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7 O 37/24•LG Hanau 7. Zivilkammer, 2026-02-03, 7 O 37/24
7 O 37/24Kantonsgericht03.02.2026
Vereinbarungen, die die Entwicklung einer Software bzw. App betreffen, können grund-sätzlich sowohl als Dienst- als auch als Werkvertrag ausgestaltet sein. Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt, 29. Mai 2026, 29 U 31/26, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-02-03
Aktenzeichen: 7 O 37/24
ECLI: ECLI:DE:LGHANAU:2026:0203.7O37.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: 611 BGB, 133 BGB, 157 BGB, 780 BGB, 781 BGB
Vereinbarungen, die die Entwicklung einer Software bzw. App betreffen, können grund-sätzlich sowohl als Dienst- als auch als Werkvertrag ausgestaltet sein.
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 29. Mai 2026, 29 U 31/26, Beschluss
Das Versäumnisurteil vom 28.11.2024 (Az. 7 O 37/24) wird aufrechterhalten.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die weiteren Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Hanau vom 28.11.2024 (Az. 7 O 37/24) darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Die Parteien streiten über Zahlungen aus einem Vertragsverhältnis.
Die Klägerin ist eine Softwareentwicklungsfirma, bei der der Beklagte ab dem 15.02.2021 bei der Klägerin auch angestellt (Bl. 49 ff. d. A.). Zudem beauftragte der Beklagte (Auftraggeber) die Klägerin (Auftragnehmerin) mit Vertrag vom 09.03.2022 zu bestimmten Leistungen zum Zweck der Entwicklung der App „(Name)“. Die schriftliche Vereinbarung enthält eine Zusammenfassung, in der es heißt:
„Die (BKL) Softwareentwicklung plant mit seinem Projekt ‚(Name)‘ die Entwicklung einer digitalen Lösung für den Golfsport. Fokus ist die Vernetzung von Spielern untereinander, wie auch mit Golfclubs. Ziel des Projekts ist die Entwicklung eines MLP (Minimal Loveable Product), um das Startup (Name) zu befähigen eine Anwendung im iOS App Store zu platzieren mit der durch Downloads und Nutzeranmeldungen nachgewiesen werden kann, dass das Geschäftsmodell funktioniert bzw. die Zielgruppe in signifikant hoher Anzahl der App beitritt. Der Auftraggeber beabsichtigt (KL) unterstützend in seinem Projekt „(Name)“ auf dienstvertraglicher Basis einzusetzen. (KL) ist bereit, die Dienste zu den nachfolgenden Bedingungen zu erbringen“ (Bl. 20 d. A.).
In Ziff. 1.1 des Vertrages vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin bestimmte „unterstützende Dienste“, wie etwa die den eines Software Architekten oder Senior iOS Entwicklers, zu jeweils bestimmten Tagessätzen erbringen soll. Nach Ziff. 1.4 werden „Dienste [werden] nach tatsächlich geleistetem Aufwand vergütet und monatlich abgerechnet“ (Bl. 21 d. A.). Jene „Dienste“ sollten nach Ziff. 1.2 des Vertrags „nach fachlicher Maßgabe des und in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber“ erfolgen (Bl. 21 d. A.). Auftraggeber ist hier der Beklagte (Bl. 20 d. A.). Des Weiteren vereinbarten die Parteien in Ziff. 3.1 des Vertrages, dass der Beklagte „die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung seines Projekts“ trägt (Bl. 23 d. A.).
Ziffer 5.4 des Vertrags enthält die Bestimmung: „Dieser Vertrag tritt an die Stelle aller im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zu diesem Vertragsgegenstand abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Willenserklärungen der Parteien mit Ausnahme einer etwaig abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung.“
Im April 2022 wurde ein Projektaufwand von 140 Projekttagen angestrebt. Die Klägerin stellte monatlich Leistungen in Rechnung. Gegenständlich ist hier zum einen die Rechnung mit Rechnungsnummer (...) vom 02.05.2022 über 71.326,22 € mit Fristsetzung zur Zahlung zum 12.07.2022. Weiter stellte die Klägerin eine Rechnung (...) vom 30.06.2022 in Höhe von 73.030,30 € mit Fristsetzung zum 28.08.2022. Am 31.07.2022 (Frist zum 30.11.2022) und 22.12.2022 (Frist zum 23.01.2023) stellte die Klägerin jeweils eine Rechnung (... und ...) in Höhe von 33.907,50 € und 4.324,70 € (Bl. 26 ff. d. A.).
Am 24.01.2023 vereinbarten die Parteien, dass seitens der Klägerin gegenüber dem Beklagten offene Forderungen über erbrachte Leistungen aus den genannten Rechnungen bestehen. Wörtlich heißt es unter „Offene Forderungen“ in der schriftlichen Vereinbarung:
„Der Auftraggeber erkennt an, dass die den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden und die Rechnungen sachlich richtig und die Forderungen berechtigt sind“ (Bl. 30 d. A.).
Weiterhin vereinbarten sie unter der Überschrift „Zahlungsablauf“, dass der Beklagte jeweils zum 25. des Monats 4.500,00 € an die Klägerin zu zahlen hat (Bl. 31 d. A.). Die schriftliche Vereinbarung wurde mit E-Mail vom 24.01.2023 an den Beklagten gesendet, dieser sendete diese mit E-Mail vom 26.01.2023 unterschrieben zurück (Bl. 149 d. A.). Der Beklagte zahlte daraufhin an die Klägerin viermal 4.500,00 €.
Auf die Rechnung Nummer (...) vom 02.05.2022 über 71.326,22 € zahlte der Beklagte 18.000,00 € (vier Mal 4.500,00 €). Insofern verblieben 53.326,22 €. Auf die Rechnung Nummer ... vom 30.06.2022 in Höhe von 73.030,30 € leistete der Beklagte 30.000,00 €. Insofern verblieben 43.040,30 €. Auf die anderen beiden Rechnungen leistete der Beklagte nicht.
Im Hinblick auf die Zahlungsvereinbarung vom 24.01.2023 erklärte der Beklagte am 29.05.2024 die Anfechtung (Bl. 118 d. A.).
Die Klägerin meint, bei der Vereinbarung handelt es sich um einen Dienstvertrag.
Mit Versäumnisurteil vom 28.11.2024 des Landgerichts Hanau – 7. Zivilkammer – wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 134.588,72 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 53.326,22 € seit dem 13.07.2022, aus 43.030,30 € seit dem 29.08.2022, aus 33.907,50 € seit dem 01.12.2022 und aus 4.324,70 € seit dem 24.01.2023 zu zahlen. Dem Beklagten ist das Urteil am 10.12.2024 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 19.12.2014, eingegangen beim Landgericht Hanau am selben Tag, hat der Beklagte Einspruch erhoben.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 28.11.2024 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 28.11.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage beantragt der Beklagte,
die Klägerin zu verurteilen an den Beklagten sämtliche Arbeitsergebnisse aus der Entwicklung der (Name) App aus dem App Entwicklungsvertrag vom 09.03.2022 im Rahmen einer vollständigen und mangelfreien Dokumentation in einem strukturierten und lesbaren und verwendbaren Repository Format gemäß § 5 Abs. 2 a) und b) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Stand vom 01.04.2021 (Anlage B5) zu übergeben, hilfsweise nach Zahlung der Vergütungsansprüche, welche durch das Gericht in diesem Verfahren (Az. 7 O 37/24 Landgericht Hanau) rechtskräftig der Klägerin im Zusammenhang mit der Entwicklung der (Name) App aus dem Werkvertrag vom 09.03.2022 zugesprochen worden sind.
Arbeitsergebnisse in diesem Sinne insbesondere:
Programmierungen in Objekt- und Quellcodeform
Datensammlungen und Datenbanken
Benutzer- und Programmdokumentationen
Bedienungsanleitungen
Sämtliche Script-Programmierungen
Designs
Entwürfe
Verfahren
Spezifikationen
Berichte und Konzepte
die Klägerin zu verurteilen, dem Beklagten ein Nutzungsrecht gemäß § 5 Abs. 2 a) und b) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Stand vom 01.04.2021 (Anlage B5) einzuräumen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, vor dem Vertragsschluss hätten Vorgespräche stattgefunden, in denen ein Budget von 120.000,00 € bis 140.000,00 € besprochen worden sei.
Ebenso soll die Klägerin bis Mitte Mai 2022 in der falschen Technologie und Programmiersprache gearbeitet haben. Es sei nicht vereinbart gewesen, dass die Klägerin mit der Hilfe von „react native“ Frameworks anstelle der „react“ Variante als Software-Komponente arbeiten solle. React Native ist ein Framework zur Erstellung von nativen mobilen Anwendungen. React ist eine JavaScript-Bibliothek zur Erstellung von Benutzeroberflächen, insbesondere für Webanwendungen.
Leistungen in diesem Zeitraum (bis Mitte Mai 2022) seien dem Beklagten nicht in Abrechnung zu bringen. Alle erbrachten Zahlungen, die der Beklagte bis dahin erbracht habe, seien ohne Rechtsgrund geleistet worden. Insofern erklärt der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung in Höhe von 66.823,04 €.
Bei den gegenständlichen Rechnungen ergebe sich eine statistisch unwahrscheinliche Verteilung der abgerechneten Tätigkeiten. Etwa würden in den Rechnungen vom 02.05.2022 und 30.06.2022 volle Tage ohne Stundenabweichungen berechnet.
Ebenso sei die Betriebsführung der Klägerin auch unwirtschaftlich gewesen. So zeige sich in den Rechnungen von 02.05.2022 und 30.06.2022 etwa, dass „eine unverhältnismäßige hohe Anzahl von Tagen für Junior-Rollen ohne klar erkennbare Schlüsselbeiträge aufgelistet wurde“ (Bl. 270 d. A.).
Im Hinblick auf die Zahlungsvereinbarung vom 24.01.2023 habe der Beklagte über die Abgabe eines Anerkenntnis geirrt. Die Zahlungsvereinbarung sei ihm ohne hinreichende Vorlaufzeit vorgelegt worden. Ebenso habe er sich durch das Inaussichtstellen eines gerichtlichen Verfahrens in einer Weise bedroht gefühlt, die seine Entscheidungsfreiheit eingeschränkt habe. Außerdem sei die Zahlungsvereinbarung sittenwidrig, weil sie den monatlichen Nettoverdienst des Beklagten in Höhe von 3.700,00 € nach Zahlung seiner Krankenversicherung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung überstieg.
Der Beklagte meint bei dem Vertrag der Parteien die App „(Name)“ betreffend handele es sich um einen Werkvertrag. Bei dem Hochladen der App in den App Store handele es sich nicht um eine Abnahme des Werkes, sondern lediglich um einen sog. Meilenstein.
Das Versäumnisurteil vom 28.11.2024 ist aufrecht zu erhalten. Der zulässige Einspruch hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 24.11.2024 ist zulässig. Er ist gemäß § 338 ZPO statthaft, weil das Urteil als sog. echtes Versäumnisurteil aufgrund der Säumnis des Beklagten im Termin ergangen ist. Er ist ebenso form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Hanau örtlich, sachlich und funktionell zuständig.
Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts besteht nicht. Insbesondere ergibt sich diese Zuständigkeit nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG. Danach müsste ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche und dem Arbeitsverhältnis bestehen. Ein rechtlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang liegt vor, wenn der Anspruch auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruht oder wirtschaftliche Folge desselben Tatbestands ist; die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören und einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen. Dies ist der Fall, wenn eine nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Leistung im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbracht wird oder beansprucht werden kann (s. dazu statt vieler ErfK/Ahrendt, 26. Aufl. 2026, ArbGG § 2 Rn. 20 m. w. N.). Hier liegt keiner der Fälle vor. Der Vertrag vom 09.03.2022, mit dem der Beklagte die Klägerin beauftragte, beruht in rechtlicher Hinsicht nicht auf dem Arbeitsverhältnis und ist auch nicht dadurch bedingt. Auch besteht keine wirtschaftliche Verflechtung. Mit den Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis besteht auch kein Zusammenhang. Ein solcher Zusammenhang ergibt auch nicht aus den jeweiligen Vertragsurkunden selbst.
Die Klage ist begründet.
a.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 134.588,72 € aus dem am 09.02.2022 geschlossenen Vertrag in Verbindung mit der am 23.01.2023 geschlossenen Zahlungsvereinbarung.
aa.
Bei dem vorliegenden Vertrag zwischen den Parteien handelt es sich um einen Dienstvertrag.
Dies ergibt die Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB. Maßgeblich ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende tatsächliche Wille der Parteien unter Berücksichtigung der Verkehrssitte. Das gilt auch für die hier streitige Abgrenzung eines Dienstvertrages von einem Werkvertrag. Vereinbarungen, die die Entwicklung einer Software bzw. App betreffen, können grundsätzlich sowohl als Dienst- als auch als Werkvertrag ausgestaltet sein (s. dazu OLG Frankfurt/M., Urteil vom 19.12.2024 – 10 U 201/22 = MMR 2025, 907). Auch hier ist der Wille der Parteien maßgeblich.
Gemäß § 611 Abs. 1 BGB wird durch den Dienstvertrag derjenige, der Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein, Abs. 2.
Der Dienstvertrag ist hier von einem Werkvertrag abzugrenzen. Ein Abgrenzungskriterium liegt darin, dass der Werkunternehmer einen über das bloße Tätigwerden hinausgehenden Erfolg herbeiführen muss, während der Dienstverpflichtete allein die Erbringung der Tätigkeit schuldet (s. etwa BGH, Urteil vom 16. 7. 2002 –X ZR 27/01 = NJW 2002, 3323). Die Schwelle zum Werkvertrag wird so überschritten, wenn für die Leistung des Auftragnehmers (insbesondere dessen Vergütung) nicht mehr allein wesentlich ist, dass er mit der Erbringung der Dienstleistung dem Auftraggeber zur Verfügung steht, sondern den Eintritt des angestrebten Erfolgs (einklagbar) schuldet (s. etwa Staudinger/Latzel (2025) BGB § 611, Rn. 128 m. w. N.).
Hier wurde kein (Werk-)Erfolg vereinbart, den die Klägerin schulden würde. Nach der vertraglichen Vereinbarung schuldete die Klägerin Programmierarbeiten, die mit der Auflistung der Rollen bzw. der jeweiligen Fachkräfte beschrieben wird. Dabei handelt es sich um Dienste.
Die vertragliche Vereinbarung vom 09.03.2022 definiert den angestrebten Erfolg der Entwicklung einer App in Form eines MLP (Minimal Loveable Product) nicht als durch die Klägerin geschuldeten Erfolg. Vielmehr handelt es sich nach der Auslegung um ein Ziel des Beklagten als Auftraggeber, bei dem die Klägerin bestimmte Programmierarbeiten schuldet.
Vorliegend wurde als wesentliche Pflicht der Klägerin als Auftragnehmerin in Ziff. 1.1 vereinbart, dass sie bestimmte Fachkräfte („Rollen“) zu einem bestimmten Tagessatz (zu acht Stunden pro Tag) stellt, die die jeweiligen Programmier- und Koordinationsarbeiten entsprechend ihrer Rollen vornehmen. Ein angestrebter Erfolg dieser Tätigkeiten wird für die Klägerin nicht definiert. Das Ziel der Erstellung einer App in Form eines MLP wurde in der Zusammenfassung des Vertrags als Ziel des Beklagten als Auftraggeber definiert. Denn dort heißt es, der Beklagte „plant mit seinem Projekt ‚(Name)‘ die Entwicklung einer digitalen Lösung für den Golfsport“ und Ziel dieses Projekts ist danach „die Entwicklung eines MLP“ (Bl. 20 d. A.). Das heißt, diese Zielformulierung betrifft ihrem Wortlaut nach das Ziel des Beklagten als Auftraggebers, nicht das Tätigkeitsziel der Klägerin als Auftragnehmerin. Die Bestimmung, dass das Ziel des Projekts die „Entwicklung eines MLP (Minimal Loveable Product) [ist], um das Startup (Name) zu befähigen eine Anwendung im iOS App Store zu platzieren mit der durch Downloads und Nutzeranmeldungen nachgewiesen werden kann, dass das Geschäftsmodell funktioniert bzw. die Zielgruppe in signifikant hoher Anzahl der App beitritt “, steht unter der Prämisse, dass der Beklagte dieses Projekt plant, wie es in dem Satz davor in der Zusammenfassung formuliert ist (Bl. 20 d. A.).
Verbleibt die Verantwortung der Umsetzung des Erfolgs im Wesentlichen bei dem Auftraggeber, spricht das für einen Dienstvertrag (vgl. BeckOGK/Lutzenberger, 1.7.2025, BGB § 631 Rn. 354, 724). Hier vereinbarten die Parteien, unter Ziff. 3.1, dass die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung des Projekts bei dem Beklagten verbleibt. Auch formulieren die Parteien, in der Zusammenfassung des Vertrags, dass es der Beklagte ist, der die Entwicklung der App plant. Die Klägerin soll nach der Vereinbarung „unterstützend in seinem Projekt“ tätig werden (Bl. 20 d. A.). Soweit der Vertrag sich auf die „Erstellung einer mobilen App samt Backend“ bezieht, erfasst sie auch einen Verantwortungsbereich des Beklagten als Auftraggeber.
Auch nach Ziff. 1.2 des Vertrags sollte die Klägerin ihre Aufgaben „nach fachlicher Maßgabe des und in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber“ erbringen (Bl. 21 d. A.). Insofern sollte der Beklagte nach dem Willen der Parteien sich während der Arbeiten mit der Klägerin abstimmen können.
Auch erläutert die Vereinbarung die von der Klägerin zu erbringende Leistungen stets als „Dienste“. Ebenfalls ist die vertragliche Vereinbarung überschrieben mit dem Wort „Dienstvertrag“. Die Wahl dieser Begrifflichkeit ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass es dem Willen der Parteien entsprach einen entsprechenden Dienstvertrag zu schließen.
Diese „Dienste“ sollten in Tagessätzen vergütet werden. Dies spricht dafür, dass eine Vergütung wird insofern an die aufgebrachte Arbeitszeit geknüpft wird und nicht an einen bestimmten Erfolg. Die Vergütung nach Zeitabschnitten ist charakteristisch für einen Dienstvertrag, vgl. § 614 BGB. Bei Dienstverträgen gibt es grundsätzlich einen irgendwie bestimmten oder vom Dienstberechtigten oder -verpflichteten zu bestimmenden Zeitraum, währenddessen die Dienste erbracht werden müssen. Das heißt, den Dienstvertrag kennzeichnet, dass der Dienstverpflichtete seine Dienste dem Dienstberechtigten für eine Zeit zur Disposition stellt (s. Staudinger/Latzel (2025) BGB § 611, Rn. 127 m. w. N.). Hier sollte die Klägerin „ab dem 15.03.2021“ tätig werden. Sie sollte nach den jeweiligen Rollen (z. B. Senior iOS Entwickler oder Software Architekt) zugewiesenen Tagessätzen vergütet werden (Bl. 21 d. A.).
Der Auslegung des Vertrags als Dienstvertrag steht nicht entgegen, dass die Parteien nach Vertragsschluss im April 2022 einen Projektumfang von 140 Projekttagen erstrebten. Dies reicht für die Annahme einer (Werk-)Erfolgsvereinbarung bei der Gesamtschau des vertraglich vereinbarten Inhalts und seiner Begleitumstände nicht aus. Zunächst kann ein Vertragsende mit Zeitablauf auch im Rahmen eines Dienstvertrags vereinbart werden, vgl. § 620 Abs. 1 BGB. Es handelt sich hier um Absichtserklärungen, die keinen Eingang in den Vertrag vom 09.03.2022 gefunden haben und nicht als Erfolg definiert wurden.
Dieser Auslegung steht zudem nicht Vortrag des Beklagten entgegen es sei vorvertraglich besprochen worden, das Ziel sei, das Projekt mit einem Budget von ca. 120.000,00 € - 140.000,00 € zu realisieren. Zunächst heißt es unter 5. 4 des Vertrags vom 09.03.2021, dass dieser Vertrag „an die Stelle aller im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlung zu diesem Vertragsgegenstand abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Willenserklärungen der Parteien“ tritt. Hätten die Parteien zuvor über ein Gesamtbudget gesprochen, hätte die Klägerin vor diesem Hintergrund gemäß §§ 133, 157 BGB darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte dies in die Vereinbarung vom 09.03.2022 aufnehmen will. Dies ist nicht geschehen.
Dass die Vereinbarung vom 09.03.2022 keine Befristung enthält, steht weder der Auslegung noch der Wirksamkeit des Vertragsschlusses entgegen, denn nicht zu den essentialia gehört die Frage, ob das Dauerschuldverhältnis befristet, bedingt oder ohne eine vorgesehene Beendigung abgeschlossen wird. Gemäß § 620 Abs. 1 endigt das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Ist eine Dauer weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, besteht es unbefristet und kann gem. § 620 Abs. 2 ordentlich nach den §§ 621–623 gekündigt werden (BeckOGK/Maties, 1.10.2025, BGB § 611 Rn. 83).
Auf der Grundlage dieses Dienstvertrags konnte die jeweiligen Klägerin Koordinations- und Programmierarbeiten der jeweiligen Fachkräfte in Rechnung stellen.
bb.
Es ist anzunehmen, dass die Klägerin die vertraglich geschuldeten und abgerechneten Leistungen auch erbracht hat.
Dafür dürfte vorliegend der Beklagte aufgrund einer Beweislastumkehr beweisbelastet sein. Insofern ist kein Beweisangebot erfolgt. Darauf hat das Gericht die Parteien mit Beschluss vom 13.10.2025 hingewiesen.
(1)
Grundsätzlich ist der Dienstleister, hier die Klägerin, dafür beweisbelastet, dass die Leistung erbracht wurde. Hier besteht jedoch eine Beweislastumkehr zulasten des Beklagten:
Mit der Zahlungsvereinbarung der vom 23.01.2023 hat der Beklagte schriftlich anerkannt, „dass die den Rechnungen [mit den Rechnungsnummern (...), (…),(..), (…)] zugrunde liegenden Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden und die Rechnungen sachlich richtig und die Forderungen berechtigt sind“ (Bl. 30 d. A.). Hierbei handelt es sich um ein deklaratorisches Anerkenntnis. Sein Zweck besteht darin, das Schuldverhältnis insgesamt oder in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und (insoweit) endgültig festzulegen. Es kann eine Beweislastumkehr zur Folge haben (Jauernig/Stadler, 19. Aufl. 2023, BGB §§ 780, 781 Rn. 15, 18). Enthalten ist darin auch ein einfaches Anerkenntnis. Dies ist eine Erklärung mit dem Zweck, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten und/oder ihm den Beweis zu erleichtern. Eine solche „als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" zu wertende Bestätigungserklärung kann im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken und dabei ein Indiz darstellen, das der Richter – mit der gleichzeitigen Möglichkeit einer Entkräftung – bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann (OLG Koblenz Urt. v. 16.2.2018 – 3 U 423/17, BeckRS 2018, 35774; BGH, Urteil vom 11. November 2008 – VIII ZR 265/07 –, Rn. 9 bei juris; Grüneberg/Sprau § 781 Rn. 6; a. A. etwa BeckOGK/Albers, 15.10.2024, BGB § 781 Rn. 73).
Nach Auslegung der Vereinbarung vom 21.01.2023 sollten hier die in der Vereinbarung beschriebenen Rechnungen und die darin abgerechneten Leistungen der Ungewissheit entzogen und endgültig festgelegt werden. Es sollte mit den Erklärungen die „offenen Forderungen“ als bestehende Schuld aus dem Vertrag vom 09.03.2022 des Beklagten gegenüber der Klägerin bestätigt werden. Die Vereinbarung vom 21.01.2023 enthält einen Bezug auf konkrete Rechnungen unter der Angabe von Rechnungsnummern und ist damit auch hinreichend bestimmt.
Mit dem in der Zahlungsvereinbarung ausgedrückten Willen des Beklagten die Leistung der Klägerin als ordnungsgemäß anzuerkennen, steht in Einklang, dass der Beklagte Erfüllungsbereitschaft signalisierte indem er vier Mal die vereinbarte Rate in Höhe von 4.500,00 € zahlte. Erst eine Forderung durch Unterschrift zu bestätigen sowie der damit vereinbarten Ratenzahlung nachzukommen und dann die Leistungserbringung zu bestreiten, ist widersprüchlich.
Der Einwand des Beklagten, nur die Klägerin könne sich die tatsächlichen Informationen über die geleisteten Stunden und Tage verschaffen, weshalb sie eine Darlegungslast träfe, greift hier nicht. Denn der Beklagte selbst hat mit der Anlage B4 („Projektaufschreibung […] Selektion der Aufwände für Rechnung …“) Aufwandsbeschreibungen vorgelegt. Diese enthält den Namen des jeweiligen Mitarbeiters der Klägerin, das Datum und die Uhrzeit, in der gearbeitet wurde. Inhaltlich wird die jeweilige Tätigkeit unter „Bemerkungen“ mit einem Stichwort beschrieben. Insoweit hatte der Beklagte die Möglichkeit sich diese Informationen zu verschaffen.
(2)
Der Beklagte wendet ein, die Klägerin habe zunächst eine falsche Technologie verwendet, nämlich das „react native“ Framework, anstelle der „react“ Variante. Leistungen in dem Zeitraum zwischen der Erteilung des Auftrags bis Mitte Mai 2022 seien daher nicht (vertragsgemäß) erbracht und nicht abrechenbar.
Zunächst enthält vertragliche Vereinbarung vom 09.03.2022 keine Bestimmung darüber, in welcher Technologie die Entwicklung zu erfolgen hatte. Die Klägerin sollte danach zunächst „unterstützende Dienste“ mithilfe von „Rollen“, wie etwa einem Senior und Junior iOS Entwickler oder einem Senior und Junior Java-Backend Entwickler bereitstellen (Bl. 21 d. A). Ziel des Projekts des Beklagten war „die Entwicklung eines MLP, um das Startup zu befähigen eine Anwendung im iOS App Store zu platzieren“ (Bl. 20 d. A.). Auch mit dem „react native“ Framework können grundsätzlich Anwendungen entwickelt werden, die in einen iOS App Store eingestellt werden können. Denn das React Native ist ein Framework zur Erstellung von mobilen Anwendungen. Insofern wird nicht ersichtlich, warum dieses Vorgehen „falsch“ sein soll.
cc.
Die Zahlungsvereinbarung vom 24.01.2023 ist wirksam geschlossen worden. Der Beklagte hat seine Willenserklärung dazu nicht wirksam anfechten können. Ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor.
Insbesondere ist kein Anfechtungsgrund gemäß § 123 BGB gegeben, weil die Klägerin die Beklagte nicht bedroht hat. Das Inaussichtstellen der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche stellt keine widerrechtliche Drohung dar, dies gilt auch vor dem Hintergrund des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien.
dd.
Der Einwand, dass die vereinbarte Höhe der Raten den Nettoverdienst übersteigt, begründet keine die Nichtigkeit auslösende Sittenwidrigkeit der Zahlungsvereinbarung gemäß § 138 BGB. Sittenwidrigkeit ergibt sich grundsätzlich erst aus dem Zusammenwirken mehrerer negativer Faktoren (MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, BGB § 138 Rn. 44).
Ein anerkanntes normatives Kriterium ist das auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (siehe dazu statt vieler BeckOGK/Jakl, 1.1.2026, BGB § 138 Rn. 161). Die Zahlungsvereinbarung knüpft hier an die von der Klägerin in Rechnung gestellte Leistungen auf der Grundlage des Vertrags vom 09.03.2022 an. Durch den konkreten Bezug auf die Rechnungen dazu, kann die Zahlungsvereinbarung als deklaratorisches Anerkenntnis hier nicht isoliert betrachtet werden. Der vereinbarte Zahlungsablauf zulasten des Beklagten steht damit den Leistungen der Klägerin gegenüber, die diese auf der Grundlage dieses Vertrags im Rahmen der Softwareentwicklung vorgenommen hat. Ein Missverhältnis ist insofern nicht ersichtlich.
Eine von der Beklagtenseite eingewandte finanzielle Überforderung kann in solchen Fällen zur Sittenwidrigkeit führen, wenn es an einem Austauschverhältnis fehlt und daher weder das objektive Kriterium des auffälligen Missverhältnisses noch die weiteren Kriterien des § 138 Abs. 2 BGB herangezogen werden können (s. etwa BeckOGK/Jakl, 1.1.2026, BGB § 138 Rn. 28). Hier besteht zwischen den Parteien ein Austauschverhältnis, weil die Zahlungsvereinbarung vom 23.01.2023 Forderungen aus dem Vertrag aufgreifen, der die Pflicht der Klägerin zur Dienstleistung einerseits und die Pflicht des Beklagten zur Vergütung andererseits enthält. Diese Pflichten stehen in einem Austauschverhältnis gegenüber. Auch ohne die Zahlungsvereinbarung bestünde ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Vergütung aus dem Vertrag vom 09.03.2022. Die Vereinbarung über den Zahlungsablauf überfordert den Beklagten insoweit nicht zusätzlich in finanzieller Weise.
b.
Der Anspruch der Klägerin ist nicht im Wege der durch den Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnung des Beklagten ist mangels gegenseitig bestehender Forderungen unwirksam.
aa.
Es besteht mangels Pflichtverletzung kein Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Schadenersatz in Höhe von 66.823,04 € aus § 280 Abs. 1 BGB.
(1)
Der Beklagte wendet ein, die Klägerin habe ihre Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung verletzt. Kern dieses Einwandes ist, dass die Klägerin aus Sicht des Beklagten einen zu hohen Zeitaufwand, also zu viele Stunden bzw. Tage im Hinblick auf jeweilige Leitungsergebnisse aufgebracht hat.
Strukturmerkmal eines Dienstvertrages ist jedoch, dass nicht Leistungsergebnisse, sondern die Dienstleistung als solche im Austausch zur Vergütung steht. Ein Erfolg ist nicht geschuldet. Es dürfte daher nicht genügen, dass die Leistung in Teilen „unbrauchbar“ gewesen sein soll (vgl. OLG Frankfurt/M., Urteil vom 19.12.2024 – 10 U 201/22 = MMR 2025, 907 Rn. 31).
Eine befristete Laufzeit war nicht vereinbart. Im Rahmen von Dienstverträgen, die keine Arbeitsverträge sind und deren Dauer nicht bestimmt ist, kann eine Ende der Laufzeit durch eine Kündigung gemäß § 621 BGB herbeigeführt werden.
(2)
Der Beklagte wendet zudem ein, dass die Klägerin in der falschen Technologie („react native“ Framework) gearbeitet habe und es sich dabei um „Fehlleistungen“ handele. Eine vertraglich vereinbarte Pflicht wurde durch die Verwendung des React native Framework nicht verletzt. Denn React native Framework ist ebenfalls geeignet, mobile Anwendungen zu erstellen und so das Ziel des Projekts des Beklagten zu fördern, nämlich das Projekt zu befähigen eine Anwendung im iOS App Store zu platzieren (s.o.). Eine Verletzung technischer Standards ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.
bb.
Weitere aufrechnungsfähigen Ansprüche des Beklagten sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beklagte hat gegen den Kläger insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 66.823,04 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere besteht ein Rechtsgrund in Form des Vertrags vom 09.03.2022. Dieser wurde wirksam geschlossen, s.o.
c.
Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 2 BGB. Der Beklagte ist hinsichtlich 53.326,22 € seit dem 13.07.2022, hinsichtlich 43.030,30 € seit dem 29.08.2022, hinsichtlich 33.907,50 € seit dem 01.12.2022 und in Bezug auf 4.324,70 € seit dem 24.01.2023 im Verzug.
Die Widerklage ist unbegründet.
Es besteht kein Anspruch Herausgabe einer Dokumentation der Arbeitsergebnisse gemäß B. § 5 Abs. 2 a) und b) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Auslegung ergibt, dass sich der Abschnitt B. der AGB auf Werkverträge und der Abschnitt C. auf Dienstverträge bezieht, weil dies jeweils in § 1 der Abschnitte konkretisiert wird. Insofern greift B. § 5 Abs. 2 a) und b) nicht für die hiesige Dienstvertragsbeziehung. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Für die Vollstreckung aus dem bestätigten Versäumnisurteil einschließlich seiner Kosten und die Vollstreckung wegen der nach Erlass des Versäumnisurteils entstandenen Kosten wird die Höhe der Sicherheitsleistung einheitlich bestimmt (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 709 ZPO, Rn. 8).
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