projekte
2-04 O 628/23•LG Frankfurt 4. Zivilkammer, 2026-05-27, 2-04 O 628/23
2-04 O 628/23Kantonsgericht / IV. Zivilkammer27.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-27
Aktenzeichen: 2-04 O 628/23
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2026:0527.2.04O628.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen des Beklagten im Zusammenhang mit dem Frankfurter Korruptionsskandal bei der Zentralstelle für Medizinwirtschaftsstrafrecht bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main.
Im Herbst 2001 wurde durch die Staatsanwaltschaft Limburg und das Hessische Landeskriminalamt zur Bearbeitung eines Verfahrens wegen Abrechnungsbetrugs von Ärzten und Laboren die so genannte "Arbeitsgemeinschaft Ärzte" (im Folgenden auch "AG Ärzte") eingerichtet. Nachdem sich das Verfahren auf Grund der ersten Ermittlungen erheblich ausgeweitet hatte bzw. weitere Verfahren hinzutraten, wurde es Anfang 2002 der Eingreifreserve bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main zugewiesen, die die AG Ärzte mit dem Hessischen LKA weiterführte.
Der mit dem Beklagten strafrechtlich gemeinsam verurteilte, des Dienstes enthobene Oberstaatsanwalt C (nachfolgend "C"), zu diesem Zeitpunkt noch Staatsanwalt, wurde zum Dezernenten des Verfahrens und Leiter der AG Ärzte bestimmt. Zur Auswertung der bei Durchsuchungen sichergestellten oder in anderer Weise beigezogenen Abrechnungsunterlagen bediente sich die AG Ärzte von Beginn an früherer Arzthelferinnen, Zahnarzthelferinnen und Vertreterinnen anderer Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen als Ermittlungshelferinnen. Diese wurden anfangs ihrer Aufgabe entsprechend als Helferinnen bei den Ermittlungen eingesetzt und erst mit Übernahme der Leitung durch C spätestens ab Sommer 2004 zumindest auch als Sachverständige. Hierbei stieg die Anzahl der Verfahren stetig an. Gerade auf Grund dieser stetig steigenden Fallzahlen und dem einhergehenden Personalbedarf kündigte das Hessische LKA im Sommer 2005 an, dass es die Zusammenarbeit in der gegenwärtigen Form mit Auslaufen des Jahres 2008 nicht fortsetzen werde. C sah weiterhin eine Notwendigkeit für eine Fortsetzung der zentralisierten Bearbeitung von Abrechnungsbetrugsfällen im medizinischen Sektor und setzte sich für eine Fortsetzung des Konzeptes in anderer Form, dann ohne Beteiligung des Hessischen LKA, ein.
C nahm zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt Kontakt zum Beklagten auf, mit dem er seit der Schulzeit freundschaftlich eng verbunden war. Hierbei ging es auch darum, die Verfahren weiter zentralisiert führen zu können ohne die ebenfalls zentralisierte Ermittlungsarbeit durch die Polizei, wobei gerade auch die fortgesetzte Zusammenarbeit mit den "Helferinnen" sichergestellt werden sollte. Hierbei erkannten beide, dass ein Geschäftspotential für die Rekrutierung und Vermittlung von freien Mitarbeitern aus dem Gesundheitswesen für die Zusammenarbeit mit der Generalstaatsanwaltschaft bzw. den Staatsanwaltschaften in Ermittlungsverfahren im Bereich des ärztlichen Abrechnungswesens bestanden. lm Oktober 2005 wurde auf Initiative von C und dem Beklagten die D GmbH (im Folgenden "D") gegründet. C und der Beklagte gingen dabei davon aus, dass der Hauptauftraggeber der D zunächst die von C geleitete AG Ärzte sein würde und dann später die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main.
Die D wurde zunächst formell durch E gegründet, die sämtliche Gesellschaftsanteile hielt, zwei Drittel hiervon jedoch treuhänderisch für den Beklagten, wodurch die Verbindung zwischen C und dem Beklagten, seinem Jugendfreund, nicht ersichtlich war. E hatte zunächst auch formell die Geschäftsführerstellung inne.
Am 01.01.2009 ging aus der AG Ärzte dann die Zentralstelle für die Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main (nachfolgend "ZMS") hervor bzw. diese übernahm die vorher von der AG Ärzte ausgeführten Aufgaben und geführten Verfahren. Zum Leiter der ZMS wurde C berufen, der im Oktober 2010 auf die hierfür neu geschaffene Stelle eines Oberstaatsanwalts befördert wurde. Die D erzielte von Januar 2010 bis März 2020 aufgrund von Aufträgen der ZMS mehr als 90 % ihrer Einnahmen aus Zahlungen der lokalen Staatsanwaltschaften. Hierbei wurden die D mit der Erstellung der Gutachten beauftragt, die ihrerseits sachkundige Personen des Gesundheitssektors mit der Erstellung des Gutachtens beauftragten, wobei dies dergestalt erfolgte, dass vom der D durch die ZMS gewährten Stundensatz negativ abgewichen wurde, sodass der D auch nach Ausschüttung gegenüber dem "eigentlichen Sachverständigen" ein Gewinn verblieb. Die Sachverständigenvergütung der D wurde von den örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften gebucht, auch wenn die Bearbeitung der Ermittlungsverfahren für diese Art der Verfahren bei der ZMS als Unterabteilung der Eingreifreserve der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main konzentriert erfolgte. Daher sandte die D ihre Rechnungen stets an die ZMS, welche sie nach Zeichnung als "sachlich richtig", vornehmlich durch den C, nur mit dem Kostensonderheft und ohne weitere Aktenbände zur weiteren Bearbeitung (Prüfung der rechnerischen Richtigkeit sowie Anweisung) den lokalen Staatsanwaltschaften übersandte.
Zu einem zwischen den Parteien streitigem Zeitpunkt zwischen 2007 und 2009, also in jedem Fall vor den streitgegenständlichen Forderungen, vereinbarten der Beklagte und C, dass letztgenannter regelmäßige Zahlungen erhalten sollte, die aus Gewinnen der D durch die Beauftragung durch die ZMS und der anschließend erfolgten Vergütung durch die Klägerin entstammten (sog. "Unrechtsvereinbarung"). Die Unrechtsvereinbarung bestand hierbei darin, dass D die D regelmäßig mit der Erstellung von Gutachten beauftragte und als sogenannter stiller Gesellschafter der D von deren durch die Vergütung der Gutachtenaufträge generierten Gewinnen profitierte. In der Folge erfolgten zahlreiche Gutachtenaufträge an die D und Abrechnung der Gutachtenkosten.
E schied dann etwa im Jahr 2011 aus der D als Gesellschafterin und Geschäftsführerin aus, wobei der Beklagte 2013 dieser für den überlassenen Anteil von 1/3 an der D, also der Anteil der nicht treuhänderisch durch diese für den Beklagten gehalten wurde, 50.000,00 EUR zahlte. Als Geschäftsführer fungierten dann andere Personen, aber der Beklagte war spätestens ab 2011 faktischer Geschäftsführer, da alle Entscheidungen im Wesentlichen durch ihn getroffen wurden.
Mit Schreiben vom 12.08.2019 an das Amtsgericht Frankfurt am Main im Rahmen eines Betreuungsverfahrens erklärte die ehemalige Lebensgefährtin des C, die zwischenzeitlich verstorbene F, mit dem Betreff "Gegendarstellung und Anzeige wegen Falschaussage und Betruges nach § 267 StGB", sie erstatte Strafanzeige gegen C und teilte mit, dass dieser gemeinsam mit dem Beklagten die "D" gegründet habe und zeigte an, dass C Geld von dem Konto der D abhebe. Nach Übermittlung dieses Schreibens an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main erfolgten umfassende Ermittlungen, die in einer Klageerhebung gegen den Beklagten und C mündeten. Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.05.2023, Az. 5/24 KLs – 6101 Js 236735/19 (7/22) wurden aufgrund dieser Vorgänge der Beklagte wegen Bestechung in 67 Fällen und Subventionsbetrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und der C wegen Bestechlichkeit in 86 Fällen, Untreue in 54 Fällen sowie Steuerhinterziehung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen den Beklagten wurde ferner eine Einziehungsentscheidung in Höhe von 410.249,77 EUR angeordnet. Dieses Urteil ist durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 01.04.2025 und vom 08.04.2025, Az. 1 StR 475/23, weitgehend rechts- und bestandskräftig. Hinsichtlich des C wurden lediglich vier der Steuerbetrugsverfahren eingestellt und die Verurteilung entsprechend angepasst ohne Anpassung im Strafzumessungsausspruch. Hinsichtlich des Beklagten wurde das Verfahren hinsichtlich eines Subventionsbetrugs eingestellt und die Verurteilung entsprechend angepasst ohne Anpassung der Strafzumessung, eine Anpassung der Einziehungsentscheidung, die auf etwa 410.000,00 EUR lautete, blieb aber vorbehalten. Hierbei ist unstreitig, dass es zu einer Erhöhung gekommen ist, wobei die genaue Summe aber im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen wurde.
Über das Vermögen der D wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, wobei die Klägerin 5.033.187,65 EUR zur Tabelle gemeldet hat, denen nicht widersprochen wurde. Der Insolvenzverwalter der D hat gegen den Beklagten (und den C) Zahlungs- und Feststellungsklage, wobei im Leistungsantrag nur ein Teilbetrag in Höhe von 1.532.018,75 eingeklagt wurde, vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 2-13 O 194/22 erhoben, wobei ein zumindest teilweise rechtskräftiges Versäumnisurteil erging. Hinsichtlich des Leistungsanspruchs ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dieses Versäumnisurteil rechtskräftig ist, hinsichtlich des Feststellungsantrags erklärt sich der Beklagte dahingehend, dass er dies ob des Kommunikationsabbruchs mit seinem damaligen Prozessbevollmächtigten nicht wisse. In jedem Fall wurde eine Zwangssicherungshypothek zu Lasten des Beklagten in Höhe von 832.661,05 EUR eingetragen.
Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte Beihilfe zu 142 Fällen der Veruntreuung des C geleistet habe, und ist der Ansicht, dass schon allein deshalb die Vergütungsansprüche der D nie bestanden haben, weshalb der Beklagte nach §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1, 1, 27 Abs. 1 StGB oder nach §§ 826, 830 BGB für den entstandenen Schaden hafte. Hierbei rekurriert die Klägerin vornehmlich auf die Anlagen K1–K3 und die antragsgemäß beizuziehende Strafverfahrensakte zum Az. 5/24 KLs – 6101 Js 236735/19 (7/22). Es ist ferner der Ansicht, dass die D ob der Unrechtsvereinbarung gemäß § 654 BGB analog keinen Anspruch auf eine der eingereichten Gutachtenforderungen gehabt habe. Insofern habe der C durch seine Zeichnung "sachlich richtig" dieser Rechnungen gegen seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Klägerin verstoßen, also eine Untreue begangen, wobei "nahezu ausschließlich" der C die streitgegenständlichen Rechnungen mit "sachlich richtig" gezeichnet habe, was nur in Einzelfällen durch andere Dezernenten erfolgt sei, wozu der Beklagte Beihilfe geleistet habe. Der Beklagte sei während des streitgegenständlichen Zeitraums faktischer Geschäftsführer der D gewesen und habe von der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch den C gewusst und diese auch gewollt. Die Klägerin habe, vertreten durch die Regressabteilung bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, erst mit Zugang des Berichts der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 18.07.2020 (Anlage K7, Bl. 238 ff. d.A.) Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers erlangt, sodass nach ihrer Ansicht die Ansprüche nicht verjährt seien.
Die Klägerin beantragte zunächst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.567.281,52 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Betrag von EUR 3.576.668,60 seit dem 15,06.2023 und aus dem Betrag von EUR 1.991.943,34 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 43.440,95 (vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2023 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger in Zusammenhang mit der Beauftragung der D GmbH noch dadurch entsteht, dass Dritte von ihnen zu tragenden Kosten der D GmbH in gegen diese Dritten geführten Ermittlungsverfahren von dem Kläger zurückfordern.
Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz (Klageantrag Ziffer 1.) aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten herrührt.
Die Klägerin beantragt nunmehr unter Erweiterung des Antrags zu 1. und Einfügung eines neuen Antrags zu 3.:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.743.586,48 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Betrag von EUR 3.576.668,60 seit dem 15.06.2023, aus dem Betrag von EUR 1.991.943,34 seit Rechtshängigkeit sowie aus dem Betrag von EUR 174.974,54 seit Zustellung dieses Schriftsatzes an den Beklagten zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 43.440,95 (vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2023 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger in Zusammenhang mit der Beauftragung der D GmbH bereits entstanden ist, der zurzeit aber noch nicht abschließend zu beziffern ist.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger in Zusammenhang mit der Beauftragung der D GmbH noch dadurch entsteht, dass Dritte von ihnen zu tragenden Kosten der D GmbH in gegen diese Dritten geführten Ermittlungsverfahren von dem Kläger zurückfordern.
Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz (Klageantrag Ziffer 1.) aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten herrührt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unsubstantiiert, insbesondere erkläre sich nicht, weshalb hier eine Beihilfe zu Untreue angenommen werde, da der Beklagte hierfür nicht verurteilt worden sei und es noch nicht einmal eine Anklage wegen solcher Taten gegeben habe. Insofern sei eine Bezugnahme auf die Strafakte hier nicht ausreichend. Insbesondere sei es nicht ausreichend, dass das die Klägerin Sachvortrag durch eine Bezugnahme auf Tabellen ersetze, wobei die Richtigkeit der Rechnungsbeträge mit Nichtwissen bestritten wird und der Beklagte der Ansicht ist, dass die Klägerin die Rechnungen vorzulegen habe. Der Beklagte behauptet, ihm habe jeglicher Beihilfevorsatz gefehlt. Dem Beklagten seien die innerbehördlichen Vorgänge im Zusammenhang mit den Rechnungen, deren Überprüfung und Anweisung der Beträge unbekannt gewesen, sodass er insbesondere keine Kenntnis davon gehabt habe, dass C diese Rechnungen jeweils selbst als "sachlich richtig" freigezeichnet oder auf andere eingewirkt habe, dies zu tun. Davon losgelöst, würde es nach Ansicht des Beklagten schon an einer beihilfefähigen Haupttat des C fehlen, da dieser gegenüber der Klägerin keine Vermögensbetreuungspflicht gehabt habe. Auch sei bei Gründung der D eine Gewinnbeteiligung des C gerade nicht vereinbart worden. Dies sei erst im Jahr 2009 geschehen, als die D erstmals Gewinne erwirtschaftet habe. Auch habe sich die Abrede zwischen dem Beklagten (in Vertretung der D) und dem C nicht auf die Gutachten ausgewirkt, da diese gerade nicht von der D erstellt worden seien, sondern von Sachverständigen als freien Mitarbeitern, denen diese Aufgabe von der D vermittelt worden sei. Auch sei der Klägerin in keinem Fall ein Schaden entstanden, da die Gutachten – etwaig abgesehen von denen, bei denen in Unkenntnis des Beklagten Hilfstätigkeiten als Sachverständigentätigkeiten abgerechnet wurden – stets notwendig gewesen und verwendet worden seien. Der Beklagte behauptet, zu keinem Zeitpunkt mit C oder mit der früheren Geschäftsführerin E vereinbart zu haben, dass C die D auch für solche Tätigkeiten als Gutachter beauftragen würde – und diese wiederum die einzelnen Sachverständigen –, die keine Sachverständigentätigkeiten betrafen (z.B. Erstellung von Vermerken, die Aufbereitung von Unterlagen, der Vorbereitung von Ermittlungsmaßnahmen, Durchsuchungen und Vernehmungen). So dies im Einzelfall passiert sei, habe der Beklagte hiervon keine Kenntnis gehabt. Ebenfalls habe er keine Kenntnis von Falschabrechnungen seitens der "Sachverständigen", die die Rechnung nach der "Fertigstellung ihrer Gutachten" meistens selbst erstellten, wobei diese dann über die D durchgereicht wurden. Auch sei das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Strafurteil zu keinem anderen Ergebnis gekommen, da zwar der C in diesen Konstellationen nunmehr rechtskräftig wegen Untreue in mehreren Fällen verurteilt wurde, der Beklagte aber wegen Beihilfe zu diesen gerade nicht angeklagt oder verurteilt wurde und im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gerade festgehalten wurde, dass der Beklagte von diesen Untreuekomplexen keine Kenntnis gehabt habe. Schließlich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Klägerin habe durch das Schreiben der damaligen und zwischenzeitig verstorbenen Lebensgefährtin des C, F, vom 12.08.2019 (Anlage B1, Bl. 77 ff. d.A.) Kenntnis von den streitgegenständlichen Umständen erlangt, sodass gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB die dreijährige Verjährungsfrist zum Ablauf dieses Jahres begonnen habe zu laufen und mithin mit Ablauf des 31.12.2022 die klägerseits geltend gemachten Ansprüche verjährt gewesen seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze inklusive der Anlagen, das Protokoll vom 06.05.2026, sowie die beigezogene und zum Gegenstand der Verhandlung gemachte Akte zum Az. 5/24 KLs – 6101 Js 236735/19 (7/22) Bezug genommen.
A. Die Klage ist zulässig. Dies betrifft auch die Feststellungsanträge zu 3. und 4. Diese sind nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, da der spätere Eintritt von Schadensfolgen, sei es auch nur entfernt, möglich ist, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH-NJW 1991, 2707, 2808).
B. Die Klage ist aber unbegründet und daher abzuweisen.
I. Vorgezogen sei, obiter dicta , festgestellt, dass die Kammer davon ausgeht, dass die Einrede der Verjährung des Beklagten nicht ausreichend substantiiert erhoben wurde. Hier rekurriert der Beklagte allein auf das Schreiben der ehemaligen Lebensgefährtin des C, das allerdings bereits ob seiner schlichten Beschuldigung noch keine Kenntnis verschaffen konnte, zumal nicht zur etwaigen Beihilfe des Beklagten zu Untreuetaten des C. Dieses Schreiben gab vielmehr nur Anlass dazu, und dies wohlgemerkt erst, als es vom Amtsgericht Frankfurt am Main an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main weitergeleitet war, Ermittlungen aufzunehmen. Soweit die Klägerin hier ausführt, dass es allein auf die Kenntnis der Regressabteilung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main ankomme, erscheint dies rechtlich richtig. Auch führt die Klägerin erheblich aus, dass Wissen allein durch den Bericht der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 18.07.2020 (Anlage K7, Bl. 238 ff. d.A.) verschafft worden sei. Dies erscheint auch von daher besonders glaubhaft, als sämtliche Stellen der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main gerade über die Ermittlungen im Dunkeln gehalten werden mussten, da die Ermittlungen gerade in Person des C gegen einen Funktionsträger dieser erfolgten. Ob es daneben noch auf den späteren Prüfbericht des Hessischen Rechnungshofs ankommt, darf bezweifelt werden, kann aber vorliegend dahinstehen. Dem Vortrag der Klägerin zur Kenntniserlangung der entscheidenden Stelle ist der Beklagte nicht durch eine anderweitige Sachverhaltsdarstellung entgegengetreten, sodass insofern davon auszugehen war, dass Wissen der Klägerin frühestens im Jahr 2020 vorlag, sodass eine Verjährung unter Zugrundelegung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf 31.12.2023 anzunehmen gewesen wäre, also Monate nach Zustellung der Klage noch im Jahr 2023.
II. Die von der Klägerin erhobene Klage ist hinsichtlich eines etwaigen Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten aus §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. §§ 266, 27 StGB unbegründet.
Hierbei ist vorgezogen festzustellen, dass C in einigen Fällen, hierbei auch einige, die die Abrechnung gegenüber der D betrafen, tatsächlich wegen Untreue verurteilt wurde, hierbei aber ausschließlich wegen der Fälle, in denen die durch die D unterbeauftragen "Sachverständigen" nur Hilfstätigkeiten ausgeübt haben, von Seiten der D aber gegenüber der Staatskasse dennoch Sachverständigenentschädigung abgerechnet wurden. Durch das Landgericht Frankfurt am Main, bestätigt durch den Bundesgerichtshof, wurde hier eine Vermögensbetreuungspflicht des C gegenüber der Klägerin angenommen, die dieser durch seine "sachlich richtig"-Zeichnung, obgleich bei den abgerechneten Leistungen für diesen erkennbar gerade keine Sachverständigentätigkeit vorlag, angenommen. Obgleich die Kammer an diese Feststellungen nicht gebunden ist, beurteilt sie die Vermögensbetreuungspflicht des C nicht anders – da es sich bei diesem eben nicht um einen einfachen Staatsanwalt, sondern um einen Oberstaatsanwalt handelte, betreut mit der Leitung einer zentral geführten Stelle der Generalstaatsanwaltschaft –, kann sie aber auch nicht verkennen, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main trotz Anklage für diese Untreuehandlungen im selben Verfahren keine Beihilfehandlungen des Beklagten zu diesen anklage, oder die zuständige Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main diesbezüglich einen Hinweis erteilt hätte. Im Gegenteil stellte letzte im Urteil gerade fest, dass der Beklagte von diesen Umständen keine Kenntnis gehabt habe (Seite 102 f. des streitgegenständlichen Strafurteils).
Allerdings stützt die Klägerin ihr Klage gerade nicht (im Schwerpunkt) auf diese Untreuehandlung des "sachlich richtig"-Zeichnens trotz sachverständig-fremder Hilfsleistungen, sondern darauf, dass jede Freizeichnung des C eine Untreue gewesen sei, da dieser ob der Unrechtsabrede gewusst habe, dass der D in analoger Anwendung des § 654 BGB trotz ihrer Rechnungsstellung niemals ein Vergütungsanspruch zugestanden habe. Hierbei sei einleitend klargestellt, dass C in keinem einzigen Fall diesbezüglich angeklagt oder verurteilt wurde, und erst recht nicht der Beklagte hinsichtlich einer Beihilfe. Auch ergeben sich aus der beigezogenen Akte keine Ansätze dahin, dass dies jemals erwogen oder in diese Richtung ermittelt worden wäre. Wiederum ist die Kammer aber der Ansicht, dass sie diesbezüglich in einem anschließenden Zivilverfahren nicht gebunden ist, sodass sie diese Frage frei gewürdigt hat, aber der Auffassung ist, dass zumindest eine Beihilfe des Beklagten zu einer etwaigen Untreue des C vorliegend nicht durch die Klägerin substantiiert dargetan oder bewiesen wurde.
a) Hierbei ist der Vortrag hinsichtlich der einzelnen Fälle der Beihilfe zur Untreue durch die Klägerin grundsätzlich substantiiert vorgetragen durch Bezugnahme auf die Fallliste in Anlage K2 und hierüber wieder durch Bezugnahme auf die beigezogene Strafakte. Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast ist in Fälle wie dem vorliegenden zu beachten, dass es im Ansatz zwar Sache der klagenden Partei ist, die einzelnen Voraussetzungen einer deliktischen Haftung wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes darzulegen und zu beweisen. Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung, wenn – wie hier – die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesen Fällen trifft Letzteren die sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Es ist dann Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht substantiiert zu äußern. Genügt der Gegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BGH NJW 2021, 1759 Rn. 19; BGH NJW 2020, 2804 Rn. 16). Erst dann, wenn der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast genügt, ist es Sache es Anspruchstellers, für seine Behauptung sprechende Umstände darzulegen und zu beweisen (BGH a.a.O.). Nach dem Vorgesagten war es Sache des Beklagten im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast dem Vortrag der Klägerin substantiiert entgegenzutreten und im Einzelnen darzulegen, welche Beträge unter den jeweiligen Aktenzeichen an die D ausgezahlt worden waren oder welche Beträge dann letztlich zurückgezahlt wurden. Ein schlichtes Bestreiten der "Schadenshöhe" war hier nicht ausreichend.
b) Anders ist dann allerdings bereits der Umstand zu beurteilen, dass "nahezu ausschließlich" C die Rechnungen als "sachlich richtig" gezeichnet und damit Zahlungen an die d ausgelöst habe und nur in Einzelfällen dies durch andere Dezernenten erfolgte sei. Hier bleibt es vollkommen unklar, um welche Fälle es sich hierbei handeln soll, welche Beträge hierbei betroffen waren und es fehlt auch jeglicher Vortrag dazu, weshalb auch in diesen Fällen eine beihilfefähige Untreuehandlung seitens des zeichnenden Dezernenten oder des C vorliegen soll. Auch handelt es sich hierbei gerade um eine Information, die alleinig in der Sphäre der Klägerin liegt, über die der Beklagte keinerlei Kenntnisse haben kann. Es wäre der Klägerin problemlos möglich gewesen, zu allen in der Anlage K2 genannten Aktenzeichen, wobei der Bezug gerade nur zu Strafakte zum Beklagten und C hergestellt wurde, die jeweiligen Verfahrensakten und insbesondere die Kostenhefte einzusehen oder zumindest deren Beiziehung zu beantragen. Beides ist nicht geschehen. Die Kammer hat insofern keinerlei Anhaltspunkte dafür, wie die Verfahren mit behaupteter Untreuehandlungen des C durch "sachlich richtig"-Zeichnung von den "nur in Einzelfällen" vorliegenden Zeichnungen als "sachlich richtig" durch andere Dezernenten abgegrenzt werden sollen. Hier ist insofern noch nicht einmal eine belastbare Schätzungsgrundlage ersichtlich, da unklar bleibt, wie viele Fälle "nur Einzelfälle" sein sollen und gerade ob es sich bei diesen Einzelfällen um Sachverständigenrechnungen mit besonders hohen Gebühren handelte oder nicht. Die Klage erscheint bereits unter diesem Gesichtspunkt unsubstantiiert.
c) Die Klage ist allerdings auch aus anderen Gesichtspunkten unbegründet, da eine rechtswidrige und schuldhafte Schutzgesetzverletzung des Beklagten nicht angenommen werden kann.
(1) Mit § 266 StGB steht vorliegend die Verletzung eines Schutzgesetzes im Raum. Ein Schutzgesetz liegt hierbei vor, wenn die Norm entsprechend ihrem Zweck zumindest auch (neben dem Schutz von Interessen der Allgemeinheit) dazu dient, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (st. Rspr., siehe bspw. BGHZ 197, 227). Hierbei ist zunächst hervorzuheben, dass es sich bei § 334 StGB, wegen dem der Beklagte in mehreren Fällen strafrechtlich wegen Bestechung verurteilt wurde, kein solches Schutzgesetz darstellt. Schutzgut der vom Amtsträger verwirklichten Straftatbestände der §§ 331 ff. StGB – und auch der Straftaten privater Personen in Bezug auf den Amtsträger – ist nicht das Vermögensinteresse der Anstellungskörperschaft, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes (vgl. BGHSt 10, 237 (241) = NJW 1957, 1078; BGHSt 15, 88 (96 f.) = NJW 1960, 2154; Wagner in MünchKommBGB, 9. Aufl. 2024, § 823 Rn. 690). Anders stellt es sich jedoch für die von der Klägerin nunmehr geltend gemachte Untreue dar. Bei § 266 StGB handelt es sich nach allgemeiner Meinung um ein Schutzgesetz, durch das das Vermögen desjenigen geschützt wird, demgegenüber dem Täter eine Vermögensbetreuungspflicht zukommt (Grüneberg/Reztlaff , 85. Aufl. 2026, § 823 BGB Rn. 70; Wagner in MünchKommBGB, 9. Aufl. 2024, § 823 Rn. 690).
(2) Hierbei geht die Kammer jedoch bereits davon aus, dass vorliegend eine beihilfefähige Haupttat des C nach § 266 StGB nicht angenommen werden kann. Eine Untreue begeht hierbei, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.
aa) Die Kammer nimmt mit den Ausführungen im erstinstanzlichen Strafurteil und dem bestätigenden Urteil des Bundesgerichtshofs an, dass dem C gegenüber dem der Klägerin eine Vermögensbetreuungspflicht zukam. Vorliegend war der C nicht nur Oberstaatsanwalt, sondern gerade auch Leiter der Zentralstelle für Medizinwirtschaftsstrafrecht bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main. In dieser Funktion steuerte er zentralisiert die Beauftragung von Gutachten und anschließend eben auch die "sachlich richtig"-Freizeichnung der Rechnungen, für "hunderte" von Verfahren. Hierbei war nach dem internen Arbeitsablauf offenkundig, dass eine sachliche Überprüfung der Rechnungen durch niemand anderen erfolgen würde, sondern innerhalb der zuständigen Staatsanwaltschaft, an die das Kostenheft anschließend versandt wurde, nur noch eine rechnerische Überprüfung erfolgte, sodass die Auszahlung des abgerechneten Betrages ab der Freizeichnung des C letztlich nur noch eine Formalie war und der C davon ausgehen musste, dass durch seine Zeichnung in nahezu 100 % der Fälle die Staatskasse mit den ausgewiesenen Beträgen belastet werden würde. Wenn auch nicht davon auszugehen ist, dass eine Vermögensbetreuungspflicht generell eine Neben- oder gar Hauptpflicht eines Staatsanwaltes ist, stellt sich dies in der vorliegenden Konstellation anders dar. C war hier ob seiner Funktion als Leiter der Zentralstelle, ohne dass die Kammer dieser eigenständige Persönlichkeit zuordnet, quasi deren Geschäftsführer und hatte entsprechend auch das Vermögen der Klägerin, deren integraler Bestandteil die ZMS ist, zu betreuen. Hierbei verkennt die Kammer nicht, worauf der Beklagte sich beruft, dass eine solche Vermögensbetreuungspflicht, sollte man sie sehr allgemein als Nebenpflicht von staatsanwaltlichen oder richterlichen Amtsträgern annehmen, ganz erhebliche negative Folgen für das Funktionieren des Rechtsstaats zeitigen könnte. So ließe sich etwa annehmen, dass jeder Richterin oder jedem Richter eine Vermögensbetreuungspflicht als Nebenpflicht gegenüber dem Staat zukommt, sodass die vorgeblich schuldhafte Falschfestsetzung eines Streitwertes als Untreue bewertet werden könnte, was dann wiederum die eigentliche Bestandskraft von Kostenfestsetzungsbeschlüssen durch die Hintertür gefährden könnte. Jedoch erscheinen bei einem "normalen" richterlichen oder staatsanwaltlichen Amtsträger die vermögensbezogenen Kompetenzen von so untergeordneter Natur, die zudem gerade in ein durchaus facettenreiches System von "Checks-and-Balances" eingebunden sind, dass hier nicht von einer Nebenpflicht der Vermögensbetreuung ausgegangen werden kann, dies erscheint eben bei "Behördenleitern", was der C sub specie seiner Befugnisse war, zumindest im Einzelfall anders.
bb) Diese Vermögensbetreuungspflicht hat der C jedoch zumindest nicht dadurch verletzt, indem er alle Rechnungen der D als "sachlich richtig" zeichnete, obgleich er gewusst habe, dass der D, ob der zwischen ihm und dem Beklagten geschlossenen "Unrechtsvereinbarung" kein Anspruch zukomme. Soweit der C in einigen Fällen wegen Untreue auch im Hinblick auf Rechnungen der DF rechtskräftig verurteilt wurde, kann dies vorliegend dahinstehen. Wie oben bereits ausgeführt, wurde eine Beihilfe zu diesen Taten durch den Beklagten nicht angeklagt. Auch hat die Klägerin gerade keinerlei Vortrag dahingehend geführt, dass der Beklagte gewusst habe, dass diese jeweiligen Rechnungen, die Grundlage der Verurteilung waren, dahingehend falsch waren, dass hier Hilfstätigkeiten fehlerhaft als Sachverständigentätigkeiten abgerechnet wurden. Es kommt insofern allein darauf an, ob gerade in der "sachlich richtig"-Zeichnung durch den C trotz Kenntnis der "Unrechtsabrede" dieser seine Vermögensbetreuungspflicht verletzte. Das Argument der Klägerin geht hierbei dahin, dass dem C bewusst gewesen sei, dass der D – unabhängig von der Erforderlichkeit des Gutachtens, der korrekten Erstellung des Gutachtens, der Verwendbarkeit und Verwendung des Gutachtens und der sachlich und rechnerisch korrekten Abrechnung der Leistungen – niemals ein Zahlungsanspruch habe zukommen können, da dieser im Hinblick auf den Abschluss der "Unrechtsabrede" stets verwirkt gewesen sei. Bereits einführend sei klargestellt, dass dies voraussetzt, dass C nicht nur Kenntnis von der Unrechtsabrede haben musste, was ohnehin anzunehmen war, sondern eben davon, dass auf Seiten der D subjektiv vermittelt über den Beklagten als von ihm anzunehmenden faktischen Geschäftsführer alle Voraussetzungen vorlagen, dass dieser unter allen Umständen ein Anspruch auf Ausgleich des in Rechnung gestellten Betrages niemals durchsetzbar zukommen konnte.
Die Klägerin rekurriert dafür, dass die D ihren Vergütungsanspruch verwirkt habe, was der C gewusst habe, und trotzdem "sachlich richtig" gezeichnet und hierdurch seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt habe, im Wesentlichen auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss v.23.09.2009 – V ZB 90/09, NJW-RR 2009, 1710), der dann in zahlreichen Verfahren vor der 2. Strafkammer des Landgerichts Fulda herangezogen wurde, um den Vergütungsanspruch der D für von ihr erbrachten Sachverständigentätigkeiten auf 0,00 EUR festzusetzen. In dem in Bezug genommen Beschluss hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass der Rechtsgedanke des § 654 BGB, der für den sogenannten Doppelmakler eine Verwirkung des Lohnanspruchs annimmt, wenn die Mandatierung durch die Gegenpartei vertragswidrig erfolgte, auch auf den Zwangsverwalter anwendbar sei, wie auf andere Inhaber öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse, wie – im obiter dictum ausgeführt – auch Sachverständige. Zur Verwirkung führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung des Dienstverpflichteten (BGH, NJW-RR 2005, 1423). Wegen des Strafcharakters der Verwirkung muss es sich hingegen um eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung handeln, die den Dienstverpflichteten seines Lohnes als "unwürdig” erweist (BGH, NJW-RR 2005, 1423). Das ist nach der Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn die Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, mindestens aber in einer grob leichtfertigen Weise verletzt wird, die dem Vorsatz nahekommt (BGHZ 36, 323 [326f.] = NJW 1962, 734; BGHZ 92, 184 [185] = NJW 1985, 45; BGH, NJW 1981, 2297; NJW-RR 1992, 817 [818]). Auf eine materielle Schädigung der Gläubiger kommt es nicht an (BGHZ 159, 122 [131] = NJW 2004, 2521 L = NJW-RR 2004, 1422 = NZI 2004, 440).
Obgleich die Kammer durchaus Zweifel daran hegt, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, um den Rechtsgedanken des § 654 BGB in dieser Weise auf den konkreten Fall anzuwenden, da es hier gerade nicht um eine klare objektive Anforderung, wie im zu entscheidenden Fall eine vorliegende Qualifikation (d.h. Doktortitel oder Diplom), über deren Bestehen aktiv getäuscht wurde, geht, mag dies dahinstehen, da dies vorliegend nicht entscheidungserheblich erscheint. Vorliegend geht es gerade nicht darum, wie in den Verfahren vor der 2. Strafkammer des Landgerichts Fulda, ob die D objektiv unwürdig war, ihre Vergütung einzufordern und einen solchen Anspruch entsprechend verwirkt hatte, sondern darum, ob der C dies wusste und insofern seine Vermögensbetreuungspflicht verletzte, indem er "sachlich richtig" zeichnete, obgleich er von einer Verwirkung des Anspruchs auszugehen hatte. Dies ist unter keinem Gesichtspunkt bewiesen oder ausreichend unter Beweis gestellt.
Der Bundesgerichtshof entnimmt dem § 654 BGB den Gedanken, dass eines Entgeltanspruchs verlustig gehen soll, wer sich wegen eines Treubruchs als unwürdig erweist (NJW-RR 2005, 1423 [1424]). Deshalb wendet er die Vorschrift nicht nur auf andere dem in der Doppelmakelei liegenden Treubruch vergleichbare Verletzungen der Treuepflicht des Maklers (BGH, NJW-RR 2005, 1423 [1424]), sondern auch auf andere Dienstverhältnisse mit entsprechenden Treuepflichten des Dienstverpflichteten an (BGH, Beschluss v.23.09.2009 – V ZB 90/09, NJW-RR 2009, 1710).
Dabei ist aber festzuhalten, dass dieser Rechtsgedanke nicht häufig bemüht werden muss, da in der Regel andere Vorschriften vorrangig greifen. Warum also der C gewusst haben sollte, dass gegenüber der D dieser selten zur Anwendung kommende Rechtsgedanke zur Anwendung gelangen müsste, erschließt sich nicht. Aber nur mit einem solchen Wissen hätte er seine Vermögensbetreuungspflicht, wie von der Klägerin behauptet, verletzt. Die Argumentation der Klägerin geht hier im Wesentlichen dahin, dass C wegen der Kenntnis der "Unrechtsabrede", die gerade auf eine Bestechung und Bestechlichkeit gerichtet war, wusste, dass das gesamte Beauftragungs- und Abrechnungssystem mit der D unrecht war. Die Kenntnis davon, dass etwas nicht "sauber" ist, ist aber nicht gleichzeitig die Kenntnis davon, dass eine etwaig gestellte Rechnung gänzlich unbegründet oder undurchsetzbar ist. Vielmehr ist es in den meisten Konstellationen so, dass Bestechlichkeit und Bestechung gerade nichts an der Wirksamkeit der unter diesem Einfluss geschlossenen Verträge ändert; zumindest wenn diese nicht durch die beteiligten Personen kollusiv in der Absicht, zumindest eine der vertretenen Parteien zu schädigen, abgeschlossen wurden (zur Erfassung des Hauptvertrages durch § 138 BGB, wenn der durch Bestechung vermittelte Vertrag gerade für den Geschäftsherren nachteilig ist, siehe etwa BGHZ 201, 129, Rn. 33 = NZG 2014, 897; BGH, NJW 1989, 26 (27); BGH, NJW 2018, 2412 Rn. 54). Hiervon kann vorliegend jedoch nicht gesprochen werden (unabhängig davon, dass die Klägerin mit der D gerade nicht über einen Vertrag verbunden war, sondern über ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis), da auch die Klägerin keine Ausführungen dazu macht, dass die in Auftrag gegebenen Gutachten nicht erforderlich oder die Rechnungen übersetzt gewesen wären.
cc) Nur zur Klarstellung sei ausgeführt, dass die Kammer auch erwogen hat, ob der C etwaig bereits durch seine, so nicht substantiiert behauptete Bestellung der D zum Gutachter in allen streitgegenständlichen Fällen eine Untreue begangen haben könnte. Dies erschien der Kammer jedoch, unabhängig davon, dass hierzu kein ausreichender Vortrag geführt wurde, rechtlich nicht tragfähig. Durch die Beauftragung eines Sachverständigen entsteht letztlich nur die Möglichkeit, dass später nach Erstellung eines Gutachtens eine Rechnung eingereicht wird, die dann nach Prüfung ausgeglichen wird. Durch die Bestellung und Beauftragung wird als solche jedoch noch nicht über das Vermögen verfügt, sodass sich diese Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Untreue eben allenfalls als strafrechtlich noch unerhebliche Vorbereitungshandlungen darstellen.
(3) Selbst unterstellt, dass eine Nichtschuld vorgelegen hätte, was dem C bekannt war, sodass er durch die "sachlich richtig"-Zeichnung seine Vermögensbetreuungspflicht schuldhaft verletzt hätte, wäre nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu dieser Untreuehaupttat des C seinerseits schuldhaft Beihilfe geleistet hätte. Hierbei leistet nach § 27 StGB Beihilfe, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
aa) Zumindest eine Hilfeleistung wurde auf objektiver Ebene durch die Kammer – unter der Hypothese, dass eine schuldhafte Haupttat des C vorgelegen hätte – unterstellt. Hilfeleisten ist ein für die Begehung der Haupttat im Sinne der conditio-sine-qua-non- Formel oder Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung kausaler Tatbeitrag, der die Rechtsgutsverletzung ermöglicht oder verstärkt oder die Durchführung der Tat erleichtert oder absichert und der nicht Täterschaft oder Anstiftung ist (Lackner/Kühl/Heger/Pohlreich , 31. Aufl. 2025, StGB § 27 Rn. 2). Hierbei trägt die Klägerin bereits nicht schlüssig vor, worin die Hilfsleistung des Beklagten genau liegen soll. Man darf aber davon ausgehen, dass hierbei auf die Rechnungsstellung abgestellt wird. Nur indem die D für die erbrachten Sachverständigenleistungen Rechnungen stellte und an die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main übersandte, konnten die in Rechnung gestellten Beträge nach der "sachlich richtig"-Zeichnung des C unter Belastung der Staatskasse zur Auszahlung gelangen. Hierbei erscheint es zwar so, dass die Rechnungen im Schwerpunkt durch die "unterbeauftragten Sachverständigen" durch Verwendung eines von der D zur Verfügung gestellten Zeiterfassungsprogramms generiert wurden und eventuell auch direkt durch diese übersandt wurden oder aber durch Mitarbeiter der D. Dies ändert aber nichts daran, dass dies Rechnungen der D als juristische Person waren und der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum faktischer Geschäftsführer der D war, was von diesem im Rahmen der informatorischen Anhörung auch eingestanden wurde.
bb) Jedoch erschließt sich selbst unter dieser Hypothese nicht, inwiefern dem Beklagten vorliegend ein Schuldvorwurf gemacht werden soll. Der Vorsatz des Gehilfen ist ein "doppelter". Er muss die Unterstützungshandlung als solche, das heißt gerade in ihrer unterstützenden Wirkung, umfassen und sich außerdem auf eine bestimmte, ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt und der Angriffsrichtung nach umrissene, nicht notwendig schon in allen Einzelheiten konkretisierte Handlung beziehen, welche die Voraussetzungen einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat erfüllt und nach der Vorstellung des Gehilfen nicht nur versucht, sondern vollendet werden soll. Da die Beihilfe nicht den Willen zu bestimmender Einflussnahme auf die Haupttat erfordert, sind die Anforderungen an deren Konkretisierung hier weniger streng als bei der Anstiftung (Lackner/Kühl/Heger/Pohlreich , 31. Aufl. 2025, StGB § 27 Rn. 7). Hinsichtlich der Bestimmtheit der Haupttat ist es ausreichend, dass der Gehilfe den wesentlichen Unrechtsgehalt der Haupttat erfasst. Nähere Einzelheiten muss er nicht kennen, insbesondere auch den gesamten Umfang der Rechtsgutsverletzung(en) nicht im Detail vorhersehen, solange der Gehilfe nur dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels geförderte Haupttat verübt wird. Bei § 266 StGB bedeutet das, dass die Beihilfe zur Untreue voraussetzt, dass auch die Verursachung eines Nachteils für den Geschädigten vom Gehilfenvorsatz umfasst sein muss. Dabei handelt es sich um ein selbstständiges Tatbestandsmerkmal (BeckOK-StGB/Kudlich , 68. Ed. [Stand: 1.2.2026], § 27 Rn. 21, 21.1).
Vorliegend hat der Beklagte, informatorisch angehört, glaubhaft ausgeführt, dass ihm die internen Abläufe im Rahmen der "sachlich-richtig"-Zeichnung, also der Freigabe der Rechnungen, gänzlich unbekannt waren. Er sagt hiermit letztlich aus, dass ihm nicht klar war, dass die Freigabe einer Rechnung letztlich zumindest zu einem großen Teil von dem C abhing, da diesem die Aufgabe zukam, zu überprüfen, ob die Rechnung sachlich, nicht aber rechnerisch richtig ist. Dies erscheint der Kammer sehr glaubhaft. Es darf angenommen werden, dass dem Beklagten der genaue behördeninterne Ablauf zur Freizeichnung von Sachverständigenrechnungen in Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft nicht bekannt sein dürfte, dies schon deshalb, da das Vorgehen in den Behörden nicht einheitlich ist und etwa diskrepant zum Vorgehen im Zivilverfahren, in dem der ein Gutachten in Auftrag gebende Richter gerade die eingehende Rechnung nicht mit einem solchen "sachlich richtig"-Testat zu versehen hat, sondern die Rechnung letztlich zur Prüfung und etwaigen Anweisung an den Kostenbeamten verfügt. Ohne Spezialkenntnisse oder konkrete Information durch einen Staatsanwalt wird ein rechtlicher Laie, wie der Beklagte einer ist, dies wohl niemals wissen. Durch die Klägerin wurde nicht substantiiert behauptet oder unter Beweis gestellt, dass C dem Beklagten dies im Rahmen des Abschlusses der Unrechtsabrede erzählt hätte, dass er erwartungsgemäß über die Auszahlung der Rechnungsbeträge durch seine sachliche Prüfung mitbestimmen würde. Worüber bei der Unrechtsabrede ein gemeinsames Verständnis bestand, ist, dass es C üblicherweise in der Hand haben würde, in passenden Verfahren, soweit die Einholung eines Gutachtens als erforderlich erschien, die D mit dessen Erstellung zu beauftragen. Insofern erscheint bereits nicht ersichtlich, wie der Beklagte bei Übersendung der Rechnungen, bzw. bei Implementierung des Systems in der D zur Generierung und Übersendung der Rechnungen, überhaupt Vorstellungen einer "Tat" oder auch nur einer "Handlung" des C gehabt haben soll, geschweige davon, dass er diesen durch die Übersendung der Rechnungen hierbei Hilfe leiste.
Erschwerend kommt noch hinzu, dass dem Beklagten zumindest aus der Laiensphäre hätte klar gewesen sein müssen, dass dem C eine Vermögensbetreuungspflicht zukam und er diese durch seine "sachlich richtig"-Zeichnung verletzte, da dies trotz Nichtbestehen eines durchsetzbaren Zahlungsanspruchs zur Anweisung der Rechnungsbeträge führte. Dies setzt letztlich voraus, dass der Beklagte aus der Laiensphäre die Wirkung des Rechtsgedankens des § 654 BGB hätte erfasst haben und wissen müssen, dass der D trotz wirksamer Bestellung als Sachverständiger und ebenso wirksamer Beauftragung mit Erstellung des Gutachtens, trotz korrekter Erstellung des Gutachtens und sachlich und richtiger Rechnungsstellung niemals ein Ausgleichsanspruch zukommen konnte und der C dies ebenfalls wusste und gleichwohl mit der "sachlich richtig"-Zeichnung eine Handlung vornahm, die entgegen der rechtlichen Verpflichtung einen Ausgleich der Rechnungen bewirkte. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des Rechtsgedankens des § 654 BGB auf Inhaber öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse wird ein Laie wohl üblicherweise nicht kennen. Die Klägerin hat keinerlei substantiierten Vortrag dazu geführt, weshalb der Beklagte gewusst haben sollte, dass der D kein Anspruch auf den Ausgleich der Rechnung zukommen würde.
Dass das Landgericht Fulda in zahlreichen Fällen angenommen hat, dass der D wegen Verwirkung nach § 654 BGB kein Ausgleichanspruch zukommt, erscheint durchaus vertretbar; hierbei kommt es jedoch nur auf das objektive Vorliegen der "Verwirkung" an und gerade nicht darauf, ob dem Rechnungssteller dies zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bekannt war. Demgegenüber hat der Beklagte in der informatorischen Anhörung ausgeführt, dass er davon ausging, dass alle in Rechnung gestellten Gutachten korrekt erbracht wurden, erforderlich waren und verwendet wurden und insofern, zumal die "unterbeauftragten Sachverständigen" keinerlei Kenntnis von der "Unrechtsabrede" hatten, auch ein Anspruch auf Ausgleich bestand. Dies ist aus der Laiensphäre nicht nur glaubhaft, sondern absolut nachvollziehbar. Wiederum geht der Vortrag der Klägerin hier im Wesentlichen dahin, dass der Beklagte Kenntnis von der "Unrechtsabrede" gehabt und insofern gewusst habe, dass alle späteren Vorgänge einen "Makel" gehabt haben. Das Wissen darüber, dass man etwas getan hat, das bei der Aufdeckung Konsequenzen haben mag, und das Wissen darüber, dass dieses Handeln jeglichen weiteren Auftritt im Geschäftsverkehr in einer Weise "vergiftet", dass nie wieder bestandskräftige Rechnungen erstellt werden können, sind jedoch voneinander zu trennen. Dies verlangt vom Beklagten zu erkennen, dass die Bestellung der d gerade wirksam ist, wovon die Klägerin trotz der Unrechtsabrede ausgeht, und diese mithin grundsätzlich zur Erstellung des Gutachtens verpflichtet ist, diese jedoch nach pflichtgemäßer Ausführung des Auftrags keine Rechnung stellen darf, sondern die Kosten gegenüber den "unterbeauftragten Sachverständigen" selbst zu tragen hat. Gerade im Hinblick, dass vorliegend ein Doppelvorsatz erforderlich ist, erscheint eine Beihilfetat fernliegend, da der Vorsatz in keinerlei Hinsicht angenommen werden kann.
III. Der Klägerin kommt gegen den Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu. Die Funktion des § 826 besteht darin, die Diskriminierung reiner Vermögensinteressen, die keinen allgemeinen Deliktsschutz genießen, jenseits ihrer Anerkennung im Rahmen von Schutzgesetzen rückgängig zu machen, also einen selektiven deliktsrechtlichen Vermögensschutz zu gewährleisten (Wagner in MünchKommBGB, 9. Aufl. 2024, § 826 Rn. 4). Sittenwidrigkeit wird bei einem Verstoß gegen das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" angenommen. Dabei kommt es nicht auf die Anschauungen der Gesamtbevölkerung, sondern auf diejenigen der konkret betroffenen Verkehrskreise an. Es genügt nicht, dass der Schädiger vertragliche oder gesetzliche Pflichten verletzt, denn sonst wäre das in § 823 Abs. 2 BGB normierte Erfordernis der Verletzung eines Schutzgesetzes für die Vorsatzhaftung beseitigt. Hinzukommen müssen besondere Umstände, "die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als ‚anständig‘ Geltenden verwerflich machen". Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs macht die Feststellung der Sittenwidrigkeit hierbei von einem moralischen Unwerturteil abhängig. Gefordert wird eine besondere "Verwerflichkeit" des Verhaltens, die gerade im Verhältnis zu dem konkret Geschädigten vorliegen müsse (Wagner in MünchKommBGB, 9. Aufl. 2024, § 826 Rn. 12). Der konkret Geschädigte ist vorliegend der Staat – und ein Schutzgesetzt ist § 334 StGB, also die strafrechtlich rechtskräftig verurteilte Bestechung des Beklagten, gerade nicht (während eine Beihilfe des Beklagten zu einer etwaigen Untreue des C unter keinem Gesichtspunkt bewiesen werden konnte). Vorliegend ist also eine strafrechtlich verwirklichte Norm gerade ob der bewussten Entscheidung der Rechtsordnung kein Schutzgesetz und eine andere strafrechtliche Norm, die fraglos ein Schutzgesetz darstellt, ist offenkundig nicht verwirklicht. Ein Anspruch nach § 826 BGB würde dann bereits in seiner Entstehung voraussetzen, dass weitere Umstände hinzutreten, die es aus Sicht der der betroffenen Verkehrskreise als "unerträglich" erscheinen lassen, dass der Beklagte nicht für einen eingetretenen reinen Vermögensschaden haftet. Vorliegend hat die Klägerin jedoch bereits seinen "Schaden" nicht substantiiert vorgetragen. Der Beklagte hat gerade ausgeführt, dass die Gutachten inhaltlich richtig waren, verwandt wurden und zumindest im Falle einer Verurteilung des Beklagten diesem im Hinblick auf die urteilsbedingte Kostentragungspflicht in Rechnung gestellt und ausgeglichen wurden. Es ist insofern bereits gänzlich unklar, in welchem Umfang ein angeblicher "Schaden" überhaupt bei der Klägerin verblieb. Auch wenn man davon ausgeht, dass ein kostenbelasteter Beklagter, trotz Rechtskräftigkeit derartige Kosten zurückfordern kann, was letztlich durch die gestellten Feststellungsansprüche geltend gemacht wird, bleibt gänzlich unsubstantiiert, in wie fern der im Leistungsklagewege geltend gemachte Schaden tatsächlich bei der Klägerin verblieben ist. Dies würde letztlich voraussetzen, dass die Klägerin in jedem der in Bezug genommenen Verfahren die Sachverständigenrechnung bezahlt und keinerlei Leistungen durch einen etwaig Verurteilten trotz Verurteilung hierzu erhalten hätte. Dies erscheint, gerade im Hinblick darauf, dass es bei den verurteilten vielfach um Ärzte handelt, die über die erforderlichen Mittel verfügen dürften, gänzlich unrealistisch.
Auch davon losgelöst ist zu berücksichtigen, dass § 826 BGB nicht in einer Weise verwandt werden kann, durch die der § 823 Abs. 2 BGB systematisch ausgehebelt wird. Wenn sich wie hier eine Bestechung nach § 334 StGB gerade nicht als Schutzgesetzverletzung darstellt, so soll grundsätzlich nicht nunmehr der unter § 823 Abs. 2 BGB unzureichende Sachverhalt unter § 826 BGB zu einer Haftung für den reinen Vermögensschaden führen. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass es nach dem Vortrag der Klägerin hier nicht um einen Fall der Bestechung, sondern um "hunderte" geht; was den Fall schon quantitativ in einer Weise außergewöhnlich erscheinen lässt, dass das Anstands- und Gerechtigkeitsgefühl der betroffenen Verkehrskreise hier eine andere Bewertung als unter § 823 Abs. 2 BGB nahelegen könnte. Es ist jedoch hierbei zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch die Bestechung unmittelbar ohnehin noch kein unmittelbarer finanzieller Schaden entstanden ist, selbst soweit es überhaupt einen Schaden substantiiert vorgetragen hat, sondern dies letztlich immer erst durch die Rechnungsstellung, dann "sachlich richtig"-Zeichnung, anschließend die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit durch den zuständigen Gebührenbeamten und dessen Anweisung der Zahlung erfolgte. So verwerflich das zwischen dem Beklagten und C ausgehandelten Konstrukts auch erscheint und so sehr es eben auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes verletzt hat, kann nicht erkannt werden, dass es dem Anstandsgefühl widersprechen würde, wenn der Beklagte nicht für sämtliche an die D ausgezahlten Rechnungsbeträge im Wege des Schadensersatzes einstehen würde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin gegen die D nach ihrem eigenen Vortrag ein kondiktionsrechtlicher Rückgewähranspruch aller Zahlungen zukommt. Hier zeigen sich dann natürlich weitere Probleme, wie die Insolvenz der D oder die etwaige Möglichkeit dieser, sich auf Entreicherung zu berufen. Allerdings geht der Insolvenzverwalter offensichtlich davon aus, dass der D in Bezug auf diese Rückforderungen ihrerseits ein Anspruch gegen den Beklagten zukommt, was gerade im internen Verhältnis auch anders beurteilt werden kann als vorliegend gegenüber der Klägerin. Auch bleibt zu berücksichtigen, wozu ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der guten Sitten gegen den Beklagten führen würde, der nach hiesiger Prüfung "nur" Kenntnisse von der Bestechung hatte, nicht aber davon, dass die Gutachten etwaig unnötiger Weise beauftragt wurden, oder davon, wie Rechnungsbeträge behördenintern zur Auszahlung kamen. Dieser hätte, soweit sein Vermögen dies zulässt, die Klägerin die Kosten für alle erforderlichen und verwendeten Gutachten zurückzuerstatten, sodass dieses schadensersatzrechtlich nicht schlechter, sondern besser stünde, als es ohne die mutmaßliche Verletzungshandlung des Beklagten gestanden hätte, da es notwendige Gutachten, für die es jedem anderen Sachverständigen genau den Betrag gezahlt hätte, den es an die D abführte, nunmehr umsonst bekäme. Es darf bezweifelt werden, dass das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden dies gebietet.
IV. Wiederum allein klarstellend sei ausgeführt, dass ein kondiktionsrechtlicher Anspruch aus §§ 812 ff. BGB gegen den Beklagten nicht in Frage kommt. Ein solcher Anspruch würde im Vertragsrecht funktionieren, wobei zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Vertrag unstreitig nicht bestand, und mag auch gegenüber der D bestehen, hier insbesondere in Form einer condictio indebiti , da unter dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eben niemals ein Ausgleichanspruch bestand, was aber wiederum ein Anspruch wäre, der nicht den Beklagten verpflichten würde.
V. Da der Klageantrag zu 1. dem Grunde nach unbegründet ist, bestehen resultativ auch die anderen geltend gemachten Ansprüche (d.h. die Ansprüche zu 2.–5.) nicht.
C. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.
D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.