Hessisches Landessozialgericht 2. Senat, 2026-03-24, L 2 R 161/25

L 2 R 161/25Sozialversicherungsgericht / 2. Abteilung24.03.2026

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Landessozialgericht 2. Senat — L 2 R 161/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-24

Aktenzeichen: L 2 R 161/25

ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2026:0324.L2R161.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2021 aufgehoben und der Bescheid vom 10. März 2017 in der Fassung des Bescheides vom 2. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2018 abgeändert sowie die Beklagte verpflichtet, den Kläger auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 29. Dezember 2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Tätigkeit als Direktor und Chefsyndikus bei der Beigeladenen zu 3) zu befreien.

II. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Beteiligten haben einander im Übrigen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum vom 1. Oktober bis 29. Dezember 2016 für seine Tätigkeit als Chefsyndikus und Direktor bei der Beigeladenen zu 3).

Der 1972 geborene Kläger ist Volljurist und war zunächst bis 21. Oktober 2004 Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer und ist seit 28. September 2004 Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 2). Außerdem ist er beitragspflichtiges Mitglied des Beigeladenen zu 1).

Am 5. November 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und gab an, er sei seit dem 1. Februar 2001 angestellt und berufsspezifisch beschäftigt als Rechtsanwalt bei dem Rechtsanwalt E. in C-Stadt. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2001 befreite die Beklagte den Kläger für die Tätigkeit als Rechtsanwalt ab dem Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg, also ab dem 1. Oktober 2001. Sie teilte in diesem Bescheid mit, die Befreiung wirke erst ab Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und der Berufskammer. Die Befreiung gelte für die oben genannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständigen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer bestehe und solange Versorgungsabgaben bzw. Beiträge in gleicher Höhe geleistet würden, wie ohne die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.

Am 10. März 2006 beantragte der Kläger erneut die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und teilte im Antrag mit, er sei ab dem 1. Januar 2006 angestellt und berufsspezifisch beschäftigt als Rechtsanwalt bei der Beigeladenen zu 3). Am 3. April 2006 gab der Kläger ergänzend an, er sei Mitglied der Beigeladenen zu 2), und legte den Bescheid über die anderweitige lokale Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Frankfurt am Main vor. Mit Schreiben vom 5. Mai 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund des Bescheides vom 18. Dezember 2001 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 für die Beschäftigung als Rechtsanwalt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei und führte weiter aus: „Die Befreiungsregelung ist nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen, d. h. die Befreiung von der Versicherungspflicht ist auf die jeweilige berufsspezifische Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI); berufsfremde Beschäftigungen oder Tätigkeiten werden von ihr grundsätzlich nicht erfasst. U. E. handelt es sich bei der von Ihnen ab dem 1. Januar 2006 ausgeübten Beschäftigung bei der H. Bankengruppe, A-Stadt, um eine anwaltliche Beschäftigung. Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt daher auch für diese Beschäftigung, so dass es einer erneuten Befreiung nicht bedarf. Ihren Antrag vom 3. März 2006 sehen wir somit als erledigt an.“

Auf seinen Antrag vom 24. März 2016 und nach Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 9. Oktober 2014 und der dazugehörigen Tätigkeitsbeschreibung vom 23. Mai 2016 (Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 26. Juli 2016) befreite die Beklagte den Kläger gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) mit Bescheid vom 6. September 2016 ab dem 29. Juli 2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 21. November 2016 befreite die Beklagte den Kläger außerdem nach § 231 Abs. 4b SGB VI für seine in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 28. Juli 2016 ausgeübte Beschäftigung als Direktor „MaRisk - Compliance und KWG-Unterstellung“ bei der H. Bankengruppe.

Mit am 30. Dezember 2016 eingegangenem Fax teilte der Kläger mit, er habe ab dem 1. Oktober 2016 eine neue Rolle als Chefsyndikus bei der Beigeladenen zu 3) übernommen. Seiner Auffassung nach handele es sich jedoch nicht um eine „wesentliche“ Änderung. Da die Beigeladene zu 2) hieran Zweifel angemeldet habe, habe er unter Wahrung seiner Auffassung dort einen Erstreckungsantrag eingereicht und stelle rein vorsorglich erneut einen Befreiungsantrag. Mit Bescheid vom 31. Januar 2017 erstreckte die Beigeladene zu 2) die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf eine wesentlich geänderte Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) und nahm in der Begründung Bezug auf den Arbeitsvertrag vom 4./10. Mai 2016, die Zusatzvereinbarung vom 28. Juni/6. Juli 2016 sowie die dazu gehörige Tätigkeitsbeschreibung vom 30. Dezember 2016. Mit Bescheid vom 10. März 2017 befreite die Beklagte daraufhin den Kläger gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nunmehr auch für die in seinem Arbeitsvertrag vom 10. Mai 2016 bezeichnete Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 (dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Erstreckung der bestehenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf die weitere Tätigkeit) und auf den Widerspruch des Klägers vom 31. März 2017 mit Bescheid vom 2. November 2017 mit Wirkung bereits ab dem 30. Dezember 2016. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 teilte der Kläger mit, dass er seinen Widerspruch für den noch offenen Zeitraum vom 1. Oktober bis 29. Dezember 2016 aufrechterhalte. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers insoweit zurück und nahm Bezug auf die Regelungen in § 46a Abs. 4 Nr. 2 und § 12 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Sie verwies auf den Eingang des Antrags auf Erstreckung bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main erst am 30. Dezember 2016.

Dagegen hat der Kläger am 19. März 2018 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und an seinem Begehren festgehalten. Das Sozialgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2021 den Bescheid vom 10. März 2017 in der Fassung des Bescheides vom 2. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2018 für den Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 29. Dezember 2016 abgeändert und festgestellt, dass der Kläger aufgrund des Bescheides vom 18. Dezember 2001 und des Schreibens der Beklagten vom 5. Mai 2006 in diesem Zeitraum für die bei der Beigeladenen zu 3) als Rechtsanwalt ausgeübte Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war. Die Klage sei zulässig und nach Auslegung als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage auch begründet. Eine entsprechende Auslegung war vorzunehmen, da eine Verurteilung der Beklagten zur Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum vom 1. Oktober bis 29. Dezember 2016 bei bereits bestehender Befreiung denklogisch ins Leere gehen würde. Dem klägerischen Interesse entspreche daher die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage mehr als die (nun vom Gericht als Hilfsantrag formulierte) kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Die von der Kammer vorgenommene Ergänzung des klägerischen Antrags (Feststellungsantrag) stelle keine Klageänderung im Sinne von § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar, sondern entspreche letztlich der vom Kläger von Anfang an zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass er auch im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 ist 29. Dezember 2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Dabei sei es nach Auffassung der Kammer unschädlich, dass der Kläger sein Begehren letztlich nur mit der Fortgeltung des ihm erteilten Bescheides vom 6. September 2016 begründe (siehe Klagebegründung und seine Schreiben vom 30. Dezember 2016 und vom 31. März 2017, wonach es sich bei seiner Tätigkeitsänderung zum 1. Oktober 2016 nicht um eine wesentliche Änderung gehandelt habe) und nicht mit der Weitergeltung des Bescheides vom 18. Dezember 2001. Sein Begehren, festzustellen, dass er weiter ab dem 1. Oktober 2016 von der Rentenversicherungspflicht befreit sei, bringe er nach Auffassung der Kammer so umfassend zum Ausdruck, dass es auf die Begründung letztlich nicht ankommen könne. Es wäre auch lebensfremd anzunehmen, dass die Beklagte mit der Ablehnung einer Befreiung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 29. Dezember 2016 nicht zugleich auch darüber entschieden hätte, dass eine weitergeltende Vorbefreiung (auf welcher Rechtsgrundlage auch immer) nicht vorliege. An dem erforderlichen Feststellungsinteresse bestünde hier keinerlei Zweifel, da die Beklagte den Kläger im streitigen Zeitraum zu Beitragszahlungen herangezogen habe bzw. heranziehen wolle. Der Bescheid vom 10. März 2017 in der Fassung des Bescheides vom 2. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2018 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte darin für den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2016 und 29. Dezember 2016 neben der Weigerung, eine Befreiung auszusprechen, auch zum Ausdruck bringe, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliege. Der streitgegenständliche Bescheid sei insoweit abzuändern und es sei festzustellen, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 29. Dezember 2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits befreit sei. Unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG sei der Bescheid vom 18. Dezember 2001 i.V.m. dem Schreiben der Beklagten vom 5. Mai 2006 dahingehend auszulegen, dass er den Kläger von der Rentenversicherungspflicht für die 2006 bei der Beigeladenen zu 3) begonnene Beschäftigung befreit, solange eine berufsspezifische Tätigkeit ausgeübt werde. Darunter falle auch die konkret vom 1. Oktober 2016 bis 29. Dezember 2016 ausgeübte Tätigkeit. Die Entscheidung über die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI und § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI sei nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit beschränkt. Mit einer Befreiungsentscheidung auf der Grundlage der genannten Vorschriften sei daher normalerweise keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die „jeweilig“ ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen erteilt (Verweis auf BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 3/11 R). Der Befreiungsbescheid verliere daher seine Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Aufgabe der Beschäftigung, auf die er sich beziehe, weil er sich im Sinne des § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf andere Weise erledige (Verweis auf BSG, Urteil vom 23. September 2020, B 5 RE 6/19 R). Aus dieser Gesetzeslage könne jedoch nicht automatisch abgeleitet werden, dass ausnahmslos jede Entscheidung der Beklagten über die Befreiung eines Pflichtmitglieds eines Versorgungswerks von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine bestimmte selbständige Tätigkeit gelte. Maßgeblich sei nicht, wie die Behörde bei zutreffender Rechtsanwendung hätte entscheiden müssen, sondern welche Regelung sie gegenüber dem Bürger unter Beachtung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln tatsächlich getroffen habe (Verweis auf BSG, Beschluss vom 7. März 2018, B 5 RE 3/17 R). Die Auslegung eines Verwaltungsaktes habe ausgehend von seinem Verfügungssatz unter Heranziehung des in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens so zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern den wirklichen Willen der Behörde bzw. des Verwaltungsträgers ankomme, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden habe. Maßstab der Auslegung sei insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte. Es könne dahinstehen, ob bereits die in dem Bescheid vom 8. Dezember 2001 verwendete Formulierung „die Befreiung gelte für die oben genannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/ Tätigkeiten“ unter Bezugnahme des Berufs als „Rechtsanwalt“ für eine Auslegung ausreichen würde, wonach der Bescheid auch für die ab dem 1. Januar 2006 begonnene und ab dem 1. Oktober 2016 mit neuem Arbeitsvertrag und neuen Aufgaben fortgesetzte Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3) gelten würde. Der hier zu entscheidende Fall weise eine weitere große Besonderheit auf: Das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 5. Mai 2006. Mit diesem Schreiben habe die Beklagte auf den erneuten Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht vom 10. März 2006 in Bezug auf die Beschäftigung als Rechtsanwalt bei der Beigeladenen zu 3) ab dem 1. Januar 2006 reagiert. Für die Auslegung des Bescheides vom 18. Dezember 2001 sei es ergänzend heranzuziehen. Die Beklagte habe dem Kläger darin mitgeteilt, dass er aufgrund des Bescheides vom 8. Dezember 2001 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 für die Beschäftigung als Rechtsanwalt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Die Beklagte habe damit aus Sicht des Klägers zumindest eine konkretisierende bzw. sogar erweiternde Auslegung ihres Bescheides vom 18. Dezember 2001 vorgenommen und dem Kläger gegenüber verbindlich festgelegt, dass es sich bei der nunmehr aufgenommenen (grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung) bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber, nämlich der Beigeladenen zu 3), um eine berufsspezifische Beschäftigung handele, die unter den Befreiungsbescheid vom 8. Dezember 2001 zu subsumieren sei. Dies gehe ganz eindeutig daraus hervor, dass die Beklagte eben gerade keine neue Befreiung ausgesprochen habe, sondern mitgeteilt habe, dass der Antrag vom 3. März 2006 wegen der Weitergeltung der ausgesprochenen Befreiung als erledigt angesehen werde. Nach dieser von der Beklagten selbst vorgenommenen Auslegung sei der Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2001 unter Heranziehung des Empfängerhorizontes für jede berufsspezifische Beschäftigung zumindest bei dem betroffenen Arbeitgeber, der Beigeladenen zu 3), wirksam. Der Kläger habe den Arbeitgeber bis heute nicht gewechselt. Lediglich die konkrete Aufgabenstellung habe sich geändert. Ausweislich der zuletzt erstreckten Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main auf die ab 1. Oktober 2016 verrichtete Tätigkeit handele es sich weiter um eine berufsspezifische Tätigkeit als Rechtsanwalt. Infolgedessen gelte der Bescheid auch für die bei der Beigeladenen zu 3) als Chefsyndikus und Direktor begonnene Tätigkeit des Klägers ab dem 1. Oktober 2016. Der Bescheid vom 18. Dezember 2001 habe bei solcher Auslegung anders als es normalerweise der Fall sei, seine Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Aufgabe Beschäftigung, auf die er sich beziehe (Tätigkeit bei der Rechtsanwaltskanzlei E.) nicht verloren. Falls doch, hätte die Beklagte seine Wirkung durch ihr Schreiben vom 5. Mai 2006 jedenfalls wiederaufleben lassen. Daran ändere sich auch nichts durch den Erlass der weiteren Bescheide vom 10. März und 2. November 2017 nach Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt. Denn hierdurch habe die Beklagte den Bescheid vom 18. Dezember 2001 in der durch das Schreiben vom 5. Mai 2006 erfolgten Auslegung weder abgeändert noch ersetzt oder ganz oder teilweise aufgehoben. Die Entscheidungen über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und nach § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI für einen von der Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 46, 46a BRAO zugelassenen Beteiligten beträfen einen anderen Streitgegenstand als die Entscheidung über die Befreiung eines Syndikusrechtsanwaltes, der diese neu geschaffene Variante der Zulassung nicht besitze (Verweis auf BSG, Beschluss vom 22. März 2018, B 5 RE 12/17 B). Die maßgeblichen Normen knüpften an unterschiedliche Tatbestandsmerkmale und einen neuen Sachverhalt an. Wegen der fehlenden Identität des Regelungsgegenstandes träten solche Befreiungsbescheide aufgrund der neu geschaffenen Sach- und Rechtslage neben die Bescheide „nach altem Recht“ und würden eine ganz eigene Regelungswirkung entfalten. Die von der Beklagten nach Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt ergangenen Bescheide hätten damit den zuvor zu Gunsten des Klägers ergangenen Befreiungsbescheid vom 18. Dezember 2001 weder abgeändert noch ersetzt oder ganz oder teilweise aufgehoben.

Die Beklagte hat gegen den ihr am 23. Februar 2021 zugestellten Gerichtsbescheid am 22. März 2021 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.

Der Senat hat durch Beschluss vom 9. August 2021 die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und das Versorgungswerk der Rechtsanwälte Hamburg sowie durch Beschluss vom 6. März 2026 die H. Bankengruppe beigeladen.

Der Senat hat durch Beschluss vom 31. Juli 2023 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Der Kläger hat das Verfahren am 6. August 2025 wieder aufgerufen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Bescheid vom 18. Dezember 2001 in Verbindung mit dem Schreiben vom 5. Mai 2006 keinesfalls als Erklärung einer unbeschränkten (auch zukünftigen) Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für berufsgruppenspezifische Tätigkeiten zu verstehen sei. Vielmehr heiße es in besagtem Bescheid und dem vorgenannten Schreiben ausdrücklich und für den Empfänger erkennbar, dass die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt sei. Dabei meine “jeweilige Beschäftigung“ nicht jede inhaltlich artgleiche Tätigkeit, sondern nur das jeweilige Arbeitsverhältnis bei einem bestimmten Arbeitgeber, für welches eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erteilt worden sei. Dem Befreiungsbescheid vom 18. Dezember 2001 habe eine Beschäftigung als Rechtsanwalt bei Rechtsanwalt E. zugrunde gelegen. Dieser Bescheid habe spätestens mit Aufgabe der Beschäftigung seine Wirkung verloren. Mit dem besagten Schreiben vom 5. Mai 2006 habe die Beklagte dem Kläger bestätigt, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht auch für die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3) im Bereich Recht gelte. Dieser Bestätigung habe der Antrag vom 3. März 2006 zugrunde gelegen. Mit Datum vom 23. März 2016 habe der Kläger einen erneuten Befreiungsantrag für seine Tätigkeit als Direktor MA Risk-Compliance und KWG-Unterstellung ab 1. Dezember 2014 gestellt. Mit diesem Tätigkeitswechsel, für den der Kläger selbst auch eine neue Befreiung für erforderlich gehalten habe, habe der Befreiungsbescheid vom 18. Dezember 2001 in Verbindung mit dem Schreiben vom 5. Mai 2006 seine Wirkung verloren. Zudem sei die Beklagte im Zulassungsverfahren für Syndikusrechtsanwälte an die Entscheidungen der zuständigen Rechtsanwaltskammern gebunden. Sie sei an dem Verfahren nur im Wege der Anhörung beteiligt. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Beigeladene zu 2) mit Bescheid vom 31. Januar 2017 entschieden habe, dass es sich bei der vom Kläger seit dem 1. Oktober 2016 ausgeübten Tätigkeit um eine wesentlich geänderte Tätigkeit handele. Wäre die Beigeladene zu 2) zu dem Ergebnis gekommen, die Änderung der Tätigkeit wäre nicht wesentlich gewesen, hätte sie dies mittels eines Feststellungsbescheides festgestellt und keinen Erstreckungsbescheid erlassen. Entgegen der Auffassung des Klägers könne die Befreiung erst mit der Zulassung des Klägers für die wesentlich geänderte Tätigkeit erfolgen, also ab dem 30. Dezember 2016. Mit Bescheid vom 31. Januar 2017 habe die Rechtsanwaltskammer die Erstreckung der Zulassung ausgesprochen. Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der Rechtsanwaltskammer für die geänderte Tätigkeit beginne gemäß § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO zum Zeitpunkt der Antragstellung, also dem 30. Dezember 2016. Zu einem früheren Zeitpunkt habe der Kläger für die geänderte Tätigkeit ab dem 1. Oktober 2016 keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gehabt. Entgegen der Auffassung des Klägers liege daher kein Problem des § 6 Abs. 4 SGB VI vor.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2021 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

hilfsweise den Bescheid vom 10. März 2017 in der Fassung des Bescheides vom 2. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2018 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihn auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 29. Dezember 2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Tätigkeit als Direktor und Chefsyndikus bei der Beigeladenen zu 3) zu befreien.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung schon ab dem 1. Oktober 2016 und nicht erst ab dem 30. Dezember 2016 habe. Dies zum einen, weil die ihm erteilte Befreiung fortgelte, und zum anderen, weil er den Antrag auf Befreiung für die Zeit ab dem 1. Oktober 2016 gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI rechtzeitig innerhalb der 3-Monats-Frist gestellt habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe die Befreiung aus 2001 ihre Wirksamkeit nicht verloren. Es sei seit 2006 nicht zu einer „wesentlichen Änderung“ seiner Tätigkeit gekommen. Er übe weiterhin eine anwaltlich geprägte Tätigkeit aus, er sei nur befördert worden. Zu Recht habe daher das Sozialgericht angenommen, dass er weiterhin (seit 2006) bei seinem immer gleichen Arbeitgeber anwaltlich tätig sei. Auf die zusätzlich erteilte Befreiung für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt komme es dabei nicht an. Solange er bei seinem Arbeitgeber eine anwaltliche Tätigkeit ausübe, bestehe die Befreiung gem. § 6 SGB VI weiter. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und die von der Beklagten erteilte Befreiung für diese Tätigkeit änderten an der bestehenden alten Befreiung nichts. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2016 habe im Übrigen noch erhebliche Unsicherheit darüber bestanden, wie eine Tätigkeitsänderung nach dem neuen Recht der §§ 46 ff. BRAO zu behandeln sei. Klarheit habe hier erst der BGH mit seinem Urteil vom 4. Juli 2020 – AnwZ (Brfg) 8/20 geschaffen, der die Befugnis der Rechtsanwaltskammern bejaht habe, einen sogenannten Feststellungsbescheid bei unwesentlichen Tätigkeitswechseln zu erlassen. Vorher seien die Rechtsanwaltskammern den sicheren Weg gegangen und hätten die Betroffenen um die Stellung eines Erstreckungsantrages gebeten, damit über die geänderte Tätigkeit habe entschieden werden können. Er habe seinen Erstreckungsantrag auch nur deswegen gestellt. Außerdem habe er am 30. Dezember 2016 seinen Antrag auf die Fortgeltung seiner Befreiung als Syndikusrechtsanwalt innerhalb der 3-Monats-Frist des § 6 Abs. 4 SGB VI rechtszeitig gestellt, so dass er auf den Tätigkeitsbeginn der nicht wesentlich geänderten Tätigkeit am 1. Oktober 2016 zurückwirke. Wie sich aus dem schon zitierten Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 31. Januar 2017 ergebe, erfülle der Kläger weiterhin alle Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, die auch für die Bindungswirkung gem. § 46a Abs. 2 BRAO ausschlaggebend sei. Auf das Datum des Bescheides der Beigeladenen zu 2) komme es nicht an, entscheidend sei der Beginn der Tätigkeit. Die Vorschrift des § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO sei vorliegend nicht anwendbar. Sinn und Zweck der im Mai 2017 neu in Kraft getretenen Regelung des § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO sei alleine die Tatsache, dass das Verfahren zur Zulassung von Syndikusrechtsanwälten sich – unter Umständen jahrelang – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulassung hinziehen könne. Da damals eine rückwirkende Zulassung nicht möglich gewesen sei, habe der Gesetzgeber hier eine Sonderregelung geschaffen. Diese Sonderregelung solle gerade dazu dienen, die rückwirkende Befreiung zum Tätigkeitsbeginn zu erreichen. Zudem solle diese Regelung nur eine Übergangsregelung für die erstmalige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sein, für Veränderungen solle dies nicht gelten, hier komme es alleine auf den Beginn der Tätigkeit und eine daraus folgende rechtzeitige Antragstellung an.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2021 konnte keinen Bestand haben, soweit das Sozialgericht auf den Hauptantrag des Klägers im Klageverfahren den Bescheid vom 10. März 2017 in der Fassung des Bescheides vom 2. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2018 für den Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 29. Dezember 2016 abgeändert und festgestellt hat, dass der Kläger aufgrund des Bescheides vom 18. Dezember 2001 und des Schreibens der Beklagten vom 5. Mai 2006 für die bei der Beigeladenen zu 3) als Rechtsanwalt ausgeübte Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war. Die Berufung hat insoweit keinen Erfolg, als die Beklagte eine vollständige Klageabweisung auch bzgl. des ursprünglich gestellten Hilfsantrags begehrt, denn die Beklagte war zu verpflichten, den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) zu befreien.

Der Kläger war aufgrund des Bescheides vom 18. Dezember 2001 und des Schreibens der Beklagten vom 5. Mai 2006 nicht von der Versicherungspflicht befreit. Der Kläger macht dieses Begehren in zulässiger Weise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage geltend (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 56 SGG). Streitgegenstand insoweit ist die Frage, ob die zugunsten des Klägers mit Bescheid vom 18. Dezember 2001 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung seine Beschäftigung ab dem 1. Oktober 2016 bis 29. Dezember 2016 für die Beigeladene zu 3) umfasst. In der Sache hat das Sozialgericht zu Unrecht diesem Feststellungsbegehren entsprochen. Die mit Bescheid vom 18. Dezember 2001 erteilte Befreiung betrifft nicht die von dem Kläger ab 1. Oktober 2016 ausgeübte Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3). Nach Auslegung des Senats bezieht sich die mit Bescheid vom 18. Dezember 2001 erteilte Befreiung auf die konkrete Beschäftigung als Rechtsanwalt bei dem Rechtsanwalt E. in C-Stadt. Die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3) im streitgegenständlichen Zeitraum ist von dieser Befreiung nicht umfasst, der Bescheid hat sich vielmehr i.S. von § 39 Abs. 2 SGB X durch den Wechsel des Arbeitsverhältnisses erledigt. Abweichendes ergibt sich auch nicht aufgrund des Schreibens vom 5. Mai 2006 der Beklagten.

Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und unter Heranziehung des in § 133 BGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedankens so zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde bzw. des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die den Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und die Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte ("objektiver Empfängerhorizont"). Dies ergibt sich auch aus der Regelung in § 157 BGB, die bei der Auslegung einseitiger Willenserklärungen ergänzend zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2021, B 5 RE 4/20 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 22 mwN). Der Formularbescheid über die "Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuches (SGB VI)" enthält aus Sicht eines verständigen Empfängers einen Verfügungssatz mit Regelungscharakter und damit einen Verwaltungsakt i.S. von § 31 SGB X allein im Eingangssatz des Bescheides in Verbindung mit den ihm unmittelbar folgenden und ihn konkretisierenden (umrandeten) Ausführungen zum betroffenen Beschäftigungsverhältnis sowie zum Beginn der Befreiung (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2021, B 5 RE 4/20 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 22). Verdeutlicht wird dies durch die Einleitung mit den Worten "auf Ihren Antrag". Nicht vom Verfügungssatz erfasst und als Hinweise zu qualifizieren sind auch Formulierungen, die zwar räumlich separat vor der Rechtsbehelfsbelehrung und vor dem mit "Hinweise" überschriebenem Teil aufgeführt sind, jedoch inhaltlich lediglich allgemeine Ausführungen zur Dauer und zur Geltung der Befreiung machen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018, B 5 RE 3/18 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 19). Dies entspricht den bisherigen für die Auslegung von formularmäßigen Befreiungsbescheiden entwickelten höchstrichterlichen Grundsätzen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 16. Juni 2021, B 5 RE 4/20 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 22 mwN). Der frühere Bescheid vom 18. Dezember 2001 umfasst damit nur die konkret beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht für die Beschäftigung des Klägers als Rechtsanwalt bei einem Rechtsanwalt in C-Stadt. Dies war für den Kläger als Adressat objektiv auch erkennbar. Der Regelungsumfang kommt sowohl in der äußeren Gestaltung des Bescheides als auch in den darin enthaltenen Ausführungen zum Ausdruck. So wird im Bescheid nach dem Eingangssatz, der die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten ausspricht, - umrandet - der Inhalt der Verfügung konkretisiert. Hier finden sich auf den Einzelfall bezogene Angaben zu dem Beginn der Befreiung, der Art der (allgemeinen) berufsständischen Beschäftigung und dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, für das die Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen wird. Durch die Umrandung der Verlautbarungen werden diese von den nachfolgenden Erklärungen abgehoben und ihnen dadurch eine besondere Bedeutung beigemessen. Dass es sich beim zu befreienden Beschäftigungsverhältnis nicht allgemein und unspezifiziert um eine Tätigkeit als Rechtsanwalt handelt, ergibt sich vorliegend aus der separaten Feststellung zum "Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und der Berufskammer" am 1. Oktober 2001. Die Befreiung erfolgte antragsgemäß und damit erkennbar bezogen auf die damalige Beschäftigung des Klägers. Das entspricht dem gesetzlichen Auftrag der Beklagten, die Befreiungsvoraussetzungen für eine konkrete Beschäftigung und deren Ausgestaltung festzustellen.

Nach dem Wechsel seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in ein Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 3) ab dem 1. Januar 2006 beantragte der Kläger erneut die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, was zeigt, dass auch der Kläger nicht davon ausging, dass der ursprüngliche Befreiungsbescheid fortgelten würde. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin am 5. Mai 2006 mit, dass der Kläger auch in dieser Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Beigeladenen zu 3) befreit sei. Dieses Schreiben ist als Befreiungsbescheid auszulegen. Die Beklagte nahm dabei Bezug auf die Formulierungen im ursprünglichen Befreiungsbescheid vom 18. Dezember 2001, so dass das zur inhaltlichen Beschränkung oben Ausgeführte auch für diesen Bescheid gilt. Auch er galt nur für die ab 2006 ausgeübte Beschäftigung.

Er verlor mit Aufnahme einer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt als Direktor „MaRisk - Compliance und KWG-Unterstellung“ ab dem 1. Dezember 2014 seine Wirkung. Die Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt ist von der früheren Befreiung nicht umfasst. Der Befreiungsbescheid vom 18. Dezember 2001 in der Fassung des Bescheides vom 5. Mai 2006 hat sich mit dem Wechsel der Tätigkeit auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Die ab dem 1. Dezember 2014 ausgeübte Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt bei der Beigeladenen zu 3) ist eine andere Tätigkeit als die, für die im 18. Dezember 2001 in der Fassung des Bescheides vom 5. Mai 2006 eine Befreiung erteilt worden ist. Gleiches gilt für die vom Kläger ab dem 1. Oktober 2016 ausgeübte Tätigkeit als Chefsyndikus.

Die Beklagte war aber zu verpflichten, den Kläger für diese Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) auch im streitgegenständlichen Zeitraum, also ab dem 1. Oktober 2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Der angefochtene Bescheid vom 10. März 2017 in der Fassung des Bescheides vom 2. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2018 ist teilweise rechtswidrig und beschwert den Kläger insoweit im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 29. Dezember 2016 für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3).

Statthafte Klageart für dieses Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 3 iVm § 56 SGG). Denn die Beklagte hatte über die Befreiung durch Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2021, B 5 RE 2/20 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 21 mwN; BSG, Urteil vom 14. Mai 2025, B 10/12 R 1/24 R, juris).

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, von der Versicherungspflicht befreit, wenn

a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und

c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Der Kläger war in der ausgeübten Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) abhängig beschäftigt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV). Er erbrachte als Chefsyndikus und Direktor nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis (§ 611 BGB) und war aufgrund dieser Beschäftigung auch rentenversicherungspflichtig (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 Alt. 1 SGB VI). Die Zulassung als Rechtsanwalt bei der Beigeladenen zu 2) mit gleichzeitiger verpflichtender Mitgliedschaft bei dem Beigeladenen zu 1) führt zunächst dazu, dass die formalen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt sind. Allerdings gibt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die „Beschäftigung, wegen der“ sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Dies ist ausschließlich die anwaltliche Tätigkeit.

Nach § 46 Abs. 1 BRAO dürfen Rechtsanwälte ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. Dies traf vorliegend auf die Beigeladene zu 3) nicht zu. Angestellte anderer als der in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Personen oder Gesellschaften üben nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). § 46 Abs. 3 bis 5 BRAO regelt, wann eine anwaltliche Tätigkeit nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO vorliegt. Nach § 46 Abs. 2 Satz 2 BRAO bedarf der Syndikusrechtsanwalt zur Ausübung seiner Tätigkeit darüber hinaus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a BRAO.

Der Senat stellt fest, dass der Kläger für die Beigeladene zu 3) - soweit ersichtlich auch zwischen den Beteiligten unstreitig - ab dem 1. Oktober 2016 eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO ausgeübt hat. Insbesondere sind nach der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses des Klägers laut seinem Anstellungsvertrag und der Auskunft des Arbeitgebers die Voraussetzungen für eine unabhängige Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 BRAO gegeben.

Gemäß § 6 Abs. 2 Halbs. 1 SGB VI erfolgt die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf Antrag des Versicherten. Einen solchen Antrag hat der Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 gestellt. Im damaligen Schreiben hat der Kläger ausgeführt: „Am 1. Oktober 2016 habe ich bei meinem Arbeitgeber eine neue Rolle übernommen - nachdem ich bis dahin Direktor Ma Risk-Compliance und KWG-Unterstellung war, bin ich seitdem Chefsyndikus der H. Ich bin der Auffassung, dass es sich bei dieser Änderung nicht um eine „wesentliche" Änderung handelt. Nachdem die Rechtsanwaltskammer Frankfurt hieran Zweifel angemeldet und mich um Abgabe eines Erstreckungsantrages gebeten hat, habe ich diesen heute unter Wahrung meiner Auffassung rein vorsorglich eingereicht. Ebenfalls rein vorsorglich finden Sie anbei einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - rückwirkend zum 1. Oktober 2016. Aus Fristwahrungsgründen sende ich Ihren beiden Häusern diesen Antrag parallel per Fax vorab.“.

Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Kläger hat seinen Befreiungsantrag vom 30. Dezember 2016 innerhalb der Dreimonatsfrist des § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nach erstmaligem kumulativem Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt, da diese bereits bei Aufnahme der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 3) am 1. Oktober 2016 vorlagen. Dies gilt insbesondere für die Tatbestandsvoraussetzung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch die Beigeladene zu 2).

Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt wird grundsätzlich mit Aushändigung der von der zuständigen Rechtsanwaltskammer ausgestellten Zulassungsurkunde als Syndikusrechtsanwalt (vgl. §§ 46a Abs. 4, 12 Abs. 1, 3 BRAO) wirksam. Für das vorliegende Zulassungsverfahren als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO gilt eine Sonderregelung, wonach abweichend von § 12 Abs. 3 BRAO der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 4 BRAO mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat. § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121 ff.) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 eingefügt. Mit der Neuregelung sollte sichergestellt werden, dass Syndikusrechtsanwälten aus einer etwaigen Verzögerung des berufsrechtlichen Zulassungsverfahrens keine Nachteile im Hinblick auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entstehen (vgl. BR-Drs. 431/16, S. 129; BT-Drs. 18/9521, S. 112). Nach alter Rechtslage habe es dazu kommen können, dass für einen Übergangszeitraum zwischen der Aufnahme einer neuen oder geänderten Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt und dem Wirksamwerden der Zulassungsentscheidung Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen gewesen seien, die gegebenenfalls später nicht oder nur bei einer Aufstockung mit freiwilligen Beiträgen zu Leistungsansprüchen aus der Rentenversicherung führen können. Mit der Neuregelung habe einer solchen, aus Sicht der Betroffenen in aller Regel überflüssig erscheinenden temporären Beitragszahlung zur Rentenversicherung vorgebeugt werden sollen. Dies sei auch mit Rücksicht darauf erfolgt, dass Betroffene – selbst bei frühzeitiger Antragstellung – die Dauer des Zulassungsverfahrens weder vorhersehen noch beeinflussen und Tätigkeitsänderungen in der beruflichen Praxis mitunter kurzfristig erfolgen könnten.

Hiervon ausgehend hat die Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich ab dem 30. Dezember 2016 ausgesprochen, da sie davon ausgegangen ist, dass ein Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 3) erst zu diesem Zeitpunkt bei der Beigeladenen zu 2) eingegangen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten finden die o.g. Regelungen jedoch lediglich auf die erstmalige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt Anwendung, nicht auf den vorliegenden Fall einer Erstreckung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs. 3 BRAO.

Da die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt tätigkeitsbezogen erfolgt, erfordern nach einer Zulassung gemäß § 46a Abs. 1 BRAO eingetretene wesentliche Änderungen der Tätigkeit eine Anpassung der Zulassung. Nach § 46b Abs. 3 BRAO ist daher auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des § 46a BRAO unter den dort genannten Voraussetzungen auf ein weiteres Arbeitsverhältnis oder auf eine geänderte Tätigkeit zu erstrecken, wenn nach einer Zulassung nach § 46a BRAO weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen werden oder innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit eintritt. Ob eine Tätigkeitsänderung wesentlich ist und daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a BRAO eine Erstreckung der Zulassung oder andernfalls deren Widerruf zu erfolgen hat, obliegt der Prüfung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer. Die Erstreckung nach § 46b Abs. 3 BRAO setzt damit eine bereits bestehende Zulassung als Syndikusrechtsanwalt voraus. Eine solche war vorliegend zugunsten des Klägers mit Bescheid vom 26. Juli 2016 von der Beigeladenen zu 2) für die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 3) ausgesprochen worden.

Aus dem Wortlaut des Erstreckungsbescheides der Beigeladenen zu 2) vom 31. Januar 2017 ergibt sich keine zeitliche Beschränkung seiner Wirksamkeit. Der Verfügungssatz des Erstreckungsbescheides lautet: „…auf Ihren Antrag vom 30.12.2016, bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main eingegangen am 30.12.2016 wird Ihre bestehende Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) für Ihre Tätigkeit bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (H.) erstreckt auf eine wesentlich geänderte Tätigkeit als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (H.).“

Die Erstreckung erweitert die bestehende Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt. Eine Lücke, d.h. ein Zeitraum ohne Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, liegt nicht vor (siehe hierzu auch schon Urteil des erkennenden Senats vom 19. November 2024, L 2 R 93/23, Revision anhängig unter B 10 R 1/25 R; a.A. SG Braunschweig, Urteil vom 17. Juni 2022, S 13 R 545/18; SG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2021, S 4 R 1157/19, welche § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO auch auf den Fall der Erstreckung anwenden). Eine solche würde sowohl der Systematik als auch Sinn und Zweck der Erstreckung widersprechen.

Systematisch kommt eine Erstreckung nach § 46b Abs. 3 BRAO nur dann in Betracht, wenn bereits eine Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt nach § 46a Abs. 1 BRAO vorliegt und diese aufgrund der Tätigkeitsbezogenheit der Zulassung einer Anpassung bedarf. Bei einer erstmaligen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist eine Erstreckung denknotwendig ausgeschlossen.

Der Gesetzgeber sieht Anpassungsbedarf der tätigkeitsbezogenen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in Form einer Erstreckung bei Aufnahme eines weiteren Arbeitsverhältnisses als Syndikusrechtsanwalt oder dem Eintreten einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse. Syndikusrechtsanwälte müssen dementsprechend gemäß § 46b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BRAO sowohl jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags, wozu nach § 46b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO ausdrücklich auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses gehört, als auch sonst jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen. Die Aufnahme der wesentlich geänderten Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 3) hatte demnach nicht das Erfordernis einer erneuten oder weiteren (Erst-)Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt nach § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO zur Folge, sondern die Erstreckung und damit ein vereinfachtes Verfahren.

Nach den Gesetzesmaterialien soll durch den in § 46b Abs. 3 BRAO angeführten Verweis auf § 46a BRAO („nach Maßgabe des § 46a unter den dort genannten Voraussetzungen“) zum Ausdruck kommen, dass die in § 46a BRAO genannten Voraussetzungen und das dort beschriebene Verfahren auch bei der Entscheidung über die Erstreckung der Zulassung zu beachten sind und der in § 46a Absatz 2 Satz 3 BRAO vorgesehene Rechtsweg zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung der Kammern auch bei diesen Entscheidungen der Rechtsanwaltskammern eröffnet ist (BT-Drs. 18/5201, S. 36, Zu Nummer 2 (§ 46b Abs. 3 BRAO-E)). Für den Senat ergibt sich aus dem Verweis auf § 46a BRAO jedoch nicht eine entsprechende Anwendung des § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO dergestalt, dass auch im Falle einer Erstreckung für den Beginn ihrer Wirksamkeit auf den Eingang des Erstreckungsantrags bei der Rechtsanwaltskammer abgestellt werden müsste. § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO modifiziert den Zeitpunkt des Eintritts in die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwalt, indem zugunsten des Syndikusrechtsanwalts dieser nicht erst mit Übergabe der Zulassungsurkunde nach § 12 Abs. 1, 3 BRAO, sondern bereits rückwirkend mit Eingang des Antrags auf Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer vollzogen wird. Anders als bei der Erstreckung fehlt es in diesen Fällen an einer bereits bestehenden Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer, so dass es - insbesondere für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI - für den Syndikusrechtsanwalt vorteilhaft ist, den Zeitpunkt des Eintritts in die Mitgliedschaft vorzuziehen. Ein solches Bedürfnis besteht bei der Erstreckung einer bereits bestehenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht. Die Wirksamkeit der Erstreckung abweichend vom Verfügungssatz des Erstreckungsbescheides an den Eingang des Erstreckungsantrags zu knüpfen, ist danach weder gesetzlich verankert noch durch den Verweis auf § 46a BRAO in § 46b Abs. 3 BRAO gerechtfertigt.

Der Erstreckungsbescheid der Beigeladenen zu 2) vom 31. Januar 2017 ist bestandskräftig und nicht nur im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2), sondern wegen § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO auch gegenüber der Beklagten bindend geworden. Die Beklagte hat von ihrer Rechtsschutzmöglichkeit zum Anwaltsgerichtshof nach §§ 46b Abs. 3 i.V.m. 46a Abs. 2 Satz 3, 112a Abs. 1, 2 BRAO keinen Gebrauch gemacht. Nach § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO ist die Beklagte als Rentenversicherungsträger bei ihrer Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer gebunden. Diese Bindung schließt angesichts des Verfügungssatzes des Erstreckungsbescheides mit ein, dass nicht lediglich eine Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt, sondern eine Erstreckung einer bestehenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ausgesprochen wurde.

Daraus folgt, dass aufgrund des Erstreckungsbescheides vom 31. Januar 2017 eine auf die wesentlich geänderte Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 3) bezogene Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (rückwirkend) bereits seit Beginn seiner Tätigkeit am 1. Oktober 2016 vorgelegen hat. Der Kläger war demnach bereits ab dem 1. Oktober 2016 wegen seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 3) Pflichtmitglied bei der Beigeladenen zu 1), einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI war daher bereits ab dem 1. Oktober 2016 auszusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen sich weder inhaltlich während des Verfahrens aktiv beteiligt noch eigene Anträge im Berufungsverfahren gestellt haben (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 193 Rn. 11a; Evers in: BeckOGK, SGG, § 193 Rn. 62).

Die Revision war zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG sind erfüllt, der Senat hat auch im Verfahren L 2 R 93/23 (B 10 R 1/25 R) die Revision zugelassen, da die Frage der Anwendbarkeit des § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO auf den Fall der Erstreckung nach § 46b Abs. 3 BRAO noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde.

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