Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, 2026-04-14, 12 SLa 525/24

12 SLa 525/24Arbeitsgericht / Chamber 1214.04.2026

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer — 12 SLa 525/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-14

Aktenzeichen: 12 SLa 525/24

ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2026:0414.12SLA525.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Anmerkung

Der Entscheidung liegt die Kürzung der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder durch die Volkswagen AG infolge der Entscheidung des BGH zur Untreuestrafbarkeit bei der Zahlung überhöhter Betriebsratsvergütungen zugrunde. Die Berufungsentscheidung wendet die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2025 (7 AZR 179/24, 7 AZR 46/24, 7 AZR 181/24), die zu inhaltlich parallelen VW Verfahren ergangen ist, an, ohne von ihr abzuweichen.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Kassel, 27. März 2024, 6 Ca 82/23, Teilurteil nachgehend BAG, 7 AZR 123/26

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 27. März 2024 – 6 Ca 82/23 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

a) Auskunft zu geben über

(1) die Spannbreite (Ober- und Untergrenze) der monatlichen Entgelte der Entgeltstufe 29 des Vergütungssystems der Volkswagen AG seit dem 01.05.2019,

(2) die Vergütung der Stelle mit der ID XXX1 (Unterabteilungsleiter im Bereich SOK (Standort-Optimierung-Kassel) CGK-V/1 (jetzt COK-V1) innerhalb der Entgeltstufe 29 für die Zeit seit dem 01.05.2019,

(3) die Höhe des "Persönlichen Leistungsbonus" der Stelle mit der ID XXX1 bei einer Zielerreichung i.H.v. 100 % für die Zeit seit dem 01.05.2019,

(4) die Höhe des "Unternehmensbonus" (UB) und des "Langzeitbonus" (LTI – Long Term Incentive) der Stelle mit der ID XXX1 für die Zeit seit dem 01.05.2019,

b) an den Kläger den Betrag, der sich aus der Auskunft und der vom Kläger erhaltenen Vergütung ergibt, zu zahlen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung des als Betriebsratsmitglied vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Klägers.

Die Beklagte ist ein deutscher Automobilhersteller. Der Kläger ist seit dem 01. September 1983 als Universalfräser bei der Beklagten beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden u.a. der Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung zwischen der Volkswagen AG und der IG Metall (RTV) und der Manteltarifvertrag zwischen der Volkswagen AG und der IG Metall (MTV) Anwendung.

Bei der Beklagten wird für die Beschäftigten unterhalb des Kreises der leitenden Angestellten zwischen den drei Mitarbeitergruppen "Tarifbeschäftigte", "Tarif Plus-Beschäftigte" und "Beschäftigte mit Managerstatus" unterschieden.

Der für die Tarifbeschäftigten abgeschlossene Entgelttarifvertrag kennt 22 Entgeltstufen. Oberhalb des "normalen" Tarifvertrages gibt es den Rahmentarifvertrag für Beschäftigte mit Spezialisten- oder Führungsfunktionen (Tarif Plus). Im Tarifvertrag Tarif Plus sind drei Entgeltgruppen geregelt. Welche Tätigkeiten welchen Entgeltgruppen des Tarifvertrages Tarif Plus zugeordnet sind bzw. welche Tarifmerkmale erfüllt werden müssen, ist dort nicht geregelt. Die oberste Entgeltgruppe des Tarifvertrages Tarif Plus (Entgeltgruppe III) sieht aktuell eine monatliche Vergütung i.H.v. 9.494,50 EUR vor. Hinzu kommen ein Jahresbonus und ein Langzeitbonus in Höhe von jeweils 52,5 % des Jahresbonus der untersten Entgeltgruppe im Management. Oberhalb des Tarifvertrages Tarif Plus gibt es den Bereich der außertariflichen Beschäftigten, der aus dem sog. "Managementkreis" (MK), dem "Oberen Managementkreis" (OMK) und dem "Topmanagementkreis" (TMK) besteht. Die Höhe der jeweiligen Vergütung wird von der Beklagten individuell festgelegt. Auch die Zuordnung von Stellen zu Entgeltstufen bzw. zum jeweiligen Kreis wird von der Beklagten festgelegt.

Bei der Beklagten existierte seit 1991 eine auf Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung gebildete "Kommission Betriebsratsvergütung". Zum 01. April 2012 trat die Gesamtbetriebsvereinbarung "Kommission zur Festlegung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern der Volkswagen Aktiengesellschaft" (GBV 2012) in Kraft. Kernelement dieser Gesamtbetriebsvereinbarung war die Bildung einer paritätisch besetzten Kommission, die der Beklagten Vorschläge für die Vergütung ihrer Betriebsräte machen sollte. Ende 2020 wurde diese Gesamtbetriebsvereinbarung durch die "Betriebsvereinbarung Nr. 08/20 Bestimmung der Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern" (GBV 2020) abgelöst.

Der Kläger ist am 04. Mai 1998 in den Betriebsrat gewählt worden, gehört diesem durchgängig an und ist seither von seiner geschuldeten beruflichen Tätigkeit vollständig freigestellt.

Vor seiner Wahl in den Betriebsrat war der Kläger als Universalfräser zuletzt im Arbeitssystem XXX2 in der Kostenstelle XXX3 (Werkzeugbau H2) eingesetzt und hat eine Vergütung nach der Entgeltstufe 12 des RTV erhalten. Während seiner Amtszeit erhöhte die Beklagte das dem Kläger gezahlte Entgelt sukzessive nach Entgeltstufe 19.

Ende des Jahres 2018 bewarb sich der Kläger für die Stelle der Unterabteilungsleitung COK-V/1 mit der Planstellen-ID XXX1. Im Rahmen eines Gesprächs am 16. Januar 2019 wurde dem Kläger diese zum 01. Mai 2019 anzutretende Stelle von der Beklagten durch deren Mitarbeiterin A angeboten, nachdem sich der Kläger als Bewerber durchgesetzt hatte. Nach zweiwöchiger Bedenkzeit hat der Kläger die Übernahme der Stelle abgelehnt, da er seine Tätigkeit als Betriebsrat nicht aufgeben und diese im Rahmen seiner Freistellung fortsetzen wolle. Die Stelle wurde sodann durch B besetzt, dessen Vergütung erfolgte nach Entgeltstufe 29.

Ausweislich des Personalsystems der Beklagten war die Planstelle zum Zeitpunkt des Angebots an den Kläger nicht mit einer Vergütungsangabe versehen, jedoch dem sog. Managementkreis zugeordnet. Die Zuordnung und die Höhe der Vergütung sind dabei von mehreren Kriterien abhängig, u.a. dem Mitarbeiterkreis, dem Entwicklungsschritt des Stelleninhabers, der Anzahl der direkt zugeordneten Mitarbeiter/innen, dem Budget oder der Verantwortung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Besetzung der Stelle der Unterabteilungsleitung COK-V/1 mit der Planstellen-ID XXX1 bei einem hinreichend qualifizierten Kandidaten eine Vergütung nach Entgeltstufe 29 zulässt.

Die Beklagte sah sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 zur Untreuestrafbarkeit bei überhöhtem Entgelt für freigestellte Betriebsratsmitglieder veranlasst, die den Betriebsratsmitgliedern gewährten Einstufungen und Vergütungen zu überprüfen. Von der vorzunehmenden Überprüfung setzte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2023 in Kenntnis. Zunächst überprüfte die Beklagte die Vergütung der aktiven Mitglieder des Betriebsrates ohne Altersteilzeitvereinbarung, sodann die Vergütung der aktiven Mitglieder des Betriebsrates mit Altersteilzeitvereinbarung in der aktiven Phase des sog. Blockmodells und schließlich die Vergütung der ehemaligen Mitglieder des Betriebsrates, die aufgrund von Entnahmen aus Zeit-Wertkonten oder aufgrund des Eintritts in die passive Phase der Altersteilzeit bereits aus dem Betriebsratsamt ausgeschieden waren.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Überprüfung der Höhe seines Entgelts ergeben habe, dass sich seine Vergütung zukünftig nach der Entgeltstufe 13 und nicht mehr nach der Entgeltstufe 19 richte. Mit diesem Schreiben wurde dem Kläger auch mitgeteilt, dass die Anpassung der Vergütung rückwirkend für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 erfolge und eine überzahlte Vergütung zurückverlangt werde. In der Folge hat die Beklagte Vergütung nur noch entsprechend der Entgeltstufe 13 an den Kläger gezahlt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe seit dem 01. Mai 2019 Anspruch auf die Vergütung gemäß der Entgeltstufe 29. Die Stelle eines Unterabteilungsleiters (Planstellen-ID XXX1) sei ihm angeboten worden und er habe diese nur wegen seiner Betriebsratstätigkeit, die er nicht habe aufgeben wollen, abgelehnt. Hätte er die Stelle nicht abgelehnt, wäre sie ihm übertragen worden. Weil die Stelle im zeitlichen Fortgang mit einem anderen Bewerber besetzt worden sei, und dieser entsprechend Entgeltstufe 29 vergütet werde, habe er einen entsprechenden Anspruch gemäß § 78 Satz 2 BetrVG. Hilfsweise hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass er zumindest Anspruch auf Zahlung seiner bisherigen Vergütung entsprechend der Entgeltstufe 19 habe und die Nachzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Vergütungsdifferenz verlangen könne.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,

  1. festzustellen, dass er seit dem 01. Mai 2019 Anspruch auf Zahlung einer Vergütung entsprechend der Entgeltstufe 29 der Volkswagen AG hat und sämtliche seiner Entgeltbestandteile auf der Basis dieser Entgeltstufe zu berechnen sind,

  2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.,

a) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu geben über

(1) die Spannbreite (Ober- und Untergrenze) der monatlichen Entgelte der Entgeltstufe 29 des Vergütungssystems der Volkswagen AG seit dem 01. Mai 2019,

(2) die Vergütung der Stelle mit der ID XXX1 (Unterabteilungsleiter im Bereich SOK (Standort-Optimierung-Kassel) CGK-V/1 (jetzt COK V1) innerhalb der Entgeltstufe 19 für die Zeit seit dem 01. Mai 2019,

(3) die Höhe des "Persönlichen Leistungsbonus" der Stelle mit der ID XXX1 bei einer Zielerreichung i.H.v. 100 % für die Zeit seit dem 01. Mai 2019,

(4) die Höhe des "Unternehmensbonus" (UB) und des "Langzeitbonus" (LTI – Long Term Incentive) der Stelle mit der ID XXX1 für die Zeit seit dem 01. Mai 2019, b) die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Betrag, der sich aus der Auskunft und der von ihm erhaltenen Vergütung ergibt, zu zahlen,

  1. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. und 2. festzustellen, dass er Anspruch auf Vergütung entsprechend der Entgeltstufe 19 des Rahmentarifvertrages zur Eingruppierung zwischen der Volkswagen AG und der IG Metall hat und sämtliche seiner Entgeltbestandteile auf der Basis dieser Entgeltstufe des Rahmentarifvertrages zu errechnen sind,

  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.790,64 Euro brutto nebst folgender Zinsen zu zahlen: Zinsen in Höhe von 512,48 Euro brutto; weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.790,64 Euro brutto seit 30. November 2023

  3. weiter hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.324,50 EUR brutto abzüglich bereits erhaltener 2.847,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkte aus 4.477,38 EUR seit dem 01. April 2023 zu zahlen.

Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht die Abweisung der Klage sowie widerklagend beantragt,

  1. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 1.549,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 17. Januar 2024 zu zahlen,

  2. festzustellen, dass der Kläger zutreffend in Entgeltgruppe 13 eingruppiert und entsprechend dieser Entgeltgruppe mit einem monatlichen Brutto-Grundentgelt in Höhe von 5.133,- Euro zu vergüten ist.

Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage begehrt.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Vergütung des Klägers müsse sich rückwirkend ab Oktober 2022 an der Entgeltstufe 13 orientieren. Auf Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs bestehe nicht mehr die Möglichkeit, eine hypothetische Kariere zu berücksichtigen. Daher habe sie für den Kläger eine Vergleichsgruppe gebildet und der Median der Vergleichspersonen habe sich in die Entgeltstufe 13 entwickelt. Folglich müsse sich die Vergütung des Klägers auch nach der Entgeltstufe 13 richten.

Die Beklagte hat gemeint, die dem Kläger im Januar 2019 von ihr durch die Mitarbeiterin A tatsächlich angebotene Position eines Unterabteilungsleiters (Planstellen-ID XXX1), die dieser abgelehnt habe, um sein Betriebsratsamt nicht zu verlieren, könne nicht mehr berücksichtigt werden. Unabhängig hiervon behauptet sie, dass es fachliche Unterschiede zwischen dem Kläger und dem jetzigen Stelleninhaber gäbe, sodass der Kläger, wenn er diese Stelle angetreten hätte, jedenfalls nicht der Entgeltstufe 29 zugeordnet worden wäre.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht Kassel hat die Klageanträge zu Ziffern 1 und 2 durch Teilurteil vom 27. März 2024 abgewiesen und angenommen, dem Kläger stünde kein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltstufe 29 gemäß §§ 37 Abs. 4, 78 Abs. 2 BetrVG zu. Zwar sei dem Kläger die entsprechende Stelle angeboten worden und unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hätte seine Klage Erfolg haben können, vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Urteile des Landgerichts Braunschweig und des Bundesgerichtshofs, deren Bewertungen sich das Arbeitsgericht anschließe, sei es jedoch fraglich, ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufrechterhalten werden könne.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass vorliegend unstreitig sei, dass dem Kläger am 16. Januar 2019 durch die Mitarbeiterin der Beklagten A eine Unterabteilungsleiterstelle angeboten worden sei, deren jetziger Stelleninhaber nach der Entgeltstufe 29 vergütet werde. Demgegenüber sei der Kläger zum Zeitpunkt seiner Übernahme des Betriebsratsamts am 04. Mai 1998 als Universalfräser lediglich in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert worden. Obgleich die Beklagte selbst vortrage, dass eine derartige Verfahrensweise bei einer Stellenbesetzung im unteren Managementbereich bei ihr durchaus nicht unüblich sei, sei darauf hinzuweisen, dass das Angebot einer derart hochdotierten Stelle an den Kläger ohne jegliche Ausschreibung und ohne ein internes Stellenbesetzungsverfahren im Hinblick auf das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG problematisch erscheine. Auch sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass dem Kläger die Stelle eines Unterabteilungsleiters nur deshalb angeboten worden sei, weil er im Laufe seiner über zwanzigjährigen Betriebsratstätigkeit nicht unerhebliche Zusatzqualifikationen im Bereich Unternehmensführung und hier insbesondere im Bereich Personalführung erworben habe. Die Berücksichtigung dieser nur aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit erworbenen Zusatzqualifikationen stelle jedoch einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG dar, da der Kläger auf diese Art und Weise indirekt einen Vorteil aus seiner Betriebsratstätigkeit erlange.

Davon abgesehen sei – so das Arbeitsgericht – auch zu berücksichtigen, dass das Landgericht Braunschweig und der Bundesgerichtshof einen strafrechtlichen Rahmen gesetzt hätten, der auch von den Arbeitsgerichten zu beachten sei. Es sei mit dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung nur schwer zu vereinbaren, wenn man den für die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern zuständigen Beschäftigten arbeitsgerichtliche Vorgaben machte, die die betreffenden Personen bei ihrer Einhaltung der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Untreue (§ 266 StGB) aussetzen könnten.

Bezüglich der Einzelheiten der Argumentation des Arbeitsgerichts werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Teilurteils in Bezug genommen.

Das Teilurteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 14. Mai 2024 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit Schriftsatz vom 12. Juni 2024 am 13. Juni 2024 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. August 2024 am 15. August 2024 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 15. Juli 2024 am 15. Juli 2024 bis zum 15. August 2024 verlängert worden war.

Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Klage, soweit sie Gegenstand des Teilurteils ist, fehlerhaft abgewiesen. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung der Strafgerichtsbarkeit derjenigen der Arbeitsgerichtsbarkeit übergeordnet sei. Dieser Auffassung stehe schon Art. 95 Abs. 3 GG entgegen. Auch gehe die Ansicht des Arbeitsgerichts fehlt, Mitarbeiter der Beklagten könnten der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Untreue ausgesetzt sein, wenn arbeitsgerichtliche Entscheidungen befolgt würden. Im Übrigen läge dem Teilurteil des Arbeitsgerichts ein grundlegendes Missverständnis der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde, weil auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine über die Median Vergütung hinausgehende Vergütung gemäß § 78 Satz 2 BetrVG möglich sei.

Der Kläger meint darüber hinaus, das Arbeitsgericht sei auch von einer unrichtigen Tatsache ausgegangen, soweit es ausführt, dass das Angebot einer hochdotierten Stelle ohne jegliche Ausschreibung und ohne ein internes Stellenbesetzungsverfahren im Hinblick auf das Begünstigungsverbot problematisch erscheine. Tatsächlich habe er sich Ende 2018 für die Stelle beworben. Weshalb das Arbeitsgericht davon ausgegangen sei, es habe keine Ausschreibung und kein internes Besetzungsverfahren gegeben habe, erschließe sich nicht. In diesem Zusammenhang habe das Arbeitsgericht auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es an einem entsprechenden Hinweis gefehlt habe.

Weiterhin ist der Kläger der Ansicht, dass auch die im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens berücksichtigt werden durften. Dies folge nicht zuletzt aus der Ergänzung von § 78 BetrVG um den Satz 3, wonach eine Begünstigung im Hinblick auf das gezahlte Entgelt nicht vorliege, wenn das Betriebsratsmitglied die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfülle, ohne dass es darauf ankäme, in welchem Zusammenhang die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden seien.

Hinsichtlich seines Anspruchs auf Vergütung nach Entgeltstufe 29 vertritt der Kläger die Auffassung, es obliege der Beklagten, deren Behauptung, er könne lediglich eine geringere Vergütung als der später ausgewählte Stelleninhaber beanspruchen, zu begründen. Weil er keine Kenntnis der Grundlagen der Zuordnungsentscheidung der Beklagten bezüglich des Stelleninhabers haben könne, müsse die Beklagte entsprechend darlegen, weshalb er bei Übernahme der Stelle lediglich eine geringere Vergütung erhalten hätte. Soweit sich die Beklagte auf das Fehlen einer sog. Führungslizenz berufe, sähen die betrieblichen Regelungen der Beklagten vor, dass Personen, denen eine Führungsaufgabe im Management übertragen werde und die noch keine Führungslizenz besäßen, parallel zu ihrer Tätigkeit Führungsqualifizierungsbausteine absolvieren könnten. Unverzüglich nach Übernahme der Stelle hätte auch er daher die Führungslizenz erworben. Im Übrigen sei ihm die Stelle angeboten worden, obgleich er zu diesem Zeitpunkt nicht über eine Führungslizenz verfügt habe. Folglich sei diese für die Stellenübernahme auch nicht erforderlich.

Hinsichtlich der genauen Begründung der Berufung wird auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 15. August 2024, auf seinen Schriftsatz vom 02. April 2026 sowie auf Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2026 verwiesen.

Der Kläger beantragt nach erklärter Teilberufungsrücknahme bezüglich des Antrags auf Feststellung eines Anspruchs auf Zahlung einer Vergütung nach Entgeltstufe 29 zuletzt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 27. März 2024 – 6 Ca 82/23 – teilweise abzuändern und

a) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu geben über

(1) die Spannbreite (Ober- und Untergrenze) der monatlichen Entgelte der Entgeltstufe 29 des Vergütungssystems der Volkswagen AG seit dem 01. Mai 2019,

(2) die Vergütung der Stelle mit der ID XXX1 (Unterabteilungsleiter im Bereich SOK (Standort-Optimierung-Kassel) CGK-V/1 (jetzt COK-V1) innerhalb der Entgeltstufe 29 für die Zeit seit dem 01. Mai 2019,

(3) die Höhe des "Persönlichen Leistungsbonus" der Stelle mit der ID XXX1 bei einer Zielerreichung i.H.v. 100 % für die Zeit seit dem 01. Mai 2019,

(4) die Höhe des "Unternehmensbonus" (UB) und des "Langzeitbonus" (LTI – Long Term Incentive) der Stelle mit der ID S50688013 für die Zeit seit dem 01. Mai 2019,

b) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag, der sich aus der Differenz der Auskunft und der vom Kläger erhaltenen Vergütung ergibt, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie bestreitet, dass die angebotene Position als Unterabteilungsleiter zwingend mit einer Vergütung jenseits der Entgeltstufe 19 einhergehen müsse. Auch sei mit dem Stellenangebot die nunmehr geforderte Vergütung nach Entgeltstufe 29 nicht verbunden gewesen, ein diesbezügliches finanzielles Angebot sei nicht erfolgt. Der nach Ablehnung der Stelle durch den Kläger ausgewählte Kandidat sei in Hinblick auf Qualifikationen und Werdegang mit dem Kläger nicht vergleichbar. Es handele sich um einen promovierten Akademiker.

Erstmals mit Schriftsatz vom 07. April 2024 hat die Beklagte bestritten, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Übernahme der Stelle – sofern diese mit der Vergütung in Entgeltstufe 29 verbunden wäre – erfüllt hätte. Die Mitarbeiterin A hätte die Stelle i.V.m. der Vergütung Entgeltstufe 29 nicht anbieten dürfen und auch die Erfüllung der Voraussetzung für die Aufnahme in den Managementkreis für den Kläger nicht alleine entscheiden bzw. beurteilen können. Neben der Übernahme einer Stelle mit einem Managementkreis C hätten weitere Voraussetzungen vorliegen müssen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 07. April 2024, dort Seite 4 ff. (Bl. 154 ff. der Akte) verwiesen. Diese Voraussetzungen lägen in der Person des Klägers nicht vor.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 05. Juli 2024, auf ihren Schriftsatz vom 07. April 2026 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 27. März 2024 – 6 Ca 82/23 – eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2b ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 600,- EUR übersteigt. Die Berufung ist auch fristgerecht eingelegt und hinreichend begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 4 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

II. Die Berufung des Klägers ist im zuletzt beantragten Umfang auch begründet. Der Anspruch folgt aus § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB.

  1. Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Amtstätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. Wäre ein Betriebsratsmitglied in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen (sog. fiktive Beförderung oder hypothetische Karriere), erwächst ihm ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung einer dieser Position entsprechenden Vergütung; ein nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied kann den Arbeitgeber auf die Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, die diese höhere Vergütung rechtfertigen. Diesen Maßgaben steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 zur Untreuestrafbarkeit bei überhöhtem Arbeitsentgelt für ein Betriebsratsmitglied nicht entgegen (BAG 05. November 2025 – 7 AZR 185/24 – Rn. 34 m.w.N.).

Dementsprechend kann sich ein Betriebsratsmitglied zur Begründung eines fiktiven Beförderungsanspruchs darauf berufen, dass es sich erfolgreich auf eine konkrete freie bzw. freiwerdende (Beförderungs-) Stelle beworben und hierfür eine Zusage erhalten hat, welche es allein deswegen ausgeschlagen hat, um an seinem Betriebsratsmandat und der amtsbezogenen Freistellung festhalten zu können. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Betriebsratsmitglied das Stellenangebot grundsätzlich auch annehmen, gleichwohl aber an seinem Mandat und der Freistellung festhalten könnte. Ebenso wie ein freigestellter Amtsträger, welcher sich auf eine bestimmte Stelle tatsächlich gar nicht beworben hat, zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs geltend machen kann, dass eine gerade wegen seiner Freistellung unterlassene Bewerbung erfolgreich gewesen wäre, kann sich ein freigestelltes Betriebsratsmitglied im Fall einer tatsächlichen Stellenbewerbung und einer entsprechenden Zusage der Beförderung darauf berufen, das konkrete Angebot gerade wegen seiner Freistellung nicht angenommen zu haben. Zu seiner Qualifikation für die konkret angebotene freie oder freiwerdende Stelle muss sich das Betriebsratsmitglied im Fall einer Zusage, die Stelle mit ihm zu besetzen, regelmäßig (zunächst) nicht näher verhalten (BAG 05. November 2025 – 7 AZR 185/24 – Rn. 35 m.w.N.).

Beruft sich der Arbeitgeber zur Abwehr des Anspruchs darauf, in dem dem Betriebsratsmitglied unterbreiteten Angebot liege dessen unzulässige Begünstigung i.S.v.§ 78 Satz 2 BetrVG, hat er Tatsachen vorzubringen, die den Schluss darauf zulassen sollen.Dem Arbeitgeber obliegt im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast hierzu ein substantiierter Vortrag, zu dem sich dann wiederum das - letztlich darlegungs- und beweisbelastete - Betriebsratsmitglied konkret erklären muss. Für eine unzulässige Begünstigung spricht etwa,dass das (freigestellte) Betriebsratsmitglied die Anforderungen an die höher dotierte Stellevon vornherein nicht erfüllt hat*(BAG 05. November 2025 – 7 AZR 185/24 – Rn. 36 m.w.N.).*

Keine unzulässige Begünstigung ist gegeben, wenn der Arbeitgeber im Rahmen seiner Auswahlentscheidung Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen eines Betriebsratsmitglieds berücksichtigt, die dieses während der Amtstätigkeit erworben hat, sofern dieser Befähigungszuwachs für die Stelle karriere- und vergütungsrelevant ist (BAG 05. November 2025 – 7 AZR 185/24 – Rn. 38 m.w.N.) .

  1. Ausgehend von diesen zutreffenden Grundsätzen steht dem Kläger der Anspruch zu, in gleicher Weise vergütet zu werden wie der später ausgewählte Stelleninhaber. Es ist unstreitig, dass dem Kläger die entsprechende Stelle angeboten worden ist und er sie ausschließlich wegen seiner Betriebsratstätigkeit abgelehnt hat. Weiterhin ist unstreitig, dass der nach erfolgter Ablehnung durch den Kläger ausgewählte Stelleninhaber Vergütung nach Entgeltstufe 29 erhält.

Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe nicht über die für die Stelle erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt, ist ihr zunächst erfolgter Vortrag, der Kläger habe nicht die erforderliche Führungslizenz innegehabt, unbeachtlich, weil der Kläger unbestritten vorgetragen hat, dass der Erwerb der Führungslizenz parallel zur Aufnahme der Beförderungstätigkeit möglich und in den betrieblichen Regelungen der Beklagten auch vorgesehen sei. Auch ist von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb ein promovierter Akademiker bei ihr regelmäßig höher vergütet wird, als ein ausgebildeter Fräser mit langjähriger Berufserfahrung, wenn beide die Voraussetzungen für die Besetzung einer konkreten Stelle im Übrigen erfüllen. Der Hinweis der Beklagten aus der Berufungserwiderungsschrift auf bei ihr geltende Entgeltgrundsätze, die zwischen handwerklichen Berufsabschlüssen und universitären Laufbahnen unterscheiden sollen, ist nicht hinreichend, wenn – wie vorliegend – die Entgeltgrundsätze nicht im Einzelnen dargelegt werden.

Das mit Schriftsatz vom 07. April 2026 erstmals erfolgte Bestreiten der Beklagten, der Kläger habe die Voraussetzungen an die Übernahme der Stelle – sofern diese mit der Vergütung in Entgeltstufe 29 verbunden ist – nicht erfüllt, die Mitarbeiterin A hätte die Stelle i.V.m. der Vergütung gemäß Entgeltstufe 29 nicht anbieten dürfen und sie hätte auch über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufnahme des Klägers in den Managementkreis nicht alleine entscheiden bzw. dies nicht beurteilen dürfen, ist dieses Vorbringen wegen Verspätung zumindest gemäß § 67 Abs. 4 ArbGG zurückzuweisen. Mit ihrem Bestreiten der Stellenbesetzungsmöglichkeit durch den Kläger hat die Beklagte neue Verteidigungsmittel im Sinne von § 282 ZPO vorgetragen, die dem bisherigen Vortrag des Klägers entgegenstehen, also als streitig zu behandeln sind.

Der Beklagten war es sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch mit der Berufungserwiderungsschrift unproblematisch möglich, den zuletzt erfolgten Vortrag, weshalb der Kläger nicht in den Management-Kreis hätte aufsteigen und eine Vergütung entsprechend Entgeltstufe 29 erhalten können, zu halten. Das diesbezügliche Unterlassen ist mithin schuldhaft erfolgt. Die Umstände, die dem zuletzt gehaltenen Vortrag zugrunde liegen, sind nicht nach der Berufungsbeantwortung entstanden. Die Zulassung des verspäteten Vorbringens würde zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen, weil der streitige Parteivortrag aufgeklärt werden müsste und es hierzu konkreter Auflagen und Folgetermine bedürfte.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch hinreichenden Vortrag dazu gehalten, entsprechend der Vergütung des später ausgewählten Stelleninhabers entlohnt zu werden. Er hat alle Umstände, die er in Bezug auf die Stelle und ihre Bewertung kennen kann, dargelegt. Die Beklagte hat sich ihrerseits darauf beschränkt, das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs zu bestreiten, ohne ihrer Erwiderungslast hinreichend nachzukommen und mitzuteilen welche konkreten Umstände einer Vergütung des Klägers entsprechend der Entgeltstufe 29 – wie sie der spätere Inhaber der Stelle erhalten hat – zu benennen. Weil unstreitig die Zuordnung und die Höhe der Vergütung von mehreren Kriterien abhängig sind, u.a. dem Mitarbeiterkreis, dem Entwicklungsschritt des Stelleninhabers, der Anzahl der direkt zugeordneten Mitarbeiter/innen, dem Budget oder der Verantwortung hätte es einer substantiierten Erwiderung der Beklagten auf den Vortrag des Klägers bedurft. Da sie diesen nicht gehalten hat, ist ihr Bestreiten nach § 138 ZPO als unbeachtlich anzusehen.

Weil jedoch die Vergütung nach Entgeltstufe 29 nicht konkreten betrieblichen Regelungen zu entnehmen ist – dies haben die Parteien im Verhandlungstermin ausdrücklich klargestellt – hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Berufung hinsichtlich seines ursprünglich angekündigten Feststellungsantrags mangels hinreichender Bestimmtheit zurückgenommen. Um die Höhe seines Entgeltdifferenzanspruchs nach Antrag b) beziffern und prüfen zu können, benötigt er die Auskünfte entsprechend seinen Anträgen unter a).

IV. Eine Kostenentscheidung hat vor dem Hintergrund der weiterhin bei dem Arbeitsgericht anhängigen Anträge zu unterbleiben.

V. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst.

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