LG Gießen 3. Zivilkammer, 2025-05-12, 3 O 429/24

3 O 429/24Kantonsgericht / III. Zivilkammer12.05.2025

Gesamter Gesetzestext

LG Gießen 3. Zivilkammer — 3 O 429/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-05-12

Aktenzeichen: 3 O 429/24

ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2025:0512.3O429.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 18.12.2024 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 114, 115 ZPO.

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Klage ist aus den in der Klageschrift dargelegten Gründen begründet.

Der Darlehensvertrag ist nicht sittenwidrig. Kreditverträge können bei einer im Vergleich zum Marktzins überhöhten Verzinsung sittenwidrig und nichtig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht. Ein solches auffälliges Missverhältnis ist in der Regel anzunehmen, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Februar 2019 betrug der Durchschnittszinssatz in % p. a. im Berichtszeitraum ausweislich der MFI-Zinsstatistik für das Euro-Währungsgebiet der Europäischen Zentralbank für echte Kreditkartenkredite 16,64 %. Die MFI-Zinsstatistik kann für die Ermittlung der Marktüblichkeit herangezogen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. März 2021 – 10 U 67/20 –, Rn. 22, juris; Beschluss vom 25. November 2021 – 19 U 194/21 –, Rn. 36, juris). Da der Vertragszins 19,94 % beträgt, übersteigt er weder den marktüblichen Effektivzins relativ um 100 % noch absolut um 12 Prozentpunkte, so dass eine Sittenwidrigkeit nicht anzunehmen ist.

Im Übrigen ist die Beklagte für eine Sittenwidrigkeit darlegungspflichtig (vgl. Grüneberg Ellenberger, § 138, Rn. 23). Sie hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Sittenwidrigkeit gegeben sein soll.

Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt (§ 497 Abs. 3 BGB). Dass die Beklagte den Vertrag nicht als Verbraucherin abgeschlossen hat, ist nicht erkennbar.

Die Nebenforderungen sind aufgrund des Verzugs der Beklagten i.V.m. den AGB der Klägerin begründet. Ob die Klägerin die Inkassokosten beglichen hat, ist unerheblich, weil sich ein ohne Bezahlung bestehender Befreiungsanspruch gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 und 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. Die Beklagte hat die Erfüllung dieses Anspruchs spätestens durch ihr Verhalten im Prozess im Sinne des § 281 Abs. 2 BGB ernsthaft und endgültig verweigert (BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – I ZR 224/13 –, Rn. 34, juris).

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