Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2025-12-17, P.St. 2909

P.St. 2909Verfassungsgericht17.12.2025

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 2909 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-17

Aktenzeichen: P.St. 2909

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2025:1217.P.ST.2909.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Das Grundrechtsklageverfahren wird eingestellt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

A.

1 Der Antragsteller, der früher als Vertragsarzt zugelassen war, wandte sich mit seiner Grundrechtsklage unter anderem gegen zwei Urteile des Hessischen Landessozialgerichts. Inhaltlich betrafen die Instanzverfahren Ansprüche aufgrund der sog. Erweiterten Honorarverteilung. Im Kern rügte der Antragsteller eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 45 der Verfassung des Landes Hessen.

B.

2 Das Grundrechtsklageverfahren ist nach § 24 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - einzustellen, weil es sich mit dem Tod des Antragstellers erledigt hat.

  • Vgl. zur Erledigung beim Versterben eines Antragstellers Günther , Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 43 Rn. 34 m.w.N.; Bethge , in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Aug. 2024, § 90 Rn. 364 m.w.N. -

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.

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