LG Frankfurt, 2026-07-10, 2-12 T 170/26

2-12 T 170/26Kantonsgericht10.07.2026

Gesamter Gesetzestext

LG Frankfurt — 2-12 T 170/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-10

Aktenzeichen: 2-12 T 170/26

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2026:0710.2.12T170.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Betreuers wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main abgeändert und das Zwangsgeld auf 250,00 € festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat 50% der Gerichtskosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 500,00 € festgesetzt

I.Der Beschwerdeführer wurde durch Beschluss vom 25.04.2025 des Amtsgerichts Frankfurt am Main zum Betreuer bestellt. Ihm waren die Aufgabenkreise Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen und Vertretung gegenüber Gerichten/Scheidungsverfahren übertragen. Mit Schreiben vom 27.05.2025 wurde ihm aufgegeben, binnen drei Monaten den Anfangsbericht einzureichen. Er wurde gebeten, innerhalb von drei Monaten dem Betreuungsgericht das Verzeichnis des bei der Amtsübernahme (Stichtag: Zugang des Beschlusses) vorhandenen Vermögens einzureichen und die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses zu versichern.
II.
III.Mit Schreiben vom 16.06.2025 berichtete der Betreuer über seine Tätigkeit und teilte mit, dass die Betreute ihr Vermögen selbst verwalte. Zugleich bat er um Entbindung von der Pflicht zur Rechnungslegung.
IV.
V.Mit Schreiben vom 24.10.2025 erinnerte das Amtsgericht an die „Einreichung des Anfangsberichts und des Vermögensverzeichnisses“. Diese Erinnerung wiederholte das Amtsgericht mit der Bitte „Vermeiden Sie Zwangsmaßnahmen“ am 14.01.2026 sowie am 10.03.2026 unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgelds i.H.v. 500,00 €. Das Schreiben wurde am 13.03.2026 dem Betreuer zugestellt.
VI.Mit Beschluss vom 22.04.2026 (Bl. 366 d.A.), zugestellt am 25.04.2026 (Bl. 368 d.A), setzte das Amtsgericht ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 € fest. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 11.04.2026 eingegangenen Beschwerde.
VII.Die nach §§ 35 FamFG, 567 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main ist teilweise begründet.
VIII.
IX.Die Beschwerde wurde insbesondere fristgerecht eingelegt. Die Zustellung erfolgte am Samstag, dem 25.04.2026 und endete damit gem. § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 11.05.2026 (Montag).
X.
XI.Die Beschwerde ist in Bezug auf das Zwangsgeld wegen unterbliebener Einreichung eines Vermögensverzeichnisses aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die verwiesen wird, unbegründet.
XII.
XIII.Soweit die Verwaltung des Vermögens des Betreuten zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört, hat er der Betreuer nach § 1835 Abs. 1 BGB zum Zeitpunkt seiner Bestellung ein Verzeichnis über das Vermögen des Betreuten zu erstellen und dieses dem Betreuungsgericht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einzureichen. Dies ist nicht geschehen.
XIV.
XV.Das Amtsgericht hat dem Betreuer die Vorlage des Vermögensverzeichnisses unter Androhung eines Zwangsgelds i.S.v. § 35 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG ordnungsgemäß aufgegeben. Er hat dieser Anordnung nicht Folge geleistet.
XVI.
XVII.Das Zwangsgeld war jedoch herabzusetzen, da es auch zur Durchsetzung der Vorlage eines Anfangsberichts verhängt wurde, der Betreuer jedoch mit Schreiben vom 16.06.2026 einen – wenn auch sehr knappen – Bericht eingereicht hat.
XVIII.
XIX.Nach § 1863 Abs. 1 BGB hat der Betreuer mit Übernahme der Betreuung einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. Der Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:
1.persönliche Situation des Betreuten,
2.Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und
3.Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.

Der Betreuer hat mit Schreiben vom 16.06.2025 mitgeteilt, dass die Betreute während des Zeitraumes der Betreuung weiterhin in ihrer Wohnung gewohnt habe und ihr gesundheitlicher Zustand unverändert sei. In vermögensrechtlicher Hinsicht habe sie ihr Girokonto ausschließlich selbst verwaltet. Er bat insoweit um Entbindung von der Rechnungslegungsfrist. Dieses Schreiben enthält nicht die erforderlichen Angaben nach § 1863 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FamFG.

Nach Nr. 2 sind im Anfangsbericht darüber hinaus die sich aus den Wünschen und Vorstellungen des Betreuten sowie den vorgefundenen tatsächlichen Umständen ergebenden realistischen Ziele und die zu deren Umsetzung bereits eingeleiteten und weiterhin erforderlichen Maßnahmen zu benennen. Dabei geht es sowohl um präventive als auch um rehabilitative Maßnahmen im Sinne von § 1821 Abs. 6 BGB. Konkret geht es um die Frage, welcher Unterstützungsbedarf durch die rechtliche Betreuung bezogen auf die Ziele der Betreuung unter Berücksichtigung der Kompetenzen des Betreuten zur Selbstverantwortung besteht. Mit dem Ziel der Betreuung ist allerdings nicht die Erledigung der Aufgabenbereiche gemeint, also nicht etwa „Beantragung von Sozialleistungen“, sondern eher „Sicherstellung einer geregelten Lebensgrundlage“.

Da die Wünsche des Betreuten im Mittelpunkt der Betreuertätigkeit stehen, ist der Betreuer nach § 1821 Abs. 2 S. 2 nunmehr ausdrücklich verpflichtet, die Wünsche des Betreuten festzustellen, und dies natürlich auch gleich zu Beginn seiner Tätigkeit, und auch in Bezug auf die Betreuung. Diese sind im Anfangsbericht gem. Nr. 3 zu benennen (Jürgens/Loer, 8. Aufl. 2025, BGB § 1863 Rn. 7, 8, beck-online).

Wenn sich der Bericht auch nicht zu allen Aspekten des § 1863 Abs. 1 BGB verhält, hätte das Gericht vor Festsetzung eines Zwangsgelds den Betreuer jedoch durch geeignete Gebote nach § 1862 Abs. 3 BGB darauf hinweisen müssen, dass und warum das Schreiben vom 16.06.2025 nicht ausreicht. Dies ist nicht erfolgt.

Ein schlichter Hinweis auf das Fehlen des Anfangsberichts genügte insoweit nicht. § 1862 Abs. 3 BGB verlangt im Fall von Pflichtwidrigkeiten des Betreuers – eine solche liegt unbestreitbar vor – geeignete Gebot. Unter Berücksichtigung der Wertung des § 1861 Abs. 1 BGB, der eine Beratungspflicht des Gerichts gegenüber dem Betreuer postuliert, ist der Begriff „geeignet“ dahin zu verstehen, dass sich aus dem Gebot erkennen lassen muss, welchen Mangel das Betreuungsgericht konkret rügt. Dies ist hier nicht geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG, die Entscheidung über den Beschwerdewert auf § 36 Abs. 1 GNotKG.

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