Hessisches Finanzgericht 8. Senat, 2026-02-04, 8 V 1048/25

8 V 1048/25Steuergericht / Division 804.02.2026

Regest

Aufwendungen für die Instandsetzung einer in Italien belegenen Immobilie, die später vermietet werden soll, und entsprechend dadurch entstehende Verluste sind (ungeachtet der Zuordnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Gewerbebetrieb) nach dem DBA Italien im Inland grundsätzlich steuerlich nicht zu berücksichtigen, sofern es sich nicht um finale Verluste handelt.

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Finanzgericht 8. Senat — 8 V 1048/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-04

Aktenzeichen: 8 V 1048/25

ECLI: ECLI:DE:FGHE:2026:0204.8V1048.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art. 5, 7 DBA Italien, Art. 6 DBA Italien, § 15 Abs. 2 EStG

Orientierungssatz

Aufwendungen für die Instandsetzung einer in Italien belegenen Immobilie, die später vermietet werden soll, und entsprechend dadurch entstehende Verluste sind (ungeachtet der Zuordnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Gewerbebetrieb) nach dem DBA Italien im Inland grundsätzlich steuerlich nicht zu berücksichtigen, sofern es sich nicht um finale Verluste handelt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob der Antragsgegner –das Finanzamt– vom Antragsteller erklärte Verluste aus einem Gewerbebetrieb "Unternehmen 1" in den Streitjahren zu Recht nicht zum Abzug steuermindernd berücksichtigt hat. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller erklärte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitzeiträume Einkünfte aus mehreren Gewerbebetrieben (Unternehmen 2, Unternehmen 1 und (nur in 2018 aufgrund nachlaufender Aufwendungen) Unternehmen 3) sowie aus Vermietung und Verpachtung. Für den Gewerbebetrieb Unternehmen 1 erklärte er jeweils negative Einkünfte und zwar i.H.v. - xx.xxx € (2018), - xxx.xxx € (2019), - xx.xxx € (2020), - xx.xxx € (2021) sowie - x.xxx € (2022). Die Verluste resultierten fast vollständig aus Betriebsausgaben in entsprechender Höhe (Betriebseinnahme erfasste der Antragsteller lediglich in 2020 und 2021 aufgrund der Erstattung von Umsatzsteuer); diese betrafen überwiegend Grundstücksaufwendungen und Reisekosten sowie (in 2019 bis 2022) auch Zinszahlungen.

Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden veranlagte das Finanzamt den Antragsteller für die Veranlagungszeiträume 2018 bis 2021 zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer und berücksichtigte dabei insbesondere auch die geltend gemachten Verluste aus der Unternehmen 1. Die Bescheide für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 ergingen dabei im Hinblick auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb insgesamt und eine mögliche Liebhaberei vorläufig. Für die näheren Einzelheiten wird auf Bl. 29 ff., 61 ff., 124 ff. und 142 ff. der Hauptsteuerakte verwiesen. Im ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2022 ließ das Finanzamt die erklärten Verluste von vorhinein nicht zum Abzug zu; insoweit (im Hinblick auf die gewerbliche Tätigkeit Unternehmen 1 und eine mögliche Liebhaberei) erging die Steuerfestsetzung ebenfalls vorläufig (vgl. Bl. 164 ff. der Hauptsteuerakte). Bereits in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen hatte der Antragsteller in den meisten Jahren Verluste aus dieser Tätigkeit erklärt. Im Zeitraum 2008-2021 summierten sich diese auf über xxx.xxx €.

Mit Prüfungsanordnung vom 11.01.2022 ordnete das Finanzamt eine steuerliche Außenprüfung bei dem Antragsteller betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2018 bis 2020 an. Mit der Prüfung wurde im April 2022 begonnen. In ihrem Bericht betreffend das Gewerbe "Unternehmen 4" stellte sich die Betriebsprüferin auf den Standpunkt, dass es sich insoweit nicht um einen Gewerbebetrieb handele, sondern der Antragsteller einerseits einen Gewerbebetrieb Unternehmen 1 und andererseits eine Vermietung (mit der italienischen Immobilie) unterhalte. Im Hinblick auf den Gewerbebetrieb "Unternehmen 1" kam die Betriebsprüferin zu der Feststellung, dass insoweit, auch mit Blick auf die lange Verlustperiode, eine Totalgewinnprognose nicht vorliege, weswegen die Tätigkeit mangels Gewinnerzielungsabsicht als nicht steuerbare Liebhaberei zu betrachten sei. Hinsichtlich der Vermietung der italienischen Immobilie kam sie zu der Feststellung, dass die entsprechenden Einkünfte in Deutschland mangels Besteuerungsrecht keine Berücksichtigung finden könnten. Im Ergebnis könnten die Verluste aus dem Gewerbebetrieb "Unternehmen 1" in den geprüften Jahren somit steuerlich insgesamt nicht berücksichtigt werden. Für die näheren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 30.12.2024 (Bl. 18 ff. des Sonderbandes Bp, ADV, ESt 18-22) verwiesen.

In der am 12.12.2024 stattgefundenen Schlussbesprechung erläuterte der Antragsteller, dass er in den Jahren 2008 bis 2016 in Marokko Ferienwohnungen angemietet und für seine Kunden verschiedene Gesamtpakete angeboten habe. Diese Pakete hätten aus Übernachtungen in den gemieteten Ferienwohnungen sowie verschiedenen Ausflügen (die von anderen Anbietern eingekauft worden seien) bestanden. Ab dem Jahr 2018 habe er geplant, anstelle der zuvor angemieteten Ferienwohnungen die Ferienwohnung(en) seines eigenen Hauses in Ort 1, Italien, zusammen mit diversen Aktivitäten anderer Leistungsanbieter zu vermitteln. Es sei geplant gewesen, drei Kooperationspartnern Reisepakete für … Reisegruppen anzubieten. Insofern habe er geplant, in Italien verschiedene Ausflüge (etwa nach Ort 2, Ort 3 oder Ort 4, etc.) zu organisieren. Die Übernachtungen hätten in seinem eigenen Haus in Ort 1 erfolgen sollen. Darüber hinaus sei geplant gewesen, weitere Ferienhäuser in der Umgebung anzumieten und auch Frühstück anzubieten. Zur Ausführung all dieser Angebote würden freiberufliche Arbeitskräfte in Italien eingesetzt werden; die Steuerung solle ausschließlich von Deutschland aus durch den Antragsteller erfolgen. Insgesamt würden die Leistungen als Gesamtpaket an die Kooperationspartner erbracht, die diese dann wiederum an … Touristen verkaufen würden. Für die näheren Einzelheiten über den Hergang und die Ergebnisse der Schlussbesprechung wird auf Bl. 60 ff. des Sonderbandes Rb-Band, AdV, ESt 18-22 verwiesen.

Das Finanzamt schloss sich den Ergebnissen der steuerlichen Außenprüfung an und erließ am 27.01.2025 – jeweils unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung – entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2018 bis 2021, was zu Einkommensteuernachzahlungen von etwas mehr als xxx.xxx € (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen) führte. Für die näheren Einzelheiten der geänderten Steuerbescheide wird auf Bl. 42 ff., 67 ff., 128 ff. und 146 ff. der Hauptsteuerakte verwiesen.

Gegen diese geänderten Bescheide legte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit am 26.02.2025 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben jeweils Einspruch ein. Diese begründete er damit, dass keine Liebhaberei vorliege und es sich auch nicht um eine Vermietung und Verpachtung einer in Italien belegenen Immobilie handele. Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit sei das Anbieten und der Verkauf von Reisen und Reisepaketen. In Italien würden keine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Für die näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf Bl. 4 ff. des Sonderbandes Rb-Band, AdV, ESt 18-22 verwiesen.

Die am 02.03.2025 vom Bevollmächtigten des Antragstellers beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt mit Verfügung vom 17.04.2024 ab. Für die näheren Einzelheiten wird auf Bl. 66 ff. des Sonderbandes Rb-Band, AdV, ESt 18-22 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 16.06.2025 hat der (damalige) Bevollmächtigte des Antragstellers bei dem Hessischen Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide betreffend die Veranlagungszeiträume 2018 bis 2021 (Bl. 7 ff. FG-Akte), sowie auch betreffend den Veranlagungszeitraum 2022 (Bl. 57 ff. FG-Akte) beantragt.

Der Antragsteller ist der Meinung, dass die Steuerbescheide rechtswidrig seien. Es sei unzutreffend, wenn das Finanzamt meine, dass aus der Tätigkeit in Italien Einkünfte aus der Vermietung einer italienischen Immobilie resultieren würden,

die gem. Art. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Italien und Deutschland –DBA Italien– allenfalls in Italien, nicht aber in Deutschland, zu berücksichtigen seien. Vielmehr übe er eine gemischte unternehmerische Tätigkeit als eine Art Reiseveranstalter aus; was zu Unternehmensgewinnen im Sinne des Art. 7 DBA Italien führe. Nach Art. 7 Abs. 1 DBA Italien seien Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat zu besteuern, es sei denn, es liegt eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat vor. Insoweit sei das Besteuerungsrecht vorliegend Deutschland zugewiesen; eine Betriebsstätte in Italien sei nicht ersichtlich. Dies ergebe sich daraus, dass es die Geschäftsidee des Antragstellers sei, insbesondere für … Kunden, Reisen in Ort 5 als Gesamtpaket zu organisieren. Zentrum und Ausgangspunkt dieser Reisen habe Ort 1 sein sollen. Das umfassende touristische Gesamtpaket habe sich insbesondere aus Leistungen im Bereich touristische Infrastruktur & Dienstleistungen (u.a. in Form von Reisedienstleistungen) sowie Freizeit-& Erlebnisangeboten (etwa in Form von Freizeitangebote) zusammensetzen sollen. Die Immobilie habe für all diese Aktivitäten als Übernachtungsgelegenheit für die angebotenen Reisepakete dienen sollen. Die dafür notwendigen Renovierungsarbeiten hätten ein Investitionsvolumen von ca. xxx.xxx € erfordert (für Renovierungsarbeiten zur Anpassung an touristische Anforderungen, Ausstattung für Beherbergung und Freizeitangebote, Einhaltung gesetzlicher Auflagen). Eine Betriebsstätte in Italien liege gleichwohl nicht vor, insbesondere nicht eine im Sinne des Art. 5 Abs. 2 DBA Italien. Aber auch Art. 5 Abs. 1 DBA Italien sei nicht einschlägig, da die Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt seien. Bei der Immobilie in Ort 1 fehle es jedenfalls in den Streitjahren schon an der unmittelbaren Nutzungsmöglichkeit für unternehmerische Zwecke. Darüber hinaus liege eine Betriebsstätte auch deshalb nicht vor, weil es in dem streitgegenständlichen Zeitraum an der tatsächlichen Aufnahme der Aktivitäten in der Geschäftseinrichtung gefehlt habe. Gegenstand des Unternehmens des Antragstellers sei Unternehmen 1 gewesen. Für diese Zwecke sei die Immobilie jedenfalls in den streitgegenständlichen Jahren nicht nutzbar gewesen. Insoweit verweist der Antragsteller auch auf eine Bestätigung eines "Arbeitsberaters" Person 1, in der dieser erklärt, dass die Einkünfte im Zusammenhang mit der Immobilie in Ort 1 gemäß Art. 6 und 7 DBA Italien in Deutschland der Besteuerung unterliegen (vgl. Bl. 107 ff.).

Weiter gehe das Finanzamt auch zu Unrecht davon aus, dass eine Liebhaberei vorliege. Bezüglich der Unternehmen 1, die als gewerbliches Unternehmen betrieben werde, seien zwar hohe Anlaufverluste angefallen. Der Antragsteller habe, ohne dass ihn daran ein Verschulden treffe, für die Dauer der Gründungsphase keine Betriebseinnahme erzielen können. Eine Liebhaberei folge daraus jedoch nicht, was auch die vorgelegten Businesspläne belegen würden. Für die weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers insoweit wird auf Bl. 406 ff. FG-Akte verwiesen.

Soweit der Berichterstatter (vgl. Hinweis vom 16.10.2025) auf das Urteil des BFH vom 26.02.2014 (– I R 56/12 –, BStBl. II 2014, 703) verweise, seien die Grundsätze dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da es dort um eine fehlgeschlagene Gründung in einem Nicht-EU/EWR-Staat gegangen sei, während im vorliegenden Fall aufgrund der europäischen Grundfreiheiten andere Maßstäbe gelten würden und insbesondere die Niederlassungsfreiheit zu beachten sei.

Hilfsweise sei es so, dass die in den Streitjahren entstandenen Aufwendungen bei dem als Einzelunternehmen organisierten Antragsteller als finale Verluste im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zu behandeln seien. Höchst hilfsweise seien die Verluste zwischen Deutschland und Italien aufzuteilen und zwar – mangels vorliegender Anhaltspunkte – im Verhältnis 50% zu 50%.

Der Antragsteller ist daneben der Auffassung, dass die Vollstreckung der Steuerbescheide auszusetzen sei, da eine unbillige Härte vorliege.

Der Antragsteller behauptet insoweit, dass seine Tante im September 2023 verstorben sei. Im Zuge des Erbfalls habe er Barvermögen im Umfang von rund xxx.xxx € sowie einen hälftige Miteigentumsanteil an einer Immobilie in der Straße 2 in Ort 6 geerbt. Den anderen Miteigentumsanteil habe seine Schwester geerbt, mit der er aber zerstritten sei, weshalb man nicht über eingehende Einkünfte aus der Vermietung der Immobilie verfügen und auch keine sonstigen Maßnahmen zur Instandhaltung der Immobilie treffen könne; insbesondere sei aber die defekte Heizungsanlage zu reparieren oder zu ersetzen. Insoweit müsse der Antragsteller in Vorleistung gehen, da die die Schwester als Miteigentümerin die Zustimmung verweigere. Der Steuerberater habe den Wert der gesamten Immobilie nach dem Ertragswertverfahren mit x,x Mio. € angesetzt, was einen steuerlichen Erwerb des Antragstellers in Höhe von xxx.xxx € ergebe. Die aus der Erbschaft resultierende voraussichtliche steuerliche Belastung des Antragstellers werde von dessen Steuerberater mit insgesamt rund xxx.xxx € geschätzt. (Nur) hierfür habe der Antragsteller Rücklagen bilden können. Nach Einschätzung des Steuerberaters des Antragstellers komme auch eine Stundung der Erbschaftsteuer nicht in Betracht. Da das Verfahren bereits längere Zeit andauere, rechne der Antragsteller zudem mit einer baldigen Steuerfestsetzung. Zudem sei es so, dass für die Einkünfte aus der Immobilie in der Straße 2 keine Vorauszahlungen geleistet worden seien. Insoweit sei mit erheblichen Einkommensteuernachzahlungen von schätzungsweise xxx.xxx € zu rechnen. Zur Sicherstellung ausreichender Liquidität plane der Antragsteller, die Immobilie in Italien zu veräußern. Sofern dies nicht kurzfristig geschehe, reiche seine Liquidität jedoch nicht aus, um die Steuern zu bezahlen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ihm kurzfristig ein Kredit gewährt werden könne, werde von ihm als gering eingeschätzt. Insgesamt würden sich – so der Antragsteller anschließend – die in diesem Verfahren streitgegenständlichen Steuern auf rund xxx.xxx € belaufen. Würden die Rücklagen zur Begleichung dieser Steuern eingesetzt, stünde keine Liquidität mehr zur Begleichung der Erbschaftsteuer und weiterer Steuerzahlungen zur Verfügung.

Nachdem der Antragsteller (über seinen damaligen Bevollmächtigten) noch die vollständige Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2018 bis 2022 beantragt hatte, beantragt er nunmehr noch, die Vollziehung der streitgegenständlichen Steuerbescheide insoweit auszusetzen, wie der zu zahlende Betrag auf der Nichtanerkennung der Verluste aus dem Gewerbebetrieb "Unternehmen 1" resultiert.

Das Finanzamt tritt dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entgegen und ist der Meinung, dass eine Berücksichtigung der geltend gemachten Verluste nicht in Betracht komme.

Das Haus des Antragstellers in Italien sei nach den vorgelegten Bildaufnahmen seit geraumer Zeit unbewohnt und gleiche einer Baustelle. Insoweit habe der Antragsteller selbst vorgetragen, dass es sich um eine erste Sanierung nach rund 40 Jahren handele und auch eine Dachreparatur notwendig sei, was den Finanzierungsbedarf von xxx.xxx € bedinge. Es sei beabsichtigt, das Haus zu neun Ferienwohnungen umzubauen. Insoweit sei es auch zweifelhaft, ob es sich bei den Kostenüberhaupt um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand oder aber um Herstellungsaufwand handele. Dies habe auch während der Betriebsprüfung nicht geklärt werden können.

Das Finanzamt meint weiter, dass der Ausbau zu Ferienwohnungen (und die spätere Vermietung) zur Einkunftsart Vermietung und Verpachtung führe. Insoweit liege das Besteuerungsrecht bei Italien (Art 24 Abs. 3 Buchst. a, Art. 6 Abs. 3, 1 DBA) so dass auch die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG entfalle. Dass der Antragsteller ein Gewerbe mit Unternehmen 1 ausübe, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Das Finanzamt stellt sich ferner (bzw. ungeachtet dessen) auf den Standpunkt, dass das Vorbringen eines Anlaufverlustes bei einer gewerblichen Tätigkeit nicht glaubhaft sei. Der Antragsteller erkläre diesbezüglich seit dem Jahr 2008 wiederholt Verluste, so dass bereits rein rechnerisch von einem Liebhabereibetrieb auszugehen sei.

Das Vorbringen des Antragstellers sei darüber hinaus widersprüchlich und er genüge nicht seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO. So solle es so sein, dass die Sanierungsarbeiten des Gebäudes in Italien bereits erfolgt seien; über die derzeitige Nutzung des Gebäudes lägen aber keine Angaben vor. Auch habe der Antragsteller nach seinen eigenen Ausführungen noch keine steuerlich notwendige Registrierung vorgenommen und keine Umsatzsteuer-ID beantragt. Inwiefern er gleichwohl eine gewerbliche Tätigkeit ausführen wolle, erschließe sich nicht. Auch sei nach dem Vortrag des Antragstellers beabsichtigt, Reisegruppen von bis zu xx Personen Aufenthalte von xx Tagen zu ermöglichen und Geschäftsaufenthalte für Gruppen anzubieten. Es sei zweifelhaft, dass diese Pläne in der Immobilie realisiert werden könnten. Insoweit sei auch mehrere Jahre nach Durchführung und dem Abschluss der Prüfung die weitere Nutzung der Immobilie unklar. Der Antragsteller habe hier lediglich den Ausbruch der Pandemie bis Ende 2022 als einen Hinderungsgrund genannt. Über die aktuelle Situation gebe er dagegen keine Auskunft.

Aber auch – so das Finanzamt abschließend – wenn man mit dem Antragsteller davon ausginge, dass er ernsthaft eine gewerbliche Tätigkeit (vergeblich) geplant habe und die Voraussetzungen entsprechender Einkünfte vorlägen, seien die Aufwendungen entsprechend dem Urteil des BFH vom 26.02.2014 (– I R 56/12 –) als im Ausland veranlasst anzusehen und daher nicht abziehbar. Dass die Voraussetzungen des Art. 5 DBA nicht vorlägen, sei nicht ersichtlich. Das Gebäude existiere bereits und auf das Merkmal "aktiv" kommt es nicht an. Nicht durchdringen könne der Antragsteller auch mit seinem Einwand, es handele sich um sog. finale Verluste, die unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung in Deutschland abziehbar sein müssten. Dies deshalb, weil es der Antragsteller selbst unterlassen habe, in Italien notwendigen Genehmigungen für sein Gewerbe zu beantragen. Dieses pflichtwidrige Unterlassen könne nicht zu Lasten des deutschen Staates gehen. Auch umgekehrt würden eventuelle künftige Einnahmen aus der (irgendwann fertigen) Immobilie (i.e. der entsprechenden Betriebsstätte) nicht dem deutschen Staat zufließen.

Soweit der Antragsteller höchst hilfsweise eine Aufteilung im Verhältnis 50/50 begehre, entspreche dies ebenfalls nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Antragsteller habe in den Jahren 2018 bis 2022 insgesamt xxx.xxx,xx € an Betriebsausgaben geltend gemacht, wovon insgesamt rund 87 % (rund xxx.xxx €) auf den Umbau / die Renovierung des in Italien liegenden Grundstücks entfallen seien.

Mit Verfügung vom 13.01.2026 hat das Finanzamt mitgeteilt, dass es nunmehr das Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller einleiten werde, da die Abgabenrückstände nunmehr (einschließlich Nebenleistungen) gut xxx.xxx € betragen würden (für die Einzelheiten vgl. Bl. 483 ff. FG-Akte).

Dem Senat lagen fünf Bände Steuerakten vor. Diese waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung.

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat keinen Erfolg.

  1. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2022 beantragt hat.

Einen entsprechenden Antrag hat er auch ausweislich seines Antrags auf Bl. 57 ff. der FG-Akte ausdrücklich gestellt (neben dem Antrag auf Aussetzung betreffend die Veranlagungszeiträume 2018 bis 2021). Insoweit fehlt es aber bereits an einem mit einem Einspruch angefochtenen Verwaltungsakt. Denn gegen den (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden) Einkommensteuerbescheid 2022 (in dem das Finanzamt die erklärten Verluste von vornherein nicht zum Abzug zugelassen hatte) wurde nach Aktenlage bereits kein Einspruch eingelegt, was jedoch Voraussetzung für die Gewährung von AdV ist.

  1. Dessen ungeachtet ist der Antrag insgesamt (also betreffend die Veranlagungszeiträume 2018 bis 2022) unbegründet.

Die Rechtmäßigkeit dieser Einkommensteuerbescheide begegnet weder ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–, noch würde die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne der Alt. 2 zur Folge haben.

a. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines mit dem Einspruch oder einer Klage angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes anhand des aktenkundigen Sachverhaltes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unsicherheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Insoweit sind bei einer notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH–, vgl. Beschlüsse vom 10.02.1967 – II B 9/66 – BStBl III 1967, 182 und vom 07.01.2004 – I B 197/03 – BFH/NV 2004, 635). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (vgl. BFH, Beschluss vom 07.09.2011 – I B 157/10 – BFH/NV 2012, 95).

Im Aussetzungsverfahren beschränken sich die Ermittlungen des Gerichts auf die Auswertung der präsenten Beweismittel (BFH, Urteil vom 04.05.1977 – I R 162-163/76 – BStBl II 1977, 765). Weitere gerichtliche Sachverhaltsermittlungen sind nicht erforderlich (BFH, Beschluss vom 14.02.1989 – IV B 33/88 –, BFHE 156, 167, BStBl. II 1989, 516; Hessisches Finanzgericht vom 09.03.2004 – 6 V 4121/03 –, EFG 2004, 1001). Zu berücksichtigen sind nur die Tatsachen, die sich aus dem angefochtenen Verwaltungsakt oder dem im Einzelnen glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag der Beteiligten ergeben (BFH-Beschluss vom 22.11.1968 – VII B 165/67 –, BFHE 94, 472, HFR 1969, 171). Soweit die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen reicht, hat er mithin den für ihn günstigen tatsächlichen Geschehensablauf durch präsente Beweismittel glaubhaft zu machen (vgl. BFH, Beschluss vom 04.06.1996 – VIII B 64/95 – BFH/NV 1996, 895).

b. Nach diesen Maßstäben musste dem Antrag der Erfolg versagt bleiben. Nach summarischer Prüfung hat das Finanzamt die geltend gemachten Verluste zu Recht nicht bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt, da diese nicht dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen.

aa. Dahinstehen kann dabei, ob überhaupt und in welcher Höhe Verluste entstanden sind.

aaa. Das grundsätzliche "Ob" könnte dabei in Frage zu stellen sein, wenn der Antragsteller nicht mit der notwendigen Einkünfteerzielungsabsicht tätig gewesen war. Dass der Antragsteller eine entsprechende Absicht hatte, kann nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung allerdings nicht in Abrede gestellt werden. Dies zum einen deshalb, weil (entgegen der Auffassung des Finanzamtes) die Gesamthöhe der Verluste nicht so hoch ist, wie vom Finanzamt bei der Prüfung zu Grund gelegt. Grund hierfür ist, dass es sich bei der – nach den Angaben des Antragstellers – in den Jahren 2008 bis 2016 durchgeführten Tätigkeit (Unternehmenstätigkeit) einerseits, sowie der Tätigkeit ab

2016 (Unternehmen 1 im Zusammenhang mit der italienischen Immobile) andererseits jeweils um selbständige Betätigungen handeln dürfte, die (unterstellt die übrigen Voraussetzungen seien erfüllt) nicht als ein einziger Gewerbebetrieb anzusehen sein wären. Die seit 2008 aufgelaufenen Verluste könnten daher bei der Prognose nicht zu berücksichtigen sein. Darüber hinaus hat der Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen zumindest glaubhaft machen können, dass in Bezug auf das Engagement in Italien eine entsprechende Absicht vorlag.

bbb. Dahinstehen kann nach Überzeugung des Senats auch, in welcher Höhe Verluste entstanden sind. Das Finanzamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei den Aufwendungen für die Immobilie (ungeachtet der Einkunftsart) aufgrund einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung gem. § 255 Abs. 2 Satz 1 Fall 3 HGB möglicherweise um Herstellungskosten handelt, die nicht sofort abziehbar, sondern zeitanteilig abzuschreiben wären (§ 4 Abs. 3 Satz 3 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 jeweils i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der Senat teilt angesichts der vorliegenden Unterlagen diese Sichtweise und es wäre Sache des Antragstellers nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für sofort abziehbare Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) hier erfüllt sind, was aber nicht geschehen ist.

bb. Sofern und soweit somit überhaupt negative Einkünfte – aus welcher Einkunftsart auch immer – im Streitfall im Zusammenhang mit der Immobilie in Italien und der "Unternehmen 1" entstanden sein sollten, wären diese in Deutschland jedoch nicht steuerbar. Denn in beiden Fällen läge das Besteuerungsrecht entsprechender Einkünfte bei der Italienischen Republik.

Gemäß Art. 24 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 DBA Italien werden bei der Steuerfestsetzung einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person – wie hier dem Antragsteller – von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Italienischen Republik sowie die in der Italienischen Republik gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Italienischen Republik besteuert werden können.

aaa. Soweit man mit dem Finanzamt davon ausginge, dass es sich vorliegend um Vermietungseinkünfte handelt, läge – was zwischen den Beteiligten ersichtlich auch nicht in Streit steht – das Besteuerungsrecht bei der Italienischen Republik. Denn gemäß Art. 6 Abs. 1 DBA Italien können Einkünfte, die eine in Deutschland ansässige Person aus einer in Italien belegenen Immobilie bezieht, in Italien besteuert werden.

bbb. Das Besteuerungsrecht läge aber auch dann bei der Italienischen Republik, wenn und soweit man – wofür nach dem Akteninhalt einiges sprechen dürfte – vorliegend eine gewerbliche Tätigkeit annehmen würde (vgl. dazu auch den Hinweis des Berichterstatters vom 16.10.2025, Bl. 462 f. der FG-Akte).

Gemäß Art. 7 Abs. 1 DBA Italien können Gewinne eines (in diesem Fall anzunehmenden) Unternehmens eines Vertragsstaats nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. Gemäß Art. 5 Abs. 1 DBA Italien bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" im Sinne des Abkommens eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Tatbestandsmäßig setzt eine Betriebsstätte in diesem Sinne die Existenz eines Unternehmens voraus und ergänzt damit vor allem die Einkünftezuteilungsnorm des Art. 7. Da der Ausdruck "Unternehmen" im DBA nur unzureichend definiert wird, ist dieser zum einen aus seinem abkommensrechtlichen Zusammenhang und zum anderen unter Hinzuziehung des innerstaatlichen Rechts des Anwenderstaates auszulegen, weshalb darunter im Kern gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG– fallen (vgl. Wassermeyer in: Wassermeyer/Kaeser, OECD-MA 2017, Art. 5, Rn. 26).

Unterstellt das Geschäftskonzept des Antragstellers würde irgendwann einmal vollständig umgesetzt und man würde insoweit zu der Überzeugung kommen, dass er ein entsprechendes Unternehmen (im Sinne des Art. 7 DBA Italien) betreibe, dürfte es nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass er in diesem Fall (aufgrund der dann vollständig instand gesetzten und für Aufenthaltszwecke genutzten Immobilie in Italien) seine unternehmerische Betätigung insoweit durch die dann auf jeden Fall existierende italienische Betriebsstätte ausübt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers existiert diese Betriebsstätte, der die entsprechenden Unternehmensgewinne zuzuordnen sind, jedoch nicht erst ab diesem Zeitpunkt. Denn auch zuvor – insbesondere bereits während der Zeit von Renovierungs- und Umbauarbeiten – existiert mit dem Gebäude eine feste Einrichtung, in der er die Geschäftstätigkeit seines Unternehmens ausübt. Insoweit verkennt der Antragsteller nach der Überzeugung des Senats den Begriff der Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Eine entsprechende Tätigkeit, genauer gesagt der Beginn einer entsprechenden Tätigkeit, setzt nämlich voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der gewerblichen Betätigung erfüllt sind. Dabei ist aber nicht Voraussetzung, dass ab dem ersten Tag bereits Einnahmen erzielt werden und ein positives Ergebnis erwirtschaftet wird. Notwendig, aber auch ausreichend, ist (neben den anderen Tatbestandsmerkmalen), dass eine auf Vermögensmehrung gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit und eine entsprechende Absicht vorliegt. Wäre dies nicht der Fall, könnte es – zumindest solange wie überhaupt keine Einnahmen erzielt werden – niemals Anlaufverluste geben, die steuerlich zu berücksichtigen wären. Dies konsequent weitergedacht setzen auch unternehmerische Gewinne oder eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des DBA voraus, dass eine steuerpflichtige Person Aktivitäten entfaltet, die im Zusammenhang mit einer unternehmerischen (gewerblichen) Tätigkeit stehen und die nach der Absicht der Person am Ende dazu führen sollen, dass ein Gesamtgewinnüberschuss erzielt wird, wobei es nicht darauf ankommt, ob oder dass in Bezug auf die konkrete Betriebstätte ein Totalgewinn angestrebt wird (vgl. dazu Wassermeyer, a.a.O.). Die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens umfasst mithin alle Maßnahmen, die durch das entsprechende Unternehmen veranlasst sind. Aus diesem Veranlassungszusammenhang folgt dementsprechend auch, welche Erlöse und Aufwendungen als Betriebseinnahmen und -ausgaben bei der Ermittlung des unternehmerischen Erfolgs Berücksichtigung finden dürfen, was am Ende zur Ermittlung des steuerlich zu berücksichtigenden Gewinns oder Verlustes führt.

Insofern gerät die Argumentation des Antragstellers hier in einen Widerspruch: Denn zum einen trägt er vor, dass seine Tätigkeit bei der Unternehmen 1 insgesamt die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfülle und sie insbesondere (was vom Finanzamt in Abrede gestellt wird) keine Liebhaberei darstelle. Dementsprechend begehrt er ja auch, dass die Verluste aus diesem Gewerbebetrieb bei der inländischen Besteuerung berücksichtigt werden. Dieser Auffassung folgend meint auch der Antragsteller, dass sein Gewerbe "Unternehmen 1" insgesamt die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt, was jedoch sodann dazu führt, dass er damit zugleich ein Unternehmen im Sinne des Art. 7 DBA Italien unterhält (und zwar zunächst einmal unabhängig von der Verortung im Inland oder in Italien). Wenn der Antragsteller sodann allerdings in Abrede stellt, dass in einer örtlich fixierten festen Einrichtung in Italien – in dem Haus in Ort 1 (das nach seiner Vorstellung und seinen Planungen elementarer Bestandteil seiner Unternehmen 1 sein soll) – überhaupt eine unternehmerische Tätigkeit durchgeführt wird (damit keine Betriebsstätte angenommen werden kann), so steht dies im Widerspruch zu seinem Begehren, die entsprechenden Aufwendungen steuerlich berücksichtigen zu können. Denn dadurch sagte er letztlich nichts anderes aus, als dass die Umbau- und Renovierungsarbeiten in dem Gebäude keine unternehmerischen Tätigkeiten darstellen würden. Das aber würde bedeuten, dass die entsprechenden Aufwendungen "privat" veranlasst" wären und außerhalb der steuerbaren Sphäre anfallen würden. Insofern bewegt sich die Argumentation des Antragstellers im Kreis. Zum einen muss er (damit es nicht zu einer italienischen Betriebsstätte und einer Zuordnung zu dieser kommt) verneinen, dass in dem Haus in Italien eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Wenn er dies aber verneint, so stellt er damit automatisch auch infrage, dass es sich bei den Renovierungs- und Umbauarbeiten überhaupt um Tätigkeiten handelt, die dem Gewerbebetrieb Unternehmen 1 zuzuordnen sind.

Im Ergebnis ist der Senat daher der Überzeugung, dass eine unternehmerische Tätigkeit in einer festen Geschäftseinrichtung (auch) dann ausgeübt wird, wenn diese Tätigkeit zwar aktuell noch nicht, aber nach dem Plan des Unternehmens oder Unternehmers künftig, zu unternehmerischen und gewerblichen Einnahmen führen soll und damit durch diese veranlasst ist. Dies entspricht auch den Grundsätzen der Entscheidung des BFH vom 26. Februar 2014 (– I R 56/12 –, BFHE 245, 143), der ebenfalls auf den Veranlassungszusammenhang abstellt und dies sogar – entgegen der hier vorliegenden Fallkonstellation – dann ausreichen lässt, wenn es sich bei den Aufwendungen im Ausland um solche handelt, die noch nicht einmal mit einer zu diesem Zeitpunkt existierenden festen Einrichtung in Zusammenhang stehen oder in dieser anfallen (kritisch insoweit Wassermeyer, a.a.O.). Ausreichend ist danach, dass der Aufwand durch die in Aussicht gestellte spätere Tätigkeit in einer solchen festen Einrichtung veranlasst ist. Im vorliegenden Streitfall ist dagegen vor Ort sogar eine örtlich fixierte Einrichtung in Form der Immobilie in Italien vorhanden.

ccc. Etwas anderes folgt auch nicht unter Verweis des Antragstellers auf die europarechtlichen Grundfreiheiten und insbesondere der Niederlassungsfreiheit.

Soweit der Antragsteller sinngemäß zu meinen scheint, dass die Niederlassungsfreiheit es grundsätzlich zwingend erfordere, dass (eventuell entstandene) Verluste einer in einem EU/EWR-Mitgliedsstaat belegenen Betriebsstätte immer im Ansässigkeitsstaats – hier also in Deutschland – abziehbar sein müssten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Antragsteller hat insoweit auch keine durchgreifenden Bedenken geäußert, warum dies – entgegen den entsprechenden Regelungen einschlägiger DBA – so sein soll. Solche sind auch sonst nicht erkennbar.

Eine Berücksichtigung angefallener Verluste beim inländischen Stammhaus dürfte allerdings – unterstellt es liege keine Liebhaberei vor – möglich sein, sofern es sich um sog. finale Verluste handeln würde (vgl. dazu Kollruss, IStR 2025, 542, m.w.N.). Erforderlich ist allerdings, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Insbesondere muss er nachweisen – bzw. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft machen – dass die in der ausländischen Betriebsstätte angefallenen Verluste endgültig nicht mehr genutzt werden können, etwa weil das insoweit anzuwendende Recht einen Verlustvortrag überhaupt nicht vorsieht oder diesen in einer Art und Weise beschränkt, dass die Verluste (ggfs. zu einem späteren) nicht mehr genutzt werden können.

In diese Richtung hat der Antragsteller sich allerdings nicht substantiiert geäußert und entsprechende Tatsachen auch nicht glaubhaft gemacht. Auch die vorgelegte "Erklärung" des Person 1 kann derartiges nicht belegen. Es handelt sich insoweit zunächst um eine Erklärung eines Arbeitsberaters ("Unternehmen"), dessen Aufgabegebiet auf die arbeits-, gehalts- und sozialversicherungsrechtliche Fragen konzentriert ist, der aber regelmäßig keine laufende Beratung in steuerlichen Fragen von Unternehmen oder Unternehmern übernimmt (vgl. dazu Internetadresse). Darüber hinaus handelt es sich bei den Schlussfolgerungen in der Erklärung um schlichte Behauptungen, die nicht belegt sind. Warum, und auf welcher Grundlage diese Schlussfolgerungen gezogen werden, ist nicht erkennbar; eine Subsumtion unter die einschlägigen Vorschriften fehlt ebenfalls. Nicht glaubhaft gemacht ist auch die einfache Behauptung des Antragstellers, er könne sich in Italien nicht steuerlich veranlagen lassen. Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftmachung dürfte diese Behauptung aber auch unzutreffend sein. Denn ebenso wie das deutsche, kennt auch das italienische Steuerrecht neben unbeschränkten auch beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen (vgl. Art. 2 Abs. 1 TUIR), etwa wenn nicht in Italien ansässige Personen dort Vermietungseinkünfte erzielen oder einen Gewerbebetrieb unterhalten (vgl. Art. 6 TUIR). Auch diese Personen sind verpflichtet, ihren steuerlichen Pflichten nachzukommen und müssen insbesondere eine Steuererklärung abgeben. Dass dabei mutmaßlich gewisse formelle Vorgaben zu beachten sind, spielt keine Rolle. Wenn der Antragsteller insoweit einwendet, dass dafür ein Prokurist notwendig sei, dürfte dies nach den Recherchen des Senats einerseits unzutreffend sein. Im Übrigen spielt es aber auch keine Rolle, ob in Italien eine Verpflichtung besteht, dass sich ein nicht ansässiger Steuerpflichtiger vor Ort eines Repräsentanten, Vertreters (o.ä.) bedienen muss. Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf "italienische Steuersachverständige" verweist, die ausgesagt hätten, dass in Italien eine Veranlagung der gewerblichen Tätigkeit nicht stattfinden könne, handelt es sich erneut um eine bloße Behauptung, ohne jegliche Grundlage. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller bis heute nicht zumindest versucht hat, sich in Italien steuerlich zu registrieren zu lassen und bislang auch keine Erklärung abgegeben hat.

ddd. Dass und warum die Verluste – wie hilfsweise beantragt – im Verhältnis 50:50 zwischen Deutschland und Italien aufzuteilen sein sollten, erschließt sich vor dem Hintergrund, dass es sich fast vollständig um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Immobile in Italien (Renovierung, Instandhaltung, Zinsen) handelt, nicht.

c. Dem Antrag musste der Erfolg auch insoweit versagt bleiben, wie der Antragsteller behauptet, die Vollziehung hätte eine unbillige Härte für ihn zur Folge. Dies ist nämlich nicht der Fall.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise auch aussetzen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Zahlung Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder schwer wiedergutzumachen wären, oder wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet würde. Zu beachten ist indes, dass der Begriff der unbilligen Härte nicht mit dem bei der Stundung (§ 222 AO) verwendeten Begriff der "erheblichen Härte" gleichzusetzen ist; insbesondere stellt die unbillige Härte höhere Billigkeitsanforderungen auf. Außerdem geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Aussetzung wegen unbilliger Härte nicht gänzlich ohne Rücksicht auf die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage und die Erfolgschancen des Rechtsbehelfs gewährt werden darf. Kann der Rechtsbehelf offensichtlich keinen Erfolg haben, sind Zweifel fast oder gänzlich ausgeschlossen, so kommt AdV auch wegen unbilliger Härte nicht in Betracht (vgl. Seer in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 69 FGO, Rn. 103, 104).

Nach diesen Maßstäben kommt eine Aussetzung wegen unbilliger Härte im Streitfall nicht in Betracht. Insoweit hat der Antragsteller noch nicht einmal in Abrede gestellt, dass er über die notwendigen liquiden Mittel verfügt, um die Abgabenschulden zu begleichen. Allerdings hat er dieses Geld "zurückgelegt", um bald anfallende und erwartete Erbschaftsteuerschulden begleichen zu können. Dieser Einwand geht aber bereits deswegen ins Leere, weil eine Erbschaftsteuer bislang nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers noch nicht einmal festgesetzt ist. Darüber hinaus erschließt sich nicht, wieso eine zukünftige Verbindlichkeit geeignet sein soll – bei bestehender Liquidität – jetzt eine unbillige Härte bezüglich einer bereits bestehenden Verbindlichkeit zu begründen. Hinzu kommt, dass es, wenn irgendwann die Erbschaftsteuer festgesetzt ist, viel sinnvoller wäre, dort eine Stundung zu beantragen, zumal § 20 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes –ErbStG– diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Die bloße Behauptung des Steuerberaters, eine Stundung komme nicht in Betracht, ist insoweit nicht nachvollziehbar und im Übrigen auch nicht weiter relevant, zumal auf die Stundung insoweit sogar ein Anspruch besteht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen kann der Antragsteller auch nicht erklären, warum sein Angebot, Grundschulden auf seine Immobilen eintragen zu lassen, nicht im (späteren) Erhebungsverfahren der Erbschaftsteuer anzubringen sein sollte.

Letztendlich könnte der Antragsteller mit seiner Argumentation immer behaupten, eine unbillige Härte liege vor, weil das (zurückgelegte) Geld für die jeweils andere Abgabenschuld benötigt werde. Dass dies keine Billigkeit begründen kann, dürfte auf der Hand liegen. Im Übrigen kommt eine Aussetzung wegen unbilliger Härte bereits deshalb nicht Betracht, weil (siehe oben) keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides bestehen (vgl. BFH, Beschluss vom 26.10.2011 – I S 7/11 – BFH/NV 2012, 583).

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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