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6 WF 108/26•OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, 2026-06-18, 6 WF 108/26
6 WF 108/26Obergericht18.06.2026
1. Der auf Antrag nach § 33 RVG festzusetzende Gegenstandswert richtet sich für eine Kostenbeschwerde in einer Kindschaftssache nach § 23 Abs. 2 S. 1 RVG nach dem Kosteninteresse des Mandanten. 2. Übersteigt das Kosteninteresse den Wert der Hauptsache nach § 45 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 23 Abs. 1 RVG (hier wegen der Auslagen für die Vergütung eines Sachverständigen und eines Umgangspflegers), so wird der Gegenstandswert für die Kostenbeschwerde nach § 23 Abs. 2 S. 2 RVG durch den Wert der Hauptsache begrenzt. Verfahrensgang vorgehend AG Bensheim, 26. März 2026, 73 F 587/23 UG, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-18
Aktenzeichen: 6 WF 108/26
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0618.6WF108.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 Abs 2 S 1 RVG, § 45 Abs 1 FamGKG, § 23 Abs 2 S 2 RVG, § 33 RVG, § 23 Abs 1 RVG
Der auf Antrag nach § 33 RVG festzusetzende Gegenstandswert richtet sich für eine Kostenbeschwerde in einer Kindschaftssache nach § 23 Abs. 2 S. 1 RVG nach dem Kosteninteresse des Mandanten.
Übersteigt das Kosteninteresse den Wert der Hauptsache nach § 45 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 23 Abs. 1 RVG (hier wegen der Auslagen für die Vergütung eines Sachverständigen und eines Umgangspflegers), so wird der Gegenstandswert für die Kostenbeschwerde nach § 23 Abs. 2 S. 2 RVG durch den Wert der Hauptsache begrenzt.
Verfahrensgang
vorgehend AG Bensheim, 26. März 2026, 73 F 587/23 UG, Beschluss
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beteiligten zu 3., 4. und 5. je 1/3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren … wird abgesehen. Die außergerichtlichen Auslagen des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der des Beschwerdeverfahrens … trägt jeder Beteiligte selbst.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen nicht an. Außergerichtliche Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
Der Beteiligte zu 5. wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren, nachdem der Beteiligte zu 3. das Verfahren nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen Zeitablaufs für erledigt erklärt hat.
Die Beteiligten zu 4. (Kindesmutter) und zu 5. (Kindesvater) sind die Eltern des betroffenen Kindes. Die Beteiligte zu 4. lebte nach der Geburt des Kindes mit dem Beteiligten zu 3. und dem betroffenen Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Die Trennung erfolgte am 21.08.2023. Der Kindesvater zog in der Folgezeit wieder bei der Kindesmutter ein. Im vorliegenden Verfahren begehrte der Beteiligte zu 3. als sozialer Vater Umgang mit dem betroffenen Kind. Die Kindeseltern verweigerten jeglichen Umgang. Die von dem Amtsgericht mit Beschluss vom 09.11.2023 getroffene Umgangsregelung wurde durch Beschluss des Senats vom 18.01.2024 in dem Verfahren … einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil weder das Kind noch der Kindesvater persönlich angehört worden waren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 18.01.2024 verwiesen. Nach Anhörung des Kindes und der Beteiligten am 12.03.2024 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.03.2024 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Kindeswohldienlichkeit des Umgangs zwischen dem Beteiligten zu 3. und dem betroffenen Kind angeordnet und hierfür eine Frist bis 30.09.2024 gesetzt. Am 16.05.2024 forderte die Sachverständige die Beteiligten zu 3. und 4. und mit Schreiben vom 17.06.2024 den Beteiligten zu 5. auf, einen Termin mit ihr zu vereinbaren. Am 20.07.2024 teilte die Sachverständige mit, dass mit den Beteiligten zu 4. und 5. bisher mangels Mitwirkungsbereitschaft keine Terminsvereinbarung erfolgen konnte. Auf das Schreiben der Sachverständigen vom 20.07.2024 nebst Anlagen wird verwiesen. Mit Schreiben vom 05.08.2024 forderte das Amtsgericht die Kindesmutter auf, bis 15.09.2024 einen Termin mit der Sachverständigen zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 16.10.2024 teilte die Sachverständige mit, dass am 26.09.2024 ein Gesprächstermin mit der Kindesmutter stattgefunden hatte, mit dem Kindesvater aber weiterhin kein Kontakt bestehe. Nach dem Schreiben der Sachverständigen vom 20.01.2025 bestand weiterhin kein Kontakt zum Kindesvater. Mit Schreiben vom 25.01.2025 wurde der Kindesvater aufgefordert, mit der Sachverständigen bis zum 28.02.2025 einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Bis zum 27.02.2025 hatte der Kindesvater sich mit der Sachverständigen nicht in Verbindung gesetzt. Am 28.02.2025 rief der Kindesvater die Sachverständige an und erklärte, er selbst stehe für ein Gespräch zur Verfügung, schloss aber sein Einverständnis für eine Beteiligung Xs aus. Am 25.03.2025 teilte die Sachverständige mit, dass der Gesprächstermin mit dem Kindesvater stattgefunden habe, dieser einen Einbezug Xs aber weiterhin ablehne. Am 02.04.2025 forderte das Amtsgericht die Gutachterin auf, das Gutachten auf der Grundlage der vorliegenden Begutachtungsergebnisse fertigzustellen. Die Sachverständige erstattete ihr Gutachten am 13.05.2025. Die Sachverständige zweifelte bereits aufgrund der eingeschränkt verfügbaren Datenlage an einer noch bestehenden Bindung bzw. sozial-familiären Beziehung zwischen X und dem Beteiligten zu 3. Sie erachtete einen Kontakt als nicht kindeswohldienlich. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 13.05.2025 verwiesen. Der Beteiligte zu 3. machte geltend, dass das Gutachten mangels Einbeziehung des betroffenen Kindes unbrauchbar sei und regte die Festsetzung von Zwangsmitteln an. Der Kindesvater verwies auf die gerichtliche Anhörung des betroffenen Kindes, das jede Kontaktaufnahme verweigert habe, und vertrat die Ansicht, der Antrag des Beteiligten zu 3. sei zurückzuweisen. Die Kindesmutter sprach sich gegen die Fortsetzung der Begutachtung aus. Mit Schriftsatz vom 01.07.2025 beantragte der Kindesvater, dem Beteiligten zu 3. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil es von Anfang an ohne Erfolgsaussicht gewesen sei und X zu keinem Zeitpunkt Interesse am Umgang mit dem Beteiligten zu 3. gezeigt habe. Mit Beschluss vom 04.07.2025 verpflichtete das Amtsgericht den Kindesvater zur Mitwirkung an der Gutachtenerstellung durch Zustimmung der Einbeziehung des Kindes in die Gutachtenerstattung und drohte die Verhängung von Zwangsmitteln an. Mit Schriftsatz vom 26.07.2025 legte der Kindesvater hiergegen Beschwerde ein. Diese wurde bei dem Senat unter dem Aktenzeichen … geführt und vom Kindesvater nach Hinweis auf ihre Unzulässigkeit vom 21.10.2025 am 29.10.2025 zurückgenommen. Die Sachverständige explorierte X am 16.12.2025 im Haushalt der Familie. Auf den am 02.01.2026 eingegangenen Gesprächsvermerk der Sachverständigen wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 16.02.2026 beantragte der Beteiligte zu 3., die Sachverständige zur Erläuterung des Gutachtens zu laden, sollte von einer fehlenden Kindeswohldienlichkeit des Umgangs ausgegangen werden. Die Verfahrensbeiständin hielt Umgänge für nicht kindeswohldienlich. Auf ihre Stellungnahme vom 23.02.2026 wird verwiesen. Mit Schriftsatz vom 04.03.2026 erklärte der Beteiligte zu 3. das Verfahren auf Anregung des Amtsgerichts und dessen Hinweis, dass die Kindeswohldienlichkeit positiv festgestellt werden müsse, wegen Zeitablaufs für erledigt und sprach sich für eine Kostenaufhebung aus. Er bat zudem darum, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Mit Schriftsatz vom 09.03.2026 stimmte der Beteiligte zu 5. der "Klagerücknahme" des Antragstellers zu und stellte Kostenantrag. Die Beteiligten zu 4. beantragte ebenfalls, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, weil das Umgangsverfahren nicht indiziert gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens den Antragsgegnern nach § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG auferlegt, weil sie durch schuldhafte Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten das Verfahren dadurch erheblich verzögert hätten, dass sie eine Mitwirkung des Kindes an der Exploration durch die beauftragte Sachverständige untersagt hätten. Eine derartige Verweigerung könne im Wege der Kostenentscheidung Berücksichtigung finden. Der Zeitablauf habe ganz erheblichen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt.
Gegen den ihn am 27.03.2026 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 5. mit seiner am 13.04.2026 eingegangenen Beschwerde, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.04.2026 nicht abgeholfen hat.
Der Beteiligte zu 5. macht geltend, dass das Amtsgericht entgegen der Anordnung des Senats im Beschluss vom 18.01.2024 nicht über die Kosten des Beschwerdeverfahrens … entschieden habe. Der Senat habe den Beschluss des Amtsgerichts vom 09.11.2023 auf die Beschwerde des Beteiligten zu 5. aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen. Eine Auferlegung auch nur anteiliger Kosten des Beschwerdeverfahrens auf den Beschwerdeführer sei sicherlich unangemessen. Die schmale Begründung für die Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegner nach § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG reiche nicht aus. Die Antragsgegner hätten eine Mitwirkung des Kindes nicht untersagt. Nach Aufhebung und Zurückverweisung sei zunächst die Umgangspflegerin um Kontaktaufnahme ersucht worden, obwohl die Voraussetzungen des § 1666 BGB nicht vorgelegen hätten. Am 11.03.2024 sei ein Termin anberaumt und dann ein Sachverständigengutachten angeordnet worden. Ob die Einholung des Sachverständigengutachtens die beste Lösung gewesen sei, müsse bezweifelt werden. Auch die Auswechslung des Verfahrensbeistands sei ein Umstand, für den die Antragsgegner nichts könnten und der Zeit gekostet habe. Die Verzögerung durch die Sachverständige sei dem Ermittlungsverfahren nach § 26 FamFG geschuldet und spreche allenfalls für eine Kostenaufhebung. Eine Verfahrensverzögerung könne nicht nur den Antragsgegnern zur Last gelegt werden. Eine schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten, die zur Verfahrensverzögerung geführt habe, sei nicht ausreichend begründet worden. Auf die Rücknahme des Antrags des Antragstellers sei das Amtsgericht nicht eingegangen. Grundsätzlich habe die antragstellende Partei die Kosten zu tragen. Die Kosten der zweiten Instanz beruhten auf Verfahrensfehlern des Gerichts. Das Amtsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der ursprüngliche Antrag übersetzt gewesen sei. Der Antragsteller habe die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt und das Verfahren erst nach Vorliegen der für ihn ungünstigen Entwicklung beendet. Die Beteiligte zu 4. hat sich der Begründung des Beteiligten zu 5. angeschlossen. Verlauf und Ausgang des Umgangsverfahren rechtfertigten nicht, den Antragsgegnern die gesamten Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner aufzuerlegen. Für die Dauer des Verfahrens aufgrund des Versäumnisses des Gerichts, das Kind anzuhören, könne die Antragsgegnerin nicht verantwortlich gemacht werden. Sie habe nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens beigetragen.
Der Beteiligte zu 5. beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Bensheim zu Aktenzeichen 53 F 587/23 UG aufzuheben und zu beschließen, dass die Beteiligten die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen selbst zu tragen haben und die Gerichtskosten dem Antragsteller auferlegt werden.
Der Beteiligte zu 3. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 3. verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der Begründung wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 05.05.2025 Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Eine Anfechtung der isolierten Kostenentscheidung ist in Umgangsverfahren zulässig (Weber in: Sternal, FamFG, 22. Auflage 2025, § 81 FamFG, Rn. 61), weil es sich hierbei um eine Endentscheidung i. S. v. § 58 FamFG handelt. Ob die in § 61 Abs. 1 FamFG vorausgesetzte Mindestbeschwer erreicht ist, kann dahinstehen. Die Vorschrift findet auf Kostenbeschwerden in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen die vorliegende Umgangssache zählt, keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - XII ZB 597/13 -, NJW-RR 2014, 129).
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das FamFG bei Kostenbeschwerden in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - anders als bei sofortigen Beschwerden gegen Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen nach streitloser Hauptsacheregelung - eine Abhilfemöglichkeit nicht eröffnet. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist das Gericht zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet. Die angefochtene Kostenentscheidung ist eine solche Endentscheidung in einer Familiensache.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Kostentscheidung des Amtsgerichts war abzuändern und die Kosten wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu verteilen. Der Maßstab für die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ergibt sich aus § 81 FamFG. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FamFG kann das Gericht die Kosten eines Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen oder von der Erhebung von Kosten absehen. Die in das Ermessen des Gerichts gestellte Kostenentscheidung unterliegt entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 3. einer vollen Überprüfung durch das Beschwerdegericht, das nicht auf die bloße Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt ist, sondern zur eigenen Ermessenausübung berechtigt und verpflichtet ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2019 - 4 WF 162/19 -, NJOZ 2020, 1031; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2021 - 8 UF 175/20 -, BeckRS 2021, 4049; BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16 -, FamRZ 2017, 97 zu § 18 Abs. 1 VersAusglG). Ob und in welchem Umfang eine Kostenentscheidung der Billigkeit entspricht, ist nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 7. Auflage 12/2025, § 81 FamFG Rn. 11). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in Kindschaftssachen bei der Anordnung der Kostenerstattung zwischen beteiligten Eltern im erstinstanzlichen Verfahren Zurückhaltung geboten. In Umgangsverfahren nach § 1684 BGB und § 1685 BGB entspricht es - ebenso wie in Sorgerechtsstreitigkeiten nach § 1671 BGB auch regelmäßig der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Beteiligten zu teilen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2021 - 8 UF 175/20 -, BeckRS 2021, 4049; OLG Köln, Beschluss vom 01.04.2016 - 10 UF 81/15 -, FamRZ 2017, 383). Die einseitige Überbürdung von Kosten ist nur für Ausnahmefälle vorgesehen, insbesondere wenn die Voraussetzungen eines in § 81 Abs. 2 FamFG genannten Regelbeispiels vorliegen. In Umgangsverfahren findet § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG (von vorneherein fehlende Erfolgsaussicht eines Antrags des Beteiligten, was dieser erkennen musste) keine Anwendung, weil diese Vorschrift nur für Antragsverfahren gilt (Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 7. Auflage 12/2025, § 81 FamFG, Rn. 23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2021, a. a. O.). In Umgangsverfahren kommt nach § 81 Abs. 2 Nr. 4 BGB ein Ausnahmefall in Betracht, wenn ein Beteiligter durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflicht das Verfahren erheblich verzögert hat. Nach § 27 FamFG sind die Beteiligten verpflichtet, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und sich vollständig und wahrheitsgemäß zu den maßgeblichen tatsächlichen Umständen zu erklären. Die fehlende Mitwirkung an einer Begutachtung in Kindschaftssachen, insbesondere durch mehrfaches unentschuldigtes Nichterscheinen zu Begutachtungsterminen stellt die Verletzung einer Mitwirkungspflicht dar (BeckOGK FamFG/Preisner, Stand: 01.03.2026, § 81 FamFG, Rn. 135; OLG Celle, NZFam 2014, 916). Es muss zudem eine erhebliche Verfahrensverzögerung durch die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht feststellbar sein. Eine Verzögerung liegt vor, wenn die tatsächliche Verfahrensdauer die im Fall pflichtgemäßer Mitwirkung anzunehmende, hypothetische Verfahrensdauer übersteigt. Bei der zu treffenden Einzelfallentscheidung sind die Zeit der Verzögerung und die Dauer des gesamten Verfahrens sowie etwaige Eilbedürfnisse in Relation zu setzen (MüKo FamFG/Schindler, 4. Auflage 2025, § 81 FamFG Rn. 55). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht muss kausal für die Verfahrensverzögerung sein. Hätte das Gericht die Verzögerung durch eigenes Handeln verhindern können, fehlt es an einer relevanten Verfahrensverzögerung (Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 7. Auflage 2025, § 81 FamFG, Rn. 25).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zwischen den Beteiligten zu 3., 4. und 5. zu je 1/3 zu verteilen und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist der Anwendungsbereich des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG in Umgangsverfahren nicht eröffnet, so dass die Verfahrenskosten nicht dem Beteiligten zu 3. alleine auferlegt werden können, auch wenn sein Begehren von vorneherein aussichtslos gewesen wäre und er dies hätte erkennen müssen. Unerheblich ist vor diesem Hintergrund - anders als die Beschwerde meint - auch, ob das Umgangsbegehren des Beteiligten zu 3. übersetzt gewesen ist. Die Beschwerde verkennt auch, dass von einer Antragsrücknahme im vorliegenden Amtsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - XII ZB 350/16 -, FamRZ 2017, 1668) keine Rede sein kann, so dass eine Kostentragungspflicht nicht aus dem Gesichtspunkt der Antragsrücknahme entsprechend § 269 ZPO hergeleitet werden kann. Umgekehrt rechtfertigt auch § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG es nicht, die Verfahrenskosten insgesamt den Beteiligten zu 4. und 5. aufzuerlegen. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Antragsgegner das Verfahren wesentlich dadurch verzögert haben, dass sie eine Mitwirkung des Kindes an der Exploration durch die Sachverständige untersagt haben und hierdurch eine wesentliche Verzögerung des Verfahrens entstanden ist. Die Verzögerung des Verfahrens liegt aber nicht allein im Verantwortungsbereich der Beteiligten zu 4. und 5., so dass es jedenfalls an der Kausalität zwischen einer etwaigen Verletzung der Mitwirkungspflicht und der Verfahrensverzögerung fehlt. Das Amtsgericht hätte die Verzögerung durch eigenes Verhalten verhindern können. Denn die lange Verfahrensdauer ist auch darauf zurückzuführen, dass die zunächst am 09.11.2023 getroffene Entscheidung des Amtsgerichts wegen erheblicher Verfahrensmängel aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen wurde. Die Kindesanhörung und die Anhörung der Eltern sowie die Erörterung der Sache fanden nach Aufhebung und Zurückverweisung am 18.01.2024 erst am 12.03.2024 statt. Für das am 22.03.2024 angeordnete Sachverständigengutachten wurde eine Frist bis zum 30.09.2024 gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Verfahrensdauer bereit ca. 1 Jahr. Die Begutachtung wurde weder von der Sachverständigen noch vom Gericht konsequent betrieben. Die Kindesmutter hat gegenüber der Sachverständigen Entschuldigungsgründe angeführt, Termine nicht wahrnehmen zu können. Der gerichtlichen Aufforderung, einen Termin zu vereinbaren, ist sie aber nachgekommen. Der Kindesvater wurde von der Sachverständigen erst zu einem späteren Zeitpunkt angeschrieben und vom Amtsgericht erst nach zweimaliger Mitteilung der Sachverständigen, dass kein Kontakt zum Kindesvater bestehe, am 25.01.2025 aufgefordert, einen Termin mit der Sachverständigen zu vereinbaren. Dieser Aufforderung ist der Kindesvater nachgekommen. Die Kindeseltern haben zu keinem Zeitpunkt Termine unentschuldigt nicht wahrgenommen. Dass die Kindesmutter sich einer Exploration des Kindes entgegengestellt hat, kann der Senat auch nicht feststellen, so dass es bei ihr bereits an der schuldhaften Verletzung einer Mitwirkungspflicht fehlt. Der Kindesvater hingegen hat am 28.02.2025 und 25.03.2025 ausdrücklich mitgeteilt, eine Einbeziehung des Kindes in das Gutachten abzulehnen. Das Amtsgericht hat die Gutachterin im April 2025 aufgefordert, das Gutachten auf der bestehenden Datenlage zu erstatten und nach Erstattung des Gutachtens am 13.05.2025 auf Anregung des Beteiligten zu 3. doch noch eine Exploration des Kindes beauftragt. Die hierdurch entstandene weitere Verfahrensverzögerung hätte durch eine gerichtliche Anhörung des Kindes in Anwesenheit der Sachverständigen vermieden werden können. Zwar erfordert die Begutachtung des Kindes die Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern, allerdings kann das Kind in Anwesenheit des Sachverständigen auch ohne Zustimmung der Eltern gerichtlich angehört werden (OLG Celle, Beschluss vom 03.06.2019 - 10 WF 87/19 -, NZFam 2019, 740). Die Mitwirkung am Anhörungstermin kann gemäß §§ 159, 35 FamFG durch die Anordnung eines Zwangsgelds bzw. von Zwangshaft erzwungen werden (vgl. KG, Beschluss vom 17.05.2019 - 18 UF 32/19 -, Rn. 28, juris). Das Amtsgericht hat dem Kindesvater stattdessen mit Beschluss vom 04.07.2025 aufgegeben, binnen 3 Wochen gegenüber der Sachverständigen seine Zustimmung zur Einbeziehung des Kindes in die Gutachtenerstattung zu erteilen und für den Fall der Nichtbefolgung die Verhängung eines Zwangsgelds angedroht, obwohl für die Verhängung eines Zwangsgelds im Hinblick auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung an einem Gutachten keine Rechtsgrundlage besteht (MüKo FamFG/Schumann, 4. Auflage 2025, § 163 FamFG, Rn. 14), was zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens geführt hat. Die Fortsetzung des Verfahrens trotz des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens vom 13.05.2025, das angesichts des seit langem bestehenden Kontaktabbruchs bereits erhebliche Zweifel an der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs mit dem Beteiligen zu 3. äußerte, ist zuletzt auch von dem Beteiligten zu 3. mitzuverantworten. Er hat sogar noch nach der Exploration des Kindes durch die Sachverständige an seinem Begehren nach Umgang festgehalten und die Ladung der Sachverständigen zu einem Termin angeregt. Das Verfahren hat er erst nach Hinweis des Amtsgerichts und der Stellungnahme des Verfahrensbeiständin für erledigt erklärt.
Vor diesem Hintergrund führt die Abwägung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass eine Abweichung vom Regelfall des § 81 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gerechtfertigt ist.
Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahrens … war gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen, weil die Beschwerde bereits im Hinblick auf die schwerwiegenden Verfahrensfehler des Amtsgerichts erforderlich wurde. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens … sind bereits im Hinblick auf den vorläufigen Erfolg der Beschwerde, der ausschließlich auf den Verfahrensfehlern des Amtsgerichts beruhte, nicht zu erstatten.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 81 Abs. 1 FamFG. Gerichtskosten fallen für das Beschwerdeverfahren nicht an.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts ist nicht veranlasst, weil im Beschwerdeverfahren über die Kostenentscheidung keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG). Es wird daher nur darauf hingewiesen, dass der Senat den Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren nach der Differenz der Kosten bemisst, die der Beschwerdeführer nach der angefochtenen Entscheidung zu tragen hätte und den Kosten, die ihm nach der mit dem Beschwerdeantrag erstrebten Kostenregelung entstünden.
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