VG Wiesbaden 7. Kammer, 2025-12-23, 7 L 3078/25.WI

7 L 3078/25.WIVerwaltungsgericht / Chamber 723.12.2025

Regest

1. Der Anlass zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens entfällt nicht dadurch, dass das zugrundeliegende Geschehen im Zeitpunkt der Anordnung bereits gute zwei Jahre zurückliegt, sofern der zeitliche Verzug der Behörde nicht zuzurechnen ist. 2. Ein Gutachten ist grundlos nicht beigebracht, wenn der Betroffene lediglich mitteilt, ein solches aus finanziellen Gründen nicht beibringen zu können. Das Fehlen finanzieller Mittel ist grundsätzlich kein ausreichender Grund für die Verweigerung einer Begutachtung.

Gesamter Gesetzestext

VG Wiesbaden 7. Kammer — 7 L 3078/25.WI — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-23

Aktenzeichen: 7 L 3078/25.WI

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2025:1223.7L3078.25.WI.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: §§ 3, 4 StVG, §§ 11, 13a, 46, 47, Anlage 4 FeV

Leitsatz

  1. Der Anlass zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens entfällt nicht dadurch, dass das zugrundeliegende Geschehen im Zeitpunkt der Anordnung bereits gute zwei Jahre zurückliegt, sofern der zeitliche Verzug der Behörde nicht zuzurechnen ist.
  2. Ein Gutachten ist grundlos nicht beigebracht, wenn der Betroffene lediglich mitteilt, ein solches aus finanziellen Gründen nicht beibringen zu können. Das Fehlen finanzieller Mittel ist grundsätzlich kein ausreichender Grund für die Verweigerung einer Begutachtung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 11.250 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin.

Der Antragsteller war zuletzt Inhaber einer Fahrerlaubnis für die Klassen AM, A1, A, B, C1, BE, C1E, CE und L (vgl. Bl. 110 der Behördenakte [BA]).

Am N03um N04 ereignete sich in der G-Straße in H ein Verkehrsunfall, bei dem zwei Kraftfahrzeuge, eines davon geführt vom Antragsteller, im Rahmen des Parkvorgangs zusammenstießen. Da die herbeigerufenen Polizeibeamten bei dem Antragsteller Alkoholgeruch feststellten, wurde vor Ort um N05 ein freiwilliger Atemalkoholtest durchgeführt, der einen Wert von 0,93 Promille ergab. Auf die Polizeibeamten machte der Antragsteller keinen alkoholisierten Eindruck. Zudem fanden die Polizeibeamten bei einer Durchsuchung zum Zwecke der Eigensicherung in dem Rucksack des Antragstellers eine Plastiktüte mit Marihuana (10 Gramm netto) und einen Joint (0,8 Gramm netto). Der Antragsteller gab an, am Vorabend sowohl alkoholische Getränke (ein paar Gläser Rum) als auch Betäubungsmittel (Marihuana) konsumiert zu haben. Er sei mäßiger Trinker und konsumiere seit ein paar Jahren gelegentlich Marihuana. Dem Antragsteller wurden auf der Dienststelle zwei Blutproben entnommen. Der untersuchende Arzt stellte bei dem Antragsteller einen sicheren Gang sowie eine sichere plötzliche Kehrtwendung und insgesamt einen leichten Alkohol-/Drogeneinfluss fest (vgl. Bl. 27 ff. BA).

Aus dem Gutachten des I zur Alkoholuntersuchung vom N06 geht hervor, dass der Antragsteller im Entnahmezeitpunkt am N03um N07 eine Blutalkoholkonzentration von 0,91 Promille hatte. Die Rückrechnung auf den Vorfallszeitpunkt am N03um N04 ergebe eine Mindest-Blutalkoholkonzentration von 1,03 Promille und eine Maximal-Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille (Bl. 66 BA).

Aus dem toxikologischen Gutachten des I vom N08ergibt sich, dass die Blutprobe des Antragstellers positiv auf Cannabinoide getestet wurde (Bl. 67 ff. BA). Demnach befanden sich 6,7 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 4,2 ng/ml Hydroxy-THC und 85 ng/ml THC-Carbonsäure im Blut des Antragstellers. Die erhobenen Befunde wiesen auf die vorangegangene Aufnahme von Betäubungsmitteln hin. Die Konzentration des rauschwirksamen Inhaltsstoffs THC habe in einem mittleren Bereich und die des ebenfalls rauschwirksamen Stoffwechselprodukts Hydroxy-THC in einem hohen Bereich gelegen. Die Konzentration des rauschunwirksamen Stoffwechselprodukts THC-Carbonsäure habe in einem hohen Bereich gelegen, was für eine mittel- bis engerfristig zurückliegende, wiederholte und regelmäßige Aufnahme sprechen könne. Alkohol und psychoaktive Inhaltsstoffe aus Cannabisprodukten könnten eine Wechselwirkung im Sinne einer gegenseitigen Wirkungsverstärkung eingehen. Es komme für den Vorfallszeitpunkt eine cannabis- und alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit in Betracht.

Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Straßenverkehrsgefährdung des Antragstellers gemäß § 170 Abs. 2 StPO gab die Staatsanwaltschaft H die Akte des Antragstellers an das Regierungspräsidium J ab.

Das Regierungspräsidium J (Zentrale Bußgeldstelle) erließ am N09 gegen den Antragsteller einen Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 650 Euro, da er tateinheitlich ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr geführt habe, wobei die festgestellte Blutalkoholkonzentration 0,91 Promille betragen habe, und das Kraftfahrzeug unter Wirkung eines berauschenden Mittels (6,7 ng/ml Cannabisprodukte [THC]) geführt habe (§§ 24a Abs. 1 bis 3, 25 StVG, 241 f. BKat, § 4 Abs. 3 BKatV). Zusätzlich wurde ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Mit Schreiben vom N10informierte die Polizeidirektion H die Antragsgegnerin darüber, dass der Antragsteller am N03mit Betäubungsmitteln (10 Gramm netto Cannabis) und einem Joint (0,8 Gramm brutto) angetroffen worden sei. Nach Abschluss der Ermittlungen werde der Vorgang an die Staatsanwaltschaft H abgegeben (vgl. Bl. 2 f. BA).

Mit Schreiben vom N11, N12, N20, N13, N14, N15, N16 und N17 bat die Antragsgegnerin die Staatsanwaltschaft H – teilweise mit dem Hinweis, dass ggf. die Kraftfahreignung des Antragstellers zu überprüfen sei – um Mitteilung über den Stand der Angelegenheit des Antragstellers sowie Übersendung der Akte nach Abschluss des Verfahrens. Die Schreiben blieben ohne Reaktion. Mit Schreiben vom N18 und N19 bat die Antragsgegnerin sodann bei dem Regierungspräsidium J (Zentrale Bußgeldstelle) um Einsicht in die Akte des Antragstellers, welche ihr am N21 gewährt wurde.

Mit Schreiben vom N22, dem Antragsteller zugestellt am N23, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis spätestens N24 ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen (Bl. 83 ff. BA). Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung oder Belassung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a FeV sei eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich, wenn Anzeichen für Cannabismissbrauch vorlägen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründeten. Die sich aus der Information durch die Polizeidirektion vom N10ergebenden Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass bei dem Antragsteller ein Cannabismissbrauch bestehe. Da kein Strafverfahren mehr anhängig sei, sei die Antragsgegnerin nicht gehindert, in eigener Zuständigkeit eine Entscheidung zu treffen bzw. eine überprüfende Maßnahme einzuleiten. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liege ein Cannabismissbrauch vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden könne. Für die Beurteilung, ob eine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs i.S.d. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV gegeben sei, sei der in § 24a Abs. 1a StVG festgelegte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum maßgeblich. Der Antragsteller habe am N03ein Kraftfahrzeug unter der berauschenden Wirkung von Cannabis mit einer THC-Konzentration von 6,7 ng/ml und mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,91 Promille im Blutserum geführt und damit wenigstens einmal gegen das Trennungsgebot verstoßen. Hinzu komme, dass der Antragsteller das Fahrzeug unter Cannabis und Alkohol geführt habe, was auf eine erhöhte Gefahr für die Verkehrssicherheit hinweise. Auf die Polizeibeamten habe er keinen alkoholisierten Eindruck gemacht. Nach dem ärztlichen Bericht vom N03seien nur leichte Ausfallerscheinungen bei dem Antragsteller ersichtlich gewesen. Die plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen sei sicher, die Sprache sei deutlich, das Bewusstsein sei klar und der Denkablauf sei geordnet gewesen. Die fehlenden bzw. nur leichten Ausfallerscheinungen und der Alkoholkonsum stellten eine sonstige Tatsache dar, welche die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründeten. Der Antragsteller werde daher aufgefordert, zur Klärung von Eignungszweifeln gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Dadurch solle geklärt werden, ob der Antragsteller trotz der Annahme von Cannabismissbrauch ein Fahrzeug sicher führen könne bzw. in der Lage sei, den Konsum von Cannabis und das Führen von Fahrzeugen sicher voneinander zu trennen. Die Fragestellung bei der Begutachtungsstelle werde wie folgt lauten: "Ist zu erwarten, dass das Führen eines Kraftfahrzeuges und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum trotz des Vorliegens von sonstigen Tatsachen, die die Annahme des Cannabismissbrauches begründen, hinreichend sicher getrennt werden kann? Falls nein oder wenn die zu begutachtende Person eine Abstinenz geltend macht: Liegt ein ausreichend langer Abstinenzzeitraum sowie ein gefestigter Einstellungs- und Verhaltenswandel zu Cannabis vor?". Damit die Begutachtung durchgeführt werden könne, sei es erforderlich, dass die Akte der Untersuchungsstelle übersandt werde. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV habe der Betroffene die Behörde darüber zu unterrichten, bei welcher Begutachtungsstelle die Untersuchung erfolgen solle; zudem müsse er sein Einverständnis mit der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erteilen. Vor Versendung der Akte an die Begutachtungsstelle könne der Antragsteller diese gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV einsehen. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller in dem Schreiben auch darauf hin, dass sie auf die Nichteignung schließen dürfe und der Antragsteller mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechnen müsse, wenn er nicht bereit sei, sich begutachten zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht innerhalb der Frist vorlege.

Am N25 erteilte der Antragsteller sein Einverständnis und wählte eine Begutachtungsstelle aus, erklärte aber sogleich, er könne kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen, da ihm die finanziellen Mittel fehlten. Er kündigte zudem an, seinen Führerschein per Post an die Antragsgegnerin zu senden. Dieser ging am N26 bei der Antragsgegnerin ein.

Die Antragsgegnerin fragte daraufhin bei dem Antragsteller an, ob dieser freiwillig auf seine Fahrerlaubnis verzichten wolle. Eine entsprechende Verzichtserklärung gab der Antragsteller jedoch nicht ab.

Mit Schreiben vom N27 bat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Antragsgegnerin unter Verweis auf eine Entscheidung des LG Koblenz (Beschluss vom 3. April 2025, Az.: 3 Qs 16/25) darum, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung noch einmal zu überprüfen, weil der Antragsteller seit der vorgeworfenen Tat beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen habe (Bl. 123 f. BA).

Mit Schreiben vom N28 teilte die Antragsgegnerin dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit, dass die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens weiterhin bestehen bleibe (Bl. 126 f. BA). Im Übrigen wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem Schreiben vom N22.

Ebenfalls mit Datum vom N28 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Wiederholung ihrer Ausführungen aus dem Schreiben vom N22 zu der Entziehung seiner Fahrerlaubnis an und gab ihm Gelegenheit bis zum N29, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten vorzulegen oder auf seine Fahrerlaubnis zu verzichten (Bl. 128 ff. BA). Anderenfalls müsse er nach § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden.

Eine Stellungnahme seitens des Antragstellers erfolgte innerhalb der Frist nicht.

Mit Bescheid vom N30, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am N31, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Ziffer 1), forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 3). Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus der Gutachtenanforderung vom N22 sowie der Anhörung vom N28. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte sie aus, diese sei erforderlich, weil das öffentliche Interesse an dem vorläufigen Fortbestand der Fahrerlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens überwiege. Wegen des hohen Rangs des Rechtsguts der Verkehrssicherheit bestehe ein dringendes überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass ungeeignete Kraftfahrer aufgrund der von ihnen ausgehenden latenten Gefährdung von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen würden. Auch wenn der Antragsteller seit dem Vorfall beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen habe, könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass keine Eignungsmängel bestünden, da solche auch durchaus über längere Zeit verborgen bleiben könnten.

Mit Datum vom N32 legte der Antragsteller gegen den streitgegenständlichen Bescheid Widerspruch ein. Hinsichtlich dessen Begründung wird auf das genannte Schreiben Bezug genommen (Bl. 159 ff. BA).

Ebenfalls mit Schriftsatz vom N32, bei dem Verwaltungsgericht H eingegangen am N33, hat der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung wird ausgeführt, nach § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV könne eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, was vorliegend nicht zutreffe. Der Begriff "erheblich" beziehe sich auf die Kraftfahreignung. Eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO sei ein deutliches Zeichen dafür, dass eine Kraftfahreignung des Betroffenen nicht in Frage stehe und es sich also nicht um einen erheblichen Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV handele. Ein wiederholter Verstoß liege nicht vor.

Gemäß § 13 Abs. 1 FeV sei eine medizinisch-psychologische Untersuchung nur beizubringen bei Alkoholmissbrauch. Ein einmaliger, lange zurückliegender Wert von 0,91 Promille und die Ahndung lediglich mit einem Bußgeldbescheid sei kein Alkoholmissbrauch. Im Strafverfahren sei auch keine Fahrerlaubnis entzogen worden. Gleichermaßen scheide eine Alkoholabhängigkeit aus.

Gemäß § 13a FeV sei eine medizinisch-psychologische Untersuchung nur beizubringen bei einem Cannabismissbrauch. Zwar habe der Antragsteller in der Ermittlungsakte angegeben, dass er seit ein paar Jahren Konsument von Marihuana sei. Die Werte hätten jedoch jeweils unter der Grenze von 3,5 ng/ml gelegen. Gegenbeweise existierten nicht. Nur einmal, lange zurückliegend am N03habe er sich zu einem höheren Konsum hinreißen lassen. Dies bedeute jedoch keinen Missbrauch. Drogenkonsum unter dem Grenzwert von 3,5 ng/ml THC habe nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung.

Gehe es wie hier um den Entzug der Fahrerlaubnis, so sei das öffentliche Interesse nur dann gewahrt, wenn der Betroffene zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet sei. Konkretisiert sei der Begriff der Ungeeignetheit in den Gesetzen nicht. In der Praxis könne man deshalb von einer Ungeeignetheit eigentlich nur ausgehen, wenn von der Polizei bei Fahrten körperliche oder geistige Mängel festgestellt würden oder wenn in Bußgeldbescheiden nur ungewöhnliche Geldbußen über 1.000 Euro oder ein Fahrverbot von zwei bis drei Monaten verhängt würden. Insoweit könne auch die Bindung an Bußgeldentscheidungen gemäß § 3 Abs. 4 StVG nicht außer Acht gelassen werden, wenn etwa wie hier in dem Bußgeldbescheid nur eine Tat erfasst werde und die Schuldfrage mit einem Bußgeld in Höhe von 650 Euro im unteren Bereich liege, im Vergleich zu Bußgeldhöhen bis zu 2.000 Euro, und nur ein Monat Fahrverbot verhängt worden sei im Vergleich zu möglichen drei (sic!) Fahrverboten. Der Alkohol- und Drogenkonsum sei in Tateinheit geahndet worden, beide Taten stellten nur Ordnungswidrigkeiten dar und eine Ordnungswidrigkeit sei keinesfalls zu vereinbaren mit einem Alkohol- oder Drogenmissbrauch.

Bleibe der Betroffene seit dem N03weiter im Besitz einer Fahrerlaubnis und nehme er beanstandungsfrei am Straßenverkehr bis dato teil, könne ein entgegenstehender Cannabismissbrauch nicht in Frage stehen und es sei etwa auch ein Beschluss gemäß § 111a StPO fällig gewesen, was nicht der Fall sei. Vielmehr sei das Strafverfahren ohne Fahrerlaubnisentzug gemäß § 170 StPO eingestellt worden, sodass auch keine Veranlassung bestehe, heutzutage aufgrund eines Vorfalls vom N03sofort eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu verlangen.

Des Weiteren komme hinzu, dass regelmäßiger Cannabiskonsum nach neuem Recht (Nr. 9.2 Anlage 4 zur FeV) nicht mehr ohne Weiteres zu mangelnder Fahreignung führe und ein Missbrauch auszuschließen sei. Gleiches treffe auch bei einem sogenannten Mischkonsum bei Gebrauch von Alkohol und Drogen zu, weil gemäß Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV ein solcher Mischkonsum nicht mehr von vornherein als eignungsrelevant benannt werde.

Zusätzlich sei in diesem Zusammenhang zur Kenntnis zu nehmen, dass seit 2024 die Regelungen zur Fahreignung bei Cannabiskonsum mit dem CanG sowie mit dem Text und Gesetz zur Änderung des StVG grundsätzlich geändert worden seien mit der Folge, dass Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV als Eignungsmangel nur noch Abhängigkeit und Missbrauch nenne (Nr. 9.2.3. und Nr. 9.2.1). Sowohl eine Abhängigkeit als auch ein Missbrauch könne keinesfalls angenommen werden bei nur einer Tat, die im Übrigen auch längere Zeit zurückliege. Zudem seien bei dem Vorfall nur leichte Ausfallerscheinungen ersichtlich gewesen.

Der Sofortvollzug sei unbegründet. Den Führerschein habe der Antragsteller bereits der Antragsgegnerin zugesandt. Diesbezüglich sei die Vollziehung aufzuheben. Im Übrigen liege die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im öffentlichen Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dies ergebe sich schon allein daraus, dass man sich auf eine lang zurückliegende Tat vom N03stütze. In dem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren habe man keinesfalls die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen, vielmehr sei das Strafverfahren letztlich nach § 170 StPO eingestellt worden. Wenn die Strafjustiz schon seinerzeit keine Veranlassung gesehen habe, im öffentlichen Interesse den Führerschein zu beschlagnahmen und die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, sei in den Jahren danach durch die Verwaltungsbehörde erst recht kein öffentliches Interesse zu begründen, insbesondere wenn hinzukomme, dass der Antragsteller seit der letzten Tat im Jahre N34 nicht mehr verkehrsauffällig geworden sei und alle Register frei seien.

Dass die Antragsgegnerin neun Mal an die Übersendung der Strafakte habe erinnern müssen und diese erst am N21 erhalten habe, könne nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Das Beschleunigungsgebot habe Vorrang. Dieses sei nicht gewahrt, wenn neun Mal erinnert werden müsse und vom N35 bis zum N21 Zeit vergangen sei. Insoweit greife zumindest der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser könne hier zur Folge haben, dass die Antragsgegnerin nicht auf der angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung beharre, vielmehr die Fahrerlaubnis nicht entziehe und das weitere Fahrverhalten des Antragstellers beispielsweise durch Auflagen beobachte, und zumindest nicht den Sofortvollzug anordne.

Soweit die Antragsgegnerin heute immer noch Eignungszweifel habe, müssten diese näher begründet werden, gerade auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller zwei Jahre am Straßenverkehr teilnehme, ohne in dieser Zeit auffällig geworden zu sein.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom N30 wiederherzustellen und

die Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich der Abgabepflicht des Führerscheins (Ziffer 2 des Bescheids vom N30) anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie führt aus, bei Erreichen des Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC sei nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend. Dies werde durch den gleichzeitigen Konsum von Alkohol, dem Besitz von 10 Gramm Cannabis sowie der eigenen Angabe über einen regelmäßigen Konsum noch verstärkt. Weiterhin habe der Antragsteller angegeben, regelmäßiger Konsument zu sein, was der Gutachter auch so vermutet habe. Insofern sei die Antragsgegnerin berechtigt gewesen, zur Abklärung der entstandenen Eignungszweifel die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung anzuordnen. Ob der THC-Wert bei vorherigem Konsum jeweils unter 3,5 ng/ml gelegen habe, könne niemand sagen, zumal der Grenzwert erst seit August 2024 auf diese Höhe angehoben worden sei. Die Tatsache, dass der Fahrerlaubnisbehörde keine weiteren Vorfälle nach der Tat vorlägen, sei kein Indiz dafür, dass keine Eignungsmängel mehr bestünden. Sei er nicht in eine Kontrolle geraten, könne er auch nicht auffallen. Es sei nicht zu akzeptieren, dass der Antragsteller angesichts des vorliegenden Sachverhalts (Konsumwerte THC und Alkohol, Besitz Cannabis und Angaben über den regelmäßigen Konsum) weiterhin am Straßenverkehr teilnehme, ohne dass die bestehenden Eignungszweifel ausgeräumt worden seien. Die Antragsgegnerin habe direkt nach Eingang der Akten (nach insgesamt zehn Aktenanforderungen) sofort gehandelt. Diese langen Zeitspannen bis zum Erhalt der angeforderten Akten kämen regelmäßig vor. Der der Antragsgegnerin bereits vorliegende Führerschein des Antragstellers sei bei der Erstellung des streitgegenständlichen Bescheids nicht berücksichtigt worden; insoweit liege hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheids ein Fehler der Antragsgegnerin vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die Anträge sind zulässig, aber nicht begründet.

  1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hinsichtlich der mit Ziffer 3 der Verfügung vom N30 für sofort vollziehbar erklärten Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1 des Bescheids) und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins (Ziffer 2 des Bescheids) ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder bei einer umfassenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung überwiegt. Formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist, dass die zuständige Behörde das besondere öffentliche Interesse gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich und nicht bloß formelhaft begründet hat. Die Interessenabwägung richtet sich primär nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ergibt die im einstweiligen Rechtsschutz gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Hoheitsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig und besteht zusätzlich ein über das Interesse am Erlass der Verfügung selbst hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine reine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Folgen des Sofortvollzugs vorzunehmen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig erfolgt und der angefochtene Bescheid erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Eine Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragsgegnerin aus.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 des Bescheids hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Führerscheinabgabeverpflichtung genügt den rechtlichen Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten erachtet (Hess. VGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 8 B 751/16 –, juris Rn. 23).

Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Sie hat auf Seite 8 der Verfügung ausreichend dargelegt, warum sie im konkreten Einzelfall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren, in denen es um Fahrerlaubnisentziehungen geht, und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht entgegen. Im Bereich des Fahrerlaubnisrechts ergibt sich das besondere öffentliche Interesse regelmäßig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (Bay. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 – 11 CS 11.2272 –, juris Rn. 13).

Auch in der Sache ist die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. In der Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens tritt nach summarischer Prüfung das Interesse des Antragsstellers zurück, da sein Widerspruch voraussichtlich erfolglos sein wird. In einem solchen Hauptsacheverfahren dürfte sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom N30 als rechtmäßig erweisen.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, welche die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 –, juris Rn. 16). Da das Widerspruchsverfahren noch anhängig ist, kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (Bay. VGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 11 CS 20.2342 –, juris Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 3 M 68/13 –, juris Rn. 4).

Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV.

Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids vom N30 bestehen keine Bedenken. Insbesondere wurde der Antragsteller mit Schreiben vom N28 angehört.

Der Bescheid erweist sich bei summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist dies insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten ist der Begriff der Ungeeignetheit damit in der Verordnung hinreichend konkretisiert. Es ist nicht ersichtlich, wieso von einer Ungeeignetheit nur ausgegangen werden könne, wenn von der Polizei bei Fahrten körperliche oder geistige Mängel festgestellt würden oder wenn in Bußgeldbescheiden ungewöhnliche Geldbußen über 1.000 Euro mit einem Fahrverbot von zwei bis drei Monaten verhängt würden.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Im Falle von Tatsachen, die im Hinblick auf eine Cannabisproblematik Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 13a FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Hierauf ist der Betroffene nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hinzuweisen.

Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen, weil sie nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen durfte. Der Antragsteller hat das mit Schreiben vom N22 geforderte Gutachten nicht vorgelegt.

Im Falle der Nichtvorlage eines Gutachtens kann die Fahrerlaubnisbehörde dann gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn die Anordnung, das genannte Gutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und für die Weigerung, das Gutachten vorzulegen, kein ausreichender Grund besteht (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 –, juris Rn. 20).

Die Voraussetzungen liegen vor. Die unter dem N22 ergangene Aufforderung der Antragsgegnerin an den Antragsteller, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) beizubringen, ist voraussichtlich rechtmäßig.

Dies ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens der Aufforderung zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20/15 –, juris Rn. 14).

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV.

Die Anordnung ist formell rechtmäßig ergangen.

Die Antragsgegnerin hat die durch die Untersuchung zu klärende Frage gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hinreichend konkret formuliert. Es lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass der Gutachter einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle die künftige Trennung von Cannabiskonsum und Straßenverkehrsteilnahme sowie ggf. einen gefestigten Einstellungs- und Verhaltenswandel untersuchen soll.

Die Gutachtenanordnung genügt ferner den Begründungsanforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 1 FeV. Demnach muss die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung darlegen. Da eine Gutachtenanordnung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder eine sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen zu stellen. Für den Betroffenen muss erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. August 2025 – 16 E 330/24 –, juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsgegnerin hat in der Aufforderung zur Gutachtenbeibringung vom N22 auf den Vorfall am N03mitsamt dem Ergebnis der anschließenden toxikologischen Untersuchung vom N08Bezug genommen. Dieser Vorfall begründet hinreichende Eignungszweifel; Anlass und Grund der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens werden deutlich benannt.

Schließlich hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller in ihrer Anordnung auch entsprechend § 11 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 FeV mitgeteilt, dass er die der Gutachtenstelle zu übersendenden Unterlagen einsehen kann und ihn – der Warnfunktion des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV entsprechend – auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen.

Die Anordnung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig.

Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass sonstige Tatsachen vorliegen, die die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen.

Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen.

Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liegt ein Cannabismissbrauch vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Die seit 1. April 2024 geltende Rechtslage unterscheidet zwischen einer Cannabisabhängigkeit (Nr. 9.2.3 der Anlage 4 zur FeV), dem Cannabismissbrauch (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) und einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Cannabiskonsum, welcher nach Vorstellung des Gesetzgebers gelegentlich oder auch regelmäßig erfolgen kann (BT-Drs. 11370/20, S. 11). Damit hat der Gesetzgeber die bisherige Annahme, dass mit einem regelmäßigen Konsum in der Regel auch eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege, aufgegeben. Darüber hinaus war Ziel des Gesetzgebers eine weitgehende Angleichung der fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik an die bei einer Alkoholproblematik (BT-Drs. 10426/20, S. 150). In Einklang damit ist § 13a FeV weitgehend spiegelbildlich zu § 13 FeV konzipiert, weshalb sich die Auslegung von § 13a FeV an § 13 FeV orientieren kann (Hess. VGH, Beschluss vom 19. September 2025 – 10 B 606/25 –, juris Rn. 29).

Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Ergebnis nicht in der gebotenen Weise voneinander trennt. Unerheblich ist, ob die unterbliebene Trennung darauf zurückzuführen ist, dass der Betroffene nicht in der Lage war zu trennen ("Trennen-Können" oder "Trennungsvermögen") oder dass ihm die Bereitschaft zum Trennen von Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs fehlte ("Trennungsbereitschaft") (BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13/17 –, juris Rn. 19).

Es handelt es sich um eine Prognose, die aufgrund eines aktuellen Verhaltens des Betroffenen für die Zukunft gestellt wird. Eine "nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung" ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 11370/20, S. 13) zu bejahen, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist (Hess. VGH, Beschluss vom 19. September 2025 – 10 B 606/25 –, juris Rn. 17; so auch VG Minden, Beschluss vom N30 – 2 L 1637/25 –, juris Rn. 40; VG Ansbach, Beschluss vom 3. Januar 2025 – AN 10 S 24.3086 –, juris Rn. 40).

Hiervon ausgehend hat der Antragsteller dadurch, dass er am N03um N04 unstreitig ein Kraftfahrzeug unter der berauschenden Wirkung von Cannabis mit einer THC-Konzentration von 6,7 ng/ml im Blutserum geführt hat, wenigstens einmal gegen das Trennungsgebot verstoßen.

Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV aufgrund von Tatsachen, die die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, setzt darüber hinaus einen wenigstens gelegentlichen Konsum von Cannabis voraus. Denn die Feststellung eines einmaligen Cannabisgebrauchs rechtfertigt aus verfassungsrechtlichen Gründen "für sich genommen" nicht die Forderung nach der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 2 L 926/24 –, juris Rn. 55).

Vorliegend hat der Antragsteller angegeben, gelegentlich Cannabis zu konsumieren.

Zur Vermeidung eines norminternen Wertungswiderspruchs zu den Regelungen in § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a und b FeV bedarf es bei einem nur einmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot und einem mindestens gelegentlichen Cannabiskonsum noch weiterer aussagekräftiger Zusatztatsachen, um die Annahme eines Cannabismissbrauchs i.S.d. § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV zu begründen (Hess VGH, Beschluss vom 19. September – 10 B 606/25 –, juris Rn. 20; VG Minden, Beschluss vom N30 – 2 L 1637/25 –, juris Rn. 50 ff.; VG München, Beschluss vom 26. Mai 2025 – M 6 S 24.7290 –, juris Rn. 40 ff., juris). Dies ergibt sich zudem aus der Tatsache, dass die Regelung des § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV nachgebildet ist, welche für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ebenfalls sonstige Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, verlangt. Der Gesetzgeber, dessen Kenntnis und Billigung der langjährigen Rechtsprechung zu § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV unterstellt werden kann, würde sich zu seinem Regelungsziel einer weitestgehenden fahrerlaubnisrechtlichen Gleichbehandlung von Alkohol- und Cannabiskonsum in Widerspruch setzen, wenn der einmalige Verstoß eines Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot (bei mindestens gelegentlichem Cannabiskonsum) auch ohne Zusatztatsachen wie etwa Anhaltspunkte für deutlich normabweichende Konsumgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen würde (VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 2 L 926/24 –, juris Rn. 83 ff.).

Derartige Zusatztatsachen, die die Wiederholung eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot auch bei nur einer cannabisbedingten Ordnungswidrigkeit nahelegen, können sich hierbei insbesondere aus der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder Hinweisen zur fehlenden Trennbereitschaft ergeben. Zweifel an der Trennbereitschaft können im Einzelfall auch durch besondere Umstände der Tatbegehung entstehen, die auf ein außergewöhnlich gering ausgeprägtes Risikobewusstsein als überdauerndes Merkmal hinweisen oder eine fehlende Bereitschaft erkennen lassen, die nach Cannabiskonsum vor einer Verkehrsteilnahme erforderlichen Wartezeiten einzuhalten bzw. den Konsum angesichts einer absehbaren Verkehrsteilnahme zu unterlassen (VG München, Beschluss vom 26. Mai 2025 – M 6 S 24.7290 –, juris juris Rn. 42 f.; vgl. Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024, Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit, S. 6 f.).

Beim Antragsteller liegen zusätzliche Umstände vor, die als sonstige Tatsachen im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV gewertet werden können.

Dass der Antragsteller angab, am Vorabend (neben ein paar Gläsern Rum) Marihuana konsumiert zu haben und sich seine THC-Werte laut toxikologischer Untersuchung in einem mittleren bis hohen Bereich bewegten, lässt Zweifel daran aufkommen, ob er sich der verkehrsrechtlichen Gefahren dieses Rauschmittels und der vor einer Verkehrsteilnahme zur Einhaltung des Trennungsgebots einzuhaltenden Wartezeiten hinreichend bewusst ist. Weiterhin führte der Antragsteller das Fahrzeug unter Cannabis- und Alkoholeinwirkung, was – insbesondere angesichts möglicher Wechselwirkungen – auf ein gering ausgeprägtes Risikobewusstsein im Zusammenhang mit Cannabis hinweist.

Zudem zeigte er bei der ärztlichen Untersuchung (vgl. Bl. 50 BA) am N03einen sicheren Gang, eine sichere plötzliche Kehrwendung nach vorherigem Gehen, eine deutliche Sprache, einen geordneten Denkablauf und ein klares Bewusstsein. Lediglich die Finger-Finger-Prüfung sowie die Nasen-Finger-Prüfung waren etwas unsicher. Es konnten mithin nur leichte Ausfallerscheinungen festgestellt werden, was auf eine Cannabisgewöhnung im relevanten Bereich hindeuten kann. Fehlende Ausfallerscheinungen stellen eine sonstige Tatsache dar, welche die Annahme eines Cannabismissbrauchs auch bei einem erstmaligen Verstoß begründen. Es kann möglicherweise durch eine Cannabisgewöhnung und das Fehlen von Warnsignalen die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch eingeschätzt werden (VG Ansbach, Beschluss vom 3. Januar 2025 – AN 10 S 24.3086 –, juris Rn. 42).

Dass laut Vortrag des Antragstellers die Werte seines vorhergehenden Marihuana-Konsums stets unter 3,5 ng/ml gelegen haben, ist hierbei irrelevant, da – wie oben festgestellt – ausreichende Zusatztatsachen vorliegen.

Demnach bestehen bei dem Antragsteller Eignungszweifel, die gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Abklärung eines verkehrsrelevanten Cannabismissbrauchs erfordern.

Diese Zweifel sind auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Antragsteller seitdem nicht mehr auffällig wurde.

Das Verstreichen einer größeren Zeitspanne seit dem letzten dokumentierten Verstoß gegen das Trennungsgebot steht einer Gutachtenanordnung nicht entgegen. Es kann nicht allein aufgrund Zeitablaufs davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller kein für die Anwendung des § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV erforderliches Konsummuster eines wenigstens gelegentlichen Cannabiskonsums mehr aufweist. Er hat schon nicht (substantiiert) behauptet, den in seinem Fall anzunehmenden gelegentlichen Cannabiskonsum inzwischen aufgegeben zu haben (so auch VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 2 L 926/24 –, juris Rn. 132).

Der damit bestehende Anlass zur Anordnung des ärztlichen Gutachtens ist auch nicht dadurch entfallen, dass das Geschehen vom N03im Zeitpunkt der Anordnung des Gutachtens bereits gute zwei Jahre zurücklag. Gegen einen solchen Ausschluss spricht schon, dass der Antragsgegnerin erst am N21 Einsicht in die Ordnungswidrigkeitenakte des Antragstellers gewährt wurde und sie erst hierdurch vollumfänglich Kenntnis des Sachverhalts erlangt hat. Es ist der Antragsgegnerin nicht in negativer Weise anzulasten, dass ihr die – bereits seit N37 beantragte – Akteneinsicht erst im Juni 2025 gewährt wurde. Sobald dies der Fall war, hat sie ohne schuldhaftes Zögern gehandelt und bereits vier Wochen nach gewährter Akteneinsicht die Vorlage eines Gutachtens von dem Antragsteller gefordert. Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung im Falle eines Drogenkonsums nicht davon auszugehen ist, dass dieser sich durch reinen Zeitablauf erledigt (VG Köln, Beschluss vom 5. August 2025 – 23 L 1856/25 –, juris Rn. 22).

Zudem entfaltet selbst eine längerfristig unauffällige Verkehrsteilnahme keine hinreichende Aussagekraft im Hinblick auf eine mögliche dauerhafte Verhaltensänderung in Bezug auf den Konsum von Drogen. Zum einen kann das Ausbleiben weiterer spezifischer Auffälligkeiten ebenso gut auf einer lediglich zeitweiligen situationsbedingten Anpassung oder auf bloßem Zufall beruhen. Zum anderen bringt es schon die relativ geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr mit sich, dass häufig trotz fortbestehender Drogenproblematik über einen langen Zeitraum keine Zuwiderhandlungen aktenkundig werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 16 B 619/15 –, juris Rn. 4).

Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf den Beschluss des LG Koblenz vom 3. April 2025, wonach es mit Rücksicht darauf, dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat bereits mehr als 15 Monaten zurückliegt und auch bereits beim Erlass der Entscheidung durch das Amtsgericht bereits mehr als 13 Monate zurücklag, an dem nach § 111a StPO notwendigen vorläufigen Sicherungsbedürfnis fehlt, hilft diesem nicht weiter (LG Koblenz, Beschluss vom 3. April 2025 – 3 Qs 16/25 –, juris Rn. 14). Denn in dem Beschluss geht es um eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO, die auf § 69 StGB fußt, mithin im Bereich des (repressiven) Strafrechts. Vorliegend geht es hingegen um eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Bereich des Verwaltungsrechts auf Grundlage des StVG bzw. der FeV, mithin zur Gefahrenabwehr. Da die Situationen nicht vergleichbar sind, kann auch die genannte Rechtsprechung vorliegend keine Anwendung finden.

Ebenso wenig kommt dem Antragsteller zugute, dass die Staatsanwaltschaft H das gegen ihn gerichtete Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c StGB nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Einerseits ist nicht ersichtlich, dass dies geschah, weil die gegen ihn bestehenden Tatvorwürfe entkräftet waren. Vielmehr stellte die Staatsanwaltschaft H diesbezüglich lediglich auf den Alkoholkonsum des Antragstellers ab. Da dieser keine Angaben zum Trinkverlauf machte, war angesichts des Entnahmewerts von 0,91 Promille von einer relativen Fahruntüchtigkeit auszugehen; Ausfallerscheinungen waren nicht ersichtlich (vgl. Bl. 53 BA). Andererseits ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 4 StVG lediglich an Feststellungen in gerichtlichen Entscheidungen gebunden. Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG für den in einem Strafverfahren festgestellten Sachverhalt zugunsten eines Fahrerlaubnisinhabers geht nur von einem Urteil, von einem Strafbefehl oder von einer gerichtlichen Entscheidung aus, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird. Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 153a Abs. 1 StPO nach Erfüllung von Auflagen oder Weisungen durch den Beschuldigten steht dem nicht gleich (Bay. VGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 11 CS 19.2237 –, juris Rn. 15).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer eventuellen Bindungswirkung des Bußgeldbescheids vom N09. Zwar kommt diesem gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 StVG grundsätzlich Bindungswirkung zu. Allerdings wird im Ordnungswidrigkeitenverfahren mit der Verhängung eines Fahrverbots neben einer Geldbuße lediglich eine erzieherische Nebenfolge verfügt, nicht jedoch über die Fahreignung des Kraftfahrers befunden. Deshalb entfalten Bußgeldentscheidungen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 StVG nur insoweit Bindungswirkung für das behördliche Entziehungsverfahren, als sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen, nicht dagegen hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 – 11 B 116/93 –, juris Rn. 4). Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts und der Beurteilung der Schuldfrage liegt keine Abweichung des streitgegenständlichen Bescheids gegenüber dem Bußgeldbescheid vor.

Nach alldem hatte die Antragsgegnerin nach § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Antragsteller anzuordnen. Der Behörde steht hierbei kein Ermessen zu.

Der Antragsteller hat das Gutachten grundlos nicht beigebracht.

Die bis zum N24 gesetzte etwa zweimonatige Frist zur Vorlage des Gutachtens ist nicht zu beanstanden. Dient die Vorlage des Gutachtens der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren hat, ist die Beibringungsfrist nach der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird. In diesem Fall ist den Eignungszweifeln so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen, da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht. Daher ist eine Frist von zwei Monaten grundsätzlich ausreichend (Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juni 2024 – 11 CS 24.454 –, juris Rn. 21).

Der Antragsteller hat schon nicht substantiiert dargelegt, dass er aus anerkennenswerten Gründen gehindert war, die Frist einzuhalten. Vielmehr hat er der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass er ein Gutachten aus finanziellen Gründen nicht beibringen könne. Das Fehlen finanzieller Mittel ist grundsätzlich kein ausreichender Grund für die Verweigerung einer Begutachtung, weil die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen zumal mit Schutzwirkungen für Dritte nicht von dem finanziellen Leistungsvermögen des Betroffenen abhängig gemacht werden kann. Anderes gilt nur in besonders gelagerten Fällen. Auch dann ist wirtschaftliches Unvermögen aber nur zu berücksichtigen, wenn der Betroffene alle nach Lage der Dinge ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die einer Begutachtung entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2014 – 16 A 1386/13 –, juris Rn. 7). Daran fehlte es hier. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller irgendwelche Aktivitäten in diese Richtung unternommen hätte.

Aufgrund der nicht fristgerechten Beibringung des geforderten Gutachtens durfte die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.

Die (deklaratorische) Verpflichtung aus Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, den Führerschein bei der Antragsgegnerin abzugeben, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV.

Zwar ist der Führerschein des Antragstellers bereits am N26 und mithin vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids bei der Antragsgegnerin eingegangen, weshalb nachträglich für eine Verfügung bezüglich der Abgabe des Führerscheins eigentlich kein Raum mehr war und diese wegen Unmöglichkeit unverhältnismäßig sein dürfte. Allerdings ist – weil das Gericht die Erfolgsaussichten der Hauptsache zum Ausgangsprunkt der Abwägung macht – davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin diesen Mangel im noch laufenden Widerspruchsverfahren heilen wird, indem sie eine Verfügung erlässt, wonach der bereits abgegebene Führerschein bei ihr verbleibt. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG zur Ablieferung des Führerscheins in Folge der (voraussichtlich rechtmäßigen) Entziehung der Fahrerlaubnis hat dieser nämlich grundsätzlich bei der Antragsgegnerin zu verbleiben.

Damit stellt sich der Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins aller Voraussicht nach als unbegründet dar.

Die Interessenabwägung fällt wegen der nach summarischer Prüfung festgestellten voraussichtlichen Rechtmäßigkeit bzw. Korrigierbarkeit des Bescheids vom N30 zugunsten der Antragsgegnerin aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom N19 – 13 S 390/25 –, juris Rn. 19). Die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer rechtfertigt in aller Regel die Anordnung des Sofortvollzugs (Hess. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2012 – 2 B 2203/12 –, juris Rn. 6). Damit verbundene, für den Betroffenen nachteilige Folgen muss dieser angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Dies ist vorliegend nicht deswegen anders zu bewerten, weil die Fahrerlaubnisentziehung nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem die Maßnahme rechtfertigenden Vorfall steht. Die Dringlichkeit ordnungsrechtlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab. Zeitablauf allein macht es aber nicht weniger dringlich, einen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber von der weiteren Verkehrsteilnahme auszuschließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 –, juris Rn. 13). Dass es bisher, soweit ersichtlich, zu keinen relevanten Verkehrsverstößen gekommen ist, vermag hieran aufgrund des hohen Gefahrenpotenzials und drohender womöglich irreversibler Folgen nichts zu ändern (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2025 – 4 MB 19/25 –, juris Rn. 8).

Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, ist auch die Abgabeverpflichtung als begleitende Anordnung (Ziffer 2 des Bescheids), die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wurde, geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen.

  1. Der Antrag auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich der Abgabepflicht des Führerscheins (Ziffer 2 des Bescheids) ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Antrag ist zulässig. Da die Verpflichtung des Antragstellers zur Abgabe seines Führerscheins durch Verwaltungsakt verfügt wurde, ist er als Antrag auf Beseitigung der Vollzugsfolgen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO – mithin auf Herausgabe des Führerscheins durch die Antragsgegnerin – statthaft, welcher vor dem Hintergrund des § 123 Abs. 5 VwGO als speziellere Regelung Vorrang genießt vor einem Antrag auf Erlass einer Regelungsverfügung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (VG Magdeburg, Beschluss vom 21. Juni 2024 – 1 B 95/24 MD –, juris Rn. 44).

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnen.

Da die Ablieferungspflicht nach § § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV die gesetzlich notwendige Konsequenz aus der Entziehung ist, richten sich die Erfolgsaussichten danach, ob der Rechtsbehelf gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis Erfolg hat. Dies ist, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Dass die im Entziehungsbescheid verfügte Ablieferungsverpflichtung derzeit rechtswidrig sein dürfte (s.o.), steht dem nicht entgegen, da die Verfügung ohne Weiteres korrigiert werden kann und nach Erwartung der Kammer auch korrigiert werden wird. Mithin kann auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO keinen Erfolg haben.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

  2. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den Ziffern 46.1, 46.3, 46.4, 46.5 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Demnach sind hinsichtlich einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C1 jeweils der Auffangwert, hinsichtlich einer Fahrerlaubnis der Klasse CE der eineinhalbfache Auffangwert anzusetzen. Da nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 4 und 6 FeV eine Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und A1, eine Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L und eine Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E und BE berechtigt, wirken sich diese nicht streitwerterhöhend aus (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. September 2025 – 11 CS 25.984 –, juris Rn. 45 m.w.N.). Der Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, sowie dem Antrag auf Folgenbeseitigung misst die Kammer keine streitwerterhöhende Bedeutung zu. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert sodann halbiert.

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