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L 8 KR 213/23•Hessisches Landessozialgericht 8. Senat, 2026-06-25, L 8 KR 213/23
L 8 KR 213/23Sozialversicherungsgericht / Division 825.06.2026
Zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines Hubschraubertransports bei einer Lendenwirbelkörperfraktur ohne neurologischen Ausfälle. Eine Erstattung der angefallenen Kosten durch die deutsche gesetzliche Krankenversicherung kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 5 der Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinie; „KrTRL“) nicht vorliegen. Eine Kostenerstattung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Klägerin zwar vorträgt, dass der österreichische Notarzt vor Ort den Abtransport mit dem Hubschrauber angeordnet habe, sich für dessen medizinische Notwendigkeit aber keine Hinweise in der Dokumentation ergeben und eine sachverständige Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren für den Zeitpunkt der notärztlichen Entscheidung keine Anhaltspunkte für eine medizinische Notwendigkeit des Hubschraubertransports zu erkennen vermag. Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 13. Juli 2023, S 8 KR 333/20 , Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2026-06-25
Aktenzeichen: L 8 KR 213/23
ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2026:0625.L8KR213.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, Art. 19 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 25 Verordnung (EG) Nr. 987/2009, § 131 Abs. 4 Österreichisches Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V ... mehr
Zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines Hubschraubertransports bei einer Lendenwirbelkörperfraktur ohne neurologischen Ausfälle.
Eine Erstattung der angefallenen Kosten durch die deutsche gesetzliche Krankenversicherung kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 5 der Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinie; „KrTRL“) nicht vorliegen.
Eine Kostenerstattung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Klägerin zwar vorträgt, dass der österreichische Notarzt vor Ort den Abtransport mit dem Hubschrauber angeordnet habe, sich für dessen medizinische Notwendigkeit aber keine Hinweise in der Dokumentation ergeben und eine sachverständige Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren für den Zeitpunkt der notärztlichen Entscheidung keine Anhaltspunkte für eine medizinische Notwendigkeit des Hubschraubertransports zu erkennen vermag.
Verfahrensgang
vorgehend SG Kassel, 13. Juli 2023, S 8 KR 333/20 , Gerichtsbescheid
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 13. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für einen Hubschraubertransport in Höhe von 6.155,89 Euro.
Die 1967 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert und leidet seit geraumer Zeit (unstreitig auch schon vor dem Unfallereignis) an Osteoporose.
Am 30. November 2019 erlitt sie bei dem Besuch auf der Bürgeralm in C-Stadt in Österreich einen Unfall, als sie auf dem Parkplatz ein Auto anschieben wollte. Dabei habe sie – ihren Angaben zufolge – im Bereich der Wirbelsäule einen "Knackser verspürt". Nachdem zunächst ein Rettungswagen (RTW) vor Ort eintraf, wurde die Klägerin schließlich mit einem Hubschrauber von dem Unfallort ins Unfallkrankenhaus Steiermark (Standort Graz) verbracht. Als Erstdiagnose am Notfallort wurde folgendes festgestellt: "Verletzungen: Lendenwirbelsäule ohne Neurologie; Verletzungsgrad: mittel".
Ausweislich der Behandlungsbestätigung wurden im Unfallkrankenhaus die folgenden Diagnosen gestellt:
Contusio columnae vertebralis lumbalis (S30.0) (= Prellung der Lendenwirbelsäule)
Fractura corporis vertebrae lumbalis III (T91.1) (= Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers)
Am 1. Dezember 2019 wurde die Klägerin schmerzkontrolliert und selbständig mobil nach Hause mit der Empfehlung entlassen, sich zeitnah im Heimatkrankenhaus zur Kontrolle vorzustellen und eine MRT-Bildgebung der Lendenwirbelsäule zu veranlassen. Vom 1. bis 3. Dezember befand sie sich zur weiteren (stationären) Behandlung in der Orthopädischen Klinik in Hessisch Lichtenau. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der dortigen Behandlung wird auf den Entlassungsbericht vom 27. Dezember 2019 verwiesen.
Für den Transport von dem Parkplatz der Bürgeralm in das Unfallkrankenhaus in Graz mittels Hubschrauber wurden der Klägerin von dem Steirischen Flugrettungsverein am 2. Dezember 2019 insgesamt 6.155,89 Euro in Rechnung gestellt. In dem Anschreiben findet sich der Hinweis, dass die Klägerin die Rechnung bzw. den Nachweis der Zahlung bei einer allenfalls vorhandenen privaten Unfall- oder Krankenversicherung einreichen könne. Für die Abdeckung der Kosten seien private Krankenversicherungen, private Unfallversicherungen, Kreditkartenorganisationen und Freizeitvereine wie z. B. der Alpenverein, der Schiverband, die Naturfreunde etc. verpflichtet, soweit die Versicherungsbedingungen Bergungs- bzw. Krankentransportkosten beinhalten würden.
Nach Zahlung des Rechnungsbetrags beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erstattung der Kosten.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2019 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab, da es sich um Bergungskosten handele.
Hiergegen wurde mit Schreiben der Prozessvertretung der Klägerin vom 17. Januar 2020 Widerspruch erhoben. Der Unfall sei geschehen, als die Klägerin auf einem Parkplatz ein anderes Fahrzeug anschieben wollte. Ursache der eingetretenen Fraktur sei die bei der Klägerin bestehende Osteoporose gewesen. Nachdem die Fraktur wahrgenommen worden sei, sei zunächst der Rettungsdienst verständigt worden und auf dem Parkplatz ein RTW eingetroffen. Anschließend sei auch ein Rettungshelikopter hinzugekommen. Der vor Ort befindliche Arzt habe entschieden, den Abtransport über den Rettungshubschrauber durchzuführen, da zu diesem Zeitpunkt nicht klar gewesen sei, ob Knochenfragmente in den Spinalkanal hineingeragt hätten. Hierbei hätte der Abtransport über den Landweg über eine Bergstraße ein erhebliches Risiko im Hinblick auf die Gefahr des Eintritts einer Querschnittslähmung bedeutet.
Die Klägerin habe einen Anspruch auf Kostenerstattung, da es sich bei dem Helikoptertransport um erstattungsfähige Rettungskosten gehandelt habe und nicht – wie die Beklagte meine – um Bergungskosten. Der Einsatz des Helikopters sei vorliegend nicht deshalb notwendig gewesen, weil unwegsames Gelände vorgelegen habe. Hierfür spreche auch, dass die stattgehabte Verletzung, bei der es sich genau genommen auch um keine unfallbedingte gehandelt habe, auf einem Parkplatz eingetreten sei. Zunächst sei der RTW vor Ort gewesen. Bei einer anderen Form der Verletzung wäre die Klägerin auch mit diesem abtransportiert worden. Dies sei aber aufgrund der eingetretenen Verletzungsfolgen – nicht wegen einer vermeintlich unzugänglichen Örtlichkeit – notwendig gewesen. Der Transport mit dem Helikopter wäre auch von jedem anderen Ort aus erforderlich und bei einem Rettungseinsatz in Deutschland komplett erstattungsfähig gewesen.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass auch nach erneuter Prüfung eine Beteiligung an den Kosten für die Flugrettung vom 30. November 2019 nicht erfolgen könne. Auf dem Einsatzprotokoll seien der NACA-Score III (Anm.: National Advisory Committee for Aeronautics (= etabliertes Klassifikationssystem der Notfallmedizin, das den Schweregrad von Verletzungen, Erkrankungen oder Vergiftungen bewertet)) sowie der Gelände-Index C (unbefestigte Straße) angegeben. NACA-Score III bedeute, dass es sich um eine mäßige bis schwere, aber nicht lebensbedrohliche Störung handele, die eine stationäre Behandlung erforderlich mache. Aus diesem Grund sei eine Abrechnung der erbrachten Leistung über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) nicht möglich. Eine Kostenübernahme durch die deutsche gesetzliche Krankenversicherung sei folglich in diesem Fall nicht möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2020 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Übernahme von Transportkosten sei in § 60 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) geregelt. Diese seien definiert durch die Rechtsprechung und die Krankentransport-Richtlinie ab "wegsamem" Gelände bis zum Behandler. Wegsames Gelände bestehe ab dem Ort, der mit einem Krankentransportwagen erreicht werden könne. Sofern eine bedrohliche Lage vorliege, aus der Menschen zunächst befreit werden müssten, greife der Rettungsdienst ein. Die Bergrettung wiederum sei eine spezialisierte Form des Rettungsdienstes im Gebirge. Sie habe die Aufgabe, mit spezieller Ausstattung, Fahrzeugen und Ausbildung der Einsatzkräfte Menschen aus akuter Bergnot zu retten oder zu bergen. Die Bergung bedeute aber auch, dass das Fahrzeug, wie ein Hubschrauber, Rettungsschlitten oder ähnliches, nur deshalb eingesetzt werde, weil ein Unfall oder medizinischer Notfall in unwegsamem oder abgelegenem Gelände eingetreten sei, das vom Krankenwagen nicht oder nur sehr zeitverzögert erreicht werden könne. Diese Transporte würden keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen. Dies sei durch die Rechtsprechung mehrfach bestätigt worden.
Werde ein Hubschrauber hingegen erforderlich, weil Eile geboten sei und ein Transport auf dem Landweg aus medizinischen Gründen daher nicht vertretbar sei, so sei die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich leistungspflichtig. Es handele sich dann um Rettungs- und Krankentransporte mit Hubschraubereinsatz.
Die Art des Einsatzes sei dem Einsatzprotokoll des Rettungshubschraubers (sog. "Verrechnungsprotokoll") zu entnehmen. Vorliegend sei die Flugrettung ÖAMTC – Steirischer Flugrettungsverein zum Einsatz gekommen. In Österreich werde die Art des Transportes in einem sogenannten "NACA-Wert" angegeben. Ab einem NACA-Wert IV könne von einer medizinischen Notwendigkeit ausgegangen werden. Bei einem NACA-Wert I – III handele es sich um einen Bergungstransport. Im Einsatzprotokoll vom 30. November 2019 sei der NACA-Wert mit III angegeben worden. Das bedeute, dass keine Erforderlichkeit von einem Hubschraubereinsatz bestanden habe, weil aus medizinischen Gründen Eile geboten gewesen wäre. Es handele sich damit um einen reinen Bergungstransport zur Übergabe in die stationäre Behandlung, der nicht vom Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sei. Eine Kostenerstattung sei daher nicht möglich. Auch in der Rechnung von der Flugrettung sei bereits darauf hingewiesen worden, dass die Abdeckung der verauslagten Kosten allenfalls durch die private Unfall- oder Krankenversicherung möglich sei.
Vorliegend sei davon auszugehen, dass ein Rettungshubschrauber zum Einsatz gekommen sei, da der Abtransport mit regulären Notfallfahrzeugen zeitaufwändig gewesen wäre, weil der medizinische Notfall in einem abgelegenen Gebiet eingetreten sei. Dass es sich um einen betonierten Parkplatz gehandelt habe, der über eine öffentliche Straße erreichbar gewesen ist, spiele hierbei keine Rolle. Die Bewertung der Art des Rettungseinsatzes anhand des NACA-Wertes stelle die Einschätzung des Mediziners vor Ort dar und sei für die Beklagte verbindlich. Ob eine Bergung anlässlich eines Unfalles oder aufgrund eines anderweitigen medizinischen Notfalles erforderlich sei, habe keinen Einfluss auf die Leistungsgewährung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Hiergegen hat die Klägerin unter dem 10. Juli 2020 Klage beim Sozialgericht Kassel (im Folgenden "Sozialgericht") erhoben. Sie ist weiterhin der Ansicht gewesen, dass der Einsatz eines Helikopters vorliegend nicht deshalb notwendig gewesen sei, weil unwegsames oder abgelegenes Gelände vorgelegen habe. Aufgrund der Art der Verletzungen sei ein Abtransport mittels Rettungswagen nicht möglich gewesen, da die Gefahr einer Querschnittslähmung bestanden habe. Der Hubschraubertransport sei aufgrund der eingetretenen Verletzungsfolgen und nicht wegen einer vermeintlich unzugänglichen Örtlichkeit notwendig gewesen. Der von der Beklagten angeführte NACA-Wert von III sage zunächst nur aus, dass eine mäßige bis schwere, aber nicht lebensbedrohliche Störung vorgelegen habe, eine stationäre Behandlung erforderlich sei und häufig auch notärztliche Maßnahmen vor Ort ergriffen werden müssten. Mithin könne aus dem NACA-Wert nur der Schweregrad der Verletzung entnommen werden und nicht die Art und die Folgen dieser. Der Eintrag des NACA-Wertes im Einsatzprotokoll habe keinerlei "präjudizielle" Bindungswirkung der Beklagten zur Folge. Zudem sage der Wert nichts über die medizinische Notwendigkeit eines Hubschraubereinsatzes aus. Schließlich werde davon ausgegangen, dass die Eintragung auch schlichtweg unzutreffend sei. Der Hubschraubereinsatz sei medizinisch geboten gewesen, da aus ex ante-Sicht die Gefahr einer Querschnittslähmung gegeben gewesen sei. Mithin liege eine mit der lebensbedrohlichen Störung wertungsmäßig gleichgestellte Störung vor.
Die Beklagte hat hierauf nochmals darauf hingewiesen, dass im Einsatzprotokoll angegeben worden sei, dass der Einsatz auf der Bürgeralm in C-Stadt stattfand. Das Gelände sei als "unbefestigte Straßen, Wege" angegeben worden. Der vor Ort behandelnde Notarzt sei also davon ausgegangen, dass das Gelände wegen der Erschütterungen zu holprig sei, um die Klägerin im Rettungswagen zu transportieren. Dies sei aber der typische Fall einer Bergrettung aus unwegsamem Gelände. Demgegenüber sei der Einsatz des Hubschraubers aus zeitlichen Gründen gerade nicht erforderlich gewesen. Denn es habe keine akute Lebensgefahr für die Klägerin bestanden. Im Übrigen verfüge auch ein Rettungswagen über eine Ausstattung, einen Patienten mit Verdacht auf Wirbelfraktur so zu fixieren, dass dieser auf normaler Straße gefahrlos ins Krankenhaus verbracht werden könne. Aufgrund der unbefestigten Straße sei jedoch vorliegend davon abgesehen und die Bergrettung eingesetzt worden. Eine drohende Querschnittslähmung rechtfertige schließlich keinen Hubschraubereinsatz, da die zeitliche Komponente von untergeordneter Bedeutung sei. Ein Hubschrauber werde in diesem Fall lediglich deshalb eingesetzt, weil bei einem Transport mittels RTW die Gefahr bestanden habe, dass die Klägerin durch die Erschütterung bei der Fahrt Schaden genommen hätte.
Das Sozialgericht hat zunächst mit Schreiben vom 12. Juni 2021 einen Befundbericht bei der Orthopädischen Klinik in Hessisch Lichtenau angefordert sowie Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bei Prof. Dr. med. H. (Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie, spezielle Unfallchirurgie, Rettungsmedizin, Sporttraumatologie). Prof. Dr. H. hat sein Gutachten nach Aktenlage am 19. April 2022 (mit Eingang beim Sozialgericht am 27. April 2022) erstattet. Im Ergebnis sei anhand der dokumentierten Befunde mit einer möglichen Fraktur ohne neurologische Ausfälle und mit mäßiger Schmerzhaftigkeit keine Notwendigkeit eines eiligen Transportes zu erkennen. Die Transportstrecke sei mit dem Rettungswagen zum Krankenhaus in Graz mit ca. 85 km und einer Transportdauer von ca. 1,5 bis 2 Stunden zu veranschlagen, mit dem Rettungshubschrauber sei eine Flugzeit von ca. 30 Minuten notwendig gewesen. Die dokumentierten Befunde würden keinen Hinweis auf die Notwendigkeit eines eiligen Transportes geben. Ein Transport auf dem Landweg sei aus medizinischen Gründen vertretbar gewesen. Es habe sich nicht um einen Bergungstransport gehandelt. Eine Erreichbarkeit des Unfallortes durch einen RTW oder normalen Pkw sei gegeben gewesen. Der Geländeindex sei mit Stufe C anzugeben. Eine besondere Zeitverzögerung zum Erreichen des Unfallortes sei aus den Akten nicht zu erkennen. Mit ergänzender Stellungnahme vom 30. März 2023 hat Prof. Dr. H. bestätigt, dass seine gutachterliche Beurteilung aus ex-ante Sicht erfolgt sei.
Nach einem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. März 2023, den das Sozialgericht wegen der ergänzenden Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. H. vertagt hat, hat es mit Gerichtsbescheid vom 13. Juli 2023 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Kostenerstattung nach der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V ausgeschlossen sei. Danach sei eine Krankenkasse zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn sie eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte und dem Versicherten dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. SGB V seien aber deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin von der Beklagten den Hubschraubertransport von der Unfallstelle nach Graz nicht als Naturalleistung habe beanspruchen können. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V reiche nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch. Er setze daher voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung – hier: Transport der Klägerin per Hubschrauber – zu den Leistungen gehöre, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistungen zu erbringen hätten (mit Verweis auf BSG, Urteil vom 12. November 2007, B 1 KR 11/07 R, m.w.N.). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V würden die Krankenkassen (als Naturalleistung) die Kosten für Fahrten übernehmen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig seien. Dies gelte auch für die Kosten eines Transports per Hubschrauber, denn welches Fahrzeug benutzt werden könne, richte sich gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB V nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Entscheidend für den Leistungsanspruch sei allein die medizinische Notwendigkeit des Transports. Daran fehle es jedoch im vorliegenden Fall. Der Sachverständige Prof. Dr. H. habe in seinem Gutachten vom 19. April 2022 ausgeführt, dass es sich nicht um eine Bergung aus unwegsamem Gelände gehandelt habe. Nach Aktenlage habe am Unfallort und bei der Aufnahme im Unfallkrankenhaus eine schmerzhafte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule bestanden. Es habe kein Hinweis auf neurologische Störungen oder Beeinträchtigungen der Arm- oder Beinbewegungsfähigkeit oder eine Störung der Mastdarmfunktion bestanden. Die dokumentierte Schmerzhaftigkeit habe den Notarzt nicht zur Gabe von Schmerzmitteln veranlasst, von daher sei davon auszugehen, dass hier keine starke Schmerzhaftigkeit vorgelegen habe. Eine Schmerzskala zur Dokumentation sei nicht angewandt worden. Bei Verdacht auf Bruch der Lendenwirbelkörper sei ein schonender Transport mit einem gefederten Fahrzeug oder ein Lufttransport möglich gewesen. Bei den Rettungswägen sei eine spezielle Federung der Liege vorhanden, um entsprechende Erschütterungen zu vermeiden. Die dokumentierten Befunde mit einer möglichen Fraktur ohne neurologische Ausfälle und mit mäßiger Schmerzhaftigkeit ließen die Notwendigkeit eines eiligen Transportes nicht erkennen. Aus seiner ex-ante-Sicht habe keine medizinische Indikation zum Hubschraubertransport bestanden. Damit stehe für das Gericht fest, dass es sich bei dem Hubschraubertransport am 30. November 2019 zwar nicht um einen Bergungstransport gehandelt habe, dass dieser jedoch nicht medizinisch notwendig im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V gewesen sei. Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten bestehe daher nicht, die Klägerin sei gehalten, sich wegen eines etwaigen Schadens an den die Einschätzung vertretenden Arzt zu wenden.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 14. Juli 2023 zugestellten Gerichtsbescheid durch ihren Prozessbevollmächtigten am 31. Juli 2023 vor dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie wiederholend vorgetragen, dass aus ex ante-Sicht der Hubschraubereinsatz aufgrund der Gefahr einer Querschnittslähmung medizinisch geboten gewesen sei. Es liege damit eine mit der lebensbedrohlichen Störung wertungsmäßig gleichgestellte Störung vor. Das Sozialgericht habe ferner verkannt, dass es dem Sozialstaatsprinzip widerspreche, das Risiko über die Richtigkeit einer medizinischen Einschätzung, die von einem Notarzt über die Frage, ob ein Transport per Helikopter oder über den Landweg erfolgt, getroffen werde, auf den Geschädigten zu verlagern. Ein Geschädigter könne in einer solchen Situation allenfalls rudimentär die Entscheidung auf Plausibilität der Feststellungen des Notarztes prüfen. In der vorliegenden Konstellation habe der Verdacht bestanden, dass ein frakturierter Knochensplitter in den Spinalkanal hineinragt und daher die Erschütterungen, die mit einem Transport auf dem Landweg einhergehen, zu einer Querschnittslähmung führen könnten. Dass erwartet werde, dass eine geschädigte Person in diesem Zusammenhang hinterfrage, ob die Einschätzung des Notarztes über die Notwendigkeit des Transportes per Helikopter zutreffend sei, könne unter keinen Gesichtspunkten verlangt werden. Im Übrigen würde dann auch das Risiko einer falschen Einschätzung auf sie übergehen. Dementsprechend sei es der Klägerin nicht zumutbar gewesen, dass sie sich – gegen die ärztliche Einschätzung – per Rettungswagen auf dem Landweg in das nächstgelegene Krankenhaus begeben hätte.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 13. Juli 2023 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2020 zu verurteilen, die Kosten des Hubschraubereinsatzes in Höhe von 6.155,89 Euro der Klägerin zu erstatten.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Es sei zudem fraglich, ob es dem Sozialstaatsprinzip entspreche, wenn die Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten die Kosten für einen medizinisch nicht zwingend erforderlichen Hubschraubertransport übernehmen solle. Die Klägerin habe sich bewusst und freiwillig ohne private Auslandsreisekrankenversicherung im Ausland in unwegsames Gelände begeben.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Frau R. (Fachärztin für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, Zusatzbezeichnung: Geriatrie und Rettungsmedizin). Frau R. hat ihr Gutachten nach Aktenlage am 9. April 2024 (mit Eingang bei Gericht am 30. April 2024) erstattet. Im Ergebnis sei aus Sicht des Notarztes auf Grund der Beschwerden der Klägerin und der Vorgeschichte mit einer hochgradigen fortgeschrittenen Osteoporose und Zustand nach Lendenwirbelkörperfraktur ein schonender und zügiger Transport indiziert gewesen. Eine drohende Querschnittslähmung habe nicht ausgeschlossen werden können. Auch nicht, wenn zu Beginn keine neurologischen Ausfälle und kaum Schmerzen in Ruhe bestanden hätten. Dem Notarzt hätten keine Instrumente zur Verfügung gestanden, um das Ausmaß der Fraktur und die Lage der Frakturteile zum Spinalkanal zu beurteilen. Es habe keine Lebensgefahr bestanden. Allerdings hätte der Transport mittels Rettungswagen über Land circa eineinhalb bis zwei Stunden gedauert. Dies halte die Sachverständige für dem Patienten nicht zumutbar. Trotz der speziellen Federung in einem Rettungswagen könne nicht sichergestellt werden, dass auf so einem langen Transport eine Dislokation von Frakturteilen eintrete und somit eine Querschnittslähmung möglich wäre. Aus ihrer Sicht, auch als langjährig tätige Notärztin, sei der Einsatz eines Hubschraubers medizinisch indiziert gewesen. Es müsse nochmals betont werden, dass es sich nicht um eine Bergung gehandelt habe. Ein Hubschraubereinsatz erfolge, auch in Deutschland, nicht nur bei Lebensgefahr. Die Wahl des Transportmittels treffe der Notarzt aus medizinischer Indikation.
Zu dem Gutachten von Frau R. hat Prof. Dr. H. mit Schreiben vom 30. Juli 2024 ergänzend Stellung genommen. Aus seiner Sicht habe der Notarzt die Entscheidung über den Abtransport sicher nicht aus medizinischer Indikation getroffen, er habe dies auch entsprechend nicht dokumentiert. Es sei keine unklare Lage, sondern ein klares Niedrigenergietrauma mit Rückenschmerzen vorhanden gewesen und aus Bequemlichkeit wäre natürlich eine Transportzeit von 30 Minuten schöner gewesen als 1,5 Stunden. Die Klägerin sei in der speziellen Schiene in der Vacuummatratze und einer luftgefederten Trage unter sehr guter Kontrolle gewesen. Wenn es zu einer Schmerzverstärkung gekommen wäre, wäre eine entsprechende Medikamentengabe möglich gewesen. Er führt nochmals aus, dass der Transport mit dem Hubschrauber nicht medizinisch indiziert gewesen sei.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2025 hat der Senat zudem Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Aussage des Zeugen Dr. M. (aufnehmender Arzt im AUVA Unfallkrankenhaus Graz). Dieser hat mit Schreiben vom 24. Februar 2025 mitgeteilt, dass er sich an das Unfallereignis nicht erinnern könne. Der Transport bei der Klägerin ins Unfallkrankenhaus nach Graz sei von ihm weder angeordnet noch veranlasst worden. Die Indikation zum Transport stelle der erstversorgende Arzt vor Ort. Bei dem Verdacht auf eine Wirbelsäulenverletzung könne ein anderes Transportmittel ein Risiko darstellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Juni 2026 verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), weil die Beklagte mit Verfügung vom 19. Mai 2026, ihr zugestellt am 20. Mai 2026, eine ordnungsgemäße Terminmitteilung erhalten hat, in der sie darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 13. Juli 2023 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2020, mit dem die Beklagte die beantragte Kostenübernahme für den Transport der Klägerin von der Bürgeralm C-Stadt in das Unfallkrankenhaus Graz mittels Hubschrauber in Höhe von 6.155,89 Euro abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin in zulässiger Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), die auf Kostenerstattung in Höhe von 6.155,89 Euro gerichtet ist.
Dabei weist der Senat ausdrücklich darauf hin, dass er im vorliegenden Berufungsverfahren ausschließlich über eine etwaige Kostenerstattungspflicht der Beklagten als deutsche gesetzliche Krankenversicherung zu entscheiden hatte (s. § 95 SGG). Eine Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers oder sonstigen Leistungsträgers i. S. v. § 75 Abs. 2 SGG kommt nicht in Betracht. Etwaige Ansprüche gegen andere Leistungsträger oder vermeintlich fehlerhaft handelnde Personen wurden weder in die Prüfung miteinbezogen noch sind sie Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens gewesen.
Das Sozialgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Kostenerstattung abgelehnt. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus österreichischem (1.) noch aus deutschem (2.) Sozialversicherungsrecht, da der Transport mittels Hubschrauber nicht medizinisch notwendig gewesen ist.
Ansprüche der Versicherten auf Leistungen nach dem deutschen SGB V ruhen in der Regel, solange sie sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Um die gesetzlich Versicherten im Falle einer Erkrankung nicht schutzlos zu stellen, existieren oftmals bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen dem Heimat- und dem Aufenthaltsland, die eine medizinische Versorgung im Ausland garantieren. Die Beziehungen zwischen Österreich und Deutschland im Sozialversicherungsrecht werden primär durch das EU-Koordinierungsrecht geregelt. Die Europäischen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 regeln dabei den Anspruch deutscher Staatsangehöriger auf medizinische Versorgung in anderen EU-Staaten, meist nachgewiesen über die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card, "EHIC"). Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben die in Deutschland gesetzlich Krankenversicherten im EU-Ausland einen Anspruch auf die Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung EG Nr. 883/2004). Der Leistungsumfang richtet sich damit in der Regel nach dem jeweiligen Landesrecht (hier: Österreich).
Das nähere Verfahren des Sachleistungsanspruchs regelt Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Sachleistungen in diesem Sinne sind diejenigen, die im Aufenthaltsmitgliedsstaat nach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden und sich als medizinisch notwendig erweisen, damit der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten (Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Hat der Versicherte die Kosten aller oder eines Teils der im Rahmen von Artikel 19 der Verordnung EG Nr. 883/2004 erbrachten Sachleistungen selbst getragen und ermöglichen die vom Träger des Aufenthaltsorts angewandten Rechtsvorschriften, dass diese Kosten dem Versicherten erstattet werden, so kann er die Erstattung beim Träger des Aufenthaltsorts beantragen. In diesem Fall erstattet ihm dieser direkt den diesen Leistungen entsprechenden Betrag innerhalb der Grenzen und Bedingungen der nach seinen Rechtsvorschriften geltenden Erstattungssätze (Art. 25 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Wurde die Erstattung dieser Kosten nicht unmittelbar beim Träger des Aufenthaltsorts beantragt, so werden sie der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Erstattungssätzen oder den Beträgen erstattet, die dem Träger des Aufenthaltsortes im Fall der Anwendung von Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in dem betreffenden Fall erstattet worden wären. Der Träger des Aufenthaltsorts erteilt dem zuständigen Träger auf dessen Ersuchen die erforderlichen Auskünfte über diese Erstattungssätze oder Beträge (Art. 25 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Abweichend von Absatz 5 kann der zuständige Träger die entstandenen Kosten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in seinen Rechtvorschriften niedergelegten Erstattungssätze erstatten, sofern sich der Versicherte mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden erklärt hat (Art. 25 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Sehen die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsmitgliedstaats in dem betreffenden Fall keine Erstattung nach den Absätzen 4 und 5 vor, so kann der zuständige Träger die Kosten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in seinen Rechtvorschriften festgelegten Erstattungssätze erstatten, ohne dass das Einverständnis des Versicherten erforderlich wäre (Art. 25 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Die Erstattung darf aber in keinem Fall den Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten überschreiten (Art. 25 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009).
Bei den von der Klägerin am 30. November 2019 erlittenen Verletzungen handelt es sich unstreitig nicht um solche von lebensbedrohlicher Art. Dies haben sowohl Prof. Dr. H. als auch Frau R. in ihren Gutachten jeweils bestätigt. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Gefahr einer Querschnittslähmung vermag eine solche lebensbedrohliche Situation bzw. Verletzung nicht zu begründen. Für die von der Klägerin vorgetragene Gleichstellung der Gefahr einer Querschnittslähmung mit einer lebensbedrohlichen Verletzung gibt es für den Senat keinen Anlass. In dem Einsatzprotokoll des Rettungshubschraubers ist als Notfallkategorie zudem angegeben: "Unfall Sport/Freizeit alpin".
Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, steht der Klägerin auch nach den Regelungen des SGB V kein Kostenerstattungsanspruch für den Hubschraubertransport gegen die Beklagte zu. Dabei musste der Senat nicht abschließend entscheiden, ob sich für die Klägerin ein solcher Kostenerstattungsanspruch direkt aus § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V oder – vorausgesetzt es handelt sich hierbei um einen originären Sachleistungsanspruch gegenüber der Beklagten – mittelbar über § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V ergibt, denn es fehlt unter Heranziehung der allgemeinen Grundsätze der nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V erlassenen Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinie; im Folgenden "KrTRL") jedenfalls an der medizinischen Notwendigkeit eines solchen Einsatzes. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die zitierte Richtlinie aufgrund einer fehlenden vertragsärztlichen Verordnung der Krankenbeförderung durch den Steirischen Flugrettungsverein nicht direkt anwendbar sein dürfte. Eine Übertragung ihrer Grundsätze hält der Senat aufgrund der begehrten Erstattung nach deutschem Recht jedoch aus den folgenden Gründen für geboten.
Der Gemeinsame Bundesausschuss der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (G-BA) erhält durch § 92 SGB V den Auftrag, Richtlinien zur Sicherung der ärztlichen Versorgung zu erlassen. Mit den Begriffen "ausreichend", "zweckmäßig" und "wirtschaftlich" – die sich insbesondere auf das Wirtschaftlichkeitsgebot beziehen – werden ihm dabei Maßstäbe als Normgeber für die Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung vorgegeben. Dabei kann er auch Leistungen ausschließen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 HS. 3 SGB V). § 92 SGB V ist dabei die zentrale Ermächtigungsnorm für den G-BA und beschreibt zugleich die ihm obliegenden Kernaufgaben. § 92 SGB V steht im Zentrum des Normengeflechts des SGB V, das dem G-BA im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung eine umfassende Steuerungsfunktion zuweist. Mit seinen Richtlinien konkretisiert der G-BA verbindlich (§§ 91 Abs. 6, 92 Abs. 8 SGB V) den abstrakten gesetzlichen Leistungsanspruch der Versicherten nach dem SGB V, insbesondere anhand des Wirtschaftlichkeits- (§ 12 Abs. 1 SGB V) und des Qualitätsgebots (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) (Beller in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 92 SGB V (Stand: 01.04.2025), Rn. 46 und 49). Dies muss zur Überzeugung des Senats auch für Erstattungsfälle mit Auslandsbezug gelten, denn es erscheint nicht gerechtfertigt, in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte leitungsrechtlich besser zu stellen, nur weil die Erkrankung im Ausland eingetreten ist. Zudem sehen Art. 25 Abs. 6 und Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eine Kostenerstattung des zuständigen (hier: deutschen) Trägers innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in seinen Rechtvorschriften festgelegten Erstattungssätze vor.
Die Erstattungsfähigkeit von Rettungsfahrten mittels Hubschrauber regelt in diesem Zusammenhang § 5 KrTRL, wonach nach § 5 Abs. 1 KrTRL Patientinnen und Patienten dann einer Rettungsfahrt bedürfen, wenn sie aufgrund ihres Zustands mit einem qualifizierten Rettungsmittel (Rettungswagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber) befördert werden müssen oder der Eintritt eines derartigen Zustands während des Transports zu erwarten ist. Rettungsfahrten werden mit dem Rettungswagen, dem Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeugen oder dem Rettungshubschrauber durchgeführt.
Rettungswagen sind für Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten zu verordnen, die vor und während des Transports neben den Erste-Hilfe-Maßnahmen auch zusätzlicher Maßnahmen bedürfen, die geeignet sind, die vitalen Funktionen aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (§ 5 Abs. 2 KrTRL).
Notarztwagen sind für Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten zu verordnen, bei denen vor oder während des Transportes lebensrettende Sofortmaßnahmen durchzuführen oder zu erwarten sind, für die eine notärztliche Versorgung erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für die Verordnung von Notarzteinsatzfahrzeugen (§ 5 Abs. 3 KrTRL).
Rettungshubschrauber sind schließlich zu verordnen, wenn ein schneller Transport der Patientin oder des Patienten mit einem bodengebundenen Rettungsmittel nicht ausreichend ist. Darüber hinaus sind Rettungshubschrauber anzufordern, wenn eine schnellere Heranführung der Notärztin oder des Notarztes an den Notfallort zur Durchführung lebensrettender Maßnahmen oder zur Herstellung der Transportfähigkeit der Patientin oder des Patienten mit dem jeweils geeigneten Transportmittel notwendig ist (§ 5 Abs. 4 KrTRL).
Weder die Herstellung der Transportfähigkeit der Klägerin noch die schnellere Heranführung einer Notärztin oder eines Notarztes war im vorliegenden Fall notwendig. Ausweislich der vorliegenden medizinischen Unterlagen traf der Notarzt mit dem RTW – und nicht mit dem Hubschrauber – ein; die Durchführung lebensrettender Maßnahmen oder die Herstellung der Transportfähigkeit der Klägerin waren unstreitig ebenfalls nicht erforderlich.
Nach der damit einzig in Betracht kommenden, ersten Alternative des § 5 Abs. 4 KrTRL ist ein Rettungshubschrauber dann zu verordnen, wenn ein schneller Transport der Klägerin mit einem bodengebundenen Rettungsmittel (hier insbesondere mit einem RTW) nicht ausreichend gewesen wäre. Hiervon ist der Senat jedoch nach Würdigung sämtlicher medizinischer Unterlagen, insbesondere des Einsatzprotokolls des Rettungshubschraubers sowie der vorliegenden Gutachten von Prof. Dr. H. (sowie ergänzender Stellungnahmen) und Frau R. nicht überzeugt. Dabei ist zunächst anzumerken, dass der im Unfallkrankenhaus Graz die Klägerin aufnehmende Arzt Dr. M. mit Schreiben vom 24. Februar 2025 gegenüber dem Gericht mitteilte, dass er sich an das Unfallereignis nicht mehr erinnern könne, so dass seine Angaben, die im Übrigen auch nur allgemein und kurz gehalten sind, wenig aussagekräftig und in die Entscheidungsfindung nicht miteingeflossen sind.
Nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Prof. Dr. H. vom 19. April 2022 nebst seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. März 2023 und 30. Juli 2024, dem in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht der Senat aus eigener Überzeugung folgt, war ein schneller Transport mit dem RTW bei der Klägerin ausreichend.
Nach den Ausführungen von Prof. Dr. H. hat aus ex ante-Sicht (diese Sichtweise hat er auf ausdrückliche Nachfrage des Sozialgerichts mit ergänzender Stellungnahme vom 30. März 2023 bestätigt) keine medizinische Indikation zum Hubschrauberflug bestanden. Dies führt er im Wesentlichen darauf zurück, dass die vom Notarzt dokumentierten Befunde mit einer möglichen Fraktur ohne neurologische Ausfälle und mit mäßiger Schmerzhaftigkeit die Notwendigkeit eines eiligen Transportes nicht erkennen lassen. Ein schonender Transport auf dem Landweg ist aus medizinischen Gründen, auch im Hinblick auf eine entsprechende Ausstattung des RTW mit einer speziellen Federung der Liege, vertretbar gewesen. Dabei diskutiert Prof. Dr. H. auch, dass der auf dem Einsatzprotokoll angegebene NACA-Wert III eher als zu hoch gegriffen erscheint, da vor Ort außer einer Untersuchung und einer Lagerung auf einer entsprechenden Matratze keine notärztlichen Maßnahmen notwendig gewesen sind oder dokumentiert wurden. Dies entspricht eher dem NACA-Wert II: "leichte bis mäßig schwere Funktionsstörung, ambulante ärztliche Abklärung bzw. Therapie, in der Regel aber keine notärztlichen Maßnahmen erforderlich." Ausweislich des vorliegenden Einsatzprotokolls – und darauf weist Prof. Dr. H. ausdrücklich hin – bestand bei der Klägerin weder ein Hinweis auf eine neurologische Störung noch auf eine Beeinträchtigung der Arm- oder Beinbewegungsfähigkeit oder auf eine Störung der Mastdarmfunktion. Die dokumentierte Schmerzhaftigkeit hat den Notarzt – laut dem vorliegenden Protokoll – nicht zur Gabe von Schmerzmitteln vor Ort veranlasst, so dass in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Prof. Dr. H. davon auszugehen ist, dass hier keine starke Schmerzhaftigkeit vorgelegen hat. Im Übrigen weist Prof. Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. Juli 2024 darauf hin, dass selbst mit einer Querschnittssymptomatik (die hier aber unstreitig nicht vorgelegen hat) ein schonender Transport in einem RTW mit einer luftgefüllten Trage möglich gewesen wäre. Bei fehlenden Begleitverletzungen und einer nur geringen Schmerzhaftigkeit hat damit keine medizinische Indikation, das schnellere Transportmittel zu wählen, bestanden. Allenfalls aus Gründen der Bequemlichkeit (30 Minuten Flugzeit anstatt eineinhalb bis zwei Stunden Fahrzeit) ist der Transport mittels Hubschrauber zu bevorzugen gewesen.
Soweit Prof. Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. März 2023 ausführt, dass die Entscheidung des Notarztes den Transport per Hubschrauber durchführen zu lassen, aus nicht-medizinischen Gründen nachvollziehbar sei, kann dies für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten durch die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse, die gerade für die medizinische Versorgung ihrer Versicherten zuständig ist, keine Relevanz haben. Dies wäre dann, wie auch bereits von der Steierischen Flugrettung und der Beklagten darauf hingewiesen, eine Frage der Kostenerstattung durch einen anderen Leistungsträger (möglicherweise durch eine entsprechende (private) Unfallversicherung oder Auslandskrankenversicherung).
Hieran ändert auch das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten der Frau R. vom 9. April 2024 im Ergebnis nichts, da ihre Ausführungen den Senat im Ergebnis nicht überzeugen. Frau R. hat zunächst bestätigt, dass eine lebensbedrohliche Gesundheitsstörung bei der Klägerin nicht vorgelegen hat und der medizinisch indizierte schonende Transport der Klägerin in einer speziellen Schiene (Vakuummatratze) mittels Hubschrauber oder einem Rettungswagen grundsätzlich möglich gewesen ist. Im Ergebnis befürwortet sie zwar in ihrem Gutachten die medizinische Indikation zum Transport mittels Rettungshubschrauber, im Wesentlichen begründet mit der Gefahr des Eintritts einer Querschnittslähmung sowie der unzumutbaren Transportdauer mittels RTW. Beide Argumente überzeugen den Senat nicht. Die unmittelbare und erhöhte Gefahr des Eintritts einer Querschnittslähmung kann der Senat aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation nicht nachvollziehen. Die in einem solchen Fall zu vermeidenden Erschütterungen können im Übrigen auch bei einem luftgebundenen Transport (z.B. verursacht durch Windböen und Turbulenzen) auftreten. Soweit Frau R. auf den Zeitfaktor hinweist, folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. H., der aufgrund der hier bestehenden Fraktur ohne neurologische Ausfälle und mit mäßiger Schmerzhaftigkeit die Notwendigkeit eines eiligen Transportes nicht erkennt. Die zeitliche Komponente spielt zur Überzeugung des Senats bei entsprechender Lagerung und Fixierung der Klägerin keine wesentliche Rolle. Es gab zudem keine unmittelbare oder erhöhte Gefahr für den Eintritt weiterer Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere einer Querschnittslähmung. Der Senat weist insoweit auch nochmals auf das Einsatzprotokoll vom 30. November 2019 hin. Schließlich wäre selbst mit einer Querschnittssymptomatik (die hier aber unstreitig nicht vorgelegen hat) ein schonender Transport im RTW mit einer luftgefüllten Trage möglich gewesen.
Soweit die Klägerin dem Gutachten von Prof. Dr. H. entgegenhält, dass selbst dieser eine Kostenerstattung bejaht, wenn der Unfall in Deutschland passiert wäre, so verweist sie offenbar auf Seite 3 des Gutachtens vom 19. April 2022. An keiner anderen Stelle des Gutachtens oder der ergänzenden Stellungnahmen findet sich ansonsten eine diesbezügliche Aussage. Sieht man allerdings die von der Klägerin zitierte Aussage von Prof. Dr. H. im Gesamtkontext seines Gutachtens, so fällt auf, dass es sich nicht um eine (rechtliche) Einschätzung des Sachverständigen selbst handelt, sondern vielmehr um eine Zusammenfassung des Akteninhalts und, konkret, des Widerspruchsschreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17. Januar 2020. Prof. Dr. H. hat es offenbar lediglich versäumt, diese Textpassage in indirekter Rede bzw. im Konjunktiv wiederzugeben. Für eine andere Bewertung ergeben sich für den Senat keine Hinweise.
Zudem ergeben sich entgegen den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür, dass Prof. Dr. H. seine Einschätzung ausschließlich aus ex-post Sicht unter Heranziehung der im Nachhinein erstellten Bildgebung abgegeben hat. Sicherlich hat er bei der Erstellung seines Gutachtens auch den damaligen Gesundheitszustand der Klägerin anhand des bildgebenden Materials und der medizinischen Dokumentation der behandelnden Krankenhäuser angeschaut. Seine Ausführungen zur Frage der medizinischen Notwendigkeit des Transports mittels Hubschraubers erfolgten jedoch ausschließlich aus ex ante Sicht. Hieran hat der Senat keine Zweifel. Zunächst ist auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 30. März 2023 zu verweisen, in der er auf Nachfrage ausdrücklich erklärt, dass seine gutachterliche Beurteilung aus ex ante Sicht erfolgt ist. Weiterhin erläutert er die Begründung seiner Ablehnung der medizinischen Indikation unter Verweis auf die einzelnen Angaben in dem – zum Zeitpunkt des Abtransports nur vorliegenden – Einsatzprotokoll. Dies ist für den Senat vollumfänglich nachvollziehbar und schlüssig.
Eine Kostenerstattung der Klägerin kommt im vorliegenden Fall auch nicht auf der Grundlage eines Herstellungsanspruchs in Betracht. Vorliegend besteht schon keine der beklagten Krankenkasse zuzurechnende Pflichtverletzung des vor Ort behandelnden Notarztes. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in der Verordnung des Transports der Klägerin in das Unfallkrankenhaus in Graz mittels Hubschraubers aufgrund der nur mäßigen Verletzungen überhaupt eine Pflichtverletzung des Notarztes vorgelegen hat. Jedenfalls wäre die Zurechnung einer solchen mangels vertragsärztlicher Verbindung zu der beklagten Krankenkasse in jedem Fall ausgeschlossen.
Zusammengefasst lässt die Schwere der Verletzung der Klägerin, so wie sie sich aus den medizinischen Unterlagen, insbesondere aus dem Einsatzprotokoll des Rettungshubschraubers, ergibt, eine Notwendigkeit des Hubschraubereinsatzes gerade nicht erkennen. Auch die vermeintliche Gefahr des Eintritts einer Querschnittslähmung vermag diese medizinische Notwendigkeit im vorliegenden Fall nicht zu begründen. Mit der Sicherstellung der entsprechenden Maßnahmen (Lagerung, Fixierung, Federung, etc.) wäre ein bodengebundener Transport mittels RTW ausreichend gewesen.
Soweit die Klägerin wiederholt ausführt, dass ein Hubschraubertransport unter denselben Bedingungen in Deutschland erstattungsfähig gewesen wäre, stimmt dem der Senat aus den oben unter Ziffer 2. genannten Gründen gerade nicht zu.
Die Berufung der Klägerin war damit insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision war im vorliegenden Verfahren nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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