VG Kassel 4. Kammer, 2026-05-28, 4 L 1005/26.KS

4 L 1005/26.KSVerwaltungsgericht / 4. Kammer28.05.2026

Regest

1. Nach Abschluss des Asylverfahrens stellt § 15 AsylG keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Anordnung zur Aushändigung eines Datenträgers dar. 2. Das Gesetz verlangt im Rahmen von § 48 Abs. 3 und Abs. 3a AufenthG lediglich, dass der Datenträger zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit nicht schlechthin ungeeignet ist. 3. Eine Anordnung nach § 48 Abs. 3 und Abs. 3a AufenthG kann im Einzelfall unangemessen sein, wenn sie im Wesentlichen auf einer Vermutung der Ausländerbehörde zu einer abweichenden Staatsangehörigkeit des Ausländers, der bei der Passbeschaffung zumindest mitwirkt, beruht.

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel 4. Kammer — 4 L 1005/26.KS — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-28

Aktenzeichen: 4 L 1005/26.KS

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0528.4L1005.26.KS.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 48 AufenthG, § 82 AufenthG, § 84 AufenthG, § 15 AsylG, § 28 Hess. VwVfG ... mehr

Leitsatz

  1. Nach Abschluss des Asylverfahrens stellt § 15 AsylG keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Anordnung zur Aushändigung eines Datenträgers dar.

  2. Das Gesetz verlangt im Rahmen von § 48 Abs. 3 und Abs. 3a AufenthG lediglich, dass der Datenträger zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit nicht schlechthin ungeeignet ist.

  3. Eine Anordnung nach § 48 Abs. 3 und Abs. 3a AufenthG kann im Einzelfall unangemessen sein, wenn sie im Wesentlichen auf einer Vermutung der Ausländerbehörde zu einer abweichenden Staatsangehörigkeit des Ausländers, der bei der Passbeschaffung zumindest mitwirkt, beruht.

Tenor

Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B., B-Straße, B-Stadt, beigeordnet. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass Kosten, die bei einer Beiordnung eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts oder einer dort niedergelassenen Rechtsanwältin nicht entstanden wären, nicht zu erstatten sind.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 16. April 2026 wird wiederhergestellt und gegen Nr. 3 dieses Bescheides angeordnet.

Im Wege einstweiliger Anordnung wird der Antragsgegner verpflichtet, das Mobiltelefon des Antragstellers an diesen herauszugeben und es wird dem Antragsgegner untersagt, die auf dem sichergestellten Mobiltelefon gespeicherten Daten auszuwerten oder auswerten zu lassen, solange über die Klage (4 K 1006/26.KS) nicht rechtskräftig entschieden ist.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller ist nach seinen Angaben äthiopischer Staatsangehöriger (Bl. 3 der Behördenakte ).

Nach eigenen Angaben reiste er am 26. August 2014 in die Bundesrepublik ein und stellte am 22. September 2014 einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 26. Mai 2017 ablehnte (Bl. 52 ff. BA). Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Kassel mit rechtskräftigem Urteil vom 9. September 2019 ab (Bl. 113 ff. BA).

Erstmals belehrte die Ausländerbehörde C. den Antragsteller unter dem 12. Dezember 2017 über die Passpflicht (Bl. 83 ff. BA).

Der Antragsteller erhielt erstmals am 5. Dezember 2019 eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (Bl. 152 BA).

Unter dem 28. Februar 2020 teilte das äthiopische Generalkonsulat mit, dass der Antragsteller einen Pass beantragt habe, man ihm einen solchen aber nicht ausstellen könne, da er nicht genügend Beweise für seine äthiopische Nationalität vorgelegt habe (Bl. 206 BA).

Mit Schreiben vom 9. März 2020 teilte das äthiopische Generalkonsulat mit, dass der Antragsteller einen Pass beantragt habe. Seine Identität müsse geprüft werden. Die Bearbeitung nehme möglicherweise etwas mehr Zeit in Anspruch (Bl. 212 BA).

Unter dem 24. Oktober 2023 (Bl. 468 BA) teilte die äthiopische Botschaft in Berlin mit, dass der Antragsteller einen Pass beantragt habe. Man habe diesen Antrag nach Äthiopien weitergeleitet, um zu prüfen, ob der Antragsteller äthiopischer Staatsangehöriger sei.

Unter dem 25. April 2024 (Bl. 517 BA) teilte die äthiopische Botschaft in Berlin mit, dass der Antragsteller einen Pass beantragt habe. Man habe diesen Antrag nach Äthiopien weitergeleitet, um zu prüfen, ob der Antragsteller äthiopischer Staatsangehöriger sei. Der Prüfprozess sei vorübergehend ausgesetzt.

Der Antragsgegner leitete in der Folge ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisedokumentes bei der Passersatzbeschaffung (PEB) Bund ein (Bl. 553 BA). Hierfür lud der Antragsgegner den Antragsteller zu einer Sammelvorführung in D. vor (Bl. 565 ff. BA). Der Antragsteller weigerte sich, an dem Termin teilzunehmen (Bl. 574 BA).

Unter dem 18. November 2024 (Bl. 597 BA) teilte die äthiopische Botschaft in Berlin mit, dass die Prüfung des Antrages des Antragstellers in Äthiopien als „delayed“ gekennzeichnet und dies nicht die Schuld des Antragstellers sei.

Unter dem 24. Februar 2025 lud der Antragsgegner den Antragsteller zu einer Sammelvorführung in D. vor (Bl. 652 ff. BA). Die Verfügung konnte dem Antragsteller nicht zugestellt werden (Bl. 660 BA).

Unter dem 12. Juni 2025 (Bl. 697 ff. BA) wiederholte die äthiopische Botschaft in Berlin ihre Mitteilung vom 18. November 2024.

Unter dem 20. August 2025 lud der Antragsgegner den Antragsteller zu einer Sammelvorführung in E. vor (Bl. 720 ff. BA). Die Arbeiterwohlfahrt teilte dem Antragsgegner für den Antragsteller daraufhin mit, dass eine erneute Vorsprache in E. für den Antragsteller unzumutbar sei (Bl. 728 BA).

Unter dem 28. August 2025 (Bl. 730 ff. BA) wiederholte die äthiopische Botschaft in Berlin ihre Mitteilung vom 18. November 2024.

Im Rahmen einer Sammelvorführung vom 24. September 2025, zu der der Antragsteller erschien, konnten seine Staatsangehörigkeit und Identität nicht geklärt werden (Bl. 761 BA).

Unter dem 18. Dezember 2025 (Bl. 670 BA) forderte die Ausländerbehörde C. den Antragsteller auf, einen Pass bei einer äthiopischen Auslandsvertretung zu beantragen und etwaige Quittungen über Gebühren für die Passbeantragung vorzulegen.

Unter dem 15. Januar 2026 (Bl. 823 ff. BA) teilte die äthiopische Botschaft in Berlin mit, dass der Antragsteller vor geraumer Zeit einen Pass beantragt habe, aber die Identitätsprüfung für Neuausstellungen von Pässen aufgrund organisatorischer Reformen ausgesetzt sei.

Unter dem 23. Februar 2026 hielt der Antragsgegner fest (Bl. 873 BA), laut PEB Bund könne nach Angaben der äthiopischen Botschaft die äthiopische Staatsangehörigkeit für Personen, die einen Pass beantragt und bezahlt hätten, mit der Passbeantragungsquittung nachgewiesen werde. Die Botschaft habe bestätigt, dass nur Personen, deren Staatsangehörigkeit eindeutig Äthiopien zugeordnet werden könne, einen Pass beantragen und bereits bezahlen könnten. Da der Antragsteller laut eigenen Angaben keine Gebühren gezahlt habe, liege die Vermutung nahe, dass an der Angabe der Personalien Zweifel bestünden. Dies bestätige auch das Ergebnis der Sammelvorführung. Davon abgesehen könnten Personen, die freiwillig ausreisen wollten, bei der Botschaft Äthiopiens jederzeit eigenständig ein Passersatzpapier statt eines Reisepasses beantragen. Hier solle das Reisedokument der Ausreise dienen. Ein Passersatzpapier sei somit dem Zweck nach vollkommen ausreichend.

Unter dem 19. Februar 2026 (Bl. 877 ff. BA) teilte die äthiopische Botschaft in Berlin mit, dass man derzeit technische Schwierigkeiten beim Ausstellen von Pässen habe.

Aus einer E-Mail des Antragsgegners vom 2. April 2026 (Bl. 905 BA) geht hervor, dass die Passbeschaffung über die Botschaft Äthiopiens wieder möglich sei. Aufgrund technischer Probleme könne die Botschaft zwar weiterhin keine Fingerabdrücke erfassen, dies hindere aber nicht an der Dokumentenausstellung. Alternativ sei auch die Beantragung eines Passersatzpapiers möglich. Die Anforderungen hierfür seien niedriger.

Aus einer E-Mail vom 17. April 2026 (Bl. 924 BA) geht hervor, dass dem Antragsgegner bewusst sei, dass die Passbeschaffung derzeit erschwert, teilweise auch nicht möglich sei. Ungeachtet dessen sei es erforderlich, dass die Identität auf anderem Wege nachgewiesen werden müsse. Ein Passersatzpapier sei hierfür ausreichend und einfacher zu beschaffen. Zudem sei ein Nationalpass nicht zwingend Vorrausetzung für eine Ausreise.

Mit Bescheid vom 16. April 2026 (Bl. 932 ff. BA) forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur unverzüglichen Aushändigung aller in seinem Besitz befindlichen Datenträger sowie des dazugehörigen Zubehörs mit den erforderlichen Zugangsdaten und Sperrcodes auf (Nr. 1), ordnete die sofortige Vollziehung insoweit an (Nr. 2) und drohte für den Fall, dass der Antragsteller dem nicht unverzüglich nachkomme, die zwangsweise Durchführung der erforderlichen Maßnahmen an (Nr. 3).

Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsteller gemäß § 48 Abs. 1 AufenthG, § 15 Abs. 1 AsylG persönlich verpflichte sei, bei der Aufklärung seiner Identität mitzuwirken. Er sei nach § 48 Abs. 3, Abs. 3a AufenthG und § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG verpflichtet, auf Verlangen Datenträger, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein könnten, auszuhändigen. Der Antragsteller besitze keinen Pass oder Passersatz. Aber er sei im Besitz eines „Mobiltelefons / Datenträgers etc.“ Es liege in der Erfahrung der Behörde und entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass Ausländer den Kontakt zu Familie und Freunden im Herkunftsland jedenfalls nicht vollständig abbrächen. Es bestehe daher ein gesteigertes Interesse, die auf dem Mobiltelefon befindlichen Daten vor Verlust zu sichern, um die tatsächliche Identität des Antragstellers ermitteln zu können. Gleich geeignete, mildere Mittel zur Feststellung der Identität seien mangels Mitwirkung des Antragstellers nicht gegeben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, um einer etwaigen Datenvernichtung, Verschleierung oder dem Verlust des Mobiltelefons zuvorzukommen. Andere Dokumente oder Unterlagen, die die Identität belegten oder Hinwiese auf das Herkunftsland geben könnten, besitze der Antragsteller nicht. Eine Anhörung sei daher gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG entbehrlich gewesen. Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, § 15 Abs. 4 AsylG könnten die vom Antragsteller mitgeführten Sachen durchsucht werden, wenn er der Verpflichtung nicht nachkomme. Soweit der Antragsteller die notwendigen Zugangsdaten für die Auswertung von Endgeräten (Datenträgern) nicht zur Verfügung stelle, könne von dem Telekommunikationsdienst Auskunft über die Zugangsdaten eingeholt werden (§ 48a AufenthG). Sollte der Zugriff auf den Datenträger nicht möglich sein, weil z. B. PIN oder Entsperrcode nicht bekannt seien, müsse ggf. ein Fachunternehmen mit der Datenextraktion beauftragt werden. Die Kosten dafür seien vom Antragsteller als Verpflichtetem zu tragen und könnten geräteabhängig bis zu 2.000,00 EUR betragen.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 30. April 2026 im Rahmen einer Vorsprache persönlich übergeben. Das Mobiltelefon des Antragstellers wurde bei diesem Termin sichergestellt. In diesem Zusammenhang wurde auch die PIN des Geräts aufgenommen.

Der Antragsteller ist derzeit im Besitz einer Duldung mit Gültigkeit bis zum 30. Juli 2026 und der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt“ (Bl. 801 BA).

Am 4. Mai 2026 hat der Antragsteller Klage (4 K 1006/26.KS) erheben und um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen lassen.

Zur Begründung führt er aus, dass § 48 Abs. 3a AufenthG schon keinen unbegrenzten Zugriff auf sämtliche auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten erlaube. Die Vorschrift sei zudem als subsidiäre Eingriffsbefugnis ausgestaltet und setze voraus, dass mildere Mittel zur Identitätsklärung nicht zur Verfügung stünden oder ausgeschöpft seien, woran es hier fehle, denn er habe nachweislich und fortlaufend an der Passbeschaffung mitgewirkt. Hinzu komme, dass es an einzelfallbezogenen Anhaltspunkten für die von dem Antragsgegner implizit unterstellte Identitätsverschleierung, die über eine bloße Vermutung hinausgingen, fehle. Letztlich sei die Maßnahme aufgrund des erheblichen Grundrechtseingriffs auch unverhältnismäßig.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

  1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. April 2026 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

  2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das sichergestellte Mobiltelefon des Antragstellers unverzüglich herauszugeben,

  3. dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die auf dem sichergestellten Mobiltelefon gespeicherten Daten auszuwerten oder auswerten zu lassen, solange über die Klage nicht rechtskräftig entschieden ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (auch des Verfahrens 4 K 1006/25.KS) und den beigezogenen Behördenvorgang verwiesen.

II.

Die Anträge haben Erfolg.

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners hat Erfolg.

a) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die unter Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 16. April 2026 verfügte Anordnung zur unverzüglichen Aushändigung aller in seinem Besitz befindlichen Datenträger sowie des dazugehörigen Zubehörs mit den erforderlichen Zugangsdaten und Sperrcodes ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO.

Klarzustellen ist zunächst, dass es sich bei Anordnungen nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Aushändigung der Datenträger) und nach § 48 Abs. 3a Satz 2 AufenthG (Herausgabe der Zugangsdaten und Sperrcodes) jeweils um eigenständige Verwaltungsakte handelt, die selbstständig anfechtbar sind. Widerspruch – soweit statthaft – und Anfechtungsklage haben mangels Erwähnung in § 84 Abs. 1 AufenthG gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, sodass im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft sind.

Die Anordnungen sind auch noch nicht erledigt, denn sie bilden derzeit die Grundlage für das Behalten-Dürfen des Mobiltelefons und der Zugangsdaten durch den Beklagten. Eine Erledigung tritt, wenn der Betroffene den Anordnungen nachkommt, erst mit der Durchführung der Auswertung ein (Möller , in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 48 AufenthG, Rn. 65).

b) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die unter Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 16. April 2026 verfügte Anordnung zur unverzüglichen Aushändigung aller in seinem Besitz befindlichen Datenträger sowie des dazugehörigen Zubehörs nebst Zugangsdaten und Sperrcodes ist begründet.

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO nimmt das Gericht – wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem (formellen) Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt – eine Abwägung vor zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug der getroffenen Regelung (dem sog. Vollzugsinteresse) und dem Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (dem sog. Aussetzungsinteresse). Diese Interessenabwägung richtet sich auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sachlage in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Interesse am Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse nur dann das private Interesse, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann auf Grundlage summarischer Prüfung keine Abschätzung der Erfolgsaussichten getroffen werden, sind die einander gegenüberstehenden Interessen zu gewichten (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 22. Mai 2024 – 7 L 725/24.KS –, juris, Rn. 6).

aa) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides erweist sich als formell rechtmäßig. Insbesondere genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Dabei betrifft § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung; auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Be-gründung kommt es nicht an (Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 – 19 CS 22.1456 –, juris, Rn. 38). Die Begründung darf sich nicht auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken oder lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen ohne jeden Bezug zum konkreten Fall enthalten (VG Kassel, Beschluss vom 22. Mai 2024 – 7 L 725/24.KS –, juris, Rn. 9).

Der Antragsgegner hat erkannt, dass ein über den Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes öffentliches Interesse an dessen sofortigem Vollzug erforderlich ist. Insoweit wird insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine Dokumente oder Unterlagen besitze, die seine Identität belegten oder Hinweise auf sein Herkunftsland geben könnten. Die auf dem Mobiltelefon des Antragstellers gespeicherten Daten seien daher von besonderer Bedeutung. Die sofortige Vollziehung sei geboten, um einer etwaigen Datenvernichtung, Verschleierung oder dem Verlust des Mobiltelefons zuvor zu kommen. Damit hat der Antragsgegner auf den konkreten Fall hinreichend Bezug genommen; ob die gegebene Begründung inhaltlich richtig oder tragfähig ist, ist nicht maßgeblich.

bb) Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse.

(1) Dabei erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung die angegriffene Anordnung zur unverzüglichen Aushändigung aller in seinem Besitz befindlichen Datenträger sowie des dazugehörigen Zubehörs nebst Zugangsdaten und Sperrcodes als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(a) Die verfügten Anordnungen zur unverzüglichen Aushändigung aller in seinem Besitz befindlichen Datenträger sowie des dazugehörigen Zubehörs nebst Zugangsdaten und Sperrcodes finden ihre Rechtsgrundlagen in § 48 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a Satz 2 AufenthG.

Der vom Antragsgegner zusätzlich herangezogene § 15 AsylG ist auf den Antragsteller nicht (mehr) anwendbar. Der Gesetzgeber führt zur Begründung des Rückführungsverbesserungsgesetzes insoweit eindeutig aus:

„Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass § 48 Absatz 3a und 3b [AufenthG] den § 15a AsylG nach Abschluss des Asylverfahrens als Rechtsgrundlage für das Auslesen und die Auswertung von Datenträgern ablöst. Im Entwurf des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht ist dargelegt, dass mit § 15a AsylG eine Rechtsgrundlage im Asylgesetz geschaffen werden soll, wonach das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ebenso wie bereits die Ausländerbehörden, zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität einschließlich der Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden, Daten aus Datenträgern herausverlangen und auswerten kann (BT-Drucksache 18/11546, S. 2). Daraus wird ersichtlich, dass § 48 Absatz 3a und 3b [AufenthG] von § 15a AsylG nicht vollständig verdrängt werden soll und der Anwendungsausschluss nur bis zu dem Zeitpunkt gelten soll, bis das Asylverfahren abgeschlossen ist (BT-Drs. 20/9463, S. 38).“

Angesichts des eindeutigen Willens des Gesetzgebers kann der Antragsgegner die Maßnahmen daher nicht (auch) auf § 15 AsylG stützen, nachdem das Asylverfahren des Antragstellers bestandskräftig abgeschlossen ist.

(b) Die Anordnungen zur unverzüglichen Aushändigung aller in seinem Besitz befindlichen Datenträger sowie des dazugehörigen Zubehörs nebst Zugangsdaten und Sperrcodes sind jedenfalls materiell rechtswidrig ergangen.

(aa) Der Antragsgegner war für den Erlass der Anordnungen zuständig. Die Zuständigkeit des Antragsgegners ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 4 HessAuslBehZustVO.

(bb) Offenbleiben kann an dieser Stelle, ob die Anordnungen aufgrund der unterbliebenen, nach § 28 Abs. 1 Hess. VwVfG grundsätzlich notwendigen Anhörung, bereits formell rechtswidrig sind.

Insbesondere kann vorliegend offenbleiben, ob die Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 Hess. VwVfG entbehrlich war, weil der Beklagte von der Anhörung in ermessensfehlerfreier Weise abgesehen hat (vgl. dazu etwa: VG Bayreuth, Beschluss vom 20. Januar 2026 – B 6 E 25.1370 –, juris, Rn. 40).

Denn im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass eine unterbliebene Anhörung auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Hess. VwVfG im Verlaufe des gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens jedenfalls noch nachgeholt werden kann, denn hier lässt sich die mit der Anhörung verbundene Zielsetzung durch die Nachholung im gerichtlichen Verfahren noch erreichen. Entsprechend kann allein die auf die fehlende Anhörung gestützte formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht zum Erfolg im Eilrechtsschutzverfahren führen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2025 – 7 B 34/25 –, juris, Rn. 3 ff.).

(cc) Der Bescheid genügte auch der vorgeschriebenen Form, insbesondere war er (inhaltlich) hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 Hess. VwVfG.

Das ist insbesondere der Fall, wenn, ohne dass weitere Ermittlungen oder Rückfragen erforderlich sind, erkennbar ist, dass es sich bei dem betreffenden Akt um einen Verwaltungsakt handelt, auf welche Angelegenheit sich dieser bezieht und von wem, was und wann verlangt wird. Das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit soll das unabdingbare Minimum an Rechtsklarheit gewährleisten, das notwendig ist, damit das Verhalten von Bürgern und Behörden auch wirklich durch das Recht programmiert wird. Das setzt voraus, dass der Adressat eines Verwaltungsaktes erkennen kann, an wen er sich richtet und was er verlangt bzw. welche Handlungsoptionen er eröffnet, welches Verhalten von wem Vollstreckungsmaßnahmen erwarten lässt und worauf diese gerichtet sein werden. Die Erkennbarkeit des Inhalts muss sich nicht notwendig aus dem isolierten Wortlaut der Entscheidungssätze ergeben. Es muss jedoch möglich sein, den Inhalt hinreichend sicher durch eine Auslegung der Entscheidungssätze im Lichte der Gründe des Verwaltungsaktes zu ermitteln. Neben den Gründen können auch solche Umstände zur Auslegung der Regelung des Verwaltungsaktes herangezogen werden, die aus seinem gesamten Text zwar nicht hervorgehen, aber den Beteiligten bekannt oder ohne weiteres erkennbar sind. Welche Umstände insoweit in Betracht kommen, kann nur im jeweiligen Einzelfall geklärt werden (zum Ganzen: Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, 71. Ed. 1. April 2026, § 37 VwVfG, Rn. 2 ff.).

Ausgehend hiervon erweist sich der Bescheid des Antragsgegners (noch) als bestimmt genug. Denn jedenfalls aus der Begründung und den Umständen des Einzelfalls ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass vom Antragsteller (lediglich) die Aushändigung seines Mobiltelefons nebst Zugangsdaten und Sperrcodes erwartet worden ist.

(c) Die Anordnung zur unverzüglichen Aushändigung des Mobiltelefons nebst Zugangsdaten und Sperrcodes erweist sich jedenfalls als materiell rechtswidrig.

(aa) § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG begründet eine Mitwirkungspflicht des Ausländers, der keinen Pass oder Passersatz besitzt, die Behörde bei der Beschaffung eines Identitätspapiers und bei der Feststellung der Identität, Staatsangehörigkeit oder der Feststellung oder Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen.

Mitwirken erfordert, alle nicht von vornherein aussichtslosen Rechts- und Tatsachenhandlungen – selbstständig und unaufgefordert – vorzunehmen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur vom Ausländer vorgenommen werden können (BVerwG, Urteil vom 25. September 2025 – 1 C 17.24 –, juris, Rn. 52). Eine die gesetzliche Verpflichtung aus § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG konkretisierende Anordnung kann auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gestützt werden. Die mittels Anordnung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG konkret eingeforderte Mitwirkungshandlung muss dem Betroffenen zumutbar sein. Welche Bemühungen hierbei zumutbar sind, ist nach Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Das gilt auch für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer bestimmten Mitwirkungshandlung. § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet den Ausländer, der nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes ist, Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Der Gesetzgeber stellt klar, dass auch „mobile Geräte“, darunter insbesondere „Mobiltelefone einschließlich Smartphones“, unter den Begriff des Datenträgers fallen, denn diese verfügen über einen internen Speicher, auf dem Daten gespeichert werden können (BT-Drs. 20/9463). Es ist lediglich erforderlich, dass der Datenträger zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit nicht schlechthin ungeeignet ist. Es genügt, dass der Datenträger Hinweise zur Identität und Staatsangehörigkeit erbringen kann. Dies ist bei einem Mobiltelefon regelmäßig gegeben, da sich auf dem Mobiltelefon eine Vielzahl relevanter Daten befinden kann, wie etwa Telefonnummern, Adressen, Login-Daten, gespeicherte Verbindungsdaten von eingehenden und ausgehenden Anrufen bzw. Nachrichten sowie Geolokationsdaten gespeicherter Bilder. Auch die von der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren vorgelegten Zahlen, wonach im zweiten Quartal 2019 in etwa 44 % der Fälle, in denen Datenträger ausgelesen wurden, die angegebene Identität bestätigt bzw. widerlegt wurde (vgl. BT-Drs. 19/13945, S. 14), belegen die Geeignetheit der Datenträgerauswertung (zum Vorstehenden: Beiderbeck , in: BeckOK MigR, 24. Ed. 1. Januar 2026, § 48 AufenthG, Rn. 25, 27 f., 32, 46; Kolber , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 48 AufenthG, Rn. 4; Möller , in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 48 AufenthG, Rn. 37 f.; zur Parallelvorschrift § 15 AsylG: VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2021 – 9 K 135/20 A –, juris, Rn. 30).

Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die in seinem Besitz befindlichen Sachen sowie seine Wohnung nach diesen Unterlagen oder Datenträgern durchsucht werden (§ 48 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Bei der Durchsuchung von Datenträgern ist zwischen dem Auslesen und dem Auswerten zu unterscheiden. § 48 Abs. 3a AufenthG regelt das Auslesen (Zugänglichmachen der Daten) eines aufgefundenen oder ausgehändigten Datenträgers (z. B. Mobiltelefon, externe Festplatte, Speicherstick) oder eines damit verbundenen Cloud-Dienstes. Das Auslesen nach § 48 Abs. 3a AufenthG dient dem Zweck der Sicherstellung einer späteren Auswertung nach § 48 Abs. 3b AufenthG und ist nur dann zulässig, wenn der Ausländer keinen gültigen Pass, Passersatz oder sonstigen geeigneten Identitätsnachweis besitzt. Aus diesem Nichtbesitz der genannten Dokumente und Unterlagen folgert der Gesetzgeber grundsätzlich die Erforderlichkeit des Auslesens (Kolber , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 48 AufenthG, Rn. 10). Die für den Zugang zu dem Datenträger ggf. erforderlichen Zugangsdaten (z. B. PIN, PUK, Passwort) muss der Ausländer zur Verfügung stellen (§ 48 Abs. 3a Satz 2 AufenthG). Aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm ergibt sich, dass der Ausländer nur dann zur Offenbarung der Zugangsdaten verpflichtet ist, wenn die damit bezweckte Auswertung von Datenträgern zulässig ist (Kolber , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 48 AufenthG, Rn. 4, 10; Beiderbeck , in: BeckOK MigR, 24. Ed. 1. Januar 2026, § 48 AufenthG, Rn. 50, 51; Hruschka , in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 1. Oktober 2024, § 48 AufenthG, Rn. 42). § 48 Abs. 3b AufenthG regelt das nachfolgende Auswerten der ausgelesenen Daten. Die Auswertung muss kumulativ zur Feststellung von Identität oder Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat erforderlich sein. Das Auswerten ist gem. § 48 Abs. 3b Satz 1 AufenthG nur zulässig, wenn dies zur Feststellung der benötigten Informationen notwendig ist und diese Informationserlangung nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Dabei ist auf eine ex-ante-Sicht abzustellen und nicht ex post zu fragen, ob letztlich tatsächlich mildere Mittel zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit erreichbar waren. Ein Mittel ist insbesondere dann milder als die Datenauswertung, wenn es zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit gleich geeignet ist, aber eine geringere Eingriffsintensität hinsichtlich der betroffenen Grundrechte aufweist. Daher sind – abhängig vom Einzelfall – zunächst eingereichte Unterlagen zu überprüfen, Register abzugleichen, Abfragen bei anderen Behörden und Nachfragen bei den Sprachmittlern hinsichtlich sprachlicher Auffälligkeiten zu veranlassen. Dabei ist allen Maßnahmen gemein, dass sie lediglich Hinweise zur Identität und Staatsangehörigkeit liefern können. Erst wenn mildere Mittel nicht zur Ermittlung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers geführt haben, darf eine Auswertung von Datenträgern erfolgen. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn die Mitwirkung der ausländischen Person in dieser Konstellation bisher vorsätzlich unterblieb, d. h., wenn sie keine Angaben machte. Insofern normiert § 48 Abs. 3b Satz 1 AufenthG allerdings wenig mehr als die Anforderungen des bei jedem Grundrechtseingriff zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Nur Personal mit der Befähigung zum Richteramt ist zur Auswertung des Datenträgers berechtigt (§ 48 Abs. 3b Satz 6 AufenthG). Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erforderlichkeit und dem Nichtvorhandensein milderer Mittel liegt bei der Behörde (Hruschka , in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 1. Oktober 2024, § 48 AufenthG, Rn. 41 f.; Beiderbeck , in: BeckOK MigR, 24. Ed. 1. Januar 2026, § 48 AufenthG, Rn. 54; Möller , in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 48 AufenthG, Rn. 47 ff.; zur Parallelvorschrift § 15 AsylG: VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2021 – 9 K 135/20 A –, juris, Rn. 31). Im Rahmen der Auswertung können alle auf dem Datenträger vorhandenen Informationen, die nicht dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind (vgl. dazu § 48 Abs. 3b Sätze 2 bis 5 AufenthG), verwertet werden. Dies können bspw. Adressdaten im Mobiltelefon bzw. gespeicherte Verbindungsdaten oder gespeicherte Reiseunterlagen sein (Hruschka , in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 1. Oktober 2024, § 48 AufenthG, Rn. 43). Eine Maßnahme gem. § 48 Abs. 3b Satz 1 AufenthG ist daher immer dann unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf dem Datenträger „allein“ Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gespeichert sind und diese nunmehr durch das Auswerten erlangt würden (§ 48 Abs. 3b Satz 2 AufenthG). Auch hier setzt der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben eines staatlichen Handelns in diesem sensiblen Bereich um (Hruschka , in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 1. Oktober 2024, § 48 AufenthG, Rn. 44; Möller , in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 48 AufenthG, Rn. 52).

(bb) Hieran gemessen erweisen sich die vorliegenden Anordnungen als offensichtlich rechtswidrig, weil sie nicht verhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft sind.

Die Herausgabe des Mobiltelefons kann nicht verlangt werden, weil der Antragsgegner die darauf befindlichen Daten nicht auslesen darf, weil er die Daten wiederum nicht auswerten darf, da dies im vorliegenden Einzelfall des Antragstellers jedenfalls unverhältnismäßig wäre.

Zwar dienen diese Daten der Identitätsklärung, weil der Antragsteller keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt oder besaß.

Indes ist bereits fraglich, ob das Mobiltelefon sowie die darauf befindlichen Daten im Fall des Antragstellers tatsächlich zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit geeignet sein können. Denn nach dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers haben er und seine Familie Äthiopien bereits 2007 gen Sudan verlassen und dort über vier Jahre gelebt. Zweifelhaft erscheint danach etwa, ob das Vorfinden etwaiger sudanesischer Telefonkontakte mit dieser Vorgeschichte einen Beitrag zur verbindlichen Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers leisten könnte. Schlechthin ungeeignet dürften das Mobiltelefon und die darauf befindlichen Daten hierfür jedoch nicht sein. Das Gesetz verlangt insofern lediglich, dass der Datenträger zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit nicht schlechthin ungeeignet ist (vgl. auch: Beiderbeck , in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1. März 2026, § 48 AufenthG, Rn. 32).

Auch gleich geeignete, mildere Mittel sind für die Kammer nicht ersichtlich. Insbesondere konnte die Identität des Antragstellers auch bei einer Sammelvorführung im September 2025 nicht geklärt werden. Eigenständige Nachfragen durch den Antragsgegner bei der äthiopischen Botschaft nach dem Stand der Identitätsfeststellung des Antragstellers dürften jedenfalls nicht gleich geeignet sein, weil schon zweifelhaft ist, ob die Botschaft dem Antragsgegner weitergehende Auskünfte erteilen würde als diejenigen, welche – nach seinem Vorbringen – dem Antragsteller bescheinigt wurden.

Die Anordnungen sind jedoch im vorliegenden Einzelfall nicht angemessen. Bisher liegen keine tragenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller kein Äthiopier wäre. Hierbei handelt es sich letztlich um eine Vermutung des Antragsgegners. Der Antragsteller selbst wirkt im Verfahren zur Passbeschaffung mit. Er hat im behördlichen Verfahren mehrere Bescheinigungen bzw. Erklärungen der äthiopischen Behörden in Deutschland vorgelegt. An deren Echtheit hat der Antragsgegner keine substantiierten Zweifel geltend gemacht. Darüber hinaus nahm der Antragsteller schließlich auch an einer Sammelvorführung teil, die bisher kein Ergebnis – auch keine Verneinung der äthiopischen Staatsangehörigkeit – zeitigte. Dass hier eine Datenauswertung seines Mobiltelefons etwas zu Tage fördern würde, was über den Inhalt der Schreiben der äthiopischen Behörden und die bisherigen Zweifel an der Staatsangehörigkeit hinaus Erkenntnisse liefern würde, ist nicht eindeutig erkennbar. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die bereits dargestellten Zweifel an der Eignung der Mobiltelefon-Datenauswertung im Falle des Antragstellers. Die gleichwohl bestehenden Zweifel an der Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers vermögen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im hier gegebenen Einzelfall keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02 –, BVerfGE 113, 29-63) des Antragstellers zu rechtfertigen. Denn vorliegend in Rede steht nicht die bloße Durchsuchung nach Datenträgern, sondern auch das Verlangen der Herausgabe aller Zugangsdaten und Sperrcodes zum Zweck der anschließenden Auslesung und Auswertung der Daten, was einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Auf einem Mobiltelefon finden sich regelmäßig auch Daten aus der Intimsphäre und anderen besonders geschützten Lebensbereichen, beispielsweise der Kommunikation mit Rechtsanwälten, die zwar nicht verwertet werden dürften (§ 48 Abs. 3b Satz 3 AufenthG), gleichwohl aber im Rahmen einer Auswertung erst einmal zur Kenntnis genommen werden würden.

2. Soweit der Antragsteller beantragen lässt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. April 2026 wiederherzustellen, versteht (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) das Gericht diesen als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 dieses Bescheids, denn der Klage kommt insoweit nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO in Bezug auf die in Ziffer 3 erfolgte Androhung von Zwangsmitteln als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu.

Dieser Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.

In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3a, Satz 2 VwGO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen Klage gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt dann begründet, wenn das private Interesse des Betroffenen daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dabei ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu beachten, dass die Klage im Regelfall keine aufschiebende Wirkung entfalten soll. Das Aussetzungsinteresse eines Antragstellers überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse daher grundsätzlich nur dann, wenn die vorläufige Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren eindeutig ergibt, dass sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig darstellt, mithin voraussichtlich keinen Bestand haben wird.

Hieran gemessen fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

Offenbleiben kann, ob mit dem Tenor des Bescheides, mit dem die „zwangsweise Durchführung der erforderlichen Maßnahme“ angedroht wird, eine Durchsuchung nach § 48 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gemeint ist oder eine Zwangsmaßnahme nach dem Hess. VwVG.

Der Antragsgegner durfte keine Durchsuchung nach § 48 Abs. 3 Satz 2 AufenthG androhen, weil die Voraussetzungen zur Herausgabe des Mobiltelefons, welche mit der Durchsuchung zwangsweise durchgesetzt werden könnte, nicht vorliegen (vgl. oben).

Für die Androhung eines sonstigen Zwangsmittels nach dem Hess. VwVG fehlt es bereits an der Androhung eines bestimmten Zwangsmittels, § 69 Abs. 1 Nr. 1 Hess. VwVG.

3. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das sichergestellte Mobiltelefon des Antragstellers unverzüglich herauszugeben, hat ebenso Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Erforderlich ist danach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers, für das er einstweiligen Rechtsschutz durch eine vorläufige gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell-rechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsgrund ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein.

Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen für das beschließende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist.

Hieran gemessen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Anspruchsgrundlage ist vorliegend der jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Dessen Voraussetzungen liegen vor, denn der Besitz des Mobiltelefons durch den Antragsgegner stellt sich nach den obigen Ausführungen als (andauernder) rechtswidriger Zustand als Folge der Auswirkungen hoheitlichen Handelns mit einem Eingriff in das Eigentum, jedenfalls das Besitzrecht des Antragstellers dar. Eine Beseitigung des aktuellen bzw. Wiederherstellung des ursprünglich rechtmäßigen Zustandes ist dem Antragsgegner auch rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar (zum Folgenbeseitigungsanspruch allgemein: Jeromin , in Johlen/Oerder, MAH Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2023, § 18, Rn. 230 f.).

Auch steht dem Antragsteller ein Anordnungsgrund zur Seite, denn ein Abwarten der Hauptsache ist für ihn jedenfalls unzumutbar. Zwar steht der hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich der lediglich vorläufige Charakter des Verfahrens der einstweiligen Anordnung entgegen. Aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) kann von dem daraus grundsätzlich folgenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache eine Ausnahme in Betracht kommen, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag der Sache nach eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Denn mit der Herausgabe seines Mobiltelefons an ihn im Wege der einstweiligen Anordnung würde ihm bereits das gewährt, was er mit einer auf Herausgabe gerichteten Leistungsklage erreichen könnte (so auch VG Aachen, Beschluss vom 15.05.2020 – 8 L 1295/19 –, juris, Rn. 15). Indes handelt es sich bei einem Mobiltelefon in der heutigen Zeit um ein Gerät, welches zunehmend unentbehrlich im Alltag ist. Insbesondere die mit einem Smartphone einhergehende Internetverbindung inklusive Bezahlmethoden wird für Bankgeschäfte und Einkäufe bis hin zur Ausweisfunktion über entsprechende Authenticator-Programme vielfach für wichtige Lebensbereiche genutzt, auch vom Staat selbst über elektronische Ausweise und Aufenthaltstitel. Der Antragsteller selbst hat insoweit angegeben, dass sein Deutschlandticket sowie die Bezahlkarte für Zugewanderte über das Handy gekoppelt seien. Der Antragsgegner selbst hat eingeräumt, jedenfalls für das Deutschlandticket keine analoge Lösung gefunden zu haben (Bl. 935 BA).

4. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die auf dem sichergestellten Mobiltelefon gespeicherten Daten auszuwerten oder auswerten zu lassen, solange über die Klage nicht rechtskräftig entschieden ist, hat Erfolg.

Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der primär auf die Bewahrung des „Status quo“ (ante) gerichtet und jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannt ist.

Auch dessen Voraussetzungen liegen vor, denn dem Antragsteller droht durch eine hoheitliche Maßnahme (das Auswerten seiner Daten) eine rechtswidrige (s.o.) Beeinträchtigung seiner rechtlich geschützten Interessen, die er auch nicht zu dulden hat (s.o.) (zu den Voraussetzungen: Jeromin , in Johlen/Oerder, MAH Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2023, § 18, Rn. 234 f.).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Das Gericht setzt den Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerseite für sie ergebenden Bedeutung nach Ermessen fest. Dabei folgt es hinsichtlich der Antrags zur Verfügung unter Nr. 1 des Bescheides der Empfehlung gemäß Nr. 8.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter http://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog). Die weiteren Anträge wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, da alle Anträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Angesichts der teilweise begehrten Vorwegnahme der Hauptsache in Bezug auf die Herausgabe des Mobiltelefons war dieser Wert nicht weiter zu reduzieren (Nr. 1.5 des genannten Streitwertkatalogs).

6. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch nicht ratenweise aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und auch nicht mutwillig erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine anwaltliche Vertretung erscheint erforderlich (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO). Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass Kosten, die bei einer Beiordnung eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts oder einer dort niedergelassenen Rechtsanwältin nicht entstanden wären, nicht zu erstatten sind (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO).

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