LG Frankfurt, 2026-06-09, 2-24 S 199/25

2-24 S 199/25Kantonsgericht09.06.2026

Gesamter Gesetzestext

LG Frankfurt — 2-24 S 199/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-09

Aktenzeichen: 2-24 S 199/25

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2026:0609.2.24S199.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 10.10.2025 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

  2. Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

  3. Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 1.200,00 € festzusetzen.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger von der Beklagten Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-VO. Wegen der Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Beklagte mit Urteil vom 10.10.2025 antragsgemäß zur Leistung von Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 1.200,00 € verurteilt. Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO sei eröffnet. Insbesondere haben sich die Fluggäste zur angegebenen Zeit zur Abfertigung eingefunden. Nach Auffassung des Amtsgerichts sei dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Fluggast in der Warteschlange des Abfertigungsschalters anstellt und nicht auf den Zeitpunkt, an dem die tatsächliche Abfertigung des Fluggastes beginnt. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerseite fanden sich die Fluggäste gegen 11:45 Uhr in der Warteschlange des Abfertigungsschalters der Beklagten ein.

Gegen dieses der Beklagten am 13.11.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.12.2025 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 11.02.2025 begründet.

In der Sache verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie rügt Rechtsfehler des Amtsgerichts sowie fehlerhafte und unvollständige Tatsachenwürdigung. Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht habe verkannt, dass sich die Fluggäste erst um 11:53 Uhr zur Abfertigung eingefunden haben.

Die Beklagte kündigt an zu beantragen,

Unter Abänderung des Urteils des Amtsgericht Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 31024 C 169/25 wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte kündigt an zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

Die Berufung ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Ferner hat die Beklagte weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts oder des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Amtsgericht nimmt in rechtsfehlerfreier Weise an, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Ausgleichszahlungen in Gesamthöhe von 1.200,00 € zu leisten.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus Artt. 4, 7 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-VO. Der Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO ist eröffnet. Die Fluggäste haben sich gemäß Art. 3 Abs. 2 Fluggastrechte-VO rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden. Wie das Amtsgericht in seinen Entscheidungsgründen überzeugend ausführt, ist die Formulierung „zur Abfertigung einfinden“ dahin zu verstehen, dass sich der Fluggast in der Warteschlange des Abfertigungsschalters einfindet. Wird ein Fluggast sodann wegen einer Schlange nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit abgefertigt, ist dies für die Rechte des Fluggastes unbeachtlich, da es Aufgabe des Luftfahrtunternehmens ist, den Check-In einschließlich der Sicherheitskontrollen so einzurichten, dass ein rechtzeitig vor Meldeschluss eintreffender Fluggast rechtzeitig abgefertigt werden kann (siehe hierzu Führich/Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl., § 38 Rn. 90 ff.; HK-Fluggastrechte-VO/Staudinger Fluggastrechte-VO Art. 3 Rn. 6; BeckOGK/Steinrötter/Bohlsen Fluggastrechte-VO Art. 3 Rn. 122; jeweils m.w.N.). Vorliegend war Meldeschluss für den streitgegenständlichen Flug um 11:50 Uhr. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts haben sich die Fluggäste vorher, nämlich um 11:45 Uhr in der Warteschlange des von der Beklagten zur Abfertigung des Fluges eingerichteten Schalters eingefunden. Die Fluggäste waren daher rechtzeitig zur Abfertigung erschienen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Der Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1 GKG i. V. m. § 47 GKG.

Bei dieser Sachlage sollte die Beklagte zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten des Berufungsverfahrens eine Zurücknahme der Berufung ernsthaft in Betracht ziehen.

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