Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, 2026-07-03, 10 B 62/26

10 B 62/26Verwaltungsgericht / Division 1003.07.2026

Regest

Ein erheblicher Mischkonsum von Cannabis und Alkohol (hier: 6,7 ng/ml THC und 1,03 Promille BAK) stellt eine Zusatztatsache für die Annahme von Cannabismissbrauch im Sinne von § 13 a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV dar. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 23. Dezember 2025, 7 L 3078/25.WI, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat — 10 B 62/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-03

Aktenzeichen: 10 B 62/26

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2026:0703.10B62.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 11 Abs 8 FeV, § 13a Satz 1 Nr 2 Buchstabe a Alt 2 FeV, § 24a Abs 2a Nr 2 StVG

Leitsatz

Ein erheblicher Mischkonsum von Cannabis und Alkohol (hier: 6,7 ng/ml THC und 1,03 Promille BAK) stellt eine Zusatztatsache für die Annahme von Cannabismissbrauch im Sinne von § 13 a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV dar.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 23. Dezember 2025, 7 L 3078/25.WI, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. Dezember 2025 - 7 L 3078/25.WI - wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, B, C1, BE, C1E, CE und L durch die Antragsgegnerin.

2 Im Rahmen eines Verkehrsunfalls am 21. Juli 2023 um 11.09 Uhr stellten die herbeigerufenen Polizeibeamten beim Antragsteller Alkoholgeruch fest. Ein freiwilliger Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,93 Promille. Im Rahmen einer Durchsuchung des Antragstellers fanden die Polizeibeamten in seinem Rucksack eine Plastiktüte mit Marihuana (10 Gramm netto) und einen Joint (0,8 Gramm netto). Der Antragsteller gab an, am Vorabend bis ca. 2 Uhr sowohl alkoholische Getränke (ein paar Gläser Rum) als auch Betäubungsmittel (Marihuana) konsumiert zu haben. Er konsumiere seit ein paar Jahren gelegentlich Marihuana. Im Rahme der Blutentnahme stellte der untersuchende Arzt bei dem Antragsteller einen sicheren Gang sowie eine sichere plötzliche Kehrtwendung fest. Der Finger-Finger-Test und der Nasen-Finger-Test fielen etwas unsicher aus. Zusammenfassend stellte der Arzt einen leichten Alkohol-/Drogeneinfluss fest.

3 Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. vom 27. Juli 2023 geht hervor, dass der Antragsteller im Entnahmezeitpunkt am 21. Juli 2023 um 12.24 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0,91 Promille hatte. Die Rückrechnung auf den Vorfallzeitpunkt am 21. Juli 2023 um 11.09 Uhr ergab eine Mindest-Blutalkoholkonzentration von 1,03 Promille und eine Maximal-Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille.

4 Aus dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. vom 17. August 2023 ergibt sich, dass die Blutprobe des Antragstellers positiv auf Cannabinoide getestet wurde. Demnach befanden sich 6,7 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 4,2 ng/ml Hydroxy-THC und 85 ng/ml THC-Carbonsäure im Blut des Antragstellers. Die erhobenen Befunde wiesen auf die vorangegangene Aufnahme von Betäubungsmitteln hin. Die Konzentration des rauschwirksamen Inhaltsstoffs THC habe in einem mittleren Bereich und die des ebenfalls rauschwirksamen Stoffwechselprodukts Hydroxy-THC in einem hohen Bereich gelegen. Die Konzentration des rauschunwirksamen Stoffwechselprodukts THC-Carbonsäure habe in einem hohen Bereich gelegen, was für eine mittel- bis längerfristig zurückliegende, wiederholte und regelmäßige Aufnahme sprechen könne. Alkohol und psychoaktive Inhaltsstoffe aus Cannabisprodukten könnten eine Wechselwirkung im Sinne einer gegenseitigen Wirkungsverstärkung eingehen. Es komme für den Vorfallzeitpunkt eine cannabis- und alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit in Betracht.

5 Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Straßenverkehrsgefährdung des Antragstellers gemäß § 170 Abs. 2 StPO gab die Staatsanwaltschaft Q. die Akte des Antragstellers an das Regierungspräsidium L. ab. Das Regierungspräsidium L. (Zentrale Bußgeldstelle) erließ am 15. November 2023 gegen den Antragsteller einen Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 650 Euro, da er tateinheitlich ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr geführt habe, wobei die festgestellte Blutalkoholkonzentration 0,91 Promille betragen habe, und das Kraftfahrzeug unter Wirkung eines berauschenden Mittels (6,7 ng/ml Cannabisprodukte [THC]) geführt habe (§§ 24a Abs. 1 bis 3, 25 StVG, 241 f. BKat, § 4 Abs. 3 BKatV). Zusätzlich wurde ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

6 Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis spätestens 1. Oktober 2025 ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung oder Belassung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a FeV sei eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich, wenn Anzeichen für Cannabismissbrauch vorlägen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründeten. Die sich aus der Information durch die Polizeidirektion vom 4. Dezember 2023 ergebenden Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass bei dem Antragsteller ein Cannabismissbrauch bestehe.

7 Am 11. August 2025 erteilte der Antragsteller sein Einverständnis und wählte eine Begutachtungsstelle aus, erklärte aber sogleich, er könne kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen, da ihm die finanziellen Mittel fehlten. Er kündigte zudem an, seinen Führerschein per Post an die Antragsgegnerin zu senden. Dieser ging am 13. August 2025 bei der Antragsgegnerin ein.

8 Mit Bescheid vom 5. November 2025 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Ziffer 1), forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie aus, das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung überwiege, weil ungeeignete Kraftfahrer aufgrund der von ihnen ausgehenden latenten Gefährdung von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen seien.

9 Ebenfalls mit Schriftsatz vom 21. November 2025 hat der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. November 2025 wiederherzustellen und die Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich der Abgabepflicht des Führerscheins anzuordnen.

10 Mit Beschluss vom 23. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtmäßig erfolgt und der angefochtene Bescheid erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die unter dem 17. Juli 2025 ergangene Aufforderung der Antragsgegnerin an den Antragsteller, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, sei rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV. Der Antragsteller habe durch das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der berauschenden Wirkung von Cannabis mit einer THC-Konzentration von 6,7 ng/ml im Blutserum wenigstens einmal gegen das Trennungsgebot verstoßen. Zudem lägen zusätzliche Umstände vor, die als sonstige Tatsachen im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV gewertet werden könnten, insbesondere der Mischkonsum mit Alkohol und die nur leichten Ausfallerscheinungen bei der ärztlichen Untersuchung, was auf eine Cannabisgewöhnung hindeuten könne. Da der Antragsteller das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt habe, habe die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen dürfen.

11 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Eilverfahren wiederholt und vertieft. Er trägt im Wesentlichen vor, der Begriff „erheblich“ in § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV beziehe sich auf die Kraftfahreignung. Mit 0,91 Promille sei die Fahreignung noch nicht in Zweifel zu ziehen. Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO sei ein deutliches Zeichen dafür, dass eine Kraftfahreignung des Betroffenen nicht in Frage stehe. Ein Cannabismissbrauch liege nicht vor, da der Antragsteller nur einmal, am 21. Juli 2023, einen THC-Wert über dem Grenzwert von 3,5 ng/ml gehabt habe. Aus dem THC-Carbonsäure-Wert von 85 ng/ml lasse sich nicht auf einen regelmäßigen Konsum schließen, da erst Werte oberhalb von 100 ng/ml auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum und ab 150 ng/ml auf einen regelmäßigen Konsum hindeuten würden. Ein Mischkonsum führe nach der neuen Rechtslage nicht mehr automatisch zu einer mangelnden Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörde sei gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG an den Bußgeldbescheid gebunden. Zudem sei der Antragsteller seit über zwei Jahren am Straßenverkehr teilnehmend, ohne auffällig geworden zu sein. Schließlich sei das Beschleunigungsgebot verletzt, da die Behörde neun Mal an die Übersendung der Strafakte habe erinnern müssen.

12 Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie führt aus, der Beschwerdeführer wiederhole lediglich seine Ausführungen aus dem vorangegangenen Eilverfahren, ohne sich substantiell mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinanderzusetzen. Der zugrunde liegende Sachverhalt erschöpfe sich nicht in einer einmaligen Zuwiderhandlung. Vielmehr lägen sonstige Tatsachen vor, die die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründeten, insbesondere die Angabe des Antragstellers, am Vorabend neben mehreren Gläsern Rum Cannabis konsumiert zu haben, der nachgewiesene THC-Wert von 6,7 ng/ml im Blut und die Tatsache, dass er bei der ärztlichen Untersuchung wenige Ausfallerscheinungen gezeigt habe. Fehlende Ausfallerscheinungen stellten eine sonstige Tatsache dar, welche die Annahme eines Cannabismissbrauchs auch bei einem erstmaligen Verstoß begründen könne.

II.

13 1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Die gegen den angefochtenen Beschluss geltend gemachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

14 a) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1 und 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

15 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV nach § 46 Abs. 3 FeV entsprechend Anwendung. Bringt der Inhaber der Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

16 b) Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert.

17 Die seit 1. April 2024 geltende Rechtslage unterscheidet zwischen einer Cannabisabhängigkeit (Nr. 9.2.3 der Anlage 4 zur FeV), dem Cannabismissbrauch (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) und einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Cannabiskonsum. Damit hat der Gesetzgeber die bisherige Annahme, dass mit einem regelmäßigen Konsum in der Regel auch eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege, aufgegeben. Darüber hinaus war Ziel des Gesetzgebers eine weitgehende Angleichung der fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Cannabisproblematik an die bei einer Alkoholproblematik. In Einklang damit ist § 13a FeV weitgehend spiegelbildlich zu § 13 FeV konzipiert, weshalb sich die Auslegung von § 13a FeV an § 13 FeV orientieren kann (Hess. VGH, Beschluss vom 19. September 2025 - 10 B 606/25 -, juris Rn. 29).

18 Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Ergebnis nicht in der gebotenen Weise voneinander trennt. Unerheblich ist, ob die unterbliebene Trennung darauf zurückzuführen ist, dass der Betroffene nicht in der Lage war zu trennen („Trennen-Können“ oder „Trennungsvermögen“) oder dass ihm die Bereitschaft zum Trennen von Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs fehlte („Trennungsbereitschaft“) (BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 13/17 -, juris Rn. 19).

19 Nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Bei der Regelung handelt es sich um einen Auffangtatbestand, für dessen Auslegung und Anwendung die § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c und d FeV zugrunde liegenden Wertungen zu berücksichtigen sind.

20 Das gilt insbesondere für die Regelung in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, wonach ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht schon bei einer ersten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss beizubringen ist, sondern erst im Wiederholungsfall. Eine einmalige Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann somit nur dann die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen, wenn ein Umstand (sog. Zusatztatsache) hinzutritt, der die Gefahr eines erneuten Cannabismissbrauchs im Straßenverkehr erhöht (Bay. VGH, Beschluss vom 20. Mai 2026 - 11 CS 26.664 -, juris Rn. 15). Zusatztatsachen können sich etwa aus dem Konsummuster, der Vorgeschichte oder aus den Umständen des Tatgeschehens ergeben. Das Vorliegen ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die Verkehrskontrolle eine sehr hohe THC-Konzentration von ≥ 15 ng/ml ergibt und gleichwohl bei dem Fahrer keine (nennenswerten) Ausfallerscheinungen festgestellt werden (VGH BaWü, Beschluss vom 1. April 2026 - 13 S 2074/25 -, juris Rn. 12-14). Ferner wenn bei einer Verkehrszuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss eine THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt wird (VGH BaWü, Beschluss vom 20. Februar 2026 - 13 S 2020/25 -, juris Rn. 17).

21 Eine Zusatztatsache in diesem Sinne stellt es auch dar, wenn ein erheblicher Mischkonsum von Cannabis mit Alkohol festgestellt wird. Die interdisziplinäre Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr beschreibt den Mischkonsum von Cannabis und Alkohol als einen Sonderfall und empfiehlt ein absolutes Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten (vgl. https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/cannabis-expertengruppe-langfassung.html, S. 8). Dem ist der Gesetzgeber nachgekommen und hat in § 24a Abs. 2a Nr. 2 StVG geregelt, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum hat und die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht. Eine Wirkung wird ab einen Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut angenommen (vgl. BT-Drs. 20/11370, S. 11.). Damit hat der Gesetzgeber die besondere Gefahr durch Mischkonsum deutlich gemacht und ahndet ihn ausdrücklich. Vorliegend überschritt der Antragsteller zum Zeitpunkt der Fahrt nicht nur den THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml mit 6,7 ng/ml Blut deutlich, er befand sich mit den nachweisbaren 1,03 Promille Blutalkoholkonzentration an der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit. Gerade dieser erhebliche Mischkonsum stellt eine Zusatztatsache dar. Aus den Begutachtungsleitlinien ergibt sich ferner, dass es gerade als Kriterium für ein ausreichendes Trennverhalten gilt, wenn ein zeitnaher Konsum von Cannabis und Alkohol vermieden wird (Brenner-Hartmann/Fastenmeier/Graw, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 4. Aufl. 2022, S. 178). Im Umkehrschluss lässt der erhebliche Mischkonsum das Bestehen eines ausreichenden Trennungsvermögens zumindest als fraglich erscheinen und rechtfertigt die Gutachtenanordnung. Auch nach dem Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 „Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit“ (vgl. https://dgvm-verkehrsmedizin.de/wp-content/uploads/2025/11/Positionspapier-Nr.-12-Cannabismissbrauch-Par-13-a-FeV_final-13.09.24-002.pdf, S. 6) kann es als Zusatztatsache gelten, wenn die Zuwiderhandlung nach § 24a StVG mit THC nach einer aktenkundigen Verkehrsauffälligkeit unter Einfluss von Alkohol oder einem anderen berauschenden Mittel (z.B. Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB) begangen wurde und sich hieraus Hinweise auf eine fehlende Trennbereitschaft im Spannungsfeld des Konsums psychoaktiver, verkehrssicherheitsrelevanter Stoffe und einer Verkehrsteilnahme ergeben.

22 Als weitere Zusatztatsache hat das Verwaltungsgericht hier zurecht auf die nahezu fehlenden Ausfallerscheinungen abgestellt. Der Antragsteller zeigte bei der ärztlichen Untersuchung am 21. Juli 2023 einen sicheren Gang, eine sichere plötzliche Kehrtwendung nach vorherigem Gehen, eine deutliche Sprache, einen geordneten Denkablauf und ein klares Bewusstsein. Lediglich die Finger-Finger-Prüfung sowie die Nasen-Finger-Prüfung waren etwas unsicher. Es konnten mithin nur leichte Ausfallerscheinungen festgestellt werden, was auf eine Cannabisgewöhnung im relevanten Bereich hindeuten kann.

23 Soweit der Antragsteller vorträgt, die THC-Carbonsäure-Werte von 85 ng/ml ließen nicht auf einen regelmäßigen Konsum schließen, ist dies vorliegend irrelevant, da – wie oben festgestellt – ausreichende Zusatztatsachen für ein fehlendes Trennungsvermögen vorliegen.

24 Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind diese Zweifel am Trennungsvermögen auch nicht dadurch ausgeräumt, dass er seitdem nicht mehr auffällig wurde. Das Verstreichen einer größeren Zeitspanne seit dem letzten dokumentierten Verstoß gegen das Trennungsgebot steht einer Gutachtenanordnung nicht entgegen. Denn selbst eine längerfristig unauffällige Verkehrsteilnahme entfaltet keine hinreichende Aussagekraft im Hinblick auf eine mögliche dauerhafte Verhaltensänderung in Bezug auf den Konsum von Drogen. Zum einen kann das Ausbleiben weiterer spezifischer Auffälligkeiten ebenso gut auf einer lediglich zeitweiligen situationsbedingten Anpassung oder auf bloßem Zufall beruhen. Zum anderen bringt es schon die relativ geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr mit sich, dass häufig trotz fortbestehender Drogenproblematik über einen langen Zeitraum keine Zuwiderhandlungen aktenkundig werden (OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 16 B 619/15 -, juris Rn. 4).

25 Soweit der Antragsteller auf das Beschleunigungsgebot verweist und geltend macht, die lange Verfahrensdauer sei zu seinen Lasten zu berücksichtigen, vermag dies die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Das Beschleunigungsgebot ist zwar zu beachten, begründet aber keinen Anspruch auf Befreiung von den gesetzlichen Anforderungen an die Fahrerlaubniserteilung. Die Verzögerungen sind maßgeblich durch die späte Akteneinsichtsgewährung durch die Staatsanwaltschaft verursacht worden. Der Antragsgegnerin wurde erst am 17. Juni 2025 Einsicht in die Ordnungswidrigkeitenakte des Antragstellers gewährt, wodurch sie erst vollumfänglich Kenntnis des Sachverhalts erlangt hat. Es ist der Antragsgegnerin nicht in negativer Weise anzulasten, dass ihr die – bereits am 12. Dezember 2023 beantragte – Akteneinsicht trotz mehrfacher Erinnerung erst im Juni 2025 gewährt wurde. Sie hat nach Übersendung sofort gehandelt und bereits vier Wochen nach gewährter Akteneinsicht die Vorlage eines Gutachtens von dem Antragsteller gefordert.

26 In Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Begründung im angefochtenen Beschluss (§ 122 Abs. 2 VwGO).

27 c) Der Antragsteller hat das Gutachten grundlos nicht beigebracht, sodass die Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen durfte. Der Antragsteller hat das mit Schreiben vom 17. Juli 2025 geforderte Gutachten nicht vorgelegt. Im Falle der Nichtvorlage eines Gutachtens kann die Fahrerlaubnisbehörde dann gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn die Anordnung, das genannte Gutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und für die Weigerung, das Gutachten vorzulegen, kein ausreichender Grund besteht (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13/01 -, juris Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen vor.

28 2. Da der Antragsteller mit seiner Beschwerde unterliegt, hat er nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

29 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und folgt – auch hinsichtlich der Begründung – der erstinstanzlichen Entscheidung.

30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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