VG Frankfurt 5. Kammer, 2026-06-11, 5 K 2387/23.F

5 K 2387/23.FVerwaltungsgericht / 5. Kammer11.06.2026

Regest

Ob durch eine Gebäudebesetzung faktisch ein Lebensraum geschaffen wird, der zur freien Entfaltung der Persönlichkeit besonders schutzbedürftig ist, bedarf einer Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Umstände. Der Ausschluss der bloßen Simulation einer Wohnnutzung besetzter Räume dient dem Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG vor einer Banalisierung und Vereinnahmung für politische Zwecke. Bei Gebäudebesetzungen kann im Einzelfall der Versammlungsbegriff erfüllt sein (vorliegend verneint). Sie können dann als ein Anwendungsfall der vom HVersFG nunmehr ausdrücklich erfassten nichtöffentlichen Versammlung gelten. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt am Main, 11. Juni 2026, 5 K 2387/23.F

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 5. Kammer — 5 K 2387/23.F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-11

Aktenzeichen: 5 K 2387/23.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2026:0611.5K2387.23.F.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 HSOG, § 38 HSOG, § 39 HSOG, Art 13 GG, § 31 Abs 1 HSOG ... mehr

Leitsatz

Ob durch eine Gebäudebesetzung faktisch ein Lebensraum geschaffen wird, der zur freien Entfaltung der Persönlichkeit besonders schutzbedürftig ist, bedarf einer Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Umstände.

Der Ausschluss der bloßen Simulation einer Wohnnutzung besetzter Räume dient dem Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG vor einer Banalisierung und Vereinnahmung für politische Zwecke.

Bei Gebäudebesetzungen kann im Einzelfall der Versammlungsbegriff erfüllt sein (vorliegend verneint). Sie können dann als ein Anwendungsfall der vom HVersFG nunmehr ausdrücklich erfassten nichtöffentlichen Versammlung gelten.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt am Main, 11. Juni 2026, 5 K 2387/23.F

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Räumung aus dem Gebäude der ehemaligen Dondorf-Druckerei in Frankfurt am Main am 12. Juli 2023 durch Polizeivollzugsbeamte des Beklagten.

2 Am 24. Juni 2023 drangen mehrere Personen in das Gebäude der alten Dondorf-Druckerei ein, die im Eigentum des Landes Hessen steht. Der beigeladenen Goethe-Universität Frankfurt am Main stand im streitgegenständlichen Zeitraum das Nutzungs- und Hausrecht zu. Am 29. Juni 2023 führte der Universitätspräsident Prof. Dr. Enrico Schleiff mit den Personen ein Gespräch, über dessen konkreten Inhalt Unstimmigkeiten bestehen. An diesem Tag zog auch die Klägerin in dem Gebäude ein und verbrachte persönliche Gegenstände in den abschließbaren Raum 419a des Gebäudes. In den kommenden 14 Tagen schlief sie nachts in dem Raum und verbrachte einen Großteil des Tages auf dem Gelände der alten Druckerei, wo sie auch eine Küche einrichtete und Kulturveranstaltungen mitorganisierte. Am 10. Juli 2023 erstattete die Universität Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und stellte Strafantrag (Bl. 1 d. BA). Diesen begründete sie unter anderem damit, dass in dem Gebäude noch Akten, darunter Promotionsakten, lagerten. Ferner habe der Universitätspräsident die Personen im Gespräch am 29. Juni 2023 darauf hingewiesen, dass sie sich unbefugt im Gebäude aufhielten.

3 Am 11. Juli 2023 wurde die Erforderlichkeit eines Durchsuchungsbeschlusses zur Räumung in einem Telefonat zwischen einem Richter des Amtsgerichts Frankfurt am Main und einem Polizeivollzugsbeamten des Beklagten verneint.

4 Am 12. Juli 2023 räumten Polizeivollzugsbeamte des Beklagten gegen 7:00 Uhr das Gebäude. Die Klägerin wurde dabei von Einsatzkräften im Treppenhaus angetroffen und aus dem Gebäude geführt (Bl. 120 f. d. GA; Bl. 7 d. BA). Durchsagen der Polizeivollzugsbeamten fanden ab 6:50 Uhr während der Räumung statt (Bl. 406 f. d. GA). In dem Gebäude befanden sich im Zeitpunkt der Räumung 22 Personen.

5 Acht dieser Personen wurden einer erkennungsdienstlichen Behandlung zugeleitet, hierunter vier im Polizeipräsidium Frankfurt am Main und vier im Polizeipräsidium Südhessen. Die Klägerin äußerte verbalen Widerspruch gegen die erkennungsdienstliche Behandlung. Alle Personen wurden nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen und Feststellung der Identität zur Sicherung des Strafverfahrens wegen Hausfriedenbruchs wieder entlassen. Allen nach Darmstadt transportierten Personen wurde ein Rücktransport bis zum Bahnhof Frankfurt am Main West angeboten; hiervon wurde in allen Fällen kein Gebrauch gemacht.

6 Die beigeladene Universität zog nach Diskussionen mit ihren Studierenden die gestellten Strafanträge zurück. Die Ermittlungsverfahren wurden eingestellt (Aktenzeichen des Verfahrens gegen die Klägerin: … Js …/23, Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main; Bl. 408 f. d. GA).

7 Die Klägerin hat am 31. Juli 2023 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben, gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Betretens des Gebäudes durch Polizeibeamte, der Anordnung zum Verlassen des Gebäudes und der Verbringung zum Polizeipräsidium Südhessen.

8 Die Klägerin behauptet, der Universitätspräsident habe beim Gespräch am 29. Juni 2023 zugesagt, dass eine Räumung vor einem weiteren Gespräch nicht stattfinden würde. Die Räumung sei von der Polizei nicht angedroht worden. Durchsagen hätten erst währenddessen stattgefunden. Die Bewohner hätten das Universitätsarchiv bei seinem Auszug aus der Druckerei nicht wesentlich behindert.

9 Sie ist der Ansicht, sie habe ein besonderes Feststellungsinteresse. Ihr Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung sei verletzt worden, da die Polizeibeamten das Gebäude der ehemaligen Dondorf-Druckerei ohne Ermächtigungsgrundlage und ohne richterliche Zustimmung betreten hätten. Der Einsatz habe lediglich der Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen der Goethe-Universität gedient und laufe § 1 Abs. 3 und §§ 32, 38 f. HSOG zuwider. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit habe nicht bestanden. Die Klägerin und die übrigen Bewohner hätten keinen Hausfriedensbruch begangen, da ihr Aufenthalt in dem Gebäude geduldet gewesen sei. Außerdem rechtfertige die Frankfurter Wohnungsknappheit die zeitweise Bewohnung von Gebäuden. Die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin hätte auch in Frankfurt am Main durchgeführt werden können.

10 Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass das Betreten des Gebäudes der alten Dondorf-Druckerei, Sophienstr. 1-3, 60487 Frankfurt am Main am Morgen des 12. Juli 2023 durch Beamte der hessischen Polizei rechtswidrig war.

2. festzustellen, dass die Anordnung der hessischen Polizei an die Klägerin, das Gebäude der alten Dondorf-Druckerei, Sophienstr. 1-3, 60487 Frankfurt am Main am Morgen des 12. Juli 2023 zu verlassen, rechtswidrig war.

3. festzustellen, dass die Verbringung der Klägerin am Morgen des 12. Juli 2023 zum Polizeipräsidium Südhessen durch die hessische Polizei rechtswidrig war.

11 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12 Der Beklagte bestreitet, dass sich aus dem Gespräch am 29. Juni 2023 ein Einverständnis zur weiteren Nutzung ergeben habe.

13 Er vertritt die Auffassung, dass die Klägerin das Gebäude widerrechtlich besetzt habe und der deswegen gegen sie ausgesprochene Platzverweis rechtmäßig gewesen sei. Die Räumlichkeiten der Dondorf-Druckerei seien nicht unter den Wohnungsbegriff zu fassen, insbesondere da die Besetzer sich dort erst 14 Tage aufhielten. Die Verbringung der Klägerin nach Darmstadt sei erfolgt, da die räumlichen und organisatorischen Kapazitäten des Regeldienstes, unter anderem wegen Bauarbeiten, für die Abarbeitung des Einsatzes nicht ausreichten.

14 Die beigeladene Johann Wolfgang-Goethe-Universität hat keinen Antrag gestellt.

15 Die beigeladene Stadt Frankfurt am Main hat ebenfalls keinen Antrag gestellt und sieht vorliegend keine sachliche Zuständigkeit ihrer Versammlungsbehörde, da die Räumung außerhalb der normalen Büro- und Dienstzeiten erfolgt sei. Ihr seien keine Versammlungen angezeigt worden. Es bestehe kein Zusammenhang mit dem Versammlungsrecht.

16 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. Enrico Schleiff. Wegen des Beweisthemas und Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

17 Die Klage hat keinen Erfolg (dazu unter I.), weshalb die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (dazu unter II.) und das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist, indes mit Abwendungsbefugnis (dazu unter III.). Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (dazu unter IV.).

I.

18 Die Klage ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.).

A.

19 Die Klage ist zulässig. Sie ist hinsichtlich der angegriffenen Maßnahmen mit Verwaltungsaktsqualität als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, im Übrigen betreffend angegriffener Realakte als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft (dazu schon VG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Mai 2015 – 5 K 2214/14.F –, Rn. 13, juris). Es besteht auch ein besonderes Feststellungsinteresse wegen einem in Rede stehenden tiefgreifenden Grundrechtseingriff, der sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass er ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte (dazu aktuell BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, BVerwGE 182, 214, Rn. 21 ff.). Auch wenn nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründet (dazu BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, BVerwGE 182, 214, Rn. 34 m.w.N.), so enthält jedenfalls die Frage nach der Betroffenheit des Wohnungsgrundrechts möglicherweise einen qualifizierten Grundrechtseingriff, der bejahendenfalls auf alle drei Klageanträge durchschlüge.

B.

20 Die Klage ist allerdings unbegründet.

21 Weder das Betreten des Gebäudes der alten Dondorf-Druckerei durch Polizeivollzugsbeamte des Beklagten (dazu unter 1.) noch ihre Anordnung an die Klägerin am Tag der Räumung, das Gebäude zu verlassen (dazu unter 2.) oder ihre Verbringung zum Polizeipräsidium Südhessen in Darmstadt zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung (dazu unter 3.) sind rechtlich zu beanstanden.

22 1. Das Betreten des Gebäudes der ehemaligen Dondorf-Druckerei am Morgen des 12. Juli 2023 durch Polizeivollzugsbeamte des Beklagten war rechtmäßig.

23 Das Betreten des Gebäudes der alten Dondorf-Druckerei durch Polizeivollzugsbeamte des Beklagten kann auf die Aufgabenzuweisungsnorm des § 1 HSOG gestützt werden. Die Aufgabenzuweisungsnorm ist gleichzeitig als Aufgabengeneralklausel Rechtsgrundlage für verwaltungsbehördliche oder polizeiliche Tätigkeiten, die nicht in Grundrechte Dritter eingreifen (vgl. BeckOK PolR Nds/Weiner , 36. Ed. 1.3.2026, NPOG § 1, Einl., Rn. 9; BeckOK PolR Hessen/Mühl/Fischer , 38. Ed. 1.4.2026, HSOG § 1). Das Betreten des Gebäudes berührt die Grundrechte der Klägerin nicht.

24 Insbesondere stellen weder die alte Dondorf-Druckerei in ihrer Gesamtheit noch der abschließbare Raum 419a des Gebäudes, den die Klägerin mit persönlichen Gegenständen einrichtete und zum Schlafen benutzte, eine Wohnung im verfassungs- und gefahrenabwehrrechtlichen Sinne dar, sodass es auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 HSOG zum Betreten und der Durchsuchung von Wohnungen und die Einhaltung der speziellen Verfahrensgarantie des § 39 HSOG bei der Durchsuchung von Wohnungen (insbesondere den Richtervorbehalt) nicht ankam. Daher bedarf es vorliegend auch keiner Erörterung, ob die Polizeivollzugsbeamten die alte Dondorf-Druckerei vorliegend lediglich betreten oder sogar durchsucht haben. Eine Durchsuchung von Wohnungen umfasst über das Betreten hinaus das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (BeckOK PolR Hessen/J. Müller , 38. Ed. 1.4.2026, HSOG § 38 Rn. 27a m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG). Unter einem bloßen Betreten versteht man ein Eintreten, Verweilen und Besichtigen durch die Beamten (BeckOK PolR Hessen/J. Müller , 38. Ed. 1.4.2026, HSOG § 38 Rn. 27c). Ferner bedarf es keiner Erörterung, ob die Klägerin sich allein deswegen nicht auf den Eingriff in ihr Wohnungsgrundrecht berufen kann, weil sie von den Polizeivollzugsbeamten im Treppenhaus und nicht im Raum 419a des Gebäudes angetroffen und festgenommen wurde.

25 Der Schutzbereich des Wohnungsgrundrechts ist der Klägerin nicht eröffnet.

26 Art. 13 des Grundgesetzes (GG) lautet auszugsweise:

27 (1) Die Wohnung ist unverletzlich.

28 (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(…)

29 (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

30 Art. 8 der Hessischen Verfassung lautet:

31 Die Wohnung ist unverletzlich(,)

32 hat aber neben Art. 13 GG – auch über Art. 142 GG – praktisch keinen Anwendungsbereich (BeckOK Verfassung Hessen/Broscheit , 7. Ed. 1.3.2026, HessVerf Art. 8, Einl. und Rn. 1).

33 Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (so BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 – 2 BvR 675/14 –, BVerfGE 151, 67, Rn. 52 m.w.N.). Grundrechtsträger ist grundsätzlich jeder Inhaber oder Bewohner eines Wohnraums, unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die (Mit-)Nutzung des Wohnraums beruht beziehungsweise ob ihm ein Hausrecht zusteht. Auf den Schutz aus Art. 13 Abs. 1 GG kann sich danach jedenfalls jede Person berufen, der Räumlichkeiten zur Nutzung zugewiesen sind und der ein Mindestmaß an Dispositionsbefugnis zusteht (so aktuell BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 –, Rn. 29, juris m.w.N.). Die Handlung der Wohnungsnahme ist nur durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, nicht von Art. 13 Abs. 1 GG, aus dem sich kein Recht ergibt, eine bestimmte Wohnung auszuwählen und dort eine Privatsphäre zu begründen, sondern nur die in einer Wohnung bestehende Privatsphäre schützt (Krings , Der Grundrechtsberechtigte des Grundrechts aus Art. 13 GG, 2009, S. 60 m.w.N. zur h.M.).

34 Die Ausdehnung des verfassungsrechtlichen Wohnungsbegriffs auf Gebäudebesetzerinnen und Gebäudebesetzer ist umstritten (zustimmend Dreier GG/Wischmeyer , 4. Aufl. 2023, GG Art. 13 Rn. 39 m.w.N.; so auch schon Dreier/Hermes , 3. Aufl. 2013, GG Art. 13 Rn. 22; Werwigk , NJW 1983, 2366; Jaeschke , NJW 1983, 434 bei Duldung; Park , Durchsuchung, 5. Aufl. 2022, Rn. 57 bei Duldung zu § 102 StPO; Gercke/Temming/Zöller/Gercke , Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 105 StPO, Rn. 7 zu § 102 StPO; wohl auch Leibholz/Rinck/Mellinghoff/Burghart , Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar an Hand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 96. Lieferung, 10/2025, Art. 13 GG, Rn. 14; ablehnend Dürig/Herzog/Scholz/Papier , 108. EL August 2025, GG Art. 13 Rn. 12; Huber/Voßkuhle/Gornig , 8. Aufl. 2024, GG Art. 13 Rn. 33; KK-StPO/Henrichs/Weingast , 9. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 9; Hömig/Wolff/Kluth/Wolff/Kluth , 14. Aufl. 2025, GG Art. 13 Rn. 7 gegen Art. 13 Abs. 1 als Rechtfertigungsgrund; Jaeschke , NJW 1983, 434 ohne Duldung; abwägend VG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2003 – 1 A 321.98 –, Rn. 25, juris; v. Münch/Kunig/Berger , 8. Aufl. 2025, GG Art. 13 Rn. 21 m.w.N.; bei tatsächlicher Nutzung der besetzten Räume über einen längeren Zeitraum MüKoStPO/Hauschild , 2. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 18; auf die Zweckbestimmung der Räume als Medium zur Entfaltung von Privatheit abstellend BeckOK PolR Hessen/J. Müller , 38. Ed. 1.4.2026, HSOG § 38 Rn. 16; offen BeckOK GG/Kluckert , 64. Ed. 15.6.2025, GG Art. 13 Rn. 4 m.w.N.; Sachs/Kühne/Lange , 10. Aufl. 2024, GG Art. 13 Rn. 19 m.w.N.; Jarass/Pieroth/Jarass , 18. Aufl. 2024, GG Art. 13 Rn. 6 m.w.N.; vgl. auch Degenhart , JuS 1982, 330; grundlegend Krings , Der Grundrechtsberechtigte des Grundrechts aus Art. 13 GG, 2009, S. 53 ff.).

35 Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtung, etwa entlang einfachgesetzlicher Berechtigungen. Gleichzeitig ist das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung vor einer Banalisierung zu schützen (so Dreier/Hermes , 3. Aufl. 2013, GG Art. 13 Rn. 19 unter Verweis auf die abweichende Meinung des Richters Grimm zum Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 6. Juni 1989 – 1 BvR 921/85 –, BVerfGE 80, 137, Rn. 102). Ob durch eine Gebäudebesetzung faktisch ein Lebensraum geschaffen wird, der zur freien Entfaltung der Persönlichkeit besonders schutzbedürftig ist, bedarf einer Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Umstände. So führt auch das Verwaltungsgericht Berlin dazu aus:

36 "Der Kläger kann sich auch auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung berufen, obwohl er die von ihm genutzten Räume des Hauses S. Straße unbefugt - d.h. ohne Zustimmung der Eigentümer - nutzte. Schutzgut des Art. 13 GG ist allein die Privatheit einer Wohnung, d.h. die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet; das Grundrecht gewährt dem Einzelnen mit Blick auf die Menschenwürde sowie im Interesse der Entfaltung der Persönlichkeit einen elementaren Lebensraum, in den nur unter den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 ff. GG eingegriffen werden darf (BVerfGE 89, 1, 12; 51, 97, 110). Danach ist konstitutiv für die Geltung des Art. 13 GG nicht die in Bezug auf eine bestimmte Wohnung bestehende Berechtigung des Wohnungsinhabers; ein privater Lebensbereich im Sinne einer "geschützten Atmosphäre des Privatlebens" kann deshalb auch in einer rechtswidrig besetzten Wohnung bestehen (Berkemann, in: Alternativkommentar zum Grundgesetz, Lieferg. Oktober 2001, Art. 13 Rdn. 52.; Kunig, in: V. Münch/Kunig, Grundgesetz, 5. Aufl. 2000, Art. 13 Rdn. 14). Damit wird eine im Widerspruch zur Rechtsordnung stehende Haus- und Wohnungsbesetzung nicht legalisiert, aber unter besonderen Grundrechtsschutz (z.B. Art. 13 Abs. 2 GG) gestellt. Maßgeblich dafür, ob in Fällen illegaler Wohnnutzung das Grundrecht aus Art. 13 GG Platz greift, sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Besteht - wie hier - eine solche Nutzung über mehr als 5 Jahre, hat der Eigentümer gewechselt, haben Verhandlungen mit dem neuen Eigentümer über eine Legalisierung der Nutzung stattgefunden und hat gar die Polizei ein ordnungsrechtliches Einschreiten zunächst abgelehnt, kann wegen der damit verbunden Verfestigung der Nutzung allein ein Scheitern der Verhandlungen zwischen Eigentümer und Hausbesetzern das Entstehen einer geschützten Privatsphäre und damit die Geltung des Art. 13 GG nicht in Frage stellen."

37 (VG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2003 – 1 A 321.98 –, Rn. 25, juris, Hervorhebung durch das Gericht)

38 In die gleiche Richtung führt Berger im Grundgesetz-Kommentar von Münch/Kunig aus:

39 "Von Art. 13 geschützt ist nicht nur derjenige, der wenigstens zu einem früheren Zeitpunkt einmal rechtmäßiger Besitzer war; andererseits erwirbt der Hausbesetzer den Schutz gewiss nicht kraft Besetzung. Hausbesetzungen unterfallen dem Straftatbestand des § 123 StGB, dessen Schutzobjekt auch auf Dauer leer stehende Gebäude sind. Die Strafbarkeit des widerrechtlichen Eindringens und Verweilens schließt nicht zwingend aus, dass sich im Laufe der Zeit eine – dann durch Art. 13 geschützte – "Atmosphäre des Privatlebens" bildet; das Grundrecht stellt nicht entscheidend auf die sachenrechtliche Dispositionsbefugnis ab, sondern knüpft seinen Schutz an Fakten. Widerrechtlichkeit der Besitzbegründung und Herausbildung einer Lebenssphäre liegen auf unterschiedlichen Ebenen, Erstere kann daher der Einschlägigkeit von Art. 13 nicht auf alle Zeit entgegenstehen. Geboten ist deshalb die bewertende Betrachtung des Einzelfalls: Solange und soweit ein als widerrechtliche Inanspruchnahme von Wohnraum zu qualifizierender Vorgang soziale Akzeptanz findet, wird er insbes. auch behördlich geduldet, so kann sich das Faktum des Wohnens in engen Einzelfällen und allenfalls zeitweise durchsetzen, ohne dass dies allerdings Konsequenzen für die straf- und zivilrechtliche Beurteilung hat. Eine effektive Gefahrenabwehr und die Durchsetzung der Rechte von Eigentümern sind durch den Grundrechtsschutz aus Art. 13 nicht in Frage gestellt."

40 (v. Münch/Kunig/Berger , 8. Aufl. 2025, GG Art. 13 Rn. 21 m.w.N.)

41 Eine solche Gesamtbetrachtung führt auch nicht zu einer kritikwürdigen Schutzbereichsreduktion, die vorzugsweise auf Schrankenebene zu behandeln sei (dazu Dreier/Hermes , 3. Aufl. 2013, GG Art. 13 Rn. 22), oder einem Ausschluss "bemakelten Verhaltens" vom grundrechtlichen Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG (dazu Dreier GG/Wischmeyer , 4. Aufl. 2023, GG Art. 13 Rn. 39 in der Neuauflage). Sie knüpft vielmehr bei der vorgelagerten, rein faktischen Frage an, ob die konkrete Gebäudebesetzung im Einzelfall überhaupt eine Wohnnutzung darstellt und nicht bei der nachgelagerten rechtlichen Frage, ob die Wohnnutzung durch Gebäudebesetzer unter speziellem grundrechtlichem Schutz steht. Dabei dient der Ausschluss der bloßen Simulation einer Wohnnutzung besetzter Räume dem Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG vor einer Banalisierung und Vereinnahmung für politische Zwecke.

42 Nach der vorliegend anzustellenden Gesamtbetrachtung unterfällt die wenige Tage andauernde Simulation einer Wohnnutzung durch die Klägerin nicht dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG. Die Klägerin nutzte den Raum 419a der alten Dondorf Druckerei weniger als zwei Wochen, nämlich knapp 13 Tage. Sie war auf eine Wohnung nicht angewiesen, da sie weder obdachlos noch aus anderen Gründen auf eine Erweiterung ihres vorhandenen Wohnraums angewiesen war. Vielmehr stand ihr mit ihrer ladungsfähigen Anschrift im selben Stadtteil wie die alte Dondorf-Druckerei ein alternativer Raum zur Entfaltung der Persönlichkeit zur Verfügung (vgl. dazu jüngst BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 –, Rn. 30, juris). Die Abschließbarkeit des eigenen Raumes – ob die Klägerin tatsächlich einen Schlüssel für den abschließbaren Raum 419a besaß, blieb auch nach der mündlichen Verhandlung unklar –, seine Einrichtung mit persönlichen Gegenständen, der regelmäßige Aufenthalt auf dem Gelände der Druckerei am Tag sowie das Schlafen während der Nacht und gemeinsames Kochen dort erreichten nicht den Grad einer verfestigten Wohnnutzung. Im Vordergrund der Nutzung standen für die Klägerin vielmehr allgemeinpolitische Ziele, etwa eine Auseinandersetzung mit der Wohnungsknappheit in Frankfurt am Main, das Propagieren alternativer Lebensstile und die Bewahrung der alten Druckerei vor einem Abriss. Diese Ziele, die die Klägerin selbst nicht öffentlich wahrnehmbar kommunizierte, unterfallen nicht dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG, der kein politisches Grundrecht ist, sondern gerade dem Schutz der Privatsphäre dient. Darüber hinaus ist nach dem Grundsatz ex iniuria ius non oritur zu berücksichtigen, dass die Klägerin niemals rechtmäßige Nutzerin des Gebäudes oder seiner Teile war, sondern die Nutzung einen andauernden Verstoß gegen § 123 StGB darstellte (dazu Huber/Voßkuhle/Gornig , 8. Aufl. 2024, GG Art. 13 Rn. 33; Krings , Der Grundrechtsberechtigte des Grundrechts aus Art. 13 GG, 2009, S. 60). Die Räumlichkeiten der alten Dondorf-Druckerei waren ihr nie zur Nutzung zugewiesen und ihr stand diesbezüglich keinerlei Dispositionsbefugnis zu (darauf abstellend jüngst BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 –, Rn. 29, juris). Auch bestand keine soziale Akzeptanz oder Duldung der Besetzung. Der Universitätspräsident als Hausrechtsinhaber machte von Anfang der Besetzung an deutlich, dass diese nicht geduldet würde und die Besetzer das Gebäude zu verlassen hätten (S. 4 ff. der Sitzungsniederschrift), was nicht zuletzt durch die öffentlichkeitswirksame Stellung des Strafantrags (Bl. 1 f. d. BA; vgl. Pressemitteilung der Universität Bl. 363 f. d. GA) zwei Tage vor der Räumung auch der Klägerin bekannt gewesen sein musste.

43 Nach einer Gesamtschau stellten damit weder das gesamte Gebäude der alten Dondorf-Druckerei noch der darin enthaltene Raum 419a eine Wohnung der Klägerin dar, die über die speziellen Rechtsgrundlagen der §§ 38 f. HSOG besonderen Schutz vor einem Betreten und Durchsuchen durch Polizeivollzugsbeamte erführen.

44 Daher bedarf es auch keiner Erörterung, ob die Polizeivollzugsbeamten im Zuge der Räumung unmittelbaren Zwang ausübten und ob dies zulässigerweise im einaktigen Verfahren des Sofortvollzugs nach § 47 Abs. 2 HSOG geschehen durfte (vgl. dazu VG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Mai 2015 – 5 K 2214/14.F –, Rn. 15, 18 juris), um das Überraschungsmoment des Einsatzes zu nutzen und die Treppenhäuser zu sichern, bevor Besetzer das Dach der alten Druckerei besteigen und dort möglicherweise herunterfielen (dazu informatorische Anhörung, S. 7 der Sitzungsniederschrift). Jedenfalls gegenüber der Klägerin wurden keinerlei Maßnahmen nach den §§ 11 ff. HSOG angewandt, die im Wege unmittelbaren Zwangs erzwungen werden mussten. Dies gilt insbesondere auch für die Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Durchsetzung eines Platzverweises und anschließender erkennungsdienstlichen Behandlung (siehe unten, 3.).

45 2. Gegen die Anordnung der Polizeivollzugsbeamten des Beklagten an die Klägerin am Tag der Räumung, die alte Dondorf-Druckerei zu verlassen, ist rechtlich nichts zu erinnern. Der Platzverweis der Klägerin am Morgen des 12. Juli 2023 war rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 1 HSOG und ist sowohl auf Tatbestands- wie auf Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden.

46 § 31 Abs. 1 HSOG lautet:

47 (1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Der Platzverweis kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder andere Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen behindert.

48 § 31 Abs. 1 Satz 1 HSOG wird vorliegend nicht von den Regelungen des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes (HVersFG) vom 22. März 2023 (GVBl. I S. 150) verdrängt (a.), das nach dessen § 30 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung am 3. April 2023 in Kraft getreten ist und nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG das Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), ersetzt hat. Seine konkrete Anwendung ist nicht zu beanstanden (b.).

49 a. Der Anwendungsbereich des HVersFG ist für die in Rede stehende Maßnahme auch unter der erweiternden Einbeziehung einer "nichtöffentlichen Versammlung" nicht eröffnet; es hätte also vor der Erteilung eines Platzverweises keiner Versammlungsauflösung nach § 14 Abs. 2 bzw. § 21 Abs. 1 Satz 1 HVersFG bedurft. Dabei verkennt das Gericht nicht den Grundsatz der "Polizeirechtsfestigkeit des Versammlungsrechts" (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. November 2010 – 6 B 58/10 –, Rn. 6, juris; BeckOK GG/Schneider , 65. Ed. 1.3.2026, GG Art. 8 Rn. 41), wonach ein auf allgemeines Polizeirecht gegründeter Platzverweis ausscheidet, solange sich eine Person in einer Versammlung befindet und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 1726/01 –, BVerfGK 4, 154, Rn. 18; dazu BeckOK GG/Schneider , 65. Ed. 1.3.2026, GG Art. 8 Rn. 42).

50 § 2 HVersFG regelt:

§ 2

Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

51 (1) Eine Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Ein Aufzug ist eine sich fortbewegende Versammlung.

52 (2) Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt ist.

53 (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Versammlungen.

54 (4) Versammlungen unter freiem Himmel sind solche, die an der Allgemeinheit geöffneten Orten stattfinden, ohne vom allgemeinen Publikumsverkehr räumlich getrennt zu sein. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Orte in der freien Natur oder in geschlossenen Gebäuden liegen.

55 (5) Versammlungen in geschlossenen Räumen sind solche, bei denen die an der Versammlung teilnehmenden Personen unter sich und von der Allgemeinheit räumlich abgeschirmt sind.

56 Hinsichtlich des Versammlungsbegriffs ist auch nach Inkrafttreten des HVersFG in Hessen auf die bundesverfassungs- und bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zurückzugreifen. In ihrer nach herkömmlichem Verständnis idealtypischen Ausformung als Demonstration besteht eine Versammlung in der gemeinsamen körperlichen Sichtbarmachung von Überzeugungen, wobei die Teilnehmer einerseits in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Der durch die Versammlungsfreiheit bewirkte Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst auch solche, auf denen die Teilnehmer ihre Meinung auf andere Art und Weise – auch in nicht verbalen Formen – zum Ausdruck bringen. Der Versammlungsbegriff ist generell offen für Fortschreibungen (vgl. Busch , Digitale Transformation des Versammlungsrechts, 2022, und Peters/Janz, Digitales Versammlungsrecht?, GSZ 2021, 161). Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf eine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Kann ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festgestellt werden, bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2022 – 6 C 9/20 –, BVerwGE 175, 346, Rn. 20 f. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG; vgl. aktuell auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2024 – 6 C 4/23 –, BVerwGE 184, 58, Rn. 44; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Februar 2026 – 5 L 661/26.F –, Rn. 19 ff., juris; HessVGH, Beschluss vom 18. Februar 2026 – 8 B 406/26 –, Rn. 10, juris = BeckRS 2026, 1795 = NVwZ-RR 2026, 432; BeckOK PolR Hessen/Bäuerle , 38. Ed. 1.4.2026, HVersFG § 2 Rn. 15.1). Den Angaben des Veranstalters muss sich nach objektivem Verständnis ein auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteter kommunikativer Zweck entnehmen lassen. Der Veranstalter ist bei Dauerveranstaltungen gehalten, den versammlungsspezifischen Zweck im Sinne einer auf die voraussichtliche Dauer bezogenen Gesamtkonzeption zu substantiieren (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2022 – 6 C 9/20 –, BVerwGE 175, 346, Rn. 23 zu Protestcamp als Dauerveranstaltung m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG).

57 Die Klägerin war während der Gebäudebesetzung keine Teilnehmerin einer Versammlung. Es erscheint im Anschluss an die Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts allgemeiner Auffassung zu entsprechen, dass es sich bei der Besetzung von Gebäuden nicht um eine Versammlung handele (VG Aachen, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – 6 L 1601/18 –, Rn. 10, juris; Dürig/Herzog/Scholz/Depenheuer , 109. EL Januar 2026, GG Art. 8 Rn. 65; BeckOK GG/Schneider , 65. Ed. 1.3.2026, GG Art. 8 Rn. 33, 58; so auch Deger , NJW 1997, 923 <924>; wohl auch Huber/Voßkuhle/Gusy Rn. 29, 43, 75), sondern um einen Hausfriedensbruch, der auch nicht unter Berufung auf die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein könnte (MüKoStGB/Feilcke , 5. Aufl. 2025, StGB § 123 Rn. 59*;* Matt/Renzikowski/Kuhli , 2. Aufl. 2020, StGB § 123; Leipold/Tsambikakis/Zöller/Graf v. Schlieffen , Anwaltkommentar StGB, 3. Auflage 2020, 1. Geschützte Örtlichkeiten, Rn. 6; so auch Lackner/Kühl/Heger/Heger , 31. Aufl. 2025, StGB § 123 Rn. 10; differenzierend zur Fraport-Entscheidung: TK-StGB/Sternberg-Lieben/Schittenhelm , 31. Aufl. 2025, StGB § 123 Rn. 33; vgl. ferner NK-StGB/Eschelbach , 6. Aufl. 2023, StGB § 123 Rn. 42; wohl auch AG Wiesbaden, Urteil vom 12. Oktober 1990 – 6 Js 70460/90 - 78 Cs –, juris ohne Entscheidungsgründe). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Besetzungen von Gebäuden nicht vom Grundrecht aus Art. 8 GG gedeckte Straftaten darstellten (HessVGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 – 8 B 1150/12 –, Rn. 14, juris zu "Blockupy Frankfurt"). Auch das Verwaltungsgericht Mainz führt aus:

58 "e. Im Ergebnis erstreckt sich das Versammlungsrecht damit nur auf eigenen und auf öffentlichen Grund, soweit dieser dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Ein Recht zur Versammlung auf fremden Grundstücken besteht nicht. Schon deswegen fallen Besetzungen fremder Grundstücke oder Sitzblockaden in fremden Gebäuden nicht unter das Versammlungsgrundrecht, ohne dass es insoweit noch auf das Kriterium der Unfriedlichkeit ankäme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001, - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92, Rn. 44 ff.; LG Köln, Urteil vom 16. August 2013 – 24 O 392/12 –, juris Rn 27; Schneider, in BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Stand: 01.03.2017, Art. 8 GG, Rn. 13 f.)."

59 (VG Mainz, Urteil vom 8. Juni 2017 – 1 K 4/14.MZ –, Rn. 50, juris)

60 In der dort genannten Entscheidung führt das Bundesverfassungsgericht aus:

61 "Art. 8 GG schützt die Teilhabe an der Meinungsbildung, nicht aber die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen (vgl. Herzog, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand März 2001, Art. 8 Rn. 100; Ladeur, in: Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, 1992, Art. 8 GG Rn. 25). Die Erzwingung des eigenen Vorhabens stand nach dem vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt im Vordergrund der Blockadeaktion. Die Strafgerichte durften das Verhalten des Beschwerdeführers zu 3 deshalb als Nötigung bewerten, ohne es insoweit an Art. 8 GG zu messen."

62 (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 –, BVerfGE 104, 92-126, Rn. 44)

63 Die Erwägungen, dass der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit für Zusammenkünfte an nicht öffentlich zugänglichen Orten nicht eröffnet sei, fußen auf den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Fraport-Entscheidung:

64 "bb) Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet das Grundrecht den Grundrechtsträgern so nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfGE 69, 315 <343>). Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch in Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen können.

65 (1) Die Versammlungsfreiheit verschafft damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt es dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Die Durchführung von Versammlungen etwa in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG ebenso wenig geschützt wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus.

66 (2) Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist."

67 (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226-278, Rn. 64 – 66 ; vgl. beispielsweise VG Mainz, Urteil vom 8. Juni 2017 – 1 K 4/14.MZ –, Rn. 49, juris)

68 Auch wenn diese Entscheidung in Literatur und Rechtsprechung dahingehend verstanden worden ist, dass der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit für Zusammenkünfte an nicht öffentlich zugänglichen Orten nicht eröffnet sei, ändert auch eine Zusammenkunft zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung unter Verstoß gegen das Hausrecht des jeweiligen Inhabers eines öffentlich nicht zugänglichen Raumes nichts daran, dass der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch bei der faktischen Überwindung der Zugangsbeschränkung und unter Zuwiderhandlung gegen ein entgegenstehendes Hausrecht eröffnet sein kann. Zwar besteht dort kein Zutrittsrecht, doch vermag dies lediglich Beschränkungen oder eine Auflösung durch die versammlungsrechtlich zuständige Behörde zu rechtfertigen, nicht hingegen von vornherein den besonderen Schutz des HVersFG zu versagen. Entscheidend kommt es daher darauf an, ob es sich im Einzelfall bei der jeweiligen Gebäudebesetzung um eine Versammlung handelt.

69 Dies ist im vorliegenden Fall der Klägerin zu verneinen.

70 Die vorliegende Gebäudebesetzung durch die Klägerin ist unter Zugrundelegung dieses Maßstabs zwar eine gemischte Dauerveranstaltung, nach ihrem Gesamtgepräge allerdings keine Versammlung. Zweifelsohne verfolgte die Klägerin mit der Besetzung eine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung, indem sie gegen den Abriss der ehemaligen Druckerei, für ihre Umnutzung, allgemein für die Schaffung von Wohnraum und gegen die Wohnungspolitik der Stadt Frankfurt am Main und das Ausleben alternativer Lebensstile eintrat. Ein greifbarer kommunikativer Zweck der Gebäudebesetzung ist allerdings nicht wahrnehmbar. So fehlt es an einer hinreichenden kommunikativen Gesamtkonzeption. Der Social-Media-Auftritt der Besetzer auf Instagram stellt eine bunte Mischung aus politischen Forderungen, Aufforderung zur weiteren Besetzung und Einrichtung von "Wohnraum" unter dem Stichwort "Der Umsonstladen wird eingerichtet!" (Bl. 4 d. BA), Ausstellung von Kunst in der ehemaligen Druckerei und dem Angebot von diversen Kulturveranstaltungen dar (vgl. S. 3 d. Schriftsatzes vom 16. Januar 2024 = Bl. 120 d. GA). Es handelt sich dabei um eine lose Ansammlung von Angeboten, insbesondere aus dem künstlerischen Bereich und kennt lediglich den Rechtsbruch (§ 123 StGB) als vereinendes Element. Im Vordergrund steht die widerrechtliche Besetzung und weniger der Kundgabecharakter einer Versammlung. Außerdem hat sich die Klägerin selbst zu keinem Zeitpunkt als Teilnehmerin einer wie auch immer begrifflich zu fassenden Versammlung gesehen. Es ist auch weder dargetan noch sonst wie ersichtlich, dass sie mit den übrigen Besetzern tatsächlich ein gemeinsames Ziel, etwa die Verhinderung des Abrisses der alten Druckerei, verfolgte. Das vorrangige Ziel der Klägerin bestand darin, eine "Wohnung" in dem Gebäude einzurichten. Dass auch die übrigen Besetzer dies mit ihr gemeinsam verfolgten, ist nicht ersichtlich. Bezeichnend für das Nichtvorliegen einer Versammlung ist auch, dass keine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel nach § 12 Abs. 1 HVersFG angezeigt und eine Versammlungsleitung nach § 5 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 2 HVersFG nicht bestimmt wurde. Auch ist nicht ersichtlich, wer vorliegend Veranstalter im Sinne des § 4 HVersFG einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen sein könnte, den § 20 HVersFG als notwendig ansieht. Dass hausrechtswidrigen Proteste, auch wenn sie im Freien stattfinden, keine Versammlung "unter freiem Himmel" darstellen, ist offenkundig, weil sie gerade nicht an einem der Allgemeinheit geöffneten Ort stattfinden, ohne vom allgemeinen Publikumsverkehr räumlich getrennt zu sein (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 HVersFG). Der Protest findet in einem zu den Seiten gegen ungehindertes Betreten geschützten Bereich statt, so dass ein ungehemmter Zustrom von den Seiten und eine Auseinandersetzung mit einer unbeteiligten Öffentlichkeit nicht (ohne weiteres) möglich ist. Zugleich entspricht der hausrechtswidrige Protest auch nicht dem Leitbild der Versammlung in "geschlossenen Räumen", also solchen bei denen die an der Versammlung teilnehmenden Personen unter sich und von der Allgemeinheit abgeschirmt sind (§ 2 Abs. 5 HVersFG). Bei dieser wird ein räumlich abgeschotteter Bereich ganz gezielt aufgesucht, um dort, an einem geschützten Ort, im Austausch mit gleichfalls an der Sachfrage Interessierten einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Bei den hausrechtswidrigen Protesten hingegen ist die dem Schutz der Versammlung dienende Abschottung nicht gewünscht, sondern wird als Mittel zum Zweck (rechtswidrig) überwunden, um damit ein – möglichst öffentlichkeitswirksames – Signal nach außen zu senden (so auch Enders/Schwier , NVwZ 2024, 548 <553 f.>).

71 Sofern eine Gebäudebesetzung im Einzelfall als nichtöffentliche Versammlung eingestuft wird, so wären zwar die Vorschriften über die Versammlungsleitung nach § 5 Abs. 3 HVersFG nur bei Bestimmung einer solchen anwendbar und es bestünde keine Anzeigepflicht nach § 12 HVersFG. Letztendlich zeigt dies jedoch, dass sich hausrechtswidrige Proteste nicht sachgerecht von den begrifflichen Kategorien des Versammlungsrechts erfassen lassen (so auch Enders/Schwier , NVwZ 2024, 548 <553 f.>). Als nichtöffentliche, auf den Personenkreis der Besetzer beschränkte Versammlung – die damit nichts mit dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 HV zu tun hätte, gleichwohl in das HVersFG einbezogen ist – zeigte sich der verfehlte gesetzgeberische Ansatz, diese entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Versammlungsgesetz des Bundes, wonach auf solche das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht anzuwenden sei (dazu Lisken/Denninger/Bäcker PolR-HdB/Michael Kniesel/Ralf Poscher , 8. Aufl. 2026, Kap. 9 Rn. 27 m.w.N.; bzw. zum Zeitpunkt der hiesigen Räumung Lisken/Denninger PolR-HdB/Kniesel/Poscher , 5. Aufl. 2012, K. Rn. 22, 199 m.w.N.), nunmehr über § 2 Abs. 2, 3 HVersFG in dessen Anwendungsbereich einzubeziehen, da eine Auflösung unter Verweis auf entgegenstehendes Hausrecht nicht unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HVersFG zu fassen wäre (darauf hinweisend auch Enders/Schwier , NVwZ 2024, 548 <554>).

72 Nach alledem ist nach dem Gesamtgepräge der streitgegenständlichen Hausbesetzung keine Versammlung anzunehmen und die Klägerin war keine Versammlungsteilnehmerin. Gleichwohl vermag das Gericht nicht auszuschließen, dass bei Gebäudebesetzungen im Einzelfall der Versammlungsbegriff erfüllt sein kann. Sie können dann als ein Anwendungsfall der vom HVersFG nunmehr ausdrücklich erfassten nichtöffentlichen Versammlung gelten.

73 Wollte man den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gleichwohl als eröffnet sehen, so dürfte der Grundsatz der "Polizeirechtsfestigkeit der Versammlungsfreiheit" – der nunmehr nur noch eine Frage des Vorrangs der spezielleren Norm beinhaltet, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 HSOG, nicht mehr der Vorrangigkeit des Bundesrechts – der Erteilung eines Platzverweises hier ausnahmsweise nicht entgegenstehen. Die Ausnahmen vom Grundsatz der Polizeirechtsfestigkeit des Versammlungsrechts sind prinzipiell nicht auf die anerkannten Konstellationen begrenzt (so BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 – 6 C 1/22 –, BVerwGE 182, 74, Rn. 34). Das Bundesverwaltungsgericht

74 "hat mehrfach betont, die Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes bedeute nicht, dass in die Versammlungsfreiheit nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden könne. Dieses Gesetz enthalte keine abschließende Regelung für die Abwehr aller Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten könnten. Vielmehr sei das Versammlungswesen im Versammlungsgesetz nicht umfassend und vollständig, sondern nur teilweise und lückenhaft geregelt, so dass in Ermangelung einer speziellen Regelung auf das der allgemeinen Gefahrenabwehr dienende jeweilige Landespolizeirecht zurückgegriffen werden müsse."

75 (BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 – 6 C 1.22 –, BVerwGE 182, 74, Rn. 34)

76 Dem hausrechtswidrigen Protest könnte demnach nicht mit den Mitteln des Versammlungsrechts, sondern denen des allgemeinen Polizeirechts zu begegnen sein (so auch Enders/Schwier , NVwZ 2024, 548 <554>). Hausrechtswidrige Proteste können zwar in Versammlungsform organisiert werden, entziehen sich aber der versammlungsgesetzlich vorgesehenen Typenbildung (der öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung unter freiem Himmel <§§ 12 ff. HVersFG> oder in geschlossenen Räumen <§§ 20 ff. HVersFG>), in der sich zugleich die spezifischen Grenzen der Verfassungsgarantie der Versammlungsfreiheit widerspiegeln (dazu bereits oben und weitergehend Enders/Schwier , NVwZ 2024, 548 <553 f.>). Auch aus polizeipraktischen Gründen dürfte eine Anwendung des HVersFG ausscheiden. Hausrechtswidriger Protest stellt keine versammlungstypische Gefahr dar, der mit den Mitteln des HVersFG begegnet werden müsste. Anders als versammlungstypische Einsatzfälle, wie der Übergang von der Friedlichkeit zur Unfriedlichkeit einer Versammlung und auch der Übergang von einer demonstrativen Blockade zur reinen Verhinderungsblockade, die sich in der Wirklichkeit sehr häufig fließend gestalten und von der oft schwierigen Einschätzung der konkreten Umstände in einer dynamischen und vielschichtigen Situation abhängen, stellt sich die Situation bei hausrechtswidrigen Protesten in aller Regel recht schematisch dar. Denn der Übertritt vom zulässigen, durch die Versammlungsfreiheit geschützten, zum unzulässigen, dem Hausrecht zuwiderlaufenden, Protest wird in der überwiegenden Zahl der Fälle durch die Überwindung faktischer Begrenzungen markiert (Schranken, Zäune, gesicherte Drehkreuze etc.). Bis zur faktischen Grenze (etwa einem Zaun) besteht dann kein Zweifel daran, dass sich die Personengruppe auf die Versammlungsfreiheit berufen kann, hinter der (widerrechtlich überwundenen) Grenze besteht hingegen kein Zweifel an der Unzulässigkeit des politischen Protestes. Aufgrund dieser (in aller Regel) eindeutigen und nur in Einzelfällen unklaren rechtlichen Zuordnung entfällt ein wesentliches Argument, das in der polizeilichen Praxis im Falle der Unfriedlichkeit oder der Verhinderungsblockade für den Anwendungsvorrang des VersG/HVersFG streitet. Die hausrechtswidrigen Proteste bewegen sich gerade nicht in dem für die Versammlungsfreiheit typischen "Graubereich" der Versammlungsfreiheit (so überzeugend Enders/Schwier , NVwZ 2024, 548 <552 f.>). Eine solche Ausnahme führte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fort, wonach jedenfalls solche unfriedlichen Versammlungen, die von Beginn an und dann durchgehend einen unfriedlichen Charakter haben, vor einer Anwendung des Landespolizeirechts keiner Auflösung bedürfen (BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 – 6 C 1.22 –, BVerwGE 182, 74). Sie verhinderte, dass sich Gebäudebesetzerinnen und -besetzer missbräuchlich auf das Versammlungsgrundrecht berufen können und den Gefahrenabwehrbehörden formalistische Hürden zur Gefahrenabwehr – etwa bei der Frage, wer als "zuständige Behörde" für die Auflösung anzusehen sei und ob es einer ausdrücklichen Auflösung der Versammlung bedarf – bereitet werden. Dem Grundrechtsschutz kann im Rahmen von Gebäudebesetzungen auch bei der Anwendung von Maßnahmen nach dem HSOG auf Verhältnismäßigkeitsebene Rechnung getragen werden. So könnte eine Räumung unverhältnismäßig sein, wenn der Hausrechtsinhaber keinen Strafantrag stellt, diesen nach einer Übereinkunft mit den Besetzerinnen und Besetzern wieder zurücknimmt oder die Nutzung nicht öffentlich zugänglicher Bereiche eine Bagatellgrenze nicht überschreitet. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Räumung dürften vorliegend nicht gegeben sein. Darin dürfte auch kein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HV zu sehen sein, auch wenn § 10 HSOG zum Zeitpunkt der Maßnahmen die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen) noch nicht als eingeschränktes Grundrecht aufführte (eingeführt erst mit Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften und zur Umorganisation der hessischen Bereitschaftspolizei vom 29. Juni 2023, GVBl. S. 456 <S. 465> als Reaktion auf BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 BvR 2795/09 –, BVerfGE 150, 309, Rn. 61 f.; vgl. ferner HessStGH, Urteil vom 6. März 2025, – P.St. 2920, BeckRS 2025, 3256 Rn. 299 ff.). Allerdings scheidet ein solcher Verstoß aus, da der Gesetzgeber mit der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung hinreichende Sensibilität für die versammlungsrechtliche Relevanz polizeilicher Maßnahmen bewiesen und den erkannten Verstoß durch Nachbesserung abgestellt hat.

77 b. Die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 HSOG ist sowohl auf Tatbestands- wie auf Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden.

78 Der Platzverweis ist formell ordnungsgemäß erteilt worden, insbesondere bedurfte es keiner vorherigen Anhörung, da diese nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG entbehrlich gewesen ist. Eine sofortige Entscheidung war wegen Gefahr im Verzug notwendig. Bei einer vorherigen Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen träte ein Zeitverlust ein, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen (Schoch/Schneider/Schneider , 7. EL Mai 2025, VwVfG § 28 Rn. 59 m.w.N.). So führte die Durchführung eines Anhörungsverfahrens während einer laufenden polizeilichen Räumungsmaßnahme zu einer aus gefahrenabwehrrechtlichen Sicht nicht hinnehmbaren Verzögerung (so auch VG Bremen, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 2 K 618/13 –, Rn. 46, juris = BeckRS 2014, 48765).

79 Der Platzverweis war auch materiell rechtmäßig. Die Maßnahmen dienten der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Eine Gefahr liegt vor, wenn ex ante die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es bei ungestörtem Geschehensablauf in absehbarer Zeit zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kommt. Die öffentliche Sicherheit umfasst die gesamte Rechtsordnung, Individualrechtsgüter, sowie den Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen. Vorliegend bestand ein fortwährender Verstoß gegen § 123 StGB (sowie zumindest drohender Verstoß auch gegen § 303 StGB), da die kollektive Umnutzung der alten Druckerei von der Hausrechtsinhaberin ausdrücklich untersagt worden war und diese bereits am 10. Juli 2023 Strafanzeige gestellt hatte (vgl. auch VG Mainz, Urteil vom 8. Juni 2017 – 1 K 4/14.MZ –, Rn. 42 f., juris). Ferner handelte die Polizei zum Schutz von Promotionsakten und anderen Akten und Werten der beigeladenen Universität. Daher kommt es auch auf die Regelung des § 1 Abs. 3 HSOG, anders als die Klägerin meint, nicht an, wonach der Schutz privater Rechte nur sehr eingeschränkt den Polizeibehörden obliegt. Zwar liegt im Falle einer Gebäudebesetzung die Verletzung des Eigentumsrechtes des Eigentümers vor; eine rechtswidrige Hausbesetzung kann aber auch – wie vorliegend – Hausfriedensbruch sein und damit eine Straftat. Der Subsidiaritätsgrundsatz greift dann nicht und die beigeladene Universität hätte nicht zunächst einen zivilrechtlichen Räumungstitel gegen die im Einzelnen nicht bekannten Besetzer erstreiten müssen (so zutreffend BeckOK PolR Hessen/Mühl/Fischer , 38. Ed. 1.4.2026, HSOG § 1 Rn. 123.1; vgl. weitergehend auch VG Mainz, Urteil vom 8. Juni 2017 – 1 K 4/14.MZ –, Rn. 59 ff., juris; VG Aachen, Beschluss vom 5. Januar 2023 – 6 L 2/23 –, Rn. 72 ff., juris, Schlink , NVwZ 1982, 529 <529 ff.>).

80 3. Außerdem ist die Verbringung der Klägerin am Morgen des 12. Juli 2023 zum Polizeipräsidium Südhessen in Darmstadt durch Polizeivollzugsbeamte des Beklagten nicht zu beanstanden. Dabei ist zwischen der vorangehenden Ingewahrsamnahme (a.) und der Verbringung selbst (b.) zu unterscheiden.

81 a. Die vorangehende Ingewahrsamnahme diente der Durchsetzung des Platzverweises und wird gestützt auf § 32 Abs. 1 Nr. 3 HSOG. Dieser lautet:

§ 32 Gewahrsam

82 (1) Die Polizeibehörden können eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies

83 (…)

84 3. unerlässlich ist, um Maßnahmen nach den §§ 31 und 31a durchzusetzen,

85 (…)

86 Dabei machten die Polizeivollzugsbeamten des Beklagten lediglich Gebrauch von der Standardbefugnis. Die Ingewahrsamnahme wurde nicht durch Ausübung unmittelbaren Zwangs nach § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Nr. 3, §§ 54 ff. HSOG oder § 47 Abs. 2 HSOG durchgesetzt (dazu schon oben). Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass es Handlungen gab, die nicht schon begrifflich zu der Maßnahme gehören und ihren bloßen Vollzug darstellen, wie zum Beispiel das gewaltsame Wegführen der in Gewahrsam genommenen Klägerin (BeckOK PolR Hessen/Lambrecht , 38. Ed. 1.4.2026, HSOG § 47 Rn. 2; BeckOK PolR Hessen/J. Müller , 38. Ed. 1.4.2026, HSOG § 32 Rn. 24; Gornig/Horn/Will HessÖffR/Horn , 2. Aufl. 2022, 2. Teil: Rn. 46).

87 Die Ingewahrsamnahme der Klägerin war unerlässlich. Unerlässlich im Sinne der Vorschrift ist eine Ingewahrsamnahme dann, wenn die Gefahrenabwehr nur auf diese Weise möglich und nicht durch eine andere mildere Maßnahme ersetzbar ist (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. November 1996 – 5 E 1340/96 (3) –, juris = NVwZ-RR 1997, 623 <624>). Die Voraussetzung der Unerlässlichkeit betont die strikte Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Gefahrenabwehr darf ausschließlich auf diese Weise möglich sein, weniger beeinträchtigende Maßnahmen dürfen von vornherein nicht in Betracht kommen (Gornig/Horn/Will HessÖffR/Horn , 2. Aufl. 2022, 2. Teil: Rn. 463). Davon ist im Fall der Klägerin auszugehen. Die Klägerin war als Teil der Besetzer weder den Aufforderungen des Universitätspräsidenten zur Räumung nachgekommen noch hatte sie entsprechende Schlüsse aus der Stellung des Strafantrages gegen die Besetzer der alten Dondorf-Druckerei gezogen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Polizeivollzugsbeamten nach ihrer polizeilichen Einsatzerfahrung nicht davon ausgingen, dass die Klägerin dem im Treppenhaus der alten Druckerei erteilten Platzverweis Folge leisten würde und sich bereits dabei befand, ihm Folge zu leisten. Zum Zwecke der effektiven Gefahrenabwehr war jedoch eine unverzügliche und vollständige Räumung des Geländes erforderlich, um der Hausrechtsinhaberin die Verfügungsmöglichkeiten wieder einzuräumen und eine Gefährdung der Besetzer und der eingesetzten Polizeivollzugsbeamte zu vermeiden. Da die Ingewahrsamnahme der Klägerin insgesamt so kurzzeitig war, dass eine richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme hätte ergehen können (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 HSOG) bedarf es vorliegend keiner weiteren Erörterung, ob den Beklagten bei der anschließenden Ortsauswahl sachfremde Zwecke zur Beeinflussung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit nach § 33 Abs. 2 HSOG bewegt haben könnten. Eine Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung eines Platzverweises mit daran anschließender – hier repressiver – erkennungsdienstlicher Behandlung zur Durchführung des Strafverfahrens dauert im Regelfall nicht so lange, als dass eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung eingeholt werden könnte. Es ist daher fernliegend, dass die Polizeivollzugsbeamten des Beklagten dies bei ihrer Ermessensentscheidung rechtsfehlerhaft berücksichtigt haben könnten.

88 b. Die Verbringung der Klägerin zum Polizeipräsidium Südhessen selbst ist nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich um eine rein repressive Maßnahme zur Identitätsfeststellung nach § 163b Abs. 1 StPO, um im Polizeipräsidium – hier: Südhessen – eine erkennungsdienstliche Maßnahme bei der beschuldigten Klägerin für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens nach § 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO durchzuführen. Ein Anspruch auf wohnortnahe Verbringung besteht grundsätzlich nicht, sofern die Polizeibehörde sachgerechte Gründe dagegen anführen kann. So liegen die Dinge hier. Wegen Umbaumaßnahmen waren die räumlichen und organisatorischen Kapazitäten im Polizeipräsidium Frankfurt am Main eingeschränkt (S. 2 d. Schriftsatzes des Beklagten vom 12. September 2023 = Bl. 33 d. GA), sodass die Verbringung aller acht erkennungsdienstlich zu behandelnden Personen unmöglich war oder jedenfalls zu einer erheblichen Zeitverzögerung geführt hätte. Um die Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit der Klägerin auf das nötige Mindestmaß zu beschränken, war daher eine Abarbeitung der erkennungsdienstlichen Behandlung in Darmstadt geboten. Dass der Klägerin ein Rücktransport nach Frankfurt am Main angeboten worden ist, um an einer Spontandemonstration teilnehmen zu können (vgl. Vermerk vom 12. Juli 2023, Bl. 9 d. BA), zeigt das Bemühen des Beklagten, möglichst grundrechtsschonend die Umstände der Abarbeitung in Darmstadt abzufedern.

89 Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung der Klägerin ist von den Klageanträgen nicht umfasst.

II.

90 Die Klägerin trägt als unterliegende Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Davon auszunehmen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

III.

91 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

IV.

92 Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache hinsichtlich der Ausdehnung des verfassungsrechtlichen Wohnungsbegriffs auf Gebäudebesetzerinnen und Gebäudebesetzer grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) und daher einer obergerichtlichen Klärung bedarf.

Beschluss

Der Streitwert wird endgültig auf 5 000 Euro festgesetzt.

Gründe

Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, war der Streitwert endgültig auf 5 000 Euro festzusetzen (§ 52 Abs. 2 GKG, vgl. auch Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Die vorläufige Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 2. August 2023 (Bl. 15 f. d. GA) wird damit gegenstandslos.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.