VG Kassel 4. Kammer, 2026-07-17, 4 L 1487/26.KS

4 L 1487/26.KSVerwaltungsgericht / 4. Kammer17.07.2026

Regest

1. Als vollstreckungsrechtliche Maßnahme setzt die Abschiebungsandrohung allein die Ausreisepflicht des Ausländers voraus. 2. Die Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 3 UkraineAufenthFGV kann nur so gemeint sein, dass bei individueller Antragstellung auf Verlängerung mit der Entscheidung hierüber – ob positiv oder negativ – die Fortgeltung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UkraineAufenthFGV endet.

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel 4. Kammer — 4 L 1487/26.KS — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-17

Aktenzeichen: 4 L 1487/26.KS

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0717.4L1487.26.KS.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 50 AufenthG, § 59 AufenthG, § 81 AufenthG, § 24 AufenthG ... mehr

Leitsatz

  1. Als vollstreckungsrechtliche Maßnahme setzt die Abschiebungsandrohung allein die Ausreisepflicht des Ausländers voraus.
  2. Die Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 3 UkraineAufenthFGV kann nur so gemeint sein, dass bei individueller Antragstellung auf Verlängerung mit der Entscheidung hierüber – ob positiv oder negativ – die Fortgeltung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UkraineAufenthFGV endet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Nr. 2 des Bescheids vom 9. Juni 2026 – Az.: - … – enthaltene Abschiebungsdrohung anzuordnen,

bleibt ohne Erfolg.

Das Gericht versteht (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) den anwaltlich beraten gestellten Rechtsschutzantrag angesichts des klaren, eine andere Auslegung nicht erlaubenden Wortlauts dahin, dass lediglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. 4 K 1488/26.KS) gegen die in Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2026 verfügte Abschiebungsandrohung begehrt wird.

1. Das so verstandene Begehren ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, weil dieser Klage gegen die Abschiebungsandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, und auch sonst zulässig, aber unbegründet.

In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3a, Satz 2 VwGO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt erhobenen Klage dann begründet, wenn das private Interesse des Betroffenen daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Dabei ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu beachten, dass die Klage im Regelfall keine aufschiebende Wirkung entfalten soll. Das Aussetzungsinteresse eines Antragstellers überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse daher grundsätzlich nur dann, wenn die vorläufige Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren eindeutig ergibt, dass sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig darstellt, mithin voraussichtlich keinen Bestand haben wird.

Hiernach überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2026 enthaltene Abschiebungsandrohung das öffentliche Vollzugsinteresse nicht.

Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sachlage und Prüfung der Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ergibt sich, dass sich die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig darstellt, den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt und mithin in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Sie ist formell rechtmäßig ergangen und erweist sich auch als materiell rechtmäßig.

Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.

a) Der Antragsteller ist ausreisepflichtig. Als vollstreckungsrechtliche Maßnahme setzt die Abschiebungsandrohung allein die Ausreisepflicht des Ausländers (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 AufenthG) voraus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 –, juris, Rn. 12). Hingegen kommt es bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nicht darauf an, ob der Antragsteller voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. April 2012 – 10 CS 12.62 –, juris, Rn. 13). Auch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Abschiebungsandrohung, sondern gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG erst für die Abschiebung selbst. Der Gesetzgeber hat nur die Rechtmäßigkeit der Abschiebung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausdrücklich von der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht abhängig gemacht. Für die Abschiebungsandrohung findet sich eine solche Regelung in § 59 AufenthG nicht (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 – OVG 11 S 9.18 –, juris, Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 –, juris, Rn. 30 ff.).

Der Antragsteller ist zur Ausreise verpflichtet, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 AufenthG).

Der Antragsteller ist nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.

Die dem Antragsteller am 10. März 2022 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG ist aufgrund der Ablehnung ihrer Verlängerung mit Bescheid vom 9. Juni 2026 nicht mehr gültig.

Dem steht nicht die durch die Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV) vorgesehene Fortgeltung erteilter Aufenthaltserlaubnisse entgegen.

Dem Antragsteller wurde die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG ursprünglich lediglich bis zum 4. März 2024 erteilt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UkraineAufenthFGV in der Fassung vom 5. Dezember 2023 bis zum 27. November 2025 galt diese Aufenthaltserlaubnis zunächst bis zum 4. März 2025 fort. Anschließend bestimmten § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der folgenden sowie schließlich der aktuellen Fassung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung eine weitere Fortgeltung für Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger zunächst bis zum 4. März 2026 und aktuell bis zum 4. März 2027. Demnach war der Antragsteller bei der Vorsprache am 28. Februar 2026, bei der er die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, noch Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG.

Diese Fortgeltung endete indes mit der Entscheidung der Antragsgegnerin über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 9. Juni 2026. Denn die Fortgeltung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG endet nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UkraineAufenthFGV mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird. Diese Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 3 UkraineAufenthFGV kann nur so gemeint sein, dass bei individueller Antragstellung auf Verlängerung mit der Entscheidung hierüber – ob positiv oder negativ – die Fortgeltung nach der § 2 Abs. 1 Satz 1 UkraineAufenthFGV endet.

Auch besteht aufgrund der Entscheidung der Antragsgegnerin keine Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.

Um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung hat der Antragsteller nicht nachgesucht.

Dabei ist auch davon auszugehen, dass der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers im Bescheid vom 9. Juni 2026 vollständig beschieden hat. Eine einmal eingetretene Fiktionswirkung kann bei unvollständiger Bescheidung eines auf mehrere Zwecke gerichteten Antrags weiter fortbestehen (Hessischer VGH, Beschluss vom 28. August 2025 – 3 B 1329/25 –, juris, Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2009 – 11 S 1056/09 –, juris, Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2023 – 18 A 1174/22 –, juris, Rn. 175, und Beschluss vom 9. November 2012 – 18 B 932/12 –, juris, Rn. 12).

Ob die Ausländerbehörde den nicht formbedürftigen Antrag vollständig beschieden hat, ist im Wege der Auslegung unter Heranziehung der für empfangsbedürftige Willenserklärungen geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) zu bestimmen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. November 2012 – 18 B 932/12 –, juris, Rn. 14). Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Legt der Ausländer ohne weitere Eingrenzung einen Lebenssachverhalt dar, der einem oder mehreren in den Abschnitten 3 bis 7 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltszwecke zuzuordnen ist, so ist der Antrag grundsätzlich umfassend zu verstehen und davon auszugehen, dass er sich auf die Erteilung sämtlicher nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnisse bezieht (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 22.09 –, juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. August 2024 – 12 S 1610/23 –, juris, Rn. 15, und Beschluss vom 3. August 2009 – 11 S 1056/09 –, juris, Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2023 – 18 A 1174/22 –, juris, Rn. 143; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 3 D 11/24 –, juris, Rn. 17; Thüringer OVG, Beschluss vom 7. Juni 2024 – 4 EO 61/24 –, juris, Rn. 42). Einschränkungen ergeben sich in Fällen, in denen ein Ausländer anwaltlich vertreten ist. Stützt ein anwaltlich vertretener Ausländer sein Begehren ausdrücklich auf eine einzelne Rechtsgrundlage des Aufenthaltsgesetzes und legt auch der unterbreitete Lebenssachverhalt nicht nahe, dass weitere Rechtsgrundlagen in Betracht kommen, so ist der Gegenstand des Antrags entsprechend begrenzt (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Oktober 2022 – 11 S 2848/21 –, juris, Rn. 31 m.w.N.; vgl. zum Ganzen Hessischer VGH, Beschluss vom 28. August 2025 – 3 B 1329/25 –, juris, Rn. 21).

Hieran gemessen hat der Antragsteller am 28. Februar 2025 (vgl. Bl. 49 BA) bei der Antragsgegnerin allein die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG und „zur Ausbildung“ (mithin nach § 16a AufenthG) beantragt, welche mit dem streitgegenständlichen Bescheid abgelehnt werden.

Dafür spricht, dass der Antragsteller auch im Folgenden um weitere Fristverlängerungen bat, um einen Ausbildungsplatz zu suchen (Bl. 80, 83, 84 BA). Zwar hat er auch diverse Entgeltabrechnungen über eine geringfügige Beschäftigung vorgelegt, zugleich aber mit seinen Anfragen deutlich gemacht, dass er Sprachkenntnisse erwerben und dann eine Ausbildung beginnen wolle, für die er eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis begehrte. Der bloßen Vorlage von Entgeltabrechnungen kann daneben kein weiterer Erklärungsgehalt seitens des Antragstellers entnommen werden. Auch das weitere Verhalten des Antragstellers erlaubt kein Verständnis seines Antrags vom 28. Februar 2026 dahin, er habe damit zugleich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu weiteren Aufenthaltszwecken begehrt. Besonders deutlich wird dies aus der Klageschrift, in der auch die Bevollmächtigte von im Verwaltungsverfahren beantragten Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 Abs. 1 AufenthG und § 16a AufenthG ausgeht.

Im Übrigen wäre die Ausreisepflicht des Antragstellers vorliegend auch vollziehbar, da die Versagung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2026 kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§§ 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

b) Die Antragsgegnerin hat auch die Vorgaben, dass die Ausländerbehörde die Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Frist zwischen sieben und 30 Tagen erlässt und in der Abschiebungsandrohung den Staat bezeichnen soll, in den sie den Ausländer abschieben will, beachtet. Die dem Antragsteller im Bescheid vom 9. Juni 2026 gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 8. Juli 2026 bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens von sieben bis 30 Tagen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, die eine Verlängerung der Ausreisefrist gebieten würden, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Zudem wurde gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG in der Abschiebungsandrohung der Staat (hier: Libanon) bezeichnet, in den der Antragsteller abgeschoben werden soll, und zugleich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.

c) In der Person des Antragstellers liegen auch keine Abschiebungsverbote vor und seiner Abschiebung stehen weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand entgegen.

Soweit der Antragsteller familiäre Bindungen zu seiner Ehefrau geltend macht, stehen diese Bindungen seiner Abschiebung nicht entgegen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Aus Art. 6 GG – und aus Art. 8 EMRK – ergeben sich aber aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen. Diese Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen; entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls. Bei erwachsenen Familienmitgliedern oder in der Seitenlinie miteinander Verwandten ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 GG insbesondere dann aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft (vgl. m.w.N. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2019 – 11 S 623/19 –, juris, Rn. 13 f.).

Hieran gemessen hat der Antragsteller schon nicht dargetan, dass die Ehefrau sich derzeit überhaupt im Bundesgebiet aufhält, geschweige denn, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet noch besteht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet gelebt werden könnte, wenn sich die Ehefrau offenbar in der Ukraine aufhält und der Antragsteller selbst dort in der Vergangenheit auch mit Aufenthaltserlaubnis gelebt und gearbeitet hat.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts hat das Gericht in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Antragsteller für die Hauptsache den halben Auffangwert in Höhe von 2.500,00 Euro angesetzt. Dabei hat es sich an der Empfehlung in Ziffer 8.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter http://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog) orientiert, denn der Eilantrag richtet sich allein gegen eine Abschiebungsandrohung. Dieser Wert ist angesichts des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 des genannten Streitwertkatalogs).

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