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4 L 690/26.KS•VG Kassel 4. Kammer, 2026-07-02, 4 L 690/26.KS
4 L 690/26.KSVerwaltungsgericht / 4. Kammer02.07.2026
Im Falle eines feststellenden Verwaltungsaktes hinsichtlich des Erlöschens eines Aufenthaltstitels ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.
Entscheidungsdatum: 2026-07-02
Aktenzeichen: 4 L 690/26.KS
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0702.4L690.26.KS.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 51 AufenthG, § 80 VwGO, § 123 VwGO
Im Falle eines feststellenden Verwaltungsaktes hinsichtlich des Erlöschens eines Aufenthaltstitels ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Die Anträge,
im Wege einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass die der Antragstellerin erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen ist und von der Antragsgegnerin als fortbestehend zu behandeln ist,
hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG auszustellen,
weiter hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin abzusehen und dieser für die Dauer des Verfahrens eine Duldung zu erteilen,
hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über das Fortbestehen des Aufenthaltstitels der Antragstellerin zu entscheiden,
haben keinen Erfolg.
Der Hauptantrag ist unzulässig, weil der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorliegend nicht statthaft ist. Einstweiliger Rechtsschutz wäre aufgrund von § 123 Abs. 5 VwGO in Konstellationen wie der vorliegenden grundsätzlich nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (so auch: Dittrich/Breckwoldt, in: HTK-AuslR, Rechtsschutz bei Erlöschen eines Aufenthaltstitels, 2.2.9, Stand: 29. April 2024, Rn. 22; VG Köln, Beschluss vom 17. August 2023 – 12 L 2059/22 –, juris, Rn. 9 ff.). Der Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin kann insofern auch nicht umgedeutet werden.
Die Antragstellerin hat in der Hauptsache (4 K 691/26.KS) zutreffend eine Anfechtungsklage gegen den (feststellenden) Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2026 erhoben (vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage in dieser Konstellation: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 2015 – 11 S 714/15 –, juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 1997 – 11 S 2934/96 –, juris, Rn. 6; OVG Bremen, Urteil vom 15. März 1994 – 1 BA 25/93 –, juris, Rn. 38; Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 51 AufenthG, Rn. 73).
Dieser Klage kommt zwar nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung zu (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 1997 – 11 S 2934/96 –, juris, Rn. 6; OVG Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 1998 – 4 B 140/97 –, juris, Rn. 6; VG Köln, Beschluss vom 17. August 2023 – 12 L 2059/22 –, juris, Rn. 13), aber auch daraus folgt keine Statthaftigkeit eines Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO, weil in einer solchen Konstellation – wenn etwa der Eintritt der aufschiebenden Wirkung von der Behörde bestritten würde, wofür hier nichts ersichtlich ist – ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht kommt (vgl. etwa: Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand: Juli 2025, § 80 VwGO, Rn. 454).
Weiterhin folgt eine Statthaftigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht aus dem Umstand, dass in der Hauptsache auch eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO in Betracht zu ziehen wäre. Eine solche ist im Hinblick auf die Frage, ob ein Aufenthaltstitel kraft Gesetzes nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG erloschen ist, zwar im Regelfall statthaft (BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – 1 C 14.16 –, juris, Rn. 12). Vorliegend wäre eine solche Feststellungsklage in der Hauptsache indes aufgrund von § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär gegenüber der (erhobenen) Anfechtungsklage gegen den feststellenden Verwaltungsakt der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2026 (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – 1 C 14.16 –, juris, Rn. 12).
Schließlich ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO vorliegend auch nicht als vorbeugender Rechtsschutz auf Unterlassung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen durch die Antragsgegnerin zulässig, weil es der Antragstellerin insofern an dem dafür erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Nach der Antragsbegründung begehrt die Antragstellerin mit ihrem als Feststellungsantrag formulierten Eilrechtsschutzantrag primär auch das Unterlassen eventueller weiterer aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen. Nach der Begründung kann ihr Antrag daher auch dahingehend verstanden werden, dass sie im Wege der einstweiligen Anordnung das vorläufige Unterlassen von Maßnahmen durch die Antragsgegnerin basierend auf dem von dieser angenommenen Erlöschen des Aufenthaltstitels der Antragstellerin begehrt (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO).
Das dafür erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben. Da sich die Antragstellerin nicht gegen konkrete Maßnahmen wendet, handelt es sich bei ihrem so verstandenen Antrag um einen solchen des vorbeugenden Rechtsschutzes. Aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG gewährt die Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich nur nachträglichen Rechtsschutz. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 18.15 –, juris Rn. 19 f.). Ein solches Rechtsschutzbedürfnis liegt beispielsweise vor, wenn irreparable Schäden drohen oder durch das zu erwartende Verwaltungshandeln vollendete Tatsachen geschaffen werden und die Angelegenheit so eilig ist, dass der Antragsteller den vorbeugenden Rechtsschutz auch schon vorläufig im Wege einer einstweiligen Anordnung erhalten muss (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Stand: Juli 2025, § 123 VwGO, Rn. 46; Puttler, in: Sodan / Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 123 VwGO, Rn. 71; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. September 2022 – 10 CE 22.1939 –, juris, Rn. 16). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.
Zwar ist derzeit nicht rechtlich ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin ausländerbehördliche Maßnahmen gegen die Antragstellerin ergreifen wird, denn die Antragstellerin dürfte – sollte die Annahme der Antragsgegnerin hinsichtlich des Erlöschens ihres Aufenthaltstitels zutreffen – vollziehbar ausreisepflichtig sein (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Auch führt das Erlöschen eines Aufenthaltstitels kraft Gesetzes nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG dazu, dass der Eintritt der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 691/26.KS anhängigen Klage keine unmittelbaren Auswirkungen auf ausländerrechtliche Folgemaßnahmen aufgrund einer eventuellen Ausreisepflicht der Antragstellerin (beispielsweise den Erlass einer Abschiebungsandrohung) hat, weil der lediglich feststellende Verwaltungsakt der Antragsgegnerin bereits einer Vollstreckung nicht zugänglich ist (OVG Thüringen, Beschluss vom 19. November 2021 – 3 EO 167/21 –, juris, Rn. 31 f.).
Der Antragstellerin droht indes (derzeit) keine Abschiebung, weil ihr eine solche bisher nicht nach §§ 58, 59 AufenthG unter Setzung einer Ausreisefrist angedroht wurde. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin derzeit irreparable Schäden durch ein weiteres Zuwarten auf ein eventuelles Tätigwerden der Antragsgegnerin drohen würden (im Ergebnis ebenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis für Eilrechtsschutz in einer vergleichbaren Konstellation verneinend: VG Kassel, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 4 L 811/21.KS –, n. v., Entscheidungsabdruck S. 2 f.). Sofern die Ausländerbehörde gegenüber der Antragstellerin weitere Maßnahmen (Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung) treffen würde, wäre Rechtsschutz gegen diese zu suchen und in dessen Rahmen würde das Erlöschen (kraft Gesetzes) inzidenter geprüft werden (vgl. Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 51 AufenthG, Rn. 69).
Der erste mit Schriftsatz vom 15. April 2026 gestellte Hilfsantrag ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Antragstellerin die darin begehrte Fiktionsbescheinigung nicht zuvor bei der Antragsgegnerin beantragt hat. Die Antragstellerin wandte sich nach ihrer vorgetragenen Rückkehr in das Bundesgebiet bisher – außerhalb des Gerichtsverfahrens – überhaupt nicht an die Antragsgegnerin. Im Übrigen ist für einen Anspruch auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung in der rechtlichen Konstellation der Antragstellerin nichts ersichtlich.
Auch der zweite mit Schriftsatz vom 15. April 2026 gestellte Hilfsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit die Antragstellerin damit die Erteilung einer Duldung begehrt. Dies beantragte sie ebenfalls nicht zuvor bei der Antragsgegnerin.
Die Kammer geht allerdings davon aus, dass die Antragsgegnerin etwaige Duldungsgründe aufgrund einer etwaigen Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit deutschen Staatsangehörigen sowie die von der Antragstellerin vorgetragene Risikoschwangerschaft bei einer von ihr zu treffenden Entscheidung nach einem noch bei der Antragsgegnerin zu stellenden Antrag nach § 60a Abs. 2 AufenthG berücksichtigen wird.
Soweit die Antragstellerin mit dem zweiten Hilfsantrag auch das Unterlassen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen begehrt, hat ihr Antrag keinen Erfolg, weil sie sich gegen den falschen Anspruchsgegner wendet. Die Antragsgegnerin ist für den damit geltend gemachten Anspruch auf (vorläufige) Unterlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht passivlegitimiert. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes (im Folgenden: HessAuslBehZustVO) ist (ausschließlich) das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde für die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Kapitel 5 Abschnitt 2 des AufenthG und damit für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts ausreisepflichtiger Ausländer im Wege der Abschiebung zuständig. Nur von diesem kann daher das Unterlassen oder das Absehen von Abschiebemaßnahmen verlangt werden. Dafür, dass sich die Antragsgegnerin an diese gesetzlichen Zuständigkeitsvorgaben nicht halten und selbst die Abschiebung der Antragstellerin betreiben würde, ist von der Antragstellerin nichts vorgebracht und auch sonst für die Kammer nichts ersichtlich.
Schließlich hat auch der dritte mit Schriftsatz vom 15. April 2026 gestellte Hilfsantrag keinen Erfolg, weil auch dieser unzulässig ist. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist bereits nicht statthaft (vgl. oben). Im Übrigen fehlt es auch hier an einem Rechtsschutzbedürfnis, sofern dieser als vorbeugender Rechtsschutz zu verstehen sein sollte (vgl. oben). Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Antragsgegnerin nicht über das Fortbestehen des Aufenthaltstitels im Ermessen entscheiden kann, weil es sich bei den Erlöschensgründen aus § 51 Abs. 1 AufenthG um gesetzliche Bestimmungen handelt, bei deren tatbestandlichem Vorliegen der Aufenthaltstitel zwingend und von Gesetzes wegen erlischt.
Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.
Hinsichtlich des Hauptantrags war dabei der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro in Orientierung an Nr. 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (u. a. abgedruckt in NVwZ 2025, Beilage 1, 1457 ff.) anzusetzen, denn der Eilantrag richtet sich allein gegen die Feststellung des Erlöschens eines befristeten Aufenthaltstitels. Dieser Wert ist angesichts des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren (Nr. 1.5 des genannten Streitwertkatalogs).
Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts für den ersten und zweiten Hilfsantrag hat das Gericht in Orientierung an Nr. 8.2.3 und Nr. 8.7 des genannten Streitwertkatalogs jeweils den halben Auffangstreitwert in Höhe von 2.500,00 Euro angesetzt. Angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache war dieser Wert nicht weiter zu reduzieren (Nr. 1.5 des genannten Streitwertkatalogs).
Den dritten Hilfsantrag bewertet die Kammer als wirtschaftlich identisch zu dem Hauptantrag, sodass sich dieser nicht weiter streitwerterhöhend auswirkt.
Die so gefundenen Werte waren zu addieren, §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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