OLG Frankfurt 5. Zivilsenat, 2026-05-12, 5 U 111/25

5 U 111/25Obergericht / V. Zivilkammer12.05.2026

Regest

1. Die Feststellung, eine Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, ist zu treffen, wenn die mit der Forderung geltend gemachte Vermögenseinbuße nach materiellem Recht ersatzfähig ist. 2. Dies ist bei einem Eingehungsbetrug nicht der Fall, wenn die Erfüllung des täuschungsbedingt eingegangenen Vertrags begehrt wird und es sich bei der täuschungsbedingt erbrachten Gegenleistung nicht um eine marktgängige Leistung handelt (Anschluss an BGH, Urteil vom 15.11.2011 - VI ZR 4/11). Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 9. September 2025, 2-12 O 80/25, Urteil

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 5. Zivilsenat — 5 U 111/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-12

Aktenzeichen: 5 U 111/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0512.5U111.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 256 Abs 1 ZPO, § 823 Abs 2 BGB, § 263 Abs 1 StGB, § 850f Abs 2 ZPO, § 302 Nr 1 InsO

Leitsatz

  1. Die Feststellung, eine Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, ist zu treffen, wenn die mit der Forderung geltend gemachte Vermögenseinbuße nach materiellem Recht ersatzfähig ist.

  2. Dies ist bei einem Eingehungsbetrug nicht der Fall, wenn die Erfüllung des täuschungsbedingt eingegangenen Vertrags begehrt wird und es sich bei der täuschungsbedingt erbrachten Gegenleistung nicht um eine marktgängige Leistung handelt (Anschluss an BGH, Urteil vom 15.11.2011 - VI ZR 4/11).

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 9. September 2025, 2-12 O 80/25, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. September 2025 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-12 O 80/25) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der beiden Entscheidungen vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 47.500,00 festgesetzt.

Gründe

  1. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 462 ff. d. eA I. Instanz) wird ebenso Bezug genommen wie - für die Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz und das Vorbringen der Parteien in zweiter Instanz, insbesondere die angekündigten Anträge - auf den Beschluss des Senats vom 10. März 2026 (nachfolgend: Hinweisbeschluss, Bl. 112 ff. d. eA II. Instanz, § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

  2. Zum Hinweisbeschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Mai 2026 Stellung genommen. Die Ausführungen in der Stellungnahme geben dem Senat indes keinen Anlass, von seiner im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung abzuweichen.

a) In seiner Stellungnahme führt der Kläger im Wesentlichen aus, ihm sei durch die Nichtzahlung der Provision entgegen der Auffassung des Senats ein Schaden entstanden. Er habe mit dem Beklagten eine Honorarvereinbarung geschlossen und hierbei im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Beklagten davon abgesehen, in marktüblicher Weise eine Vorausvergütung zu verlangen. Er habe für den Beklagten Leistungen im Wert von zwischen rund € 140.000,00 und € 157.000,00 erbracht. Während des Zeitraums, in dem er für den Beklagten tätig gewesen sei, habe er zwei andere Projekte, aus denen er rund € 500.000,00 Provisionen hätte erzielen können, nicht weiterverfolgt. Er sei im Spezialsegment für Großprojektfinanzierungen tätig und erhalte stets mehr Beauftragungen als er annehmen könne. Die Einstellung von Personal sei keine Alternative, weil er für eine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit darauf angewiesen sei, seine persönlichen Kontakte zu Vorständen und Geschäftsführern von Banken, Versicherungen, Investmentfonds, family offices und anderen Kapitalgebern zu nutzen.

b) Wie der Senat im Hinweisbeschluss, S. 6 f. (Bl. 127 d. A. II. Instanz) bereits ausgeführt hat, hat der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) den Beklagten auf Zahlung des vereinbarten Honorars in Anspruch genommen. Der Beklagte ist vom Landgericht auf vertraglicher Grundlage zur Zahlung verurteilt worden. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass dieser Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrührt. Dieser Anspruch ist, wie der Senat ebenfalls bereits dargelegt hat, auf das Erfüllungsinteresse gerichtet.

Der Kläger rekurriert in seiner Stellungnahme nunmehr auf einen Nichterfüllungsschaden. Er behauptet, zwei andere Projekte, aus denen ihm rund € 500.000,00 an Provisionen entgangen seien, nicht weiterverfolgt zu haben. Zum einen ist der Vortrag hinsichtlich dieser Projekte, die allein mit den Stichworten "Projekt München" und "Projekt Leipzig" benannt werden, unsubstantiiert und die Höhe der daraus resultierenden Provisionen nur ungefähr ("ca.") und nicht nachvollziehbar dargelegt. Zum anderen handelt es sich nicht um den vorliegend streitgegenständlichen Erfüllungsschaden, sondern um anderweitig entgangenen Gewinn. Es mag sein, dass dem Kläger - wie er mit seiner Stellungnahme betont - durch die Erbringung von Leistungen und die folgende Nichtzahlung der Provision ein Schaden entstanden ist. Den Ersatz dieses Schadens hat er aber mit dem Klageantrag zu 1) nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung geklagt.

c) Auch dass eine Ausnahmekonstellation nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urt. v. 15.11.2011 - VI ZR 4/11, NJW 2012, 601 Rn. 10, nach welcher es bei marktgängiger Ware dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, dass diese ohne Täuschung anderweitig zum Marktpreis hätte abgesetzt werden können, nicht vorliegt, stellt der Kläger in der Stellungnahme nicht infrage. Vielmehr zeigt die Stellungnahme, dass die Auffassung des Senats, es handele sich bei der Finanzierungsvermittlung nicht um eine marktgängige, sondern eine speziell auf den Klienten zugeschnittene Leistung, zutrifft. Der Kläger selbst betont, dass er für die Vermittlung individuelle Kontakte benötigt, die es nicht einmal gestatten, seine eigene Tätigkeit an Personal zu delegieren.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

  2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1 i. V. m. 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG.

Vorausgegangen ist unter dem 10.03.2026 folgender Hinweis (- die Red.:)

In dem Rechtsstreit

wird der Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung oder die Vereinheitlichung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Feststellung, dass eine klägerische Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt.

Sie schlossen unter dem 3. November 2021 eine Honorarvereinbarung für die Beratung im Zusammenhang mit laufenden Finanzierungen von Grundstücksprojekten (Anlage K14 = Bl. 103 ff d. A. I. Instanz, im Folgenden: Honorarvereinbarung). Der Beklagte beauftragte den Kläger mit einer Finanzierungsvermittlung. Das Honorar sollte sich auf 5 % des Finanzierungsvolumens belaufen, zahlbar in zwei hälftigen Raten. Die zweite Rate sollte nach Unterzeichnung eines Finanzierungsvertrags fällig werden. Der Kläger wies dem Beklagten ein Finanzierungsangebot der Volksbank Ettlingen i. H. v. € 3,8 Mio. für ein Hausgrundstück nach. Mit Rechnung vom 13. Januar 2023 (Anlage K16 = Bl. 124 d. A. I. Instanz) berechnete er dem Beklagten auf Grundlage der Honorarvereinbarung einen Betrag von € 190.000,00. Der Beklagte zahlte auch auf eine klägerische Mahnung hin nicht.

Der Kläger hat behauptet, dass der Beklagte ihn bezüglich der mit der Honorarvereinbarung begründeten Pflicht zur Honorarzahlung getäuscht habe, indem er ihm vorgespiegelt habe, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Diese Täuschung sei durch die Vorlage mutmaßlich gefälschter Bankunterlagen vertieft worden, welche unzutreffend ein Guthaben des Beklagten in Höhe von über € 1,5 Mio. ausgewiesen hätten. Hierdurch sei der Kläger zur Erbringung von Leistungen an den Beklagten veranlasst worden, welche er im Vertrauen auf die ihm vom Beklagten vorgetäuschte Leistungsfähigkeit erbracht habe.

Der Kläger hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 190.000,00 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2023 zu zahlen.

  2. festzustellen, dass die zu 1. genannte Klageforderung eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist.

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage verfolgt. Er hat insbesondere behauptet, das Honorar nicht zu schulden, weil der Kläger ihm Eigenkapital über Mezzanine-Mittel bzw. Private Equity hätte verschaffen sollen. Dies habe er nicht getan. Die Provision sei zudem sittenwidrig überhöht.

Mit am 9. September 2025 verkündetem Urteil (Bl. 462 ff. d. A. I. Instanz), auf das ergänzend wegen der erstinstanzlichen Klageanträge und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz verwiesen wird, hat das Landgericht dem Klageantrag zu 1. stattgegeben und den Klageantrag zu 2. abgewiesen.

Zur Begründung hat es, soweit im Berufungsrechtszug von Bedeutung, ausgeführt, dem Kläger stehe der mit dem Klageantrag zu 1) verfolgte Anspruch auf Zahlung zu. Die Voraussetzungen, unter welchen der Beklagte zur Zahlung des nach der Honorarvereinbarung geschuldeten Honorars verpflichtet sei, lägen vor. Die Behauptung des Beklagten, der Kläger hätte ihm Mezzanine-Kapital beschaffen sollen, finde in der Honorarvereinbarung keine Stütze, zumal der Kläger in einer E-Mail für die Verschaffung solchen Kapitals eine gesonderte, pauschale Vergütung verlangt habe. Mithin sei eine solche Verschaffung von Kapital gerade nicht von der Honorarvereinbarung umfasst gewesen. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar sei auch nicht sittenwidrig überhöht.

Die mit dem Klageantrag zu 2) begehrte Feststellung, dass die Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruhe, sei nicht zu treffen gewesen. Der Kläger habe die Voraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB nicht dargelegt. Seine Behauptung, der Beklagte habe über seine Zahlungsfähigkeit bezüglich des Honorars getäuscht, genüge nicht. Der Kläger habe keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass der Beklagte nicht in der Lage oder von Anfang an nicht bereit gewesen sei, das Honorar zu bezahlen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Mit ihr macht er geltend, er habe erstinstanzlich bereits in der Klageschrift und sodann wiederholt vorgetragen, dass der Beklagte ihn über seine Fähigkeit, die Honorarrechnung zu bezahlen, getäuscht habe. Die landgerichtliche Auffassung, es fehle hinreichender klägerischer Vortrag, welcher zeige, dass der Beklagte von Beginn an nicht zahlungsfähig oder zahlungswillig gewesen sei, sei unzutreffend. Die vom Beklagten verübte Täuschung sei kausal für die klägerseits entfaltete Maklertätigkeit gewesen, weil der Kläger niemals tätig geworden wäre, wenn er gewusst hätte, dass der Beklagte die Provision nicht werde zahlen können. Zudem sei der Beklagte am 23. September 2025 auf Grundlage eines von ihm abgelegten Geständnisses durch das Amtsgericht Karlsruhe zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Im Rahmen des Strafverfahrens sei festgestellt worden, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Honorarvereinbarung entgegen seiner ausdrücklichen Angaben nicht über liquide Mittel in Millionenhöhe verfügt habe. Das Amtsgericht habe festgestellt, dass der Beklagte im Rahmen des Kreditvergabeverfahrens gegenüber der Bank bewusst wahrheitswidrig mindestens zwei tatsächlich nicht bestehende Vermögenswerte angegeben habe und ihm hierzu einen nie geschlossenen Mietvertrag und einen manipulierten Kontoauszug habe zukommen lassen.

Zudem habe es das Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen, dem unter Beweis gestellten klägerischen Vorbringen über die Betrugshandlungen des Beklagten nachzugehen.

Der Kläger hat sinngemäß angekündigt, beantragen zu wollen,

unter Abänderung des am 9. September 2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-12 O 80/25, die erstinstanzlich begehrte Feststellung zu treffen und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.

Der Beklagte hat angekündigt, beantragen zu wollen,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere stellt er in Abrede, den Kläger vorsätzlich getäuscht zu haben. Zwischen der Maklertätigkeit und der behaupteten Täuschung bestehe zudem keine Kausalität. Außerdem habe der Beklagte jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt.

Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

  1. Die Berufung ist zulässig. Sie statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

  2. Sie wird jedoch als offensichtlich nicht begründet nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sein, weil das angefochtene Urteil nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) zum Nachteil des Klägers beruht und die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere als die angefochtene Entscheidung nicht rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die Abweisung des Feststellungsantrags erweist sich als im Ergebnis zutreffend.

a) Der Feststellungsantrag ist zulässig.

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der Feststellung, eine bestimmte Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, folgt allgemein aus dem Umstand, dass der Forderungsgrund nicht ohne weiteres Teil des Titels über den Bestand der Forderung wird, sich im Falle einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aber aus eben diesem Forderungsgrund Privilegien des Forderungsinhabers ergeben können. Dies ist anerkannt für die erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten nach § 850f Abs. 2 ZPO oder § 302 Nr. 1 InsO (BGH, Urt. v. 21.12.2021 - VI ZR 457/20, NJW-RR 2022, 566 Rn. 9).

b) Die Feststellung ist jedoch nicht zu treffen. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass sein Vortrag zutrifft, der Beklagte habe ihn bei Abschluss der Honorarvereinbarung über seine Fähigkeit und Willigkeit, das geschuldete Honorar zu bezahlen, in für eine Strafbarkeit nach § 263 Abs. 1 StGB relevanter Weise getäuscht und damit veranlasst, dass der Beklagte makelnd für ihn tätig wurde.

Begehrt eine Partei die Feststellung, es handele sich bei einer Forderung um eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, ist Streitgegenstand die Frage, ob ein entsprechendes Rechtsverhältnis besteht. Das Gericht muss dann klären, ob dem Gläubiger ein materiell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht (BGH, Urt. v. 24.6.2025 - VI ZR 204/23, NJW-RR 2026, 56 Rn. 33).

Von § 850f Abs. 2 ZPO und § 302 Nr. 1 InsO erfasst sind Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Dabei ist anerkannt, dass eine solche Verbindlichkeit vorliegt, wenn ein Anspruch seinen Rechtsgrund in § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB findet. Ein solcher Anspruch kann sich auch aus einem vom Schuldner begangenen Eingehungsbetrug ergeben (Uhlenbruck/Sternal, 16. Aufl. 2025, InsO § 302 Rn. 11; vgl. auch HK-Privatinsolvenz/Lackmann, 2. Aufl. 2022, § 302 InsO Rn. 5; MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2020, § 302 Rn. 42; Frind, Praxishandbuch Privatinsolvenz, 3. Aufl. 2021, Rn. 1115).

Liegt eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vor, so bestimmt sich der Kreis der gem. §§ 89 Abs. 2 S. 2, 2. Alt., 302 Nr. 1 InsO, § 850 f Abs. 2 ZPO, § 393 BGB privilegierten Forderungen einheitlich danach, welche Rechtsfolgen das materielle Schadensrecht an die begangene unerlaubte Handlung knüpft (BGH, Urt. v. 21.7.2011 − IX ZR 151/10, NJW 2011, 2966 Rn. 7; Jaeger/Preuß, InsO, 2020, § 302 Rn. 11). Entscheidend ist mithin, ob die mit der Forderung geltend gemachte Vermögenseinbuße nach materiellem Recht ersatzfähig ist (Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 850f Rn. 9).

Dabei ist es für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB nicht hinreichend, dass der Gläubiger vom Schuldner durch einen Eingehungsbetrug zum Vertragsschluss veranlasst wurde (anders wohl Schneider, MDR 2018, 1227, ohne nähere Begründung). Vielmehr muss der Anspruch einen Vermögensschaden betreffen, der aus unerlaubter Handlung zu ersetzen ist. Dies ist bei der vorliegend im Klageantrag zu 1) geltend gemachten Forderung auf Honorarzahlung nicht der Fall. Das Landgericht hat die Berechtigung der Forderung dementsprechend auch nur auf vertraglicher Grundlage - nämlich aufgrund der zwischen den Parteien wirksam geschlossenen Honorarvereinbarung - und nicht auch auf deliktischer Grundlage bejaht.

aa) Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist bei Forderungen aus unerlaubter Handlung grundsätzlich nach der so genannten Differenzhypothese zu ermitteln. Die Vermögenslage, die infolge des die Haftung begründenden Ereignisses eingetreten ist, ist mit derjenigen zu vergleichen, die ohne dieses Ereignis bestünde. Mithin hat der nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 StGB zum Schadensersatz Verpflichtete den Differenzschaden zu ersetzen. Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. Dieses ist zu ersetzen, wenn der Anspruchsinhaber verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob eine Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse als solche nicht. Der deliktische Schadensersatzanspruch richtet sich allein auf das "Erhaltungsinteresse". Das gilt für die deliktische Haftung grundsätzlich auch dann, wenn sie neben einer vertraglichen Schadensersatzpflicht besteht. Der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, besser zu stehen als er stünde, wenn der Schädiger die unerlaubte Handlung nicht begangen hätte (BGH, Urt. v. 15.11.2011 − VI ZR 4/11, NJW 2012, 601 Rn. 9; Förster, JA 2015, 801, 805; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 2.12.2021 - 5 Sa 102/21, BeckRS 2021, 42033 Rn. 29).

Der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Honorarzahlung verfolgt das Erfüllungsinteresse und nicht das Erhaltungsinteresse. Der Anspruch ist gerade nicht darauf gerichtet, den Kläger so zu stellen, als hätte der Beklagte ihn nicht über seine Fähigkeit und Willigkeit, das Honorar aus der Honorarvereinbarung zu bezahlen, getäuscht, sondern offen angegeben, zur Zahlung nicht fähig und willig gewesen zu sein. Vielmehr begehrt der Kläger die ihm aus der täuschungsbedingt abgeschlossenen Honorarvereinbarung gebührende Leistung und verfolgt mithin das Erfüllungsinteresse.

Der nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 263 Abs. 1 StGB aus unerlaubter Handlung zu ersetzende Schaden kann zwar ausnahmsweise dem Erfüllungsinteresse entsprechen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Geschädigte nachweist, dass er ohne die für den Abschluss des Vertrags ursächliche Täuschungshandlung einen anderen günstigeren oder gleich günstigen Vertrag - mit seinem Vertragspartner oder einem Dritten - abgeschlossen hätte und ihm über dieses hypothetische Geschäft der Vorteil zugekommen wäre, der ihm aus dem täuschungsbedingt geschlossenen Vertrag zugeflossen wäre (BGH, Urt. v. 15.11.2011 − VI ZR 4/11, NJW 2012, 601 Rn. 10 f.). So liegt es, wenn ein Verkäufer täuschungsbedingt dazu gebracht wird, marktgängige Ware zum Marktpreis zu veräußern. Denn dann entspricht es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass er diese ohne die Täuschung anderweitig zum Marktpreis hätte absetzen können.

Eine solche Ausnahmekonstellation ist vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, hätte er die Honorarvereinbarung nicht mit dem Beklagten geschlossen, stattdessen eine inhaltlich gleiche Honorarvereinbarung mit einem solventen Dritten hätte abschließen können und so die an den Beklagten erbrachte Beratungsleistung für einen Dritten zu den nämlichen Konditionen, die er mit dem Beklagten vereinbarte, hätte erbringen können. Hiergegen spricht bereits, dass es sich bei der klägerischen Leistung, nämlich der Vermittlung einer Finanzierung für einen individuellen Immobilienkauf des Beklagten, nicht um eine marktgängige, sondern eine speziell auf den Beklagten zugeschnittene Leistung handelt.

bb) Soweit das KG, Urt. v. 21.11.2008 - 7 U 47/08, NZI 2009, 121, allgemein die Auffassung vertreten hat, bei der Täuschung über die Fähigkeit und Bereitschaft, Renovierungsarbeiten bezahlen zu können, sei die Forderung auf Zahlung des Werklohns eine solche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, ist dieses Urteil durch die jüngere Entscheidung des BGH, Urt. v. 15.11.2011 − VI ZR 4/11, NJW 2012, 601, überholt. Gleiches gilt für die Entscheidung AG Berlin-Neukölln, Urt. v. 18.7.2008 - 20 C 68/08, BeckRS 2008, 21902.

III.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 9. April 2025 Stellung zu nehmen.

Der Senat regt - auch im Kosteninteresse - die Prüfung an, ob die Berufung zurückzunehmen sein könnte, was eine Ersparnis von zwei Gerichtsgebühren aus einem Streitwert von € 47.500,00 (vgl. zum Abschlag BGH, Bschl. v. 22.1.2009 - IX ZR 235/08, NJW 2009, 920) zur Folge hätte, vgl. Nr. 1222 KV GKG.

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