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9 O 171/24•LG Hanau 9. Zivilkammer, 2025-02-12, 9 O 171/24
9 O 171/24Kantonsgericht12.02.2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-12
Aktenzeichen: 9 O 171/24
ECLI: ECLI:DE:LGHANAU:2025:0212.9O171.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Entscheidung ist anfechtbar.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 49.245,13 € festgesetzt.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages.
Am 08.08.2019 bestellte der Kläger bei der Beklagten ein Fahrzeug (Typ) inklusive des Paketes „(...)“ (im Folgenden …) zum Kaufpreis von 52.780,00 € (Bestellung Anlage K1, Fahrzeugrechnung Anlage K2). Das Fahrzeug wurde dem Kläger im September 2019 übergeben.
Am 17.03.2021, 22.03.2021 und 14.12.2022 befand sich das Fahrzeug bei der Filiale der Beklagten in (Ort) zur Reparatur, unter anderem aufgrund der Fehlfunktion verschiedener (...)-Funktionen (Rechnungen Anlage K6, K7, K8).
Mit E-Mail vom 02.04.2021 (Anlage K9) bemängelte der Kläger die Funktionsfähigkeit der (...)-Funktionen und erklärte „Ich hoffe, Sie können verstehen, dass ich gerne mein (...) aus diesen Gründen zurückgeben möchte. Abgesehen von der (...) „Problematik“ bin ich weiterhin von (Marke) überzeugt und konnte auch schon zwei Fahrzeuge erfolgreich weiterempfehlen. Deshalb interessiere mich auch für die aktuelle Variante des (Typ …), da ich mit der Reichweite meines Wagens (im Winter) nicht so gut hinkommen, wie gehofft. Es käme also auch eine komplette Rückgabe meines Wagens in Frage.“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2023 (Anlage K10) bemängelte der Kläger erneut die Funktionsfähigkeit von (...)-Funktionen und von Phantombremsungen und erklärte den Rücktritt von dem Kaufvertrag.
Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei mangelhaft. Verschiedene Funktionen des (...)-Pakets hätten zu keinem Zeitpunkt funktioniert, andere würden nur fehlerhaft funktionieren. Er begehrt nunmehr die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 52.780,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.07.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (Marke) (Typ) ,FIN: (…) und Zahlung eines Nutzungsersatzes an die Beklagte, deren Höhe sich aus dem Kilometerstand am Tag der letzten mündlichen Verhandlung geteilt durch die Gesamtlaufleistung von 800.000 km multipliziert mit dem Fahrzeuggesamtpreis in Höhe von 52.780,00 € ergibt.
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.147,83 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei nicht mangelhaft. Die von der Klägerseite gerügten Einschränkungen an der Software entsprächen dem aktuellen Stand der Technik und würden ebenso im Benutzerhandbuch beschrieben. (XXX) und (...) seien hochinnovative und komplexe digitale Produkte und unterlägen auf dem Weg dorthin ständigen Anpassungen an den aktuellen Stand der Forschung und den technologischen Fortschritt. Hierbei könne sich (Marke) nur im Rahmen des technisch und rechtlich Möglichen bewegen. Die (XXX)/(...)-Software sei daher eine sog. „Beta-Version“, was bedeute, dass in der Software bereits Funktionen implementiert seien, deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Nach dem aktuellen Stand der Technik seien etwa bestimmte Operationen unter ungünstigen Umweltbedingungen schlicht nicht ausführbar. Dies werde erst nach kontinuierlicher Weiterentwicklung möglich sein, welche je nach Funktion und Automatisierungsgrad Monate oder Jahre in Anspruch nehmen könne. Unter Bezugnahme auf die Bestell-Website, auf der sich der Hinweis findet, dass noch „Milliarden von Kilometern erforderlich“ sind, damit die Aktivierung und Verwendung von den genannten Autonomiefunktionen einschränkungslos möglich sind und auf der auf etwaige regulatorische Einschränkungen hingewiesen wird, behauptet die Beklagte, der Käufer werde auch vor Kauf entsprechend aufgeklärt.
Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, es liege keine wirksame Rücktrittserklärung des Klägers vor. Die E-Mail des Klägers vom 02.04.2021 beinhalte keine Rücktrittserklärung von dem gesamten Kaufvertrag, die mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2023 erfolgte Rücktrittserklärung sei unwirksam, da die Gewährleistungsansprüche zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt gewesen seien. Da es zum Zeitpunkt der E-Mail vom 02.04.2021 an einem ordnungsgemäßen Nacherfüllungsbegehren gemangelt habe, bestehe auch kein wirksamer Rücktritt hinsichtlich der etwaig betroffenen Teilleistung des (...)-Paketes.
Zudem handele es sich bei der (...)-Software um ein digitales Produkt im Sinne der §§ 327 ff. BGB, wobei der Fahrzeugkaufvertrag als Verbrauchervertrag über Sachen, die mit digitalen Produkten verbunden sind, einzuordnen sei (§ 327a Abs. 2 BGB). Ein Mangel am digitalen Produkt berechtige – wenn überhaupt – nur zum Rücktritt von jenem Vertrag bzw. jenem Teil eines einheitlichen Vertrags, der sich auf das digitale Produkt bezieht.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der §§ 437 Ziff.2, 440, 323, 346 BGB sind nicht erfüllt.
Es liegt keine wirksame Rücktrittserklärung des Klägers vor.
Eine solche kann nicht in dem Schreiben des Klägers per E-Mail vom 02.04.2021 gesehen werden. In diesem Schreiben erklärt der Kläger ausdrücklich, dass er „das (...) zurückgeben möchte“. Damit hat der Kläger aber gegenüber der Beklagten nicht erklärt, dass er den gesamten Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug rückgängig machen möchte. Lediglich im Zusammenhang mit dem Interesse an dem Ankauf eines anderen Fahrzeuges der Marke (…) erklärt der Kläger, es käme für ihn auch eine komplette Rückgabe des Fahrzeuges in Frage. Diese Formulierung enthält weder eine ausdrücklich noch eine konkludent abgegeben Willenserklärung des Klägers, dass er den gesamten Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug aufheben und rückabwickeln möchte.
Auch das anwaltliche Schreiben vom 26.06.2023 stellt keine wirksame Rücktrittserklärung des Klägers da. Nach Übergabe des Fahrzeuges im September 2019 war das Rücktrittsrecht des Klägers gemäß den §§ 438 Abs.1 Ziff.3, Abs.2 BGB jedenfalls seit Oktober 2021 verjährt, so dass ein wirksamer Rücktritt am 26.06.2023 nicht mehr erklärt werden konnte.
Dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der Erklärung des Klägers mit E-Mail vom 02.04.2021 um einen wirksamen Rücktritt von dem Vertrag über das (...)-Paket gemäß den §§ 327 ff. BGB handelt, da der Kläger einen sich daraus möglicherweise ergebenden Anspruch mit vorliegendem Rechtsstreit jedenfalls nicht geltend macht.
Mangels eines Anspruches des Klägers auf Rückabwicklung des Vertrages befindet sich die Beklagte nicht im Verzug der Annahme. Der Feststellungsantrag war deshalb abzuweisen.
Mangels eines Anspruches in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus Verzug, §§ 280, 286 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung begründet sich aus den §§ 3 ZPO, 48 GKG. Der von der Klägerseite bereits im Klageantrag geltend gemachte Nutzungsersatz war von dem Kaufpreis abzuziehen.
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