LG Frankfurt 24. Zivilkammer, 2026-03-17, 2-24 O 123/25

2-24 O 123/25Kantonsgericht17.03.2026

Gesamter Gesetzestext

LG Frankfurt 24. Zivilkammer — 2-24 O 123/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-17

Aktenzeichen: 2-24 O 123/25

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2026:0317.2.24O123.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. 2194,50 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2025 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. 2095,00 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2025 zu zahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 3. und 4. jeweils 1044,50 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2025 zu zahlen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 756,30 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2025 zu zahlen.
5.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6.Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 36% und die Beklagte zu 64% zu tragen.
7.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger zu 1. und 2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch die Kläger zu 3. und 4. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zu 3. und 4. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit im Zusammenhang mit der Stornierung einer gebuchten Pauschalreise in die Türkei durch die Beklagte.

Der Kläger zu 1. buchte am 26.08.2024 für sich und die weiteren Kläger bei der Beklagten eine Flugpauschalreise in den X Club, Türkei, Zimmerkategorie Swim-Up-Familiensuite mit Poolzugang, in der Zeit vom 19.07.2025 bis 02.08.2025 zu einem Preis von 4.389,00 Euro (Kläger zu 1.), 4.190,00 EURO (Klägerin zu 2.) und jeweils 2.089,00 EURO (Kläger zu 3. und 4.), insgesamt 12.757,00 EURO.

Mit Schreiben vom 18.06.2025 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass die Unterbringung in dem gebuchten Club wegen rechtlicher Streitigkeiten mit dem Eigentümer der Anlage nicht erfolgen könne. Die Beklagte bot den Klägern mit gleichem Schreiben anstelle der gebuchten Reise die Unterbringung in X Club in Ägypten und Kalabrien an. Zudem wies sie darauf hin, dass weitere Alternativen aus dem X-Clubresort-Portfolio ebenfalls angefragt werden könnten. Ferner bot die Beklagte im Falle, dass die Kläger in einem anderen Ferien-Resort in der Türkei untergebracht werden wollten, an, eine passende Alternative aus dem … Portfolio zu suchen. Eine Umbuchung sollten jeweils ohne Mehrkosten erfolgen. Schließlich teilte die Beklagte mit, dass die Reise auch kostenfrei storniert werden könnte. Im Falle der Umbuchung sollten die Kläger die Beklagte bis zum 25.06.2025 informieren.

Die Kläger stornierten daraufhin die Reise. Sie forderten die Beklagte am 12.07.2025 zur Leistung eines Ersatzes für entgangene Urlaubsfreuden unter Fristsetzung bis zum 21.07.2025 auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2025 forderten die Kläger die Beklagte erneut zum Ersatz entgangener Urlaubsfreuden in Höhe von 10.843,45 EURO (=85% des Reisepreises) sowie zur Freistellung von anwaltlichen Kosten in Höhe von 1.157,53 EURO unter Ablehnungsandrohung gem. § 250 BGB bis zum 19.08.2025 auf.

Die Kläger behaupten, dass die streitgegenständliche Reise ihre elfte Reise in einen X-Club gewesen wäre. Sie hätten in dem gebuchten X-Club zuvor bereits zwei Mal ihren Urlaub verbracht und diesen auch im Freundes- und Familienkreis weiterempfohlen. Die Beklagte habe die Schließung der Anlage zu vertreten gehabt. In den angebotenen X-Clubs in Kalabrien, Djerba und Andalusien sei die gebuchte Zimmerkategorie nicht verfügbar gewesen. Der X-Club in Kalabrien sei zudem als „Adults friendly“-Anlage beworben worden und habe über keine Kinderbetreuung verfügt. Der X- Club in Djerba sei alt und renovierungsbedürftig gewesen. Der X-Club in Ägypten habe sich nach der Neueröffnung auch im Jahr 2025 noch nicht in einem akzeptablen Zustand befunden. Sie hätten ihren Prozessbevollmächtigten am 07.08.2025 mit der Prüfung des Vorgangs und außergerichtlichen Geltendmachung beauftragt. Der anwaltliche Vertreter sei auch bevollmächtigt gewesen, für die Kläger zu 3. und 4. Ansprüche geltend zu machen.

Die Kläger beantragen,

1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. 3.544,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2025 zu zahlen.
2.Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 2.985,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2025 zu zahlen.
3.Die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 3. und zu 4. jeweils 1.686,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2025 zu zahlen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 1.032,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, eine Vereitelung der Reise liege angesichts der angebotenen Ersatzunterkünfte nicht vor. Die angebotenen Ersatzunterkünfte seien den Klägern zumutbar gewesen. Dass es sich bei den angebotenen Unterkünften in der Türkei nicht um.X-Clubs gehandelt habe, möge einen Reisemangel begründen, führe aber nicht zur Unzumutbarkeit des Reiseantritts. Die geltend gemachten Ansprüche seien zudem überhöht.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum Teil begründet.

Die jeweiligen Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe des jeweils hälftigen Reisepreises gem. § 651 n Abs. 2 BGB.

Die Beklagte vereitelte durch die Nichterbringung des Cluburlaubs in der Türkei die gebuchte Pauschalreise.

Dabei kann dahinstehen, ob die Vereitelung der Reise allein aus dem Umstand folgt, dass die Beklagte die ursprünglich gebuchte Pauschalreise nur unter Änderung der Unterkunft bzw. des Urlaubsortes und damit angesichts des prägenden Charakters der gebuchten Clubanlage am konkreten Urlaubsort nur unter erheblicher Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung (siehe nachfolgend) gem. § 651 g Abs. 1 in Verbindung mit Art. 250 § 3 Nummer 1 a), c) EGBGB verschaffen konnte (vgl. OLG Celle, RRa 2025, 122; BeckOGK, BGB, § 651 n, Rn. 44).

Denn selbst wenn aus einer erheblichen Vertragsänderung gem. § 651 g BGB nicht stets zugleich die Vereitelung der gebuchten Pauschalreise nach § 651 n Abs. 2 BGB resultieren sollte, eine Vereitelung vielmehr jeweils selbständig festzustellen wäre, liegt eine Vereitelung der Reise i. S. des § 651 n Abs. 2 BGB vor.

Eine Vereitelung der Reise gem. § 651 n Abs. 2 BGB ist anzunehmen, wenn der Reisende die Reise entweder gar nicht erst antreten kann oder sie gleich zu Beginn wieder abgebrochen werden muss. Eine Vereitelung ist etwa zu bejahen, wenn der Reiseveranstalter die Stornierung des Reisevertrages erklärt oder mitteilt, dass die Reise so wie gebucht nicht möglich sei (BeckOGK, BGB, § 651 n, Rn. 44). Sofern der Reisende die Reise auf Grund der Unterbringung in einer vertraglich nicht vereinbarten und nicht genehmigungsfähigen Ersatzunterkunft nicht antritt oder abbricht, ist ebenfalls eine Vereitelung gegeben (vgl. BGH, NJW 2005, 1047; BeckOK, BGB, § 651 n, Rn. 17).

Bei Anwendung dieser Maßstäbe liegt eine Vereitelung der Reise vor, da die von der Beklagten angebotenen Ersatzunterkünfte der gebuchten Unterkunft nicht gleichwertig und damit nicht genehmigungsfähig waren. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die angebotenen Ersatzunterkünfte in der Türkei schon deshalb nicht genehmigungsfähig waren, weil sie den Klägern hinsichtlich der Entfernung zum konkret gebuchten Urlaubsort nicht zumutbar waren. Bei diesen Unterkünften handelte es sich jedenfalls (unstreitig) nicht um Clubanlagen, sondern um gewöhnliche Hotels, weshalb eine Gleichwertigkeit ausscheidet. Bei der Frage, ob eine angebotene Ersatzunterkunft der ursprünglich gebuchten Unterkunft gleichwertig ist, ist nämlich nicht lediglich auf die Lage, die Ausstattung und die Kategorie der Ersatzunterkunft abzustellen, sondern es ist auch der Reisezweck bzw. der Charakter der gebuchten Urlaubsreise zu berücksichtigen. Ein Aufenthalt in einer Clubanlage ist danach nicht mit einem gewöhnlichen Hotelaufenthalt am Urlaubsort zu vergleichen. Vielmehr handelt es sich bei einem Cluburlaub um eine spezielle Form der Urlaubsreise (vgl. auch Führich, in: Führich/Staudinger, Reiserecht, Anhang zu § 21, Rn. 192, der von „Spezialreisen“ spricht), bei der die Unterhaltung und Aktivität der Gäste gegenüber einem Hotelurlaub deutlich im Vordergrund steht. So ist ein Aufenthalt in einer Clubanlage dadurch gekennzeichnet, dass zahlreiche und vielfältige Sport-, Animations-, Unterhaltungs- und Ausflugsprogramme meist während des ganzen Tages angeboten werden, während ein solch umfassendes Angebot und eine solche „Rundumbetreuung“ der Gäste bei gewöhnlichen Hotelaufenthalten nicht gegeben ist. Zudem besteht in Clubanlagen oftmals eine engere Bindung zwischen den Gästen und Trainern bzw. Animateuren sowie den Gästen untereinander als dies bei einem Aufenthalt in einem Hotel der Fall ist („Clubatmosphäre“). In den X-Clubanlagen der Beklagten wird dieses „Zusammengehörigkeitsgefühl“ unter den Gästen auch dadurch gefördert, dass dort zumeist deutschsprachige Gäste ihren Urlaub verbringen. Die Beklagte betont denn auch diese besondere Clubatmosphäre durch die Verwendung des Werbeslogans „Urlaub unter Freunden“. Ferner zeigt sich die fehlende Gleichwertigkeit zwischen einem Club- und einem Hotelurlaub und der unterschiedliche Urlaubscharakter auch daran, dass der Reisepreis bei Cluburlauben im Vergleich zu Hotelurlauben gleicher Kategorie regelmäßig höher ist. Den von der Beklagten angebotenen Ersatzunterkünften in der Türkei, die allesamt keine Clubanlagen waren, fehlte dementsprechend ein wesentliches Merkmal der gebuchten Pauschalreise und diese konnten von den Klägern berechtigterweise abgelehnt werden.

Aber auch das Angebot an die Kläger, ihren Urlaub in einer X-Clubanlage an einem anderen Urlaubsort zu verbringen, war kein gleichwertiges Ersatzangebot. Unabhängig davon, ob – was zwischen den Parteien streitig ist – in diesen Anlagen eine vergleichbare Zimmerkategorie überhaupt zur Verfügung stand, weicht das Angebot einer Ersatzunterkunft in einem anderen Urlaubsland in einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung so erheblich von der gebuchten Reise ab, dass es nicht genehmigungsfähig ist. Eine Urlaubsreise wird nämlich – auch bei Cluburlauben – maßgeblich von dem Bestimmungsort der Reise geprägt (vgl. auch BGH, NJW 2005, 1047).

Dem Anspruch der Kläger auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit steht auch nicht entgegen, dass sie in der geplanten Reisezeit anderweitig verreist sind. Mit der Vereitelung der Reise steht nämlich zugleich der haftungsausfüllende Tatbestand der vertanen Urlaubszeit fest, so dass es unerheblich ist, wie der Kunde die für die Reise vorgesehene Zeitspanne verbracht hat. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kommt also auch dann in Betracht, wenn er eine nicht von dem Anspruchsgegner veranstaltete andere Reise unternimmt (BGH, NJW 2005, 1047; BeckOK, BGB, § 651 n, Rn. 19 f.).

Der Höhe nach haben die Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 50% des jeweils vereinbarten Reisepreises.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, maßgeblich ist dabei insbesondere der Reisepreis als objektiver Maßstab (BeckOK, BGB, § 651 n, Rn. 23). Bei der Bemessung der Entschädigung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich bei der vereitelten Reise um einen speziellen, höherwertigen Cluburlaub handelte und die Beklagte die Reise kurzfristig (einen Monat vor Beginn der Reise in der Hauptferienzeit) absagte und es damit den Klägern zusätzlich erschwerte, eine zufriedenstellende anderweitige Nutzung der vorgesehenen Reisezeit zu finden. Andererseits ist zu beachten, dass die Kläger auf Grund der Absage über die geplante Reisezeit frei verfügen konnten und der Fall der vollständigen Vereitelung einer Reise regelmäßig nicht dem Fall gleichzustellen ist, in dem die Reise wegen Mängel der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt worden ist, dass der Erfolg der Reise nahezu vollständig verfehlt worden ist (BGH, NJW 2018, 3173). Bei Gesamtabwägung dieser Umstände erscheint eine Entschädigung in Höhe der Hälfte des vereinbarten Reisepreises angemessen.

Der Zinsanspruch der Kläger folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich auf Grund des Mahnschreibens der Kläger vom 12.07.2025 seit dem 22.07.2025 in Verzug.

Die Kläger haben auch einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB in Höhe von 756,30 EURO (1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu 7.000,00 EURO zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EURO zzgl. Mehrwertsteuer).

Die Kläger haben den Prozessbevollmächtigten nach der Überzeugung der Kammer mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt. Dies folgt aus der von den Klägern vorgelegten Vergütungsvereinbarung vom 06.08.2025 sowie dem vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 08.08.2025, in denen der Rechtsanwalt darauf hinweist, von den Klägern bevollmächtigt worden zu sein. Es ist auch davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt von allen Klägern beauftragt worden und die Kläger zu 1. und 2. als gesetzliche Vertreter den Mandatsvertrag auch im Namen der Kläger zu 3. und 4. abgeschlossen haben, da der Rechtsanwalt in seinem Schreiben vom 08.08.2025 ausdrücklich darauf hinweist, im Namen aller Kläger tätig zu werden. Es sind schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Anspruch der Kläger auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. § 86 Abs. 1 VVG auf eine Rechtsschutzversicherung übergegangen ist.

Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts durch die Kläger auch in Verzug. Die Kläger forderten von der Beklagten mit Schreiben vom 12.07.2025 die Zahlung der Entschädigung bis zum 21.07.2025. Ausweislich der Vergütungsvereinbarung wurde der Rechtsanwalt erst am 06.08.2025 mit der (außergerichtlichen) Wahrnehmung ihrer Ansprüche beauftragt.

Es ist auch unerheblich, dass der Rechtsanwalt den Klägern (noch) keine Rechnung gem. § 10 Abs. 1 RVG gestellt hat. Dem Rechtsanwalt steht gem. § 8 Abs. 1 RVG bereits mit der Erledigung des Auftrages bzw. Beendigung der Angelegenheit ein fälliger Anspruch gegen seinen Mandanten zu. Die Rechnungsstellung berührt dagegen lediglich die für den Erstattungsanspruch irrelevante Frage der Einforderbarkeit im Mandatsverhältnis. Sie bedeutet, wie sich aus § 10 Abs. 3 RVG zwingend ergibt, nicht etwa, dass der Anwalt überhaupt keinen materiell-rechtlichen Anspruch hat. § 10 Abs. 1 RVG gilt nicht im Bereich des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs (OLG München, NJOZ 2014, 1234; LG Frankfurt am Main, RRa 2015, 24; Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, § 10, Rn. 3; Arz, NJW 2019, 1858). Da der Befreiungsanspruch gem. § 257 BGB unabhängig von der Fälligkeit der Verbindlichkeit bereits mit Eingehen der Verbindlichkeit fällig wird, stand den Klägern ein solcher Befreiungsanspruch zu, der sich gem. § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (BGH, NJW 2012, 1573).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 713 ZPO.

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