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11 K 192/26.F.A•VG Frankfurt 11. Kammer, 2026-06-29, 11 K 192/26.F.A
11 K 192/26.F.AVerwaltungsgericht / Chamber 1129.06.2026
Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu treffende Feststellung nach § 26 Abs. 2 AsylG in der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung ist aufgrund der verfahrensrechtliche Ausgestaltung durch den nationalen Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 AsylG und § 25 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG ein feststellender Verwaltungsakt.
Entscheidungsdatum: 2026-06-29
Aktenzeichen: 11 K 192/26.F.A
ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2026:0629.11K192.26.F.A.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art. 23 Abs. 1 Status VO, § 26 Abs. 2 AsylG in der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung, § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG in der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung, Art. 3 Nr. 9 Status VO
Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu treffende Feststellung nach § 26 Abs. 2 AsylG in der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung ist aufgrund der verfahrensrechtliche Ausgestaltung durch den nationalen Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 AsylG und § 25 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG ein feststellender Verwaltungsakt.
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren einzustellen.
Die Beklagte wird verpflichtet gemäß § 26 Abs. 2 AsylG in der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung festzustellen, dass für den Kläger die Voraus-setzungen des Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/ 1347 vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte je zu ½ zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweili-ge Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der aus Afghanistan stammende Kläger stellte am 16.01.2025 einen Asylantrag.
2 Mit Bescheid vom 07.01.2026 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Asylanerkennung ab, versagte sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzstatus und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, der Kläger könne nicht den Schutz nach § 26 AsylG von der jüngst erfolgten Flüchtlingsschutzgewährung seiner Ehefrau ableiten, weil die familiäre Gemeinschaft mit ihr noch nicht im Herkunftsland Afghanistan bestanden habe.
3 Am 13.01.2026 hat der Kläger Klage erhoben.
4 Den ursprünglich gestellten Antrag, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.01.2026 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geändert.
5 Er beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verpflichten gemäß § 26 Abs. 2 AsylG in der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen des Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/ 1347 vorliegen,
hilfsweise
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 07.01.2026 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise festzustellen,
dass für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistans bestehen.
6 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
7 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen.
8 Die Entscheidung erfolgt gem. § 87 a Abs.2 und 3 VwGO durch den berichterstattenden Vorsitzenden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.
9 Da der Kläger mit den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen nicht mehr die Verpflichtung der Beklagten zu seiner Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erstrebt, hat er die Klage insoweit zurückgenommen.
10 Das Verfahren ist insoweit einzustellen.
11 Soweit er nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/ 1347) die Verpflichtung der Beklagten begehrt, festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen des Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/ 1347 vorliegen, handelt es sich um eine nach § 91 VwGO zulässige Klageänderung, soweit man hierin nicht bereits einen Fall des § 173 VwGO i.V.m. § 264 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sieht. Die Beklagte hat ohne der Änderung zu widersprechen sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen und damit in die Klageänderung eingewilligt. Im Übrigen ist die Klageänderung aufgrund der Änderung der Rechtslage, die einen gesonderten Klageantrag erforderlich macht, sachdienlich..
12 Dieser Klageantrag ist als Verpflichtungsbegehren statthaft und auch ansonsten zulässig. Bei der vom Kläger begehrten Feststellung nach § 26 Abs. 2 AsylG in der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Nach § 26 Abs. 2 AsylG in der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung stellt das Bundesamt bei Ablehnung eines Asylantrages eines Familienangehörigen i. S. des Artikel 3 Nr. 9 der Verordnung (EU) 2024/ 1347 in den Fällen des Artikels 23 Abs. 1 dieser Verordnung zeitgleich mit der Entscheidung fest, ob die Voraussetzungen des Artikels 23 Abs. 1 dieser Verordnung vorliegen. Hierbei handelt es sich durch die verfahrensrechtliche Ausgestaltung durch den nationalen Gesetzgeber in § 26 Abs.2 AsylG und § 25 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG in den seit dem 12.06.2026 gültigen Fassungen um eine auf die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Feststellung und damit um eine Regelung i. S. von § 35 VwVfG. Denn die Ausländerbehörde ist im Falle einer solchen Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gegenüber dem Ausländerverpflichtet eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG in der seit dem 12.06.2026 gültigen Fassung zu erteilen. Im Übrigen gilt mit einer solchen Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge der Aufenthalt des Ausländers bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als erlaubt.
13 Einer gesonderten auf die Feststellung gerichteten vorigen Antragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bedarf es nicht. Nach § 26 Abs. 2 AsylG in der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung hat das Bundesamt die Feststellung immer dann zu treffen, wenn der Asylantrag – wie im vorliegenden Fall – abgelehnt wird. Unerheblich ist, dass zum Zeitpunkt des Bundesamtsbescheides im Januar 2026 dies noch nicht galt. Da der Bescheid aufgrund der rechtszeitig erhobenen Klage noch nicht in Bestandskraft erwachsen war, hat das Bundesamt dessen Rechtmäßigkeit unter Kontrolle zu halten, da für die Beurteilung der Sach-und Rechtlage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge war deshalb gehalten aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung eine entsprechende Entscheidung nachzuholen, was es unterlassen hat.
14 Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge war auch keine Frist zur Bescheidung einzuräumen. Der Sachverhalt ist einfach gelagert und hätte spätestens durch den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Terminsvertreters des Bundesamtes beschieden werden können. Es sind insofern auch keine Gründe dargetan worden, weshalb die Bescheidung nicht möglich gewesen ist.
15 Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat gemäß § 26 Abs. 2 AsylG in der seit dem 12.06.2026 geltenden Fassung festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/ 1347 vorliegen.
16 Der Kläger gehört zum Kreis der Familienangehörigen i. S. des Artikels 3 Nr. 9 der Verordnung (EU) 2024/ 1347, da er ausweislich der vorgelegten Heiratsbescheinigung, hinsichtlich deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel dargelegt noch erkennbar sind, vor seiner Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland am 18.11.2019 seine Frau, der internationaler Flüchtlingsschutz gewährt worden ist, im Iran geheiratet hat. Die weiteren Voraussetzungen des Artikels 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/ 1347 liegen vor. Hiernach stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats, der einer Person internationalen Schutz gewährt hat, nach den nationalen Verfahren Aufenthaltstitel für diejenigen Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde aus, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen und die einen Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedsstaat beantragen, sofern die Absätze 3, 4 oder 5 dieses Artikels nicht anwendbar sind und soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. Die Feststellungen, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge infolge der Ausgestaltung nach § 26 Abs. 2 AsylG insofern zu treffen hat, beziehen sich auf die Tatbestandsvoraussetzungen, 1. ob der Ausländer Familienangehörige im Sinne des Art.3 Nr.9 der Verordnung (EU) 2024/ 1347 einer Person, hier der Ehefrau des Klägers, ist, der bereits internationaler Schutz gewährt wurde, 2. ob der Ausländer nicht selbst die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllt, 3. die Absätze 3, 4 oder 5 des Artikels 23 der Status-VO nicht anwendbar sind und 4.die Aufenthaltsgewährung mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist Familienangehöriger seiner Ehefrau i. S. von Artikel 3 Abs. 9 der Status-VO, der Ehefrau ist internationaler Schutz gewährt worden, der Kläger erfüllt selbst nicht die Voraussetzung für die Gewährung des internationalen Schutzes, was das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat und die Absätze 3, 4 oder 5 des Artikels 23 der Status-VO sind nicht anwendbar. Es gibt weder Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gemäß den Bestimmungen der Kapitel 3 und 5 vom Internationalen Schutz ausgeschlossen ist noch solche, dass die Ehe zum alleinigen Zweck eingegangen wurde, dem Kläger die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder den Aufenthalt hier zu ermöglichen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist. Ebenso wenig gibt es schließlich Anhaltspunkte dafür, dass es mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen nicht vereinbar wäre, dem Kläger den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen.
17 Die teilweise Kostentragungspflicht des Klägers beruht auf der Klagerücknahme hinsichtlich Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
18 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.
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