SG Darmstadt 25. Kammer, 2023-12-06, S 25 R 160/20

S 25 R 160/20Sozialversicherungsgericht / Chamber 2506.12.2023

Gesamter Gesetzestext

SG Darmstadt 25. Kammer — S 25 R 160/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-12-06

Aktenzeichen: S 25 R 160/20

ECLI: ECLI:DE:SGDARMS:2023:1206.S25R160.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kürzung der Rentenansprüche des Klägers aufgrund des nach der Ehescheidung des Klägers und seiner früheren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleichs.

Der Kläger war vom 20. Mai 1983 bis zum 2. September 1999 mit Frau D. A. geb. E. verheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts Seligenstadt - Familiengericht - am 2. September 1999 geschieden. Im Rahmen des in dem Urteil geregelten Versorgungsausgleichs wurden der Frau A. im Wege des Rentensplittings Anwartschaften i.H.v. 376,84 DM und im Rahmen des erweiterten Splittings Anwartschaften i.H.v. 6,78 DM übertragen.

Mit Bescheinigung vom 17. August 2006 bestätigte die europäische Zentralbank (EZB), dass der Kläger in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1998 bei dem Europäischen Währungsinstitut in Frankfurt am Main beschäftigt war und dass er seit dem 1. Juli 1998 bei der EZB im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt sei. Als Mitarbeiter der EZB unterliege er nicht den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.

Mit Schreiben vom 14. März 2008 übersandte Frau G., Senior Human Resources Assistant bei der EZB der Beklagten einen Antrag auf Übertragung von Pensionsansprüchen entsprechend des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der EZB über die Durchführung des Abschnitts 16 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB für den Kläger. Beigefügt war ein vom Kläger ausgefülltes Antragsformular „ECB Retirement Plan“ vom 13. März 2008.

Die Beklagte führte eine Kapitalwertermittlung im Rahmen der Amtshilfe hinsichtlich der Rentenansprüche des Klägers durch. Dabei ermittelte sie unter Beachtung des durchgeführten Versorgungsausgleichs einen Wert von 118.481,15 €. Die im Rahmen des Versorgungausgleichs verminderten Rentenanwartschaften betrugen 383,62 DM, was umgerechnet 8,0864 Entgeltpunkte ergab.

Mit Schreiben vom 9. September 2008 ersuchte die EZB die Beklagte, den Betrag von 118.481,15 € gegebenenfalls zuzüglich weiterer aufgelaufener Zinsen auf ein Konto der europäischen Zentralbank zu überweisen.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass entsprechend seinem Antrag auf Übertragung von Rentenansprüchen, den er bei der EZB gestellt habe, der Kapitalwert i.H.v. 118.174,88 € gemäß Art. 2 des EZB-Übertragungsabkommens zur EZB übertragen werde. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Kläger ging gegen den Bescheid nicht vor.

Mit Schreiben vom 26. März 2019 wandte sich der Kläger durch seine damaligen Bevollmächtigten an die Beklagte und teilte mit, dass seine geschiedene frühere Ehefrau 2019 in Toronto, Kanada verstorben sei. In dem seit dem 2. September 1999 rechtskräftigen Scheidungsurteil sei der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Die verstorbene geschiedene Ehefrau des Klägers habe keinerlei Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen. Es werde um Mitteilung gebeten, ob die Durchführung der Anpassung nach §§ 37, 38 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) bei der Beklagten beantragt werden müsse, dieser Antrag werde bereits jetzt vorsorglich gestellt, oder ob die EZB hierfür zuständig sei.

Mit Schreiben vom 1. April 2019 teilte die Beklagte den damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit, dass durch die Beitragserstattung bzw. Übertragung von Rentenansprüchen zur EZB das Sozialversicherungsverhältnis aufgelöst worden sei und in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Ansprüche mehr bestünden. Nach § 38 Abs. 1 S. 1 VersAusglG entscheide der Versorgungsträger über die Anpassung wegen Tod, der die aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Versorgung zahle. Der Kläger möge sich daher mit dem Anliegen an die EZB wenden.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 wandte sich der Kläger durch seine damaligen Bevollmächtigten erneut an die Beklagte. Der Versorgungsausgleich, der ausweislich des Scheidungsurteils im Jahr 1999 erfolgt sei, sei bei der Übertragung des Kapitalwertes auf die EZB bereits berücksichtigt worden. Nach § 32 VersAusglG gelte § 38 VersAusglG für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Versorgungsausgleich sei in dem Zeitpunkt durchgeführt worden, zu welchem die bei der Beklagten in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechte ausgeglichen worden sein. Nach § 38 VersAusglG entscheide über die Anpassung der Versorgungsträger, bei dem das aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht bestehe. Es bestünden natürlich keine Ansprüche auf Rentenzahlung mehr gegen die Beklagte aus den vor dem 1. Juli 1997 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Da das mit dem Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht im Zeitpunkt der Scheidung und der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Beklagten bestanden habe, sei sie nach Auffassung der Klägerseite auch dazu verpflichtet, die Anpassung gemäß § 37 VersAusglG durchzuführen. Die EZB könne dies nicht tun, da dorthin im Januar 2009 die bereits gekürzten Anrechte übertragen worden seien.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 informierte die Beklagte den Kläger, dass eine Anpassung wegen Tod nach § 37 VersAusglG bei der gesetzlichen Rentenversicherung leider nicht möglich sei, weil die Rentenanwartschaften des Klägers mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 unter Berücksichtigung des Malus an das Versorgungssystem der EZB übertragen worden seien und das Versicherungskonto insoweit erloschen sei.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2020, bei der Beklagten eingegangen am 17. Januar 2020 erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2019. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 wurde der Widerspruch damit begründet, dass die rein formale Argumentation der Beklagten nicht trage. Nachdem die geschiedene Frau des Klägers verstorben sei, lägen die Voraussetzungen vor, um den Versorgungsausgleich nach § 37 VersAusglG zu Gunsten des Klägers auszusetzen. Es tue insoweit nichts zur Sache, dass der Teil der nach dem Versorgungsausgleich ohnehin bei ihm verbliebenen Anrechte auf die EZB übergeleitet worden sei. Die EZB habe von der Beklagten insoweit lediglich eine Zahlung erhalten, die den Malus aus dem Versorgungsausgleich bereits berücksichtigt habe. Ein „abschließender Verlust“ der im Versorgungsausgleich auf die Exfrau übertragenen Anrechte stehe von vornherein unter anderem unter der Bedingung, dass das Rückfallprivileg des § 37 VersAusglG nicht greife. Das sei hier aber nicht der Fall. Wären die Anrechte nicht auf die EZB übergeleitet worden, gäbe es überhaupt keine Diskussion über die Frage, ob der Versorgungsausgleich auszusetzen ist. Die insoweit formal angeführte Begründung, das Konto des Widerspruchsführers erloschen, sei eine reine Scheinbegründung, zumal das Konto per Mausklick reaktiviert werden könne. Die Beklagte verletze mit ihrer bisherigen Argumentation die Eigentumsrechte des Klägers wie auch die das Sozialversicherungsrecht prägenden allgemeinen Bestandsschutzgarantien. Die Beklagte habe dem Kläger Rente aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte zu gewähren, höchst hilfsweise sei der Kläger kapitalmäßig abzufinden. Die Voraussetzungen des § 37 VersAusglG lägen unzweifelhaft vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2020 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2019 zurück. Dem Begehren des Klägers, die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs nach § 37 VersAusglG rückgängig zu machen, könne nicht entsprochen werden. Die §§ 37 und 38 VersAusglG seien Härteregelungen, die die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf Seiten der ausgleichspflichtigen Person beseitigen oder abmildern sollten. Durch die Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person werde die familiengerichtliche Entscheidung über den Wertausgleich nicht rückgängig gemacht, sondern es würden lediglich deren Folgen ganz oder teilweise beseitigt. Der geschiedenen Ehefrau des Klägers sei aus den übertragenen Anwartschaften vor ihrem Tod eine Leistung nicht gewährt worden. Insoweit wären die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VersAusglG erfüllt. Allerdings folge hieraus nicht, dass Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen nicht mehr aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt würden. § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG bestimme als Rechtsfolge ausschließlich, dass ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger gekürzt werde. Dies setze voraus, dass bereits der Leistungsfall bei der ausgleichspflichtigen Person eingetreten sei, diese Person also Rentenleistungen aus der Versicherung beziehe. Die Formulierung in § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG „Anrecht der ausgleichpflichtigen Person … nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleiches gekürzt“ beziehe sich nicht auf eine Rückgängigmachung der Entscheidung des Familiengerichtes zum Versorgungsausgleich. Eine Rückübertragung der durch das Urteil des Amtsgericht Seligenstadt - Familiengericht, vom 2. September 1999 auf das Rentenkonto der geschiedenen Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften finde nicht statt. Vielmehr verbleibe es bei der Gestaltungswirkung dieses Urteils. Im Fall der Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 VersAusglG werde aber diese Gestaltungswirkung ausgesetzt, sodass die Kürzung der Anwartschaften hinsichtlich der Berechnung der Rentenhöhe der ausgleichpflichtigen Person als nicht erfolgt gelte. Auch dies setzt voraus, dass der Leistungsfall bei der ausgleichspflichtigen Person eingetreten sei und diese Person also entsprechende Leistungen beziehe. Die Härte des Versorgungsausgleichs wirke sich nicht vor Eintritt des Leistungsfalls aus, vielmehr sei erst die nach Eintritt des Leistungsfalls dem Ausgleichspflichtigen gewährte Rente nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen. Erst bei einer Rentenzahlung liege eine spürbare Kürzung des Rentenanspruchs der ausgleichspflichtigen Person vor. Eine Entscheidung über die Durchführung der Anpassung wegen Tod sei zwar unabhängig von einem Leistungsbezug des überlebenden Ehegatten möglich, allerdings nur dann, wenn es darum gehe, zukünftig zu erwartende Rentenanwartschaften festzustellen. Dies setze voraus, dass ein Versicherungskonto bei einem Rentenversicherungsträger geführt wird, aus dem Rentenanwartschaften abgeleitet werden können. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Außerdem entscheide nach § 38 VersAusglG über die Anpassung der Versorgungsträger, bei dem das aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Recht bestehe. Versorgungsträger des Klägers sei nicht mehr die Beklagte, sondern das Versorgungssystem der EZB.

Der Kläger hat am 19. Mai 2020 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben.

Der Kläger argumentiert, dass seinerzeit Anrechte lediglich unter Berücksichtigung des Malus aus dem Versorgungsausgleich auf die EZB übertragen worden seien. Die beim Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte befänden sich noch immer bei der gesetzlichen Rentenversicherung, nämlich auf dem Konto der verstorbenen Ehefrau die die Anrechte wegen ihres frühen Todes aber gar nicht habe aufbrauchen können. Das Konto des Klägers könne per Mausklick reaktiviert werden. Auch die Aussetzung des Versorgungsausgleichs könne durch Mausklick bewerkstelligt werden. Es sei nicht einzusehen, weshalb sich die Beklagte vorliegend entgegen dem Regelungsgehalt von § 37 VersAusglG die weiterhin bei ihr befindlichen Anrechte, die zunächst per Versorgungsausgleich übertragen worden waren, einverleiben können sollte. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, im Leistungsfall aus den seinerzeit im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechten Rente zu beziehen, da seine Exfrau diese Anrechte nicht verbraucht habe im Sinne von § 37 VersAusglG. Das habe mit der Überleitung der weiteren Anrechte des Klägers zu EZB materiell nichts zu tun. Der Kläger habe, in welcher Form auch immer, Anspruch auf Rückerstattung seiner im Versorgungsausgleich verlorene Anrechte, denn die Voraussetzungen des § 37 VersAusglG lägen vor.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. April 2020 zu verpflichten, die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung der Versorgungsanrechte des Klägers auszusetzen und im Leistungsfall eine insoweit ungekürzte Rente zu gewähren

  2. hilfsweise: Unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2020 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rente aus einem Versicherungskonto zu gewähren, dass nicht um den Versorgungsausgleich gekürzt wird,

  3. hilfsweise: Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. April 2020 zu verpflichten, den Kläger im Hinblick auf den versorgungsausgleichsbedingten Verlust seiner Anrechte zu entschädigen und kapitalmäßig abzufinden,

  4. hilfsweise: Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. April 2020 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrags verweist die Beklagte auf die streitgegenständlichen Bescheide.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren sowie auf die Akte der Beklagten (ein Band) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weder im Hauptantrag noch in den Hilfsanträgen begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. April 2020 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer nicht um den Versorgungsausgleich gekürzten Rente noch auf eine kapitalmäßige Entschädigung für die gekürzten Entgeltpunkte.

Die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person ist in § 37 Abs. 1. S. 1 VersAusglG geregelt. Danach wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Gemäß § 37 Abs. 2 VersAusglG findet die Regelung aus § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG nur Anwendung, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger 36 Monate bezogen hat.

Durch eine Anwendung von § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG findet keine Rückübertragung der durch den Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte statt (BSG, Urteil vom 08-11-1989 - 1 RA 61/87, Rehbein in: Götsche/Rehbein/ Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Auflage 2018, § 37 Rn. 8). Dies lässt sich dem Wortlaut der Norm eindeutig entnehmen. Dadurch, dass darin geregelt ist, dass ein „Anrecht … nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt“ wird, wird deutlich, dass das Urteil des Familiengerichts nicht abgeändert oder rückgängig gemacht wird, sondern lediglich in seinen Auswirkungen modifiziert wird.

Der Anwendungsbereich von § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG ist eröffnet. Der geschiedenen Ehefrau des Klägers sind bei der Scheidung Rentenanwartschaften des Klägers übertragen worden. Aufgrund ihres Todes vor Inanspruchnahme einer Rente hat sie nie Leistungen aus den ihr übertragenen Entgeltpunkten bezogen.

Allerdings besteht aufgrund der Übertragung der Rentenanwartschaften des Klägers auf das Alterssicherungssystem der EZB kein Anrecht des Klägers bei der Beklagten mehr bzw. es wird auch wenn der Kläger das Renteneintrittsalter erreicht kein solches Anrecht bestehen.

§ 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG bestimmt lediglich als Rechtsfolge, dass ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger gekürzt wird. Dies setzt das Bestehen eines solchen Anrechts voraus, der Versicherungsfall muss bei der ausgleichspflichtigen Person eingetreten sein. Hierzu führt das bayerische Landessozialgericht aus: „§ 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG bestimmt ausschließlich als Rechtsfolge, dass ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger gekürzt wird. Dies setzt voraus, dass bereits der Versicherungsfall bei der ausgleichspflichtigen Person eingetreten ist, der Kläger also Rentenleistungen aus seiner Versicherung bezieht. § 37 VersAusglG normiert den bisher in § 4 VAHRG geregelten Härtefall, der einer Forderung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entsprach, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleiches zu begegnen (Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - juris). Das BVerfG hat ausgeführt, dass die grundrechtswidrigen Auswirkungen insbesondere gegeben seien, wenn die ausgleichspflichtige Person eine spürbare Kürzung ihrer Rentenansprüche hinnehmen müsse, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbstständigen Versicherungsschutzes angemessen für die ausgleichsberechtigte Person auswirke (BVerfG aaO). Vor Eintritt des Versicherungsfalls, der Rentengewährung an den Ausgleichsverpflichteten, wirkt sich aber die Härte des Versorgungsausgleiches nicht aus, vielmehr ist erst die nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Ausgleichsverpflichteten gewährte Rente nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleiches zu kürzen (vgl. zu § 4 VAHRG: BSG Urteil vom 08.11.1989 - 1 RA 61/87 - juris)“ (LSG Bayern (19. Senat), Urteil vom 09.05.2018 - L 19 R 412/17, Rn. 20). Der Kläger müsste also Rentenleistungen aus seiner Versicherung beziehen. Dies ist beim Kläger gegenwärtig nicht der Fall und wird aufgrund des Erlöschens des Versicherungsverhältnisses auch zukünftig nicht der Fall sein.

Das Begehren des Klägers ist vom Wortlaut der Norm nicht erfasst. Bei dem Kläger gibt es gegenwärtig kein Recht, welches aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird und auch künftig wird es aufgrund des Erlöschens des Versicherungsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten nicht dazu kommen, dass der Kläger von der Beklagten eine um den Versorgungsausgleich gekürzte Rente beziehen wird. Der Kläger trägt vor, dass die Intention des Gesetzgebers gewesen sei, dass bei vor Versterben des geschiedenen Ehegatten Ansprüche des Überlebenden nicht einfach verschwinden sollen. Der Gesetzgeber habe einen so exotischen Fall wie den des Klägers nicht bedacht. Die Beklagte könne das Versicherungskonto des Klägers mit einem Mausklick reaktivieren.

In der Sache begehrt der Kläger folglich die analoge Anwendung von § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BSG, Urteil vom 17.04.2007 - B 5 RJ 30/05 R, Rn. 14; LSG Berlin-Brandenburg,Urteil vom 27.08.2015 - L 5 AS 3259/12 m.w.N.). Eine analoge Anwendung der Anpassungsregelung des § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG kommt aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die §§ 32 ff. VersAusglG regeln Ausnahmen von dem Grundsatz der Kürzung von Anrechten aufgrund des Versorgungsausgleichs. Als Ausnahmevorschrift ist § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG nicht analogiefähig (LSG Bayern (19. Senat), Urteil vom 09.05.2018 - L 19 R 412/17, Rn. 23, zum VAHRG: BVerwG Urteil vom 24.11.1994 - 2 C 14/93).

Eine Analogie ist vorliegend auch nicht verfassungsrechtlich geboten.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung ausgeführt, dass die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Halbteilung von Anrechten nicht deshalb entfällt, weil bei der ausgleichspflichtigen Person eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, sich der Erwerb eines selbstständigen Versicherungsschutzes für die ausgleichsberechtigte Person jedoch wegen Vorversterbens nicht angemessen auswirkte und die Kürzung darum ihrem Zweck verfehlte. Im Falle der Einbeziehung von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Versorgungsausgleich hält das Bundesverfassungsgericht eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich von § 37 VersAusglG nicht für verfassungsrechtlich geboten. Zu der Frage, ob es zu einer verfassungswidrigen Bereicherung der Versichertengemeinschaft kommt, wenn im Fall des Vorversterbens keine Aussetzung der Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person erfolgt, führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass eine solche nur in Betracht käme, wenn die Regelungen über den Versorgungsausgleich strukturell und nicht bloß im Einzelfall dazu führten, dass die Geschiedenen in der Summe weniger Leistungen erhielten als die übrigen Versicherten. Eine solche strukturelle Bereicherung der Versichertengemeinschaft vermochte das Bundesverfassungsgericht im Falle Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht zu erkennen (BVerfG, Beschluss vom 6.5.2014 – 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13, Rn. 43 und 51).

Auch im vorliegenden Fall vermag die Kammer keine strukturelle Benachteiligung Geschiedener zu erkennen. Bei der Übertragung von Rentenanwartschaften auf die EZB, wie sie im Falle des Klägers vorgenommen wurde, handelt es sich um einen selten auftretenden Ausnahmefall. Ebenso wie im Falle von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat der Gesetzgeber zu diesem Ausnahmefall keine Regelung im VersAusglG getroffen sodass es bei Anwendung der generellen Prinzipien des Versorgungsausgleichs verbleibt. Zu diesen generellen Prinzipien gehört es, dass der Versorgungsausgleich auch im Falle des Todes eines Ehegatten nicht rückgängig gemacht wird und dass, außer in den gesetzlich im einzelnen normierten Ausnahmefällen, weder eine Rückübertragung von Anrechten noch ein sonstiger Ausgleich stattfindet.

Da § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG weder direkt noch analog zur Anwendung kommt, ist die Ablehnung der Beklagten, den Versorgungsausgleich in irgendeiner Form rückgängig zu machen oder Ausgleich zu schaffen, rechtmäßig. Aus diesem Grund führt weder der Hauptantrag noch die Hilfsanträge zum Erfolg, da jeder der Anträge erfordern würde, dass die Beklagte nicht nur von der Kürzung bestehender Anrechte des Klägers absieht, sondern vielmehr die tatsächliche Übertragung von Entgeltpunkten, und entweder die Wiederbegründung eines Versicherungsverhältnisses oder aber eine kapitalmäßige Auszahlung erfordern würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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