VG Kassel 4. Kammer, 2026-07-22, 4 L 945/26.KS

4 L 945/26.KSVerwaltungsgericht / 4. Kammer22.07.2026

Regest

1. Ukrainische Staatsangehörige haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG, wenn ihnen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein entsprechender vorübergehender Schutz nach der Massenzustrom-Richtlinie zuerkannt wurde. 2. Auch bei Verzicht auf einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährten vorübergehenden Schutz nach der Massenzustrom-Richtlinie ist in Deutschland kein (weiterer) vorübergehender Schutz zu gewähren.

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel 4. Kammer — 4 L 945/26.KS — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-22

Aktenzeichen: 4 L 945/26.KS

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0722.4L945.26.KS.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 24 AufenthG, Richtlinie 2001/55/EG, § 1626 BGB, § 1629 BGB, § 1678 BGB

Leitsatz

  1. Ukrainische Staatsangehörige haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG, wenn ihnen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein entsprechender vorübergehender Schutz nach der Massenzustrom-Richtlinie zuerkannt wurde.
  2. Auch bei Verzicht auf einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährten vorübergehenden Schutz nach der Massenzustrom-Richtlinie ist in Deutschland kein (weiterer) vorübergehender Schutz zu gewähren.

Tenor

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu je 1/3 zu tragen.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG.

Die Antragsteller sind ukrainische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 1) ist am … geboren und Mutter der Antragsteller zu 2) und zu 3). Die Antragstellerin zu 2) ist am … geboren und die Antragstellerin zu 3) ist am … geboren. Der Vater der Antragsteller zu 2) und zu 3) ist nach den Angaben der Antragstellerin zu 1) Herr E.

Den Antragstellern wurde im Juni 2022 in der Republik Irland ein Aufenthaltstitel im Rahmen des vorübergehenden Schutzes nach der Richtlinie 2001/55/EG (künftig: Massenzustrom-Richtlinie) gewährt. Am 24. August 2022 reisten sie aus Irland aus und lebten wieder in der Ukraine.

Die Antragstellerin zu 1) und Herr E. sind nach den Angaben der Antragstellerin zu 1) seit dem 29. Juli 2025 rechtskräftig geschieden. Eine Regelung der elterlichen Sorge enthalte der Scheidungsbeschluss nicht.

Die Antragsteller reisten am 1. Oktober 2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldeten am 13. Oktober 2025 ihren Wohnsitz hier an. Am 5. November 2025 sprachen sie bei dem Antragsgegner vor und beantragten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 Abs. 1 AufenthG.

Der Antragsgegner erfuhr am 7. November 2025, dass die Antragsteller bereits in Irland im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach der Massenzustrom-Richtlinie sind oder waren. Auf entsprechende Nachfrage hin reichten die Antragsteller Bescheinigungen vom 9. Januar 2026 ein, welche bestätigen, dass die Antragsteller dort im Besitz einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis gewesen seien und diesen Schutzstatus freiwillig zurückgezogen hätten.

Daraufhin hörte der Antragsgegner die Antragsteller mit Schreiben vom 12. Februar 2026 zur beabsichtigten Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse an.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2026 beantragte der Bevollmächtigte der Antragsteller hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG sowie nach § 23 AufenthG. Weiterhin führte er aus, dass die Antragsteller Anspruch auf die begehrten Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG hätten. Ihren in Irland erteilten Schutzstatus hätten sie nachweislich aufgegeben und seien in die Ukraine zurückgereist. Aufgrund der freiwilligen Rückkehr und erneuter Schutzsuche nach unmittelbarer Einreise aus der Ukraine sei hier keine Sperrwirkung vorgesehen. Insbesondere für die Kinder stelle sich die Situation in Deutschland stabiler dar als in der Ukraine durch die dort anhaltende Kriegssituation. Weiterhin seien die Kinder durch den alkoholabhängigen und gewalttätigen Vater in der Ukraine gefährdet.

Mit Bescheid vom 24. März 2026 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG ab (Nr. 1). Er forderte die Antragsteller auf, bis spätestens zum 24. April 2026 auszureisen und drohte die Abschiebung in die Ukraine an (Nr. 2 bis Nr. 4). Er ordnete die sofortige Vollziehbarkeit des Ablehnungsbescheides an (Nr. 6). Für den Fall der Abschiebung befristete er das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf ein Jahr (Nr. 7). Er setzte Kosten in Höhe von 100,00 Euro fest (Nr. 8). Zur Begründung der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass der den Antragstellern in Irland gewährte Schutzstatus diesem entgegenstehe.

Die Antragsteller haben am 24. April 2026 Klage erhoben (Az. 4 K 946/26.KS) und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Sie haben zudem die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Sie tragen vor, dass die Antragstellerin zu 1) die Antragsteller zu 2) und zu 3) allein vertreten könne, weil der Kindesvater an der Vertretung tatsächlich verhindert sei. Der letzte Kontakt zu dem Kindesvater habe am 23. Mai 2025 über einen Messengerdienst stattgefunden. Seither sei der Kontakt vollständig abgebrochen und der Kindesvater nicht mehr erreichbar. Wiederholte Kontaktversuche durch die Antragstellerin zu 1), Familienangehörige und gemeinsame Bekannte seien gescheitert. Auch die Verwandten des Kindesvaters hätten keinen Kontakt zu ihm herstellen können. Sein Aufenthaltsort sei unbekannt.

Die Antragsteller meinen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG nur bei gleichzeitiger Inanspruchnahme vorübergehenden Schutzes in mehreren Mitgliedstaaten ausgeschlossen sei. Nach freiwilliger Aufgabe des Schutzstatus in Irland liege diese Gleichzeitigkeit bei den Antragstellern nicht vor. Zudem gehe die Vertriebeneneigenschaft nicht durch die zwischenzeitliche Schutzsuche oder -gewährung in einem anderen Mitgliedstaat verloren. Zudem sei die Vollziehungsanordnung des Antragsgegners bereits formell rechtswidrig, weil das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht in einer § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden sei. Die Interessenabwägung würde zudem auch bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu Gunsten der Antragsteller ausfallen, weil bei sofortiger Vollziehung schwerwiegende und weitgehend irreversible Nachteile drohen würden. Die Antragsteller seien hier integriert und das Kindeswohl sei mit besonderem Gewicht zu beachten.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 24. März 2026 hinsichtlich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis, der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung anzuordnen bzw. wiederherzustellen,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragsteller zu vollziehen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist er auf den streitgegenständlichen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenvorgänge verwiesen.

II.

Die Eilanträge haben keinen Erfolg.

Sie sind zulässig.

Der Bevollmächtigte hat auch für die Antragsteller zu 2) und zu 3) Vertretungsmacht. Bei diesen handelt es sich zwar um Minderjährige, die nach §§ 1626, 1629 BGB durch ihre Eltern gemeinschaftlich vertreten werden und der Bevollmächtigte reichte insofern lediglich eine Vollmacht der Antragstellerin zu 1) als Mutter der Antragsteller zu 2) und zu 3) ein. Nach § 1678 Abs. 1 Fall 1 BGB übt die Antragstellerin vorliegend indes die elterliche Sorge einschließlich der Vertretung ihrer Töchter allein aus, weil die Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht haben, dass der Kindesvater, Herr E., tatsächlich verhindert ist, die elterliche Sorge auszuüben. Unter einer tatsächlichen Verhinderung im Sinne von § 1678 Abs. 1 Fall 1 BGB fallen insbesondere längere Abwesenheiten eines Elternteils mit unbekanntem Aufenthalt, der jedoch nicht nur (ganz) vorübergehend und kurzfristig unbekannt sein darf, sondern von einer gewissen Dauer (Hennemann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 1678 BGB, Rn. 3). Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin zu 1) gab im Rahmen ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 16. Juli 2026 an, dass der letzte Kontakt zu dem Kindesvater am 23. Mai 2025 über einen Messengerdienst stattgefunden habe. Seither sei der Kontakt vollständig abgebrochen und der Kindesvater nicht mehr erreichbar. Wiederholte Kontaktversuche durch die Antragstellerin zu 1), Familienangehörige und gemeinsame Bekannte seien gescheitert. Auch die Verwandten des Kindesvaters hätten keinen Kontakt zu ihm herstellen können. Sein Aufenthaltsort sei unbekannt. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte gegenüber dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25. Februar 2026 noch angegeben hatte, dass die Kinder durch den alkoholabhängigen und gewalttätigen Vater in der Ukraine gefährdet seien, steht dies jedenfalls nicht im offenen Widerspruch hierzu.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zudem nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO statthaft. Er richtet sich gegen die in dem Bescheid vom 24. März 2026 enthaltene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung. Diese Verfügungen sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung [HessAGVwGO]). Die am 5. November 2025 gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG lösten die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus, weil die am 1. Oktober 2025 erstmals eingereisten Antragsteller nach § 2 Abs. 1 Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2025 bis 1. Dezember 2025 (UkraineAufenthÜV a. F.) für einen Zeitraum von 90 Tagen ab der erstmaligen Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und sie nach § 3 Satz 1 UkraineAufenthÜV einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen durften.

Soweit der Antragsgegner in Nummer 6 seines Bescheides die sofortige Vollziehbarkeit des Ablehnungsbescheides angeordnet hat, geht diese Anordnung ins Leere, weil dieser Verwaltungsakt bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (siehe oben). Dementsprechend sind die dagegen von dem Bevollmächtigten erhobenen Einwände auch unerheblich.

Der weitere Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragsteller zu vollziehen, ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Anträge sind jedoch unbegründet.

Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung der Entscheidung verschont zu bleiben, nicht das in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO gesetzlich geregelte öffentliche Interesse daran, dass sie die Bundesrepublik Deutschland schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verlassen. Der Bescheid des Antragsgegners vom 24. März 2026 ist bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig.

Die Antragsteller haben nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Es wird zunächst auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt und die es sich entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen macht.

Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Massenzustrom-Richtlinie vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Die Massenzustrom-Richtlinie wurde mit Beschluss der EU-Innenminister vom 3. März 2022 im Hinblick auf diejenigen Menschen erstmals aktiviert, die vor dem am 24. Februar 2022 begonnenen Angriff Russlands auf die Ukraine fliehen. Der entsprechende Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (künftig: Durchführungsbeschluss) regelt die Einzelheiten. Der damit gewährte vorübergehende Schutz wurde zuletzt mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 bis zum 4. März 2027 verlängert.

Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses gilt dieser u. a. für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden.

Diese Voraussetzungen erfüllen die Antragsteller, die als ukrainische Staatsangehörige vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten (vgl. zur unmittelbaren Verbindlichkeit von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses: Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juli 2024 – 3 B 1261/23 –, juris, Rn. 28).

Indes ist ein Anspruch der Antragsteller auf vorübergehenden Schutz in Deutschland ausgeschlossen, weil ihnen bereits in einem anderen Mitgliedstaat (Irland) ein entsprechender Aufenthaltstitel nach Art. 8 Massenzustrom-Richtlinie ausgestellt wurde. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Systematik der Massenzustrom-Richtlinie ergibt sich, dass ein Anspruch auf vorübergehenden Schutz dann ausscheidet, wenn dem Ausländer bereits von einem anderen Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde (Hessischer VGH, Beschluss vom 21. April 2026 – 3 B 535/25 –, juris, Rn. 52 ff. m. w. N.; a. A. VG Darmstadt, Beschluss vom 17. Februar 2025 – 6 L 2667/24.DA –, juris, Rn. 41 ff.). Hierfür spricht insbesondere, dass Art. 26 der Massenzustrom-Richtlinie erkennen lässt, dass der Richtliniengeber von einer primären Zuständigkeit des zuerst schutzgewährenden Mitgliedstaates ausgegangen ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 21. April 2026 – 3 B 535/25 –, juris, Rn. 54). Hervorzuheben ist auch, dass erstmals im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 unter dem Erwägungsgrund 4 aufgeführt wird, dass eine Person die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen kann. In Erwägungsgrund 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 heißt es zudem, dass in diesem Gesamtzusammenhang nichts dahingehend ausgelegt werden sollte, dass ein Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, einer Person einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz zu erteilen, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten hat (vgl. so auch: VG Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – 3 L 1109/25 –, juris, Rn. 18 ff.).

Auch der Verzicht der Antragsteller auf den ihnen gewährten vorübergehenden Schutz in Irland führt nicht dazu, dass ihnen in Deutschland ein (weiterer) vorübergehender Schutz zu gewähren wäre (VG Kassel, Beschluss vom 8. Mai 2026 – 4 L 126/26.KS –, juris, Rn. 32; VG Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – 3 L 1109/25 –, juris, Rn. 20).

Die im Bescheid ergangene Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung erweist sich nach summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 58, 59 AufenthG.

Voraussetzung einer rechtmäßigen Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist neben der Ausreisepflicht des Ausländers, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Vorliegend stehen weder der Gesundheitszustand noch das Kindeswohl oder familiäre Bindungen einer Abschiebung entgegen.

Die Antragsteller sind auch nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig.

Der Abschiebungsandrohung steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsgegner den Antragstellern die Abschiebung in die Ukraine angedroht hat. Da die Antragsteller selbst angeben, derzeit nicht über ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in Irland zu verfügen, waren sie nicht zuvor nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufzufordern, sich unverzüglich nach Irland zu begeben.

Zudem steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung auch nicht entgegen, dass der Aufenthalt der Antragsteller weiterhin nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als erlaubt gelten würde (vgl. hierzu: Hessischer VGH, Beschluss vom 28. August 2025 – 3 B 1329/25 –, juris, Rn. 20 m. w. N.).

Die Kammer kann hierbei zunächst offenlassen, ob die mit Schreiben vom 25. Februar 2026 durch den Bevollmächtigten der Antragsteller hilfsweise beantragten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG sowie nach § 23 AufenthG als weitere Rechtsgrundlagen überhaupt in der Lage wären, eine Erlaubnisfiktion über die Ablehnung des ursprünglich die Fiktionswirkung auslösenden Antrags hinaus auszulösen (ablehnend wohl: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2023 – OVG 11 S 8/23 –, juris, Rn. 22; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 81 AufenthG, Rn. 50; zu § 81 Abs. 4 AufenthG: Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Januar 2026, § 81 AufenthG, Rn. 39 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 –, juris, Rn. 23).

Jedenfalls hat der Antragsgegner über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu humanitären Zwecken – eingeschlossen der von dem Bevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 25. Februar 2026 gegenüber dem Antragsgegner hilfsweise benannten weiteren Rechtsgrundlagen – vorliegend vollständig entschieden. Zwar enthält der Tenor des Bescheides insofern lediglich eine Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Indes führte der Antragsgegner in seiner Begründung aus, dass die Sachverhaltsdarstellung auch keine andere Beurteilung zulasse, wonach eine Erteilung eines Aufenthaltsrechts nach dem Aufenthaltsgesetz oder aufgrund anderer Vorschriften ersichtlich sei. Insbesondere seien auch keine humanitären Gründe, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen könnten, erkennbar oder vorgetragen worden. Damit gab der Antragsgegner hinreichend deutlich zu erkennen, dass er neben § 24 Abs. 1 AufenthG auch weitere humanitäre Aufenthaltserlaubnisse im Sinne des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes und dabei insbesondere die von dem Bevollmächtigten benannten Rechtsgrundlagen in Erwägung gezogen und abgelehnt hat. Hervorzuheben ist, dass die anwaltlich vertretenen Antragsteller selbst sich bei der Darstellung des Lebenssachverhaltes, aus dem sie Aufenthaltserlaubnisse herleiten möchten, auf denjenigen beschränkten, der zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG führen könnte – nämlich auf ihre ukrainische Staatsangehörigkeit und ihren dortigen vorherigen Wohnsitz. Weiterhin machten sie rechtliche Ausführungen zu dieser Aufenthaltserlaubnis. Angaben zu den anderen benannten Rechtsgrundlagen, welche hier ganz offensichtlich mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen nicht einschlägig sind, machten sie nicht oder jedenfalls derart pauschal, dass eine weitergehende als die im Bescheid erfolgte Auseinandersetzung hiermit nicht zu erwarten war.

Für den von den Antragstellern im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Abschiebung fehlt es jedenfalls an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO), denn der Antragsgegner ist nicht der richtige Anspruchsgegner.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes (im Folgenden: HessAuslBehZustVO) ist (ausschließlich) das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde für die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Kapitel 5 Abschnitt 2 des AufenthG und damit für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts ausreisepflichtiger Ausländer im Wege der Abschiebung zuständig. Nur von diesem kann daher das Unterlassen oder das Absehen von Abschiebemaßnahmen verlangt werden. Dafür, dass sich der Antragsgegner an diese gesetzlichen Zuständigkeitsvorgaben nicht halten und selbst die Abschiebung der Antragsteller betreiben würde, ist von den Antragstellern nichts vorgebracht und auch sonst für die Kammer nichts ersichtlich.

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den oben gemachten Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts hat die Kammer sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (u. a. abgedruckt in NVwZ 2025, Beilage 1, 1457 ff.) orientiert. Danach ist für die von den Antragstellern begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis pro Person der halbe Auffangwert in Ansatz zu bringen (Nr. 8.1.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Für das von den Antragstellern begehrte Unterlassen der Abschiebung ist, da das Unterlassen der Abschiebung einer Duldung in Wirkung und Bedeutung gleichkommt, orientiert an Nr. 8.2.3 des Streitwertkatalogs der halbe Auffangwert anzusetzen. Da das Begehren der Antragsteller insoweit auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist eine weitere Reduzierung des Streitwerts diesbezüglich nicht angezeigt. Die so ermittelten Streitwerte sind zu addieren (§ 39 Abs. 1 GKG).

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