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1 U 22/24•OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 2025-09-18, 1 U 22/24
1 U 22/24Obergericht / I. Zivilkammer18.09.2025
Zur gebotenen Häufigkeit der Kontrolle einer Gemeindestraße auf Schlaglöcher
Entscheidungsdatum: 2025-09-18
Aktenzeichen: 1 U 22/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:0918.1U22.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Zur gebotenen Häufigkeit der Kontrolle einer Gemeindestraße auf Schlaglöcher
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 12. April 2024, 2-04 O 608/23, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.04.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs Audi TT Roadster 45 TSFI quattro mit dem amtlichen Kennzeichen .... Er hat behauptet, am 29.03.2023 gegen 15:23 Uhr habe seine Ehefrau, die Zeugin A, mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug die Straße1 in Stadt1 aus der Fahrtrichtung Platz1 kommend befahren. Auf Höhe der Hausnummer ..., habe sie ein Schlagloch auf der Fahrbahn durchfahren, welches insgesamt tiefer als 10 cm und an der tiefsten Stelle sogar tiefer als 15 cm gewesen sei. Durch den Aufprall sei der Reifen des Fahrzeugs dergestalt beschädigt worden, dass dieser Luft verloren habe. Die Reparaturkosten an dem Fahrzeug des Klägers betrügen EUR 5.306,74 netto. Auch stehe dem Kläger ein Anspruch auf eine Unkostenpauschale in Höhe von EUR 30,00, auf Freistellung von Honorarkosten des vom ihm eingeschalteten Sachverständigenbüros in Höhe von EUR 1.289,96 sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 887,03 zu.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte als Eigentümerin der Straße1 und als Gemeinde verpflichtet sei, die Straße in ordnungsgemäßem und nicht verkehrsgefährdendem Zustand zu erhalten. Sie sei ihrer dahingehenden Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen.
Die Beklagte hat behauptet, sie kontrolliere die Staße1 regelmäßig. Die letzte Kontrolle habe am 24.03.2023 stattgefunden. Dabei seien keine Mängel an der Straße festgestellt worden.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach informatorischer Anhörung des Klägers und Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zustehe. Die allgemeine Straßenverkehrssicherungspflicht sei in Hessen grundsätzlich privatrechtlich ausgestaltet, so dass vorliegend nur deliktische Ansprüche in Betracht kämen. Zwar stehe nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin A am 29.03.2023 mit dem Fahrzeug des Klägers auf der Straße1 in ein Schlagloch gefahren sei. Es fehle jedoch an einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. Die Beklagte sei zwar für die Straße1 verkehrssicherungspflichtig. Die Straßenverkehrssicherungspflicht umfasse die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Zustands. Das bedeute allerdings nicht, dass Straßen und Wege schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssten, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit könne mit zumutbaren Mitteln weder erreicht noch verlangt werden. Der Umfang der Verkehrssicherung werde vom Charakter des Verkehrswegs, durch Art und Ausmaß seiner Inanspruchnahme sowie danach bestimmt, welche Erwartungen ein Verkehrsteilnehmer vernünftigerweise an den Zustand des Verkehrswegs unter Berücksichtigung seiner Verkehrsbedeutung stellen könne. Grundsätzlich habe sich der Verkehrsteilnehmer den gegebenen Verhältnissen anzupassen und Straßen und Wege so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darböten. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, vor denen ein - sorgfältiger - Verkehrsteilnehmer sich nicht selbst schützen könne, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintrete oder nicht rechtzeitig erkennbar sei. Ausgehend von diesen Grundsätzen könne vorliegend eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte nicht festgestellt werden. Das am Unfalltag auf der Straße1 vorhandene Schlagloch rechtfertige die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht schon deshalb nicht, weil es auch unter Zugrundlegung des klägerischen Vortrags nicht eine derartige Tiefe gehabt habe, dass es sich um eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle gehandelt habe, zu deren Beseitigung die Beklagte verpflichtet gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls sei eine Verkehrssicherungspflicht nämlich nur für auf verkehrswichtigen Straßen gelegene Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm anzunehmen, weil erst bei Schlaglöchern solcher Tiefe, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenberührung führen könnten und deren Befahrbarkeit auch von einem umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet sei, nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass ein Autofahrer mit derartig gravierenden Unebenheiten rechnen und sich auf diese einstellen müsse.
Daher liege bereits nach den eigenen Darlegungen des Klägers kein verkehrswidriger Zustand vor, der ein unmittelbares Tätigwerden der Beklagten erfordert habe. Nach dem vom Kläger selbst im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung gehaltenen Vortrag - der etwaigem dazu in Widerspruch stehendem schriftsätzlichen Vortrag seines Prozessbevollmächtigten vorgehe - habe das streitgegenständliche Schlagloch lediglich eine Tiefe von 10 cm aufgewiesen und sei damit nach dem Vorgesagten nicht dazu geeignet, eine Handlungspflicht der Beklagten zu begründen. Eine anderweitige Betrachtungsweise ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei der Straße1 um eine Straße im Innenstadtbereich handele. Denn die Untergrenze der Tiefe von mindestens 15 cm gelte gerade auf - wie hier - verkehrswichtigen Straßen. Mit einem Schlagloch wie dem streitgegenständlichen müsse mithin auch auf vielbefahrenen und verkehrswichtigen Straßen gerechnet werden. Etwas anderes folge auch nicht aus den von der Klägerseite vorgelegten Lichtbildern. Aus diesen ergebe sich nach Auffassung des Gerichts (noch) kein Zustand, der ein Einschreiten seitens der verkehrssicherungspflichtigen Beklagten erfordere.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung und verfolgt seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, dass eine Verkehrssicherungspflicht erst anzunehmen sei, wenn ein Schlagloch mindestens 15 cm tief sei. Das Landgericht habe die Umstände des konkreten Falles nicht hinreichend berücksichtigt. Vorliegend habe es sich um insgesamt drei aufeinanderfolgende Schlaglöcher mit einer von den Zeugen geschätzten Tiefe von 10 - 13/15 cm und einer Länge von 50 cm gehandelt. Die Schlaglöcher hätten sich nicht mittig in der Fahrbahn, sondern in der Fahrspur der Räder links und ausweislich der Lichtbilder auf einer Länge von einem Straßenbahnwaggon verteilt. Sie hätten sich auf einer Hauptverkehrsstraße im Innenstadtbereich der Beklagten befunden, welcher wöchentlich kontrolliert werde. Die Fahrerin habe wegen des Fahrbahnwechsels eines vorausfahrenden Fahrzeuges erst unmittelbar im Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden die Schlaglöcher wahrnehmen können, so dass ein Ausweichen - auch wegen des vorhandenen Verkehrs auf der rechten Fahrbahn - unmöglich gewesen sei. Der Bodenabstand des streitgegenständlichen Fahrzeuges Audi TT betrage bauartbedingt bei allen Modellen werkseitig 13 cm. Es könne auch nicht sein, dass diese drei Schlaglöcher erst innerhalb von 7 Tagen entstanden seien. Die Beklage habe wenigstens durch Beschilderung vor den Schlaglöchern warnen müssen.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az: 2-04 O 608/23, verkündet am 06.05.2024, zugestellt am 07.05.2024 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen an den Kläger € 5.336,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2023 sowie eine anzurechnende Gebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG in Höhe von € 887,03 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2023 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Honoraransprüchen des Sachverständigen in Höhe von € 1.289,96 freizustellen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren zukünftigen Kosten aus dem Verkehrsunfall vom 29.03.2023 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Weiter führt sie aus, dass selbst wenn man vorliegend von einem verkehrssicherungspflichtigen Zustand ausgehen würde, zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte alles in ihrer Macht Stehende unternommen habe, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Die Beklagte habe die streitgegenständliche Stelle letztmals fünf Tage vor dem behaupteten Unfall ergebnislos auf Straßenschäden kontrollieren lassen. Ein noch kürzeres Kontrollintervall wäre der Beklagten weder tatsächlich möglich noch zumutbar.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Für die Entscheidung kann im Ergebnis dahinstehen, ob eine Verkehrssicherungspflichtverletzung - wie vom Landgericht angenommen - erst ab einer Tiefe eines Schlaglochs von mindestens 15 cm anzunehmen sei. Richtigerweise lässt sich diese Annahme nicht auf eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung stützen. Die Rechtsprechung hat die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht angenommen, wenn Schlaglöcher auf innerörtlichen Straßen tiefer als 15 cm sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. April 2022 - 11 U 39/21 -, Rn. 6, juris; OLG Celle, Urteil vom 8. Februar 2007 - 8 U 199/06 -, Rn. 5, juris). Das Oberlandesgericht München hat angenommen, dass ein 8 cm tiefes und 30 cm breites Schlagloch auf der Kreuzung einer vielbefahrenen innerörtlichen Straße eine Verkehrssicherungspflichtverletzung darstellt und im Übrigen unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung herausgearbeitet, dass eine ständige Rechtsprechung, wonach innerörtliche Schlaglöcher bis 15 cm Tiefe hinzunehmen wären, nicht existiert (vgl. OLG München, Urteil vom 22. Juli 2010 - 1 U 1710/10 -, Rn. 16 -juris). Soweit in den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. April 2022 (aaO) und vom 11. November 2020 (Beschluss vom 11. November 2020 - I-11 U 126/20 -, Rn. 11, juris) oder des Oberlandesgerichts Schleswig vom 14. November 2023 (Beschluss vom 14. November 2023 - 7 U 114/23 -, Rn. 29, juris) der Eindruck erweckt wird, es gebe eine entsprechende Rechtsprechung, wird dabei übergangen, dass die Entscheidungen, in denen von einem solchen Maß gesprochen wird, jeweils noch tiefere Schlaglöcher oder Absätze behandeln. Diesen Entscheidungen kann daher nur entnommen werden, das Tiefen von über 15 cm nicht hinnehmbar seien; es kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass geringere Tiefen stets hinzunehmen seien. Bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 14. November 2023 ging es um ein Schlagloch von nur 5 bis 8 cm, bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. April 2022 um ein solches von 4 bis 5 cm und bei der vom 11. November 2020 um einen Wirtschaftsweg. Nur das Oberlandesgericht Hamm hat im Beschluss vom 8. Januar 2014 (11 U 76/13 -, Rn. 17, juris) streitentscheidend den Standpunkt vertreten, dass ein 12 cm tiefes Schlagloch hinzunehmen sei, weil es eine Tiefe von 15 cm nicht überschreite.
Die Beklagte hat jedoch, unabhängig von der Tiefe des Schlaglochs im konkreten Fall, ihre Verkehrssicherungspflicht durch die regelmäßige Überwachung und Kontrolle der Straße1 auf Straßenschäden ordnungsgemäß erfüllt.
Die Beklagte ist als Eigentümerin und Trägerin der Straßenbaulast straßenverkehrssicherungspflichtig. Die aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgeleitete Pflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr ist in Hessen grundsätzlich privatrechtlich ausgestaltet. Anderes gilt nur, soweit der Landesgesetzgeber die Straßenverkehrssicherungspflicht als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt geregelt hat. Das ist in Hessen (nur) für die den Gemeinden gemäß § 10 Abs. 1, 4 Hessisches Straßengesetz zugewiesene Reinigungs- und Streupflicht für die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage der Fall. Im Übrigen ist die allgemeine Straßenverkehrssicherungspflicht in Hessen privatrechtlich ausgestaltet (Senat, Urteil vom 01. März 2004 - 1 U 187/03 - Rn. 9; Urteil vom 07.04.2017, - 1 U 141/14; vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1967 - III ZR 29/65 - Rn. 19; BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - III ZR 122/88 -, BGHZ 108, 273-277, Rn. 8; BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - Rn. 35 - jeweils zitiert nach juris).
Die Verkehrssicherungspflicht beruht darauf, dass von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren für Dritte ausgehen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und dementsprechend dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befindet.
Damit ist nicht jedoch gemeint, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich vielmehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ob danach eine Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand ist, entscheidet sich im Einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - III ZR 122/88 -, BGHZ 108, 273-277, Rn. 10 m.w.N.).
Davon ausgehend genügte die von der Beklagten veranlasste regelmäßige Kontrolle der Straße1 in einem Turnus von 10 Tagen und die sich daran anschließende Beseitigung von Schäden unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung der Straße und der Zumutbarkeit den Anforderungen an die Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht. Ein Schlagloch kann innerhalb kürzester Zeit, abhängig von der Wetterlage oder dem Zustand des Straßenbelags, eine erhebliche Tiefe erreichen. Dies ist dem Senat aus Vergleichsfällen bekannt. Daraus resultiert jedoch nicht ohne weiteres die Verpflichtung der Gemeinde zu einer dichteren Kontrolle in einem Turnus von nur 3 bis 4 Tagen oder gar zu einer täglichen Kontrolle, denn dies würde die Grenzen des tatsächlich und wirtschaftlich Zumutbaren überschreiten. Ausnahmen sind denkbar, wenn besondere Umstände erkennbar auf eine drohende Gefahr hinweisen, wofür im konkreten jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen.
Die Beklagte durfte ihre Pflicht zur Verkehrssicherung auch durch Vertrag auf private Dritte übertragen. Trotz der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht bleibt dann aber die Verpflichtung, die zur Sicherung des Verkehrs getroffenen Maßnahmen zu überwachen (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1970 - III ZR 81/67 - juris; BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 134/91 - Rn. 20, juris jeweils zur Übertragung der Reinigungs- und Streupflicht; BGH, Urteil vom 28. März 1985 - III ZR 20/84 - Rn. 16, juris zur Übernahme der Gehwegreinigung).
Die Beklagte hat davon ausgehend die ihr obliegende Kontroll- und Überwachungspflicht hier nicht verletzt.
Sie hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht, soweit es auf die für den Streitfall bedeutsame Feststellung von Schlaglöchern ankommt, auf eine private Firma übertragen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Straße1 in einem regelmäßigen Turnus von 10 Tagen auf Straßenschäden kontrolliert wurde, zuletzt am 24.03.2025, d.h. 5 Tage vor dem streitgegenständlichen Vorfall. Bei dieser Kontrolle wurde ein Schlagloch von einer Tiefe von mehr als 2 cm nicht bemerkt.
Der Zeuge B hat bekundet, dass er die Straße1 am 24.03.2023 kontrolliert habe. Ob ihm an diesem Tag etwas aufgefallen sei, könne er aus der Erinnerung heraus nicht mehr sagen. Wenn ihm etwas aufgefallen wäre, dann hätte er Mitteilung an die Stadt gemacht. Wenn er ein Schlagloch von über 2 cm sehe, müsse er das aufnehmen und dann hätte er das in das Begehungsbuch eingetragen. Nach seiner Erfahrung könnten Schlaglöcher auch praktisch über Nacht kommen. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Er hat den Ablauf der Kontrolle hinsichtlich der Art der Schäden und deren Erfassung nachvollziehbar und unter Angabe von Details geschildert. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Seine Angaben sind sachlich gewesen und er hat keinen Belastungseifer gezeigt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber der mit der Feststellung von Straßenschäden beauftragten privaten Firma verletzt hat, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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