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2 OAus 88/25, 2 AuslA 171/25•OLG Frankfurt 2. Strafsenat, 2026-03-30, 2 OAus 88/25, 2 AuslA 171/25
2 OAus 88/25, 2 AuslA 171/25Obergericht / II. Strafkammer30.03.2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-30
Aktenzeichen: 2 OAus 88/25, 2 AuslA 171/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0330.2OAUS88.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 19. Dezember 2025, 2 OAus 88/25; 2 AuslA 171/25, Beschluss vorgehend OLG Frankfurt, 15. Januar 2026, 2 OAus 88/25, Beschluss
Der Antrag auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit gem. § 33 Abs. 2 IRG verbunden mit dem Antrag, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, wird zurückgewiesen.
Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird unter Zurückweisung der Einwendungen aus dem Schriftsatz vom 17. Februar 2026 angeordnet.
I.
Die Behörden der Republik Korea ersuchen um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Der Verfolgte ist am 31. Juli 2025 in Frankfurt am Main festgenommen worden.
Ausweislich der unter dem 22. Juli 2025 gefertigten Auslieferungsunterlagen besteht gegen den Verfolgten ein Haftbefehl der Zweigstelle Goyang des Bezirksgerichts Uijeongbu vom 2. April 2025 (Az. ...) sowie ein weiterer Haftbefehl des Bezirksgerichts Jeonju vom 10. April 2025 (Az: ...).
In dem Haftbefehl des Bezirksgerichts Jeonju vom 10. April 2025 wird dem Verfolgten zur Last gelegt, in der Zeit seines Aufenthaltes in der Republik Korea vom 23. Januar 2025 bis zum 12. März 2025 als lokaler Lagerist für Betäubungsmittel (Ketamin) fungiert und zudem noch in Deutschland den gesondert verfolgten A als sog. „senior dropper“, verantwortlich für die Verwaltung und die Verteilung der Betäubungsmittel durch Deponierung in Verstecken, angeworben zu haben. Der Verfolgte soll in einem von ihm angemieteten Büroappartement auf Anweisung am 9. und 16. Februar 2025 sowie nochmals Ende Februar 2025 in drei Tranchen insgesamt 28,0403 kg Ketamin übernommen und gelagert und in der Zeit vom 9. Februar bis zum 5. März 2025 in 28 Fällen die Verteilung von insgesamt 25,1492 kg Ketamin durch Deponierung in Verstecken veranlasst haben.
In dem Haftbefehl der Zweigstelle Goyang des Bezirksgerichts Uijeongbu vom 2. April 2025 wird dem Verfolgten zur Last gelegt, einmal am 7. März 2025 und dreimal am 12. März 2025 in Stadt1, ohne im Besitz einer Lizenz für den Umgang mit Betäubungsmitteln zu sein, jeweils 2 kg Ketamin an einem bestimmten Ort deponiert zu haben. Er soll sodann den Abnehmer der Betäubungsmittel, die für den Weiterverkauf bestimmt gewesen waren, über die Lage des Depots informiert haben, welcher wiederum einen Kurier, einen sog. „dropper“, beauftragte, die deponierten Betäubungsmittel abzuholen. Soweit in den Auslieferungsunterlagen dem Verfolgten zusätzlich vorgeworfen wird, bei seiner Einreise in die Republik Korea 8 kg Ketamin eingeschmuggelt zu haben, ist dieser Vorwurf nicht Bestandteil des nationalen Haftbefehls und damit auch nicht des vorliegenden Auslieferungsbegehrens.
Der Verfolgte hat sich im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main am 31. Juli 2025 und am 25. September 2025 nicht mit einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren in die Republik Korea einverstanden erklärt und auch nicht auf den Grundsatz der Spezialität verzichtet.
Der Senat hat mit Beschluss vom 18. August 2025 die förmliche Auslieferungshaft und mit Beschlüssen vom 25. September 2025, 18. November 2025, 19. Dezember 2025 und 17. Februar 2026 deren Fortdauer angeordnet. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten für zulässig erklärt. Die Bundesregierung hat daraufhin mit Verbalnote vom 8. Januar 2026 die Auslieferung des Verfolgten in die Republik Korea bewilligt.
Mit Schriftsätzen, eingegangen bei Gericht am 31. Dezember 2025 und am 7. Januar 2026, rügen die Rechtsbeistände für den Verfolgten die Verletzung rechtlichen Gehörs und beantragen unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens die erneute Entscheidung über die Zulässigkeit gemäß § 33 Abs. 2 IRG mit dem Ziel, dass der Senat nunmehr die Auslieferung für unzulässig erklärt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Januar 2026 den Antrag auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit ebenso wie die im Schriftsatz, eingegangen am 31. Dezember 2025, erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs zurückgewiesen. Eine Übergabe des Verfolgten war für den 27. Januar 2026 geplant, wurde jedoch im Hinblick auf eine angekündigte Verfassungsbeschwerde und einen Antrag auf einstweilige Anordnung des Verfolgten abgesagt.
Mit Beschluss vom 9. Februar 2026 hat das Bundesverfassungsgericht die Übergabe des Verfolgten an die Behörden der Republik Korea zunächst bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat im Hinblick auf die Begründung der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts bereits am 11. Februar 2026 vorsorglich die Einholung weiterer Zusicherungen bzw. ergänzender Auskünfte zu der Größe des zugesicherten Haftraums bei den koreanischen Behörden veranlasst.
Mit undatiertem Schriftsatz, offenbar bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangen am 17. Februar 2026, übermittelten die Rechtsbeistände einen weiteren Fragekatalog an die koreanischen Behörden bezüglich der Möglichkeiten einer frühzeitigen Entlassung und der zu erwartenden Haftbedingungen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Antrag der Rechtsbeistände vom 17. Februar 2026 als Einwendungsschriftsatz ausgelegt und mit Zuschrift vom 5. März 2026 beantragt, die Einwendungen zurückzuweisen und die weitere Haftfortdauer anzuordnen.
Zudem reichten die Rechtsbeistände am 9. März 2026 bei Gericht erneut einen inhaltlich mit dem Schriftsatz vom 31. Dezember 2025 identischen Schriftsatz, mit dem die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird verbunden mit einem Antrag nach § 33 Abs. 2 IRG, ein.
Schließlich beantragen die Rechtsbeistände am 11. März 2026 eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit gem. § 33 Abs. 2 IRG verbunden mit dem Antrag, die Auslieferung für unzulässig zu erklären.
II.
Über den Antrag der Rechtsbeistände des Verfolgten, eingegangen am 9. März 2026 und inhaltsgleich mit dem Schriftsatz vom 31. Dezember 2025, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 15. Januar 2026 entschieden. Eine erneute Entscheidung ist nicht veranlasst.
Der Antrag des Verfolgten vom 11. März 2026 auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit gemäß § 33 Abs. 2 IRG verbunden mit dem Antrag, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, ist bereits nicht statthaft.
Vorliegend ist die Auslieferung des Verfolgten nach umfangreicher Prüfung unter Zugrundelegung des Vorbringens des Verfolgten sowie der Amtsaufklärungspflicht vom Senat für zulässig erklärt und von der Bundesregierung in eigenständiger Prüfung bewilligt worden. Dem Verfolgten wurde mithin der vorgesehene präventive Rechtsschutz gewährt. Damit hat sich die Bundesrepublik entsprechend der in Art. 1 EuAlÜbk geregelten multilateralen Vereinbarung gegenüber Korea völkerrechtlich verpflichtet (vgl. hierzu Riegel, in Schomburg/Lagodny, 6. Auflage, § 33 IRG Rdnr. 9). Eine nachträgliche Durchbrechung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 33 IRG möglich und zwar vorliegend in enger Korrelation mit den verrechtlichen Regelungen des EuAlÜbk und den damit einhergehenden Vertrauensgrundsätzen, denen sowohl die Bundesrepublik, als auch Korea verpflichtet sind.
Ein Wiedereintritt in die Prüfung der Zulässigkeit nach § 33 Abs. 1 IRG scheidet schon aus, weil zeitlich nach der Entscheidung des Senats keine neuen, die völkerrechtliche Verpflichtung durchbrechenden Umstände eingetreten sind. Der rechtliche Rahmen hat sich zwischen der Bundesrepublik und Korea nicht verändert. Der Auslieferungsverkehr zwischen der Bundesrepublik und Korea ist auch in der Vergangenheit reibungslos vollzogen worden und Auffälligkeiten oder Diskrepanzen, die eine Neubetrachtung des vorgetragenen Rechtsrahmens und/oder des im EuAlÜbk zu Grunde liegenden Vertrauensgrundsatzes indiziert hätten, sind nicht bekannt geworden (vgl. zuletzt die hiesigen Auslieferungsverfahren ...; ... - anhängig beim Bundesverfassungsgericht unter 2 BvR 364/24).
Auch ein Wiedereintritt in die Prüfung der Zulässigkeit nach § 33 Abs. 2 IRG scheidet aus, weil die Beistände keine die völkerrechtliche Verpflichtung durchbrechenden Umstände vortragen, die vor der Entscheidung vorlagen, aber nicht bekannt waren und geeignet gewesen wären, eine andere Entscheidung zu begründen. Die neu bekannt gewordene Tatsache muss geeignet sein, einen völkerrechtlich relevanter Willensmangel zu begründen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
a) Die Rechtsbeistände verweisen in ihrem letzten Schriftsatz, eingegangen bei Gericht am 11. März 2026, auf den ihnen erst kürzlich bekannt gewordenen Art. 72 Abs. 2 des koreanischen StGB und beanstanden, die koreanischen Behörden hätten diese Norm, wonach eine bedingte Entlassung nur gewährt wird, wenn bei Verhängung einer Geld- neben einer Freiheitsstrafe auch die Geldstrafe vollständig bezahlt ist, bewusst verschwiegen. Sie führen aus, Art. 60 des koreanischen Betäubungsmittelkontrollgesetzes sehe einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von höchstens 10 Jahren oder eine Geldstrafe von höchstens 100 Mio KRW (ungefähr 58.000,00 Euro) vor. Da aber Art. 66 Abs. 2 des koreanischen Betäubungsmittelkontrollgesetzes die Möglichkeit eröffne, neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe zu verhängen, sei damit zu rechnen, dass im vorliegenden Fall „neben der Freiheitsstrafe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch eine erhebliche Geldstrafe verhängt werden wird“, die dann aber vom Verfolgten aufgrund seiner Vermögensverhältnisse und seiner Haftsituation nicht aufgebracht werden könne, womit er der konkreten und sehr realen Gefahr aussetzt sei, dass eine bedingte Entlassung bereits aus finanziellen Gründen ausgeschlossen wäre.
Auch in ihrem Schriftsatz vom 17. Februar 2026 werfen die Rechtsbeistände mit Blick auf die Möglichkeit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe erneut Fragen im Hinblick auf die Möglichkeiten einer frühzeitigen Entlassung auf. Im Schriftsatz vom 11. März 2026 wird - ihren bisherigen Vortrag wiederholend - erneut beanstandet, dass es sich bei der bedingten Haftentlassung allein um eine administrative Entscheidung der Vollzugsbehörden handele, die zudem der Genehmigung durch den Justizminister erfordere. In Kombination mit der zwingenden Begleichung einer etwaigen Geldstrafe für die Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung, sei die Chance des Verfolgten auf Wiedererlangung der Freiheit faktisch obsolet.
Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall drohenden Verhängung einer zeitigen oder auch lebenslangen Freiheitsstrafe haben die koreanischen Behörden bereits mit Verbalnote vom 1. September 2025 umfassend das koreanische System der bedingten Entlassung erläutert. Danach sehen die Art. 72 ff. des koreanischen StGB i. V. m. Art. 119 ff. des Gesetzes über die Vollstreckung von Strafen und die Behandlung von Gefangenen ein formalisiertes Verfahren vor, das dem Strafgefangenen unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, nach Verbüßung einer bestimmten Zeit (bei lebenslangen Freiheitsstrafen 20 Jahre, im Übrigen nach Verbüßung eines Drittels der Freiheitsstrafe) vorzeitig entlassen zu werden.
Der Senat hat sich mit diesen Erläuterungen in seinen Entscheidungen vom 19. Dezember 2025 und 15. Januar 2026 ausführlich auseinandergesetzt, unter anderem auch mit dem Umstand, dass die bedingte Entlassung in einem administrativen Verfahren und nicht in einem justizförmigen Verfahren erfolgt. Die behördliche, in das Rechtssystem eingebettete koreanische Praxis der vorzeitigen Entlassung hat der Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 113, 154 ff.), wonach es in einem anderen Rechtssystem nur darauf ankommt, dass jedenfalls eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit besteht, ein justizförmiges Verfahren aber nicht zum unverzichtbaren Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung im Auslieferungsverkehr gehört, als ausreichend erachtet. Das von den Beiständen geforderte justizförmige Verfahren ist weder Bestandteil des EuAlÜbk noch des ordre public. Es gibt keinen internationalen Rechtssatz, der die vorzeitige Entlassung aus einer Strafhaft durch ein justizielles System verpflichtend vorsieht.
Sowohl in der Republik Korea als auch in Deutschland beruht die Vollstreckung einer Strafe auf einem rechtsstaatlichen System, das seine strafende Legitimation vor allem aus dem Grundsatz der Resozialisierung und damit der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft zieht. Dies verlangt im Rahmen des Freiheitsentzuges unter dem Gesichtspunkt des Angleichungsgrundsatzes eine Korrelation zwischen dem Strafvollzug und den gesellschaftlichen Umständen außerhalb des Vollzugs sowie neben der Berücksichtigung der Haftumstände als wesentlichen Gesichtspunkt die grundsätzliche Möglichkeit durch Nachweis der Resozialisierung innerhalb des Vollzugs die ursprünglich gerichtlich verhängte Sanktion zu verkürzen, in der Regel durch vorzeitige Entlassung. Wie der jeweilige Vollstreckungsstaat diese Grundsätze im Rahmen des verrechtlichten Systems des EuAlÜbk umsetzt, ist gleichwohl ihm überlassen. Die Beistände versuchen dagegen vorliegend ihre eigenen Vorstellungen zum Maßstab zu erheben.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2025 und 15. Januar 2026 ausdrücklich Bezug genommen.
Sofern die koreanischen Behörden auf die Vorschrift des Art. 72 Abs. 2 des koreanischen StGB nicht hingewiesen haben, war dies auch nicht nötig. Ob in dem anstehenden Gerichtsverfahren gegen den Verfolgten von der gesetzlich eröffneten Möglichkeit, neben einer Freiheitsstrafe zugleich eine Geldstrafe zu verhängen, Gebrauch gemacht wird, diese dann ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten so erheblich sein wird, dass der Verfolgte sie niemals wird begleichen können, ist rein spekulativ.
Der Verknüpfung einer Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe liegt im Übrigen der Gedanke der Abschöpfung der durch die Straftaten erlangten Taterträge zu Grunde. Die Beistände übersehen, dass auch das deutsche Recht in § 41 StGB die Möglichkeit der Verhängung einer Geld- neben einer Freiheitsstrafe unter bestimmten Bedingungen vorsieht und darüber hinaus auch erhebliche Summe durch Einziehungsentscheidungen nach §§ 73 ff. StGB neben den Freiheitsstrafen vollstreckt werden können. Beim vorliegenden Vorwurf des bandenmäßigen Betäubungsmittelhandels in führender Position läge auch nach deutschem Recht eine Einziehungsentscheidung nahe, die mit erheblichen finanziellen Belastungen für den Verfolgten verbunden wäre. Dies ist vom Senat von Anfang an antizipiert worden. Hier verschweigen die Beistände, dass auch das deutsche Recht in § 57 Abs. 6 StGB die Möglichkeit der Ablehnung einer vorzeitigen Entlassung vorsieht, wenn die Taterträge nicht zurückgeführt werden. Dieser Grundsatz, dass die Tatbeute nicht beim Täter verbleiben darf, ist rechtstaatlichen Gesellschaften immanent.
b) Im letzten Schriftsatz der Rechtsbeistände, eingegangen bei Gericht am 11. März 2026, wird weiter beanstandet, Art 60 Abs. 1 des koreanischen Betäubungsmittelkontrollgesetzes und Art. 11 Abs. 2 des koreanischen Gesetzes über die verschärfte Bestrafung bestimmter Strafen seien unvollständig wiedergegeben. Beide Strafvorschriften sähen nicht nur „Freiheitsstrafen“ vor, wie in den Auslieferungsunterlagen angegeben, sondern „Freiheitsstrafen mit Arbeitsauflage“. Es sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Strafschärfung handele. Auch diesbezüglich wird nicht vollständig vorgetragen und ein unzutreffender Zusammenhang hergestellt.
Tatsächlich differenziert das koreanische Recht bereits in den einzelnen Strafvorschriften zwischen Freiheitsstrafen mit und ohne Arbeit (Art. 41 des koreanischen StGB - abrufbar unter https://elaw.klri.re.kr/eng_service/lawView.do?hseq=63711&lang=ENG ). Ähnlich wie im deutschen Recht bezweckt das koreanische Strafvollzugsrecht (Act on the Execution of Sentences and Treatment of Inmates“ - abrufbar unter https://elaw.klri.re.kr/eng_service/lawView.do?hseq=62199&lang=ENG) die Förderung der Resozialisierung und Rehabilitierung der Verurteilten und eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die Gesellschaft (Art. 1 des koreanischen StVollzG), die nach Art. 55 des koreanischen StVollzG u.a. durch Arbeit und Berufsausbildung erfolgen soll. Daher ist die Arbeitsauflage nicht - wie von den Beiständen behauptet - lediglich als Strafschärfung zu sehen, sondern vor allem als Wiedereingliederungs- und Resozialisierungsmaßnahme im Kontext des Angleichungsmaßstabes. Dies ergibt sich auch daraus, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb der Haftanstalt (Art. 68 des koreanischen StVollzG) oder auf freiwilliger Basis (Art. 67 des koreanischen StVollzG) ausgeübt werden kann. Auch hier unterlassen die Beistände die Darlegung des vergleichenden Bezuges zu § 41 StVollZG, der auch in Deutschland eine Arbeitspflicht des Gefangenen vorsieht.
c) Soweit die Rechtsbeistände im Schriftsatz vom 17. Februar 2026 erneut Fragen im Hinblick auf die zu erwartenden Haftbedingungen aufwerfen, stehen die zu erwartenden Haftbedingungen - insbesondere unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9. Februar 2026 aufgezeigten Bedenken - der Auslieferung des Verfolgten in die Republik Korea nicht entgegen.
Prüfungsmaßstab für die Haftbedingungen ist Art. 3 EMRK, wonach niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Dabei gilt, dass ein Land, dass das EuAlÜbk ratifiziert hat und sich auf die Auslieferungspflicht nach Art. 1 EuAlÜbk beruft, damit ausdrücklich zum Ausdruck bringt, dass es die Voraussetzungen der EMRK, mithin auch Art. 3 EMRK erfüllt und im konkreten Fall auch bezogen auf den Verfolgten erfüllen wird. Erst wenn objektive, zuverlässige, konkrete und gebührend aktualisierte entgegenstehende Tatsachen gegeben sind, dass der im verrechtlichen Verbund des EuAlÜbk immanente Vertrauensgrundsatz in Zweifel gezogen werden muss, bedarf es konkreter völkerrechtlich verbindlicher Zusagen, die trotz systemischer Bedenken die Einhaltung der EMRK im Einzelfall sicherstellen. Erst wenn bei systemischen Mängeln derartige Zusicherungen nicht als belastbar einzustufen sind, ist die völkerrechtlich verbindlich normierte Auslieferungspflicht in Art. 1 EUAlÜbk obsolet.
Dem Senat war aufgrund früherer Auslieferungsverfahren in die Republik Korea (u.a. ...; ... - anhängig beim Bundesverfassungsgericht unter 2 BvR 364/24) bereits bekannt, dass der koreanische Strafvollzug einen systemischen Mangel in Form einer Überlegung aufweist. Aufgrund dessen hat der Senat klarstellend die koreanischen Behörden vorab um eine individuelle Beschreibung der konkreten Haftbedingungen gebeten. Vor dem Hintergrund kulturell üblicher Gruppenunterbringung in Korea hat der Senat den Fokus auf eine in Westeuropa vollzogene Einzelunterbringung gerichtet, um die Darlegung von deren Möglichkeit und deren konkreten Haftumständen gebeten und sich zu Gunsten des Verfolgten eine mögliche Einzelunterbringung zusichern lassen.
Die koreanischen Behörden haben mit Verbalnote vom 4. November 2025 bereits mitgeteilt, dass der Verfolgte nach der Auslieferung bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung zunächst in der Haftanstalt Stadt2 inhaftiert werde. In der Haftanstalt Stadt2 stehe bei einer Einzelunterbringung ein persönlicher Haftraum von 5,94 qm bis 7,48 qm zur Verfügung, bei einer Gemeinschaftsunterbringung könne allerdings eine persönliche Haftfläche von 3 qm nicht grundsätzlich gewährleistet werden. Die koreanischen Behörden sichern jedoch zu, dass auf Wunsch des Verfolgten die Vorkehrungen für eine Einzelunterbringung getroffen werden. Über den Ort der Strafhaft werde erst nach Prüfung des Urteils, des Strafregisters und der Vorgeschichte des Verbrechens entschieden werden. Im Übrigen geben die koreanischen Behörden weitere Informationen zu den Haftbedingungen in der bislang allein benannten Haftanstalt Stadt2. Insbesondere sei das Bad durch eine Wand und eine Tür jeweils vom Wohnraum getrennt, die Hafträume verfügten über eine angemessene Raumausstattung, Beleuchtung, Belüftung und Heizung, um ein gesundes Leben der Inhaftierten zu gewährleisten.
Auf die weitere Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft im Hinblick auf die Begründung der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2026 bestätigen und ergänzen die koreanischen Behörden die zuvor getroffenen Angaben und führen aus, dass in der Justizvollzugsanstalt Stadt2 mit Stand zum 23. Februar 2026 insgesamt 85 Zellen für eine Einzelunterbringung zur Verfügung stehen, die alle mit einem angemessenen Maß an Raum (5,94 - 7,48 qm), Tageslicht, Belüftung und Heizung ausgestatten seien. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften seien alle Wohnräume für die Einzelunterbringung mit angemessenen Einrichtungen für Beleuchtung und Belüftung ausgestattet. Die Toilette innerhalb der Wohnräume für die Einzelunterbringung sei durch eine Tür vollständig vom Wohnbereich getrennt und werde gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften stets in einem sauberen Zustand gehalten. Die innerhalb der Einzelzellen installierten Sanitärzellen würden je nach Typ eine Fläche von 1,40 - 1,74 qm einnehmen. Der gesamte Raum in der Einzelzelle, mit Ausnahme der Sanitäranlagen, stehe dem Verfolgten als persönlicher Lebensraum zur freien Verfügung. Bei der Bereitstellung von Nahrungsmitteln werde der Gesundheitszustand, das Alter, die Art der zugewiesenen Arbeit sowie weitere persönliche Merkmale der Häftlinge berücksichtigt, um deren Gesundheit und Gesunderhaltung zu gewährleisten. Zudem werde täglich sauberes und sicheres Trinkwasser zur Verfügung gestellt. Im Übrigen würden die in der Zusatzversicherung vom 29. Oktober 2025, übersendet mit Verbalnote vom 7. November 2025, aufgeführten allgemeinen Angaben zu den Haftbedingungen unabhängig davon gelten, ob es sich um eine Gemeinschaft- der Einzelunterbringung handelte.
Daraus ergibt sich, dass die von den koreanischen Behörden abgegebene Zusicherung tragfähig ist, da es ihnen möglich ist, dem Verfolgten einen Haftraum zur Verfügung zu stellen, der den Anforderungen des EMRK und der Rechtsprechung des EGMR entspricht. Aus den ergänzenden Angaben der koreanischen Behörden ergibt sich, dass die vorgesehene Haftanstalt in Stadt2 auch über Einzelhaftzellen mit einer Größe von 7,48 qm (inklusive Sanitärraum) verfügt, die abzüglich der Fläche für den Sanitärraums zwischen 1,40 und 1,74 qm eine persönliche Haftraumfläche um die 6 qm aufweisen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Verfolgte sich im Fall einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit Arbeitsauflage bzw. im Fall der Zuweisung von Arbeit oder einer Ausbildungsstelle auf freiwilliger Basis während der Arbeitszeiten in Arbeitsräumen aufhalten wird und zudem den von den Wohn- und Arbeitsräumen leicht zugänglichen Übungsbereich/Spielplatz täglich eine Stunde nutzen kann. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Haftbedingungen, insbesondere des Raumfaktors und der Aktivitäten, die der Verfolgte außerhalb seiner Zelle verfolgen kann/wird, erachtet der Senat auch eine mögliche geringfügige Unterschreitung von 6 qm Lebensraum in einer Einzelzelle für hinnehmbar. Prüfungsmaßstab sind dabei nicht deutsche Haftverhältnisse, sondern allein das Folterverbot des Art. 3 EMRK. Dabei ist zu würdigen, dass eine Misshandlung, um unter Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, das von sämtlichen Umständen des Falles abhängt, wie der Dauer der Behandlung, deren physischen und psychischen Auswirkungen sowie, in manchen Fällen, dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Opfers (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2019, C-220/18, Rdn. 91). Berücksichtigt hat der Senat bei seiner Einschätzung auch, dass das Europäische Komitee zur Verhütung der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT) nicht die absolute Geltung der von ihm befürworteten Vorgaben für den „Lebensraum pro Gefangenen“ fordert. So ist das CPT bereit, eine geringfügige Unterschreitung der Vorgabe 6 qm Lebensraum in einer Einzelzelle zu akzeptieren, wenn andere Faktoren positiver Art vorliegen, die beispielsweise mit der Gesamtheit der Aktivitäten zusammenhängen, an denen der Gefangene außerhalb seiner Zelle teilnehmen kann
(Vgl. die Vorgaben des CPT „Living space per prisoner in prison establishments: CPT standards“ vom 15. Dezember 2015, Rdn. 21; abrufbar unter https://rm.coe.int/16806ccb8d ).
Der Senat bemerkt im Übrigen an, dass diese Auskünfte und Zusicherungen zu Gunsten des Verfolgten zur Ermöglichung einer Einzelunterbringung durchgeführt worden sind. Dem Senat war bewusst, dass der Verfolgte im Fall einer Verurteilung wegen der genannten Vorwürfe, der Verfolgte als in gehobener Position einer Bande, die mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge handelt, mit einer längeren Haftstrafe zu rechnen haben wird und kulturell bedingt eine Einzelunterbringung weniger einschränkend sein dürfte als eine Gruppenunterbringung. Nach den Auskünften der koreanischen Behörden dürfte aber auch die Unterbringung in einigen Gemeinschaftszellen noch den Anforderungen des Art. 3 EMRK entsprechen: So haben die koreanischen Behörden auch Gemeinschaftszellen für 3 Personen mit einem Maß von 11,47 qm (wovon die Sanitäranlage mit Ausmaßen zwischen 1,4 und 1,74 qm abzuziehen wäre) benannt, die den Vorgaben von 3 qm Lebensraum bei Gemeinschaftsunterbringungen unter Berücksichtigung der weiteren Aktivitäten außerhalb des Wohnraumes (Arbeit und Freigang) entsprechen dürften.
Auf die Begründung der Haftentscheidungen vom 18. August 2025 und 25. September 2025 wird Bezug genommen.
Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist im Hinblick auf die ganz erheblichen Tatvorwürfe und die im Verurteilungsfall drohende empfindliche Freiheitsstrafe sowie die bisherige Dauer der Auslieferungshaft von etwa 8 Monaten auch verhältnismäßig. Das Verfahren wird von der Justiz mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Nach der Bewilligung der Auslieferung wurde mit den koreanischen Behörden umgehend die Übergabe des Verfolgten abgesprochen, die für den 27. Januar 2026 vorgesehen war und allein aufgrund der avisierten Verfassungsbeschwerde des Verfolgten abgesagt wurde. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2026 die Übergabe des Verfolgten im Wege einer einstweiligen Anordnung zunächst für einen Zeitraum von längstens 6 Monaten untersagt hat, hat die Generalstaatsanwaltschaft im Hinblick auf die Begründung der einstweiligen Anordnung bereits am 11. Februar 2026 vorsorglich die Einholung weiterer Zusicherungen bzw. ergänzender Auskünfte bei den koreanischen Behörden veranlasst, die inzwischen eingegangen sind und bewertet wurden.
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