LG Frankfurt 6. Zivilkammer, 2026-03-25, 2-06 O 284/25

2-06 O 284/25Kantonsgericht25.03.2026

Gesamter Gesetzestext

LG Frankfurt 6. Zivilkammer — 2-06 O 284/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-25

Aktenzeichen: 2-06 O 284/25

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2026:0325.2.06O284.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Das Versäumnisurteil vom 15.09.2025 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird,

  1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

Dienstleistungen zur Löschung von Bewertungen für Kunden auf Bewertungsportalen zu bewerben, anzubieten und/oder durchzuführen, wie geschehen auf der Website www....de wie folgt:

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  1. vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.372,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 26.08.2025 an den Kläger zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil darf hinsichtlich des Tenors zu I.1. (1.) und (2.) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,00 EUR fortgesetzt werden. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird in Abänderung der Festsetzung im Versäumnisurteil vom 15.09.2025 auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Der Kläger ist als Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in A freiberuflich tätig. Das Wettbewerbsrecht zählt nicht zu seiner Expertise.

Die Beklagte ist eine Marketingagentur, die Dienstleistungen im Bereich des sogenannten Reputationsmanagements erbringt. Sie bietet auf der Website www....de für Unternehmen das Löschen von "ungerechtfertigten" Bewertungen sowie für Bewertungen an, die "gegen die Richtlinien von Google verstoßen" (vgl. Anlage K1). Sie ist nicht zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen zugelassen.

Die Beklagte beanstandet im Auftrag ihrer Kunden mittels standardisierter Texte negative Bewertungen gegenüber Google, ohne diese einzeln inhaltlich zu prüfen. Sie rügt lediglich den zugrundeliegenden Geschäftskontakt und zweifelt somit die Echtheit der Bewertung an. Der gesamte Prozess läuft vollständig automatisiert, ohne dass ein Mitarbeiter eine Rezension analysieren oder beurteilen muss.

Der Kläger ließ die Beklagte und deren Geschäftsführer mit anwaltlichem Schreiben vom 25.07.2025 (Anlage K2) wegen dieses und eines weiteren behaupteten Verstoßes abmahnen, forderte mit Fristsetzung zum 01.08.2025 Unterlassung, sowie Auskunft und die Erstattung der Abmahnkosten i.H.v. 1.857,00 EUR bis zum 08.08.2025 auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 40.000,00 EUR und machte Schadensersatzansprüche dem Grunde nach geltend. Dies wies die Beklagte zurück.

Am 06.08.2025 reichte der Kläger die hiesige Klage ein. Am 14.08.2025 legten die Beklagte und ihr Geschäftsführer vor dem Landgericht Köln (Az. 33 O 265/25) eine negative Feststellungsklage gegen den Kläger betreffend die mit der Abmahnung vom 25.07.2025 geltend gemachten Ansprüche ein.

Nachdem der Kläger im hiesigen Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 05.09.2025 (Bl. 53 d.A.) gegenüber der Beklagten auf das Recht der Klagerücknahme verzichtet hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln, soweit darüber vor dem hiesigen Gericht Leistungsklage erhoben wurde, für erledigt.

Die Kammer hat nach Einleitung des schriftlichen Vorverfahrens und nicht fristgerechter Vertretungsanzeige der Beklagten diese mit Versäumnisurteil vom 15.09.2025 (Bl. 59 ff. d.A.) antragsgemäß verurteilt,

I. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

Dienstleistungen zur Löschung von Bewertungen für Kunden auf Bewertungsportalen zu bewerben, anzubieten und/oder durchzuführen, wie geschehen auf der Website www....de wie folgt:

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und/oder

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und

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II. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.857,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 26.08.2025 an den Kläger zu bezahlen.

Das Versäumnisurteil wurde dem Kläger am 16.09.2025 und der Beklagten am 19.09.2025 zugestellt (Bl. 62.A d.A.). Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.09.2025 (Bl. 72 d.A.) Einspruch eingelegt.

Das Landgericht Köln stellte im Parallelverfahren mit Urteil vom 04.11.2024 (Az. 33 O 265/25) fest, dass die vom hiesigen Kläger und der dortigen Beklagten mit Abmahnung vom 25.07.2025 geltend gemachten Ansprüche diesem gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten nicht zustehen, da kein Wettbewerbsverstoß vorliege. Zur Begründung führte es aus, dass sich aus dem Auftritt der streitgegenständlichen Website nicht ergebe, dass eine Rechtsdienstleistung angeboten werde. Vielmehr werde auf der Website ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine rechtliche Einzelfallprüfung erfolge, die Bewertungen nur auf ihre Echtheit überprüft würden und keine Rechtsberatung vorgenommen werde.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit den §§ 3, 3a UWG, §§ 2, 3 RDG zu, weil die Beklagte erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen anbiete und bewerbe, ohne i.S.d. RDG zur Erbringung solcher Dienstleistungen berechtigt zu sein.

Für die Beanstandung einer Bewertung sei eine rechtliche Prüfung des jeweiligen Einzelfalls stets objektiv erforderlich. Zunächst müsse ermittelt werden, worin die konkrete Rechtsverletzung liege. Das Hinweisschreiben an den Hostprovider müsse so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß allein auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden könne. Bei der Werbung mit speziellen Kenntnissen und Expertise erwarte der Verkehr eine Rechtsdienstleistung. Es sei nicht erforderlich, dass eine Rechtsdienstleistung tatsächlich erbracht werde.

Aus der Werbung der Beklagten gehe nicht hervor, dass die Beklagte für den Kunden lediglich schematisch und immer ausnahmslos ohne Prüfung des Einzelfalls nur den Geschäftskontakt zwischen dem Kunden und dem Bewerteten bestreite.

Ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs erwarte bei der angegriffenen Werbung eine Einzelfallprüfung beim Löschen von "ungerechtfertigten" (Antrag zu Ziffer I.1.), also rechtswidrigen Bewertungen an; bzw. Bewertungen die "gegen die Richtlinien von Google verstoßen" (Antrag zu Ziffer I.2). Damit werde darauf hingedeutet, dass auch andere Punkte hinsichtlich der umfangreichen Richtlinien von Google (vgl. Anlage K4) als nur die "Echtheit" der Bewertung geprüft würden. Zudem "prüfe" die Beklagte auch die "Echtheit". Unter "Echtheit" könnten sowohl "echte Erfahrungen" als auch "echte Behauptungen" zu verstehen sein. Hinzu komme, dass die Beklagte mit Aussagen wie "erfahrenes Team aus Online-Reputations-Experten" werbe.

Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten müsse die Beklagte als Werbende die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen.

Die Anwaltskosten seien gemäß § 12 UWG erstattungsfähig.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil der Kammer vom 15.09.2025 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt vom 16.09.2025, Az. 2-06 O 284/25 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Abmahnkosten gegenüber dem Kläger abgerechnet wurden und dieser die Kosten gezahlt habe.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei. Sie sei hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs rechtsmissbräuchlich. Die Aufwendungen seien nicht erforderlich gewesen, weil der Kläger selbst hätte abmahnen können. Die Aufnahme einer bezifferten Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR in der vorformulierten Unterlassungserklärung sei überhöht. Der Gegenstandswert von 40.000,00 EUR sei übersetzt und nicht angemessen, zumal der Kläger mit der Abmahnung auch gegen den Geschäftsführer der Beklagten vorgegangen sei und er überdies weitere Ansprüche geltend gemacht habe als mit der hiesigen Klage.

Die Klage sei auch unbegründet. Das Angebot der Beklagten stelle keinen Verstoß gegen das RDG dar. Eine rechtliche Einzelfallprüfung sei nicht erforderlich und werde auch nicht vorgenommen. Die Werbung der Beklagten suggeriere dies auch nicht.

In der Praxis habe sich für alle gängigen Plattformen durchgesetzt, dass es für eine Löschung ausreiche, wenn der Bewertete geltend mache, dass zwischen ihm und der bewertenden Person kein Kundenkontakt bestanden habe. Dieser pauschale Einwand reiche aus, um entsprechende Prüfpflichten des Host Providers auszulösen. Mehrere Gerichte hätten auch bereits festgestellt, dass das Anbieten von Bewertungslöschungen per se keine Rechtsdienstleistung darstelle. Der Verkehr mache sich zudem keine Gedanken darüber, ob eine rechtliche Prüfung erforderlich sein könnte. Auch verstoße eine Bewertung bereits aus dem Grund, dass ihr kein Kundenkontakt zugrunde liege, gegen die Richtlinien von Google und könne auf nur dieser Grundlage beanstandet werden. In 90% der Fälle führe allein die Beanstandung des fehlenden Kundenkontakts bereits zur Löschung. Unter "ungerechtfertigte" Bewertungen verstehe der Verkehr zudem "erfundene Bewertungen" von nicht realen Kunden.

Der Anspruch auf Abmahnkosten bestehe jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe, weil mit der Abmahnung weitergehende Ansprüche gegen die Beklagte sowie deren Geschäftsführer geltend gemacht wurden.

Mit Beschluss vom 04.11.2025 (Bl. 193 f. d.A.) hat die Kammer die Zwangsvollstreckung aus Ziffer II. des Versäumnisurteils vom 15.09.2025 auf den Antrag der Beklagten bis zur Entscheidung des Rechtsstreits im ersten Rechtszug gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2.042,70 EUR einstweilen eingestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Prozess war gemäß § 342 ZPO in die Lage vor der Säumnis zurückzuversetzen, da der eingelegte Einspruch zulässig ist. Der Einspruch ist statthaft gemäß § 341 ZPO, da er sich gegen ein echtes Versäumnisurteil richtet. Er entspricht auch der Form des § 340 ZPO. Ferner wurde er binnen der Zweiwochenfrist des § 339 ZPO erhoben.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

  1. Das Landgericht Frankfurt am Main ist sachlich und örtlich gemäß § 14 Abs. 1 und 2 UWG zuständig.

  2. Die Klage ist nicht hinsichtlich des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs rechtsmissbräuchlich. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, steht es dem Kläger frei, sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche eines fremden Rechtsanwalts zu bedienen. Ob die Abmahnung im Einzelfall erforderlich war, stellt eine Frage der Begründetheit dar. Der Betrag von 5.100,00 EUR für eine bezifferte Vertragsstrafe in einer vorformulierten Unterlassungserklärung ist üblich und nicht überhöht. Der angegebene Streitwert ist im Vergleich zu Abmahnung nicht derart übersetzt, dass von einem Rechtsmissbrauch ausgegangen werden kann. Auch die Frage der Höhe des angesetzten Gegenstandswerts ist daher letztlich eine Frage der Begründetheit.

II. Die Klage ist überwiegend begründet.

  1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. §§ 2, 3 RDG.

a. Die Parteien sind Mitbewerber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG und der Kläger ist aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Dies steht zwischen ihnen auch nicht in Streit.

b. Bei der angegriffenen Werbung handelt es sich um eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

c. Die angegriffene Werbung erfolgte unter Verstoß gegen §§ 2,3 RDG und war somit unlauter gemäß § 3a UWG.

Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die entscheidungserheblichen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer, UWG, 43. Aufl. 2025, § 3a Rn. 1.118).

Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. "Rechtsdienstleistung" ist gemäß § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung erfordert. Hierunter fällt jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über die bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich (vgl. BGH, NJW 2024, 1253 Rn. 26 m.w.N.). Allerdings muss die Tätigkeit auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet sein. Es muss sich um eine nicht fingierte, sondern wirkliche, sachverhaltsbezogene Rechtsfrage einer bestimmten ratsuchenden Person handeln und nicht nur um einen fiktiven oder abstrakten Fall (vgl. BGH, GRUR 2021, 1425 Rn. 32 – Vertragsdokumentengenerator).

Die Beklagte ist unstreitig nicht zur Erbringung von Rechtsanwalts- oder Rechtsdienstleistungen berechtigt. Soweit sie vorträgt, dass sie zugunsten ihrer Kunden tatsächlich keine Rechtsdienstleistung erbracht habe, kommt ihr dies nicht zugute. Denn die Beklagte hat aus objektiver Empfängersicht jedenfalls eines erheblichen Teils des angesprochenen Adressatenkreises eine solche Rechtsdienstleistung angeboten, beworben und auch vorgenommen. Hieran muss sie sich festhalten lassen. Ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG besteht nämlich grundsätzlich schon beim Erbieten zur Rechtsdienstleistung ohne entsprechende Erlaubnis, da ein solches Verhalten die Gefahr begründet, der Angebotsempfänger werde sich an einen nicht ausreichend qualifizierten Rechtsdienstleister wenden (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer, a.a.O., § 3a Rn. 1.118 m.w.N.). Das RDG dient nach § 1 Abs. 2 RDG gerade dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

Bei Würdigung der angegriffenen Werbung der Beklagten aus objektiver Sicht des angesprochenen Adressatenkreises, also von negativ bewerteten Unternehmen, ist jedenfalls in Bezug auf die Handlungen des Werbens mit und Anbietens von Rechtsdienstleistungen der Tatbestand von § 2 RDG erfüllt (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., GRUR 2025, 1017 Rn. 39 ff. m.w.N.).

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass sie die Beschwerde lediglich an Google weiterleite und eine Prüfung bei ihr nicht erfolge, lässt sich das für den angesprochenen Verkehr aus der angegriffenen Werbung nicht hinreichend erschließen. Insbesondere erkennt der Verkehr nicht, dass die Beklagte möglicherweise nur und allein mit dem Argument eines fehlenden Geschäftskontakts eine Prüfung bei Google einleitet (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., GRUR 2025, 1017 Rn. 43).

Dies gilt zum einen hinsichtlich des mit Antrag zu I.1 beanstandeten Werbeauftritts:

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Durch die Verwendung der Begriffe "...berater ", "ungerechtfertigte Google-Bewertungen", "erfahrenes Team aus Online-Reputations-Experten " wird suggeriert, dass eine Beratung durch Experten angeboten wird, was eine Rechtsberatung nahelegt.

Auch wenn die beanstandete Werbung im Gesamtkontext der Website bewertet werden muss und sich auf der Website Hinweise wie "ganz ohne Rechtsberatung oder rechtliche Einzelfallprüfung " und "automatisiert " befinden (Anlage K1), wird dennoch der Eindruck erweckt, dass eine rechtliche Prüfung vorgenommen wird. Denn der beanstandete Text (Antrag zu I.1.) befindet sich prominent und hervorgehoben am Anfang der Website, neben einem Kontaktformular, mit dem ein "kostenloses Angebot " angefordert werden kann. Auch die Möglichkeit der Einholung eines Angebots suggeriert, dass auf Seiten der Beklagten zunächst eine Prüfung "des Einzelfalls" erfolgen muss.

Die genannten Hinweise der Beklagten "ganz ohne Rechtsberatung oder rechtliche Einzelfallprüfung ", "automatisiert " befinden sich zum einen weiter unten auf der Website, im Fließtext. Sie könnten zum anderen aber auch dahingehend verstanden werden, dass kein individuelles Gespräch erforderlich ist. Jedenfalls besteht Unklarheit hinsichtlich der genauen Tätigkeit der Beklagten. Dass die Beklagte in jedem einzelnen Fall immer denselben Standardtext an Google versendet, wird an keiner Stelle erwähnt bzw. eindeutig dargestellt.

Gleichermaßen gilt dies hinsichtlich des mit Antrag zu I.2 beanstandeten Werbeauftritts:

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Auch in Kombination mit dem Hinweistext unter "Fragen und Antworten" weiter unten auf der Website (Bl. 12 d.A.) liegt aus den oben genannten Gründen ein Verstoß gegen §§ 2, 3 RDG vor. Der Text befindet sich an untergeordneter Stelle unter "Fragen und Antworten" und wird daher nicht notwendigerweise wahrgenommen. Durch die Formulierung "Bewertungen können grundsätzlich nur dann gelöscht werden, wenn sie gegen die Richtlinien von z.B. Google verstoßen " wird suggeriert, dass die Prüfung eines Verstoßes gegen etwaig benannte Richtlinien erfolgt. Zudem wird durch die Formulierung "Wir beantragen in Ihrem Auftrag die Überprüfung der Echtheit […] " nicht unmissverständlich mitgeteilt, dass lediglich ein Standardtext übersandt wird, mit dem lediglich der zugrundeliegenden Geschäftskontakt bestritten wird. Sie könnte auch dahingehend verstanden werden, dass eine konkrete sachverhaltsbezogene Begründung gegenüber den Plattformen erfolgt.

cc. Der Verstoß war auch spürbar im Sinne von § 3a UWG. Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz stellen ein unlauteres Verhalten gemäß § 3a UWG dar (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 20 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer, a.a.O., § 3a Rn. 1.118 m.w.N.). Sie sind in aller Regel schon im Hinblick auf den Rang der verletzten Interessen und wegen der Nachahmungsgefahr geeignet, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen (OLG Frankfurt a.M., GRUR 2025, 1017 Rn. 50 m.w.N.).

dd. Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr gemäß § 890 ZPO sind gegeben.

b. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten gemäß § 13 Abs. 3 UWG, jedoch nur in Höhe von 1.372,78 EUR.

Die Abmahnung war hinsichtlich der mit dieser Klage geltend gemachten Ansprüche berechtigt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Die Abmahnung war auch erforderlich. Der Kläger durfte sich anwaltlicher Hilfe bedienen, da er zwar Rechtsanwalt ist, aber unstreitig keine Expertise auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts hat. Für den Kostenerstattungsanspruch bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist zu prüfen, ob der Geschädigte im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte, was in einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird (vgl. BGH, NJW 2004, 2448). Der vorliegende Sachverhalt, insbesondere die Frage, durch welche Formulierungen der angesprochene Adressatenkreis auf objektiver Sicht von der Erbringung von Rechtsdienstleistungen ausgehen wird, ist rechtlich kein einfach gelagerter Fall, was unterschiedliche Gerichtsentscheidungen belegen. Daher war vorliegend die Einschaltung anwaltlicher Vertretung für den Kläger erforderlich.

Der Kläger hat in seiner Abmahnung vom 25.07.2025 (Anlage K2) neben dem streitgegenständlichen Verstoß einen weiteren behaupteten Verstoß geltend gemacht und seinen Erstattungsanspruch also i.H.v. 1.857,00 EUR auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 40.000,00 EUR geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund sind Anwaltskosten auf der Grundlage eines Gegenstandswert von 20.000,00 EUR zu erstatten, mithin i.H.v. 1.372,78 EUR. Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO.

Sofern die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 15.09.2025 zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 1.857,00 EUR verurteilt wurde, war das Versäumnisurteil in dieser Hinsicht teilweise aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

Sofern die Beklagte bestreitet, dass der Kläger diese Kosten an seine anwaltlichen Vertreter auch entrichtet habe, ist dies unbeachtlich. Die Zahlung der Abmahnkosten kann vom Schuldner immer dann verlangt werden, wenn der Gläubiger diese Kosten auch schon aufgewendet hat, indem er die Kostenrechnung seines Anwalts beglichen hat. Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, muss sich der Gläubiger nicht auf einen bloßen Freistellungsanspruch gegen den Schuldner verweisen lassen, wenn der Schuldner den Ausgleich des Zahlungsanspruchs ernsthaft und endgültig verweigert hat. Der (umständlich zu vollstreckende) Freistellungsanspruch, der zunächst gegen den Beklagten bestand, wandelt sich in einem solchen Fall gemäß § 280 Abs. 1 und 3 BGB i.V.m. § 281 Abs. 1 und 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BeckOK UWG/Scholz, 30. Ed. 1.10.2025, § 13 Rn. 148 m.w.N. und unter Verweis auf BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 34 – Kopfhörer-Kennzeichnung).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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