VG Frankfurt 5. Kammer, 2026-07-17, 5 L 3475/26.F

5 L 3475/26.FVerwaltungsgericht / 5. Kammer17.07.2026

Regest

1. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen auch bei einem vorbeugenden Erlass eines Auftritts- und Redeverbots kerine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden, weil diese Beschränkung einer temporären Grundrechtsverwirkung nahekommt und bei irriger Einschätzung die Möglichkeit eines Einschreitens vor Ort besteht (in Anlehnung an BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, BverfGE 69, 315- 372 Rn. 80.). Auftritts.- und Redeverbote sind nicht erfoprderlich , wenn ein Einschreiten vor Ort möglich ist. 2. Die nicht weiter erfolgte Kontextualisierung der Äußerungen des Beigeladenen durch die Antragsgegnerin lässt nur eine nach Art. 5 Abs. 1 GG legitime Deutung zu. 3. Das Gericht hat erhebliche Zweifel. dass ein Zusammenhang zwischen der Parole >>From the river to the sea, Palestine will be free<< und der HAMAS per se naheliegt (entgegen Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juli 2025 - 6 S 1410/25). Die Parole wird häufig im Zusammenhang mit pro-palästinensischen Meinungskundgaben kundgetan, die sich nicht alleine auf Unterstützer der HAMAS reduzieren lassen. Es erscheint wenig differenzierend und damit holzschnittartig, wenn Aktivisten und deren Äußerungen aus dem palästinensischen Milieu per se der HAMAS zugeordnet würden. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt am Main, 17. Juli 2026, 5 L 3475/26, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 5. Kammer — 5 L 3475/26.F — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-17

Aktenzeichen: 5 L 3475/26.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2026:0717.5L3475.26.F.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 8 GG, Art 14 Verfassung des Landes Hessen, § 14 HessVersFG

Leitsatz

  1. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen auch bei einem vorbeugenden Erlass eines Auftritts- und Redeverbots kerine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden, weil diese Beschränkung einer temporären Grundrechtsverwirkung nahekommt und bei irriger Einschätzung die Möglichkeit eines Einschreitens vor Ort besteht (in Anlehnung an BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, BverfGE 69, 315- 372 Rn. 80.). Auftritts.- und Redeverbote sind nicht erfoprderlich , wenn ein Einschreiten vor Ort möglich ist.
  2. Die nicht weiter erfolgte Kontextualisierung der Äußerungen des Beigeladenen durch die Antragsgegnerin lässt nur eine nach Art. 5 Abs. 1 GG legitime Deutung zu.
  3. Das Gericht hat erhebliche Zweifel. dass ein Zusammenhang zwischen der Parole >>From the river to the sea, Palestine will be free<< und der HAMAS per se naheliegt (entgegen Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom
  4. Juli 2025 - 6 S 1410/25). Die Parole wird häufig im Zusammenhang mit pro-palästinensischen Meinungskundgaben kundgetan, die sich nicht alleine auf Unterstützer der HAMAS reduzieren lassen. Es erscheint wenig differenzierend und damit holzschnittartig, wenn Aktivisten und deren Äußerungen aus dem palästinensischen Milieu per se der HAMAS zugeordnet würden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt am Main, 17. Juli 2026, 5 L 3475/26, Beschluss

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 16. Juli 2026 gegen die Beschränkung nach Nummer 9 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2026, Az.: ÖV-2026-…., wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Am 24. Mai 2026 zeigten die Antragsteller eine Demonstration mit Kundgebung zur Thematik „Widerstand ist Völkerrecht; Palästina darf sich wehren, auch mit Steinen und Gewehren!“ für den 18. Juli 2026 in der Zeit von 15 Uhr bis 21:30 Uhr in Frankfurt am Main an.

2 Die Antragsgegnerin ließ die angezeigte Thematik der Versammlung durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main strafrechtlich überprüfen. Diese teilte am 30. Juni 2026 mit, dass die reine Verwendung der Parole als Versammlungstitel unter Einbeziehung der geltenden Rechtsprechung sowie der Haltung der Generalstaatsanwaltschaft nicht strafbar sei.

3 Am 3. Juli 2026 fand ein Kooperationsgespräch statt. Die Antragsteller erklärten, dass der Beigeladene als Redner oder Moderator bei der Versammlung auftreten werde.

4 Die Antragsgegnerin hörte die Antragsteller hinsichtlich eines Auftritts- und Redeverbots des Beigeladenen wegen zahlreicher Ermittlungsverfahren, die gegen ihn aufgrund von Äußerungen bei Versammlungen eingeleitet worden seien und weil er wiederholt behördliche Auflagen missachtet habe, an. Die Antragsteller äußerten daraufhin verfassungsrechtliche Bedenken, weil keine konkreten Parolen genannt worden seien, welche die Antragsgegnerin erwarte und strafrechtlich relevant seien. Es handele sich um eine unzulässige präventive Kontrolle politischer Meinungsäußerungen. Laut Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 14. Juli 2026 sei in dem Kooperationsgespräch angeboten worden, Inhalte der Redebeiträge und Parolen zur rechtlichen Würdigung vorab zu ermöglichen. Dies sei nicht geschehen.

5 In der Gefahrenprognose wird auf „weitgehend friedlich“ verlaufende Versammlungen hingewiesen, welche die Antragsteller am 30. August 2025 zu einem verwandten Thema angezeigt habe. Dennoch seien 23 Strafverfahren nach §§ 86a, 130 und 140 StGB eingeleitet worden. Der Beigeladene habe auf einer Versammlung in Frankfurt am Main gesprochen und die Gräueltaten der Hamas und den Holocaust verharmlost. Die Polizei habe daraufhin einen Platzverweis durchgesetzt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dies sei in der damaligen Gefahrenprognose vorhergesagt worden (Bl. 175 Behördenakte – BA). Die Gefahrenprognose verweist auf 13 Ermittlungsverfahren, welche die dortige Kriminalinspektion gegen den Beigeladenen führe. Es sei zu erwarten, dass seine Redebeiträge „erneut die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten bzw. den Anfangsverdacht hierzu begründen werde“.

6 Mit Verfügung vom 15. Juli 2026 erließ die Antragsgegnerin mehrere Beschränkungen. Unter Nummer 9 verfügte sie, dass das Auftreten des Beigeladenen als Redner und/oder Moderator bei der Versammlung am 18. Juli 2026 untersagt werde. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet.

7 Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die unmittelbare Gefahr bestehe, der Beigeladene werde bei der Versammlung strafbare Äußerungen tätigen und damit die öffentliche Sicherheit stören. Wegen Redebeiträgen im Kontext pro-palästinensischer Versammlungen seien zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Dazu verwies die Antragsgegnerin auf die Parole „From the River to the Sea, Palestine will be Free“ (Verfügung, S. 13, 14). Er sei auch Versammlungsleiter einer Versammlung am 14. Juni 2025 in Mannheim gewesen, die unter der Auflage stattgefunden habe, dass diese Parole nicht skandiert werden dürfe. Dennoch sei ein Lied mit entsprechendem Text abgespielt worden. Daraufhin sei für eine weitere Veranstaltung ein Rede- und Auftrittsverbot, was letztinstanzlich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. 6 S 1410/25) bestätigt worden sei, erlassen worden, woran er sich nicht gehalten habe. Auch am 1. Mai 2026 habe er sich an ein solches Verbot nicht gehalten. Am 27. Juli 2025 habe der Beigeladene in Frankfurt am Main die HAMAS in strafrechtlich relevanter Weise in einer Rede glorifiziert und am 30. August 2025 den Holocaust relativiert. Bereits 2024 habe er in einer Sendung des ZDF gesagt, dass die HAMAS verboten worden sei und keiner wisse, wieso. Nachdem am 29. November 2025 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beigeladenen eingeleitet worden sei, weil er in Mannheim die oben genannte Parole und den Titel der hier streitgegenständlichen Versammlung verwendet habe, sei ein Redeverbot gegen ihn für eine Versammlung am 6. Dezember 2025 in Mannheim verhängt worden. Er sei am 31. Januar 2026 von einer Versammlung in Frankfurt ausgeschlossen worden, weil er einen Aufkleber hochgehalten habe, auf dem „Globalisiert die Intifada“ gestanden habe, und er den Holocaust relativiert habe. Eine weitere Versammlung wurde in Frankfurt am 14. März 2026 aufgelöst, aus der zuvor „Kindermörder Israel“ und „Tod Israel“ skandiert worden sei. Der Beigeladene habe auf der Versammlung gesprochen, woraufhin eine andere Person explizit zur Vernichtung Israels aufgerufen habe.

8 Daneben verwies die Antragsgegnerin darauf, dass der Beigeladene der Gruppe Zaytouna Rhein-Neckar-Kreis zuzuordnen sei, die vom Verfassungsschutz Baden-Württemberg als Verdachtsfall im Phänomenbereich „säkuläre extremistische propalästinensische Bestrebungen“ eingestuft werde. Das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen teile diese Einschätzung. Er falle durch provokante, israelfeindliche und gewaltrechtfertigende Reden auf, die wiederholt polizeiliches Einschreiten erforderlich gemacht habe.

9 Schließlich sei die Versammlung im Internet als gezielte Provokation deklariert worden, um behördlichen Beschränkungen früherer Versammlungen entgegenzuwirken. Der Beigeladene mache sich dieses provokative Versammlungskonzept im Vorfeld zu eigen, indem er durch Kommentare zur Mobilisierung beitrage. Danach gehöre es zur humanitären Pflicht, sich für ein Ende des Genozids und das Recht der Palästinenser einzusetzen, sich gegen den Genozid zu wehren und zu verteidigen.

10 Im Ergebnis könne sich der Beigeladene nicht mäßigen und werde in Redebeiträgen bei der Versammlung am 18. Juli 2026 seine bewusst provokant formulierten und radikalisierungsförderlichen Aussagen fortführen. Er werde dabei gegen §§ 86a, 130 und 140 StGB verstoßen. Nach Ansicht der Antragsgegnerin bestehe damit eine unmittelbare Gefahr für Rechtsgüter mit Verfassungsrang, wie es die verfassungskonforme Auslegung von § 14 Abs. 1 HVersFG im Lichte der Verfassung des Landes Hessen erfordere. Insbesondere diene § 130 StGB dem Schutz der Menschenwürde.

11 Die Antragsteller legten am 16. Juli 2026 Widerspruch gegen die Verbotsverfügung ein. Sie haben am 16. Juli 2026 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt um Eilrechtsschutz ersucht.

12 Die Antragsteller meinen, dass es bei der Beschränkung nicht um die Verhinderung von Straftaten gehe, sondern um die Einschränkung politischer Meinungsäußerungen. Die strafrechtliche Bewertung entsprechender Parolen sei regelmäßig kontextabhängig und es bestehe eine Vermutung zugunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main habe bestätigt, dass das Versammlungsmotto per se nicht strafbar sei. Gerichte hätten auch entschieden, dass die Parole „From the River to the Sea, Palestine will be Free“ nicht per se strafbar sei. So betreffe der veröffentlichte Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 29. Mai 2024 – Az.: 5 Qs 42/23, juris – den Beigeladenen, was die Antragsgegnerin verschwiegen habe. Die angeführten Ermittlungsverfahren dokumentierten lediglich einen Verdacht gegen den Beigeladenen. Auch habe keine Einzelfallprüfung bzgl. spezifischer Aussagen stattgefunden. Die Antragsgegnerin ersetze diese konkrete Einzelfallprüfung durch ein präventives Redeverbot. Die Antragsteller hätten um die Vorlage spezifischer Parolen gebeten. Da dies nicht geschehen sei, habe man den Antragstellern eine Auseinandersetzung mit konkreten Parolen und effektiven Rechtsschutz zur Kontrolle dieser Parolen vorenthalten.

13 Die Antragsteller beantragen wörtlich,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 9 der angefochtenen Verfügung, sowie die hierauf bezogene Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 10 der Beschränkungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.07.2026, Az. ÖV-2026-…., wird wiederhergestellt.

14 Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

15 Zur Begründung vertieft die Antragsgegnerin im Wesentlichen ihre Begründung aus der Verbotsverfügung und betont, dass sehr wohl ein eindeutiger Bezug des Beigeladenen zur HAMAS bestehe.

16 Mit Beschluss vom 17. Juli 2026 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Herrn A beigeladen. Er hat sich nicht geäußert.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der elektronisch übermittelten Behördenakte.

II.

18 Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16. Juli 2026 gegen das Rednerverbot aus der Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2026, Az.: ÖV-2026-…., wiederherzustellen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet (dazu unter A.), so dass die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen sind (dazu unter B.) und wobei der Streitwert auf den Auffangstreitwert festzusetzen ist (dazu unter C.).

A.

19 1. Zunächst ist der Antrag zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), auch wenn sich das streitgegenständliche Auftritts- und Redeverbot gegen den Beigeladenen richtet. Die Versammlungsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Verfassung des Landes Hessen (HV) und nach Art. 8 Abs. 1 GG umfasst auch ein Selbstbestimmungsrecht, um über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 16). Die Beschränkung, wonach bestimmte Redner nicht auftreten dürfen, kann die Antragsteller in diesem Selbstbestimmungsrecht verletzen, konkret über den Ablauf und Inhalt der Versammlung zu bestimmen.

20 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Beschränkung nach Nummer 9 der Verfügung vom 15. Juli 2026, mit der das Auftreten des Beigeladenen als Redner und/oder Moderator bei der Versammlung am 18. Juli 2026 untersagt wird, erweist sich als offensichtlich rechtswidrig, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin diesbezüglich wiederherzustellen ist.

21 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Dabei überprüft das Gericht zunächst, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß angeordnet wurde. Bei der Interessenabwägung kommt es anschließend maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 8 TG 4138/98 –, juris Rn. 37; Schoch/Schneider/Schoch, 47. EL Februar 2025, VwGO § 80 Rn. 372 m.w.N.). Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (siehe zum Ganzen Schoch , a.a.O., § 80 VwGO Rn. 372 ff.).

22 Zwar hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung durch eine noch ausreichend individuelle Begründung formell ordnungsgemäß angeordnet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Indes erweist sich die Beschränkung der Nummer 9 in materieller Hinsicht bei der gebotenen summarischen Betrachtung als offensichtlich rechtswidrig, weshalb das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

23 Eine solche Beschränkung ist nach § 14 Abs. 1 HVersFG nur möglich, „wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.“

24 Die vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen in seinem Urteil vom 6. März 2025 – P.St. 2931, P.St. 2920 – (BeckRS 2025, 3256) verlangte verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 1 HVersFG erfordert, der in Art. 14 Abs. 1 HV inhaltsgleich mit Art. 8 Abs. 1 GG, hinsichtlich der Schranken aber weitergehend garantierten Versammlungsfreiheit, eine unmittelbare Gefahr für Grundrechte Dritter oder andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang.

25 Die Antragsgegnerin müsste jedenfalls eine konkrete Sachlage vortragen, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter von Verfassungsrang mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 20; Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022 § 15 Rn. 53).

26 Die Beschränkung nach Nummer 9 der Verfügung vom 15. Juli 2026 erfüllt diese Voraussetzungen nicht und beruht auf einer Verkennung verfassungsrechtlich garantierter Freiheiten. Zunächst bestehen erhebliche Zweifel, dass die prognostizierten Äußerungen Straftatbestände erfüllen können, die Grundrechte Dritter oder andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang schützen (dazu unter a.). Unabhängig davon reicht die Gefahrenprognose nicht aus, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die erwarteten Äußerungen überhaupt strafbar sind (dazu unter b.). Schließlich erweist sich die Beschränkung nach Nummer 9 als unverhältnismäßig (dazu unter c.), sodass allein deswegen von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Verfügung auszugehen ist.

27 a. Zunächst sind die getroffenen Feststellungen nicht geeignet, ein vor Beginn der Versammlung erlassenes Auftritts- und Redeverbot des Beigeladenen zu rechtfertigen, weil bei den prognostizierten Straftaten keine nötige Gefährdung von Grundrechten Dritter oder anderen Rechtsgütern mit Verfassungsrang zu erkennen ist. Diese ist nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs (P.St. 2931, P.St. 2920 = BeckRS 2025, 3256) nötig, da Straftatbestände nur aufgrund dieser landesverfassungskonformen Auslegung Schäden für die öffentliche Sicherheit nach § 14 Abs. 1 HVersFG begründen können. Bereits vor diesem Hintergrund kann die Bewertung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg hinsichtlich Äußerungen des Beigeladenen dahinstehen, weil die Verfassung des Landes Hessen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit nur in engeren Grenzen ermöglicht.

28 Die Antragsgegnerin lässt eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung von § 14 Abs. 1 HVersFG nach den Vorgaben des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen vermissen. Es erscheint zweifelhaft, ob die Straftaten nach §§ 86a, 130 140 StGB Grundrechte Dritter oder Rechtsgüter mit Verfassungsrang schützen (so auch HessVGH, Beschluss vom 29. August 2025 – Az. 8 B 1859/25 –). §§ 86a, 130, 140 StGB sollen im Wesentlichen den öffentlichen Frieden schützen (BGHSt 22, 286, Rackow , in: BeckOK StGB, 66. Edition Stand: 01.08.2025, § 130 Rn. 11), wobei § 86a StGB darüber hinaus auch den Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung und der Völkerverständigung bezweckt (NK-StGB/Paeffgen /Klesczewski , StGB, 6. Aufl. 2023, § 86a Rn. 2). Dazu konkretisiert die Rechtsprechung, dass die Wahrung des politischen Friedens durch § 86a StGB geschützt wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. März 1998 – 1 Ss 407/97 –, juris Rn. 15). Es bestehen Bedenken, ob es sich bei diesen opaken Zwecken überhaupt um abwägungsfähige Rechtsgüter mit Verfassungsrang im Sinne des Urteils des Staatsgerichtshofes des Landes Hessens handelt. Die verfassungsrechtliche Fundierung des öffentlichen und politischen Friedens oder der Völkerverständigung als abzuwägendes Gut mit den Grundrechten des Einzelnen bleibt diffus. Insbesondere der Schutz der gesamten verfassungsmäßigen Ordnung erscheint a priori nicht abwägungsfähig mit Grundrechten Dritter, die genau von dieser verfassungsmäßigen Ordnung geschützt werden. So kann die gesamte verfassungsmäßige Ordnung gerade nicht hinter kollidierenden Grundrechten wie der Versammlungsfreiheit zurücktreten, da dieser Schutzgehalt mit dem Zurücktreten der gesamten verfassungsmäßigen Ordnung zugleich aufgegeben würde. Die Grundrechte als fundamentaler Teil der verfassungsmäßigen Ordnung können also mit dieser nicht abgewogen werden. Soweit die Antragsgegnerin anführt, dass § 130 StGB auch dem Schutz der Menschenwürde diene (Verfügung, S. 21), ist dem insoweit zuzustimmen, als dies für Abs. 1 und 2 gilt, wenn der Individualschutz der Angehörigen der jeweiligen Bevölkerungsteile betroffen ist (BeckOK StGB/Rackow , 69. Ed. 1.2.2026, StGB § 130 Rn. 11 ff.). Hinsichtlich Abs. 3 ist dies jedenfalls streitig, weil er zunächst – entsprechend seiner Historie – der Sicherung des öffentlichen Friedens dient (BGH, Urteil vom 15-12-1994 - 1 StR 656/94 = NJW 1995, 340) und nicht im Eilrechtschutzverfahren abschließend zu klären (vgl. dazu etwa Huster , NJW 1996, 487).

29 Jedenfalls sind die erheblichen Schwierigkeiten einer verfassungskonformen Auslegung von § 14 Abs. 1 HVersFG im Rahmen des Eilverfahrens nicht abschließend zu klären. Letztlich kann das Unterbinden von strafrechtlich relevanten Äußerungen nur aufgrund einer Beurteilung vor Ort durch die zuständige Behörde im Einzelfall erfolgen.

30 b. Unabhängig davon ist die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin nicht geeignet, die Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 HVersFG zu erfüllen.

31 Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim vorbeugenden Erlass eines Auftritts- und Redeverbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden, weil diese Beschränkung einer temporären Grundrechtsverwirkung nahekommt und bei irriger Einschätzung die Möglichkeit eines Einschreitens vor Ort besteht (in Anlehnung an BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, BVerfGE 69, 315-372 Rn. 80.). Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfGE 69, 315 <354>), wobei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung grundsätzlich bei der Behörde liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 – juris, Rn. 17 m.w.N.). Vorbeugend kann ein Redner nach diesen Grundsätzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips nur als ultima ratio ausgeschlossen werden, weil bei irriger Einschätzung immer ein späteres Einschreiten möglich bleibt (in Anlehnung an BVerfG, a.a.O. Rn. 80.).

32 Diesen Anforderungen wird die Gefahrenprognose der Verbotsverfügung nicht gerecht. Zunächst erscheint die Strafbarkeit der von der Antragsgegnerin aufgeführten Äußerungen des Beigeladenen im Lichte der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zweifelhaft. Hauptsächlich führt die Antragsgegnerin Versammlungen an, auf denen der Beigeladene die Parole „From the River to the Sea, Palestine will be Free“ kundgetan habe. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat bereits entschieden, dass die Verwendung der Parole nicht per se strafbar sein dürfte, weil die Anknüpfung an den Inhalt einer politisch unliebsamen Meinungsäußerung mit Art. 5 Abs. 1, insbesondere Satz 3, Abs. 2 GG unvereinbar ist und der staatlichen Neutralitätspflicht nicht genügt und entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG auf politische Anschauungen zielt (VG Frankfurt, Beschluss vom 21. März 2024 – Az. 5 L 973/24.F – juris, Rn. 26). Dies bestätigte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. März 2024 – 8 B 560/24 –, juris Rn. 20 ff. Für eine Strafbarkeit müsse jedenfalls ein konkreter Bezug zur HAMAS hergestellt werden können, um eine Strafbarkeit im Hinblick auf das Vereinsverbot des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (Bekanntmachung vom 2. November 2023, BAnz AT 2. November 2023 B 10) zu begründen (HessVGH, a.a.O, Rn. 26). Die aufgeführten Äußerungen des Beigeladenen (Verfügung, S. 13, 14) weisen in der Art und Weise, wie sie die Antragsgegnerin ihrer Verfügung zugrunde legt, diesen Bezug gerade nicht auf. Hinzu kommt, dass ein Strafbefehl gegen den Beigeladenen wegen des Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen, weil er ein Plakat mit dem Schriftzug „From the river to the sea - Palestine will be free“ hochgehalten habe, vom Amtsgericht Mannheim (18. September 2023, 25 Cs 550 Js 30027/23), bestätigt durch das LG Mannheim (Beschluss vom 29. Mai 2024 – 5 Qs 42/23 –, juris), abgelehnt worden sei (Schriftsatz Antragsteller vom 17. Juli 2026, Bl. 4 f. GA). Das Landgericht Mannheim hat in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 25. August 1994 - 1 BvR 1423/92) betont, dass in Bezug auf die Bedeutung der Meinungsfreiheit die günstigste, nicht fernliegende Deutungsmöglichkeit zugrunde zu legen ist. Die nicht weiter erfolgte Kontextualisierung der Äußerungen des Beigeladenen durch die Antragsgegnerin lässt nur eine nach Art. 5 Abs. 1 GG legitime Deutung zu. Dafür spricht auch, dass die Antragsgegnerin lediglich strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beigeladenen anführt. Dies entspricht auch der Auskunft der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 17. Juli 2026 (Bl. 92 f. GA). Verurteilungen wegen Äußerungen im Zusammenhang mit Versammlungen sind nicht ersichtlich. Mithin gilt die Unschuldsvermutung gegenüber dem Beigeladenen. Einen ausreichenden Bezug zur HAMAS trägt die Antragsgegnerin auch nicht in ihrer Antragserwiderung vom 17. Juli 2026 vor. Es bleibt bei einer pauschalen Unterstellung. Sie verweist auf eine Ergänzung der Gefahrenprognose vom 15. Juli 2026 (Bl. 183 f. BA), wonach sich aus polizeilicher Sicht eine „deutliche und mehrfach von ihm selbst zum Ausdruck gebrachte Hamas nahe, verfassungsfeindliche Haltung“ des Beigeladenen ergebe. Seine Parolen würden sich in zustimmender Haltung auf die Hamas beziehen. Die Grundlage dieser Einschätzung fehlt jedoch und ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Wie dargelegt, lässt sie sich nicht mit den angeführten Vorkommnissen, weder in Frankfurt am Main, noch in Mannheim begründen.

33 An dieser Einschätzung ändern auch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 26. Juli 2025 (6 S 1410/25) und vom VG Karlsruhe vom selben Tag (1 K 6898/25) nichts, welche ein Redeverbot des Beigeladenen für eine Versammlung am 26. Juli 2025 bestätigten. Im Kern verweisen die Entscheidungen darauf, dass ein Zusammenhang der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ und der HAMAS für das unvoreingenommene und verständige Durchschnittspublikum naheliege. Dies widerspricht bereits der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 25. August 1994 – 1 BvR 1423/92), wonach bei uneindeutigen Aussagen im Zweifel im Lichte der Meinungsfreiheit die Strafbarkeit verneint werden muss. Wenn ein Zusammenhang nur naheliegt, kann die Aussage nicht uneindeutig sein. Das Gericht hat im Übrigen erhebliche Zweifel, dass dieser Zusammenhang zwischen Parole und HAMAS wirklich naheliegt. Die Parole steht generell im Zusammenhang mit pro-palästinensischen Meinungskundgaben, die sich nicht alleine auf Unterstützer der HAMAS reduzieren lassen. Es erscheint wenig differenzierend und damit holzschnittartig, wenn die Antragsgegnerin und die zuvor erwähnten Entscheidungen Aktivisten und Äußerungen aus dem palästinensischen Milieu per se der HAMAS zuordnen, zumal diese dem fundamental-religiösen Spektrum zuzuordnen ist. So enthält das Vereinsverbot des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BAnz AT 2. November 2023 B 10) auch folgendes Verbot: „Abbildung 4: Die von der HAMAS häufig genutzte Fahne mit dem islamischen Glaubensbekenntnis auf Arabisch ‚Es gibt keinen Gott außer Gott, Muhammad ist der Gesandte Gottes‘ auf grünem Grund.“). Das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen ordnet hingegen den Beigeladenen der säkulären propalästinensischen extremistischen Szene zu.

34 Auch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Redebeiträge des Beigeladenen im Wortlaut von Versammlungen am 27. Juli 2025 und vom 30. August 2025 erscheinen im Lichte der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts strafrechtlich nicht relevant. Eine Relativierung des Holocaust nach § 130 Abs. 3 StGB liegt dann vor, wenn der Äußernde den Holocaust herunterspielt, beschönigt oder in seinem wahren Gewicht verschleiert (BGH, Urteil vom 6. April 2000 – 1 StR 502/99 –, BGHSt 46, 36-48 Rn. 13). Dies ist bei den von der Antragsgegnerin angeführten Äußerungen des Beigeladenen nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass die Worte aus der Versammlung vom 30. August 2025 (Verfügung, S. 15 f.) beabsichtigen, die von den Nationalsozialisten ausgeübten Gräueltaten als akzeptabel, nicht verwerflich oder jedenfalls dann im Vergleich mit den Umständen im Nahen Osten als nicht mehr „so schlimm“ anzusehen. Eine Volksverhetzung liegt noch nicht dann vor, wenn der Holocaust mit anderen Verbrechen verglichen wird (vgl. etwa BeckOK StGB/Rackow , 69. Ed. 1.2.2026, StGB § 130 Rn. 35.4). So hat das AG Tiergarten eine Strafbarkeit abgelehnt, wenn die Vorgänge in Gaza mit dem Holocaust verglichen werden (AG Tiergarten, Beschluss vom 10. März 2025 – 235 Cs 1145/24 –, juris).

35 Schließlich erscheint eine Strafbarkeit der Äußerungen auf der Versammlung am 27. Juli 2025 (Verfügung, S. 14 f.) fernliegend. Eine Strafbarkeit nach § 140 StGB erfordert die Zustimmung zu einer konkreten Tat. Diese Beziehung zu einer solchen Tat muss für den Erklärungsempfänger mit normalem Durchschnittsempfinden eindeutig und ohne weiteres aus der Kundgebung selbst hervortreten (BGH, Urteil vom 17. Dezember1968 – 1 StR 161/68, juris Rn. 11 ff.). Um dem Grundrecht der Meinungsfreiheit angemessen Rechnung zu tragen, ist wie bereits dargelegt auch im Rahmen von § 140 StGB im Falle von mehrdeutigen Äußerungen maßgeblich, ob eine der nicht auszuschließenden Bedeutungsvarianten straffrei wäre. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Äußerung würde dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG verstoßen, wenn die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (BVerfG, Beschluss vom 28. März 2017 - 1 BvR 1384/16, juris Rn. 17). Es erscheint dem Gericht zweifelhaft, dass die durchaus martialischen Äußerungen (Verfügung, S. 15: „habt ihn zerbrochen, den Zaun, der uns fing“, „ihr nahmt eure Waffen“, „Kämpfer“ etc.) für einen Erklärungsempfänger mit normalem Durchschnittsempfinden als die Zustimmung zu einer konkreten Tat, hier wohl der HAMAS im Zusammenhang mit dem 7. Oktober 2023, gelten können. Jedenfalls ist aufgrund des zeitlichen Abstands zu dem Angriff der Hamas und der Veränderung des Nahostkonfliktes durch das militärische Eingreifen Israels nicht mit Gewissheit ausgeschlossen, dass die angeführten Worte des Beigeladenen aus Sicht eines verständigen Betrachters auch als Kritik an dem israelischen Vorgehen oder an der israelischen Siedlungspolitik verstanden werden können. Ob diese alternative Kritik tatsachenbasiert, nachvollziehbar oder politisch opportun ist, ist nicht relevant (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 30. April 2024 – 1 B 163/24 –, juris Rn. 26).

36 Auch die weiteren Äußerungen, die die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung aufführt, erscheinen vor den oben genannten Maßstäben strafrechtlich nicht relevant. Der Ausruf „Israel Kindermörder“ ist nach dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof von der Meinungsfreiheit gedeckt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Dezember 2023 – 2 B 1715/23 –, juris Rn. 22). Gleiches dürfte für die Aussage des Beigeladenen gelten, dass keiner wisse, wieso die HAMAS verboten worden sei (Verfügung, S. 17). Auch provokante und missliebige Äußerungen dürften als Mittel der politischen Auseinandersetzung, um sich etwa gegen ein entsprechendes Verbot zu wenden, genutzt werden. Entsprechend gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300-347 Rn. 67 m.W.N.).

37 Schließlich können aus diesem Grund auch die von der Antragsgegnerin aufgeführten Mobilisierungsaufrufe der Antragsteller und des Beigeladenen aufgrund ihrer besonders provokanten Art und Weise nicht reichen, die notwendige Wahrscheinlichkeit von Straftaten zu begründen. Auch die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden, wonach der Beigeladene Verbindungen zu Gruppen habe, die als Verdachtsfall geführt würden, reichen allein nicht aus, um die erforderliche Gefahrenprognose ausreichend zu stützen. Sie sind allesamt zu unkonkret, um eine geeignete Grundlage für eine Gefahrenprognose hinsichtlich erwarteter strafbarer Äußerungen zu bilden.

38 c. Schließlich erscheint die Beschränkung nach Nummer 9 in der Verfügung vom 15. Juli 2026 auch unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Das Auftritts- und Redeverbot kommt einer Grundrechtsverwirkung gleich und ist nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin hätte konkreter darlegen müssen, welche Äußerungen strafrechtlich relevant seien sollen, um diese dann zu untersagen. Diese Inhalte hätten etwa im Kooperationsgespräch besprochen werden können. Anders als das Polizeipräsidium Frankfurt am Main in seiner Gefahrenprognose den Antragstellern vorwirft, hätte die Antragsgegnerin nicht darauf warten müssen, dass die Anzeiger vorab Inhalte übermitteln, weil sie dies in Aussicht gestellt hätten. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG hat die Behörde den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Dabei sind alle Tatsachen zu ermitteln, die für die Entscheidung nach dem anzuwendenden Recht nötig sind (BeckOK VwVfG/Heßhaus , 71. Ed. 1.4.2026, VwVfG § 24 Rn. 11). Aufgrund der Grundrechtsrelevanz der behördlichen Entscheidung hätte die Antragsgegnerin versuchen müssen, mögliche Redeinhalte heranzuziehen, um diese zu bewerten. Die Antragsteller haben ausweislich der E-Mail ihres Bevollmächtigten vom 14. Juli 2026 (Bl. 161 ff. BA) angeboten, nach Nennung konkreter Parolen, worum die Antragsteller explizit gebeten hätten, Redner zu instruieren und Vorkehrungen zu treffen. Dazu hätte der Beigeladene womöglich im Verwaltungsverfahren nach § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 HVwVfG als Beteiligter hinzugezogen werden müssen.

39 Unabhängig davon ist die Beschränkung nach Nummer 9 auch deshalb nicht erforderlich, weil ein Einschreiten vor Ort verfassungsrechtlich geboten und möglich erscheint. Wie bereits oben dargelegt, kommt die Beschränkung im Vorfeld einer temporären Grundrechtsverwirkung nahe. Daher sind entsprechende Beschränkungen im Vorfeld nur als ultima ratio verfassungsrechtlich möglich. Bei irriger Einschätzung der Strafbarkeit ist ein Einschreiten vor Ort durch die zuständige Behörde stets möglich (in Anlehnung an BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, BVerfGE 69, 315-372 Rn. 80.). Aufgrund der anhaltenden öffentlichen und wissenschaftlichen Diskussion über die Strafbarkeit von Äußerungen im Kontext des Nahostkonflikts liegt es nahe, nicht gegen den Beigeladenen im Vorfeld vorzugehen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zeigen eindrücklich, dass ein Vorgehen gegen den Beigeladenen bei früheren Versammlungen möglich war, wenn die zuständigen Behörden vor Ort eine unmittelbare Gefahr feststellten (vgl. etwa Versammlungen vom 7. Oktober 2025 und 14. März 2026). Gerade vor dem Hintergrund, dass die Strafbarkeit der Äußerungen stets von den Umständen des Einzelfalls und vor allem der Kontextualisierung der konkreten Kundgabe abhängig ist, spricht alles dafür, bei uneindeutiger Sachverhaltslage erst vor Ort während der Versammlung Beschränkungen zu erlassen. Dies erkennt auch die Antragsgegnerin, wonach die Verwendung der erwähnten Parole eine zulässige Form der Meinungsäußerung sein könnte (Verfügung, S. 24). Sie kommt dann dennoch zum falschen Schluss, wonach bereits das „zu erwartende Schadensausmaß als deutlich höhergewichtiger als [das] Interesse an einem Redebeitrag“ des Beigelanden zu gewichten sei (Verfügung, S. 24). Dies entspricht nicht dem von Art. 5 Abs. 1 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgegeben differenzierten Vorgehen je nach Kontextualisierung der Äußerung, um die freie Meinungskundgabe stets zu gewähren. Dies ist von Verfassung wegen zwingend, weil sie als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt gelten kann, welches für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend ist; denn sie ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 12, 113 <125>; 20, 56 <97>; 42, 163 <169>). Sie kann im hiesigen Fall nicht durch eine holzschnittartige Gefahrenprognose und Güterabwägung präventiv verwehrt werden.

B.

40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil – hier die Antragsgegnerin – die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ausgenommen von der Kostenentscheidung sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese sind gemäß § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

C.

41 Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.2.1 des Streitwertkatalogs 2025 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) festgesetzt. Eine Ermäßigung nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs ist nicht vorzunehmen.

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