Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, 2026-06-16, 12 SLa 1067/25 SK

12 SLa 1067/25 SKArbeitsgericht / Chamber 1216.06.2026

Regest

Den Verleiher trifft die Beitragspflicht im Urlaubskassenverfahren nach § 8 Abs. 3 AEntG auch dann, wenn der Entleiherbetrieb aufgrund von § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV nicht dem Tarifvertrag unterfällt. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut von § 8 Abs. 3 zweiter Halbsatz AentG. Für die Zahlungspflicht des Verleihers ist das Gepräge des Entleiherbetriebs unerheblich. Dies gilt auch dann, weil die von den Leiharbeitnehmern ausgeführten Tätigkeiten nur deshalb als baugewerblich zu qualifizieren sind, weil es sich um Zusammenhangstätigkeiten mit den Arbeiten der Mitarbeiter des Entleiherbetriebs handelt. Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 8. August 2025, 8 Ca 583/24 SK, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer — 12 SLa 1067/25 SK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-16

Aktenzeichen: 12 SLa 1067/25 SK

ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2026:0616.12SLA1067.25SK.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 III AEntG, § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV

Leitsatz

Den Verleiher trifft die Beitragspflicht im Urlaubskassenverfahren nach § 8 Abs. 3 AEntG auch dann, wenn der Entleiherbetrieb aufgrund von § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV nicht dem Tarifvertrag unterfällt. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut von § 8 Abs. 3 zweiter Halbsatz AentG. Für die Zahlungspflicht des Verleihers ist das Gepräge des Entleiherbetriebs unerheblich. Dies gilt auch dann, weil die von den Leiharbeitnehmern ausgeführten Tätigkeiten nur deshalb als baugewerblich zu qualifizieren sind, weil es sich um Zusammenhangstätigkeiten mit den Arbeiten der Mitarbeiter des Entleiherbetriebs handelt.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Wiesbaden, 8. August 2025, 8 Ca 583/24 SK, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08. August 2025 – 8 Ca 583/24 SK – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Beiträge zum Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft für den Zeitraum von Dezember 2020 bis November 2021 zahlen zu müssen.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist auf Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet.

Die Beklagte unterhält einen Betrieb mit Sitz in A. Sie verfügt seit Dezember 2020 über eine von der Bundesagentur für Arbeit erteilte Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern und ist tarifgebundenes Mitglied der iGZ. In den Jahren 2020 und 2021 hat die Beklagte der B in C gewerbliche Arbeitnehmer überlassen. Tätigkeitsfeld dieses Entleihers ist die Montage und Installation von Feuerlöschanlagen. Der Kläger hat der B im Jahr 2016 eine Negativbescheinigung erteilt, wonach diese aufgrund der Eröffnung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV vom Anwendungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ausgenommen ist. Auch anderen Unternehmen hat die Beklagte Arbeitnehmer überlassen. In allen diesen Unternehmen wurden Löschanlagen, beispielsweise Sprinkleranlagen, montiert und installiert.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger erstinstanzlich von der Beklagten auf Grundlage des nach Feststellungen des Statistischen Bundesamtes im Klagezeitraum durchschnittlich an Arbeitnehmer im Baugewerbe gezahlten Lohns Urlaubskassenbeiträge für mindestens einen gewerblichen Arbeitnehmer während der Kalendermonate Dezember 2020 bis März 2021 sowie für mindestens drei gewerbliche Arbeitnehmer während der Kalendermonate April 2021 bis Dezember 2021 i.H.v. insgesamt 16.492,- EUR begehrt.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe den jeweiligen Entleihbetrieben Arbeitnehmer zur Erbringung baugewerblicher Tätigkeiten überlassen. Die Leiharbeitnehmer hätten dabei Montagearbeiten im Rohrleitungsbau zur Errichtung und Montage von Sprinkleranlagen in Gebäuden einschließlich darauf bezogener baugewerblicher Zusammenhangstätigkeiten im Sinne von Vor-, Begleit- und Nacharbeiten, etwa die Vorbereitung der zu montierenden Rohre, und Reinigungsarbeiten erbracht. Auch wenn Helfertätigkeiten und Nebentätigkeiten durch die Leiharbeitnehmer ausgeführt worden seien, stellten diese baugewerbliche Tätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten zu den baugewerblichen Tätigkeiten der Arbeitnehmer der Entleihbetriebe dar.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.492,- zu zahlen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die Auffassung vertreten, eine Beitragszahlungspflicht bestehe nicht. Sie hat bestritten, dass die überlassenen gewerblichen Arbeitnehmer Montagearbeiten verrichtet hätten. Vielmehr hätten diese zu 5% ihrer Arbeitszeit die Baustelleneinrichtung bei dem Entleiher und zu 15 % (Kalenderjahr 2020) bzw. 10 % (Kalenderjahr 2021) die Reinigung der Baustellen vorgenommen. Weiter hätten sie Rohre vorgerichtet, nämlich vorbereitet und vorgefertigt, im Kalenderjahr 2020 im Umfang von 80%, im Kalenderjahr 2021 im Umfang von 85% der Arbeitszeit. Die Rohre, die für den Einbau in eine Sprinkleranlage durch die Mitarbeiter der Entleihfirma vorgesehen seien, würden in Stücken zu sechs Metern geliefert, müssten auf das erforderliche Maß zugeschnitten und je nach Situation mit einem Gewinde oder einer Nut auf dem Rohr versehen werden. Dies sei durch die Arbeitnehmer der Beklagten erfolgt. Außerdem habe den Mitarbeitern der Beklagten in dem Entleiherbetrieb das Auftragen der Dichtungsmittel auf das Gewinde der Sprinklerköpfe und die Fertigung der Halterungen zur Montage der Sprinkleranlagen unter der Decke oblegen. Alle diese von Arbeitnehmern der Beklagten erbrachten Tätigkeiten seien bloße Vorbereitungs- und Nebenarbeiten. Die Montage der Rohre, der Halterungen und der Sprinklerköpfe selbst sei durch die Mitarbeiter des Entleihbetriebs erfolgt.

Die Beklagte hat gemeint, eine Zusammenrechnung der ausgeführten Nebentätigkeiten mit den baulichen Leistungen des Entleihbetriebes könne nicht erfolgen, da dieser Betrieb vom Geltungsbereich des VTV gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV ausgenommen sei. Nur auf dessen Tätigkeit sei jedoch in diesem Kontext abzustellen. Die überlassenen Arbeitnehmer verfügten nicht über eine Qualifikation im Heizungs- und Lüftungsbauerhandwerk bzw. der Anlagenmechanik.

Das Gepräge der von den Mitarbeitern der Beklagten ausgeführten Tätigkeiten liege in der Ausführung von Vorbereitungsarbeiten, prägender Betriebszweck sei die Arbeitnehmerüberlassung. Wollte man dies anders sehen, seien die Tätigkeiten, die von den Mitarbeitern der Beklagten in dem Entleiherbetrieb ausgeführt werden, dem Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 12 VTV zuzuordnen, dem die Entleihfirma unterfällt.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08. August 2025 der Klage in voller Höhe stattgegeben und angenommen, der Zahlungsanspruch des Klägers folge aus § 8 Abs. 3 AEntG i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Satz 1 Nr. 2 bis 4 AEntG i.V.m. §§ 15, 18 VTV vom 28. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung.

Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass die von den überlassenen Arbeitnehmern ausgeübten Tätigkeiten dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen. Dies gelte auch hinsichtlich der Zusammenhangstätigkeiten zu den von den Arbeitnehmern des Entleiherbetriebs ausgeführten baugewerblichen Arbeiten. Im Anwendungsbereich von § 8 Abs. 3 AEntG sei für die Beurteilung weder auf den Betrieb des Verleihers, noch auf den Betrieb des Entleihers abzustellen. Entscheidend sei ausschließlich die von dem verliehenen Arbeitnehmer ausgeführte Tätigkeit.

Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, dass der Kläger das Unterfallen der Tätigkeiten der entliehenen Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des VTV schlüssig vorgetragen habe. Die behauptete Montage von Sprinkleranlagen stelle eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV und auch nach § 101 Abs. 2 SGB III dar. Diesem schlüssigen Vortrag des Klägers sei die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten, da auch die von ihr geschilderten Arbeiten in Gestalt der Vorbereitung und Bearbeitung von Rohren Zusammenhangstätigkeiten zu den baugewerblichen Tätigkeiten der Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs darstellten. Auch die Zusammenhangstätigkeiten zu baulichen Haupttätigkeiten seien bauliche Leistungen. Zwar setze das Unterfallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV grundsätzlich voraus, dass neben den Zusammenhangstätigkeiten auch bauliche Haupttätigkeiten durch den Betrieb erfolgten, dies gelte jedoch nicht, wenn die baulichen Hauptleistungen und die Nebenleistungen unter einheitlicher Leitung im Wesentlichen so organisiert seien, wie das in einem Baubetrieb, in dem die Tätigkeiten nicht getrennten Unternehmen zugewiesen seien, der Fall sei. Hiervon sei regelmäßig auszugehen, wenn die Arbeitsanweisungen auf den Baustellen für die Bauleistungen und die Nebenleistungen von ein und derselben Person oder von mehreren Personen koordiniert ausgeübt würden, was bei einer Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelmäßig der Fall sei.

Das Arbeitsgericht ist weiter davon ausgegangen, der Umstand, dass es sich bei dem Entleiherbetrieb um einen ausgenommenen Betrieb nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV handle, stehe dem nicht entgegen. Dies folge aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 3 AEntG. Die Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs hätten, auch wenn der Betrieb nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV ausgenommen sei, baugewerbliche Leistungen erbracht. Im Übrigen partizipierten die Leiharbeitnehmer nicht von den regelmäßig vorhandenen tarifvertraglichen Regelungen im Entleiherbetrieb.

Schließlich hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Höhe der Forderung nicht erheblich bestritten sei, da die Beklagte die Höhe der jeweils monatsbezogenen Bruttolöhne der Arbeitnehmer nicht vorgetragen habe.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Argumentation des Arbeitsgerichts werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 06. Oktober 2025 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit Schriftsatz vom 06. November 2025 am 06. November 2025 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 06. Januar 2026 am 06. Januar 2026 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 08. Dezember 2025 (Montag) am 08. Dezember 2025 bis zum 06. Januar 2026 verlängert worden war.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe ihre Beitragspflicht zu Unrecht angenommen. Die Arbeitnehmerüberlassung erfolge ausschließlich an Betriebe, die Löschanlagen installieren. Konkret entfielen mehr als 50 % der Arbeitszeit der entliehenen Arbeitnehmer auf Tätigkeiten für die Firma B. Auch der zweitgrößte Kunde der Beklagten, die Firma D, installiere ausschließlich Sprinkleranlagen und unterfalle § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV. Die entliehenen Arbeitnehmer der Beklagten führten ausschließlich Vorbereitungsarbeiten wie Zuschnitt und Vorrichtung der Rohre unter Anleitung, Kontrolle und Überwachung durch das im Entleiherbetrieb beschäftigte Fachpersonal aus. Die übernommenen Vor- und Zusammenhangsarbeiten seien zwingende Vorarbeiten, die für die Installation einer Sprinkler- und Löschanlage erforderlich und als Zusammenhangstätigkeit für das Ausnahmegewerk anzuerkennen seien.

Die Beklagte meint, die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Zusammenhangstätigkeiten als baulich zu qualifizieren seien, für den Entleiherbetrieb jedoch § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV nicht gelten solle, sei unzutreffend. Die Tätigkeiten der entliehenen Arbeitnehmer seien als baufremd zu bewerten, da keine eigenen baulichen Leistungen erbracht würden. Die von dem Entleiherbetrieb ausgeführten Tätigkeiten könnten bei der Beurteilung der Tätigkeit der entliehenen Arbeitnehmer nicht unberücksichtigt bleiben, da der VTV erst über die Inbezugnahme der betrieblichen Tätigkeiten des Entleiherbetriebs zur Anwendung käme. Dann müsse aber auch § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV für die Mitarbeiter der Beklagten Anwendung finden.

Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, die Forderung sei überhöht. Der Urlaubskassenbetrag belaufen sich auf 14.413,77 EUR, falls von einer Beitragspflicht auszugehen sei. Hierzu verweist die Beklagte auf Anlage BK 4 (Blatt 45 der Akte), mit welcher für jeden einzelnen Kalendermonat des streitgegenständlichen Zeitraums mitgeteilt wird, welcher Arbeitnehmer welche Bruttovergütung erhalten hat.

Hinsichtlich der genauen Begründung der Berufung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 06. Januar 2026, auf den Schriftsatz der Beklagten vom 06. Juni 2026 und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2026 verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer hat der Kläger ausgehend von den mitgeteilten Bruttolöhnen die Klage i.H.v. 2.078,23 EUR zurückgenommen und i.H.v. 14.413,77 EUR aufrechterhalten. Die Beklagte hat der Teilklagerücknahme ausdrücklich zugestimmt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08. August 2025 – 8 Ca 583/24 SK – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 14.413,77 EUR verurteilt worden ist.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er meint, die Mitarbeiter eines Ausnahmegewerks erbringen baugewerbliche Tätigkeiten. Hieran ändere § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV nichts. Wenn es nach § 8 Abs. 3 zweiter Halbsatz AEntG nicht Voraussetzung sei, dass der Betrieb des Entleihers dem Geltungsbereich des VTV unterfalle, könne im Wege des Erst-Recht-Schlusses für einen Ausnahmebetrieb nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV nichts anderes gelten.

Hinsichtlich seines Vorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift des Klägers vom 06. März 2026, auf seinen Schriftsatz vom 08. Juni 2026 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08. August 2025 – 8 Ca 583/24 SK – eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2b) ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt. Die Berufung ist auch fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 4 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit uneingeschränkt richtiger Begründung stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts, macht sich diese zu eigen und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Lediglich ergänzend ist unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsrechtszug auf folgendes hinzuweisen:

  1. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den von den entsandten Mitarbeitern ausgeführten Arbeiten an den später von Mitarbeitern des Entleiherbetriebs montierten Rohren um baugewerbliche Tätigkeiten. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt (15. November 2023 – 10 AZR 343/22 – juris m.w.N.) , dass auch einfache Helfertätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten dem VTV unterfallen, wenn es sich um Nebentätigkeiten zu baulichen Haupttätigkeiten handelt, die von Beschäftigten des Entleihers ausgeführt werden. Bauliche Leistungen i.S.d. VTV sind neben den baulichen Haupttätigkeiten, wie sie insbesondere in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV und Abschnitt V VTV beispielhaft genannt sind, auch alle Arbeiten, die branchenüblich und zur sachgerechten Ausführung der in § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis Abschnitt V VTV genannten baugewerblichen Tätigkeiten notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Unter solchen Zusammenhangstätigkeiten werden Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten verstanden, die den eigenen baulichen Haupttätigkeiten dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden. Um eine Zusammenhangstätigkeit den baulichen Leistungen eines Betriebs hinzurechnen zu können, ist grundsätzlich eine eigene baugewerbliche Haupttätigkeit erforderlich. Daher unterfällt ein Betrieb, der ausschließlich Zusammenhangstätigkeiten erbringt, ohne zugleich baugewerbliche Tätigkeiten und Arbeiten auszuführen, nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der VTV. Nicht erforderlich ist allerdings, dass die bauliche Haupttätigkeit die Zusammenhangstätigkeit arbeitszeitlich überwiegt. Umfangreiche Zusammenhangstätigkeiten können eigenen Bauleistungen unabhängig vom Anteil der baulichen Haupttätigkeit an der Gesamtarbeitszeit des Betriebs zugerechnet werden. Zudem können auch Betriebe, die ausschließlich solche Nebenarbeiten ausführen, unter den betrieblichen Geltungsbereich der VTV fallen. Das kommt in Betracht, wenn dem Arbeitgeber, der die Nebenarbeiten ausführt, die baulichen Hauptleistungen eines anderen Betriebs zugerechnet werden müssen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Hauptleistungen einem Subunternehmen anvertraut, sie beaufsichtigt und mit den von ihm selbst erbrachten Nebenleistungen koordiniert. Werden Neben- und Bauleistungen in einem engen organisatorischen Zusammenhang einheitlich geleitet, kann durch eine nur auf dem Papier stehende, für die Arbeitspraxis folgenlose Trennung der Neben- von den Hauptarbeiten nicht vermieden werden, dass der VTV zur Anwendung kommt. Dabei ist nicht entscheidend, welcher der mehreren zusammenwirkenden Unternehmer als "Subunternehmer" anzusehen ist, wer wen mit welchen Tätigkeiten beauftragt hat und welche Abrechnungswege dabei gewählt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Zusammenarbeit die Voraussetzungen erfüllt, die von der Rechtsprechung daran gestellt werden, um einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen (Gemeinschaftsbetrieb) annehmen zu können. Maßgeblich ist, ob die baulichen Hauptleistungen und die Nebenleistungen unter einer einheitlichen Leitung im Wesentlichen so organisiert werden, wie das in einem Baubetrieb der Fall ist, in dem sie nicht getrennten Unternehmen zugewiesen sind. Diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn die Arbeitsanweisungen auf den Baustellen für die Bauleistungen und die Nebenleistungen von ein und derselben Person oder von mehreren Personen koordiniert ausgeübt werden. Ist das der Fall, spricht alles dafür, dass die sachgerechte Ausführung der baulichen Arbeit die Koordination der Bau- und der Nebenleistungen erfordert.

Um eine entsprechende Fallgestaltung handelt es sich, wenn Arbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen werden. Der Entleiher bedient sich der Arbeitnehmer des Verleihers, um Tätigkeiten zu erledigen, für die er sonst eigenes Personal benötigte. Die Leiharbeitnehmer werden in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert. Der Entleiher übt das Direktionsrecht aus und entscheidet, welcher konkrete Arbeitsplatz zugewiesen wird und in welcher Art und Weise die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Der Leiharbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm aus dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher obliegende Arbeitspflicht gegenüber dem Entleiher zu erfüllen. Damit werden Neben- und Bauleistungen unter der einheitlichen Leitung des Entleihers erbracht (BAG 15. November 2023 – 10 AZR 343/22 – juris m.w.N.) .

Ausgehend von diesen zutreffenden Grundsätzen und dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt, nach welchem die entsandten Arbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind, sie dort der Anleitung, Kontrolle und Überwachung durch das im Entleiherbetrieb beschäftigte Fachpersonal unterliegen und im Entleiherbetrieb Tätigkeiten an den Rohren ausführen, die für die spätere Montage durch die Mitarbeiter des Entleiherbetriebs erforderlich sind, bestehen keine Zweifel daran, dass die entsandten Mitarbeiter der Beklagten selbst baugewerbliche Tätigkeiten verrichten.

  1. Auch unterfallen die entsandten Arbeitnehmer nicht dem Ausschlusstatbestand nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV. Dies folgt aus dem unzweifelhaften Wortlaut von § 8 Abs. 3 zweiter Halbsatz AEntG. In Bezug auf den VTV hat der Verleiher nach § 8 Abs. 3 AEntG, wenn sein Arbeitnehmer vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die in den Geltungsbereich des VTV fallen, der Sozialkasse die ihr nach dem VTV zustehenden Beiträge auch dann zu leisten, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich des VTV fällt. Die verwendete Formulierung, dass die Beträge auch dann zu leisten sind, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich des VTV fällt, belegt, dass die Beträge ebenfalls zu zahlen sind, wenn der Entleiherbetrieb in den fachlichen Geltungsbereich fällt. Andernfalls wäre die Verwendung des Wortes "auch" überflüssig. Eines Rückgriffs auf den Erst-Recht-Schluss bedarf es mithin schon nicht. Vorliegend unterfallen die Entleiherbetriebe dem fachlichen Geltungsbereich des VTV, sie sind lediglich nach Abschnitt VII ausgenommen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

V. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegend veranlasst.

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