC-SchO verletzt, was zugleich einen - entscheidungserheblichen - Verstoß gegen vereinbarte Verfahrensregeln nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO begründe.
Der Antragsteller habe darauf vertrauen dürfen, dass das zweite Schiedsgericht jedenfalls zuvor einen entsprechenden Hinweis erteile, wenn es in Erwägung ziehe, eine identische Rechtsfrage aus dem ersten Schiedsverfahren nunmehr anders zu entscheiden. Trotz des Ersuchens des Antragstellers vom 7.10.2022 habe das zweite Schiedsgericht jedoch keine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage abgegeben, obwohl der zwischen den Parteien vereinbarte Verfahrenskalender die Mitteilung einer solchen vorgesehen habe. Der Vorbehalt der Antragsgegnerinnen hinsichtlich der Mitteilung einer vorläufigen Einschätzung zur Sach- und Rechtslage habe das zweite Schiedsgericht nicht davon entbunden, den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör zu wahren.
Auf den umfangreichen Vortrag des Antragstellers zum Liquidationswert sei das zweite Schiedsgericht nicht eingegangen. Die reine Wiedergabe des Parteivortrags könne die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen nicht ersetzen. Der Vorwurf des zweiten Schiedsgerichts, der Antragsteller habe sich nicht ausreichend mit dem Liquiditätsplan vom 25./28.10.2004 auseinandergesetzt, sei unzutreffend. Der Antragsteller habe sich zur Begründung des Liquidationswerts maßgeblich auf die Planung des vom ersten Schiedsgericht bestellten Sachverständigen SV1 gestützt und diese noch um stichtagsaktuellere Geschäftszahlen aus dem X-Y OPAL-Reporting, die im Liquiditätsplan vom 25./28.10.2004 nicht berücksichtigt gewesen seien, aktualisiert. Insgesamt deuteten die Ausführungen des zweiten Schiedsgerichts auf einen Sanktionierungswillen gegenüber dem Antragsteller hin. Anders sei nicht zu erklären, weshalb das zweite Schiedsgericht sich lediglich einen bestimmten Aspekt heraussuche, welchen es sodann heranziehe, um die Liquiditätsberechnung des Antragstellers insgesamt in Zweifel zu ziehen, aber dabei den von ihm selbst zusammengefassten Vortrag des Antragstellers dazu vollständig außer Acht lasse.
Das zweite Schiedsgericht hätte außerdem, so der Antragsteller weiter, den Sacheinlagenwert - erforderlichenfalls mit sachverständiger Unterstützung - nach § 287 ZPO schätzen müssen. Der Antragsteller habe hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung des Fortführungswertes nach § 287 ZPO vorgetragen. Es sei anerkannt, dass § 287 ZPO nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast erleichtere. Das zweite Schiedsgericht könne die unterlassene Schätzung insbesondere nicht mit dem Argument rechtfertigen, der Antragsteller habe bis zum Zeitpunkt des PHB I nicht bestritten, dass der Fortführungswert nicht positiv sei. Kern des Vortrags des Antragstellers sei gerade gewesen, dass der Wert der Sacheinlage - einschließlich eines fiktiven Fortführungswerts - hochgradig negativ gewesen sei. Schon damit habe der Antragsteller bestritten, dass der Wert der Sacheinlage positiv gewesen sei. Das Schiedsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass nur eine vom Antragsteller zu erstattende Fortführungswertberechnung lege artis nach der DCF- oder Ertragswertmethode taugliche Anknüpfungstatsachen für eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO liefern könne. Der bloße Verweis des zweiten Schiedsgerichts auf eine vermeintlich zu Unrecht angewendete Bewertungsmethode könne nicht rechtfertigen, die zu dieser Methode vorgetragenen Tatsachen nicht als Grundlage für eine Schadensschätzung unter der vermeintlich richtigen Methode zu berücksichtigen und den Antragsteller sogar für beweisfällig zu erklären. Soweit das zweite Schiedsgericht eine Ertragswert- oder DCF-Berechnung für erforderlich gehalten habe, hätte es diese - gegebenenfalls mit sachverständiger Unterstützung - auf der vorhandenen Tatsachengrundlage im Rahmen von § 287 ZPO selbst erstellen müssen. Die unterlassene Schadensschätzung nach § 287 ZPO unter Nichtberücksichtigung ausreichender Anknüpfungstatsachen stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Auf die vermeintliche unzureichende Substantiierung hätte das zweite Schiedsgericht im Übrigen hinweisen und dem Antragsteller die Gelegenheit geben müssen, sein Vorbringen in dieser Hinsicht zu ergänzen.
Das zweite Schiedsgericht habe außerdem den Beweisantrag des Antragstellers im PHB I auf Einholung eines Bewertungsgutachtens in gehörsverletzender Weise übergangen. Dies sei auch entscheidungserheblich, denn der Schiedsgutachter hätte auch weitere Anknüpfungstatsachen gemäß § 1049 Abs. 1 und 2 ZPO sowie Artikel 6 (3) der IBA-Rules ermitteln können, sodass auch die - ohnehin nur vermeintlich - fehlende Tatsachengrundlage erst recht die unterlassene Schätzung nicht hätte rechtfertigen können. Zum Zeitpunkt des entsprechenden Antrags sei das Schiedsverfahren auch noch nicht nach Art. 27 ICC-SchO geschlossen gewesen. Im Sinne eines kompletten Ermessensausfalls habe das Schiedsgericht den Beweisantrag im zweiten Schiedsspruch allerdings weder behandelt noch beschieden.
Der Vortrag des Antragstellers zum negativen Fortführungswert sei auch nicht präkludiert gewesen, denn er habe schon vor dem PHB I hierzu vorgetragen. Außerdem handele es sich bei dem im PHB I vorgetragenen Fortführungswert nicht um neuen Sachverhaltsvortrag, sondern um eine weitere Schätzung des Unternehmenswerts auf Grundlage bereits vor der mündlichen Verhandlung vorgelegter Anknüpfungstatsachen. Dies sei zu diesem Verfahrenszeitpunkt nach allen maßgeblichen Verfahrensvorschriften zulässig gewesen. Ohnehin stelle die Regelung zum Cut-off Date schon keine Präklusionsfrist dar, da in der mündlichen Verhandlung weiterer Tatsachenvortrag grundsätzlich zulässig sein müsse und neuer Vortrag der Antragsgegnerinnen inklusive neuer Beweismittel im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom zweiten Schiedsgericht auch zugelassen worden sei. Die Regelung zum Cut-off Date könnte aufgrund ihrer Rechtsqualität als Parteivereinbarung auch nicht die vorrangige Regelung des Art. 27 ICC-SchO verdrängen. Nach Art. 27 ICC-SchO könnten erst ab dem Zeitpunkt, in dem das Schiedsgericht eine Schließungsverfügung erlasse, keine weiteren Schriftsätze eingereicht, Erklärungen abgegeben oder Beweise ohne Anordnung des Schiedsgerichts erbracht werden. Eine Schließungsverfügung habe das zweite Schiedsgericht jedoch nie erlassen. Durch die Annahme einer Präklusion der Fortführungswertberechnung verletze das zweite Schiedsgericht das rechtliche Gehör des Antragstellers.
Schließlich habe das zweite Schiedsgericht den Unmittelbarkeitsgrundsatz und damit den verfahrensrechtlichen ordre public dadurch verletzt, dass es erst rund 18 Monate nach Schluss der mündlichen Verhandlung den zweiten Schiedsspruch erlassen habe, sodass dieser nicht mehr auf der Wahrnehmung der Schiedsrichter von der mündlichen Verhandlung beruht habe. Zugleich beruhe der zweite Schiedsspruch damit auf einem Verfahrensfehler im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO. Es sei nicht erkennbar, dass das Erinnerungsvermögen von Schiedsrichtern besser als das staatlicher Richter sei. Die Anwendbarkeit des Grundsatzes gelte auch ungeachtet dessen, dass die Absetzungsfrist für Schiedssprüche von sechs Monaten nach Art. 31 (1) ICC-SchO durch die Schiedsinstitution gemäß Art. 31 (2) der ICC-SchO verlängert werden könnte. Darüber hinaus verletze die späte Absetzung des Schiedsspruchs auch das vereinbarte Verfahren und den Anspruch auf ein faires Verfahren. Die Zustimmung der Parteien zur Anwendung der ICC-SchO könne nur so verstanden werden, dass sie eine durch wiederholte Verlängerungen unverhältnismäßig lange Dauer bis zum Erlass des Schiedsspruchs nicht umfasse.
Schließlich verstoße die Entscheidung, dass der Antragsteller die Kosten des ersten Schiedsverfahrens zu tragen habe, gegen das Willkürverbot und verletze das rechtliche Gehör des Antragstellers. Soweit das zweite Schiedsgericht in seiner Entscheidung darauf abstellte, dass die Kosten des ersten Schiedsverfahrens als Kosten „im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren“ im Sinne von Art. 38 (4) ICC-SchO anzusehen seien, folge diese Begründung sachfremden Erwägungen. Denn das zweite Schiedsgericht führe insoweit aus, dass beide Schiedsverfahren „zweifellos im Zusammenhang zueinander“ stünden, was es mit Blick auf seine übrigen Entscheidungen im zweiten Schiedsspruch - teilweise ausdrücklich - in Abrede stelle. Diese sachfremde Begründung verletze zugleich Art. 38 (4) ICC-SchO und § 1057 Abs. 1 ZPO, da das zweite Schiedsgericht ausführe, dass es bei der Entscheidung über die Kosten des ersten Schiedsverfahrens sinnvoll sei, sich am Kostenentscheid des ersten Schiedsgerichts zu orientieren. Dabei ignoriere das zweite Schiedsgericht, dass die Kostenentscheidung des ersten Schiedsspruchs aufgrund dessen Aufhebung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ebenfalls beseitigt worden sei. Das Abstellen auf die nicht mehr existierenden Kostenentscheidung des ersten Schiedsspruchs sei aus diesem Grund schon für sich genommen eine sachfremde Erwägung und ignoriere zudem die Norm bzw. Rechtsfolge des § 1059 Abs. 1 und 2 ZPO. Wenn das zweite Schiedsgericht die Kosten des ersten Schiedsverfahrens im Rahmen eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach Art. 38 (4) ICC-SchO und § 1057 Abs. 1 ZPO zusprechen wolle, müsse es zudem eine eigene Ermessensentscheidung nach Art. 35 (5) ICC-SchO zu diesen Kosten treffen. Dies habe das zweite Schiedsgericht aber nicht getan, sondern schlicht die Ermessensentscheidung des ersten Schiedsgerichts wiedergegeben. Darüber hinaus habe das zweite Schiedsgericht im Rahmen einer in jedem Fall zu treffenden, eigenen Ermessenentscheidung auch das - von dem Antragsteller vorgetragene - nicht prozessfördernde Verhalten der Antragsgegnerinnen im ersten Schiedsverfahren zu berücksichtigen, was es nicht getan habe. Das Schiedsgericht habe im Übrigen nicht die maßgebliche Rechtsfrage entschieden, ob es im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs im zweiten Schiedsverfahren gemäß Art. 38 (4) ICC-SchO und § 1057 Abs. 1 ZPO zugleich über die Kosten des ersten Schiedsverfahrens mitentscheiden dürfe. Vielmehr habe das zweite Schiedsgericht in seiner Begründung lediglich darauf abgestellt, dass „zwischen den Parteien Einigkeit [bestehe], dass das Schiedsgericht grundsätzlich die Kompetenz hat, im Rahmen seiner Kostenentscheidung in diesem Verfahren auch über die Kosten des Ersten Schiedsverfahrens zu entscheiden“ .
Die Behauptung der Antragsgegnerinnen, der Antragsteller habe ohne Vorbehalt auf die Kostenerstattungsansprüche geleistet habe, sei unzutreffend. Tatsächlich habe der Antragsteller auf die direkte Aufforderung der Antragsgegnerinnen gezahlt, um ein weiteres Auflaufen der Zinsen zu verhindern, wozu ihn die Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 1.7.2025 ausdrücklich aufgefordert hätten. Die Antragsgegnerinnen hätten nicht davon ausgehen können, dass der Antragsteller die Angelegenheit mit der Zahlung auf Kostenansprüche binnen weniger Tage nach Erlass des Schiedsspruchs auf sich beruhen lassen wollte, ohne überhaupt Gelegenheit gehabt zu haben, den Schiedsspruch abschließend zu prüfen. Auch die Kommunikation mit den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen in der Folge zeige, dass die Antragsgegnerinnen tatsächlich nicht davon ausgegangen seien.
Der Antragsteller beantragt,
den in dem ICC-Schiedsverfahren Nr. ... durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter A als Vorsitzendem sowie den Schiedsrichtern B und C als Beisitzer, erlassenen Endschiedsspruch vom 24.06.2025 in den Ziffern 2 bis 6 des Tenors aufzuheben.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
den Aufhebungsantrag des Antragstellers vom 26.9.2025 zurückzuweisen,
hilfsweise für den Fall, dass der Senat dem Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des Endschiedsspruchs vom 24.6.2025 ganz oder teilweise stattgeben sollte, die Sache an das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter A als Vorsitzendem sowie den Schiedsrichtern B und C als Beisitzer, zurückzuverweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen zweiten Schiedsspruch und tragen hierzu Folgendes vor:
Der Aufhebungsantrag sei bereits unzulässig, weil dem Antragsteller die erforderliche Beschwer und damit das Rechtsschutzbedürfnis für den Aufhebungsantrag fehle. Nachdem er den zweiten Schiedsspruch erhalten habe, habe der Antragsteller im Juli 2025 sämtliche dort titulierten Kostenerstattungsansprüche der Antragsgegnerinnen durch vorbehaltlose Zahlung an die Antragsgegnerinnen erfüllt. Von der Absicht des Antragstellers, einen Aufhebungsantrag zu stellen, hätten die Antragsgegnerinnen zum ersten Mal über eine E-Mail der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 25.9.2025 erfahren. Dieses Verhalten des Antragstellers nach dem zweiten Schiedsspruch stehe in deutlichem Kontrast zu seinem Verhalten im Anschluss an den ersten Schiedsspruch. Vor dem Hintergrund des damaligen Vorbehalts hätten die Antragsgegnerinnen die Zahlungen des Antragstellers im Juli 2025 ohne jegliche Erklärung eines Vorbehalts nur so verstehen können, dass der Antragsteller den zweiten Schiedsspruch als endgültig akzeptierte. Die Antragsgegnerinnen hätten die Zahlungen auch so verstanden.
Bei der These des Antragstellers, dass zunächst eine vorgeschaltete Prüfung der Fortführungsfähigkeit des CI-Geschäftsbereichs durchgeführt werden müsse und im Falle einer negativen Fortführungsprognose allein der Liquidationswert maßgeblich sei, handele es sich um einen von ihm erfundenen Bewertungsansatz, der keine Stütze in Rechtsprechung und Praxis bei Unternehmensbewertungen zu gesellschaftsrechtlichen Zwecken finde und vom Antragsteller einzig dazu konstruiert worden sei, eine Bewertung ausschließlich zum Liquidationswert zu rechtfertigen, um so einen möglichst hohen negativen Wert des CI-Geschäftsbereichs herbeizurechnen.
Obwohl die Antragsgegnerinnen hierzu im zweiten Schiedsverfahren umfassend ausgeführt hätten, habe es der Antragsteller in all seinen Schriftsätzen und Parteigutachten vor der mündlichen Verhandlung rundheraus abgelehnt, zu einem Fortführungswert des CI-Geschäftsbereichs auch nur vorzutragen. Den dahingehenden Vortrag der Antragsgegnerinnen, dass der Fortführungswert des CI-Geschäftsbereichs 100,00 € (deutlich) übersteige, habe er nicht bestritten. Stattdessen habe sich der Antragsteller durchgehend auf die Behauptung eines angeblich hoch negativen Liquidationswerts des CI-Geschäftsbereichs beschränkt. Es treffe nicht zu, dass er - quasi „methodenoffen“ - einen hochgradig negativen Wert des CI-Geschäftsbereichs (Fortführungswert oder Liquidationswert) in dem Sinne vorgetragen habe, dass er damit auch einen unter 100,00 € liegenden Fortführungswert vertrete. Erstmals in seinem PHB I habe der Antragsteller zum Fortführungswert des CI-Geschäftsbereichs vorgetragen, und auch dies nur rudimentär. Darin habe er erstmalig die Behauptung der Antragsgegnerinnen bestritten, dass der Fortführungswert des CI-Geschäftsbereichs zum Stichtag mindestens 100,00 € betragen habe, und behauptet, dass der Fortführungswert überschlägig ermittelt -103,4 Mio. € betrage. Diesen neuen Vortrag hätten die Antragsgegnerinnen in ihrem zweiten Post- Hearing Brief vom 19.4.2024 (Anlage AG 24, Bl. 8947 ff. d. A.) ausdrücklich als verspätet gerügt.
Der Antragsteller habe sich schlicht aus prozesstaktischen Gründen dafür entschieden, vor der mündlichen Verhandlung im Jahr 2023 nicht zu dem Fortführungswert vorzutragen. Nach den geltenden Verfahrensregeln habe der Antragsteller auch keine Grundlage dafür gehabt, darauf zu vertrauen, dass das zweite Schiedsgericht ihn mit inhaltlichen Hinweisen unterstützen würde.
Dem Antragsteller sei bewusst gewesen, dass das zweite Schiedsgericht über die streitige Bewertungsfrage der richtigen Bewertungsmethode erst noch zu entscheiden hatte. Er habe dementsprechend im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen, die Anhörung der Bewertungssachverständigen der Parteien in zwei separate Blöcke „Fortführungsfähigkeit“ und „Wert der Sacheinlage“ aufzuteilen. Dabei habe der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 20.10.2023 zugestanden, dass es sich bei der separaten Prüfung der Fortführungsfähigkeit um eine höchst streitige Frage handele.
Der Behauptung des Antragstellers, er habe nicht damit rechnen können, dass das zweite Schiedsgericht hinsichtlich der streitigen Frage der Bewertungsmethode gegen ihn entscheiden würde bzw. dies sei überraschend gewesen, fehle nicht nur jede Grundlage. Vielmehr stehe diese Behauptung im Widerspruch zur eigenen Kenntnis und zum Vortrag des Antragstellers im zweiten Schiedsverfahren. Der Antragsteller sei während des zweiten Schiedsverfahrens nicht davon ausgegangen, dass das zweite Schiedsgericht seiner Auffassung folgen und allein den Liquidationswert des CI-Geschäftsbereichs für die Bewertung der Sacheinlage berücksichtigen würde.
Bei dem zweiten Schiedsgericht habe es sich um ein neues Schiedsgericht gehandelt. Die Auffassungen des ersten Schiedsgerichts seien dem zweiten Schiedsgericht nicht zuzurechnen. Es handele sich um Auffassungen eines anderen Spruchkörpers, der zudem in mehrheitlich personenverschiedener Besetzung entschieden habe. Dessen Auffassungen seien durch das vom Antragsteller betriebene erste Aufhebungsverfahren gegenstandslos. Eine ergebnisoffene Würdigung des Streitstoffes durch die Mitglieder des neu konstituierten zweiten Schiedsgerichts entspreche der Pflicht der Schiedsrichter zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit nach Art. 11 (1) ICC-SchO. Im Übrigen würde bei einer Bindung des zweiten Schiedsgerichts an die Ergebnisse des ersten Schiedsverfahrens die Unterscheidung zwischen Aufhebung eines Schiedsspruchs unter Zurückverweisung an das Schiedsgericht gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO und Aufhebung ohne Zurückverweisung, d.h. mit nachfolgendem neuem Schiedsverfahren, aufgehoben. Das zweite Schiedsgericht müsste außerdem stets den gesamten Vortrag des ersten Schiedsverfahrens prüfen und auf Abweichungen würdigen, um einen Verstoß gegen eine etwaige Hinweispflicht und eine mögliche Aufhebung des Schiedsspruchs als Überraschungsentscheidung zu vermeiden.
Im Übrigen habe das zweite Schiedsgericht im Hinblick auf die vereinbarten Verfahrensregeln wegen des Widerspruchs der Antragsgegnerinnen überhaupt keine vorläufige Einschätzung mitteilen dürfen. Im Schiedsverfahren dürfe ein Schiedsgericht gemäß § 1042 Abs. 3 und 4 ZPO-Verfahrensentscheidungen nur treffen, sofern nicht eine anderslautende Vereinbarung der Parteien vorliege. Auch Art. 22 (2) ICC-SchO stelle klar, dass das Schiedsgericht keine Maßnahmen treffen dürfe, die einer Vereinbarung der Parteien widersprechen.
Selbst wenn man die unterbliebene Mitteilung einer vorläufigen Einschätzung durch das zweite Schiedsgericht im Oktober 2022 als fehlerhaft unterstellen würde, könne der Antragsteller dies im Aufhebungsverfahren nicht mehr geltend machen, da er die Nicht-Mitteilung der vorläufigen Einschätzung nicht unverzüglich gerügt habe.
Der Antragsteller lege auch nicht überzeugend dar, dass ein unterbliebener Hinweis des zweiten Schiedsgerichts für das Ergebnis des Schiedsspruchs kausal gewesen sei. Ein frühzeitiger Hinweis des zweiten Schiedsgerichts in dem Verfahrensabschnitt vor dem Cut-Off Date, in dem der Antragsteller neuen Vortrag zu einem Fortführungswert und ein Parteigutachten dazu hätte vorlegen können und sollen, hätte nicht erfolgen können. Denn in diesem Verfahrensabschnitt habe das zweite Schiedsgericht noch nicht die Erkenntnis gehabt, dass für die Wertermittlung der Sacheinlage der Fortführungswert und damit eine Bewertung nach DCF-bzw. Ertragswertmethode maßgeblich sei. Zu dieser Erkenntnis sei das zweite Schiedsgericht vielmehr erst nach Würdigung des schriftlichen und mündlichen Vortrags der Parteien im Schiedsspruch gekommen. Die vom Antragsteller auf einen entsprechenden Hinweis nach seinem Vortrag vorgelegte Sachverständigenbewertung hätte im Übrigen nicht einen negativen Fortführungswert der Sacheinlage von -103,4 Mio. € ergeben.
Es sei auch nicht erforderlich gewesen, ein Rechtsgutachten einzuholen, weil zwei der drei Schiedsrichter keine deutschen Juristen seien. Es stehe vielmehr im Ermessen des Richters, in welcher Weise er der Verpflichtung zur Ermittlung des ausländischen Rechts nachkommen wolle. Außerdem sei es gängige Praxis, dass Schiedsrichter eigenständig aufgrund ausländischen Rechts entscheiden. Dagegen habe auch der Antragsteller nichts einzuwenden gehabt, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass das zweite Schiedsgericht teilweise mit nicht-deutschen Juristen besetzt gewesen sei. Bei den Schiedsrichtern habe es sich zudem um deutschsprachige Juristen aus Österreich und der Schweiz gehandelt, wo die Methodik der Unternehmensbewertung ähnlich wie in Deutschland gehandhabt werde.
Der als Gehörsverstoß gerügte Entscheidungsschritt, wonach der darlegungsbelastete Antragsteller zum Fortführungswert des CI-Geschäftsbereichs hätte vortragen müssen und sein Vortrag allein zum Liquidationswert somit nicht hinreichend und die Schiedsklage daher unschlüssig war, sei vom Verbot der révision au fond umfasst.
Durch die einvernehmliche Festlegung des Cut-Off Date sei zugleich eine Präklusionsregel getroffen worden, die der in Art. 27 ICC-SchO enthaltenen Schließungsverfügung vorgegangen sei. Das zweite Schiedsgericht habe die Präklusionsregel auch fehlerfrei angewendet, denn bei dem Vorbringen des Antragstellers im PHB I habe es sich um neuen Tatsachenvortrag gehandelt.
Das Verbot der révision au fond erfasse auch die schiedsrichterliche Beweiswürdigung und insbesondere die Anwendung des § 287 ZPO. Die schiedsrichterliche Auffassung, dass es an einer hinreichenden Schätzungsgrundlage gemäß § 287 ZPO fehle, sei deswegen nicht überprüfbar. Ob die Nichterhebung angebotenen Beweises und die Nichteinholung eines Rechtsgutachtens zur Bewertungsmethodik rechtsfehlerhaft gewesen sei, könne wegen des Verbots der révision au fond ebenfalls nicht überprüft werden.
Bei dem als übergangen gerügten Vortrag zur behaupteten Nichtrealisierbarkeit des Fortführungswerts bei fehlender Fortführungsfähigkeit des zu bewertenden Unternehmens habe es sich nicht um wesentlichen Kernvortrag des Antragstellers im zweiten Schiedsverfahren gehandelt, der im Text des Endschiedsspruchs abzuhandeln gewesen wäre.
Ein auf den Zeitraum zwischen mündlicher Verhandlung und Erlass des zweiten Schiedsspruchs gestützter Verfahrensfehler scheide bereits deswegen aus, weil es im zweiten Schiedsverfahren keine Vereinbarung über die Gesamtdauer des Verfahrens bis zum Erlass des Schiedsspruchs oder über die Dauer zwischen mündlicher Verhandlung und Schiedssprucherlass gegeben habe. Die Dauer zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Erlass des zweiten Schiedsspruchs stellten erst recht keinen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dar, denn die vom Antragsteller angeführten Höchstfristen gehörten nicht zu diesem. Bis zur Übermittlung des zweiten Schiedsspruchs habe der Antragsteller außerdem zu keinem Zeitpunkt gerügt, dass das Verfahren zu lange dauere.
Die Entscheidung des zweiten Schiedsgerichts, dem Antragsteller die Kosten des ersten Schiedsverfahrens - in Höhe der im ersten Schiedsspruch zugesprochenen Quote von 90 % - aufzuerlegen, sei auch nicht willkürlich. Die Kostenentscheidung sei weder unvertretbar noch beruhe sie auf sachfremden Erwägungen.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die im Aufhebungsverfahren gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
II.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag des Antragstellers gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Schiedsspruch gemäß der Schiedsklausel in Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ergangen ist.
Der Aufhebungsantrag ist zulässig. Er richtet sich gegen einen von allen Schiedsrichtern unterschriebenen, formwirksamen inländischen Schiedsspruch im Sinne des § 1054 ZPO und ist mithin statthaft. Der Antrag ist auch innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO eingereicht worden. Der zweite Schiedsspruch ist dem Antragsteller am 30.6.2025 zugestellt worden. Am 26.9.2025 ist der Aufhebungsantrag bei Gericht eingegangen.
Der Aufhebungsantrag ist - auch wenn er auf eine Aufhebung der Ziffern 2 bis 6 des Tenors gerichtet ist - nicht als ein beschränkter Aufhebungsantrag auszulegen, denn die Ziffern 2 bis 6 des Tenors umfassen die gesamte Endentscheidung des Schiedsgerichts.
Ferner liegt das für den Aufhebungsantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Die Regelung des § 1059 ZPO setzt keine Beschwer des Antragstellers voraus, sondern nur das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses (Zöller/Althammer, 36. A. 2026, § 1059 Rn. 7). Das Vorliegen eines solchen ist zu bejahen. Insbesondere ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht - wie die Antragsgegnerinnen meinen - wegen der vermeintlich vorbehaltlosen Zahlung des Antragstellers auf die prozessualen Kostenerstattungsansprüche der Antragsgegnerinnen entfallen. Die Antragsgegnerinnen berufen sich insofern auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.10.2023 (I ZB 14/23, juris Rn. 20), wonach es entscheidend darauf ankommt, ob die Partei mit der vorbehaltlosen Zahlung zum Ausdruck bringt, den Schiedsspruch als endgültig akzeptieren zu wollen, und daher kein rechtsschutzwürdiges Interesse mehr an dessen späterer Beseitigung hat.
Wegen des Grundsatzes der prozessualen Meistbegünstigung ist im Zweifel zugunsten des Antragstellers im Aufhebungsverfahren von dessen fortbestehender Beschwer bzw. dessen fortbestehendem Rechtschutzbedürfnis auszugehen (BGH, Beschluss v. 26.10.2023, I ZB 14/23, juris Rn. 27, 29).
Ob ein Vorbehalt - ausdrücklich oder konkludent - erklärt worden ist, ist eine Frage der Auslegung des Zahlungszwecks, die anhand der dem Zahlungsempfänger erkennbaren Umständen des Einzelfalls zu erfolgen hat (BGH, Beschluss v. 26.10.2023, I ZB 14/23, juris Rn. 27, 29). Bei der Ermittlung des tatsächlichen Willens kann auch das nachträgliche Verhalten der Parteien einbezogen werden (BGH, Beschluss v. 26.10.2023, I ZB 14/23, juris Rn. 43). Außerdem gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Rechtsgeschäfts (BGH, Beschluss v. 26.10.2023, I ZB 14/23, juris Rn. 43; Urt. v. 28.2.2025, V ZR 246/23, juris Rn. 12 m.w.N.). An die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, sind dabei besonders strenge Anforderungen zu stellen. Insoweit ist eine eindeutige Willenserklärung erforderlich, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (siehe nur BGH, Urt. v. 15. 10.2014, XII ZR 111/12, juris Rn. 51 m.w.N.).
Im Streitfall ist die Zahlung des Antragstellers auf die prozessualen Kostenerstattungsansprüche der Antragsgegnerinnen auch ohne ausdrückliche Erklärung eines dahingehenden Vorbehalts nicht als Verzicht auf die Einlegung eines Aufhebungsantrags auszulegen. Dabei ist bereits zu berücksichtigen, dass die Zahlung nicht aus eigener Initiative des Antragstellers, sondern vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schreiben der Antragsgegnerinnen vom 1.7.2025 stand, in dem diese den Antragsteller nur einen Tag nach Zustellung des zweiten Schiedsspruchs unter ausdrücklichem Verweis auf die „sich täglich erhöhenden Zinsforderungen“ zur Zahlung aufforderten. Wegen des erheblichen Zinsanfalls liege, so die Antragsgegnerinnen, „[e]ine unverzügliche Überweisung […] auch im Interesse des Klägers.“ Im Kontext dieses Schreibens und angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits einerseits und des kurzen Zeitraums zwischen der Zustellung des zweiten Schiedsspruchs und der Zahlung des Antragstellers andererseits ist ohne jeden Zweifel für einen objektiven Zahlungsempfänger erkennbar, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine inhaltliche Prüfung und Bewertung des umfangreichen und komplexen zweiten Schiedsspruchs erfolgen konnte, sondern dass die Zahlung (inklusive der hierin enthaltenen Verrechnung, vgl. Anlage AG 42, Bl. 9770 d. A.) ausschließlich dazu diente, einen weiteren Zinsanfall zu vermeiden. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsteller bei von ihm nach dem ersten Schiedsspruch geleisteten Zahlungen noch ausdrücklich einen Vorbehalt erklärt hat und hierzu im Anschluss ein intensiver Schriftwechsel dazu geführt wurde, ob die Antragsgegnerinnen eine unter Vorbehalt angebotene Zahlung annehmen müssen oder durch die Verweigerung in Annahmeverzug geraten (vgl. Ablagen AG 36-39, Bl. 9757 ff. d. A.). Schließlich spricht auch die Funktion des Antragstellers als Insolvenzverwalter, dessen Aufgabe und Interesse die bestmögliche Verwertung der behaupteten Ansprüche für die Gesamtheit der Gläubiger ist, gegen eine vorbehaltlose Zahlung und damit gegen einen damit einhergehenden Rechtsverzicht (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2025, II ZR 128/24, juris Rn. 21).
Die Antragsgegnerinnen haben - worauf der Antragsteller zutreffend hinweist - auch tatsächlich die Zahlungen nicht als Verzicht auf die Stellung eines Aufhebungsantrags aufgefasst. Insoweit ist es zulässig, aus zeitlich nachfolgenden Umständen Rückschlüsse auf die Vorstellungen der Antragsgegnerinnen zum Zahlungszeitpunkt zu ziehen (BGH, Beschluss v. 26.10.2023, I ZB 14/23, juris Rn. 43). Ein derartiger Umstand ist insbesondere der am 27.8.2025, d.h. nach Erhalt der Zahlungen des Antragstellers im Juli 2025, veröffentlichte Halbjahresabschluss der X-Y Gruppe zum Stichtag 30.6.2025. In diesem führt die X-Y Gruppe nämlich nicht nur aus, dass ihr in Zusammenhang mit diesem Schiedsverfahren Kostenerstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 38 Mio. € zuzüglich Zinsen zugesprochen worden seien und sie entsprechende Zahlungen des Antragstellers Anfang Juli 2025 erhalten habe, sondern sie weist auch darauf hin, dass der Antragsteller das Recht und die Möglichkeit hat, bezüglich des Schiedsspruchs einen Aufhebungsantrag vor den deutschen Gerichten zu stellen. Ferner ist in diesem Zusammenhang eine E-Mail der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 25.9.2025 (Anlage AG 28, Bl. 9177 d. A.) zu berücksichtigen, in der die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen angefragt haben, ob diese auch im Aufhebungsverfahren zustellungsbevollmächtigt seien. Sie nehmen dabei ausdrücklich „Bezug auf die wechselseitige Korrespondenz zu den Zahlungen zur Vermeidung des weiteren Zinslaufs und die parallel durchgeführte Prüfung des Schiedsspruchs“.
Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO aufgehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Frage aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat, sowie diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde (materieller ordre public). Ordre public-widrig kann eine Entscheidung aber auch sein, wenn sie auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten und in rechtsstaatlicher Weise ergangenen Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher ordre public). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dar (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 7.6.2018, I ZB 70/17, SchiedsVZ 2018, 318, 320; Beschluss v. 2.5.2017, I ZB 1/16, NJW 2018, 70, 71; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 8.9.2022, 26 Sch 16/21, juris Rn. 60).
a) Das zweite Schiedsgericht hat das rechtliche Gehör des Antragstellers allerdings nicht dadurch verletzt, dass es ohne vorherigen Hinweis von der Rechtsansicht des ersten Schiedsgerichts hinsichtlich des Bewertungsmaßstabs der Sacheinlage abgewichen ist.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich das - auch im Schiedsverfahren geltende - Verbot einer Überraschungsentscheidung. Von einer solchen ist insbesondere auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte, oder das Gericht eine von ihm geschaffene Verfahrenslage, auf deren Bestand die Beteiligten vertrauen durften, übergeht (BVerfG, Beschluss v. 7.2.2018, 2 BvR 549/17, juris Rn. 4 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 10.3.2021, IV ZR 337/19, juris Rn.16; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 8.9.2022, 26 Sch 16/21, juris Rn. 62; Senat, Beschluss v. 14.10.2025, 32 Sch 4/25, juris Rn. 328). Demgegenüber ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennenzulernen (BVerfG, Beschluss v. 29.5.1991, 1 BvR 1383/90, juris Rn. 7; BGH, Urt. v. 12.7.1990, III ZR 174/89, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss v. 9.11.2015, 34 Sch 27/14, juris Rn. 32; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 8.9.2022, 26 Sch 16/22, juris Rn. 62).
Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall nicht von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung auszugehen. Der Antragsteller musste damit rechnen, dass das zweite (teilweise anders besetzte) Schiedsgericht ohne vorherigen (schieds-)richterlichen Hinweis der Rechtsauffassung der Antragsgegnerinnen folgt, wonach für die Bewertung der Sacheinlage der Fortführungswert maßgeblich ist. Die Rechtsfrage, ob die streitgegenständliche Sacheinlage nach dem Liquidationswert (so der Antragsteller) oder nach dem Fortführungswert (so die Antragsgegnerinnen) zu bewerten ist, war das Kernproblem beider Schiedsverfahren, weil beide Parteien hierzu diametral unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten haben. Die Parteien haben zu ihren jeweiligen Rechtansichten dementsprechend umfassend vorgetragen und dieser Punkt wurde auch in allen Einzelheiten in den mündlichen Verhandlungen in beiden Schiedsverfahren erörtert. Es ist deswegen davon auszugehen, dass dem Antragsteller sowohl die Bedeutung dieser Rechtsfrage für die Entscheidung des Schiedsverfahrens, als auch der Umstand, dass die Parteien hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten, auch im zweiten Schiedsverfahren bewusst war. Anhaltspunkte für ein derartiges Bewusstsein finden sich etwa in den Schriftsätzen des Antragstellers im zweiten Schiedsverfahren, in denen er an verschiedenen Stellen die unterschiedlichen Positionen der Parteien zu der Frage der Bewertung thematisiert, etwa in den folgenden Passagen:
„Da entgegen der Meinung der Beklagten der in die X1 eingelegte Teil des CI-Geschäfts zum Stichtag nicht über eine „plausible Fortführungsperspektive“ verfügte, sondern nicht fortführungsfähig war, entspricht der objektive Wert der Sacheinlage dem Liquidationswert des eingelegten Teilunternehmens.“ (Anlage ASt 11 Rn. 431/Bl. 2982 d. A.)
„Aufgrund der fehlenden Fortführungsfähigkeit kann die Sacheinlage aus Rechtsgründen nur zu Liquidationswerten - nicht zu Fortführungswerten - bewertet werden.“ (Anlage ASt 12, Rn. 463 ff./Bl. 3313 ff. d. A.)
„Die Gegenposition der Beklagten und ihres Rechtsgutachters J verkennt die bei Bewertung eines Unternehmens anzuwendenden Grundsätze.“ ( Anlage ASt 12, Rn. 463/Bl. 3313 d. A.)
„Auch die Beklagten stützen ihre, schon methodisch grundsätzlich fehlerhafte Ermittlung des Unternehmenswertes (siehe oben Rn. 463 ff.) nicht auf die innerhalb des X-Y Konzerns erstellten Planungsrechnungen, sondern unzulässiger Weise auf das Investor Concept.“( Anlage ASt 12, Fn. 703/Bl. 3321 d. A.)
„Bereits im Ausgangspunkt erachten die Beklagten - fälschlicherweise - die Erstellung einer Liquiditätsprognose als unnötig, weil sie davon ausgehen, dass die positive Liquiditätsprognose bereits durch den angeblich positiven Fortführungswert belegt wird.“ (Anlage ASt 12, Rn. 626/Bl. 3366)
Dass der Antragsteller im zweiten Schiedsverfahren von einem Fortbestehen der unterschiedlichen Rechtsansichten der Parteien zu der Frage des Bewertungsmaßstabs der Sacheinlage ausging, zeigt sich auch an dem Vorschlag des Antragstellers zur Gliederung der Themenblöcke für die mündliche Verhandlung im zweiten Schiedsverfahren (Anlage AG 21/Bl. 8686 ff. d. A.). Dort regte er nämlich an, zunächst den rechtlichen Rahmen der Bewertung der Sacheinlage zu erörtern und in einem zweiten Schritt den Zustand und die Bewertung der Sacheinlage. Es sei, so der Antragsteller, für die sachgerechte Entscheidung der beiden Themenkomplexe erforderlich, zwischen der Begutachtung unter Fortführungsgesichtspunkten und Liquidationsgesichtspunkten klar zu differenzieren. Die vorgeschlagene Differenzierung zwischen den Themenblöcken Fortführungsfähigkeit und Bewertung der Sacheinlage stünde zudem im Einklang mit dem Vortrag der Antragsgegnerinnen. Sie präjudiziere auch nicht etwa die von den Antragsgegnerinnen „scharf und umfänglich“ bestrittene Frage, ob im Rahmen der Bewertung der Sacheinlage die Fortführungsfähigkeit zu prüfen und ob der eingelegte Teil des CI-Geschäfts im konkreten Fall aus Stichtagssicht fortführungsfähig gewesen sei. Die Diskrepanz in den von den Parteien zur Bewertung der Sacheinlage vertretenen Rechtsansichten spiegelt sich schließlich auch deutlich in den Vorschlägen der Parteien für eine Gliederung der mündlichen Verhandlung in Themenblöcke vom 8.11.2023 (Anlage AG 22, Bl. 8693 ff. d. A.) wieder.
Weil dem Antragsteller hiernach nicht nur bewusst war, dass die Parteien zur Frage des Bewertungsmaßstabs unterschiedliche Rechtsansichten vertreten, sondern auch, dass es sich hierbei um ein zentrales Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerinnen handelt, musste der Antragsteller damit rechnen, dass das zweite Schiedsgericht ohne weiteres der Rechtsansicht der Antragsgegnerinnen folgt. Allerdings war das erste Schiedsgericht - bei identischen Parteien und einem identischen Streitgegenstand - der Rechtsauffassung des Antragstellers gefolgt, dass die Sacheinlage nach dem Liquidationswert zu bewerten ist. Aber das erste Schiedsgericht einerseits und das zweite Schiedsgericht andererseits sind grundsätzlich unabhängig voneinander. Es stand dem zweiten Schiedsgericht daher selbstverständlich frei, die aufgeworfenen Rechtsfragen neu und im Ergebnis abweichend zu würdigen.
Hier war es allerdings so, dass die zentrale Weichenstellung des ersten Schiedsverfahrens, wonach eine Bewertung der Sacheinlage zum Liquidationswert vorzunehmen ist, in der VV Nr. 37 vom 17.12.2012 erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt bestand das erste Schiedsgericht aus D, B und C. Damit waren zwei der Schiedsrichter - nämlich B und C - auch Schiedsrichter des zweiten Schiedsgerichts. Der Antragsteller musste gleichwohl damit rechnen, dass diese ihre nach intensiver Erörterung und umfangreicher Prüfung - auch auf der Grundlage der hierzu eingeholten Rechtsgutachten - im ersten Schiedsverfahren eingenommene Rechtsansicht zur Maßgeblichkeit des Liquidationswerts nun im zweiten Schiedsverfahren ändern würden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das erste Schiedsverfahren noch nicht sehr lange zurücklag und auch kein äußerer Anlass für einen Änderung der gefassten Rechtsansicht - z.B. eine Änderung der Rechtsprechung bzw. der herrschenden Literaturmeinung - erkennbar war. Zudem war das zweite Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern besetzt und es war nicht klar, ob alle drei Schiedsrichter die in der VV Nr. 37 zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht geteilt haben.
Der Antragsteller ist allerdings auch für das zweite Schiedsgericht erkennbar davon ausgegangen, dass das zweite Schiedsgericht im zweiten Schiedsverfahren keine vom ersten Schiedsgericht abweichende Auffassung zum Bewertungsmaßstab vertreten werde (s. hierzu BGH, Beschluss v. 10.12.2019, II ZR 451/18, juris Rn. 7). Der Antragsteller hat in seinen Schriftsätzen im zweiten Schiedsverfahren nicht nur immer wieder hervorgehoben, dass das erste Schiedsgericht seiner Rechtsauffassung gefolgt ist, wonach eine Bewertung der Sacheinlage zum Liquidationswert vorzunehmen ist (s. etwa Bl. 3140 d. A.; Bl. 3348 d. A.; Bl. 4777 d. A.). Er hat zudem vor diesem Hintergrund auch (zunächst) im Wesentlichen nur Sachvortrag zur Ermittlung des Liquidationswerts gehalten und nur ansatz- und hilfsweise zum Fortführungswert vorgetragen.
Das zweite Schiedsgericht scheint übrigens selbst von einem inhaltlichen Zusammenhang bzw. einer Kontinuität zwischen dem ersten und dem zweiten Schiedsverfahren ausgegangen zu sein, wie sich aus den - der mündlichen Verhandlung freilich nachfolgenden - Entscheidungsgründen des zweiten Schiedsspruchs ergibt, etwa aus folgenden Passagen:
„Hätte der Kläger tatsächlich Bedenken hinsichtlich eines mutmasslichen Interessenkonfliktes von Herrn K oder der PwC gehabt oder gar eine Verletzung der Offenlegungspflicht erkannt, wie er sie nun in der mündlichen Verhandlung und seinen Post-Hearing-Briefs geltend gemacht hat, hätte er dies bereits im Ersten Schiedsverfahren, spätestens aber im Rahmen seiner Replik im hiesigen Schiedsverfahren geltend machen müssen.“ (Anlage ASt 1, Rn. 82)
„In jedem Fall erachtet das Schiedsgericht seine Zuständigkeit auch durch die Einlassung der Beklagten zu 2) bis 4) im Ersten Schiedsverfahren als ausreichend begründet.“ (Anlage ASt 1, Rn. 167)
„Denn die Frage der Zuständigkeit wurde bereits im Ersten Schiedsverfahren ausführlich erörtert, und es fand sogar eine mündliche Verhandlung zur Zuständigkeit statt.“ (Anlage ASt 1, Rn. 173)
„Zusammenfassend hält das Schiedsgericht fest, dass es für die Ansprüche der Beklagten zu 2) bis 4) auch und in jedem Fall zuständig ist, weil diese im Ersten Schiedsverfahren ihr Erklärungsbewusstsein und ihren Geschäftswillen im Hinblick auf die konkrete Schiedsvereinbarung im Einbringungsvertrag bereits manifestiert haben.“ (Anlage ASt 1, Rn. 180).
„Daher wird dieses Schiedsgericht die Erwägungen des Ersten Schiedsgerichts zur Kenntnis nehmen und sie gegebenenfalls auch inhaltlich teilen, wo es dies für sachlich angezeigt erachtet. Selbstverständlich hat das Schiedsgericht aber den gesamten tatsächlichen und rechtlichen Verfahrensstoff selbständig und ohne jede Bindung an den Ersten Schiedsspruch zu beurteilen.“ (Anlage ASt 1, Rn. 405)
„Das Erste Schiedsgericht hat aus Sicht des Schiedsgerichts seinen Kostenentscheid korrekt am Ausgang des Ersten Schiedsverfahrens orientiert. Zudem hat das Erste Schiedsgerichts nach Auffassung dieses Schiedsgerichts die Verfahrensführung beider Parteien in seinem Kostenentscheid bereits ausreichend gewürdigt.“ (Anlage ASt 1, Rn. 1809)
„Nach Auffassung des Schiedsgerichts kann eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Parteien zur Liquidationswertermittlung die diesbezügliche Auseinandersetzung im Ersten Schiedsverfahren nicht ignorieren. Mit anderen Worten erachtet es das Schiedsgericht für geboten, im Rahmen der Liquidationswertermittlung sowohl die Erwägungen des Ersten Schiedsgerichts als auch die klägerische Argumentation im Rahmen des Aufhebungsverfahrens vor dem OLG Frankfurt am Main entsprechend zu würdigen.“ (Anlage ASt 1, Rn. 1673)
Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Antragsteller im Streitfall nicht annehmen durfte, dass das zumindest in Teilen abweichend besetzte zweite Schiedsgericht in der zentralen Frage des Schiedsverfahrens keine von der Position des ersten Schiedsgerichts abweichende Haltung einnehmen würde.
b) Das zweite Schiedsgericht hat aber das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt, weil es entscheidungserheblichen Sachvortrag des Antragstellers zum negativen Wert der Sacheinlage ignoriert hat. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Schiedsgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Schiedsgericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.
Ausgangspunkt ist die im zweiten Schiedsspruch vertretene Auffassung des zweiten Schiedsgerichts, dass aus dem Umstand, dass der Kläger „aus methodischer Sicht oder rechnerisch mit einem Fortführungswert in Höhe von 173,9 Mio € nicht einverstanden ist“ , nicht folge, dass „der Kläger je bestritten bzw. behauptet hat, dass der Fortführungswert nicht positiv bzw. mit mindestens -103,4 Mio. gar hochgradig negativ sei“. (vgl. Anlage ASt 1 Rn. 1213/Bl. 459 d. A.). Bei der Prüfung des Gehörsverstoßes ist insofern zwischen dem Vorwurf des fehlenden Bestreitens eines positiven Fortführungswerts einerseits (hierzu nachfolgend 3. b) aa)) und demjenigen der Nichterfüllung der Darlegungslast hinsichtlich eines negativen Fortführungswerts andererseits (hierzu nachfolgend 3. b) bb)) zu differenzieren. Anschließend ist die Einordnung des zweiten Schiedsgerichts, dass der Vortrag des Antragstellers zum Fortführungswert im PHB I präkludiert ist, zu untersuchen (hierzu nachfolgend 3. b) cc)).
aa) Die Annahme des zweiten Schiedsgerichts, der Antragsteller habe nicht bestritten, dass der Fortführungswert positiv sei, ist zwar unzutreffend, denn der Antragsteller hat seinem Vortrag zur Bewertungsmethodik durchgehend vorangestellt, dass der tatsächliche Wert der Sacheinlage -339,4 Mio. € beträgt und damit nicht den Nennwert des dafür übernommenen Geschäftsanteils von 100 € erreicht. Damit hat er - losgelöst von der Bewertungsmethodik - einen (hochgradig) negativen Wert der Sacheinlage vorgetragen und zugleich den von den Antragsgegnerinnen behaupteten positiven Wert der Sacheinlage bestritten. Selbst wenn man dies nicht als ausdrückliches Bestreiten bewerten wollte, so ist hierin zumindest ein konkludentes Bestreiten zu sehen, was gemäß § 138 Abs. 3 ZPO in jeder Hinsicht ausreichend ist. Gründe dafür, dass hier ein anderer Maßstab anzulegen sein sollte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich nichts Abweichendes aus der maßgeblichen ICC-Schiedsgerichtsordnung oder aus der mit den Parteien abgestimmten VV Nr. 1. In deren Rn. 12 ist lediglich geregelt, dass das Schiedsgericht „Tatsachenvorbringen, Tatsachenbestreitungen und Beweisangebote unberücksichtigt lassen [darf], welche ungenügend begründet oder verspätet sind oder sonst nicht gemäß den Bestimmungen dieser prozessleitenden Verfügung Nr. 1 vorgebracht werden“ . Ein Maßstab, was unter einer „ungenügenden Begründung“ zu verstehen ist, wird gerade nicht geregelt. Wenn die Antragsgegnerinnen meinen, in der Behauptung des Antragstellers, der CI-Geschäftsbereich weise einen Wert in Höhe von -339,4 Millionen € auf, liege nicht zugleich ein Bestreiten, dass dessen Fortführungswert mindestens 100 € betrage, differenzieren sie nicht genügend zwischen dem Vortrag des Antragstellers zum Wert der Sacheinlage und demjenigen, in welcher Weise dieser Wert zu ermitteln ist. Allerdings räumen die Antragsgegnerinnen zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 30.4.2026 unter Rn. 47 ii) (Bl. 9781 d. A.) ein, dass den Ausführungen des Antragstellers in Rn. 440 der Replik (Bl. 3306 d. A.) „allenfalls“ entnommen werden könne, dass er konkludent bestritten habe, dass der Fortführungswert des CI-Geschäftsbereichs 173,9 Mio. € beträgt. Soweit die Antragsgegnerinnen mit Hinweis auf die Darlegungslast des Antragstellers für die Voraussetzungen des geltend gemachten Differenzhaftungsanspruchs an anderer Stelle die Ansicht vertreten, es sei ohnehin verfahrensrechtlich unerheblich, ob der Antragsteller den Vortrag der Antragsgegnerinnen zum positiven Fortführungswert des CI-Geschäftsbereichs bestritten habe oder nicht, ist das nicht richtig. Wenn er diesen nicht bestritten hätte, wäre der Vortrag der Antragsgegnerinnen - unabhängig davon, ob sie hierfür die Darlegungslast traf - unstreitig und einer Entscheidung des Schiedsgerichts ohne weitere Beweisaufnahme zugrunde zu legen.
Die unzutreffende Einordnung des Sachvortrags des Antragstellers durch das zweite Schiedsgericht ist aber nicht als Verstoß gegen das rechtliche Gehör des Antragstellers zu bewerten. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass Schiedsgerichte - ebenso wie staatliche Gerichte - gemäß Art. 103 Abs. 1 GG den Vortrag der Parteien zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen müssen. Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass das Schiedsgericht dieser Verpflichtung auch nachgekommen ist. Ein Schiedsgericht muss ohnehin nicht zum gesamten Parteivortrag Stellung nehmen, sondern es reicht aus, wenn es sich auf die Erörterung des Parteivorbringens und der Gesichtspunkte beschränkt, die für die tragenden Erwägungen des Schiedsspruchs von Bedeutung sind. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist (BGH, Beschluss v. 2.5.2017, I ZB 1/16, juris Rn. 18; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.10.2018, 4 Sch 9/17, juris Rn. 31; BayObLG, Beschluss v. 2.4.2025, 102 Sch 39/24 e, juris Rn. 38). Das Recht auf rechtliches Gehör gibt demgegenüber keinen Anspruch darauf, dass sich das Schiedsgericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 8.9.2022, 26 Sch 16/21, juris Rn. 61). Insbesondere folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht des Schiedsgerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss v. 9.2.2012, I ZB 1/11, juris Rn. 9; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 8.9.2022, 26 Sch 16/21, juris Rn. 61) oder den Sachvortrag einer Partei in der von ihrer gewünschten Art und Weise zu würdigen (BGH, Beschluss v. 13.7.2017, I ZR 42/15, juris Rn. 4; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 8.9.2022, 26 Sch 16/21, juris Rn. 61).
Im Hinblick auf die unzutreffende Einordnung von streitigem und unstreitigem Vorbringen wird in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass diese einen Verstoß gegen § 1059 Abs. 1 Nr. 2 b) ZPO begründen kann (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 10.7.2014, 26 Sch 2/14, juris Rn. 61; Beschluss v. 18.6.2020, 26 Sch 11/19, juris Rn. 51; Beschluss v. 25.3.2021, 26 Sch 18/20, juris Rn. 81; MüKoZPO/Münch, 6. A. 2022, § 1059 Rn. 32). Nicht jede unzutreffende Einordnung von streitigem und unstreitigem Vorbringen stellt allerdings bereits einen Verstoß gegen den ordre public dar. Eine relevante Gehörsverletzung kann vielmehr nur dann bejaht werden, wenn der Kern des Vorbringens nicht erfasst und inhaltlich behandelt worden ist (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.10.2018, 4 Sch 9/17, juris Rn. 43). Wegen des Verbots der „révision au fond“ - das Aufhebungsverfahren ist nach dem Willen des Gesetzgebers kein Rechtsmittel zur sachlichen Überprüfung des Schiedsgerichts (z.B. BGH, Beschluss v. 6.6.2002, III ZB 44/01, NJW 2002, 3031, 3032; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 19.12.2013, 26 Sch 29/12, juris Rn. 140 ff.) - ist mithin danach zu differenzieren, ob der Kern des Vorbringens (überhaupt) nicht erfasst und inhaltlich behandelt, also ignoriert worden ist, oder ob er nichtzutreffend erfasst und inhaltlich behandelt, also falsch bewertet worden ist. Im ersten Fall liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, im zweiten greift das Verbot der révision auf fond.
Für den Streitfall bedeutet dies, dass die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang gerügte Gehörsverletzung zu verneinen ist, denn das Schiedsgericht hat bei der Annahme, der Antragsteller habe nicht bestritten, dass der Fortführungswert positiv sei, den Vortrag des Antragstellers zwar unzutreffend bewertet, aber nicht ignoriert. Denn es hat zur Kenntnis genommen, dass der Antragsteller einen negativen Wert der Sacheinlage vorgetragen hat und „aus methodischer Sicht oder rechnerisch mit einem Fortführungswert in Höhe von 173,9 Mio € nicht einverstanden ist“ , dies aber - zu Unrecht - nicht als Bestreiten eines positiven Fortführungswerts angesehen.
bb) Ein Gehörsverstoß liegt aber vor, soweit das zweite Schiedsgericht die Auffassung vertreten hat, der Antragsteller habe vor dem Cut-off Date nicht (hilfsweise) vorgetragen, dass der Fortführungswert (hochgradig) negativ ist.
Im Kern gelten hier zunächst die gleichen Überlegungen wie vorstehend: Mit seinem Vortrag, der tatsächliche Wert der Sacheinlage habe -339,4 Mio. € betragen und damit nicht den Nennwert des dafür übernommenen Geschäftsanteils von 100 € erreicht, genügte der Antragsteller seiner Darlegungslast hinsichtlich der Wertdifferenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Sacheinlage und dem Nennwert des übernommenen Geschäftsanteils im Rahmen des geltend gemachten Differenzhaftungsanspruchs. Von welchen Bewertungsgrundsätzen der Antragsteller hierbei ausgegangen ist, ist an dieser Stelle nicht von Bedeutung. Vielmehr hat das Gericht im Fall des Bestreitens den Wert - ggf. anhand von Sachverständigengutachten - nach der seiner Auffassung nach sachgerechten Bewertungsmethode zu ermitteln (MüKoGmbHG/ Schwandtner, 5. A. 2025, § 9 Rn. 18). Dabei ist es nicht an die vom Anspruchsteller gewählte Bewertungsmethode gebunden (Habersack/Casper/Löbbe/M. Habersack, GmbHG, 4. A. 2025, § 9 Rn. 13). Wenn das zweite Schiedsgericht nun verlangt, der Antragsteller müsse einen hochgradig negativen Fortführungs wert (ermittelt nach einer betriebswirtschaftlich anerkannten Methode) vortragen, liegt folglich eine unzutreffende rechtliche Bewertung vor. Wegen des Verbots der révision au fond bildet diese jedoch keinen Aufhebungsgrund.
Ein im Aufhebungsverfahren relevanter Verstoß gegen das rechtliche Gehör des Antragstellers ist jedoch insofern gegeben, als sein - hilfsweises - Vorbringen zu einem negativen Fortführungs wert vom zweiten Schiedsgericht überhaupt nicht zur Kenntnis genommen worden ist. Der Antragsteller hat sich nämlich bereits vor dem Cut-off Date schriftsätzlich durchaus immer wieder mit dem Fortführungswert befasst, etwa in folgenden Passagen:
„Selbst wenn man das zum Stichtag nicht (und auch in der Folge tatsächlich nicht mehr) abgeschlossene N-Factoring in einem Fortführungsszenario unterstellen wollte, so ist die Annahme SV1s, dass ein Finanzierungsvolumen von EUR 10 Mio. zur Verfügung gestanden hätte, um etwa die Hälfte nach unten zu korrigieren.“ (Klagebegründung Rn. 412/Bl. 2977 d. A.)
„Selbst ein einfacher Vergleich zwischen dem Mindestwert der erworbenen Gegenstände (mindestes EUR 187 Mio.) und dem tatsächlichen Kaufpreis (EUR 81,1 Mio.) zeigt, dass die Vertragsparteien dem CI-Geschäftsbereich einen hohen im dreistelligen Bereich negativen Kaufpreis zuwiesen. Selbst unter den überoptimistischen Annahmen zum CI-Geschäft und ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass die Erwerberin gegen das eventuelle Scheitern des operativen Geschäfts gesellschaftsrechtlich abgeschirmt war, musste X-Y also einen hohen negativen Kaufpreis für die „Entsorgung“ des CI-Bereichs bezahlen. Dies demonstriert die tatsächlich desaströse Stellung des CI-Geschäfts im Markt und dessen insgesamt schlechte Zukunftsaussichten. Erst recht ist dieser Wert unvereinbar mit dem von den Beklagten errechneten vermeintlichen Fortführungswert der Sacheinlage von allein schon EUR 173,9 Mio. der, zusammen mit dem Wert der positiven, in die X1 Holding eingelegten Vermögensgegenstände (mindestens EUR 187 Mio.) einen vermeintlichen Gesamtwert der Leistung an die X1 Holding von über EUR 360 Mio. zur Folge hätte. Hätte X-Y tatsächlich den CI-Bereich mit einem solchen Wert zu einem Preis von letztlich nur EUR 81,1 Mio. „verschleudert“, hätte dies eine erhebliche Pflichtwidrigkeit des daran beteiligten X-Y-Managements dargestellt. Korrespondierend mit der Einschätzung durch die X-Y- und die Erwerberseite, dass der operative CI-Bereich einen hohen negativen Wert aufwies, schätzte auch der Kapitalmarkt die Transaktion unter dem SPA als erheblichen Wertgewinn für X-Y ein. Wie die Beklagten selbst eingestehen, führte der Abschluss des SPA zu einem unmittelbaren Kurssprung des Aktienkurses der X-Y um 14%. Der entsprechende Wertzuwachs der Anteile an X-Y betrug ca. EUR 306,5 Mio., obwohl der Kaufpreis mit den Leasing Cash Streams vollständig aus bereits zuvor bei X-Y vorhandenen Mitteln bestritten werden sollte.“ (Replik Rn. 439 f./Bl. 3306 d. A.)
„Schließlich und lediglich höchst hilfsweise bleibt es entgegen den Behauptungen der Beklagten dabei, dass das KBC-Darlehen jedenfalls nur in erheblich geringerem Umfang als geplant hätte genutzt werden können. Dies gilt, wie dargelegt, bereits für den Fortführungsfall, erst recht aber im Liquidationsszenario.“ (Replik Rn. 771/Bl. 3408 d. A.)
„Höchst hilfsweise wäre das KBC-Darlehen lediglich in geringerem Umfang verfügbar gewesen als geplant, bereits im Fortführungsfall und erst recht im Liquidationsszenario.“ (Replik Rn. 774/Bl. 3409 d. A.)
„Weiterhin bleibt es auch dabei, dass im Liquidationsszenario kein weiteres Factoring zur Verfügung steht - weder aus dem für den Fortführungsfall in Planung befindlichen N-Factoring, noch aus spekulativem „sonstigen Factoringpotenzial“ (Replik Rn. 775/Bl. 3409 d. A.)
„Den Beklagten gelingt es schon nicht, ihre Behauptung einer „Factoring-Finanzierung der N-Bank in Höhe von EUR 21,0 Mio“ für den Fortführungsfall zu belegen. Tatsächlich lag das Factoring-Volumen schon im Fortführungsfall erheblich niedriger.“ (Replik Rn. 776/Bl. 3410 d. A.)
„Da schon diese spezifisch geplante - und somit am leichtesten verfügbare - Factoring-Linie im Liquidationsszenario nicht verfügbar ist, gilt dies erst recht für rein spekulatives „erhebliches weiteres Factoring-Potential“, das schon im Fortführungsfall nicht besteht.“ (Replik Rn. 780/Bl. 3410 f. d. A.)
„Diese schon unter Fortführungsgesichtspunkten schlechte Situation stellt sich in einem Liquidationsszenario zudem noch negativer dar, weil mit negativen Reaktionen von Kunden und Lieferanten zu rechnen ist und der Verkauf in der Liquidation erforderliche Reformen behindert.“ (Replik Rn. 800/Bl. 3416 d. A.)
„Ungeachtet dessen ist jedenfalls die Wertberechnung von PwC fehlerhaft. PwC unterstellt bei der Wertbestimmung für den Bereich Laborgeräte einen auf ewige Zeiten gesicherten nachhaltigen Ertrag und damit eine ewige Rente. Diese Methodik ist im vorliegenden Fall unvertretbar. Eine ewige ertragreiche Fortführung steht im Widerspruch zu den Einschätzungen und Planungen aller an der vorliegenden Transaktion zur Ausgliederung des CI-Geschäfts Beteiligten.“ (Replik Rn. 861/Bl. 3433 d. A.)
„Das Laborgerätegeschäft wird somit nicht werthebend verkauft, schon gar nicht zu dem von PwC angenommenen Kaufpreis.“ (Replik Rn. 872/Bl. 3435 d. A.)
„Vor diesem Hintergrund erscheint eine wertsteigernde Ausproduktion im Film- und Finishing-Geschäft schon im Fortführungsszenario unplausibel. Umso mehr gilt dies im Liquidationsszenario und erst recht unter Berücksichtigung eines ohnehin unrealistischen, aber von PwC und den Beklagten dennoch unterstellten Verkaufs des Laborgerätegeschäfts, der erhebliche Löcher auch in die Abläufe der anderen Bereiche des einheitlich geführten CI-Geschäfts reißen würde.“ (Replik Rn. 901/Bl. 3445 d. A.)
„Zentral ist dabei, dass dem eingelegten Teil des CI-Geschäfts das im Rahmen der Transaktion für den Fortführungsfall eingeplante Fremdkapital nicht zur Verfügung steht.“ (Replik Rn. 944/Bl. 3462 d. A.)
Betrachtet man den gesamten Vortrag des Antragstellers, so hat dieser zwar zweifellos die Rechtsansicht vertreten, dass der von ihm vorgetragene Wert der Sachanlage von -339,4 Mio. € auf der Grundlage des Liquidationswerts zu ermitteln ist. Darüber hinaus lassen die zitierten Passagen aber auch erkennen, dass er - hilfsweise - die Meinung vertreten hat, der - von ihm nicht für die sachgerechte Bewertungsmethode gehaltene - Fortführungswert sei ebenfalls negativ. Dies ergibt sich insbesondere aus dem angestellten Vergleich mit dem erzielten Kaufpreis für den CI-Geschäftsbereich und dem Verweis auf den unmittelbaren Kurssprung des Aktienkurses der X-Y um 14% nach dem Verkauf des CI-Geschäftsbereichs, denn beides hat keinen Bezug zum Liquidationswert desselben. Darüber hinaus hat der Antragsteller an zahlreichen Stellen Aussagen zur Bewertung „im Fortführungsfall“ getroffen, woraus sich ebenfalls schließen lässt, dass er auch für dieses Szenario an seiner negativen Bewertung der Sacheinlage festhält. Diesen Vortrag hat das zweite Schiedsgericht bei seiner Einschätzung im zweiten Schiedsspruch, der Antragsteller habe nie behauptet, dass der Fortführungswert „mit mindestens -103,4 Mio. gar hochgradig negativ sei“ , schlicht ignoriert.
Wenn die Antragsgegnerinnen hiergegen einwenden, die Annahme des Senats, der Antragsteller habe schon vor dem Cut-off Date einen negativen Fortführungswert vorgetragen, beruhe auf einem Missverständnis der zentralen Prinzipien der Unternehmensbewertung, vermag der Senat diese Ansicht nicht zu teilen. Vielmehr ist es so, dass die Antragsgegnerinnen bei ihren entsprechenden - überwiegend theoretischen - Ausführungen die hier relevante Fragestellung aus dem Auge verloren haben, nämlich diejenige, welche Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag zum Fortführungswert zu stellen sind. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist nämlich bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschluss v. 10.1.2023, VIII ZR 9/21, juris Rn. 14). Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen. Eine Grenze ist erst dort zu ziehen, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Beschluss v. 9.5.2023, VIII ZR 160/21, juris Rn. 19; Beschluss v. 10.1.2023, VIII ZR 9/21, juris Rn. 15; Urt. v. 13.7.2021, VI ZR 128/20, juris Rn. 21 f.; Beschluss v. 28.1.2020, VIII ZR 57/19, juris Rn. 7 f.). Gründe dafür, dass hier ein anderer Maßstab anzulegen sein sollte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich nichts Abweichendes aus der maßgeblichen ICC-Schiedsgerichtsordnung oder aus der mit den Parteien abgestimmten VV Nr. 1.
Diese strengen Voraussetzungen für eine Behauptung "ins Blaue hinein" liegen hinsichtlich des vor dem Cut-off Date gehaltenen Vortrags des Antragstellers, die Sacheinlage habe (auch) einen negativen Fortführungswert, nicht vor. Zwar ist richtig, dass der - umfangreiche - Vortrag des Antragstellers zum Liquidationswert nicht ohne weiteres zur Begründung des Fortführungswerts herangezogen werden kann. Insbesondere kann die Auffassung der Antragsgegnerinnen, dass der Liquidationswert einerseits und der Fortführungswert andererseits grundlegend verschiedene Alternativen der Unternehmensbewertung sind und die Planungsanforderungen an eine Liquidationsplanung und eine Fortführungsplanung grundlegend unterschiedlichen Prämissen folgen, als im Ansatz zutreffend unterstellt werden. Nicht richtig ist aber die weitere Annahme der Antragsgegnerinnen, dass die im Rahmen einer Liquidationswertermittlung herangezogenen Anknüpfungstatsachen überhaupt nicht für die Ermittlung des Fortführungswerts herangezogen werden können. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem seitens der Antragsgegnerinnen eingereichten Parteigutachten der Wirtschaftsprüfer L und M (Anlage AG 34, Bl. 9679 ff. d. A.). Vielmehr schränken selbst diese die Annahme dahingehend ein, dass die für eine Liquidationswertermittlung erforderlichen Tatsachen (wertbildende Faktoren) „weitgehend“ nicht für eine Fortführungswertermittlung verwendet werden können (vgl. Anlage AG 34, S. 3/Bl. 9681 d. A. und S. 10/Bl. 9688 d. A.). Um eine stufenweise Annäherung oder Überleitungsrechnung zwischen Fortführungswert und Liquidationswert, die in dem Gutachten ebenfalls thematisiert ist, geht es ohnehin nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass jedenfalls das Bewertungsobjekt im Ausgangspunkt gleich ist, nämlich in beiden Fällen - beim Fortführungswert als wirtschaftliche Einheit, beim Liquidationswert in seiner Vermögenssubstanz - der übertragene Geschäftsbereich als solcher. Hieraus folgt, dass bestimmte Parameter bei beiden Konzepten eine Rolle spielen, so ist z.B. die Existenz von Produktionsanlagen, Grundstücken, Maschinen und Vorräten beim Fortführungswert im Rahmen der Beurteilung von Synergien aus bestehenden Produktions- und Organisationsstrukturen zu berücksichtigen, während sie beim Liquidationswert als verwertbarer Vermögensgegenstand herangezogen werden. Damit sind dem umfangreichen Vortrag des Antragstellers zum Liquidationswert des CI-Geschäftsbereichs jedenfalls die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte zu entnehmen, um seine Behauptung eines negativen Fortführungswerts als nicht willkürlich - „ins Blaue hinein“ aufgestellt - erscheinen zu lassen. Dass wesentliche wertbildende Faktoren des einen Konzepts beim anderen eine untergeordnete Rolle spielen bzw. vollständig entfallen, steht damit im Ergebnis einer Bewertung des Sachvortrags des Antragstellers als schlüssig nicht entgegen. Hervorzuheben ist schließlich, dass es unschädlich ist, dass der Antragsteller vor dem Cut-off Date einen negativen Fortführungswert des CI-Geschäftsbereichs tatsächlich noch nicht mit einem anderen als dem von ihm für den Liquidationswert angesetzten Betrag von -339,4 Mio. € beziffert hat. Denn der von ihm geltend gemachte Differenzhaftungsanspruch bestand ohnehin bei jeglichem negativen Fortführungswert, wenn auch ggf. in geringerer Höhe. Damit war sein Vortrag in jedem Fall geeignet, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen lässt sich schließlich auch der Einwand der Antragsgegnerinnen entkräften, die zitierten Textstellen aus den Schriftsätzen des Antragstellers enthielten keine geeignete Anknüpfungstatsachen zum Fortführungswert des CI-Geschäftsbereichs. Die Zitate sind vom Senat nicht herangezogen worden, um den Vortrag von Anknüpfungstatsachen zu belegen, sondern aus ihnen hat der Senat vielmehr die Absicht des Antragstellers entnommen, auch in Bezug auf den Fortführungsfall an der negativen Bewertung der Sacheinlage festzuhalten. Dass der Antragsteller, wie die Antragsgegnerinnen weiter rügen, die vom Senat herangezogenen Textstellen weitgehend nicht von sich aus im Rahmen seines Vortrags zum Gehörsverstoß angesprochen hat, spielt keine Rolle. Der Senat hat bei der Prüfung, ob ein Gehörsverstoß vorliegt, zweifellos schriftsätzlichen Vortrag der Parteien vollumfänglich zu berücksichtigen.
Eine Kausalität des Gehörsverstoßes ist zu bejahen, denn es besteht die Möglichkeit, dass das Schiedsgericht ohne den Verfahrensverstoß anders entschieden hätte. Zu Unrecht wenden die Antragsgegnerinnen hiergegen ein, dass weder ein schiedsgerichtlich bestellter Sachverständiger noch das - gemeint ist wohl: insofern selbst sachkundige - zweite Schiedsgericht aus dem Vortrag des Antragstellers einen Fortführungswert hätten ermitteln können, weil dies schlicht unmöglich sei. Diese Argumentation stellt eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar, die ihrerseits Art. 103 Abs. 1 GG verletzen kann (vgl. BGH, Beschluss v. 30.1.2008, IV ZR 9/06, juris Rn. 3 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, wird von der Rechtsprechung auch in schiedsgerichtlichen Verfahren geprüft (vgl. Senat, Beschluss v. 14.10.2025, 32 Sch 4/25, juris Rn. 246; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss v. 7.11.2024, 102 SchH 135/24 e, juris Rn. 37). Zwar wird diskutiert, ob eine vorweggenommene Beweiswürdigung in Schiedsverfahren in größerem Umfang zulässig ist, als in den Verfahren vor staatlichen Gerichten (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 36. A. 2026, § 1042 Rn. 35). Hierauf kommt es an dieser Stelle jedoch nicht an, denn auch bei den dies bejahenden Literaturstimmen wird die Zulässigkeit auf „vertretbare Ausnahmefälle“ (Stein/Schlosser, 23. A. 2014, § 1042 Rn. 55) beschränkt bzw. „im Einzelfall“ (Saenger, ZPO, 10. A. 2023, § 1042 Rn. 18) oder „in engen Grenzen“ (Musielak/Voit/Voit, ZPO, 23. A. 2026, § 1042 Rn. 21) als zulässig angesehen. Es ist ohne weiteres möglich, dass das zweite Schiedsgericht diesen Ausnahmefall hier nicht angenommen hätte, was für die Annahme einer Kausalität des Gehörsverstoßes ausreichend ist.
cc) Das zweite Schiedsgericht hat außerdem das rechtliche Gehör des Antragstellers dadurch verletzt, dass es den Vortrag des Antragstellers zum Fortführungswert im PHB I als präkludiert bewertet hat. Der Antragsteller hat im PHB I ausgeführt, dass „höchst hilfsweise“ auf der Grundlage des Investor Concept ein hochgradig negativer Fortführungswert des CI-Geschäftsbereichs von -103,4 Mio. € ermittelt werden könne (PHB I Rn. 516 ff./Bl. 4577 ff. d. A.). Dieser Vortrag sei, so das zweite Schiedsgericht, nicht zu berücksichtigen, weil er nach dem Cut-off Date (16.10.2023) erfolgt sei. Rn. 70 der VV Nr. 1 regelt, dass es den Parteien nach dem Cut-off Date nicht länger gestattet ist, „neue Tatsachenbehauptungen vorzubringen oder Beweismittel einzureichen“ .
Die Nichtberücksichtigung von Vorbringen wegen offensichtlich fehlerhafter Anwendung von Präklusionsregeln kann einen Gehörsverstoß begründen (BVerfG, Beschluss v. 7.10.2016, 2 BvR 1313/16, juris Rn. 9; BGH, Beschluss v. 12.11.2020, IX ZR 214/19, juris Rn. 19; Beschluss v. 21.4.2022, I ZB 36/21, juris Rn. 24; BayObLG, Beschluss v. 1.10.2024, 101 Sch 45/24 e, juris Rn. 60). Das zweite Schiedsgericht hat hier die Präklusionsregel der VV Nr. 1 Rn. 70 offensichtlich fehlerhaft angewendet, weil es das Vorbringen des Antragstellers im PHB I zum Fortführungswert zu Unrecht als neu bewertet hat. Ein Vorbringen ist neu, wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag konkretisiert oder erstmals substantiiert, nicht jedoch dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2011, VIII ZR 166/11, juris Rn. 15 m.w.N. zu § 531 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gemessen an diesen Maßstäben - die auch nach Auffassung der Antragsgegnerinnen hier heranzuziehen sind (vgl. Schriftsatz vom 30.4.2026 Rn. 62/Bl. 9650 d. A.) - handelt es sich bei dem Vorbringen des Antragstellers zum Fortführungswert im PHB I nicht um neuen Tatsachenvortrag. Denn der Antragsteller hat bereits vor dem Cut-off Date vortragen, dass (auch) der Fortführungswert hochgradig negativ ist. Zudem lag das Investor Concept vor dem Cut-off Date vor. Bislang noch nicht vorgetragen war lediglich ein negativer Fortführungswert in Höhe von -103,4 Mio. €, was aber angesichts des bisherigen Vortrags (s. hierzu vorstehend unter 3. b) bb)) nicht als neue Tatsachenbehauptung, sondern als zusätzliche Konkretisierung eines bereits schlüssigen Vorbringens zu bewerten ist.
Eine Kausalität des Gehörsverstoßes ist ebenfalls zu bejahen, denn auch hier besteht die Möglichkeit, dass das Schiedsgericht ohne den Verfahrensverstoß anders entschieden hätte. Soweit die Antragsgegnerinnen meinen, selbst wenn ein entsprechender Gehörsverstoß vorliege, beruhe der zweite Schiedsspruch jedenfalls nicht hierauf, weil das zweite Schiedsgericht den Vortrag des Antragstellers zum Fortführungswert aus dem PHB I im zweiten Schiedsspruch obiter in der Sache ausdrücklich abgelehnt habe, verfängt dieser Einwand nicht. Von einer Aufhebung wegen mangelnder Kausalität des Gehörsverstoßes kann nur dann abgesehen werden, wenn unter allen Gesichtspunkten ausgeschlossen werden kann, dass das Schiedsgericht anders entschieden hätte (Musielak/Voit/Voit, ZPO, 23. A. 2026, § 1059 Rn. 27; MüKoZPO/Münch, 6. A. 2022, § 1059 Rn. 39). Dabei ist wegen des Verbots der révision auf fond grundsätzlich die Perspektive des Schiedsgerichts einzunehmen und die ihr zugrundeliegende rechtliche Würdigung zu berücksichtigen (Musielak/Voit/Voit, ZPO, 23. A. 2026, § 1059 Rn. 27; MüKoZPO/Münch, 6. A. 2022, § 1059 Rn. 39). Dies gilt allerdings nicht, wenn diese ihrerseits auf einem weiteren Gehörsverstoß beruht (vgl. BGH, Beschluss v. 13.12.2023, IV ZR 125/23, juris Rn. 14). Denn in diesem Fall kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass bei der gebotenen Neubeurteilung des Falles unter Vermeidung des ersten Gehörsverstoßes auch der weitere Gehörsverstoß unterblieben wäre. Vielmehr ist im Ansatz davon auszugehen, dass (Schieds-)Gerichte bemüht sind, den Parteien in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise rechtliches Gehör zu gewähren.
Ein solcher Fall eines im Rahmen der Kausalität zu berücksichtigenden weiteren Gehörsverstoßes liegt hier vor: Das zweite Schiedsgericht hat im zweiten Schiedsspruch in der Tat die Auffassung vertreten, dass das klägerische Vorbringen im PHB I zum negativen Fortführungswert „in jedem Fall ungeeignet wäre, einen negativen Fortführungswert der X1 darzulegen oder gar zu beweisen.“ (Rn. 1253 ff./ Bl. 472 ff. d. A.). Im Rahmen seiner - knappen - Begründung dieser Auffassung ignoriert das zweite Schiedsgericht aber Teile des Vortrags des Antragstellers zum negativen Fortführungswert des CI-Geschäftsbereichs vollständig. Es beschränkt sich nämlich im Wesentlichen darauf festzustellen, dass von einer Schließungsabsicht des CI-Geschäftsbereichs im Jahr 2007 nicht ausgegangen werden könne und auch keine Grundlage bestünde, bis 2007 zusätzliche personalbedingte Schließungskosten in der Höhe von 86,3 Mio. € bzw. abgezinst 67,7 Mio. € zu veranschlagen. Den Vortrag des Antragstellers (und die ihm zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen), dass die UBS in ihrem damaligen Analystenreport (Anlage ASt 37/Bl. 6338 ff. d. A.) einen negativen Fortführungswert von -321 Mio. € ermittelt hatte (vgl. Replik Rn. 443/Bl. 3308 d. A.), und zwar - ausweislich des Analystenreports (vgl. Bl. 6338 d. A.) - nach der vom Schiedsgericht für maßgeblich gehaltenen DCF-Methode, berücksichtigt es etwa nicht ansatzweise. Ob diese Bewertung zutreffend ist, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Das zweite Schiedsgericht hätte sich jedenfalls mit ihr auseinandersetzen müssen. Gleiches gilt im Ergebnis auch für den Vortrag des Antragstellers hinsichtlich der Reaktion des Kapitalmarkts auf die Veräußerung des CI-Geschäftsbereichs durch X-Y (vgl. Replik Rn. 441/Bl. 3308 d. A.) und für jenen, dass die Investorengruppe für den CI-Geschäftsbereich nur einen hochgradig negativen, unter Fortführungsgesichtspunkten ermittelten Kaufpreis gezahlt habe (Replik Rn. 438 ff./Bl. 3306)
c) Das zweite Schiedsgericht hat weiterhin das rechtliche Gehör des Antragstellers dadurch verletzt, dass es von einer Schätzung des Sacheinlagewerts nach § 287 ZPO mit der Begründung abgesehen hat, der Antragsteller habe hierfür keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen.
Es ist allgemein anerkannt, dass der Wert einer Sacheinlage gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann (s. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.5.2011, I-6 U 70/10, juris Rn. 55; OLG München, Urt. v. 3.12.1993, 23 U 4300/89, juris; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 22. A. 2025, § 9 Rn. 10; s. auch BGH, Beschluss v. 12.3.2001, II ZB 15/00, juris Rn. 20 zu § 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG). Hiermit verbunden ist die Berechtigung der darlegungspflichtigen Partei, die von § 287 ZPO erfassten Angaben nur in einem eingeschränkten Maße subtantiieren zu müssen (MüKoZPO/Prütting, 7. A. 2025, § 287 Rn. 31). Auch bei Lücken im Vortrag der darlegungspflichtigen Partei ist eine Schätzung vorzunehmen, wenn die dargelegten Anknüpfungstatsachen zumindest für eine solche Schätzung ausreichen (BGH, Urt. v. 23.3.2000, III ZR 152/99, juris Rn 22; MüKoZPO/Prütting, 7. A. 2025, § 287 Rn. 31). Gegebenenfalls ist ein Mindestschaden - hier: Mindestwert der Sacheinlage - zu schätzen (BGH, Beschluss v. 14.10.2025, VI ZR 24/25, juris Rn. 14). Eine Ablehnung der richterlichen Schätzung und Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen kommt also nur dann in Betracht, wenn sie mangels greifbarer, von der beweisbelasteten Partei vorzutragender Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen" würde (BGH, Urt. v. 26.11.1986, VIII ZR 260/85, juris Rn 10; MüKoZPO/Prütting, 7. A. 2025, § 287 Rn. 31).
Die Vorschrift des § 287 ZPO zählt allerdings - wie die Antragsgegnerinnen zutreffend hervorheben - nicht zu den grundlegenden Vorschriften des deutschen Rechts, deren Verletzung als solche einen Verstoß gegen den ordre public begründen können (OLG Köln, Beschluss v. 23.12.2011, 19 Sch 27/10, juris Rn. 69). Dass ein Schiedsgericht den Vortrag der darlegungspflichtigen Partei nicht als ausreichende Tatsachengrundlage für eine Schätzung ansieht, ist grundsätzlich eine rechtliche Bewertung, die wegen des Verbots der révision au fond im Aufhebungsverfahren nicht durch das staatliche Gericht zu überprüfen ist (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 6.5.2010, 26 Sch 4/10, juris Rn. 44; OLG Köln, Beschluss v. 23.12.2011, 19 Sch 27/10, juris Rn. 69).
Im Streitfall hat das zweite Schiedsgericht aber deswegen das Vorbringen des Antragstellers als unzureichende Schätzgrundlage bewertet, weil es seinen Vortrag zu einem negativen Fortführungswert in gehörsverletzender Weise ignoriert hat (s. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter 3. b) bb) und cc)). Dies ergibt sich unmissverständlich aus folgender Begründung des zweiten Schiedsspruchs:
„Der Kläger hat also bis zum Zeitpunkt des K-PHB I am 8. März 2024 (d.h. mehrere Monate nach dem zwischen den Parteien und dem Schiedsgericht vereinbarten Cut-off Datum vom 16. Oktober 2023) keinen Vortrag zum Fortführungswert erstattet, keinen Beweis dazu geführt und auch keine verwendbare Grundlage vorgetragen, um dem Schiedsgericht eine Schätzung nach § 287 ZPO im Zusammenhang mit einer Unternehmensbewertung nach Fortführungswerten zu ermöglichen. Die ausführlichen Darlegungen des Klägers zur Liquidationswertberechnung können diese Grundlage offensichtlich nicht liefern. Auf die grundlegenden Abweichungen der beiden Bewertungsmethoden hat der Kläger selbst hinreichend hingewiesen. Die einzigen Beweise zum Fortführungswert kamen von den Beklagten und ihren Experten. Der Kläger hat zwar wie vorstehend schon erwähnt in seinem K-PHB I höchst vorsorglich auch einen fiktiven Fortführungswert der Sacheinlage berechnet. Wie das Schiedsgericht nachfolgend in Abschnitt VII.G.3.4 darlegen wird, ist es der Auffassung, dass dieser Vortrag verspätet und deshalb für die Entscheidung des Schiedsgerichts unbeachtlich ist. Aufgrund dieser Erwägungen kommt das Schiedsgericht zum Schluss, dass eine Schätzung nach § 287 ZPO zur Ermittlung des Wertes des CI-Geschäftsbereichs als Sacheinlage in die X1 in einer Unternehmensbewertung nach Fortführungswerten mangels Erfüllung der Voraussetzungen vorliegend nicht in Frage kommt. Es kann nicht Zweck des § 287 ZPO sein, einer Partei zu helfen, die in Kenntnis aller Umstände nicht rechtzeitig sachdienlich vorgetragen und auf Grundlage ihr bekannter Fakten und Beweismittel Beweis geführt hat.“ (vgl. Anlage ASt 1, Rn. 1206 fff.).
Zugleich ergibt sich hieraus auch die Kausalität des Gehörsverstoßes, denn es ist nicht auszuschließen, dass das zweite Schiedsgericht eine Schätzung gemäß § 287 ZPO vorgenommen hätte, wenn es den Vortrag des Antragstellers zu einem negativen Fortführungswert zur Kenntnis genommen hätte.
d) Der Aufhebungsantrag hat auch Erfolg, soweit der Antragsteller ihn darauf stützt, dass das zweite Schiedsgericht sein rechtliches Gehör verletzt hat, weil es seinen im PHB I gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Bewertungsgutachtens (PHB I Rn. 20/Bl. 4410 d. A.) im zweiten Schiedsspruch weder behandelt noch beschieden hat.
Grundsätzlich kann das Übergehen eines Beweisantrages zu einem ordre public-Verstoß wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache entscheidungserheblich ist. Allerdings entscheidet das Schiedsgericht über die Frage der Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache, wobei die zugrundeliegende rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts im Hinblick auf das Verbot der révision au fond ihrerseits keiner Überprüfung auf ihre sachliche Richtigkeit unterliegt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 13.9.2007, 26 Sch 10/07, juris Rn. 20; Beschluss v. 28.5.2020, 26 Sch 7/19, juris Rn. 98 f.; Zöller/Althammer, ZPO, 36. A. 2026, § 1042 Rn. 11). Hält das Schiedsgericht eine Tatsache für entscheidungserheblich, muss es ein hierauf gerichtetes Beweisangebot grundsätzlich aufgreifen (OLG München, Beschluss v. 16.6.2014, 34 Sch 15/13, juris Rn. 48). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die eine Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Vortrag und Beweisantritt überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden ist (OLG Köln, Beschluss v. 4.8.2017, 19 Sch 6/17, juris Rn. 40). Das zweite Schiedsgericht hat hier weder den ursprünglichen Vortrag des Antragstellers noch den aus dem PHB I zu einem negativen Fortführungswert der Sacheinlage berücksichtigt (s. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter 3. b) bb) und cc)). Es hat außerdem den Beweisantrag auf Einholung eines Bewertungsgutachtens aus dem PHB I ignoriert, so dass im Ergebnis vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes auszugehen ist, wobei sich jener der Nichtberücksichtigung des Beweisantrags des Antragstellers im Prinzip als Folge des Erstverstoßes (Nichtberücksichtigung des Vortrags zum negativen Fortführungswert) darstellt.
Eine Kausalität des Gehörsverstoßes ist ebenfalls zu bejahen, insbesondere steht dieser Annahme nicht entgegen, dass der Beweisantrag nach dem Cut-off Date gestellt worden ist. Zwar sieht die VV Nr. 1 Rn. 70 vor, dass es den Parteien nach dem Cut-off Daten „nicht länger gestattet ist, neue Tatsachenbehauptungen vorzubringen oder Beweismittel einzureichen.“ Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass das zweite Schiedsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Sachvortrags des Antragstellers zum negativen Fortführungswert den Beweiseintrag nicht als neu bewertet oder ohnehin ein Sachverständigengutachten eingeholt hätte. Nach Art. 22 (2) ICC-SchO hat das Schiedsgericht alle Verfahrensmaßnahmen zu ergreifen, die es für geeignet hält, sofern diese nicht einer Vereinbarung der Parteien widersprechen. Nach Art. 25 (3) ICC-SchO kann das Schiedsgericht nach Anhörung der Parteien Sachverständige ernennen, ihren Auftrag bestimmten und ihre Gutachten entgegennehmen. Gleiches ist in Nr. 56 der VV Nr. 1 (Bl. 6484 d. A.) geregelt. Dass die Bewertung einer Sacheinlage in Gestalt eines Geschäftsbereichs besondere Sachkunde erfordert, steht außer Zweifel (s. hierzu etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.3.1991, 6 U 234/90, GmbHR 1992, 112, 113). Dementsprechend hatte das - teilweise mit dem zweiten Schiedsgericht personenidentische - erste Schiedsgericht zur Frage der Bewertung der Sacheinlage (zu Liquidationswerten) zunächst in der VV Nr. 37 die Parteien dazu aufgefordert, Sachverständigengutachten hierzu einzureichen und schließlich selbst ein Sachverständigengutachten der schweizerischen Wirtschaftsprüfergesellschaft F-G eingeholt. Damit besteht jedenfalls die - im Rahmen der Kausalitätsprüfung ausreichende - Möglichkeit, dass das zweite Schiedsgericht hier ohne den Gehörsverstoß ebenso verfahren wäre.
e) Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich ein Aufhebungsgrund allerdings nicht darauf stützen, dass der zweite Schiedsspruch widersprüchlich ist und deswegen gegen das Willkürverbot verstößt.
Der Antragsteller trägt insofern vor, die Begründung des zweiten Schiedsspruchs sei in sich widersprüchlich und verstoße gegen Logik- und Denkgesetze, weil nicht nachvollziehbar sei, wie der Fortführungswert den wahren, wirklichen Wert eines Unternehmens abbilden solle, das wegen Illiquidität aus tatsächlichen Gründen nicht fortgeführt werden könne. Das Schiedsgericht lege nicht dar, wie ein Unternehmen, dessen Fortführung wegen absehbarer Zahlungsunfähigkeit tatsächlich unmöglich sei, einen Fortführungswert erwirtschaften solle. Die geforderte Fortführungswertermittlung bilde nicht die Realität ab, sondern bleibe fiktiv.
Zwar wird vertreten, dass die Aufhebung eines Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen Verletzung des materiell-rechtlichen ordre public in Betracht kommt, wenn er inhaltlich unverständlich oder widersprüchlich ist und auch nach gebotener Auslegung kein eindeutiges Ergebnis ergibt (Saenger, ZPO, 10. A. 2023, § 1059 Rn. 33). Zu Recht wird dies aber auf die Fälle beschränkt, in denen der Schiedsspruch vollkommen unverständlich ist und nicht erkennen lässt, welche Entscheidung das Schiedsgericht nun eigentlich treffen wollte (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 6.5.2010, 26 Sch 4/10, juris Rn. 32). Dies ist vorliegend nicht der Fall, vielmehr hat das zweite Schiedsgericht dargelegt, dass und wie ein Fortführungswert ermittelt werden kann. Ob dies rechtlich zutreffend ist, spielt hier keine Rolle. Die Argumentation des Antragstellers ist aber auch deswegen nicht überzeugend, weil es ihm ja selbst - jedenfalls hilfsweise - gelungen ist, einen (negativen) Fortführungswert darzulegen (s. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter 3. b) bb) und cc).
f) Auch die Rüge des Antragstellers, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das mit zwei nicht-deutschen Juristen (gemeint sind die Schiedsrichter A aus der Schweiz und C aus Österreich) besetzte zweite Schiedsgericht trotz fehlender eigener Rechtskunde im deutschen Recht kein Rechtsgutachten zu der für den Rechtsstreit zentralen Frage eingeholt habe, welche Bewertungsmethode nach deutschem Recht maßgeblich ist, greift nicht durch.
Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO ist zu verneinen, denn für die Anwendung deutschen Rechts durch in einer ausländischen Rechtsordnung ausgebildete Schiedsrichter sind unter dem Aspekt des verfahrensrechtlichen ordre public und der Gewährleistung rechtlichen Gehörs jedenfalls keine strengeren Anforderungen zu stellen, als sie im Verfahren vor den deutschen Gerichten nach § 293 ZPO gelten. Nach dieser Vorschrift besteht für den Richter zwar die Pflicht, den Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts zu ermitteln. Es steht aber im Ermessen des Richters, in welcher Weise er dieser Verpflichtung nachkommen will (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 24.05.2017, XII ZB 337/15, Rn. 14). Zu berücksichtigen sind insofern auch von den Parteien vorgelegte Privatrechtsgutachten. Es besteht auch kein Grundsatz, dass der deutsche Tatrichter das ausländische Recht notwendigerweise durch Einholung eines Rechtsgutachtens zu ermitteln hat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 28.11.2019, 26 Sch 17/18, juris Rn. 64).
Der Antragsteller hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das Schiedsgericht das ihm eingeräumte Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den fraglichen Schiedsrichtern um deutschsprachige Juristen aus Österreich und der Schweiz handelt. Es ist nicht erkennbar, dass sie nicht in der Lage waren, den Vortrag der Parteien und ihrer Rechtsgutachter einzuordnen und eine eigene Entscheidung zur maßgeblichen Bewertungsmethode zu treffen.
Darüber hinaus ist es der Partei eines Schiedsverfahrens ohnehin regelmäßig nach § 1027 Satz 1 ZPO verwehrt, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht, die sie nicht unverzüglich gerügt hat, später geltend zu machen, wenn sie die Möglichkeit hatte, diese Verletzung unverzüglich zu rügen (BGH, Beschluss v. 2.5.2017, I ZB 1/16, juris Rn. 26; Senat, Beschluss v. 14.10.2025, 32 Sch 4/25, juris Rn. 348). Für den Antragsteller war von Beginn des zweiten Schiedsverfahrens an erkennbar, dass zwei der Schiedsrichter nicht-deutsche Juristen sind. In der mündlichen Verhandlung des zweiten Schiedsverfahrens ist dieser Umstand - wie die Antragsgegnerinnen zu Recht hervorheben - sogar ausdrücklich thematisiert worden (vgl. Anlage ASt 14, S. 216:19-28/Bl. 3804 d. A). Eine Rüge des Antragstellers während des zweiten Schiedsverfahrens ist dennoch nicht erfolgt, so dass er - auch wenn eine Gehörsverletzung vorläge - diese nicht mehr geltend machen könnte.
g) Auch die vom Antragsteller als Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gerügte lange Zeitdauer zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Erlass des Schiedsspruchs begründet keinen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (BGH, Urt. v. 14.4.1988, III ZR 12/87, juris; Saenger, ZPO, 10. A. 2023, § 1059 Rn. 29; Zöller/Althammer, ZPO, 36. A. 2026, § 1042 Rn. 8). Es ist insofern schon kein Verfahrensfehler erkennbar, denn der für das vorliegende Schiedsverfahren maßgebliche Art. 31 (1) ICC-SchO sieht zwar vor, dass die Absetzungsfrist für Schiedssprüche grundsätzlich sechs Monate beträgt, diese kann aber nach Art. 31 (2) ICC-SchO durch die Schiedsinstitution verlängert werden, was hier geschehen ist.
f) Schließlich verstößt auch die Kostenentscheidung des zweiten Schiedsspruchs nicht - wie der Antragsteller meint - gegen das Willkürverbot.
Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot kann zwar bei Schiedssprüchen einen Verstoß gegen den ordre public bilden und zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO führen. Das Willkürverbot darf wegen des im Aufhebungsverfahren geltenden Verbots der révision au fond aber nicht dazu dienen, die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts zu überprüfen und aus der sachlichen Unrichtigkeit eines Schiedsspruchs einen Aufhebungsgrund herzuleiten. Vielmehr ist der Anwendungsbereich des Willkürverbots auf Fälle zu beschränken, in denen sich der Schluss auf eine durch sachfremde Erwägungen begründete Rechtsanwendung aufdrängt und daher ein Missbrauch der Rechtsprechungsbefugnis naheliegt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 20.4.2023, 26 Sch 6/22, juris Rn. 63). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (BGH, Beschluss v. 5.2.2025, I ZB 78/24, juris Rn. 22; BayObLG, Beschl. v. 7.5.2025, 102 Sch 46/24 e, juris Rn. 50; Beschluss v. 29.10.2025, 101 Sch 54/25 e, juris Rn. 193 f.).
Dies ist im Hinblick auf die Kostenentscheidung nicht ersichtlich. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Argumentation des zweiten Schiedsgerichts überzeugt, wonach die Kosten des ersten Schiedsverfahrens als Kosten „im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren“ im Sinne des Art. 38 (4) ICC-SchO zu bewerten sind. Gleiches gilt für die Frage, ob es sachgerecht ist, dass sich das zweite Schiedsgericht bei der Kostenentscheidung über die Kosten des ersten Schiedsverfahrens an der - aufgehobenen - Kostenentscheidung des ersten Schiedsgerichts orientiert. Ein Missbrauch der Rechtsprechungsbefugnis ist hierin jedenfalls nicht zu erkennen.
Gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Sache in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei an das Schiedsgericht zurückverweisen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt worden ist. Eine Eignung im Sinn des § 1059 Abs. 4 ZPO ist allerdings von vorneherein nur gegeben, wenn der festgestellte Aufhebungsgrund einen Mangel des Schiedsverfahrens begründet, der durch eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht behoben werden kann, was bei Gehörsrechtsverletzungen zu bejahen ist (BGH, Beschluss v. 18.12.2025, I ZB 42/25, juris Rn. 22 f.). Eine Gehörsrechtsverletzung steht einer Zurückverweisung auch nicht etwa grundsätzlich entgegen, weil der Aufhebungsgrund die Vertrauensunwürdigkeit des Schiedsgerichts indizierte (BGH, Beschluss v. 18.12.2025, I ZB 42/25, juris Rn. 23 f.). Die Regelung des § 1059 Abs. 4 ZPO fußt vielmehr auf der gesetzgeberischen Annahme, dass das Schiedsgericht seine Fehler aus dem ersten Schiedsverfahren nach einer Zurückverweisung nicht wiederholen wird (BGH, Beschluss v. 18.12.2025, I ZB 42/25, juris Rn. 28). Bei § 1059 Abs. 4 ZPO handelt es sich auch nicht um eine Ausnahmeregelung (s. BGH, Beschluss v. 18.12.2025, I ZB 42/25, juris Rn. 31). In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass das deutsche Verfahrensrecht von der Auffassung beherrscht wird, dass der Richter auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantrete, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet habe (vgl. etwa BVerfG, Beschluss v. 26.01.1971, 2 BvR 443/69, BVerfGE 30, 149, 153 ff.; BGH, Beschluss v. 11.4.2007, 5 StR 475/02, juris). Dem entspricht es, dass ein Richter, der an einem vom Revisionsgericht aufgehobenen Urteil mitgewirkt hat, erneut in der zurückverwiesenen Sache mitentscheiden darf, ohne grundsätzlich als befangen zu gelten (vgl. BGH, Beschluss v. 11.4.2007, 5 StR 475/02, juris, m. w. N.). Für eine grundsätzlich abweichende Behandlung der Schiedsgerichtsbarkeit gibt es keine Veranlassung (vgl. BGH, Beschluss v. 18.12.2025, I ZB 42/25, juris Rn. 28; Senat, Beschluss v. 6.3.2025, 32 Sch 3/25, juris, Rn. 99; Wolff, SchiedsVZ 2007, 254, 257 f.).
Aus Gründen der Prozessökonomie - zeit- und kostengünstigere Erledigung des Rechtsstreits - fallen daher auch Gehörsverstöße in den Anwendungsbereich des § 1059 Abs. 4 ZPO (BGH, Beschluss v. 18.12.2025, I ZB 42/25, juris Rn. 30). Eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht kommt allerdings bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern nicht in Betracht, vor allem bei einer augenfälligen, gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei (BGH, Beschluss v. 18.12.2025, I ZB 42/25, juris Rn. 35; Beschluss v. 18.7.2019, I ZB 90/18, juris Rn. 46; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss v. 20.1.2023, 102 Sch 115/21, juris Rn. 211; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 8.9.2022, 26 Sch 16/21, juris Rn. 85). Von einer schwerwiegenden Gehörsrechtsverletzung kann insbesondere auszugehen sein, wenn eine Partei im wiedereröffneten Schiedsverfahren (einen) Schiedsrichter, im Hinblick auf mögliche Bedenken gegen die Unparteilichkeit, erfolgreich gemäß § 1036 Abs. 2 ZPO ablehnen oder nach § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes als Schiedsrichter beantragen könnte (BGH, Beschluss v. 18.12.2025, I ZB 42/25, juris Rn. 36).
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Fall sich für eine Zurückverweisung eignet, räumt § 1059 Abs. 4 ZPO dem Gericht ein Ermessen ein (BGH, Beschluss v. 18.12.2025, I ZB 42/25, juris Rn. 33). Bei der Ermessensausübung ist die Schwere des Fehlers dagegen abzuwägen, ob der Streit durch Fortsetzung des Verfahrens schneller oder effektiver erledigt werden kann (OLG Hamburg, Beschluss v. 24.2.2026, 6 Sch 8/25, BeckRS 2026, 3969 Rn. 146, Musielak/Voit/Voit, ZPO, 22. A. 2025, § 1059, Rn. 41). Das Verfahren nach § 1059 Abs. 4 ZPO ermöglicht eine zeit- und kostengünstige Erledigung des Rechtsstreits, weil weder das Schiedsgericht neu gebildet noch das Schiedsverfahren vollständig neu durchgeführt werden muss (BGH, Beschluss v. 18.12.2025, I ZB 42/25, juris Rn. 30). Das Schiedsgericht hat sich mit dem komplexen Sachverhalt bereits intensiv befasst, die dabei erworbenen Kenntnisse können im weiteren Verfahren verwendet werden (BayObLG Beschluss v. 2.4.2025, 102 Sch 39/24, juris Rn. 86). Der Widerspruch einer Partei steht der Zurückweisung nicht entgegen (BGH, Beschluss v. 18.12.2025, I ZB 42/25, juris Rn. 34).
Im Streitfall kann eine augenfällige oder gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht angenommen werden, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass hier mehrere Gehörsverletzungen vorliegen. Mehrfache Verstöße gegen den Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG können zwar für eine augenfällige und gravierende Gehörsrechtsverletzung sprechen, müssen dies aber nicht zwangsläufig tun (BGH, Beschluss v. 18.12.2025, I ZB 42/25, juris Rn. 38). Für den Senat ist insofern ausschlaggebend, dass zwar bei der rechtlich gebotenen Differenzierung mehrere Gehörsverstöße vorliegen, diese aber hinsichtlich ihrer Anknüpfungspunkte und Zielrichtung nahe beieinander liegen, so dass sie teilweise als Folgeverstöße erscheinen. Auch von der Intensität der Verstöße sind sie weder allein noch zusammen als hinreichend gravierend zu bewerten. Anders als der Antragsteller meint, hat der Senat nicht den Eindruck gewonnen, dass das zweite Schiedsgericht sich bewusst nicht mit dem Vortrag des Antragstellers auseinandersetzen wollte und hierzu auch noch zahlreiche Begründungsebenen eingezogen hat, um eine Klageabweisung abzusichern. Die Gehörsverstöße scheinen vielmehr darauf zurückzuführen zu sein, dass das zweite Schiedsgericht wegen des außerordentlichen Umfangs und der besonderen Komplexität des Falles Teile des Sachvortrags aus den Augen verloren hat (vgl. BayObLG, Beschluss v. 2.4.2025, 102 Sch 39/24 e, BeckRS 2025, 6271, Rn. 86 ff.). Der Senat sieht keinen Grund für die Annahme, dass das zweite Schiedsgericht nicht bereit sein könnte, sich unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen unvoreingenommen und ergebnisoffen erneut mit dem Streitstoff zu befassen. Ein Ablehnungsgrund gemäß § 1036 Abs. 2 ZPO oder ein Beendigungsgrund gemäß § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist vorliegend auch davon auszugehen, dass die Zurückverweisung auch mit einem Effizienzgewinn verbunden ist. Selbst wenn das zweite Schiedsgericht eine Bewertung des CI-Geschäftsbereichs nicht vorgenommen hat, hat es sich dennoch in den außerordentlich umfangreichen und komplexen Fall eingearbeitet. Schädlich ist auch nicht, dass die mündliche Verhandlung im Schiedsverfahren mehr als zweieinhalb Jahre zurückliegt, denn es ist davon auszugehen, dass dem zweiten Schiedsgericht die wesentlichen Punkte des Falles entweder noch erinnerlich sind oder es sich sie jedenfalls schnell wieder in Erinnerung rufen kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Schiedsrichter C und B auch schon - teilweise - am ersten Schiedsverfahren beteiligt waren. Dass ein „dritter Anlauf“ gesetzlich nicht vorgesehen ist, wie der Antragsteller meint, ist nichtzutreffend. Vielmehr ist die Entscheidung, ob eine Zurückverweisung erfolgt, in jedem Fall neu im Rahmen der gebotenen Abwägung zu treffen. Gegen eine Zurückverweisung spricht schließlich auch nicht der Vortrag des Antragstellers, B sei „aus gesundheitlichen Gründen bzw. aufgrund seines fortgeschrittenen Alters“ nicht mehr in der Lage, ein weiteres Schiedsverfahren zu Ende zu führen. Dass dies der Fall ist, lässt sich nicht auf den Vortrag des Antragstellers stützen B habe in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2023 „konkrete erhebliche Ausfallerscheinungen“ gezeigt und sei wiederholt eingeschlafen (vgl. Bl. 9621 d. A.), denn diesem Vorbringen mangels es an der erforderlichen Substanz. Insbesondere ergibt sich - anders als der Antragsteller meint - aus S. 657:8-658:26 (Bl. 4245 d. A.) des Wortprotokolls der mündlichen Verhandlung im zweiten Schiedsverfahren nicht, das B erhebliche Probleme hatte, die grundlegenden Positionen des Antragstellers und der Antragsgegnerinnen auseinanderzuhalten.
Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze beider Seiten vom 30. April 2026 (s. Bl. 9577 ff. und Bl. 9617 ff. d. A.) geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.
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