OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, 2026-07-02, 11 UH 25/26

11 UH 25/26Obergericht / Civil Chamber 1102.07.2026

Regest

§ 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG findet auf Streitigkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz (Urheberrechtsstreitsachen) keine Anwendung.

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat — 11 UH 25/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-02

Aktenzeichen: 11 UH 25/26

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0702.11UH25.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 281 ZPO, § 71 Abs 2 Nr 7 GVG

Leitsatz

§ 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG findet auf Streitigkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz (Urheberrechtsstreitsachen) keine Anwendung.

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt, 20. April 2026, 31015 C 72/26, Beschluss vorgehend LG Frankfurt, 15. Mai 2026, 2-06 O 149/26, Beschluss

Tenor

Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.

Gründe

I.

Die Klägerin wirft dem Beklagten die Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte vor und macht geltend, dieser habe in seiner Gaststätte „X“ eine Fußballsendung öffentlich wahrnehmbar gemacht, ohne über die erforderlichen Rechte zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung des Live-Signals nach § 22 UrhG zu verfügen.

Sie macht in dem nach dem Mahnverfahren zunächst beim Amtsgericht Frankfurt am Main anhängigen Rechtsstreit eine Forderung von 5.313,27 € nebst Zinsen geltend und berühmt sich in der Anspruchsbegründungsschrift „neben dem Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auch Ansprüche[n] gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2, 818 Abs. 2 BGB, 102 a UrhG“.

Mit Verfügung vom 27.03.2026, Bl. 81 d. AGA, hat das Amtsgericht im Zuge der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens Bedenken an der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts geäußert und ausgeführt, nachdem es seit der Zuständigkeitsreform in § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG heiße: „in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet“, sei vorliegend wohl die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben. Es hat nachgefragt, ob Verweisung beantragt werde.

Die Klägerin hat der Auffassung des Amtsgerichts widersprochen, hilfsweise aber einen Verweisungsantrag gestellt. Der Beklagte hat sich der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen.

Mit Beschluss vom 20.04.2026, Bl. 119 d. AGA., hat sich das Amtsgericht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen. Zur Begründung hat es hinsichtlich des Regelungsgehalts des § 71 II Nr. 7 GVG ausgeführt:

„Seit der Zuständigkeitsreform heißt es in § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG: ‚In Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet.“

Der Wortlaut des § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG ist somit weit gefasst. Er knüpft nicht nur an klassische presserechtliche Persönlichkeitsrechtsfälle an, sondern allgemein an „Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen“ durch Bild- und Tonträger, insbesondere in Rundfunk, Film und Fernsehen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin, § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG erfasse nur „Veröffentlichungsstreitigkeiten“ im engeren presserechtlichen Sinn, überzeugt nicht. Sie findet bereits im Gesetzeswortlaut keinen Halt. Dort ist gerade nicht von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Gegendarstellungen oder Pressesachen die Rede, sondern umfassend von Ansprüchen aus Veröffentlichungen durch Bild- und Tonträger „insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen“. Wer - wie die Klägerin - Ansprüche wegen der öffentlichen Wiedergabe einer Fernsehsendung geltend macht, bewegt sich im Kernbereich dieser Vorschrift. Anhaltspunkte für eine teleologische Reduktion der Vorschrift sind nicht erkennbar.

Aus der landesrechtlichen Vorschrift des § 35 JuZuV kann kein anderes Ergebnis geschlussfolgert werden. Dies vermengt die Frage der (bundesrechtlich geregelten) sachlichen Zuständigkeit mit der Frage der landesrechtlichen Konzentration bestimmter Fälle an bestimmten Gerichten.“

Mit Beschluss vom 15.05.2026, Bl. 217 d. AGA., hat das Landgericht Frankfurt am Main die Sache nach Anhörung der Parteien dem Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr. 6 ZPO vorgelegt und dabei seine sachliche Zuständigkeit ebenfalls verneint.

II.

  1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 I Nr. 6 ZPO liegen vor, da sich sowohl das Amtsgericht Frankfurt am Main, als auch das Landgericht Frankfurt am Main für sachlich unzuständig erklärt haben. Die Zuständigkeitsbestimmung ist gem. § 36 I ZPO durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorzunehmen, da dieses das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der beiden Gerichte ist.

  2. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.

a) Die sachliche Zuständigkeit steht nicht aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main gem. § 281 I ZPO fest. Zwar ist dieser Beschluss gem. § 281 II 4 ZPO grundsätzlich bindend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich erscheint (BGH 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW 93, 1273; BGH 10.6.2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201).

Die Unanfechtbarkeit und die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen dienen der Prozessökonomie sowie der Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und Verteuerungen in der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Sie entziehen auch einen sachlich zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich jeder Nachprüfung. Einem Verweisungsbeschluss kann daher die gesetzlich vorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH 27.05.2008 - X ARZ 45/08, NJW-RR 2008, 1309).

Das ist vorliegend zu bejahen, weil das Amtsgericht den als Neuregelung erkannten § 71 II Nr. 7 GVG n.F. allein nach dem Wortlaut ausgelegt und den Umfang der Neuregelung bestimmt hat, ohne neben der neuen auch die bisherige Regelungssystematik heranzuziehen. Es hat dadurch ähnlich formulierte Bestimmungen des bisherigen Rechts nicht beachtet, obwohl die Klägerin auf ein zumindest bisher abweichendes Begriffsverständnis hingewiesen und dies mit Fundstellen belegt hatte.

Willkür ist dabei auch deshalb anzunehmen, weil das Amtsgericht in seiner Argumentation anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt hat. Das Amtsgericht argumentiert zunächst mit dem Wortlaut der Norm und führt aus, dass eine Begrenzung auf „Veröffentlichungsstreitigkeiten im engeren presserechtlichen Sinn (…) bereits im Gesetzeswortlaut keinen Halt“ (Unterstreichung durch den Senat) finde. Nimmt man dies wörtlich, liegt dem Beschluss die Auffassung zugrunde, Voraussetzung einer Begrenzung des Anwendungsbereichs sei, dass diese im Wortlaut zum Ausdruck komme. Das würde verkennen, dass der Wortlaut (grammatikalische Auslegung) Ausgangs- und nicht Endpunkt der Gesetzesauslegung ist. Gesetze können über den Wortlaut hinaus auszulegen sein, aber auch in ihrem Anwendungsbereich hinter ihm zurückbleiben. Bei der Auslegung ist dabei im Anschluss an die grammatikalische Auslegung zunächst die auszulegende Regelung in den Kontext anderer Bestimmungen einzuordnen (systematische Auslegung), bevor die Entstehungsgeschichte einbezogen wird (historische Auslegung) und schließlich die ratio legis, der Sinn und Zweck der Regelung, Berücksichtigung findet (teleologische Auslegung). Daran fehlt es im Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts völlig, wobei die teleologische Auslegung zwar mit dem Satz zur teleologischen Reduktion Erwähnung findet, aber doch nicht vorgenommen wird, weil das Amtsgericht sich mit Sinn und Zweck der Gesetzesänderung nicht auseinandersetzt.

b) Die danach gebotene eigene Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen durch den Senat ist dahin vorzunehmen, dass § 71 II Nr. 7 GVG n.F. („Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet“) Urheberrechtsstreitsachen nicht erfasst.

Zwar ist die Einbeziehung von Urheberrechtsstreitsachen in § 71 II Nr. 7 GVG n.F. mit dem Wortlaut der Norm durchaus vereinbar, wie auch das Landgericht in seinem Vorlagebeschluss einräumt, doch ergeben sich insoweit bereits bei Einbeziehung der Gesetzessystematik Ungereimtheiten, weil das Urheberrechtsgesetz in § 104 ff. eigene Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit enthält. Diese betreffen auch eine Konzentration der örtlichen Zuständigkeit, so dass es nahe gelegen hätte, eine etwaig beabsichtigte sachliche Zuständigkeitskonzentration auch hier zu regeln oder ihre Geltung auch für Urheberrechtsstreitigkeiten durch einen Verweis klarzustellen.

Über diese Ungereimtheiten könnte man indessen hinwegkommen, doch ergibt sich aus der Gesetzeshistorie, dass § 71 II Nr. 7 GVG Urheberrechtsstreitsachen nicht erfassen soll.

§ 348 I 2 ZPO, der Ausnahmen von der Zuständigkeit des obligatorischen Einzelrichters beim Landgericht aufführt, enthielt in seiner bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung unter lit. a) eine Ausnahme für „Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen“, die der Bezeichnung in § 71 II Nr. 7 GVG abgesehen von der dortigen Ergänzung „sowie im Internet“ entspricht. Darüber hinaus enthielt er (und enthält er noch immer) unter Buchstabe i) eine Ausnahme für „Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts“. Daraus und aus dem Umstand, dass die sog. „Veröffentlichungsstreitigkeiten“ (§ 348 I 2 lit. a ZPO a.F.) und die Urheberrechtsstreitigkeiten auch räumlich getrennt - also weder unter einem gemeinsamen Buchstaben, noch hintereinander aufgeführt - sind, folgt, dass erstere Urheberrechtsstreitigkeiten nicht erfassen sollten. Dies wurde auch allgemein so verstanden.

Für ein geändertes Begriffsverständnis im Zuge der Reform spricht nichts. Vielmehr knüpft die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu dem „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“, BT-Drs. 21/1849, an den Wortlaut des § 348 I 2 lit. a ZPO an und führt aus, es würde für die von dieser Bestimmung erfassten Streitigkeiten eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte begründet (aaO S. 23 zu Nr. 2 (§ 71 II GVG-E)). Sodann gibt der Entwurf das bisherige Begriffsverständnis wieder, wenn er ausführt, es sei anerkannt, dass Veröffentlichungsstreitigkeiten zunächst sämtliche Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Veröffentlichungen unabhängig vom Medium, mithin auch im Internet, umfassten (…). Daneben würden von der Formulierung Ansprüche aus dem Presserecht erfasst sowie Ansprüche aus Vereinbarungen im presserechtlichen Kontext, zum Beispiel Honoraransprüche. Danach stellt die Begründung nochmals auf den „Einklang mit der Auslegung der bestehenden Regelungen in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG“ ab.

Folgt aber, wie das Landgericht unter Heranziehung der o.g. Gesichtspunkte zutreffend angenommen hat, aus § 71 II GVG keine streitwertunabhängige Zuweisung an die Landgerichte, ist gem. §§ 1 ZPO, 71 I, 23 Nr. 1 GVG die Zuständigkeit der Amtsgerichte gegeben, weil der Streitwert 10.000 Euro nicht übersteigt.

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