LG Hanau 7. Zivilkammer, 2026-01-08, 7 O 945/25

7 O 945/25Kantonsgericht08.01.2026

Regest

Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2008/48 nimmt in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d Miet- und Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einer gesonderten Ver-einbarung eine Verpflichtung des Mieters/Leasingnehmers zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorgesehen ist, ausdrücklich aus. Sofern der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie (EU) 2023/2225 nun beabsichtigt, unter einer neuen Regelung § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a BGB auch solche Verträge zu erfassen, bei denen der Verbraucher das Recht zum Erwerb des Gegenstandes hat (BT Drs. 21/1851 S. 16, 122), zeigt dies, dass bisher Vertragsgestaltungen mit reiner Erwerbsoption gerade nicht erfasst werden. Denn sonst bedürfte es keiner neuen Regelung.

Gesamter Gesetzestext

LG Hanau 7. Zivilkammer — 7 O 945/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-08

Aktenzeichen: 7 O 945/25

ECLI: ECLI:DE:LGHANAU:2026:0108.7O945.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 494 Abs 2 S 2 BGB, § 246 BGB, § 506 Abs 1, 2 Nr 1 BGB, 2 Abs. 2 lit. d RL (EU) 2008/48, 3 lit. c RL (EU) 2008/48

Leitsatz

Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2008/48 nimmt in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d Miet- und Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einer gesonderten Ver-einbarung eine Verpflichtung des Mieters/Leasingnehmers zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorgesehen ist, ausdrücklich aus.

Sofern der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie (EU) 2023/2225 nun beabsichtigt, unter einer neuen Regelung § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a BGB auch solche Verträge zu erfassen, bei denen der Verbraucher das Recht zum Erwerb des Gegenstandes hat (BT Drs. 21/1851 S. 16, 122), zeigt dies, dass bisher Vertragsgestaltungen mit reiner Erwerbsoption gerade nicht erfasst werden. Denn sonst bedürfte es keiner neuen Regelung.

Anmerkung

Die Entscheidung ist anfechtbar.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 10.05.2023 einen Vertrag über die Miete einer 7,38 kWp Photovoltaikanlage (PVA) mit einem 5 kWh-Batteriespeicher für das Gebäude des Grundstücks (Str., Ort). Der Kläger ist Mieter und Eigentümer des Hauses und die Beklagte ist Vermieterin. Zudem schlossen die Parteien am 10.05.2023 einen Nutzungsvertrag zur Nutzung des Gebäudes für die Installation der PVA. Die PVA wurde am 19.06.2023 auf dem Gebäude montiert.

Der monatliche Mietzins beträgt in den ersten 24 Monaten 184,00 € und danach 199,00 €.

Der Gesamtbetrag der Miete setzt sich wie folgt zusammen:

24 Monaten x 184,00 €
+216 Monate x 199,00 €
47.400,00 €

Zur Laufzeit enthält der Vertrag folgende Regelung: „Der Vertrag wird wirksam an dem Tag, an dem der Netzanschluss der PV-Anlage erfolgt, und hat eine Laufzeit von 20 Jahren.“ (Bl. 26 d. A.). Der Mietantrag hält dazu fest, dass die Beklagte nach Ablauf der Laufzeit die PVA und den Batteriespeicher gegen Kostenbeteiligung des Klägers in Höhe von 2.500,00 € netto abbaut, oder der Kläger die PVA und den Batteriespeicher für 1,00 € erwirbt (Bl. 24 d. A.).

Der Kläger hat daneben das Recht, die Anlage vor Ende der Mietlaufzeit zu erwerben. Die Kosten hierfür betragen pro kWp 3.3731,71 € netto und verringern sich je vollem Betriebsjahr um 167,93 € netto pro kWp.

Würde der Kläger die PVA mit Batteriespeicher im ersten Betriebsjahr erwerben, würde sich der anfängliche Erwerbspreis (netto) bei 3.731,71 € pro kWp und 7,38 kWp der Anlage auf folgenden Betrag belaufen: 3.731,71 € x 7,38 kWp = 27.540,02 €

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten in § 5 mit der Überschrift „Kündigungsrecht während der Vertragslaufzeit und pauschalierter Schadensersatz“ Folgendes:

„1. Während der Vertragslaufzeit besteht nur ein Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen.

2. Ein solcher wichtiger Grund liegt für (Bkl) insbesondere vor, wenn a) die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFIn) den Vertrag für genehmigungsbedürftig hält und keine Genehmigung erteilt oder wenn b) die EEG-Umlage auf die erzeugte und vom Kunden genutzte kWh PV-Strom anfällt oder c) der Kunde mit der Entrichtung der Miete für zwei aufeinander folgende Zahlungstermine in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der zwei Monatsmieten erreicht, und auf die Mahnung keine Zahlung leistet, oder wenn d) der Kunde sein Grundstück ohne Einbeziehung einer der in § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Gebäudenutzung durch die (Bkl) entsprechenden Klausel veräußert und der Erwerber den Vertrag nicht binnen zwei Wochen nach Kaufvertragsschluss mit allen Rechten und Pflichten übernimmt.

3. Ein solcher Grund liegt für den Kunden insbesondere vor, wenn a) er die PV-Anlage mit Batteriespeicher zum Eigentum zu einem Entgelt gemäß Mietantrag erwirbt. b) die PV-Anlage mit Batteriespeicher für ihn zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt und diese nicht anders als durch Vertragsaufhebung vermieden werden können.

4. Das Recht des Erben zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäß § 580 BGB im Falle des Todes des Kunden ist ausgeschlossen.

5. Durch die Kündigung des Vertrages verliert der Kunde den Betreiberstatus der PV-Anlage sowie des Batteriespeichers, soweit er die PV-Anlage bzw. den Batteriespeicher nicht als Eigentümer betreibt. Er ist dann nicht mehr berechtigt, beim Netzbetreiber die EEG-Vergütung geltend zu machen und den erzeugten Strom zu nutzen. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung wird der Strom vom Anlageneigentümer kaufmännischbilanziell an den Netzbetreiber auf Grundlage des EEGs geliefert. Der Kunde ist verpflichtet, den Betreiberwechsel der PV-Anlage sowie des Batteriespeichers beim Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur anzuzeigen.

6. Für den Fall der Kündigung des Vertrages aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadensersatz. Dieser entspricht dem im Mietantrag definierten Erwerbspreis (zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens) zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von EUR 500,-. (Bkl) behält sich ausdrücklich die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche vor. Dem Grundstückseigentümer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.“ (Bl. 36 d. A.)

Zum Umsatzsteuersatz enthält der Mietantrag folgende Erläuterung: „Für Lieferungen ab dem 1.1.23 gilt für Ihr gesamtes Solar- und Speicherprodukt der gesetzliche Umsatzsteuersatz von 0 %“ (Bl. 24 d. A.).

Zu einem effektiven Jahreszins oder dem Gesamtbetrag des zu leistenden Mietzinses enthält der Vertrag keine Angaben.

Der Kläger behauptet, wirtschaftlich betrachtet bestünde hinsichtlich der Ausübung der Erwerbsposition kein echtes Wahlrecht des Klägers. Die Optionen des Erwerbs für 1,00 € versus Rückbau gegen 2.500,00 € Kostenbeteiligung eröffneten ihm wirtschaftlich keine Wahl. Das heißt, nach Ende der Vertragslaufzeit sei er gezwungen, die PVA zu erwerben, weil die Nichtausübung der Erwerbsmöglichkeit wirtschaftlich „unsinnig“ sei. Auch aus Sicht der Beklagten sei die Vereinbarung auf den Erwerb ausgelegt, etwa weil die Restlebensdauer der PVA nach Ende der Vertragslaufzeit weitere zehn Jahre betrage.

Der Kläger meint bei dem Vertrag handele es sich wirtschaftlich um ein Veräußerungsgeschäft. Dafür spreche zum einen das aus seiner Sicht fehlende Wahlrecht nach Vertragslaufzeitende. Weiterhin bestünde in dem Erwerb der PVA zudem die einzige Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Das ergäbe sich aus § 5 der AGB. Es ergäbe sich ebenfalls aus dem Umstand, dass der Beklagte die Miete umsatzsteuerlich als Erwerb behandele, indem sie den gesetzliche Umsatzsteuersatz von 0% anwende

Aus diesen Aspekten schließt der Kläger, dass es sich bei der Vereinbarung um ein entgeltliches Finanzierungsgeschäft mit einem Verbraucher handele. Diese entspreche jedoch nicht den besonderen Vorschriften für Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, weil sie nicht die erforderliche Pflichtangabe des effektiven Jahreszinses und des Gesamtbetrags enthält.

Daher leide der Vertrag an Formmängeln, sodass der Mietzins auf den gesetzlichen Zinssatz zu reduzieren sei. Zur Berechnung dessen führt der Kläger folgendes an:

Maßgeblich für die Berechnung des effektiven Jahreszins sei der Verkehrswert der Anlage. Dieser belaufe sich für die PVA auf 9.542,34 € zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Die Kosten des Batteriespeichers beliefen sich auf 3.099,00 €. Dies ergebe sich aus dem durchschnittlichen Marktpreis eines vergleichbaren Akkumulators zum Installationszeitpunkt. Bei monatlichen Serviceanteil von 11,90 € pro Monat für Wartungsarbeiten, belaufe sich der Gesamtbetrag für Wartungskosten auf (11,90 € x 240 Monate) insgesamt 2.856,00 €. Der gesamte Marktpreis der Anlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme inklusive Wartung und Zubehör belaufe sich somit auf 15.497,34 €.

Bei einem Gesamtmietbetrag in Höhe von 47.400,00 € und einem Verkehrswert in Höhe von 15.497,34 € sei ein effektiver Zinsanteil von insgesamt jährlich 15,2 % enthalten. Stattdessen sei hier jedoch der gesetzliche Zinssatz für entgeltliche Finanzierungsgeschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern von 4 % anzunehmen. Der Mietzins würde sich dann in den ersten 24 Monaten auf 87,21 € und danach auf 94,31 € belaufen. Insofern sei der Mietzins der ersten 24 Monate um 96,79 € zu reduzieren und danach um 104,69 €.

Der Kläger meint, insoweit bisher einen zu hohen Mietzins gezahlt zu haben. Insoweit habe die Beklagte einen Betrag von 2.846,41 € zurück zu zahlen. Zur Berechnung dessen führt der Kläger an: (24 Monate [August 2023 – Juli 2025] x 96,79 EUR) + (5 Monate [August 2025 – Dezember 2025] x 104,69 EUR) = 2.846,41 €.

Zudem behauptet der Kläger, der Mitarbeiter der Beklagten, Herr (M1), habe dem Kläger in einem Vorgespräch versichert, dass der Kläger im Falle der Installation mit Ausnahme anfallender Gebühren keine eigenen Stromkosten mehr zu zahlen hätte. Vor der Installation habe der Kläger monatlich 80,00 € an Stromkosten getragen. Herr (M1) habe zudem dargestellt, dass bei einer Installation der Anlage zusätzlich eine Einspeisevergütung von monatlich ca. 50,00 € zu erwarten seien. Der Kläger habe auf diese Aussagen vertraut und sich deshalb zu dem Vertragsschluss entschieden. Nunmehr zahle der Kläger jedoch monatlich durchschnittlich 45,00 € an Stromkosten. Die Einspeisevergütung liege bei 5,93 €. So trage er nunmehr (nach Ablauf der ersten 24 Monate der Vertragslaufzeit) eine monatliche Kostenbelastung von 238,07 €. Abzüglich einer angenommenen Strompreissteigerung von 50 %, wonach die Stromkosten nunmehr bei höchsten 120,00 € lägen, sei dadurch ein monatlicher Schaden von mindestens 118,07 € entstanden.

Ebenso meint der Kläger, dass die Klausel § 5 Abs. 6 der AGB zur Vertragsstrafe unwirksam sei. Zudem meint der Kläger, dass die Bestimmung zur Zahlung der Rückbaukosten in Höhe von 2.975,00 € unzulässig sei.

Zunächst begehrte der Kläger, (1) festzustellen, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen den Kläger für die PV-Anlage auf dem Gebäude (Str., Ort) aus dem Vertrag vom 10.05.2023 für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem 05.08.2023 von 184,00 € auf den Betrag von 87,21 € reduziert wird; (2) festzustellen, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen den Kläger für die PV-Anlage auf dem Gebäude (Str., Ort) aus dem Vertrag vom 10.05.2023 für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem 05.08.2023 bis zur Beendigung des Vertrages von ursprünglich 199,00 € auf den Betrag von 94,31 € reduziert wird; (3) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.427,76 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (3) festzustellen, dass die folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zum unter Ziffer 1 genannten Mietvertrag gegenüber dem Kläger keine Wirkung entfaltet und unwirksam ist: „§ 5 Nr. 6 Für den Fall der Kündigung des Vertrages aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadensersatz. Dieser entspricht dem im Mietantrag definierten Erwerbspreis (zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens) zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von EUR 500,-. (Bkl.) behält sich ausdrücklich die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche vor. Dem Grundstückseigentümer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.“; (4) festzustellen, dass der Kläger für den Rückbau der Anlage keinen Betrag in Höhe von 2.500,00 € netto schuldet.

Der Kläger beantragt nunmehr,

  1. festzustellen, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen den Kläger für die PV-Anlage auf dem Gebäude (Str., Ort) aus dem Vertrag vom 10.05.2023 ab dem 01.08.2025 bis zur Beendigung des Vertrages von ursprünglich 199,00 € auf den Betrag von 94,31 € reduziert wird.

  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.846,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  3. festzustellen, dass die Beklagte für den Fall der Kündigung des unter Ziff. 1 genannten Vertrages aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens der Klagepartei keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatz gemäß dem im unter Ziff. 1 genannten Vertrag definierten Erwerbspreis zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens und/oder einer Bearbeitungspauschale von 500,00 EUR hat.

  4. festzustellen, dass die Beklagte für den Fall des Rückbaus der unter Ziff. 1 genannten PV-Anlage nebst Batteriespeicher nach Ablauf der Laufzeit des unter Ziff. 1 genannten Vertrages gegen die Klagepartei keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.975,00 EUR brutto hat.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts hinsichtlich des Klageantrags zu 2).

Die Klage ist der Beklagten am 20.09.2025 zugestellt worden.

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und das Protokoll der Sitzung vom 08.01.2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen. Sie ist unzulässig hinsichtlich des Antrags zu 3) und zu 4) und unbegründet hinsichtlich des Antrags zu 1) und zu 2).

I.

Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1) zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist insofern zulässig. Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, […] Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis […] durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Hier hat der Kläger ein Interesse daran festzustellen, ob zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnisses in Form eines entgeltlichen Finanzierungsgeschäfts vorliegt. Die Frage nach dem Grund und der Höhe von Ansprüchen, die im Rahmen eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses künftig periodisch wiederkehren bilden hier den Gegenstand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 256 Rn. 57 f.; vgl. zur Frage der Fälligkeit BGH, Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 79/14 = NJW 2015, 873).

Weiterhin ist das Landgericht Hanau örtlich und sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist jedenfalls durch die rügelose Einlassung der Beklagten gemäß § 39 ZPO insofern begründet worden.

Die Klage ist jedoch hinsichtlich des Klageantrags zu 1) unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, festzustellen, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen den Kläger für die PV-Anlage auf dem Gebäude (Str., Ort) aus dem Vertrag vom 10.05.2023 ab dem 01.08.2025 bis zur Beendigung des Vertrages von ursprünglich 199,00 € auf den Betrag von 94,31 € reduziert wird.

a.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 494 Abs. 2 S. 2, 246 i. V. m. § 506 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB.

Gemäß § 494 Abs. 2 S. 2 BGB ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.

Ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 BGB besteht zwischen den Parteien nicht.

Die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass es sich bei der Vereinbarung der Parteien vorliegend um einen Mietkaufvertrag handelt. Charakteristisch für Mietverträge ist die zeitweilige Gewährung des Gebrauchs einer Sache gegen Entgelt (vgl. etwa MüKoBGB/Häublein, 9. Aufl. 2023, BGB § 535 Rn. 1). Beim Mietkaufvertrag vereinbaren Vermieter und Mieter in einem Mietvertrag die Option des Mieters, den Mietgegenstand unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der Mietzahlungen zu einem bestimmten Preis und innerhalb einer bestimmten Frist käuflich zu erwerben (vgl. statt vieler BeckOGK/H. Schmidt, 1.1.2026, BGB § 535 Rn. 81). So liegt hier der Fall. Der Kläger soll die PVA mit Batteriespeicher für eine Dauer von 20 Jahren nutzen können und einen Mietzins entrichten. Zum Ende der Vertragslaufzeit soll er den Gegenstand erwerben oder rückbauen lassen können.

§ 494 Abs. 2 S. 2 BGB ist hier auch nicht über § 506 Abs. 1 BGB anwendbar, da vorliegend nicht durch den Unternehmer dem Verbraucher entgeltlich Zahlungsaufschub gewährt wurde und auch keine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 Abs. 2 BGB vorliegt. Der Kläger ist zunächst Verbraucher im Sinne von § 13 BGB und die Beklagte ist Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB.

aa.

Gemäß § 506 Abs. 2 S. 1 BGB gelten Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes dann als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass (1.) der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, (2.) der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder (3.) der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Hier liegt keine dieser Voraussetzungen vor.

Der Kläger ist hier insbesondere nicht zum Erwerb der PVA und des Batteriespeichers verpflichtet im Sinne von § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB. Die Parteien vereinbarten lediglich das Recht des Klägers die Anlage zu erwerben. Das Recht des Verbrauchers zum Erwerb der Sache ist nicht von Abs. 2 S. 1 Nr. 1 erfasst (s. etwa MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2023, BGB § 506 Rn. 29; BeckOGK/Haertlein, 1.2.2026, BGB § 506 Rn. 43; m. w. N.). Eine rechtliche Erwerbspflicht lässt sich aus der konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarung zur Erwerbsoption hier nicht ableiten.

Vorliegend haben die Parteien vereinbart, dass die PVA nach Ablauf der 20-jährigen Laufzeit für 1,00 € erwerben oder zu einem Preis von 2.500,00 € netto rückbauen lassen kann. Dass die Ausübung der Erwerbsoption die wirtschaftlich sinnvollere Option wäre, begründet keine erforderliche vertragliche oder gesetzliche Erwerbspflicht.

Die Regelungen des § 506 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB lehnen sich an die Begriffsbestimmungen und Systematik der vom deutschen Gesetzgeber hierdurch umgesetzten Richtlinie (EU) 2008/48 über Verbraucherkreditverträge. Nach der Legaldefinition in Art. 3 Buchst. c der Richtlinie zählen zu den von ihrem Geltungsbereich erfassten Kreditverträgen (Art. 2 Abs. 1) Kredite in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe. Allerdings nimmt die Verbraucherkreditrichtlinie in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d Miet- und Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einer gesonderten Vereinbarung eine Verpflichtung des Mieters/Leasingnehmers zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorgesehen ist, ausdrücklich aus (BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20 –, BGHZ 229, 59-94, Rn. 22 bei juris; BGH, Urteil vom 25. September 2024 – VIII ZR 58/23 –, Rn. 14 bei juris).

Die Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge erfasst nunmehr auch die Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstands oder eine Option für einen solchen Erwerb vorgesehen ist im Rahmen vom Art. 2 Abs. 2 Buchst. g. Die Umsetzung dieser Richtlinie ist in Deutschland noch nicht abgeschlossen. Sofern der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie nun beabsichtigt, unter einer neuen Regelung § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a BGB auch solche Verträge zu erfassen, bei denen der Verbraucher das Recht zum Erwerb des Gegenstandes hat (BT Drs. 21/1851 S. 16, 122), zeigt dies, dass bisher Vertragsgestaltungen mit reiner Erwerbsoption gerade nicht erfasst werden. Denn sonst bedürfte es keiner neuen Regelung.

Dass die Beklagte umsatzsteuerlich von einem 0 % Steuersatz ausgeht, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 UstG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die umsatzsteuerrechtliche Lieferung kann grundsätzlich auch Mietkaufverträge erfassen. Insofern kommt es auf die konkrete Vertragsausgestaltung an (s. etwa Bunjes/Heidner, 24. Aufl. 2025, UStG § 12 Rn. 265a; Nieskens in: Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 203. Lieferung, 3/2023, § 12 UStG 1980, Rn. 61 ff.). Voraussetzung für die Annahme einer Lieferung ist, dass der Vertrag eine Klausel über den Eigentumsübergang enthalten muss. Im Falle eines Mietvertrages mit formal unverbindlichen Kaufoption weist ein Vertrag grundsätzlich die geforderte ausdrückliche Klausel auf, wenn der Erwerb die wirtschaftlich sinnvollste Option ist (Nieskens in: Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 203. Lieferung, 3/2023, § 12 UStG 1980, Rn. 63). Eine solche Erwerbsoption ist hier gegeben.

Dieser Auslegung stünde auch nicht entgegen, wenn vor dem Ende der Vertragslaufzeit eine Vollamortisation der PVA eintreten würde. Denn maßgeblich ist, ob eine Erwerbspflicht besteht. Diese wird durch eine Vollamortisation nicht begründet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20 –, BGHZ 229, 59-94, Rn. 65 bei juris).

bb.

Ein sonstiges entgeltliches Finanzierungsgeschäft kann auch nicht auf der Grundlage von § 506 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB angenommen werden. Denn § 506 Abs. 2 BGB trifft eine abschließende Regelung dazu, bei welchen Fallgestaltungen sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB im Bereich von Nutzungsverträgen anzunehmen sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der gewählten Gesetzessystematik, wonach Abs. 2 eine Konkretisierung der sonstigen Finanzierungshilfe nach Abs. 1 darstellt (so auch BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20 – BGHZ 229, 59-94, Rn. 22 bei juris; fortführend BGH, Urteil vom 25. September 2024 – VIII ZR 58/23 –, Rn. 14, 15 bei juris). Dafür sprechen auch die gesetzgeberischen Erwägungen, wonach Sinn der Vorschrift ist, Finanzierungshilfen von bloßen Gebrauchsüberlassungsverträgen abzugrenzen. Auch hierbei stellt der Gesetzgeber hinsichtlich Abs. 2 S. 1 Nr. 1 eindeutig auf eine Erwerbsverpflichtung ab (BT Drs. 16/11643 S. 92). Eine ergänzende Heranziehung des § 506 Abs. 1 BGB auf von § 506 Abs. 2 BGB nicht erfasste Mietkaufverträge mit einem Erwerbsrecht ist nicht vorzunehmen.

cc.

§ 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist insofern auch nicht analog anwendbar. Die Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage zwischen dem geregelten und ungeregelten Fall voraus. Die Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte soll verhindert werden.

Hier fehlt es an der Planwidrigkeit der Regelungslücke, da § 506 Abs. 2 BGB wie dargelegt eine abschließende Regelung treffen soll (s. BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20 –, BGHZ 229, 59-94, Rn. 22 bei juris; fortführend BGH, Urteil vom 25. September 2024 – VIII ZR 58/23 –, Rn. 14, 15 bei juris).

dd.

Die Anwendbarkeit von § 494 Abs. 2 BGB folgt hier auch nicht aus § 512 S. 2 BGB. Ein Umgehungsgeschäft im Sinne dieser Norm liegt nicht vor.

Gemäß § 512 S. 2 BGB finden die Vorschriften der §§ 491–511, 514 und 515 BGB auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Eine Gesetzesumgehung liegt vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht. Eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (BeckOGK/Haertlein/Schultheiß, 1.11.2025, BGB § 512 Rn. 17).

Ob § 512 BGB dogmatisch als kodifizierte Analogie zu verstehen ist (so etwa MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2023, BGB § 512 Rn. 9; NK-BGB/Krämer, 4. Aufl. 2021, BGB § 512 Rn. 6) oder die Umgehung als Frage der Auslegung zu behandeln ist (so etwa Bülow/Artz/Artz, 11. Aufl. 2025, BGB § 512 Rn. 22) kann hier dahinstehen, da beide Wege hier zum selben Ergebnis führen: Mangels Planwidrigkeit einer Regelungslücke ist nach der erstgenannten Auffassung keine Umgehung gegeben. Weiterhin ergibt auch die Auslegung, dass lediglich die Wahl eines solchen Vertragstyps, der insgesamt nicht von den Verbraucherschutznormen erfasst wird, weil er sich von den von § 506 Abs. 2 S. 1 BGB erfassten Finanzierungsgeschäften unterscheidet, keine Umgehung darstellt.

b.

Der Anspruch auf Feststellung ergibt sich auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo).

Der Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo) ist auf Zahlung von Schadenersatz gerichtet. Dieser setzt neben einem vorvertraglichen Schuldverhältnis eine Verletzung von Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB und die Entstehung eines kausal entstandenen Schadens voraus. Ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags – hier als Feststellung eines reduzierten Mietzinses – folgt daraus nicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. 5. 2006 - V ZR 264/05 (OLG Frankfurt a.M.) = NJW 2006, 3139 Rn. 21 m. w. N.).

c.

Weitere Anspruchsgrundlagen bestehen nicht.

II.

Der Antrag des Klägers die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.846,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen ist zulässig aber unbegründet.

Der Klageantrag zu 2) ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Hanau örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus § 29 Abs. 1 ZPO, § 269 BGB.

Nach § 29 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Der Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, ist der Erfüllungsort. Dies richtet sich grundsätzlich nach § 269 BGB. Ist danach ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz bzw. Ort der Niederlassung hatte.

Hier stützt der Kläger seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Nebenpflichtverletzung in Form einer Aufklärungspflichtverletzung wegen des Fehlens der in Art. 247 §§ 6 und 10 bis 13 EGBGB genannten Angaben. Für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Nebenpflichten (z. B. § 280 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB) ist der Ort maßgeblich, an dem die Nebenpflicht zu erfüllen war (MüKoBGB/Krüger, 10. Aufl. 2025, BGB § 269 Rn. 43). Eine Aufklärungspflicht wäre hier als Nebenpflicht am Erfüllungsort der Hauptverpflichtung, hier der Gebrauchsüberlassung der PVA mit Batteriespeicher, am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen. Dieser liegt im Landgerichtsbezirk Hanau.

Soweit sich der Kläger auch auf die ungerechtfertigte Bereicherung beruft, stützt er insofern einen einheitlichen Klagegrund auf mehrere rechtliche Gesichtspunkte. In diesem Fall erfolgt im Rahmen von § 29 ZPO keine Beschränkung auf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis. Vielmehr sind alle anderen Anspruchsgrundlagen mitzuberücksichtigen (s. etwa BeckOGK/Körber, 15.11.2025, ZPO § 29 Rn. 209; BeckOK ZPO/Toussaint, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 29 Rn. 40).

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 2.846,41 €.

a.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 280 Abs. 1 BGB, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 12 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 u. 8, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB.

Wie dargelegt, handelt es sich hier nicht um ein entgeltliches Finanzierungsgeschäft im Sinne von § 506 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 BGB. Deshalb greifen die § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 12 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 u. 8, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, wonach bestimmte Pflichtangaben grundsätzlich zu erfolgen hätten, hier nicht.

b.

Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo).

Eine Pflichtverletzung durch die Beklagte in Form der Falschberatung durch den Mitarbeiter der Beklagten Herrn (M1) ist nicht anzunehmen.

Soweit der Kläger vorträgt, Herr (M1) habe dem Kläger vor Vertragsschluss versichert, er würde im Falle der Installation der Anlage mit Ausnahme anfallender Gebühren keine eigenen laufenden Stromkosten zu zahlen haben und monatlich eine Einspeisevergütung von ca. 50,00 € erhalten, ist dies nicht anzunehmen. Die zum Beweis dieser Tatsachen von dem beweisbelasteten Kläger angebotene Parteivernehmung war nicht vorzunehmen.

Sie war nicht gemäß § 447 ZPO vorzunehmen, weil die Beklagte als andere Partei nicht zugestimmt hat.

Die Parteivernehmung war nach der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auch nicht von Amts wegen nach § 448 ZPO vorzunehmen, weil die richterliche Gesamtwürdigung der Verhandlung eine gewisse, nicht notwendig hohe oder überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung nicht erbracht hat (s. statt vieler Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 448 ZPO, Rn. 4). Es bestehen keine weiteren Anhaltspunkte, die den streitigen Tatsachenvortrag insofern stützen und mangels weiterer Beweisangebote insofern besteht auch kein Anbeweis dazu. Die zur Akte gereichten Zeitungsartikel reichen für die Annahme der erforderlichen weiteren Anhaltspunkte nicht aus, weil sie keinen Schluss auf den vorliegenden Einzelfall zulassen.

c.

Der Anspruch ergibt sich auch aus keiner anderen Anspruchsgrundlage.

Insbesondere besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 12 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 u. 8, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aus den genannten Gründen.

Ebenfalls besteht der Anspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn die bisherige Zahlung des Mietzinses ist aufgrund des wirksam geschlossenen Mietkaufvertrags und somit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.

III.

Der Klageantrag zu 3) ist mangels Feststellungsinteresse unzulässig.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte für den Fall der Kündigung des unter Ziff. 1 genannten Vertrages aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens der Klagepartei keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatz gemäß dem im unter Ziff. 1 genannten Vertrag definierten Erwerbspreis zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens und/oder einer Bearbeitungspauschale von 500,00 € hat.

Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektivem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft (s. § 322 ZPO) geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (s. statt vieler Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 256 ZPO, Rn. 12 m. w. N.). Bei der negativen Feststellungsklage folgt das Feststellungsinteresse daraus, dass der Beklagte sich des betreffenden Anspruchs berühmt. Ein Berühmen liegt vor, wenn der Gegner geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Ersatzanspruch ergeben. Dagegen reicht nicht die Ankündigung, unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung einzutreten, ob ein Anspruch gegen den Betroffenen besteht (a. a. O. Rn. 21 f.). Die Beklagte hat hier nicht geltend gemacht, dass sich aus § 5 Abs. 6 der AGB ein Anspruch für sie gegen den Beklagten ergeben würde. Es ist ungewiss, ob die Voraussetzungen von § 5 Abs. 6 AGB jemals eintreten bzw. zu prüfen wären.

IV.

Der Klageantrag zu 4) ist ebenfalls mangels Feststellungsinteresse unzulässig.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte für den Fall des Rückbaus der unter Ziff. 1 genannten PV-Anlage nebst Batteriespeicher nach Ablauf der Laufzeit des unter Ziff. 1 genannten Vertrages gegen die Klagepartei keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.975,00 EUR brutto hat.

Das Feststellungsinteresse dieses negativen Feststellungsantrags besteht auch hier vor dem Hintergrund der unter I. und III. genannten Grundsätze dazu nicht. Ein Berühmen der Beklagten ist auch hier nicht ersichtlich. Das Feststellungsinteresse würde hier zunächst voraussetzen, dass der Kläger in ca. 17 Jahren vorhat, die PVA rückbauen zu lassen. Dazu behauptet der Kläger selbst, es bestünde keine Wahlmöglichkeit zum Rückbau der PVA. Er sei gezwungen, von der Erwerbsoption Gebrauch zu machen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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