OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, 2025-04-02, 17 U 52/23

17 U 52/23Obergericht / Civil Chamber 1702.04.2025

Regest

Zur Bemessung des Schmerzensgeldes bei einem Befunderhebungsfehler im Rahmen der vorgeburtlichen Überwachung, aufgrund dessen ein Amnioninfektsyndrom nicht rechtzeitig erkannt und es hierdurch zu einem schweren Geburtsschaden beim Kind mit erheblicher Intelligenzminderung, massiven Beeinträchtigungen der Kommunikationsfähigkeit und erheblichen körperlichen Folgen gekommen ist Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 22. Februar 2023, 2-04 O 35/19, Urteil nachgehend BGH Karlsruhe, 16. Juni 2026, VI ZR 115/25, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat — 17 U 52/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-02

Aktenzeichen: 17 U 52/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:0402.17U52.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 630a BGB, § 630h Abs 5 S 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 253 BGB, § 823 Abs 1 BGB

Leitsatz

Zur Bemessung des Schmerzensgeldes bei einem Befunderhebungsfehler im Rahmen der vorgeburtlichen Überwachung, aufgrund dessen ein Amnioninfektsyndrom nicht rechtzeitig erkannt und es hierdurch zu einem schweren Geburtsschaden beim Kind mit erheblicher Intelligenzminderung, massiven Beeinträchtigungen der Kommunikationsfähigkeit und erheblichen körperlichen Folgen gekommen ist

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 22. Februar 2023, 2-04 O 35/19, Urteil nachgehend BGH Karlsruhe, 16. Juni 2026, VI ZR 115/25, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2023 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 680.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft sowie die zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus der fehlerhaften Behandlung im Oktober 2013 entstanden sind und/oder noch entstehen werden; immaterielle Schäden dabei nur insoweit, als sie derzeit noch nicht konkret vorhersehbar sind, materielle Schäden, soweit die darauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 8.707,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 4/5 und der Beklagten 1/5 auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld wegen eines vorgeburtlichen Befunderhebungsfehlers, wobei das Rechtsmittel auf die Höhe des ausgeurteilten Schmerzensgeldes und des Erstattungsanspruchs von vorgerichtlichen Anwaltskosten beschränkt ist.

Der Kläger wurde am 12. Oktober 2013 in der 29 + 4 Schwangerschaftswoche (SSW) in der Klinik der Beklagten geboren.

Die damals 34jährige Mutter des Klägers wurde am 1. Oktober 2013 in der 27 + 6 SSW stationär in der Klinik der Beklagten nach einem vorzeitigen Blasensprung mit Abgang von Fruchtwasser aufgenommen. Anhand des Vaginalabstrichs wurde eine Infektion mit Escherichia coli-Bakterien festgestellt. Es wurde eine RDS-Prophylaxe, eine intravenöse Tokolyse und eine Antibiose vorgenommen.

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts bestand einerseits die Gefahr einer Frühgeburt und andererseits die - infolge des auffälligen Vaginalabstrichs erhöhte - Gefahr einer aufsteigenden lebensbedrohenden Infektion der Gebärmutterhöhle und des Feten. Fachlich korrekt wurde die Schwangerschaft unter Herbeiführung der Lungenreife und unter Überwachung von Mutter und Kind zunächst bis zum 10. Oktober 2013 fortgeführt. Zur Vermeidung eines Amnioninfektionssyndroms (AIS) wäre es jedoch erforderlich gewesen, täglich die Blutwerte zu überprüfen. Die Erhebung der klinischen Laborbefunde wurde zwar angeordnet, indessen am 11. Oktober 2013 behandlungsfehlerhaft nicht vorgenommen. Angesichts der Leukozyten- und CRP-Werte des Vor- und Folgetags sowie der veränderten Baseline des CTG vom 11. Oktober 2013 bestand bereits am 11. Oktober 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiger Befund, bei dem die Nichtreaktion hierauf grob fehlerhaft gewesen wäre. Es hätte noch an diesem Tag eine Kontrolluntersuchung und nachfolgend eine Sectio durchgeführt werden müssen. In diesem Fall wäre das Outcome des Klägers besser gewesen, weil der Zeitfaktor bei der Behandlung einer Sepsis von ganz entscheidender Bedeutung ist.

Der Kaiserschnitt erfolgte demgegenüber erst am XX.XX.2013 bei dem klinischen Bild eines Amnioninfektsyndroms. Der Kläger wurde um 11:13 Uhr bradycard und nicht schreiend mit einem Geburtsgewicht von 1.350 g geboren. Er kam auf die Reanimationseinheit. Da eine eigene Atmung des Klägers nicht einsetzte, wurde er mit Sauerstoff bebeutelt und vier Minuten nach der Geburt intubiert. Der Kläger litt an Fieber und einer CRP-Erhöhung, einer Sepsis, einem Gehirnabszess, einer höhergradigen Hirnblutung, einer Schädigung des Hirngewebes, einer Mittellinienverschiebung sowie einer Escherichia coli-Infektion.

Es erfolgte unter Beatmung eine Verlegung auf die neonatologische Intensivstation. Bereits am ersten Lebenstag zeigte sich ein Mediainfarkt linksseitig mit sekundärer Einblutung in den linken Seitenventrikeln. Im weiteren Verlauf traten zerebrale Krampfanfälle auf. Trotz Antibiose erfolgte am 2. Lebenstag im Rahmen der Sepsis eine Verschlechterung, woraufhin die Antibiotika gewechselt wurden. Es bestand eine Kreislaufinsuffizienz. Am 21. Oktober 2013 erfolgte zunächst eine Extubation. Am Folgetag wurde die Antibiose beendet. Am 24. Oktober 2013 (13. Lebenstag) zeigte sich wieder eine deutliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes. Die antibiotische Therapie und die Beatmung wurden wieder aufgenommen. Die Beatmung konnte nach zwei Tagen und eine CPAP-Atemhilfe nach weiteren zwei Tagen beendet werden. Am 12. November 2013 traten abermals ein CRP-Anstieg sowie zunehmend Apnoen und Krampfanfälle auf, weshalb die Antibiose und die Beatmung wieder aufgenommen wurden. Die Antibiotikatherapie wurde am 21. November 2013 erweitert. Am 20. November 2013 wurde am Schädel ein Rickham-Reservoire für einen Zugang zum Ventrikelliquor im linken und rechten Ventrikel implantiert. Die Extubation erfolgte am 22. November 2013. Am 25. November 2013 konnte der Kläger auf die neonatologische Nachsorgestation verlegt werden. Das linke Rickham-Reservoire wurde nach festgestellter Infektion am 5. Dezember 2013 entfernt. Die antibiotische Therapie wurde bis zum 9. Dezember 2013 fortgesetzt. Am 16. Dezember 2013 wurde der Kläger zur neurochirurgischen Versorgung in die Klinik2 verlegt. Es erfolgten sieben neurochirurgische Eingriffe, um den Hydrocephalus, den Hirnabszess und die Ventriculitis zur Ausheilung zu bringen. Zur neurologischen Rehabilitation wurde der Kläger am 11. März 2014 in die Behandlung der Beklagten verlegt. Der Entlassungsbericht der Klinik1 der Beklagten vom 2. April 2013 hält u.a. folgende Diagnosen fest: Fütterungsstörung im frühen Kindesalter, Schluckstörung, armbetonte Hemiparese spastisch rechts, Mikrozephalie.

Seit seiner Geburt wurde der Kläger insgesamt 25mal am Gehirn operiert. Er litt oft unter starken Schmerzen durch die Operationen oder den Hirndruck, verursacht durch die multiplen Zysten. Zur Linderung erhielt er sehr oft Morphin und hatte teilweise wochenlang eine externe Ventrikeldrainage. Im November 2015 erfolgte wegen nicht mit Medikamenten einstellbaren epileptische Anfällen eine Hemisphärotomie, wobei seit März 2018 wieder epileptische Anfälle auftraten. Auf der rechten Seite des Kopfes hat er im Umfang eines ca. 2 cm großen Kreises keinen Schädelknochen mehr, da dieser operationsbedingt entfernt werden musste, der voraussichtlich nicht mehr zuwachsen wird.

Der Kläger leidet an einer schwersten Hirnschädigung mit einer globalen Entwicklungsstörung, die lebenslang fortbestehen wird. Er war, ist und wird künftig auf ständige Hilfe angewiesen sein. Die Pflege erfolgt durch die Eltern rund um die Uhr. Der Kläger hat eine rechtsbetonte Tetraparese Level IV. Er kann weder sitzen, krabbeln oder laufen. Er kann nicht sprechen, verweigert eine orale Nahrungsaufnahme und wird seit 2016 über eine Magensonde ernährt, die fast täglich Erbrechen verursacht. Er ist stark untergewichtig und ist für sein Alter sehr klein. Sein Kopf ist seit Jahren nicht gewachsen, er leidet unter einer Microzephalie (Kopfumfang 41,5 cm in 2019). Der Kläger wird nur eine Sonderschule besuchen und keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Seit September 2016 besuchte er einen integrativen Kindergarten. Er benötigt Fußorthesen, einen Rehabuggy und künftig einen Rollstuhl. Der Grad der Behinderung beträgt 100 mit Merkzeichen G (Behinderung der Bewegungsfähigkeit), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und H (Hilflosigkeit).

Mit der am 13. Februar 2019 zugestellten Klage hat der Kläger Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (mindestens 800.000,00 €) nebst Rechtshängigkeitszinsen, Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich der Behandlung im Oktober 2013 sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 16.722,47 € (2,5fache Geschäftsgebühr aus 1,3 Mio. € zzgl. Auslagen und USt.) nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt. Später hat er den Feststellungsantrag auf den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 erweitert.

Der Kläger hat eine fehlerhafte vor- und nachgeburtliche Behandlung behauptet. Er habe bereits vor der Geburt behandlungsbedingt ein Amnioninfektionssyndrom erworben, weshalb eine zügige, sofortige Geburtseinleitung notwendig gewesen sei. Nach Abschluss der RDS-Prophylaxe, spätestens aber 5 Tage nach der letzten Betamethasongabe, hätte die Tokolyse beendet werden müssen. Diese habe die klinische Erkennbarkeit des Amnioninfektionssyndroms verschleiert. Es sei eine tägliche Kontrolle der Entzündungswerte bei der Mutter angezeigt gewesen. Die Nichtbeachtung dieser klinischen Standards hätten wesentlich zu dem extrem schweren Krankheitsverlauf mit Sepsis, Hirnabszess- und Hirnzystenentwicklung, Hirnblutungen und Folgeschäden beigetragen.

Es sei suspekt, warum bei einer Gabe von Antibiotika über 37 Tage immer noch E. coli-Bakterien nachgewiesen worden seien. Dies spreche für eine Unzulänglichkeit oder Fehlerhaftigkeit der Antibiotikagabe nach der Geburt. Es sei nicht klar, warum auch aus dem linken Reservoire punktiert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger schon zu diesem Zeitpunkt einen ausgebildeten Abszess in der linken Gehirnhälfte gehabt habe, auf den fehlerhaft nicht reagiert worden sei.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Sie hat geltend gemacht, die Behandlung sei lege artis erfolgt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben zur Frage des Vorliegens von Behandlungsfehlern und der daraus resultierenden Folgen (Bl. 126 ff. d.A). durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, das durch den Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe A unter dem 1. November 2019 erstattet (Bl. 158 ff. d.A.) und am 20. März 2020 (Bl. 212 ff. d.A.) und 21. September 2020 (Bl. 268 ff. d.A.) ergänzt sowie vor dem beauftragten Richter mündlich erläutert (Bl. 346 ff. d.A.) worden ist. Ferner hat das Landgericht ein neonatologisches Gutachten zu den gesundheitlichen Folgen, der Frage des Outcomes im Falle einer am 11. Oktober 2013 vorgenommenen Sectio sowie des Vorliegens von Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit dem Rickham-Reservoire eingeholt (Bl. 364 ff. d.A.). Dieses ist am 7. Juni 2022 durch C erstattet worden (Bl. 417 ff. d.A.). Im Anschluss hat das Landgericht beide Sachverständige am 1. Februar 2023 angehört (Bl. 463 ff. d.A.).

Anschließend hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, der Klage überwiegend stattgegeben. Es hat unter Abweisung der Klage im Übrigen ein Schmerzensgeld von 1,0 Mio. € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2019 zugesprochen, die Schadensersatzpflicht für die Behandlung im Oktober 2013 festgestellt und die Beklagte zur Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 16.722,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2019 verurteilt.

Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, hat es ausgeführt, dass der Beklagten ein Befunderhebungsfehler im Rahmen der vorgeburtlichen Überwachung zur Last falle, der zu Beweiserleichterungen hinsichtlich der Kausalität des Gesundheitsschadens führe. Am Morgen des 11. Oktober 2013 hätten nach den Ausführungen des Sachverständigen A die Laborbefunde bei der Mutter des Klägers erhoben werden müssen. Dies hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angestiegene Entzündungswerte ergeben, die eine weitere Kontrolluntersuchung am selben Tag erfordert hätte. Die dann erhobenen Befunde hätten einen weiteren Anstieg ergeben, weshalb jedenfalls am späten Nachmittag oder frühen Abend eine Sectio hätte durchgeführt werden müssen. Wenn auf die danach zu erhebenden Befunde nicht reagiert worden wäre, sei dies schlechterdings nicht mehr verständlich. Wegen der bereits zuvor hergestellten Lungenreife hätte eine Sectio durchgeführt werden können. Das Outcome für den Kläger wäre in diesem Fall besser gewesen. Dies habe der Sachverständige C aus neonalogischer Sicht bestätigt und darauf hingewiesen, dass dem Zeitfaktor eine entscheidende Bedeutung zukomme. Es lasse sich nicht feststellen, dass eine Schädigung des Klägers, der sehr schwer behindert sei, woran sich voraussichtlich im weiteren Verlauf des Lebens nichts mehr ändern werde, durch die Behandlungsverzögerung, gänzlich unwahrscheinlich sei.

Demgegenüber habe der Kläger nicht bewiesen, dass der Beklagten weitere Behandlungsfehler zur Last fielen. Insbesondere sei nach den Ausführungen des Sachverständigen A eine Entbindung vor dem XX.XX.2013 weder indiziert noch erforderlich gewesen. Es hätten vor dem Hintergrund der Frühgeburtlichkeit und der fehlenden klinischen Symptome einer Infektion bei der Mutter keine Aspekte für eine vorzeitige Schwangerschaftsbeendigung vorgelegen. Die vorgeburtliche antibiotische Therapie sei fachgerecht gewesen, die wehen hemmende Therapie nicht zu beanstanden. Dies habe der Sachverständige C bestätigt und des Weiteren aufgezeigt, dass die neonatologische Behandlung der Beklagten nicht fehlerhaft gewesen sei. Insoweit sei der Feststellungsantrag zurückzuweisen.

Soweit die Behandlung fehlerhaft sei, sei der Kläger neben der festzustellenden Schadensersatzpflicht und der Verpflichtung zu Tragung der vorgerichtlichen Anwaltskosten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet.

Schmerzensgelderhöhend sei die schwere Hirnschädigung mit Entwicklungsstörung, die lebenslang fortbestehen werde und mit einer weitgehenden Zerstörung seiner Persönlichkeit verbunden sei, zu berücksichtigen. Der Kläger sei in der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft auf ständige Hilfe angewiesen, könne nicht sprechen und werde über eine Magensonde ernährt. Einer beruflichen Tätigkeit oder einem eigenständigen Leben sowie einer aktiven Freizeitgestaltung werde er wegen seiner Hirnschädigung nicht nachgehen können. Eine normale Kindheit und Jugend sei ihm weitgehend verwehrt, ebenso eine künftige Partnerschaft. Ferner seien seine Blindheit, sein motorischer und geistiger Entwicklungsstand auf dem Stand eines Kleinkindes sowie eine weitgehende Reduzierung seiner Lebensperspektive auf die Aufrechterhaltung vitaler Funktionen zu berücksichtigen.

Er habe einen Grad der Behinderung von 100 mit Merkzeichen G, aG und H.

Schmerzensgelderhöhend wirken sich auch die zahlreichen schweren Operationen nach seiner Geburt aus.

Zu den Dauerschäden träten die erheblichen Beeinträchtigungen dazu, die er bereits zu erdulden hatte bzw. noch zu erdulden haben werde.

Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen, dass er an der Gesellschaft, wenn auch stark eingeschränkt, teilhaben könne, indem er eine Förderschule besuche und über seine Familie gepflegt und versorgt werde. Sein Zustand sei damit beispielsweise von dem eines Wachkomapatienten noch entfernt.

Die behandelnden Ärzte hätten überdies nicht vorsätzlich gehandelt.

Soweit man vergleichbare Entscheidungen heranziehe, sei zu sehen, dass diese ältere Kinder oder Erwachsene beträfen, während der Kläger bereits vor seiner Geburt schwer geschädigt worden sei. Das Lebensalter sei von Bedeutung, weil dieses maßgeblich dafür sei, wie lange sich die erlittene Beeinträchtigung auf das Leben des Geschädigten auswirke. Bei jungen Geschädigten würden Schmerzensgelder in der Größenordnung von 800.000,00 bis 1,0 Mio. € zuerkannt.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls erscheine hier ein Schmerzensgeld von 1,0 Mio. € unter Berücksichtigung der Hochinflationsrate und der zu erwartenden Geldentwertung bei banküblichen Negativzinsen oder jedenfalls geringen Zinsen, die zu einer generellen Erhöhung führen müsse, angemessen.

Der Anspruch sei auch nicht verjährt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die beschränkte Berufung der Beklagten, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, soweit dem Kläger ein 600.000,00 € übersteigendes Schmerzensgeld und vorgerichtliche Anwaltskosten von mehr als 8.707,11 €, jeweils nebst Zinsen, zuerkannt wurden.

Sie macht geltend, die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung überzeuge nicht. Dies schon deshalb, weil der Einzelrichter die zugunsten des Klägers zu würdigenden Umstände seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen allesamt als "schmerzensgelderhöhend" bezeichnet habe. Der erlittene Gesundheitsschaden sei aber nicht per se schmerzensgelderhöhend, sondern zunächst lediglich schmerzensgeldbegründend.

Die der Bemessung zugrunde gelegten Gesichtspunkte rechtsfertigten allenfalls ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 500.000,00 bis 600.000,00 €.

Das Landgericht habe sich maßgeblich an dem Urteil des OLG Oldenburg vom 18. März 2020 - 5 U 196/18 -, orientiert, das sich mit einem Kind, das in jungen Jahren schwerste und dauerhafte Schädigungen erlitten habe, befasse und mit dem ein Betrag von 800.000,00 € und nicht etwa 1,0 Mio. € zugesprochen worden sei. Dieses Urteil weiche explizit von der bisherigen Judikatur, die für den Verlust der Persönlichkeit Schmerzensgelder zwischen 350.000,00 und 600.000 € zuerkenne, ab und begründe dies damit, dass in dem dortigen Fall, in dem der Kläger keinen Hirnschaden erlitten habe, bis zur Schädigung gesund gelebt und sich Zeit seines Lebens nunmehr der verletzungsbedingten Einschränkungen bewusst sein werde, was ein Sonderfall der zerstörten Persönlichkeit sei. Diese Besonderheit liege bei dem streitgegenständlichen Fall jedoch nicht vor.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung würden in vergleichbaren Fällen Schmerzensgelder von 500.000,00 € zugesprochen, wie die Entscheidungen des OLG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 5 U 24/18 -,

OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2016, - 7 U 28/15 -,

OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 26 U 9/16 -,

KG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 20 U 19/14 -,

OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Januar 2010 - 1 U 107/09 -,

OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 13. November 2019 - 5 U 108/18 -,

OLG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 5 U 836/18 -,

zeigten.

Den Referenzentscheidungen lägen dabei teilweise Fälle nach groben Behandlungsfehlern zugrunde, was vorliegend nicht der Fall sei.

Es sei zudem in Ansatz zu bringen, dass es sich vorliegend um eine sehr komplizierte und langwierige Behandlung gehandelt habe und die behandelnden Ärzte zwischen dem Risiko eines AIS und den mit einer früheren Sectio verbundenen Gefahren abzuwägen gehabt hätten. Der Sachverständige habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem Kind vor der 30. SSW, wie dies hier beim Kläger der Fall gewesen sei, eine Frühgeburt erhebliche Risiken für das Kind berge. Die Behandlung im Hause der Beklagten sei stets von dem Willen und Ziel der Ärzte getragen gewesen, optimale perinatologische Bedingungen bei bekannter extremer Prämaturität herzustellen.

Auf eine Hochinflationsphase könne nicht abgestellt werden. Es sei überhaupt nicht absehbar, wie sich die Inflation entwickele.

Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten könne nur eine 1,3fache Regelgebühr aus dem zugrunde gelegten Gegenstandswert von1,3 Mio. € verlangt werden.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweise Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgericht Frankfurt am Main vom 22. Februar 2023, Az.: 2-04 O 35/19, die Klage auch insoweit abzuweisen, als das Landgericht

dem Kläger ein den Betrag von 600.000,00 € übersteigendes Schmerzensgeld nebst diesbezüglicher Zinsen [in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2019] sowie

vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von mehr als 8.707,11 €, jeweils nebst diesbezüglicher Zinsen [in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2019] zuerkannt hat.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Er macht geltend, die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens hänge nicht davon ab, ob und inwieweit sich der Richter überhaupt auf Referenzurteile stütze.

Der Senat hat dem Kläger aufgegeben, zu seiner aktuellen Befindlichkeit, insbesondere in Bezug auf seine intellektuelle Leistungsfähigkeit, seine Wahrnehmungs- und Interaktionsfähigkeit sowie das Bewusstsein seiner Defizite, vorzutragen.

Unter Bezugnahme auf einen Arztbericht der Klinik2 vom 6. Februar 2024 und ein Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung aus dem Monat April 2024 behauptet der Kläger, der heute 11jährige Kläger weiterhin schwer pflegebedürftig zu sein. So seien eine Selbstversorgung, ein Positionswechsel im Bett, das Halten einer stabilen Sitzposition, das Umsetzen, das Stehen, die Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs und das Treppensteigen nicht möglich. Es bestehe eine Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine, keine Kopf-bzw. Rumpfkontrolle und die Füße könnten mit den Händen nicht erreicht werden. Der Kläger nutze einen Rollstuhl. Die Sehfähigkeit sei auch mit Hilfsmitteln nicht ausreichend. Es besteht eine Aphasie [Sprachstörung]. Er sei auf Hilfsmittel wie Rollator, Orthesen, Inkontinenzprodukte, Stehtrainer, Therapiestuhl, Rehabuggy, Stehständer, Badeliege und -stuhl, ferner Bettschutzeinlagen angewiesen. Er sei ständig und dauerhaft auf Hilfe angewiesen und benötige rund um die Uhr Hilfe und Pflege.

Im Rahmen der Erstellung des Pflegegutachtens habe der Kläger nach den dortigen Feststellungen die Begutachtungssituation nicht einordnen können und vermochte Aufforderungen nicht umzusetzen.

Er könne seine Gefühle und Emotionen auf seine Art und Weise ausdrücken, beispielsweise durch Laute. Der Kläger merke in seiner Kommunikation die Einschränkungen, die er habe, und merke auch, dass er vieles nicht so wie andere Menschen könne, und äußere dies des Öfteren durch jammern, wenn er beispielsweise etwas nicht erreichen könne oder ihm etwas nicht gelinge. Er merke es auch in seiner Fortbewegung, da er seine rechte Hand und den rechten Arm nicht benutzen könne und somit beispielsweise den Rollstuhl nur einhändig bedienen könne und damit dann mehr oder weniger im Kreis fahre. Es bestehe eine gravierende Sehbehinderung, aufgrund derer der Kläger nur einigermaßen in der Lage sei, sich grob räumlich zu orientieren, und dies führe bei ihm schnell zur Frustration, wenn er etwas nicht erreichen und seine Bedürfnisse nicht sprachlich äußern könne. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger sehr wohl seine schwersten Beeinträchtigungen auch bewusst miterlebe.

Die Beklagte hat diesbezüglich (nur) bestritten, der Kläger merke in seiner Kommunikation und bei der Fortbewegung die Einschränkungen, die er habe, und dass er vieles nicht so wie andere Menschen könne. Bei dem beschriebenen Jammern handele es sich eher um ein für den Entwicklungsstand des Klägers typisches Verhalten, das indes nicht darauf schließen lasse, er sei sich seiner Beeinträchtigungen bewusst. Sie weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine regelhafte Erhöhung des Schmerzensgelds bei verbliebener Einsichtsfähigkeit in die eigene, schwerst beeinträchtigte Lebenssituation vorgesehen sei und der Tatrichter je nach dem Ausmaß der jeweiligen Beeinträchtigung und dem Grad der dem Verletzten verbliebenen Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit Abstufungen vornehmen könne.

Der Senat hat die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des Klägers in Anwesenheit des Kindesvaters zur Befindlichkeit des Klägers informatorisch angehört. Die Beklagte ist deren Ausführungen nicht entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. März 2025 (Bl. 657 ff. eAkte OLG) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Kläger kann wegen der fehlerhaften Behandlung am 11. Oktober 2013 von der Beklagten gemäß den §§ 630a, 630h Abs. 5 S. 2, 280 Abs. 1, 253, 823 Abs. 1 BGB kein über 680.000,00 € hinausgehendes Schmerzensgeld verlangen. Das demgegenüber vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 1,0 Mio. € ist überhöht und daher entsprechend herabzusetzen. Dies gilt auch für den sich daraus ergebenden Anspruch auf Anwaltskostenersatz für die vorgerichtliche anwaltliche Vertretung.

Dabei steht zwischen den Parteien inzwischen außer Streit, dass der Beklagten ein Befunderhebungsfehler zur Last fällt, aufgrund dessen sie zum Ersatz des immateriellen Schadens verpflichtet ist.

Für die Bestimmung der "billigen Entschädigung in Geld", mithin für die Bemessung des Schmerzensgeldes, sind vom Gericht im jeweiligen Einzelfall alle für die Bemessung maßgeblichen Umstände heranzuziehen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese hat der Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2022 - VI ZR 937/20 -, Rn. 13, juris; Urteil vom 22. März 2022 - VI ZR 16/21 -, Rn. 8, juris, jew. m.w.N.).

Bei der besonderen Fallgruppe der Schwerstverletzungen mit schweren Hirnschädigungen bei der Geburt, die mit der Einbuße der Persönlichkeit und dem Verlust an personaler Qualität einhergehen, stellt bereits diese mehr oder weniger weitgehende Zerstörung der Persönlichkeit für sich einen auszugleichenden immateriellen Schaden dar, unabhängig davon, ob der Betroffene die Beeinträchtigung empfindet. Eine wesentliche Ausprägung des immateriellen Schadens kann aber darin bestehen, dass sich der Verletzte seiner Beeinträchtigung bewusst ist und deshalb in besonderem Maße unter ihr leidet. Der Tatrichter muss in diesen Fällen wie auch sonst diejenigen Umstände, die dem Schaden im Einzelfall sein Gepräge geben, eigenständig bewerten und aus einer Gesamtschau die angemessene Entschädigung für das sich ihm darbietende Schadensbild gewinnen. Bei der Bewertung der Einbuße ist der Tatsache angemessene Geltung zu verschaffen, dass die vom Schädiger zu verantwortende weitgehende Zerstörung der Grundlagen für die Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit den Verletzten in seiner Wurzel trifft und für ihn deshalb existenzielle Bedeutung hat. Dabei kann der Richter je nach dem Ausmaß der jeweiligen Beeinträchtigung und dem Grad der dem Verletzten verbliebenen Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit Abstufungen vornehmen, um den Besonderheiten des jeweiligen Schadensfalles Rechnung zu tragen. Wie auch sonst kann in dieser Fallgruppe die Schwere der Schuld Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 22. März 2022 - VI ZR 16/21 -, Rn. 9, juris).

Bei verbliebener Einsichtsfähigkeit in die eigene, schwerst beeinträchtigte Lebenssituation und bestehendem Bewusstsein der Einschränkungen ist keine regelhafte automatische Erhöhung des Schmerzensgeldes vorzunehmen, vielmehr hat der Tatrichter je nach dem Ausmaß der jeweiligen Beeinträchtigung und dem Grad der dem Verletzten verbliebenen Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit Abstufungen vornehmen (BGH, Urteil vom 22. März 2022 - VI ZR 16/21 -, Rn. 15, juris).

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldbetrages hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Der heute elf Jahre alte Kläger leidet seit seiner Geburt an einer schweren globalen Entwicklungsstörung mit Entwicklung einer bilateralen rechtsbetonten spastisch-hypoton-dyskinetischen Zerebralparese. Betroffen sind seine körperlichen und kognitiven Bereiche sowie die Persönlichkeitsbildung. Es besteht eine Intelligenzminderung mit Sprachentwicklungsstörung und motorischer Entwicklungsstörung. Es liegt eine deutliche Mikrozephalie vor und er leidet unter epileptischen Anfällen. Seit seiner Geburt wurde der Kläger insgesamt 25mal am Gehirn operiert. Er ist mit einem VP-Shunt zur Ableitung des Liquors versorgt.

Seine sprachlichen Fähigkeiten beschränken sich auf "ja", "Mama" und "Papa" zu sagen, Verneinungen äußert er durch das Wegdrehen des Kopfes oder Handbewegungen. Durch Gesten kann er etwa "nochmal" oder "fertig" zum Ausdruck bringen. Er hat gelernt, auf Piktogramme auf einem Tablet zu deuten und so eine Auswahl zu treffen. Er kann Missempfinden zum Ausdruck bringen, durch Lachen Freude äußern und reagiert auch auf Trost. Er weint, wenn er Schmerzen hat. Seine engen Bezugspersonen wie die Eltern oder Lehrer erkennt er. Die begrenzten kommunikativen Möglichkeiten schränken seine sozialen Kontakte deutlich ein. Ein Spielen mit der jüngeren Schwester ist kaum möglich. Seine motorische Unruhe und das Ausstoßen von Lauten führen zu unterschiedlichen Reaktionen und auch Irritationen bei seinen Mitschülern in der Förderschule, die ebenfalls unter Einschränkungen leiden und sich teilweise zurückziehen, wenn er etwa an Hosen oder Armen zieht. Trotz seines eingeschränkten Sehvermögens beobachtet er sein persönliches Umfeld. Lesen und Schreiben sind ihm nicht möglich. Seine Konzentrationsfähigkeit ist deutlich herabgesetzt und muss mit seinen Therapeuten mühsam erarbeitet werden.

Der Kläger kann nicht laufen oder selbständig stehen und ist auf Hilfsmittel wie Rollstuhl, Stehständer, Reha-Buggy usw. angewiesen. Er kann seine Sitz- oder Liegeposition nicht eigenständig verändern und benötigt hierzu Hilfe. Er kann den Kopf aufrecht halten und sich eigenständig rollen und drehen. Er kann sich selbst hinsetzen und frei sitzen. In Bauchlage stützt er sich auf den linken Arm ab. Er kann linksseitig gezielte Bewegungen ausführen, wobei die Halte- und Greiffunktion nicht altersentsprechend entwickelt sind. Den rechten Arm und die rechte Hand kann er nicht benutzen. Dabei kann er etwa den Rollstuhl mit der linken Hand bewegen, reagiert aber mit Frustration, wenn er infolge der rechtsseitigen Lähmung nur im Kreis zu fahren vermag oder gegen eine Wand fährt. Ebenso reagiert er frustriert, wenn er Gegenstände nicht erreichen kann. Im Jahr 2020 erfolgte eine Hüftkopfepiphyseodese beidseits und 2022 eine Osteotomie am proximalen Femur rechts, wobei langfristig eine Plattenentfernung rechts erfolgen sollte und der Kläger wegen seiner Hüftsituation regelmäßig in einen Stehständer zu stellen ist. Es besteht ein deutlicher Klumpfuß, der das Tragen von Unterschenkelorthesen erfordert. Es besteht ein hypertoner Muskeltonus.

Es liegt eine posttraumatische Fütterstörung sowie eine orofaziale Dysfunktion vor. Seit einer Operation im Alter von zwei Jahren hat der Kläger Angst beim Schlucken und muss seitdem über einen GastroTube ernährt werden. Trinken ist nur in sehr kleinen Schlucken möglich. Er weist einen dystrophen Ernährungszustand bei gutem Allgemeinzustand auf. Er muss Windeln tragen.

Von Geburt an wurde er zu Hause von den Eltern gepflegt. Seit September 2016 besuchte er einen integrativen Kindergarten, später eine Förderschule. Der Grad der Behinderung beträgt 100 mit Merkzeichen G, aG und H.

Der vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeldbetrag bewegt sich deutlich über den Schmerzensgeldbeträgen, die in der bundesdeutschen Rechtsprechung in ähnlichen Konstellationen zuerkannt wurden. Die Vergleichsjudikatur zeigt, dass in Fällen eines Geburtsschadens, bei dem es zu einer schweren Hirnschädigung mit Intelligenzminderung, massiven Beeinträchtigungen der Kommunikationsfähigkeit und erheblichen körperlichen Folgen gekommen ist, Schmerzensgeldbeträge in der Größenordnung von 500.000,00 € bis 600.000 € (indexiert ca. 600.000,00 € bis 690.000,00 € ) zugesprochen wurden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2018 - 5 U 24/18 -, (500.000,00 €), OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2016, - 7 U 28/15 -, (500.000,99 €); OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 26 U 9/16 -, (500.000,00 €), KG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 20 U 19/14 -, (500.000,00 €); OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Januar 2010 - 1 U 107/09 -, (500.000,00 €); OLG Oldenburg, Urteil vom 13. November 2019 - 5 U 108/18 -, (500.000,00 €); OLG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 5 U 836/18 -, (500.000,00 €); LG Paderborn, Urteil vom 9. Juni 2021 - 4 O 334/12 -, (600.000,00 €), LG Offenburg, Urteil vom 1. September 2017 - 3 O 386/14 - (550.000,00 €); OLG Hamm, Urteil vom 21. Mai 2003 - 3 U 122/02 -, (500.000,00 €); OLG Stuttgart, Urteil vom 9. September 2008 - 1 U 152/07 -, (500.000,00 €); OLG Zweibrücken, Urteil vom 22. April 2008 - 5 U 6/07 -, (500.000,00 €); OLG Hamm, Urteil vom 17. Dezember 2021 - I-26 U 102/20 -, (500.000,00 €); OLG Hamburg, Urteil vom 5. September 2024 - 1 U 95/23 -, (800.000,00 € - explizit als absoluter Extremfall bei grobem Behandlungsfehler beschrieben); OLG Jena, Beschluss vom 14. August 2009 - 4 U 459/09 -, (600.000,00 €); OLG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 5 U 836/18 -, nachfolgend BGH, Urteil vom 22. März 2022 - VI ZR 16/21 -, (500.000,00 €)), wobei der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen hat, ob es bei Geburtsschäden, bei denen es zu einer schweren Hirnschädigung gekommen ist, eine Obergrenze (seinerzeit 500.000,00 €) geben müsse (BGH, Urteil vom 22. März 2022 - VI ZR 16/21 -, Rn. 14, juris).

Der Senat verkennt nicht, dass die in Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfälle nicht bindend sind, sondern nur den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung darstellen und nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen sind, aber keine verbindlichen Präjudizien bilden (OLG München, Urteil vom 24. November 2017 - 10 U 952/17 -, Rn. 8, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2016 - I-18 W 64/15 -, Rn. 29, juris; OLG Dresden, Urteil vom 18. August 2020 - 4 U 1242/18 -, Rn. 20, juris). Auch wenn der Tatrichter daher nicht gehindert ist, die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge zu unterschreiten oder über sie hinaus zu gehen, wenn ihm dies nach Lage des Falles - vor allem in Anbetracht der wirtschaftlichen Entwicklung oder veränderter allgemeiner Wertvorstellungen - geboten erscheint, ergibt sich hieraus eine Begründungspflicht (BGH, Urteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74 -, Rn. 13, juris).

Soweit das Landgericht jedoch auf das Zinsniveau mit niedrigem und negativem Zins abgestellt hat, stellt dies kein bemessungsrelevantes Kriterium dar. Auch wenn eine angemessene Fortschreibung der Beträge in Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung und Veränderung der Verbraucherpreise angezeigt ist, stellt sich die Zinsentwicklung als fluide dar und hat sich auch vorliegend seit dem erstinstanzlichen Urteil deutlich verändert.

Die vom Landgericht herangezogenen Fälle (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. März 2020 - 5 U 196/18 -; OLG Schleswig, Urteil vom 28. September 2021 - 7 U 29/16) weichen zudem hinsichtlich der dort erlittenen Gesundheitsschäden deutlich vom Streitfall ab. Dort ging es nicht um Geburtsschäden (Hirnschädigung) mit globaler Entwicklungsstörung, sondern um Querschnittslähmungen, die die Geschädigten im Alter von fünf bzw. 35 Jahren erlitten haben und bei denen Schmerzensgelder von 800.000,00 € zugesprochen wurden.

Es liegt auch kein grobes - etwa die Grenze zum bedingten Vorsatz berührendes - Verschulden vor, dem unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung, der auch in Arzthaftungssachen ungeachtet des Umstands, dass bei der ärztlichen Behandlung das Bestreben der Behandlungsseite im Vordergrund steht, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien, grundsätzlich Bedeutung zukommen kann (BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 409/19 -, Rn. 13, juris, Urteil vom 22. März 2022 - VI ZR 16/21 -, Rn. 16, juris). Vielmehr lässt sich feststellen, dass vorliegend eine erhebliche Prämaturität bestand und die Behandlung von dem Bemühen getragen war, die erheblichen frühgeburtlichen Risiken der Unreife trotz bestehender Infektion bei der Mutter zu mindern.

Auch wenn es vorliegend zu keiner vollständigen Zerstörung der Persönlichkeit des Klägers gekommen ist, sind die Folgen des nicht rechtzeitig festgestellten AIS ganz erheblich und betreffen dauerhaft alle wesentlichen Lebensbereiche des Klägers, bei dem eine Wahrnehmungsfähigkeit - wenn auch in intellektueller Hinsicht auf reduzierter Ebene bei geringer Aufmerksamkeitsspanne - erhalten geblieben ist. Insbesondere seine ersten Lebensjahre waren durch erhebliche Leiden und Schmerzen geprägt. Seine körperlichen Einschränkungen sind täglich spürbar und prägen seinen Alltag. Die Beeinträchtigung in Kommunikation, Selbständigkeit und Nahrungsaufnahme treffen ihn massiv in seinen elementarsten Entfaltungsmöglichkeiten, seiner Lebensqualität und seiner Lebensfreude.

Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint ein Schmerzensgeld von 680.000,00 € erforderlich, aber auch ausreichend.

Hinsichtlich der zu erstattenden vorgerichtlichen Anwaltskosten ist nur eine 1,3fache Geschäftsgebühr erstattungsfähig. Soweit der Kläger darauf abstellt, der 2,5fache Satz ergebe sich aus der Schwerstschädigung des Klägers, wird dieser Gesichtspunkt schon durch den Gegenstandswert abgebildet. Besondere Erschwernisse etwa im Hinblick auf die Kommunikation sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, nachdem der minderjährige Kläger durch seine Eltern gesetzlich vertreten ist. Ausgehend von einem erfolgreichen Gesamtstreitwert von 1.180.000,00 € (680.000,00 € + 500.000,00 €) zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ergibt sich danach ein Betrag von 8.243,01 €, wobei die Berufung nur einen 8.707,11 € übersteigenden Betrag angegriffen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die der Senat auf der Grundlage der höchstrichterlichen Vorgaben in den o.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bewertet hat.

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