OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, 2026-06-15, 9 U 49/25

9 U 49/25Obergericht / Civil Chamber 915.06.2026

Regest

1. Die Feststellung, dass die Herstellerin aus einem zwischen den Parteien bestehenden Garantievertrag auch in künftigen Fällen einer Reduzierung der zugesicherten Nennspeicherkapazität eines Batteriespeichers einer Photovoltaikanlage verpflichtet sei, diese durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen wiederherzustellen und in Betrieb zu nehmen, ist auf ein zukünftiges Rechtsverhältnis, nämlich den zukünftigen Garantiefall, gerichtet. Eine dahingehende Feststellungsklage ist unzulässig. 2. Die Erhebung einer Klage auf Nacherfüllung bei Beeinträchtigung der Speicherkapazität eines Batteriespeichers kann ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein, wenn dem Käufer der Austausch des Speichers bereits konkret in Aussicht gestellt wird und für die Zeit der Nutzungsbeeinträchtigung eine Kompensationszahlung geleistet wird.

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat — 9 U 49/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-15

Aktenzeichen: 9 U 49/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0615.9U49.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 256 Abs 1 ZPO, § 91 a ZPO, § 434 BGB, § 242 BGB, § 1 ProdhaftG ... mehr

Leitsatz

  1. Die Feststellung, dass die Herstellerin aus einem zwischen den Parteien bestehenden Garantievertrag auch in künftigen Fällen einer Reduzierung der zugesicherten Nennspeicherkapazität eines Batteriespeichers einer Photovoltaikanlage verpflichtet sei, diese durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen wiederherzustellen und in Betrieb zu nehmen, ist auf ein zukünftiges Rechtsverhältnis, nämlich den zukünftigen Garantiefall, gerichtet. Eine dahingehende Feststellungsklage ist unzulässig.

  2. Die Erhebung einer Klage auf Nacherfüllung bei Beeinträchtigung der Speicherkapazität eines Batteriespeichers kann ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein, wenn dem Käufer der Austausch des Speichers bereits konkret in Aussicht gestellt wird und für die Zeit der Nutzungsbeeinträchtigung eine Kompensationszahlung geleistet wird.

Anmerkung

Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Hanau , 17. April 2025, 7 O 1343/23 , Urteil

Tenor

In dem Rechtsstreit

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin können dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

I.

Die Parteien streiten um Abhilfe betreffend die (vormalige) Leistungsreduktion eines Batterieheimspeichers einer Photovoltaikanlage.

Die Beklagte zu 1) produziert und vertreibt Batterieheimspeicher (sog. Akkumulatoren) zur Einspeicherung von durch Photovoltaikanlagen erzeugten Eigenstrom. Die Beklagte zu 2) ist Vertriebshändlerin, welche die - von Herstellern wie die Beklagte zu 1) entwickelten - Speicher an Endkunden vertreibt.

Die Klägerin erwarb bei der Beklagten zu 2) ein solches Speichersystem zusammen mit einer Photovoltaikanlage mit einer Gesamtspeicherkapazität von 10 kWh zu einem anteiligen Kaufpreis in Höhe von 15.232 €. Dieses wurde am 17.5.2022 von der Beklagten zu 2) geliefert, montiert und in Betrieb genommen. Verbaut waren vereinbarungsgemäß Lithium-Ionen-Batteriemodule eines Zulieferbetriebes des Typen NCA (sogenannte Lithium-Nickel-Cobalt-Aluminium-Oxid-Zellen). NCA-Batteriezellen werden von zahlreichen Herstellern in Lithium-Ionen-Batterien - wie hier - eingebaut. Die Stromspeicher der Beklagten zu 1) waren entsprechend der geltenden technischen Normen geprüft und zertifiziert (vgl. hierzu auch EU-Konformitätserklärung, Anlage 1, Bl. 128 d.A. LG).

Die Beklagte zu 1) gab - auch für den streitgegenständlichen Speicher - eine „Bauteilgarantie" ab (Anlage K 1, Bl. 17 ff. d.A. LG).

In den ersten Monaten des Jahres 2022 kam es bundesweit vereinzelt zu Bränden von Speichersystemen der Beklagten zu 1), die durch Kurzschlüsse der darin verwendeten NCA-Zellen ausgelöst wurden (Anlage K2, Bl. 23 ff. d.A. LG).

Anlässlich der vorgenannten Vorfälle deaktivierte die Beklagte zu 1) zum 9.3.2022 ca. 66.000 der bundesweit betriebenen Speichersysteme - wobei jene dem Bautypus des klägerischen Speichers entsprachen - mittels internetgesteuertem Wartungszugriff. In der Folge versetzte die Beklagte zu 1) die Speicher wieder in Betrieb, nachdem sie die Speicher im Rahmen eines Firmware-Updates mit einer Diagnosesoftware namens „B" ausgestattet hatte, die die Speicherfunktionen überwachen und Defekte auf Zellebene vorbeugend erkennen können sollte.

Am 18.3.2023 kam es zu einem erneuten Brand eines Speichers der Beklagten zu 1) (Anlage K5, Bl. 37 d.A. LG).

Auch am 9.8.2023 kam es zu zwei weiteren Brandvorfällen von Batteriespeichern der Beklagten zu 1) (Anlage K6, Bl. 38 ff. d.A. LG). Infolgedessen beschränkte die Beklagte zu 1) ab August 2023 flächendeckend und damit auch hinsichtlich der Klägerin die Ladekapazität bis auf Weiteres auf 70% (sog. Konditionierungsbetrieb).

Mit E-Mail vom 24.11.2023 kündigte die Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin an, ab Sommer 2024 die Batteriemodule der derzeit vom Konditionierungsbetrieb betroffenen Speicher vollständig und kostenfrei auszutauschen. Die Beklagte zu 1) bot den Endkunden insoweit - auf freiwilliger Basis - den Austausch neuer Module basierend auf der Lithium-Eisenphosphat-Batterietechnologie („LFP“) an, der Paralleltechnologie zu der bisher verbauten Batterietechnik. Jene neuen LFP-Module entsprachen dem neusten technologischen Standard; nach dem Austausch - so die Beklagte zu 1) - stehe wieder die volle Speicherkapazität zur Verfügung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die ausschnittsweise Wiedergabe der E-Mail im Schriftsatz vom 25.3.2024 (Bl. 205 ff. d.A. LG) verwiesen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die Brandgefahr habe sich ab dem Jahr 2020 insoweit erhöht, als fortan „No Name“-Batteriezellen verbaut worden seien. Zur Wiederherstellung der vollen Leistungskapazität müssten die Module mit den schadhaften Zellen durch neue Zellmodule ersetzt werden; eine rein softwarebasierte Beseitigung sei nicht ausreichend, da damit nicht die Ursache der Kapazitäts- und Leistungsbeschränkungen beseitigt werden könne. Die verbauten Zellmodule seien defekt und dieser Defekt würde auf physischen Produktionsfehlern beruhen, welche sich nicht durch den bloßen Einsatz einer Software beseitigen ließen. Darüber hinaus sei die Leistungsreduktion bereits ein klares Symptom eines technischen Defekts des Speichers. Die Schäden seien bereits bei Lieferung und Inbetriebnahme in den Zellmodulen angelegt gewesen. Die Pflicht zur Wiederinbetriebnahme des Speichers ergebe sich aus der Herstellergarantie, die (unstreitig) eine Material- und Leistungsgarantie beinhalte. Weiterhin sei der Batteriespeicher mangelhaft gewesen aufgrund der Einschränkungen der Speicher- und Ladeleistung. Weiter streite die Vermutungsregelung aus § 477 BGB zugunsten der Klägerin. Zudem habe ein Sachmangel in Form eines Mangelverdachts vorgelegen, soweit der Speicher seit August 2023 gedrosselt worden sei, mithin der Verdacht - trotz zwischenzeitlicher Prüfung - nicht ausgeräumt worden sei, wonach der Speicher nicht sicher im Regelbetrieb betrieben werden könne. Die Fernabschaltung sei nicht vorsorglich erfolgt, sondern zur Brandvermeidung erforderlich gewesen. Die in den streitgegenständlichen Speichern verbauten Zellen wiesen typischerweise Produktionsfehler auf, die zu einer Kurzschluss- und Brandgefahr führten. Das Batteriemanagementsystem erfülle als digitales Element nicht die subjektiven und objektiven Anforderungen nach § 475b Abs. 3 und 4 BGB. Hinsichtlich des Feststellungsantrages liege schließlich eine Wiederholungsgefahr künftiger Abschaltungen ohne zeitnahe Wiederinbetriebnahme vor.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

  1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, am Akkumulator der Klägerseite Modell A mit der Seriennummer … die garantievertraglich zugesicherte Nennspeicherkapazität in Höhe von 10 kWh wiederherzustellen, die Brandgefahr zu beseitigen, die softwaregesteuerte Abschaltung zu beseitigen und den Speicher durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen der beschädigten Zellmodule wieder in Betrieb zu nehmen.

  2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Mängel des in dem Antrag zu 1) bezeichneten Akkumulators zu beseitigen, die zur Leistungsreduktion der Ladeleistung und Ladekapazität geführt haben.

Am 4.3.2025 - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - ist der Modultausch bei der Klägerin entsprechend der angekündigten Parameter erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 18.3.2025 hat die Beklagte zu 1) - unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Modultausches - erklärt, „einer möglichen Erledigungserklärung [vorab zuzustimmen]“. Dasselbe hat die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 1.4.2025 erklärt. Mit Schriftsatz vom selben Tage hat die Klägerin die Klageanträge zu 1) und 2) für erledigt erklärt. Unter Berücksichtigung der teilweise übereinstimmenden Erledigung,

hat die Klägerin zuletzt beantragt,

  1. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) bis zum 17.5.2042 oder bis zum Erreichen von 12.000 Vollzyklen verpflichtet ist, auch in künftigen Fällen der ganzen oder teilweisen Einschränkung der vertraglich zugesicherten Nennspeicherkapazität des Akkumulators nach Antrag zu 1) die zugesicherte Nennspeicherkapazität durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen wiederherzustellen und in Betrieb zu nehmen.

  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerseite Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 652,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, dass etwaige Brandgefahren betreffend die Lithium-Ionen-Batterien dem allgemeinen - hinzunehmenden - Technologierisiko unterfallen. Sie waren ferner der Ansicht, dass aus der Leistungsreduktion kein Defekt der Speicher bzw. Zellmodule abgeleitet werden könne, da diese - ohne Prüfung auf Basis von Daten - sicherheitshalber für alle baugleichen Speicher vorgenommen worden sei. Darüber hinaus stünden der Klägerin auch keine Garantieansprüche zu, insbesondere sei die zeitweise Leistungsreduktion kein Garantiefall im Sinne der Garantiebedingungen. Es liege ferner kein Sachmangel aufgrund eines angeblichen Brandrisikos bzw. einer Ware mit digitalen Elementen vor.

Das Landgericht hat die Klägerin im Termin am 21.1.2025 informatorisch angehört. Die Klägerin hat hierbei zu Protokoll gegeben, dass sie seit über einem Jahr einen monatlichen Betrag in Höhe von ca. 25 - 30 € von der Beklagten zu 1) erhalte und bereits vor über einem Jahr über die App der Beklagten zu 1) ein Angebot zum Austausch des streitgegenständlichen Batteriemoduls erhalten habe, dieses aber aus Unsicherheit hinsichtlich etwaiger Garantien nicht angenommen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 455 ff. d.A. LG) und im Übrigen auf den Inhalt des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage - soweit über sie nach Erledigungserklärung noch zu entscheiden war - abgewiesen und der Klägerin die Verfahrenskosten insgesamt auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Dem Feststellungsantrag ermangele es bereits an einem erforderlichen Feststellungsinteresse, da lediglich die sich aus dem Garantievertrag bereits formulierte Verpflichtungen zu tenorieren begehrt werde. Die Unsicherheit einer Wiederholungsgefahr künftiger Abschaltungen lasse sich nicht mit einem Feststellungsurteil begegnen, künftige (rein hypothetische) Fernabschaltungen seien ungewiss, so dass es an dem Erfordernis einer gegenwärtigen Gefahr fehle.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der (ursprünglichen) Anträge zu 1) und 2) seien gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Klägerin die Kosten insgesamt aufzuerlegen. Zum einen, da sie - wie ausgeführt - bereits mit ihrem Feststellungsantrag unterliege. Zum anderen, weil sie auch mit den übereinstimmend für erledigt erklärten Anträgen unterlegen gewesen wäre. Der Klägerin fehle es hinsichtlich der auf Leistung gerichteten Anträge zu 1) und 2) bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis. Ferner wäre sie hinsichtlich des originären Klageantrages zu 2) aber auch weiter unterlegen gewesen, weil ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) nicht vorgelegen habe. Die Leistungsreduktion im März 2023 könne nicht als Symptom für die Mangelhaftigkeit des von der Beklagten zu 2) im Mai 2022 gelieferten Batteriespeichers angeführt werden (§ 477 BGB) und auch ein Sachmangel in Form des Mangelverdacht läge nicht vor. Behauptete Ansprüche aus § 3 ProduktHG schieden ebenfalls aus.

Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen (Bl. 561 ff. d.A. LG).

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Die Klägerin macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen geltend, die in dem (ursprünglichen) Speicher der Klägerin verbauten NCA-Zellen würden Sachmängel aufweisen, die zu Kurzschluss- und Brandgefahr führten und als typische Produktionsfehler einen Anspruch der Klägerin nach § 3 ProduktHaftG begründeten. Dieser Produktfehler stelle zugleich eine negative Abweichung von den objektiven Anforderungen dar. Ein Produkt, das aufgrund einer Unterschreitung der berechtigterweise zu erwartenden Sicherheit fehlerhaft sei, sei auch mangelhaft im Sinne des Gewährleistungsrechts, weil es jedenfalls mangels anderweitiger Vereinbarungen nicht den objektiven Anforderungen nach § 434 Abs. 3 BGB entspreche. Die dauerhafte Drosselung des (ursprünglichen) Speichers stelle einen dauerhaften Mangel dar. Dies ergebe sich neben der vereinbarten Beschaffenheit zur verfügbaren Nennspeicherkapazität nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB insbesondere auch aus dem neugefassten Wortlaut des Beschaffenheitsbegriffs nach § 434 Abs. 2 S. 2 BGB ab 1.1.2022, wonach auch die Funktionalität unter den Beschaffenheitsbegriff falle.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen (Bl. 50 ff. d.A. OLG).

Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum 17.5.2042 oder bis zum Erreichen von 12.000 Vollzyklen verpflichtet ist, auch in künftigen Fällen der ganzen oder teilweisen Einschränkung der vertraglich zugesicherten Nennspeicherkapazität des Akkumulators Modell A mit der Seriennummer … die zugesicherte Nennspeicherkapazität von 10 kWh durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen wiederherzustellen und in Betrieb zu nehmen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 652,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung gegen die Beklagte zu 2) zu verwerfen und die Berufung gegen die Beklagte zu 1) zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und tragen vor:

Die Berufung gegen die Beklagte zu 2) sei bereits als unzulässig zu verwerfen, da es an jeglicher Begründung in Bezug auf die Beklagte zu 2) fehle und auch keine Anträge in Bezug auf die Beklagte zu 2) gestellt würden (wird ausgeführt).

Die Berufung der Klägerin sei auch in Hinblick auf die Beklagte zu 1) unzulässig, da sie nicht nach den Maßstäben des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO ausreichend begründet sei (wird ausgeführt). Die Berufung könne - soweit sie auf einen Sachmangel im Sinne des Gewährleistungsrechts gestützt werde - auch in der Sache nicht gegen die Beklagte zu 1) durchdringen, da die Beklagte zu 1) unstreitig nur Herstellerin und nicht Verkäuferin des Batteriespeichers sei.

Der Feststellungsantrag sei vom Landgericht mangels eines erforderlichen Feststellungsinteresses zutreffend abgewiesen worden. Die Beklagte zu 1) sehe - was die Klägerin selbst vortrage - zukünftig keinesfalls davon ab, Batteriemodule auszutauschen, wenn dies technisch erforderlich sei. Die Beklagte zu 1) habe zu keiner Zeit auch nur ansatzweise erkennen lassen, dass sie nicht bereit sei, berechtigte Garantieansprüche zu erfüllen. Der Feststellungsantrag der Klägerin erfolge daher "ins Blaue hinein" und entbehre eines erforderlichen Rechtsschutzinteresses.

Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) zu, da diese Kosten bereits entstanden seien, bevor sich die Beklagte zu 1) in Verzug befinden konnte (wird ausgeführt).

Die Voraussetzungen eines Garantiefalls im Sinne der Bauteilgarantie lägen ebenfalls nicht vor. Die Leistungsreduzierung vor dem Modultausch stelle keinen Fall der Leistungsgarantie dar. Eine solche liege nur vor, sofern die gemäß Ziffer C. Abs. 4 garantierte, nutzbare Kapazität infolge der Degradation der Module (natürlicher Prozess der durch Zeitablauf abnehmenden Kapazität von Lithium-Ionen-Batterien) unterschritten werde, was vorliegend nicht der Fall sei, da die streitgegenständliche Leistungsreduzierung unstreitig auf einem Fernzugriff durch die Beklagte zu 1) und nicht auf der durch Zeitablauf abnehmenden Kapazität der Batterien beruhe. Ferner liege auch kein Fall der Materialgarantie vor, da der streitgegenständliche Speicher keinen Material- oder Verarbeitungsfehler aufweise, sondern bis zum Modultausch nur deshalb in seiner Leistung reduziert worden sei, weil die Beklagte zu 1) - unstreitig - einen Fernzugriff auf alle baugleichen Speicher vorgenommen habe. Es sei dabei keine Prüfung des konkreten Speichers erfolgt, die Klägerin behaupte nicht einmal selbst, dass die Zellstruktur des von ihr konkret erworbenen Speichers beschädigt gewesen sei.Ein technischer Defekt folge auch nicht aus einer Verpuffungsgefahr, da es sich hierbei um das allgemeine Technologierisiko handele, welches stets mit Batteriespeichern - und im Grunde mit allen Lithium-Ionen-Batterien - verbunden sei. Schließlich könne eine Erweiterung des Umfangs der Garantiebedingungen auch nicht über deren eindeutigen Wortlaut hinaus und mangels Regelungslücke ergänzend ausgelegt werden. Ansprüche unter dem Gesichtspunkt einer Ware mit digitalem Element, deliktische Beseitigungsansprüche und Unterlassungsansprüche kämen ebenfalls nicht in Betracht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderungen Bezug genommen (Bl. 164 ff. und 226 ff. d.A. OLG).

II.

Die zulässige Berufung kann in der Sache keinen Erfolg haben, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin insgesamt auferlegt hat. Die Berufungsangriffe - soweit überhaupt konkret vorgetragen - können dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

  1. Den Feststellungsantrag hat das Landgericht zu Recht mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähig sind grundsätzlich nur gegenwärtige Rechtsverhältnisse (BGH, Versäumnisurteil vom 16.9.2008 - VI ZR 244/07, juris Rn. 10). Das setzt Beziehungen zwischen den Parteien voraus, die schon zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden. Nicht ausreichend ist dagegen ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann (BGH, Urteil vom 13.3.2001 - VI ZR 290/00, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 14.3.2023 - XI ZR 420/21, juris Rn. 19).

Der Senat legt den Berufungsantrag zu 1) - der nur von „Beklagte“ spricht, ohne zwischen den beiden Beklagten zu differenzieren - dahingehend aus, dieser auch die Beklagte zu 1) betrifft. Zwar stellt der Garantievertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis dar. Dessen Bestand steht aber nicht im Streit. Die Klägerin will vielmehr die Feststellung erreichen, dass die Beklagte zu 1) auch in künftigen Fällen einer Einschränkung der zugesicherten Kapazität des Speichers verpflichtet sei, die zugesicherte Nennspeicherkapazität durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen wiederherzustellen und in Betrieb zu nehmen. Damit macht sie künftige Ansprüche zum Gegenstand ihrer Klage, deren Entstehungsvoraussetzungen nach Grund und Inhalt noch völlig offen sind. Soweit die Klägerin lediglich vorträgt, es bestehe abstrakt eine „Wiederholungsgefahr“, kann gegenwärtig nicht beurteilt werden, ob auch künftige Einschränkungen der Kapazität des (nunmehr auch neuen) Speichers überhaupt einen Garantiefall begründen und die Beklagte zu Instandsetzungsmaßnahmen verpflichten würde (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2025, - 6 U 33/25, juris Rn. 32 ff.; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.2.2026 - 12 U 67/25, juris Rn. 15).

Der Feststellungsantrag ist darüber hinaus auch unbegründet. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 1) jenseits des hier streitigen Verständnisses über den Inhalt und die Reichweite der Garantie zum Ausdruck gebracht habe, sie halte sich an das selbstständige Garantieversprechen für nicht gebunden (vgl. OLG München, Beschluss vom 2.7.2025 - 28 U 1077/25 Bau e, juris Rn. 22, 23).

  1. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage (ursprüngliche Klageanträge zu 1) und zu 2)) war auch die seitens des Landgerichts getroffene Kostenentscheidung zutreffend. Obwohl sich dies nicht ausdrücklich aus der Berufungsbegründung ergibt, legt der Senat die Berufung zugunsten der Klägerin dahin aus, dass sie auch die Kostenentscheidung des Landgerichts nach § 91 a ZPO angreifen will.

Mit der Entscheidung gemäß § 91 a ZPO ist über die Kostentragung auf der Grundlage der vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltenden Rechtslage nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Zwar sind bei dieser Entscheidung auch die Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben, zu berücksichtigen. Allein aufgrund des stattgefundenen Modulaustausches ist jedoch nicht zwangsläufig - und insbesondere bei der Beurteilung des vorliegenden konkreten Falls - zu folgern, dass sich die Beklagten in die Rolle der Untergebenen begeben haben. Die Erfüllung eines Teils des Klageanspruches kann nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass die Beklagten zu 1) und 2) den Anspruch der Klägerin für gerechtfertigt hielten. So hat schon die den Austausch durchführende Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 14.3.2025 erklärt, dass sie mit dem (angebotenen) Modultausch nicht den Rechtsstandpunkt der Klägerin anerkannt habe. Vielmehr diente - so die Beklagte zu 1) - der freiwillige Modultausch vornehmlich dazu, eine Marktberuhigung herbeizuführen und stellte eine unternehmenspolitische Entscheidung dar, weil sich die LFP-Batteriezellen zunehmend am Markt durchsetzten. Angesichts des Verhältnisses der Anzahl der insgesamt im Einsatz befindlichen Batteriespeicher der Beklagten zu den in Brand geratenen Speichern kann auch nicht von einer Vielzahl gesprochen werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.2.2026 - I-10 W 71/25, juris Rn. 9), was ebenfalls für den freiwilligen Modultausch der Beklagten zu 1) spricht.

Die Leistungsklage wäre aller Voraussicht nach - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - nicht begründet gewesen.

a) Die Klägerin kann keinen Anspruch aus einer Herstellergarantie („Bedingungen der Bauteilgarantie“, Anlage K 1, Bl. 17 ff. d. A. LG) begründen.

Gegenüber der Beklagten zu 2) kann die Klägerin bereits keine Ansprüche aus der Herstellergarantie herleiten, da diese nicht aus der Garantieerklärung haftet. Garantiegeberin ist - was sich aus dem Vortrag der Klägerin zweifelsfrei ergibt, in dem von Herstellergarantie die Rede ist - die Herstellerin des Speichers, also die Beklagte zu 1) (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6.6.2025 - 10 U 27/25, juris Rn. 26).

Ein Anspruch aus der Herstellergarantie besteht aber auch nicht gegen die Beklagte zu 1). Die Voraussetzungen für den Eintritt der „Leistungsgarantie“ liegen nicht vor. Eine Degradation ist vorliegend nicht gegeben, weil die (temporäre) Leistungskapazität durch einen Eingriff der Beklagten zu 1) reduziert worden war. In den von der Beklagten zu 1) gestellten „Bedingungen der Bauteilgarantie“ sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Garantiefalls wie folgt definiert (vgl. B. (1) der Bedingungen):

„Ein Garantiefall liegt vor, wenn das Produkt/der Akkumulator innerhalb des Garantiezeitraums defekt ist. Das Produkt/der Akkumulator ist defekt im Sinne dieser Garantie, wenn ein Material- und/oder Verarbeitungsfehler vorliegt, der seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigt (Materialgarantie) und/oder die gemäß C. (4) garantierte nutzbare Kapazität infolge der Degradation der Module unterschritten wird (Leistungsgarantie).“

Aus dieser Definition der „Leistungsgarantie“ ergibt sich unmissverständlich, dass nur ein Leistungsabfall aufgrund einer Degradation der Module einen Garantiefall darstellt. Diese Voraussetzungen waren bei dem streitgegenständlichen Batteriespeicher unstreitig nicht erfüllt. Unter Degradation ist der natürliche Prozess der durch Zeitablauf abnehmenden Kapazität von Lithium-Ionen Batterien zu verstehen. Die streitgegenständliche Leistungsreduzierung beruhte hingegen unstreitig auf einem Fernzugriff der Beklagten zu 1), die die Leistungsreduzierung sicherheitshalber bei allen baugleichen (zehntausenden) Speichern - ohne Prüfung der einzelnen Speicher - veranlasst hatte.

Auch die Voraussetzungen der in den Bedingungen definierten „Materialgarantie“ sind nicht erfüllt. Nach der Definition in den „Bedingungen der Bauteilgarantie“ sind die Voraussetzungen einer „Materialgarantie“ erfüllt, wenn das Produkt einen Material- und oder Verarbeitungsfehler hat, der seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Der streitgegenständliche Speicher wurde vorliegend jedoch in seiner Leistung reduziert, weil die Beklagte zu 1) einen Fernzugriff auf alle baugleichen Speicher vorgenommen hatte, ohne dass explizit bei dem hier konkret streitgegenständlichen einzelnen Batteriespeicher nach konkreter Prüfung ein Material- oder Verarbeitungsfehler tatsächlich festgestellt wurde. Die vertraglich vereinbarte Garantie stellt aber gerade darauf ab, dass bei dem einzelnen Batteriespeicher tatsächlich auch ein Material- oder Verarbeitungsfehler festgestellt wird. Insoweit trifft den Garantienehmer die Beweislast (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.2 2025 - 12 U 164/24, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.7.2025 - 3 U 9/25 e, juris Rn. 63; OLG München, Beschluss vom 8.12.2025 - 24 U 2844/25e, juris, Rn. 11).

Die Beklagten haben bereits erstinstanzlich in der Klageerwiderung und letztmalig in der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 169 ff. d. A. OLG) die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass ihr Vortrag zu einem technischen Defekt des konkreten klägerischen Speichers in diesem Sinne unsubstantiiert sei.

b) Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus Gewährleistung gemäß §§ 434 ff. BGB zu.

aa) Das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) ist zwar grundsätzlich als ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung anzusehen. Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den „Besteller“ im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages (mit Montageverpflichtung) geboten (vgl. BGH, Urteil vom 3.3.2004 - VIII ZR 76/03, juris Rn. 10 m.w.N.). Auf Grundlage dieses Maßstabs ist von einem Kaufvertrag auszugehen. Dies entspricht der aktuellen herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Einordnung von Verträgen über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage, der sich der Senat anschließt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.4.2025 - I-2 U 5/25, juris Rn. 11; OLG Dresden, Urteil vom 27.3.2025 - 10 U 923/24, juris Rn. 4; OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2024 - 3 U 73/24, juris Rn. 3 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 6.8.2024 - 2 U 75/23, juris Rn. 16 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.7.2025 - I-10 U 165/24, juris Rn. 52 - 53; Beschluss vom 26.2.2026 - I-10 W 71/25, juris Rn. 12). Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass im vorliegenden Fall bauliche Maßnahmen mit der Errichtung der Anlage verbunden wären, die den Schwerpunkt des Vertrags in den Bereich des Werkvertragsrechts verschöben. Dass den werkvertraglichen Elementen im Vertragsgefüge vielmehr lediglich untergeordnete Bedeutung zukommen, zeigt sich indiziell auch daran, dass die Klägerin in ihrer Berufungsbegründungsschrift insoweit unbestritten vorträgt (Bl. 52 d.A. OLG), der Umsatzanteil der Montage habe lediglich ca. 10 % des Kaufpreises betragen.

bb) Die Klägerin kann sich vorliegen jedoch nicht auf das Vorliegen eines Sachmangels berufen.

Ob die von der Beklagten zu 1) vorgenommene Leistungsreduzierung des Speichers überhaupt einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB darstellt, kann der Senat dahinstehen lassen. Denn das Vorgehen der Klägerin im Wege der Klage stellt sich aufgrund der konkreten Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls insoweit zumindest als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (S. 4 des angefochtenen Urteils, Bl. 6 d.A. OLG) hat die Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin bereits mit E-Mail vom 24.11.2023 den vollständigen kostenfreien Austausch von Zellmodulen, basierend auf der Lithium-Eisenphosphat-Batterietechnologie für den Sommer 2024 und auch die Wiederherstellung einer vollständigen Speicherkapazität angekündigt. Dieser Austausch entspricht, was das Landgericht zutreffend erkannt hat, dem Begehren der vorliegenden Klage, weil der Austausch nicht nur die Leistungsfähigkeit des Speichers wie gewünscht wiederhergestellt hätte, sondern sogar eine Umstellung auf LFP-Module bewirkt hätte, also der Technik, von der die Klägerin in vorliegendem Verfahren behauptet, im Unterschied zu den ursprünglich eingebauten NCA-Speicherzellen entspräche gerade sie dem Stand der Technik. Überdies wäre damit auch nach dem klägerischen Vortag das Brandrisiko beseitigt worden, welches die Klägerin gerade mit der NCA-Speicherzellen-Technologie verbindet. Dass die Klägerin daher dennoch unmittelbar hiernach unter dem 12.12.2023 eine Klage genau mit diesem Ziel anhängig gemacht hat, erweist sich als nicht nachvollziehbar. Es ist weder ersichtlich, dass sie das ihrem Klagebegehren entsprechende Angebot geprüft, noch dass sie es erwogen hätte. Dass es sich bei dem angekündigten Modultausch auch nicht nur um eine unverbindliche Ankündigung unsicheren Ausgangs handelte, zeigt der Umstand, dass ausweislich der weiteren mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts diese Ankündigung der Beklagten zu 1) kurze Zeit später - nämlich zu Beginn des Jahres 2024 - in ein konkretes Angebot mündete. Die Klägerin selbst gab im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung zu Protokoll, über die App der Beklagten zu 1) ein Angebot erhalten zu haben, welches man habe anklicken können um das Angebot anzunehmen. Überdies zeigt auch der Umstand, dass die Klägerin ausweislich ihrer Angaben im erstinstanzlichen Termin zur mündlichen Verhandlung etwa ab dem Zeitraum der Mitteilung über den in Aussicht gestellten Modultausch monatliche Zahlungen erhalten hat, die erkennbar auf eine Kompensation potenzieller Nutzungseinbußen im Hinblick auf die zeitweise gedrosselte Leistungskapazität des Speichers gerichtet waren, die aber schon aus wirtschaftlicher Sicht der Beklagten zu 1) nicht von Dauer sein konnten, so dass mit einem Austausch der Speicher in absehbarer Zeit gerechnet werden konnte. Gründe, die bei dieser Sachlage gleichwohl eine Klageerhebung rechtfertigen würde, sind nicht ersichtlich. Insbesondere spielte die Verjährung des erst knapp 1 ½ Jahre am 17.5.2022 in Betrieb genommenen Systems keine Rolle.

c) Ein Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz scheidet ebenfalls aus, da die Haftung des Herstellers wegen eines Produktfehlers nach §§ 1, 3 ProdhaftG auf Schadensersatz gerichtet ist, wenn durch den Fehler eines Produkts eine Person getötet oder verletzt oder eine andere als die fehlerhafte Sache beschädigt wurde. Diese Voraussetzungen sind bereits nicht erfüllt und werden von der Klägerin auch nicht behauptet. Die Klägerin macht keinen Schadensersatzanspruch geltend (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.2.2025 - 12 U 164/24, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.10.2025 - 16 U 33/25, juris Rn. 30; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.7.2025 - 3 U 9/25 e, juris Rn. 63).

d) Auch ein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus. Die behaupteten Mängel an dem Speicher begründen auch nach dem Vortrag der Klägerin keine Eigentumsverletzung, da sie nach eigenem Vorbringen einen defekten Speicher und damit von vornherein minderwertiges Eigentum erworben haben will (vgl. BGH, Urteil vom 12.2.1992 - VIII ZR 276/90, NJW 1992, 1225, 1226; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2025, - 6 U 33/25, juris Rn. 31; OLG München, Beschluss vom 8.12.2025 - 24 U 2844/25e, juris Rn. 14).

  1. Da die Klägerin wie oben unter 1. ausgeführt mit dem Feststellungsantrag unterlegen war und auch hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Anträge aus den unter 2. dargestellten Gründen unterlegen gewesen wäre, hat das Landgericht auch die Klage hinsichtlich der beanspruchten Rechtsanwaltskosten zutreffend abgewiesen, welche - mangels Verzugs - im Übrigen auch nicht begründet gewesen wären. Nach dem unwidersprochen geblieben Vortrag der Beklagten zu 1) hatte die Klägerin ihr Begehren erstmals mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.3.2023 bei der Beklagten zu 1) angebracht. Die Kosten für das den Verzugseintritt begründende erste Mahnschreiben sind kein ersatzfähiger Schaden (NK-BGB/Schulte-Nölke, 4. Aufl. 2021, BGB § 286 Rn. 15, beck-online).

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der Senat weist die Klägerin ausdrücklich auf die Möglichkeit einer nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1222 KV GKG kostenprivilegierten Berufungsrücknahme hin und regt eine dahingehende Prüfung an.

Es ist außerdem beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Ausgangsverfahren auf 5.569,60 € und für das Berufungsverfahren auf 1.000 € festzusetzen.

Betreffend das Ausgangsverfahren lehnt sich der Senat - wie in der Vergangenheit hierzu entschieden (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.1.2026 - 9 W 29/25) - an die Rechtsauffassung des OLG München (Beschluss vom 2.7.2025 - 28 U 1077/25 Bau e, juris Rn. 24 ff.) an. Für die ursprünglichen Klageanträge zu 1) und 2) ist nicht der volle Kaufpreis des streitbefangenen Akkumulators (15.232 €) anzusetzen, weil das ursprüngliche Klagebegehren lediglich auf die Wiederherstellung der fehlenden Leistungskapazität, Beseitigung der Brandgefahr und softwaregesteuerten Abschaltung, mithin im Kern auf die Erlangung einer vollständigen Ladekapazität gerichtet war. Da die Leistungseinbuße 30 % betrug, sind demnach nur 30 % des Kaufpreises, mithin 4.569,60 €, anzusetzen. Hinzuaddieren ist der nach übereinstimmender Erledigungserklärung gestellte Feststellungsantrag, der mangels konkreter Anhaltspunkte angemessen mit 1.000 € anzusetzen ist.

Soweit im Berufungsverfahren sodann nur noch Feststellung begehrt wurde, war dieser Antrag - entsprechend der obigen Ausführungen - mit 1.000 € zu bemessen. Der (vermutete) gleichzeitig Angriff auf die Kostenentscheidung des Landgerichts nach § 91 a ZPO ist in diesem Fall streitwertneutral (Zöller/Herget ZPO, 36. Aufl., § 3 Rn. 16.67).

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